Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
148_1951 AT

148. Verordnung: Errichtung des Gehilfenausschusses der Kleidermacher von Wien.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 148. Verordnung: Errichtung des Gehilfenausschusses der Kleidermacher von Wien.

Auf Grund des § 1 Abs. 2, § 4 Abs. 1 und § 14

Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 1. März 1950,

BGBl. Nr. 87, über die Gehilfenausschüsse, wird

verordnet

Im Bereich der Fachgruppe Kleidermacher

der Sektion Gewerbe der Landeskammer der

gewerblichen Wirtschaft für Wien wird ein Gehilfenausschuß

errichtet. Die Zahl seiner Mitglieder

(Gehilfenvertreter) beträgt 12, die Zahl

der Rechnungsprüfer 3.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →