148. Verordnung: Neuregelung der Ruhe(Versorgungs)genüsse jener Pensions(Provisions)parteien der Post- und Telegraphenverwaltung, die weder unter das Pensionsüberleitungsgesetz noch unter das Gehaltsüberleitungsgesetz fallen.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 11 Abs. 2 des Pensionsüberleitungsgesetzes
wird mit Zustimmung des
Hauptausschusses des Nationalrates verordnet
§ 1. Die Ruhegenüsse und die Versorgungsgenüsse
jener Pensions(Provisions)parteien der
Post- und Telegraphenverwaltung, die weder
unter § 1 des Pensionsüberleitungsgesetzes noch
unter das Gehaltsüberleitungsgesetz fallen, das
sind
1. die seinerzeit nach dem Bundesgesetz vom
26. Oktober 1934, BGBl. II Nr. 313, in der Fassung
des Art. III des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 463/1936 behandelten ehemaligen Betriebsbeamten
der Post- und Telegraphenverwaltung
und ihre Hinterbliebenen,
2. die unter die Verordnung der Bundesregierung
vom 27. April 1922, BGBl. Nr. 266 (Post-
und Telegraphenpensionsverordnung 1922), und
vom 12. April 1927, BGBl. Nr. 150, in der Fassung
der Verordnung vom 2. April 1930, BGBl.
Nr. 124, fallenden ehemaligen Postexpedienten
und ihre Hinterbliebenen,
3. die unter die Verordnungen der Bundesregierung
vom 25. Juli 1922, BGBl. Nr. 611
(Postbotenprovisionsverordnung), und vom
7. Dezember 1926, BGBl. Nr. 375, in der Fassung
der Verordnung vom 2. April 1930, BGBl.
Nr. 123, fallenden Teilnehmer am ehemaligen
Provisionsfonds für Postboten und ihre Hinterbliebenen,
sind nach den Ansätzen des Gehaltsüberleitungsgesetzes
zu bemessen. Zu diesem Zweck sind
diese Pensions(Provisions)parteien nach Maßgabe
der folgenden Bestimmungen überzuleiten.
§ 2. Die im § 1 unter Z. 1 genannten Pensionsparteien
sind unter Anwendung der nachstehenden
Vergleichsposten-Tabelle überzuleiten. Hiebei
gilt als „alter Dienstposten" die bezugsrechtliche
Stellung, die der Betriebsbeamte nach dem Bundesgesetz
BGBl. II Nr. 313/1934, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 463/1936, tatsächlich
erlangt hat oder die er erlangt hätte, wenn
im Zeitpunkt seiner Ruhestandsversetzung, beziehungsweise
seines Todes die Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes auf ihn anzuwenden gewesen
wären.
§ 3. (1) Die im § 1 unter Z. 2 genannten Pensionsparteien
sind in die Verwendungsgruppe C,
Dienstpostengruppe VI, 8. Gehaltsstufe überzuleiten.
(2) War der Bedienstete, der den Pensionsanspruch
erworben hat, beziehungsweise von dem
sich der Versorgungsanspruch ableitet, im Zeitpunkt
seiner Ruhestandsversetzung, beziehungsweise
seines Todes nicht vollbeschäftigt, so ist
die Ruhegenußbemessungsgrundlage im gleichen
Verhältnis wie bei der erstmaligen Festsetzung
zu kürzen.
§ 4. (1) Die im § 1 unter Z. 3 genannten Provisionsparteien
sind nach Maßgabe der nachstehenden
Bestimmungen überzuleiten
a) Auf die unter die Bestimmung des § 1
Abs. 1 der Verordnung BGBl. Nr. 375/1926
fallenden Teilnehmer am ehemaligen Provisionsfonds
für Postboten ist die nachstehende
Vergleichsposten-Tabelle anzuwenden.
Dabei gilt als „alter Dienstposten"
die bezugsrechtliche Stellung, die für die
einzelnen Gruppen in der bezogenen Bestimmung
für die Bemessung der Provisionsgrundlage
festgesetzt worden ist.
b) Die unter die Bestimmung des § 1 Abs. 2
der Verordnung BGBl. Nr. 375/1926
fallenden Postexpedienten sind in die
Verwendungsgruppe C, Dienstpostengruppe
VI, überzuleiten. Die Gehaltsstufe
ist auf Grund ihres letzten Monatsbezuges
zu ermitteln; ist ein gleich hoher Gehalt
im Gehaltsüberleitungsgesetz nicht vorgesehen,
so ist der nächsthöhere Gehalt,
mindestens aber der Anfangsgehalt der Verwendungsgruppe
C, der Ruhe(Versorgungs)
genußbemessung zugrunde zu legen.
(2) Die Bestimmung des § 3 Abs. 2 ist sinngemäß
anzuwenden.
§ 5. (1) Auf die im § 1 genannten Pensions(Provisions)parteien
finden die Bestimmungen
der §§ 2 bis 8 des Pensionsüberleitungsgesetzes
sinngemäß Anwendung.
(2) Die Bestimmungen der §§ 50 und 51 des
Gehaltsüberleitungsgesetzes finden hinsichtlich
der im § 1 unter Z. 2 und 3 angeführten Pensions
(Provisions)parteien nur Anwendung, wenn
eine Kürzung nach § 3 Abs. 2 beziehungsweise
§ 4 Abs. 2 nicht eintritt.
(3) Gebührt beim Ableben der im § 1 unter
Z. 3 angeführten Provisionsparteien ein Sterbekostenbeitrag
nach § 35 Abs. 4 des Vertragsbedienstetengesetzes
1948, BGBl. Nr. 86/1948,
so ist daneben ein Todfallsbeitrag nach dieser
Verordnung nur insoweit zu gewähren, als er
den Sterbekostenbeitrag übersteigt.
§ 6. Die Empfänger von Ruhe(Versorgungs)genüssen
nach dieser Verordnung erhalten Teuerungszuschläge
und Sonderzahlungen im gleichen
Ausmaß, wie sie den übrigen Pensionsparteien
des Bundes gewährt werden.
§ 7. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung
verlieren die mit ihr in Widerspruch stehenden
Vorschriften ihre Wirksamkeit.