148. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Milchwirtschaftsgesetzes.
Gesetzestext (1 Artikel)
Artikel 1.
Auf Grund des § 1 des Wiederverlautbarungsgesetzes,
BGBl. Nr. 114/1947, wird das Bundesgesetz
vom 12. Juli 1950, BGBl. Nr. 167, über
die Regelung der Milchwirtschaft (Milchwirtschaftsgesetz)
neu verlautbart.
Artikel 2.
(1) Bei der Wiederverlautbarung sind die
Änderungen und Ergänzungen berücksichtigt,
die sich aus nachstehenden Rechtsvorschriften
ergeben
1. Milchwirtschaftsgesetznovelle, BGBl. Nr. 8/
1951;
2. 3. Milchwirtschaftsgesetznovelle, BGBl.
Nr. 135/1953;
3. 4. Milchwirtschaftsgesetznovelle, BGBl.
Nr. 124/1954;
4. 6. Milchwirtschaftsgesetznovelle, BGBl.
Nr. 274/1955.
(2) Gegenstandslos geworden und daher nicht
berücksichtigt sind
1. die 2. Milchwirtschaftsgesetznovelle, BGBl.
Nr. 69/1953, und
2. die 5. Milchwirtschaftsgesetznovelle, BGBl.
Nr. 102/1955.
(3) Ferner sind als gegenstandslos geworden
nicht berücksichtigt die Bestimmungen des § 25
Abs. 2 bis 4 und des § 26.
(4) Der § 10 ist durch Art. I Z. 4 der 4. Milchwirtschaftsgesetznovelle,
der § 11 Abs. 2 lit. e
durch Art. II Z. 7 der 6. Milchwirtschaftsgesetznovelle
außer Kraft gesetzt worden; sie sind daher
nicht berücksichtigt.
(5) Die Bestimmungen des Art. I der 6. Milchwirtschaftsgesetznovelle
sind unter der Überschrift
„Abschnitt I." als § 1 in das neu zur Verlautbarung
gelangende Bundesgesetz aufgenommen.
Der Überschrift vor dem ursprünglichen
§ 1 ist die Überschrift „Abschnitt II." vorgesetzt.
Bei den Überschriften vor den ursprünglichen
§§ 1, 2, 12, 23 und 25 sind die römischen Ordnungszahlen
weggelassen.
(6) Die einzelnen Paragraphen des neu zur Verlautbarung
gelangenden Bundesgesetzes sind mit
neuen Ordnungszahlen versehen.
Artikel 3.
Das wiederverlautbarte Bundesgesetz ist als
„Milchwirtschaftsgesetz 1956" zu bezeichnen.
Artikel 4.
Als Tag der Herausgabe der Wiederverlautbarung
wird der Tag der Kundmachung im Bundesgesetzblatt
festgestellt.