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148_1952 AT

148. Verordnung: Neuregelung der Ruhe(Versorgungs)genüsse jener Pensions(Provisions)parteien der Post- und Telegraphenverwaltung, die weder unter das Pensionsüberleitungsgesetz noch unter das Gehaltsüberleitungsgesetz fallen.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 148. Verordnung: Neuregelung der Ruhe(Versorgungs)genüsse jener Pensions(Provisions)parteien der Post- und Telegraphenverwaltung, die weder unter das Pensionsüberleitungsgesetz noch unter das Gehaltsüberleitungsgesetz fallen.

Auf Grund des § 11 Abs. 2 des Pensionsüberleitungsgesetzes

wird mit Zustimmung des

Hauptausschusses des Nationalrates verordnet

§ 1. Die Ruhegenüsse und die Versorgungsgenüsse

jener Pensions(Provisions)parteien der

Post- und Telegraphenverwaltung, die weder

unter § 1 des Pensionsüberleitungsgesetzes noch

unter das Gehaltsüberleitungsgesetz fallen, das

sind

1. die seinerzeit nach dem Bundesgesetz vom

26. Oktober 1934, BGBl. II Nr. 313, in der Fassung

des Art. III des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 463/1936 behandelten ehemaligen Betriebsbeamten

der Post- und Telegraphenverwaltung

und ihre Hinterbliebenen,

2. die unter die Verordnung der Bundesregierung

vom 27. April 1922, BGBl. Nr. 266 (Post-

und Telegraphenpensionsverordnung 1922), und

vom 12. April 1927, BGBl. Nr. 150, in der Fassung

der Verordnung vom 2. April 1930, BGBl.

Nr. 124, fallenden ehemaligen Postexpedienten

und ihre Hinterbliebenen,

3. die unter die Verordnungen der Bundesregierung

vom 25. Juli 1922, BGBl. Nr. 611

(Postbotenprovisionsverordnung), und vom

7. Dezember 1926, BGBl. Nr. 375, in der Fassung

der Verordnung vom 2. April 1930, BGBl.

Nr. 123, fallenden Teilnehmer am ehemaligen

Provisionsfonds für Postboten und ihre Hinterbliebenen,

sind nach den Ansätzen des Gehaltsüberleitungsgesetzes

zu bemessen. Zu diesem Zweck sind

diese Pensions(Provisions)parteien nach Maßgabe

der folgenden Bestimmungen überzuleiten.

§ 2. Die im § 1 unter Z. 1 genannten Pensionsparteien

sind unter Anwendung der nachstehenden

Vergleichsposten-Tabelle überzuleiten. Hiebei

gilt als „alter Dienstposten" die bezugsrechtliche

Stellung, die der Betriebsbeamte nach dem Bundesgesetz

BGBl. II Nr. 313/1934, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 463/1936, tatsächlich

erlangt hat oder die er erlangt hätte, wenn

im Zeitpunkt seiner Ruhestandsversetzung, beziehungsweise

seines Todes die Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes auf ihn anzuwenden gewesen

wären.

§ 3. (1) Die im § 1 unter Z. 2 genannten Pensionsparteien

sind in die Verwendungsgruppe C,

Dienstpostengruppe VI, 8. Gehaltsstufe überzuleiten.

(2) War der Bedienstete, der den Pensionsanspruch

erworben hat, beziehungsweise von dem

sich der Versorgungsanspruch ableitet, im Zeitpunkt

seiner Ruhestandsversetzung, beziehungsweise

seines Todes nicht vollbeschäftigt, so ist

die Ruhegenußbemessungsgrundlage im gleichen

Verhältnis wie bei der erstmaligen Festsetzung

zu kürzen.

§ 4. (1) Die im § 1 unter Z. 3 genannten Provisionsparteien

sind nach Maßgabe der nachstehenden

Bestimmungen überzuleiten

a) Auf die unter die Bestimmung des § 1

Abs. 1 der Verordnung BGBl. Nr. 375/1926

fallenden Teilnehmer am ehemaligen Provisionsfonds

für Postboten ist die nachstehende

Vergleichsposten-Tabelle anzuwenden.

Dabei gilt als „alter Dienstposten"

die bezugsrechtliche Stellung, die für die

einzelnen Gruppen in der bezogenen Bestimmung

für die Bemessung der Provisionsgrundlage

festgesetzt worden ist.

b) Die unter die Bestimmung des § 1 Abs. 2

der Verordnung BGBl. Nr. 375/1926

fallenden Postexpedienten sind in die

Verwendungsgruppe C, Dienstpostengruppe

VI, überzuleiten. Die Gehaltsstufe

ist auf Grund ihres letzten Monatsbezuges

zu ermitteln; ist ein gleich hoher Gehalt

im Gehaltsüberleitungsgesetz nicht vorgesehen,

so ist der nächsthöhere Gehalt,

mindestens aber der Anfangsgehalt der Verwendungsgruppe

C, der Ruhe(Versorgungs)

genußbemessung zugrunde zu legen.

(2) Die Bestimmung des § 3 Abs. 2 ist sinngemäß

anzuwenden.

§ 5. (1) Auf die im § 1 genannten Pensions(Provisions)parteien

finden die Bestimmungen

der §§ 2 bis 8 des Pensionsüberleitungsgesetzes

sinngemäß Anwendung.

(2) Die Bestimmungen der §§ 50 und 51 des

Gehaltsüberleitungsgesetzes finden hinsichtlich

der im § 1 unter Z. 2 und 3 angeführten Pensions

(Provisions)parteien nur Anwendung, wenn

eine Kürzung nach § 3 Abs. 2 beziehungsweise

§ 4 Abs. 2 nicht eintritt.

(3) Gebührt beim Ableben der im § 1 unter

Z. 3 angeführten Provisionsparteien ein Sterbekostenbeitrag

nach § 35 Abs. 4 des Vertragsbedienstetengesetzes

1948, BGBl. Nr. 86/1948,

so ist daneben ein Todfallsbeitrag nach dieser

Verordnung nur insoweit zu gewähren, als er

den Sterbekostenbeitrag übersteigt.

§ 6. Die Empfänger von Ruhe(Versorgungs)genüssen

nach dieser Verordnung erhalten Teuerungszuschläge

und Sonderzahlungen im gleichen

Ausmaß, wie sie den übrigen Pensionsparteien

des Bundes gewährt werden.

§ 7. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung

verlieren die mit ihr in Widerspruch stehenden

Vorschriften ihre Wirksamkeit.

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