148. Gesetz: Vorläufige Anwendung reichsrechtlicher Strafbestimmungen (Strafanwendungsgesetz).
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Provisorische Staatsregierung hat beschlossen
§ 1. Strafbestimmungen, die in vorläufig noch
in Geltung belassenen deutschen Gesetzen enthalten
sind, werden von den Gerichten und Verwaltungsbehörden
unter Bedachtnahme auf folgende
Anordnungen angewendet.
I. Abschnitt.
Verwaltungsübertretungen.
§ 2. Als Verwaltungsübertretung [Art. VI,
Abs. (3), des Bundesgesetzes vom 21. Juli 1925,
B. G. Bl. Nr. 273, zur Einführung der Bundesgesetze
über das allgemeine Verwaltungsverfahren,
über die allgemeinen Bestimmungen des
Verwaltungsstrafrechtes und das Verwaltungsstrafverfahren
sowie über das Vollstreckungsverfahren
in der Verwaltung (Einführungsgesetz
zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen — E. G.-
V. G.)] ist eine strafbare Handlung dann anzusehen,
wenn sie bloß mit Haft oder einer
Geldstrafe bis zum Höchstbetrage von 150 RM
bedroht ist und in der Strafbestimmung auch
nicht für schwerere Fälle oder für den Fall des
Eintretens erschwerender oder besonders erschwerender
Umstände eine strengere Strafe vorgesehen
ist.
II. Abschnitt.
Gerichtlich strafbare Handlungen.
§ 3. (1) Über alle Handlungen, die mit
einer strengeren Strafe als mit Haft oder einer
Geldstrafe bis zu 150 RM bedroht sind, haben
die Gerichte zu urteilen. Das gleiche gilt auch für
die Handlungen, von denen nur schwerere Fälle
oder die für den Fall des Eintretens erschwerender
oder besonders erschwerender Umstände mit
einer solchen Strafe bedroht sind.
(2) Die Bestimmungen des Abs. (1) finden auf
Zuwiderhandlungen gegen die staatlichen Abgabengesetze
keine Anwendung. Auf Zuwiderhandlungen
gegen Abgabengesetze der übrigen
Gebietskörperschaften findet Abs. (1) dann keine
Anwendung, wenn in diesen Gesetzen bestimmt
ist, daß Zuwiderhandlungen nach den für die
staatlichen Abgaben geltenden Vorschriften zu
ahnden sind.
Unterscheidung von Verbrechen, Vergehen und
Übertretungen.
§ 4. (1) Von den in § 3 genannten strafbaren
Handlungen haben zu gelten
a) als Verbrechen die, welche mit Todes- oder
Zuchthausstrafe bedroht sind,
b) als Vergehen die, welche mit Gefängnis
ohne Ober- und Untergrenze oder mit Gefängnis
von mehr als sechs Monaten bedroht
sind,
c) als Übertretungen alle übrigen.
(2) Ist neben Haftstrafe Gefängnisstrafe, neben
Gefängnisstrafe Zuchthausstrafe wahlweise oder
für den Fall des Vorliegens erschwerender oder
besonders erschwerender Umstände angedroht,
so ist die Tat im ersten Falle als Vergehen, im
zweiten als Verbrechen anzusehen.
III. Abschnitt.
Strafen.
§ 5. An die Stelle der in deutschen Rechtsvorschriften
angedrohten Todesstrafe tritt die Strafe
des lebenslangen schweren Kerkers.
§ 6. (1) Der Zuchthausstrafe entspricht die
Strafe des schweren Kerkers (§ 3 des Gesetzes
vom 15. November 1867, R. G. Bl. Nr. 131, wodurch
mehrere Bestimmungen des allgemeinen
Strafgesetzes und anderer damit im Zusammenhange
stehenden Anordnungen abgeändert
werden).
(2) Der Gefängnisstrafe entspricht, wenn Gefängnis
schlechthin oder Gefängnis von mehr als
sechs Monaten angedroht ist, die Strafe des
strengen Arrestes (§ 245 St. G.), sonst die Arreststrafe
(§ 244 St. G.).
(3) Der Haftstrafe entsprechen Arrest und
Hausarrest.
§ 7. (1) Bei der Bemessung einer Freiheitsstrafe
hat das Gericht den Strafsatz der vorläufig
in Geltung belassenen Strafvorschrift des
Deutschen Reiches unter Bedachtnahme auf die
charakteristischen Strafsätze des österreichischen
Rechtes und nach Maßgabe der folgenden Vorschriften
anzuwenden
a) Falls bei einer Gefängnisstrafe eine Mindest-
oder Höchstdauer nicht angegeben ist,
beträgt die Mindestdauer des Arrestes
24 Stunden, die Höchstdauer bei einfachem
Arrest sechs Monate (§ 247 St. G.), bei
strengem Arrest drei Jahre;
b) die Bestimmungen der §§ 54, 55, 55 a,
260 a und b, 261, 262, 266, 266 a St. G.,
§ 265 a St. P. O., Art. VI, des Gesetzes
vom 5. Dezember 1918, St. G. Bl. Nr. 93,
über die Vereinfachung der Strafrechtspflege
(Strafprozeßnovelle vom Jahre
1918) sowie die Bestimmungen der §§ 11
bis 14 des Bundesgesetzes vom 18. Juli
1928, B. G. Bl. Nr. 234, über die Behandlung
junger Rechtsbrecher (Jugendgerichtsgesetz)
finden Anwendung.
(2) Für die Bemessung von Freiheitsstrafen bei
Verwaltungsübertretungen gelten die Vorschriften
der §§ 10 und 11 des Bundesgesetzes vom
21. Juli 1925, B. G. Bl. Nr. 275, über die allgemeinen
Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechtes
und das Verwaltungsstrafverfahren (Verwaltungsstrafgesetzes
— V. St. G.).
§ 8. (1) Das Ausmaß der von den Gerichten
zu verhängenden Geldstrafen beträgt, wenn in
der Vorschrift selbst kein Höchst- oder Mindestmaß
bestimmt ist, mindestens 3 und höchstens
25.000 RM, sofern nicht Geldstrafe in unbeschränkter
Höhe angedroht ist. In letzterem
Falle beträgt die zulässige Höchstgrenze
100.000 RM.
(2) Nebenstrafen anderer Art als Geldstrafen
können nur in der Art und in dem Maße verhängt
werden, als sie nach österreichischem
Rechte zulässig wären [§ 7, Abs. (1)]..
IV. Abschnitt.
Schlußbestimmungen.
§ 9. Bestimmungen, denen zufolge ein Amt
ermächtigt wird, eine der Ahndung durch die
Gerichte unterliegende Handlung im eigenen
Wirkungsbereich mit Ordnungsstrafen zu belegen,
und Bestimmungen, denen zufolge Verwaltungsbehörden
gerichtliche Anordnungen aufheben
können, treten außer Kraft.
§ 10. Die Bestimmungen des Gesetzes vom
23. Juli 1920, St. G. Bl. Nr. 373, über die bedingte
Verurteilung finden Anwendung.
§ 11. (1) Strafsachen, die bei Wirksamkeitsbeginn
dieses Gesetzes noch in erster Instanz anhängig
sind, sind von der bisher zuständigen
Verwaltungsbehörde oder dem bisher zuständigen
Gerichte zu Ende zu führen; bei der Strafbemessung
sind die Vorschriften dieses Gesetzes
anzuwenden.
(2) Der Rechtszug geht an die jeweils übergeordnete
Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde, für
die Strafbemessung gilt die Vorschrift des
Abs. (1).
§ 12. Artikel I, § 5, der Allgemeinen Bestimmungen
über die Anwendung von Strafvorschriften
des Deutschen Reiches im Lande Österreich
(Strafenanpassungsverordnung) vom 8. Juli
1938, Deutsches R. G. Bl. I S. 844 (G. Bl. f. d. L.
Ö. Nr. 262/1938), wird aufgehoben.
§ 13. Mit der Vollziehung dieses Gesetzes
sind das Staatsamt für Inneres und das Staatsamt
für Justiz betraut.