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148_1956 AT

148. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Milchwirtschaftsgesetzes.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 148. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Milchwirtschaftsgesetzes.

Artikel 1.

Auf Grund des § 1 des Wiederverlautbarungsgesetzes,

BGBl. Nr. 114/1947, wird das Bundesgesetz

vom 12. Juli 1950, BGBl. Nr. 167, über

die Regelung der Milchwirtschaft (Milchwirtschaftsgesetz)

neu verlautbart.

Artikel 2.

(1) Bei der Wiederverlautbarung sind die

Änderungen und Ergänzungen berücksichtigt,

die sich aus nachstehenden Rechtsvorschriften

ergeben

1. Milchwirtschaftsgesetznovelle, BGBl. Nr. 8/

1951;

2. 3. Milchwirtschaftsgesetznovelle, BGBl.

Nr. 135/1953;

3. 4. Milchwirtschaftsgesetznovelle, BGBl.

Nr. 124/1954;

4. 6. Milchwirtschaftsgesetznovelle, BGBl.

Nr. 274/1955.

(2) Gegenstandslos geworden und daher nicht

berücksichtigt sind

1. die 2. Milchwirtschaftsgesetznovelle, BGBl.

Nr. 69/1953, und

2. die 5. Milchwirtschaftsgesetznovelle, BGBl.

Nr. 102/1955.

(3) Ferner sind als gegenstandslos geworden

nicht berücksichtigt die Bestimmungen des § 25

Abs. 2 bis 4 und des § 26.

(4) Der § 10 ist durch Art. I Z. 4 der 4. Milchwirtschaftsgesetznovelle,

der § 11 Abs. 2 lit. e

durch Art. II Z. 7 der 6. Milchwirtschaftsgesetznovelle

außer Kraft gesetzt worden; sie sind daher

nicht berücksichtigt.

(5) Die Bestimmungen des Art. I der 6. Milchwirtschaftsgesetznovelle

sind unter der Überschrift

„Abschnitt I." als § 1 in das neu zur Verlautbarung

gelangende Bundesgesetz aufgenommen.

Der Überschrift vor dem ursprünglichen

§ 1 ist die Überschrift „Abschnitt II." vorgesetzt.

Bei den Überschriften vor den ursprünglichen

§§ 1, 2, 12, 23 und 25 sind die römischen Ordnungszahlen

weggelassen.

(6) Die einzelnen Paragraphen des neu zur Verlautbarung

gelangenden Bundesgesetzes sind mit

neuen Ordnungszahlen versehen.

Artikel 3.

Das wiederverlautbarte Bundesgesetz ist als

„Milchwirtschaftsgesetz 1956" zu bezeichnen.

Artikel 4.

Als Tag der Herausgabe der Wiederverlautbarung

wird der Tag der Kundmachung im Bundesgesetzblatt

festgestellt.

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