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148. Gesetz: Vorläufige Anwendung reichsrechtlicher Strafbestimmungen (Strafanwendungsgesetz).

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 148. Gesetz: Vorläufige Anwendung reichsrechtlicher Strafbestimmungen (Strafanwendungsgesetz).

Die Provisorische Staatsregierung hat beschlossen

§ 1. Strafbestimmungen, die in vorläufig noch

in Geltung belassenen deutschen Gesetzen enthalten

sind, werden von den Gerichten und Verwaltungsbehörden

unter Bedachtnahme auf folgende

Anordnungen angewendet.

I. Abschnitt.

Verwaltungsübertretungen.

§ 2. Als Verwaltungsübertretung [Art. VI,

Abs. (3), des Bundesgesetzes vom 21. Juli 1925,

B. G. Bl. Nr. 273, zur Einführung der Bundesgesetze

über das allgemeine Verwaltungsverfahren,

über die allgemeinen Bestimmungen des

Verwaltungsstrafrechtes und das Verwaltungsstrafverfahren

sowie über das Vollstreckungsverfahren

in der Verwaltung (Einführungsgesetz

zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen — E. G.-

V. G.)] ist eine strafbare Handlung dann anzusehen,

wenn sie bloß mit Haft oder einer

Geldstrafe bis zum Höchstbetrage von 150 RM

bedroht ist und in der Strafbestimmung auch

nicht für schwerere Fälle oder für den Fall des

Eintretens erschwerender oder besonders erschwerender

Umstände eine strengere Strafe vorgesehen

ist.

II. Abschnitt.

Gerichtlich strafbare Handlungen.

§ 3. (1) Über alle Handlungen, die mit

einer strengeren Strafe als mit Haft oder einer

Geldstrafe bis zu 150 RM bedroht sind, haben

die Gerichte zu urteilen. Das gleiche gilt auch für

die Handlungen, von denen nur schwerere Fälle

oder die für den Fall des Eintretens erschwerender

oder besonders erschwerender Umstände mit

einer solchen Strafe bedroht sind.

(2) Die Bestimmungen des Abs. (1) finden auf

Zuwiderhandlungen gegen die staatlichen Abgabengesetze

keine Anwendung. Auf Zuwiderhandlungen

gegen Abgabengesetze der übrigen

Gebietskörperschaften findet Abs. (1) dann keine

Anwendung, wenn in diesen Gesetzen bestimmt

ist, daß Zuwiderhandlungen nach den für die

staatlichen Abgaben geltenden Vorschriften zu

ahnden sind.

Unterscheidung von Verbrechen, Vergehen und

Übertretungen.

§ 4. (1) Von den in § 3 genannten strafbaren

Handlungen haben zu gelten

a) als Verbrechen die, welche mit Todes- oder

Zuchthausstrafe bedroht sind,

b) als Vergehen die, welche mit Gefängnis

ohne Ober- und Untergrenze oder mit Gefängnis

von mehr als sechs Monaten bedroht

sind,

c) als Übertretungen alle übrigen.

(2) Ist neben Haftstrafe Gefängnisstrafe, neben

Gefängnisstrafe Zuchthausstrafe wahlweise oder

für den Fall des Vorliegens erschwerender oder

besonders erschwerender Umstände angedroht,

so ist die Tat im ersten Falle als Vergehen, im

zweiten als Verbrechen anzusehen.

III. Abschnitt.

Strafen.

§ 5. An die Stelle der in deutschen Rechtsvorschriften

angedrohten Todesstrafe tritt die Strafe

des lebenslangen schweren Kerkers.

§ 6. (1) Der Zuchthausstrafe entspricht die

Strafe des schweren Kerkers (§ 3 des Gesetzes

vom 15. November 1867, R. G. Bl. Nr. 131, wodurch

mehrere Bestimmungen des allgemeinen

Strafgesetzes und anderer damit im Zusammenhange

stehenden Anordnungen abgeändert

werden).

(2) Der Gefängnisstrafe entspricht, wenn Gefängnis

schlechthin oder Gefängnis von mehr als

sechs Monaten angedroht ist, die Strafe des

strengen Arrestes (§ 245 St. G.), sonst die Arreststrafe

(§ 244 St. G.).

(3) Der Haftstrafe entsprechen Arrest und

Hausarrest.

§ 7. (1) Bei der Bemessung einer Freiheitsstrafe

hat das Gericht den Strafsatz der vorläufig

in Geltung belassenen Strafvorschrift des

Deutschen Reiches unter Bedachtnahme auf die

charakteristischen Strafsätze des österreichischen

Rechtes und nach Maßgabe der folgenden Vorschriften

anzuwenden

a) Falls bei einer Gefängnisstrafe eine Mindest-

oder Höchstdauer nicht angegeben ist,

beträgt die Mindestdauer des Arrestes

24 Stunden, die Höchstdauer bei einfachem

Arrest sechs Monate (§ 247 St. G.), bei

strengem Arrest drei Jahre;

b) die Bestimmungen der §§ 54, 55, 55 a,

260 a und b, 261, 262, 266, 266 a St. G.,

§ 265 a St. P. O., Art. VI, des Gesetzes

vom 5. Dezember 1918, St. G. Bl. Nr. 93,

über die Vereinfachung der Strafrechtspflege

(Strafprozeßnovelle vom Jahre

1918) sowie die Bestimmungen der §§ 11

bis 14 des Bundesgesetzes vom 18. Juli

1928, B. G. Bl. Nr. 234, über die Behandlung

junger Rechtsbrecher (Jugendgerichtsgesetz)

finden Anwendung.

(2) Für die Bemessung von Freiheitsstrafen bei

Verwaltungsübertretungen gelten die Vorschriften

der §§ 10 und 11 des Bundesgesetzes vom

21. Juli 1925, B. G. Bl. Nr. 275, über die allgemeinen

Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechtes

und das Verwaltungsstrafverfahren (Verwaltungsstrafgesetzes

— V. St. G.).

§ 8. (1) Das Ausmaß der von den Gerichten

zu verhängenden Geldstrafen beträgt, wenn in

der Vorschrift selbst kein Höchst- oder Mindestmaß

bestimmt ist, mindestens 3 und höchstens

25.000 RM, sofern nicht Geldstrafe in unbeschränkter

Höhe angedroht ist. In letzterem

Falle beträgt die zulässige Höchstgrenze

100.000 RM.

(2) Nebenstrafen anderer Art als Geldstrafen

können nur in der Art und in dem Maße verhängt

werden, als sie nach österreichischem

Rechte zulässig wären [§ 7, Abs. (1)]..

IV. Abschnitt.

Schlußbestimmungen.

§ 9. Bestimmungen, denen zufolge ein Amt

ermächtigt wird, eine der Ahndung durch die

Gerichte unterliegende Handlung im eigenen

Wirkungsbereich mit Ordnungsstrafen zu belegen,

und Bestimmungen, denen zufolge Verwaltungsbehörden

gerichtliche Anordnungen aufheben

können, treten außer Kraft.

§ 10. Die Bestimmungen des Gesetzes vom

23. Juli 1920, St. G. Bl. Nr. 373, über die bedingte

Verurteilung finden Anwendung.

§ 11. (1) Strafsachen, die bei Wirksamkeitsbeginn

dieses Gesetzes noch in erster Instanz anhängig

sind, sind von der bisher zuständigen

Verwaltungsbehörde oder dem bisher zuständigen

Gerichte zu Ende zu führen; bei der Strafbemessung

sind die Vorschriften dieses Gesetzes

anzuwenden.

(2) Der Rechtszug geht an die jeweils übergeordnete

Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde, für

die Strafbemessung gilt die Vorschrift des

Abs. (1).

§ 12. Artikel I, § 5, der Allgemeinen Bestimmungen

über die Anwendung von Strafvorschriften

des Deutschen Reiches im Lande Österreich

(Strafenanpassungsverordnung) vom 8. Juli

1938, Deutsches R. G. Bl. I S. 844 (G. Bl. f. d. L.

Ö. Nr. 262/1938), wird aufgehoben.

§ 13. Mit der Vollziehung dieses Gesetzes

sind das Staatsamt für Inneres und das Staatsamt

für Justiz betraut.

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