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148_1954 AT

148. Bundesgesetz: Hochwasserschädengesetz 1954.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 148. Bundesgesetz: Hochwasserschädengesetz 1954.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Um die Maßnahmen der Bundesländer

zur Behebung der Sachschäden, welche im Jahre

1954 durch Hochwasserkatastrophen entstanden

sind beziehungsweise entstehen, zu fördern, wird

nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

aus Bundesmitteln ein Zuschuß gewährt.

§ 2. Der Bundeszuschuß nach § 1 ist nur zur

Förderung der Behebung von Hochwasserschäden

bestimmt, die sich im Vermögen von physischen

Personen oder juristischen Personen, sofern letztere

ausschließlich Personen des Privatrechtes

sind, ereignet haben. Mittel aus dem Bundeszuschuß

dürfen nur zugeteilt werden, wenn die

Schadensbehebung zur Erhaltung der Existenzgrundlage

des Betroffenen erforderlich ist. Im

einzelnen Fall darf der Bundeszuschuß den aus

Landesmitteln zur gegenständlichen Förderung

zugewiesenen Betrag nicht übersteigen.

§ 3. Die Zuweisung der Mittel aus dem Bundeszuschuß

ist an den Nachweis der erfolgten Zuweisung

der entsprechenden Landesmittel geknüpft,

die haushaltsmäßige Verrechnung des

Bundeszuschusses wird den Ländern zur Bedingung

gemacht. Bundeszuschüsse auf Grund dieses

Gesetzes können nur in den Jahren 1954 und

1955 gewährt werden.

§ 4. Die Überprüfung der Voraussetzungen

für die Gewährung sowie der widmungsgemäßen

Verwendung des Bundeszuschusses bleibt dem

Bund vorbehalten.

§ 5. (1) Der Bundeszuschuß ist im Bundesvoranschlag

1954 bei Ausgabenkapitel 5, Titel 2, § 1,

zu verrechnen.

(2) Die Bedeckung für die aus diesem Gesetz

im Jahre 1954 zu erwartenden Ausgaben hat

durch eine gleich große Einsparung bei Kapitel

18, Titel 9, zu erfolgen.

§ 6. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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