148. Verordnung: Gewerberechtliche Begünstigungen für Absolventen der Glasfachschule in Kramsach.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 14 a Abs. 5 der Gewerbeordnung
in der Fassung der Gesetze vom 5. Feber
1907, RGBl. Nr. 26, und vom 21. Juli 1925,
BGBl. Nr. 277, wird im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Unterricht verordnet
§ 1. (1) Der Nachweis der ordnungsmäßigen
Beendigung des Lehrverhältnisses (§ 14 Abs. 2
Z.1 der Gewerbeordnung) im handwerksmäßigen
Gewerbe der Maler für Industrieerzeugnisse (§ 1 b
Abs. 2 2. 64 der Gewerbeordnung) wird durch ein
Zeugnis über den erfolgreichen Besuch der Fachabteilung
Glasmalerei der Glasfachschule in
Kramsach des Vereines „Glasfachschule Kramsach"
ersetzt.
(2) Der Nachweis der ordnungsmäßigen Beendigung
des Lehrverhältnisses im handwerksmäßigen
Gewerbe der Glasgraveure (§ 1 b Abs. 2 2. 3
der Gewerbeordnung) wird durch ein Zeugnis
über den erfolgreichen Besuch der Fachabteilung
Glasgravur der im Abs. 1 angeführten Schule
ersetzt.
(3) Der Nachweis der ordnungsmäßigen Beendigung
des Lehrverhältnisses im handwerksmäßigen
Gewerbe der Glasschleifer (§ 1 b Abs. 2 2. 3 der
Gewerbeordnung) wird durch ein Zeugnis über
den erfolgreichen Besuch der Fachabteilung Glasschleiferei
der im Abs. 1 angeführten Schule ersetzt.
§ 2. Für Personen, die ein Zeugnis über den
erfolgreichen Besuch einer der im § 1 Abs. 1 bis 3
genannten Fachabteilungen besitzen, vermindert
sich, soweit auf sie nicht § 3 anwendbar ist, die
Dauer der gemäß § 14 Abs. 2 2. 2 der Gewerbeordnung
erforderlichen Tätigkeit in dem
der besuchten Fachabteilung entsprechenden Gewerbe
(§ 1 Abs. 1 bis 3) auf ein Jahr.
§ 3. Gesellen, welche nach ordnungsmäßiger
Beendigung des Lehrverhältnisses eine der im
§ 1 Abs. 1 bis 3 angeführten Fachabteilungen der
Glasfachschule Kramsach behufs weiterer Ausbildung
in ihrem Gewerbe durch mindestens drei
Schuljahre als ordentliche Schüler mit Erfolg besucht
haben, sind von dem Nachweis der gemäß
§ 14 Abs. 2 2. 2 der Gewerbeordnung erforderlichen
Tätigkeit in dem der besuchten Fachabteilung
entsprechenden Gewerbe (§ 1 Abs. 1
bis 3) zur Gänze befreit.
§ 4. (1) Den Zeugnissen der im § 2 bezeichneten
Absolventen über den erfolgreichen Besuch
der Glasfachschule in Kramsach ist folgende
Klausel beizufügen
„Dieses Zeugnis ersetzt auf Grund des § 1 der
Verordnung vom 11. Juli 1953, BGBl. Nr. 148,
den Nachweis der ordnungsmäßigen Beendigung
des Lehrverhältnisses (den Gesellenbrief) für das
- Gewerbe und berechtigt auf Grund
des § 2 dieser Verordnung bei Erfüllung der
allgemeinen gesetzlichen Voraussetzungen und
bei gleichzeitigem Nachweis einer einjährigen
Verwendung als Geselle oder als Fabriksarbeiter
zur Zulassung zur Meisterprüfung für das
- Gewerbe."
(2) Den Zeugnissen der im § 3 bezeichneten
Absolventen über den erfolgreichen Besuch der
Glasfachschule in Kramsach ist folgende Klausel
beizufügen
„Dieses Zeugnis berechtigt auf Grund des § 3
der Verordnung vom 11. Juli 1953, BGBl.
Nr. 148, bei Erfüllung der allgemeinen gesetzlichen
Voraussetzungen und bei gleichzeitigem
Nachweis der ordnungsmäßigen Beendigung des
Lehrverhältnisses zur Zulassung zur Meisterprüfung
für das - Gewerbe."