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148_1953 AT

148. Verordnung: Gewerberechtliche Begünstigungen für Absolventen der Glasfachschule in Kramsach.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 148. Verordnung: Gewerberechtliche Begünstigungen für Absolventen der Glasfachschule in Kramsach.

Auf Grund des § 14 a Abs. 5 der Gewerbeordnung

in der Fassung der Gesetze vom 5. Feber

1907, RGBl. Nr. 26, und vom 21. Juli 1925,

BGBl. Nr. 277, wird im Einvernehmen mit dem

Bundesministerium für Unterricht verordnet

§ 1. (1) Der Nachweis der ordnungsmäßigen

Beendigung des Lehrverhältnisses (§ 14 Abs. 2

Z.1 der Gewerbeordnung) im handwerksmäßigen

Gewerbe der Maler für Industrieerzeugnisse (§ 1 b

Abs. 2 2. 64 der Gewerbeordnung) wird durch ein

Zeugnis über den erfolgreichen Besuch der Fachabteilung

Glasmalerei der Glasfachschule in

Kramsach des Vereines „Glasfachschule Kramsach"

ersetzt.

(2) Der Nachweis der ordnungsmäßigen Beendigung

des Lehrverhältnisses im handwerksmäßigen

Gewerbe der Glasgraveure (§ 1 b Abs. 2 2. 3

der Gewerbeordnung) wird durch ein Zeugnis

über den erfolgreichen Besuch der Fachabteilung

Glasgravur der im Abs. 1 angeführten Schule

ersetzt.

(3) Der Nachweis der ordnungsmäßigen Beendigung

des Lehrverhältnisses im handwerksmäßigen

Gewerbe der Glasschleifer (§ 1 b Abs. 2 2. 3 der

Gewerbeordnung) wird durch ein Zeugnis über

den erfolgreichen Besuch der Fachabteilung Glasschleiferei

der im Abs. 1 angeführten Schule ersetzt.

§ 2. Für Personen, die ein Zeugnis über den

erfolgreichen Besuch einer der im § 1 Abs. 1 bis 3

genannten Fachabteilungen besitzen, vermindert

sich, soweit auf sie nicht § 3 anwendbar ist, die

Dauer der gemäß § 14 Abs. 2 2. 2 der Gewerbeordnung

erforderlichen Tätigkeit in dem

der besuchten Fachabteilung entsprechenden Gewerbe

(§ 1 Abs. 1 bis 3) auf ein Jahr.

§ 3. Gesellen, welche nach ordnungsmäßiger

Beendigung des Lehrverhältnisses eine der im

§ 1 Abs. 1 bis 3 angeführten Fachabteilungen der

Glasfachschule Kramsach behufs weiterer Ausbildung

in ihrem Gewerbe durch mindestens drei

Schuljahre als ordentliche Schüler mit Erfolg besucht

haben, sind von dem Nachweis der gemäß

§ 14 Abs. 2 2. 2 der Gewerbeordnung erforderlichen

Tätigkeit in dem der besuchten Fachabteilung

entsprechenden Gewerbe (§ 1 Abs. 1

bis 3) zur Gänze befreit.

§ 4. (1) Den Zeugnissen der im § 2 bezeichneten

Absolventen über den erfolgreichen Besuch

der Glasfachschule in Kramsach ist folgende

Klausel beizufügen

„Dieses Zeugnis ersetzt auf Grund des § 1 der

Verordnung vom 11. Juli 1953, BGBl. Nr. 148,

den Nachweis der ordnungsmäßigen Beendigung

des Lehrverhältnisses (den Gesellenbrief) für das

- Gewerbe und berechtigt auf Grund

des § 2 dieser Verordnung bei Erfüllung der

allgemeinen gesetzlichen Voraussetzungen und

bei gleichzeitigem Nachweis einer einjährigen

Verwendung als Geselle oder als Fabriksarbeiter

zur Zulassung zur Meisterprüfung für das

- Gewerbe."

(2) Den Zeugnissen der im § 3 bezeichneten

Absolventen über den erfolgreichen Besuch der

Glasfachschule in Kramsach ist folgende Klausel

beizufügen

„Dieses Zeugnis berechtigt auf Grund des § 3

der Verordnung vom 11. Juli 1953, BGBl.

Nr. 148, bei Erfüllung der allgemeinen gesetzlichen

Voraussetzungen und bei gleichzeitigem

Nachweis der ordnungsmäßigen Beendigung des

Lehrverhältnisses zur Zulassung zur Meisterprüfung

für das - Gewerbe."

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