148_1951
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148. Verordnung: Errichtung des Gehilfenausschusses der Kleidermacher von Wien.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 148. Verordnung: Errichtung des Gehilfenausschusses der Kleidermacher von Wien.
1951_148_0 148. Verordnung: Errichtung des Gehilfenausschusses der Kleidermacher von Wien.
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Auf Grund des § 1 Abs. 2, § 4 Abs. 1 und § 14
Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 1. März 1950,
BGBl. Nr. 87, über die Gehilfenausschüsse, wird
verordnet
Im Bereich der Fachgruppe Kleidermacher
der Sektion Gewerbe der Landeskammer der
gewerblichen Wirtschaft für Wien wird ein Gehilfenausschuß
errichtet. Die Zahl seiner Mitglieder
(Gehilfenvertreter) beträgt 12, die Zahl
der Rechnungsprüfer 3.