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148_1950 AT

148. Bundesgesetz: 2. Arbeitslosenversicherungsgesetz-Novelle.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 148. Bundesgesetz: 2. Arbeitslosenversicherungsgesetz-Novelle.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. § 34 Abs. 3 lit. c des Bundesgesetzes vom

22. Juni 1949, BGBl. Nr. 184/1949, betreffend

die Arbeitslosenversicherung (AlVG.), in der

Fassung des Bundesgesetzes vom 31. März 1950,

BGBl. Nr. 94, wird wie folgt geändert

„c) Nicht voll beschäftigten Dienstnehmern

wird durch den Dienstgeber, wenn die

ausfallende Arbeitszeit innerhalb zweier

aufeinanderfolgender Wochen mehr als

acht Arbeitsstunden beträgt, für den

Arbeitsausfall als Kurzarbeiterunterstützung

eine Entschädigung geleistet. Die

Kurzarbeiterunterstützung beträgt für die

ersten acht ausfallenden Arbeitsstunden

mindestens einen Tagessatz des Arbeitslosengeldes

und für jede weitere ausfallende

Arbeitsstunde ein Achtel des

Tagessatzes des Arbeitslosengeldes."

§ 2. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 15. August

1950 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung

betraut.

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