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148_1947 AT

148. Bundesgesetz: Abänderung des Dritten Rückstellungsgesetzes.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 148. Bundesgesetz: Abänderung des Dritten Rückstellungsgesetzes.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Das Bundesgesetz vom 6. Februar 1947,

B. G. Bl. Nr. 54, über die Nichtigkeit von Vermögensentziehungen

(Drittes Rückstellungsgesetz),

wird abgeändert wie folgt

a) § 16, Abs. (3), hat zu lauten

„(3) Die Vorsitzenden und ihre Stellvertreter

müssen Richter sein".

b) Der zweite Satz des § 18, Abs. (1), hat zu

lauten

„Sämtliche müssen Richter sein".

c) § 21, Abs. (1), hat zu lauten

„Gegen die Entscheidung der Rückstellungskommission

steht binnen 14 Tagen

die Beschwerde an die Rückstellungsoberkommission

zu".

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind die Bundesministerien für Vermögenssicherung

und Wirtschaftsplanung und für Justiz im

Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien

betraut.

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