148. Bundesgesetz: Hochwasserschädengesetz 1954.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Um die Maßnahmen der Bundesländer
zur Behebung der Sachschäden, welche im Jahre
1954 durch Hochwasserkatastrophen entstanden
sind beziehungsweise entstehen, zu fördern, wird
nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
aus Bundesmitteln ein Zuschuß gewährt.
§ 2. Der Bundeszuschuß nach § 1 ist nur zur
Förderung der Behebung von Hochwasserschäden
bestimmt, die sich im Vermögen von physischen
Personen oder juristischen Personen, sofern letztere
ausschließlich Personen des Privatrechtes
sind, ereignet haben. Mittel aus dem Bundeszuschuß
dürfen nur zugeteilt werden, wenn die
Schadensbehebung zur Erhaltung der Existenzgrundlage
des Betroffenen erforderlich ist. Im
einzelnen Fall darf der Bundeszuschuß den aus
Landesmitteln zur gegenständlichen Förderung
zugewiesenen Betrag nicht übersteigen.
§ 3. Die Zuweisung der Mittel aus dem Bundeszuschuß
ist an den Nachweis der erfolgten Zuweisung
der entsprechenden Landesmittel geknüpft,
die haushaltsmäßige Verrechnung des
Bundeszuschusses wird den Ländern zur Bedingung
gemacht. Bundeszuschüsse auf Grund dieses
Gesetzes können nur in den Jahren 1954 und
1955 gewährt werden.
§ 4. Die Überprüfung der Voraussetzungen
für die Gewährung sowie der widmungsgemäßen
Verwendung des Bundeszuschusses bleibt dem
Bund vorbehalten.
§ 5. (1) Der Bundeszuschuß ist im Bundesvoranschlag
1954 bei Ausgabenkapitel 5, Titel 2, § 1,
zu verrechnen.
(2) Die Bedeckung für die aus diesem Gesetz
im Jahre 1954 zu erwartenden Ausgaben hat
durch eine gleich große Einsparung bei Kapitel
18, Titel 9, zu erfolgen.
§ 6. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.