148. Bundesgesetz: 2. Arbeitslosenversicherungsgesetz-Novelle.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. § 34 Abs. 3 lit. c des Bundesgesetzes vom
22. Juni 1949, BGBl. Nr. 184/1949, betreffend
die Arbeitslosenversicherung (AlVG.), in der
Fassung des Bundesgesetzes vom 31. März 1950,
BGBl. Nr. 94, wird wie folgt geändert
„c) Nicht voll beschäftigten Dienstnehmern
wird durch den Dienstgeber, wenn die
ausfallende Arbeitszeit innerhalb zweier
aufeinanderfolgender Wochen mehr als
acht Arbeitsstunden beträgt, für den
Arbeitsausfall als Kurzarbeiterunterstützung
eine Entschädigung geleistet. Die
Kurzarbeiterunterstützung beträgt für die
ersten acht ausfallenden Arbeitsstunden
mindestens einen Tagessatz des Arbeitslosengeldes
und für jede weitere ausfallende
Arbeitsstunde ein Achtel des
Tagessatzes des Arbeitslosengeldes."
§ 2. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 15. August
1950 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung
betraut.