148_1947
AT
148. Bundesgesetz: Abänderung des Dritten Rückstellungsgesetzes.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 148. Bundesgesetz: Abänderung des Dritten Rückstellungsgesetzes.
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Das Bundesgesetz vom 6. Februar 1947,
B. G. Bl. Nr. 54, über die Nichtigkeit von Vermögensentziehungen
(Drittes Rückstellungsgesetz),
wird abgeändert wie folgt
a) § 16, Abs. (3), hat zu lauten
„(3) Die Vorsitzenden und ihre Stellvertreter
müssen Richter sein".
b) Der zweite Satz des § 18, Abs. (1), hat zu
lauten
„Sämtliche müssen Richter sein".
c) § 21, Abs. (1), hat zu lauten
„Gegen die Entscheidung der Rückstellungskommission
steht binnen 14 Tagen
die Beschwerde an die Rückstellungsoberkommission
zu".
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind die Bundesministerien für Vermögenssicherung
und Wirtschaftsplanung und für Justiz im
Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien
betraut.