147. Kundmachung: Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass § 15 Kommunalsteuergesetz 1993 verfassungswidrig war
Gesetzestext (3 Artikel)
Gemäß Art. 140 Abs. 5 B-VG wird kundgemacht
(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 20. Juni 2002, G 110, 111/02-6, 125/02-10,
126/02-10, 127/02-10, 128/02-10, 129/02-10, 130/02-10, 131/02-10, 132/02-10, 133/02-10, 134/02-10,
135/02-10, 138/02-10, 139/02-10, 140/02-10, 141/02-10, 145/02-10, 149/02-7, 150/02-7, 160/02-7,
161/02-7, 163/02-7, 164/02-7, 165/02-7, dem Bundeskanzler zugestellt am 24. Juli 2002, ausgesprochen,
dass § 15 des Bundesgesetzes, mit dem eine Kommunalsteuer erhoben wird (Kommunalsteuergesetz 1993
– KommSt 1993), BGBl. Nr. 819, verfassungswidrig war.
(2) Die als verfassungswidrig erkannte Bestimmung ist nicht mehr anzuwenden.
Auf Grund des § 33f Abs. 1 und 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 109/2001, wird verordnet
Die Grundwasserschwellenwertverordnung, BGBl. Nr. 502/1991, zuletzt geändert durch die Verordnung
BGBl. II Nr. 213/1997, wird wie folgt geändert
1. In § 2 Abs. 2 wird jeweils die Wortfolge „gemäß der Trinkwasser-Pestizidverordnung, BGBl. Nr. 448/
1991,“ durch die Wortfolge „gemäß der Trinkwasserverordnung – TWV, BGBl. II Nr. 304/2001,“ ersetzt.
2. § 2 Abs. 3 erster Satz lautet
„Die Schwellenwerte gemäß Abs. 1 und 2 für Grundwasserinhaltsstoffe dienen ausschließlich der Bezeichnung
von Beobachtungsgebieten oder voraussichtlichen Maßnahmengebieten und der Bekanntgabe
bzw. Anordnung von Maßnahmen gemäß § 33f Abs. 3, 4 und 6 WRG 1959.“
3. In § 1 Z 8 sowie in § 3 Abs. 1, 2 und 4 wird jeweils das Wort „Grundwassersanierungsgebietes“ durch
die Wortfolge „Beobachtungsgebietes oder voraussichtlichen Maßnahmengebietes“ ersetzt.
4. In § 3 Abs. 5 Z 1 bis 3 wird das Wort „Sanierungsgebietes“ durch die Wortfolge „Beobachtungsgebietes
oder voraussichtlichen Maßnahmengebietes“ ersetzt.
5. Die Überschrift zu § 4 lautet
„Bezeichnung von Beobachtungs- und voraussichtlichen Maßnahmengebieten“
6. § 4 Abs. 1 lautet
„(1) Die Beschaffenheit des Grundwassers an einer Messstelle gemäß § 3 gilt zum Beurteilungszeitpunkt
hinsichtlich eines Grundwasserinhaltsstoffes gemäß Anlage A oder eines sonstigen Grundwasserinhaltsstoffes
(§ 2) als gefährdet, wenn im Zuge von Messungen der Grundwasserbeschaffenheit gemäß
§ 3 im Beurteilungszeitraum oder im durch die verwendeten Messwerte erfassten Zeitraum (§ 3 Abs. 5)
das arithmetische Mittel der Messwerte den zugehörigen Schwellenwert überschreitet. Auszunehmen
davon ist eine Messstelle mit geogener oder sonstiger natürlicher Hintergrundbelastung durch diesen
Grundwasserinhaltsstoff.“
7. § 4 Abs. 2 lautet
„(2) Ein Grundwassergebiet ist hinsichtlich eines Grundwasserinhaltsstoffes gemäß Anlage A oder
eines sonstigen Grundwasserinhaltsstoffes (§ 2) in seinem hydrografischen Einzugsgebiet
1. als Beobachtungsgebiet zu bezeichnen, wenn bei systematischen Messungen der Grundwasserbeschaffenheit
gemäß § 3 im Beurteilungszeitraum bzw. im durch die Messwerte erfassten
Messzeitraum (§ 3 Abs. 5) an gleichzeitig 30% oder mehr aller beobachteten Messstellen die Beschaffenheit
des Grundwassers als gefährdet im Sinne des Abs. 1 einzustufen ist;
2. als voraussichtliches Maßnahmengebiet zu bezeichnen, wenn bei systematischen Messungen der
Grundwasserbeschaffenheit gemäß § 3 im Beurteilungszeitraum bzw. im durch die Messwerte
erfassten Messzeitraum (§ 3 Abs. 5) an gleichzeitig 50% oder mehr aller beobachteten Messstellen
die Beschaffenheit des Grundwassers als gefährdet im Sinne des Abs. 1 einzustufen ist.“
8. In § 4 Abs. 3 wird das Wort „Grundwassersanierungsgebiet“ durch die Wortfolge „Beobachtungsgebiet
oder voraussichtliches Maßnahmengebiet“ ersetzt und entfallen das Wort „und“ im ersten Anstrich sowie
der zweite Anstrich.
9. § 4 Abs. 5 zweiter Satz lautet
„Maßnahmen nach § 33f Abs. 4 und 6 WRG 1959 sind dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft spätestens drei Monate vor deren Inkraftsetzung zur Kenntnis zu
bringen.“
10. Die Überschrift zu § 5 und § 5 Abs. 1 erster Satz lauten
„Aufhebung von Verordnungen
§ 5. (1) Eine Verordnung gemäß § 33f Abs. 2, 3, 4 oder 6 WRG 1959 (hinsichtlich eines Grundwasserinhaltsstoffes
gemäß Anlage A bzw. gemäß § 2) ist außer Kraft zu setzen, wenn die Voraussetzungen
für die Ausweisung eines Beobachtungs- oder voraussichtlichen Maßnahmengebietes ein Jahr lang nicht
mehr vorliegen.“
11. § 5 Abs. 2 entfällt.
12. Nach § 6 werden folgende §§ 7 und 8 samt Überschriften angefügt
„Kriterien für eine stufenweise Ausweisung
§ 7. Folgende Kriterien können vom Landeshauptmann bei einer stufenweisen Ausweisung von
Grundwasser(teil)gebieten als Beobachtungs- oder voraussichtliche Maßnahmengebiete herangezogen
werden
1. Lage in oder Nähe zu einem der nachstehend genannten Gebiete
a) Schutz- oder Schongebiet (§ 34 WRG 1959);
b) Gebiet zur Sicherung der künftigen Wasserversorgung (§ 35 WRG 1959);
c) Rahmenverfügungsgebiet, das zu Zwecken der Trinkwasserversorgung gewidmet ist;
2. Lage im Zuströmbereich zu einer Fassungsanlage für Trinkwasser oder Nutzwasser, welches
Trinkwasserqualität aufweisen muss (Randstromlinie bei maximaler Entnahme);
3. Lage in einem Quelleinzugsgebiet;
4. Lage in einem Bereich mit starker Grundwasserneubildung;
5. Lage in einem Gebiet mit geringmächtiger oder hochdurchlässiger Überdeckung;
6. Lage in einem Gebiet mit erhöhtem Gefährdungspotential für die Grundwasserbeschaffenheit;
7. Lage zu einem Oberflächengewässer, welches in seiner Beschaffenheit durch das austretende
Grundwasser derart beeinträchtigt wird, dass ein verordnetes Qualitätsziel (§§ 33d, 55b WRG
1959) nicht eingehalten werden kann.
Maßnahmen
§ 8. Bei der Erlassung von konkreten Programmen für ein voraussichtliches Maßnahmengebiet gemäß
§ 33f Abs. 4 WRG 1959 hat der Landeshauptmann aus folgenden Nutzungsbeschränkungen oder
Reinhaltemaßnahmen die geeigneten Maßnahmen für die Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Nutzflächen
(Acker- und Spezialkulturen, Grünland ohne Almen) auszuwählen
1. Einhaltung der in Anlage C angeführten bezughabenden Werte der Düngetabelle sowie der darin
dargelegten Methoden;
2. betriebliche Nährstoffbilanzierung entsprechend beiliegenden Aufzeichnungsbogen und Wertetabellen
(Anlagen D und F);
3. Verzicht auf die Ausbringung von stickstoffhaltigen Düngemitteln (ausgenommen Festmist und
Kompost) auf Ackerland vom 1. November bis 15. Februar; bei Raps, Durum und Gerste bis
1. Februar;
4. Begrünung von Ackerflächen im Herbst und über den Winter
Begrünung von bis zu ⅓ der nicht mit Winterungen (zB Winterraps, Wintergetreide) bebauten
im voraussichtlichen Maßnahmengebiet liegenden Ackerflächen nach Maßgabe nachstehender
Festlegungen
Bei Umbruch im gleichen Jahr der Anlage muss der Zeitraum zwischen Aussaat und Umbruch
(Bodenbearbeitung) zumindest 80 Tage betragen.
Bei Umbruch im Folgejahr der Anlage muss der Zeitraum zwischen Aussaat und Umbruch (Bodenbearbeitung)
zumindest 130 Tage betragen, wobei die Anlage spätestens am 30. September
zu erfolgen hat.
5. Der Bewirtschafter oder eine dauerhaft maßgebend in die Bewirtschaftung eingebundene und auf
dem Betrieb tätige Person muss entsprechende Kenntnisse über die gewässerschonende Wirtschaftsweise
durch Vorlage einer Besuchsbestätigung einer einschlägigen Lehrveranstaltung
nachweisen. Die Mindestdauer der Lehrveranstaltung beträgt acht Stunden, davon können bis zu
zwei Stunden in Form von Exkursionen anerkannt werden. Einschlägige Lehrveranstaltungen,
die nicht länger als zwei Jahre zurückliegen und dem geforderten Umfang entsprechen, werden
für diese Maßnahme angerechnet.
6. Teilung der Düngegaben
Auf Schlägen mit stark austragsgefährdeten Böden kann ab einer Düngeeinzelgabe von mehr als
50 kg leichtverfügbarem Stickstoff/ha eine Teilung der Düngeeinzelgabe vorgeschrieben werden.
Als stark austragsgefährdet gelten die Bodenarten Sand, anlehmiger Sand, stark sandiger
Lehm und lehmiger Sand gemäß der Schätzungskarten der Finanzbodenschätzung.
Die Bestimmung des leicht verfügbaren Stickstoffs erfolgt bei Wirtschaftsdüngern gemäß Anlage
E.
7. Schlagbezogene Aufzeichnungen
Nach Maßgabe nachstehender Voraussetzungen sind Aufzeichnungen über Stickstoffflüsse unter
Verwendung der in Anlage F angeführten Werte zu führen (Angaben über die konkreten Stickstoffmengen
können entfallen)
a) Angaben über: Name, Betriebsnummer, Wirtschaftsjahr, Feldstücknummer, Schlagnummer,
Größe des Schlages, Kulturart, Vorfrucht;
b) ausgebrachtes Material (zB zugekauftes Stroh, Wirtschaftsdünger, Klärschlamm, Kompost),
Bezeichnung des Mineraldüngers und ausgebrachte Menge und auf dem Schlag ausgebrachte
Menge in Tonnen oder m³;
c) Erntegut (Art und Ausmaß).
8. Bodenproben und Analysen (Ermittlung des Nmin-Wertes)
Ermittlung des pflanzenverfügbaren Stickstoffs mittels Ziehung von Bodenproben und Analyse
dieser nach Maßgabe nachstehender Voraussetzungen
a) Ziehung von Bodenproben und Analyse der Bodenproben zur Ermittlung des pflanzenverfügbaren
Stickstoffes,
– sofern eine Gesamtfläche von jeweils mindestens 2 ha mit Winterweizen, Wintergerste,
Roggen, Triticale, Sommergetreide, Raps, Kartoffel oder Mais bebaut ist, oder
– sofern eine Gesamtfläche von mindestens 1 ha mit einer einheitlichen Gemüsekultur bebaut
ist;
b) Probeziehung mindestens 1 Mal/Jahr (Probeschlag) auf dem jeweils größten Schlag der jeweiligen
Kultur;
c) Einstiche/Probeschlag
≤ 1 ha/8 Einstiche,
> 1 ha/15 Einstiche;
d) Beprobung der Bodenhorizonte 0–30 cm, 30–60 cm und 60–90 cm (Gemüse ausgenommen)
an repräsentativen Stellen;
e) Zeitraum, in dem die Probe gezogen werden muss
- bei Winterweizen, Wintergerste, Roggen, Triticale zwischen 15. Februar und 15. März,
jedoch längstens zwei Wochen vor der ersten Stickstoffdüngung,
- bei Sommergetreide und Raps längstens zwei Wochen vor der ersten Stickstoffdüngung,
- bei Kartoffel ein bis zwei Wochen vor dem Anbau,
- bei Mais im vier bis sechs Blattstadium;
f) Dokumentation von Zeitpunkt, Schlag und Ergebnis der Probenahme;
g) Gemüsebau
Bei geschützten Kulturen in Böden und bei Freilandkulturen sind Nmin-Untersuchungen vor
dem Anbau der Kultur und nach der Ernte durchzuführen.
9. Spezialkulturen
a) Weinbau: flächendeckende Bodenbedeckung (Grasmulch, Aussaat einer Begrünung, Abdeckung
durch Stroh, Rindenmulch oder Heu) in jeder Fahrgasse vom 15. November bis
30. April oder Bewirtschaftung von Terrassenanlagen;
Meldung von außerordentlichen Bodenpflegemaßnahmen (Tiefenlockerung, Rodung zur Bodengesundung,
Rodung im Herbst und Wiederauspflanzung im Frühjahr, Anbau einer Frühjahrsgründüngung)
vor deren Durchführung;
b) Obstbau: Erosionsschutz mindestens zehn Monate im Jahr in zumindest jeder zweiten Reihe
(Fahrgasse) durch Bodenbedeckung (Grasmulch, Aussaat einer Begrünung, Abdeckung durch
Stroh, Rindenmulch oder Heu) oder Terrassenbewirtschaftung;
Meldung von außerordentlichen Bodenpflegemaßnahmen (Tiefenlockerung, Rodung zur Bodengesundung,
Rodung im Herbst und Wiederauspflanzung im Frühjahr, Anbau einer Frühjahrsgründüngung)
vor deren Durchführung.
10. Beschränkung des Anteils von Kulturen in der Fruchtfolge hinsichtlich der im voraussichtlichen
Maßnahmengebiet liegenden Ackerfläche nach Maßgabe nachstehender Festlegungen
a) Variante I (bei viehhaltenden Betrieben mit mindestens 1,5 GVE pro Hektar)
– Mais maximal ⅔,
– Kartoffel maximal ! und
– Leguminosen mit Ausnahme von Sojabohne maximal ¼.
Die Beschränkung im dritten Halbstrich gilt nicht
– für gemäß Verordnung 2092/91/EWG des Rates biologisch wirtschaftende Betriebe,
– Betriebe, die auf Düngemittel – ausgenommen jene des Anhangs II der Verordnung
2092/91/EWG – verzichten.
b) Variante II
– maximal 85% Getreide, Mais, Kartoffel, Zuckerrübe und Gemüse,
– maximal 65% Getreide und Mais sowie
– maximal 35% Kartoffel, Zuckerrübe und Gemüse an der gesamten Ackerfläche des Betriebes.
11. Bodennahe Ausbringung von Wirtschaftsdüngern
Ausbringung von mindestens 50% des im voraussichtlichen Maßnahmengebietes ausgebrachten
flüssigen Wirtschaftsdüngers mit Geräten, welche den flüssigen Wirtschaftsdünger bandförmig
und unmittelbar auf oder in den Boden ablegen (zB Schleppschlauchverteiler, Schleppschuhverteiler,
Gülleinjektoren).
Über die tatsächlich ausgebrachte Menge an flüssigem Wirtschaftsdünger und die tatsächlich
begüllte landwirtschaftliche Nutzfläche während des Wirtschaftsjahres sind Aufzeichnungen zu
führen. Die hierbei geforderten Daten sind nach Ausbringung in einem geeigneten Formblatt
einzutragen und zu Kontrollzwecken bereitzuhalten.
12. Reduktion der in Anlage C angeführten bezughabenden Werte der Düngetabelle um 10%, sofern
bei zumindest 25% der Messungen an mindestens 50% der im voraussichtlichen Maßnahmengebiet
liegenden Messstellen der in Anlage A für Nitrat genannte Schwellenwert um zumindest
30% im Beurteilungszeitraum überschritten wird.
13. Erosionsmaßnahmen
Auf Ackerflächen mit einer Hangneigung über 12% hat der Anbau von Mais in Direkt- oder
Mulchsaat zu erfolgen oder es ist eine Untersaat mit Gräsern anzulegen.“
Der Nationalrat hat beschlossen
1. Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages: Europäisches Übereinkommen über die Hauptlinien
des Internationalen Eisenbahnverkehrs (AGC) samt Anlagen, Änderungen der Anlage I, Anhang
und Erklärung der Republik Österreich wird genehmigt.
2. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG sind das Übereinkommen und die Änderungen der Anlage I in französischer
und russischer Sprache dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im
Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie aufliegen.
(Übersetzung)
DIE VERTRAGSPARTEIEN –
IM BEWUSSTSEIN der Notwendigkeit, den internationalen Eisenbahnverkehr in Europa zu erleichtern
und zu entwickeln,
IN DER ERWÄGUNG, daß es zur Verstärkung der Beziehungen zwischen den europäischen Ländern
wichtig ist, einen koordinierten Plan für den Ausbau und den Bau von Eisenbahnlinien vorzusehen,
die den zukünftigen Erfordernissen des internationalen Verkehrs entsprechen –
HABEN folgendes VEREINBART
Artikel 1
Die Vertragsparteien billigen das vorgeschlagene Eisenbahnnetz, im folgenden als „Internationales
E-Eisenbahnnetz“ bezeichnet und in der Anlage I beschrieben, als koordinierten Plan für den Ausbau und
Bau von Eisenbahnlinien von großer internationaler Bedeutung; sie beabsichtigen, diesen Plan im Rahmen
ihrer nationalen Programme entsprechend ihren jeweiligen Rechtsvorschriften zu verwirklichen.
Begriffsbestimmung
und
Billigung des
internationalen
E-Eisenbahnnetzes
Artikel 2
Das internationale E-Eisenbahnnetz besteht aus einem System von Haupt- und Ergänzungslinien,
wobei die Hauptlinien die „großen Magistralen des Eisenbahnverkehrs“ sind, die einen bereits sehr umfangreichen
internationalen Verkehr sicherstellen oder dies in kurzer Zeit tun, und die Ergänzungslinien
solche Linien sind, die bereits jetzt das Netz der Hauptlinien ergänzen und erst zu einem späteren Zeitpunkt
einen sehr umfangreichen internationalen Schienenverkehr sicherstellen werden.
Artikel 3
Das in Artikel 2 genannte internationale E-Eisenbahnnetz der großen Magistralen entspricht den in
der Anlage II dieses Übereinkommens aufgezählten technischen Merkmalen oder wird den Bestimmungen
dieser Anlage bei den entsprechend den nationalen Bauprogrammen durchgeführten Baumaßnahmen
angepaßt.
Bau und Ausbau
der Linien des
internationalen
E-Eisenbahnnetzes
Artikel 4
Verwahrer des Übereinkommens ist der Generalsekretär der Vereinten Nationen. Bezeichnung der
Verwahrstelle
Artikel 5
(1) Dieses Übereinkommen liegt vom 1. September 1985 bis zum 1. September 1986 in Genf für
Staaten zur Unterzeichnung auf, die entweder Mitglied der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen
für Europa oder die nach Absatz 8 der Satzung der Kommission in beratender Eigenschaft in die
Kommission aufgenommen sind.
Verfahren zur
Unterzeichnung
des Übereinkommens
und um
Vertragspartei
zu werden
(2) Diese Staaten können Vertragsparteien des Übereinkommens werden durch
a) Unterzeichnung und anschließende Ratifikation, Annahme oder Genehmigung oder
b) Beitritt.
(3) Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer ordnungsgemäßen
Urkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.
Artikel 6
(1) Dieses Übereinkommen tritt 90 Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Regierungen von
acht Staaten eine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben, vorausgesetzt,
daß eine oder mehrere Linien des internationalen E-Eisenbahnnetzes die Hoheitsgebiete von
mindestens vier dieser Staaten durchgehend verbinden. Wird diese Bedingung nicht erfüllt, so tritt das
Übereinkommen 90 Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem eine diese Bedingung erfüllende Hinterlegung
eine solchen Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde erfolgt ist.
Inkrafttreten des
Übereinkommens
(2) Für jeden Staat, der seine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde nach
dem Zeitpunkt hinterlegt, mit dem die in Absatz 1 genannte Frist von 90 Tagen beginnt, tritt das Übereinkommen
90 Tage nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung in Kraft.
Artikel 7
Geltungsbereich
des Übereinkommens
Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen, als hindere es eine Vertragspartei daran, die mit der
Charta der Vereinten Nationen übereinstimmenden und auf das jeweils Erforderliche beschränkten Maßnahmen
zu treffen, die nach ihrer Auffassung für ihre äußere und innere Sicherheit notwendig sind. Solche
Maßnahmen, die zeitlich begrenzt sein müssen, sind dem Verwahrer unter Angabe ihrer Art unverzüglich
zu notifizieren.
Artikel 8
Beilegung von
Streitigkeiten
(1) Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung
dieses Übereinkommens, welche die Streitparteien nicht durch Verhandlungen oder auf anderem Weg
beilegen können, wird auf Antrag einer an der Streitigkeit beteiligten Vertragspartei einem Schiedsverfahren
unterworfen und zu diesem Zweck einem oder mehreren Schiedsrichtern unterbreitet, die von
den Streitparteien in gegenseitigem Einvernehmen auszuwählen sind. Können sich die Streitparteien
binnen drei Monaten nach dem Tag, an dem das Schiedsverfahren beantragt wurde, nicht auf den oder die
Schiedsrichter einigen, so kann jede dieser Parteien den Generalsekretär der Vereinten Nationen ersuchen,
einen einzigen Schiedsrichter zu ernennen, dem die Streitigkeit zur Entscheidung unterbreitet wird.
(2) Die Entscheidung des oder der nach Absatz 1 ernannten Schiedsrichter ist für die an der Streitigkeit
beteiligten Vertragsparteien bindend.
Artikel 9
Erklärung zu
Artikel 8
Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens oder bei der Hinterlegung seiner
Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde erklären, daß er sich durch Artikel 8
nicht als gebunden betrachtet.
Artikel 10
Verfahren zur
Änderung des
Hauptwortlauts
(1) Der Hauptwortlaut dieses Übereinkommens kann durch eines der in diesem Artikel vorgesehenen
Verfahren geändert werden.
(2) a) Auf Antrag einer Vertragspartei wird jede von ihr vorgeschlagene Veränderung des Hauptwortlauts
dieses Übereinkommens von der Arbeitsgruppe Schienenverkehr der Wirtschaftskommission
für Europa geprüft.
b) Wird die Änderung von einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder
angenommen und umfaßt diese Mehrheit eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden
Vertragsparteien, so teilt der Generalsekretär die Änderung allen Vertragsparteien zur Annahme mit.
c) Nehmen zwei Drittel der Vertragsparteien die Änderung an, so notifiziert der Generalsekretär dies
allen Vertragsparteien und die Änderung tritt 12 Monate nach dem Zeitpunkt dieser Notifikation in Kraft.
Sie tritt für alle Vertragsparteien mit Ausnahme derjenigen in Kraft, die vor ihrem Inkrafttreten erklärt
haben, daß sie die Änderung nicht annehmen.
(3) Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Vertragsparteien beruft der Generalsekretär eine
Konferenz ein, zu der die in Artikel 5 genannten Staaten eingeladen werden. Das in Absatz 2 Buchstaben
a und b bezeichnete Verfahren findet für jede Änderung Anwendung, die durch eine solche Konferenz
geprüft wird.
Artikel 11
Verfahren zur
Änderung der
Anlage I
(1) Die Anlage I dieses Übereinkommens kann durch das in diesem Artikel vorgesehene Verfahren
geändert werden.
(2) Auf Antrag einer Vertragspartei wird jede von ihr vorgeschlagene Änderung der Anlage I von
der Arbeitsgruppe Schienenverkehr der Wirtschaftskommission für Europa geprüft.
(3) Wird die Änderung von der Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder angenommen
und umfaßt diese Mehrheit die Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien,
so teilt der Generalsekretär die Änderung den zuständigen Verwaltungen der unmittelbar betroffenen
Vertragsparteien mit. Als unmittelbar betroffene Vertragsparteien gelten
a) bei Einfügung einer neuen Hauptlinie oder bei Änderung einer vorhandenen Hauptlinie jede Vertragspartei,
durch deren Hoheitsgebiet die betreffende Linie verläuft;
b) bei Einfügung einer neuen Ergänzungslinie jede an das antragstellende Land angrenzende Vertragspartei,
durch deren Hoheitsgebiet die internationale Hauptlinie bzw. die internationalen Hauptlinien
verlaufen, mit denen die neuen oder die zu ändernden Ergänzungslinien verbunden sind. Als angrenzend
im Sinne dieses Absatzes gelten zwei Vertragsparteien auch dann, wenn die Endpunkte einer Fährschiffverbindung,
die durch den Verlauf der vorerwähnten Hauptlinien vorgegeben ist, in ihrem Hoheitsgebiet
liegen.
(4) Jeder nach Absatz 3 übermittelte Änderungsvorschlag ist angenommen, wenn binnen sechs Monaten
nach dem Zeitpunkt seiner Übermittlung keine der unmittelbar betroffenen Vertragsparteien beim
Generalsekretär Einspruch gegen die Änderung erhebt. Erklärt die Verwaltung einer Vertragspartei, daß
nach ihrem innerstaatlichen Recht ihre Zustimmung von einer Sonderermächtigung oder der Genehmigung
durch eine gesetzgebende Körperschaft abhängt, so gilt ihre Zustimmung zur Änderung der Anlage
I so lange als nicht erteilt und der Änderungsvorschlag als nicht angenommen, bis sie dem Generalsekretär
notifiziert, daß die erforderliche Ermächtigung oder Genehmigung erteilt worden ist. Erfolgt diese
Notifikation nicht binnen 18 Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem ihr der Änderungsvorschlag mitgeteilt
worden ist, oder erhebt die zuständige Verwaltung der unmittelbar betroffenen Vertragsparteien innerhalb
der vorerwähnten Frist von sechs Monaten Einspruch gegen die vorgeschlagene Änderung, so gilt diese
als nicht angenommen.
(5) Jede angenommene Änderung wird vom Generalsekretär allen Vertragsparteien mitgeteilt und
tritt drei Monate nach dem Zeitpunkt ihrer Notifikation für diese Vertragsparteien in Kraft.
Artikel 12
(1) Die Anlage II dieses Übereinkommens kann nach dem in diesem Artikel vorgesehenen Verfahren
geändert werden.
(2) Auf Antrag einer Vertragspartei wird jede von ihr vorgeschlagene Änderung der Anlage II dieses
Übereinkommens von der Arbeitsgruppe Schienenverkehr der Wirtschaftskommission für Europa geprüft.
Verfahren zur
Änderung der
Anlage II
(3) Wird die Änderung von der Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder angenommen
und umfaßt diese Mehrheit die Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien, so
teilt der Generalsekretär die Änderung den zuständigen Verwaltungen aller Vertragsparteien zur Annahme
mit.
(4) Die Änderung ist angenommen, wenn weniger als ein Drittel der zuständigen Verwaltungen der
Vertragsparteien binnen sechs Monaten nach dem Zeitpunkt der Mitteilung dem Generalsekretär ihren
Einspruch gegen die Änderung notifizieren.
(5) Jede angenommene Änderung wird vom Generalsekretär allen Vertragsparteien mitgeteilt und
tritt drei Monate nach dem Zeitpunkt der Notifikation in Kraft.
Artikel 13
Jeder Staat teilt bei der Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Übereinkommens
oder seinem Beitritt zu diesem dem Generalsekretär den Namen und die Anschrift der Verwaltung
mit, der nach den Artikeln 11 und 12 die Vorschläge zur Änderung der Anlagen zu übermitteln sind.
Notifikation der
Anschrift der Verwaltung,
der die
Vorschläge zur
Änderung der
Anlagen dieses
Übereinkommens
mitzuteilen sind
Artikel 14
Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen durch eine an den Generalsekretär gerichtete
schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation beim
Generalsekretär wirksam.
Kündigung und
Außerkrafttreten
dieses Übereinkommens
Artikel 15
Die Anwendung dieses Übereinkommens wird ausgesetzt, wenn die Zahl der Vertragsparteien während
zwölf aufeinanderfolgenden Monate weniger als acht beträgt.
ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen
unterschrieben.
GESCHEHEN zu Genf, am einunddreißigsten Mai neunzehnhundertfünfundachtzig in einer Urschrift
in englischer, französischer und russischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich
ist.
Anlage I
EISENBAHNLINIEN VON GROSSER INTERNATIONALER BEDEUTUNG
Numerierung der Eisenbahnlinien von großer internationaler Bedeutung
(1) Die Hauptlinien, zu denen die Linien des Haupt- und Zwischenrasters – A-Linien – gehören,
werden mit zwei Ziffern, die Ergänzungslinien – B-Linien – werden mit drei Ziffern numeriert.
(2) Die in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Linien des Hauptrasters haben von Westen nach Osten
ansteigende, ungerade, zweistellige, auf 5 endende Nummern. Die in West-Ost-Richtung verlaufenden
Linien des Hauptrasters haben von Norden nach Süden ansteigende, gerade, zweistellige, auf 0 endende
Nummern. Die Linien des Zwischenrasters haben zweistellige, ungerade oder gerade Nummern entsprechend
jenen der Linien des Hauptrasters, zwischen denen sie liegen.
(3) Die B-Linien haben dreistellige Nummern, deren erste Ziffer die erste Ziffer der nächstgelegenen
Linie des Hauptrasters im Norden, deren zweite Ziffer die erste Ziffer der nächstgelegenen Linie des
Hauptrasters im Westen und deren dritte Ziffer eine Ordnungszahl ist.
VERZEICHNIS DER EISENBAHNLINIEN
Anlage II
TECHNISCHE MERKMALE DER HAUPTLINIEN DES INTERNATIONALEN
EISENBAHNVERKEHRS
Vorbemerkungen
Die Parameter sind in Tabelle 1 zusammengefaßt.
Die in der Spalte A der Tabelle 1 genannten Werte gelten als wichtige Zielwerte, die gemäß den nationalen
Eisenbahnentwicklungsprogrammen anzustreben sind, wobei jede Abweichung von diesen Werten
als Ausnahme anzusehen ist.
Es wird zwischen zwei Kategorien von Eisenbahnlinien unterschieden
a) vorhandene Linien die gegebenenfalls verbessert werden können; häufig ist es schwierig und
manchmal unmöglich, ihre Ausbauelemente zu verändern. Die diesbezüglichen Anforderungen
sind daher gemäßigt.
b) die neu zu bauenden Linien; innerhalb bestimmter wirtschaftlicher Grenzen können hier
insbesondere ihre Ausbauelemente frei gewählt werden; daher war hier eine Unterscheidung in
zwei Unterkategorien erforderlich
i) die ausschließlich für die Beförderung von Reisenden bestimmten Linien (ohne Güterbeförderung);
ii) die zur Beförderung von Reisenden und Gütern bestimmten Linien mit gemischtem Verkehr.
Die genannten Parameter sollen keinesfalls den technischen Fortschritt hemmen. Hierbei handelt es
sich um Mindestanforderungen. Falls eine Eisenbahnverwaltung dies für nützlich hält, können anspruchsvollere
Parameter gewählt werden.
Die in der Tabelle 1 angegebenen Werte gelten gegebenenfalls entsprechend auch für die Fährschiffverbindungen
als integraler Teil des Schienennetzes.
Tabelle 1
Infrastrukturparameter der Hauptlinien des internationalen Eisenbahnverkehrs
1. Anzahl der Gleise
Die internationalen Hauptlinien müssen eine erhöhte Kapazität und eine zeitlich exakte Betriebsabwicklung
bieten.
Grundsätzlich kann diesen beiden Anforderungen nur mit mindestens zweigleisigen Strecken Rechnung
getragen werden.
2. Fahrzeugbegrenzungslinie
Hierbei handelt es sich um das Mindestlademaß für internationale Hauptlinien.
Auf neuen Linien bedingt die Entscheidung für ein größeres Lademaß im allgemeinen nur beschränkte
Investitionsgrenzkosten, weshalb das UIC-Lademaß C1 gewählt wurde.
Das C1-Lademaß gestattet insbesondere
– die Beförderung von Fahrzeugen und miteinander verbundenen Nutzfahrzeugen (Lastwagen und
Anhänger, Sattelzüge, Zugmaschinen und Sattelauflieger) mit europäischem Lademaß (Höhe
4 m, Breite 2,50 m) auf Güterwagen in Sonderbauart deren Ladeebene sich 60 cm über der
Gleisoberkante befindet;
– die Beförderung gewöhnlicher Sattelauflieger mit einer Breite von 2,50 m und einer Höhe von
4 m auf Taschengüterwagen mit Regeldrehgestellen;
– die Beförderung von ISO-Containern mit einer Breite von 2,44 m und einer Höhe von 2,90 m auf
Flachwagen in Regelbauart;
– die Beförderung von Wechselbehältern mit einer Breite von 2,50 m auf Flachwagen in Regelbauart.
Vorhandene Linien, die Gebirgsregionen queren (Pyrenäen, Massif Central, Alpen, Jura, Apennin,
Karpaten usw.), weisen zahlreiche Tunnel mit dem UT-Lichtraumprofil oder einem in Höhe der Gleisachse
leicht höheren Lademaß auf. In beinahe allen Fällen ist aus wirtschaftlicher und finanzieller Sicht eine
Vergrößerung auf das UIC-Lademaß C1 unmöglich. Für diese Strecken wurde daher das Lademaß B der
UIC gewählt. Es gestattet insbesondere
– die Beförderung von ISO-Containern mit einer Breite von 2,44 m und einer Höhe von 2,90 m auf
flachen Containertragwagen, deren Ladefläche sich 1,18 m über Schienenoberkante befindet;
– die Beförderung von Wechselaufbauten mit einer Breite von 2,50 m und einer Höhe von 2,60 m
auf Flachwagen in Regelbauart (Ladeebene in einer Höhe von 1,246 m);
– die Beförderung von Sattelaufliegern mit Taschenwagen.
Die Mehrzahl der vorhandenen internationalen Hauptlinien weist zumindest das UIC-Lademaß B
auf. Auf anderen Linien erfordert die Erweiterung auf dieses Lademaß im allgemeinen keine größeren
Investitionen.
3. Mindestgleisabstand
Hierbei handelt es sich um den Mindestabstand der Gleise auf zweigleisigen Hauptlinien außerhalb
von Bahnhöfen.
Die Erhöhung des Gleisabstands bringt folgende Vorteile mit sich
– Verringerung des Luftdrucks bei der Begegnung zweier Züge; dieser Vorteil steigt proportional
zur Geschwindigkeit;
– Minderung der Zwänge bei der Beförderung lademaßüberschreitender Lasten (Sondertransporte);
– Möglichkeit des Einsatzes leistungsstarker Geräte für den mechanisierten Unterhalt und die
Gleiserneuerung.
Auf vorhandenen zweigleisigen Linien beträgt der Gleisabstand außerhalb der Bahnhöfe zwischen
3,50 und 4 m. Bei umfassenden Gleiserneuerungen sollte man sich bemühen, diesen Abstand auf mindestens
4 m zu vergrößern.
Auf neuen Linien erfordert die Entscheidung für einen breiten Gleisabstand allgemein nur im beschränkten
Maße zusätzliche Investitionen; dies gilt zumindest außerhalb von Tunneln und bis zu 4,20 m.
Daher wurde ein Mindestgleisabstand von 4,20 m gewählt. Dieser ist ausreichend für Hochgeschwindigkeiten
bis zu 300 km/h (dies gilt für die neue Hochgeschwindigkeitsverbindung Paris-Südost zwischen
Paris und Lyon).
4. Ausbaugeschwindigkeit
Die Ausbaugeschwindigkeit bestimmt die Ausbauelemente des Streckenabschnitts (Kurvenradien
und Überhöhung), die Sicherheitseinrichtungen (Bremswege) und die Bremskoeffizienten des rollenden
Geräts.
Auf vorhandenen Linien sind die Höchstgeschwindigkeiten abhängig von den Kurvenradien. Die
gewählte Ausbaugeschwindigkeit (160 km/h) gilt in der Regel für geradlinige Streckenabschnitte oder
Kurven mit großen Radien. In bestimmten Fällen kann die Trasse und das Signalsystem ohne große Investitionen
verbessert werden, um auf einigen Streckenabschnitten eine Geschwindigkeit von 160 km/h
erreichen zu können.
Auf neuen Linien können wesentlich höhere Ausbaugeschwindigkeiten festgelegt werden. Die gewählten
Ausbaugeschwindigkeiten entsprechen denen der kürzlich gebauten, in Bau befindlichen oder
geplanten neuen Linien.
Ausbaugeschwindigkeit ist nicht dasselbe wie Reisegeschwindigkeit. Reisegeschwindigkeit ist der
Quotient aus der Entfernung zwischen Abfahrt- und Zielort eines Zuges und der Fahrzeit einschließlich
der Zeiten für die Zwischenhalte.
5. Höchstzulässige Masse je Achse
Hierbei handelt es sich um die zulässige Masse je Achse, die internationale Hauptlinien zu tragen in
der Lage sein sollten.
Die internationalen Hauptlinien müssen das derzeitige und zukünftige Verkehrsaufkommen bei
Verwendung modernsten Geräts aufnehmen können; dh. insbesondere
– Lokomotiven mit einer Masse von 22,5 t je Achse; auf Linien, für die im allgemeinen nur eine
Masse von 20 t je Achse zugelassen ist, werden jedoch Lokomotiven mit einer nur wenig höheren
Masse je Achse toleriert, da das Verhältnis der Anzahl der Lokomotivachsen zur Gesamtzahl
aller Achsen im allgemeinen sehr gering und weil durch die Aufhängung einer Lokomotive ein
geringerer Verschleiß als bei einem Wagen verursacht wird;
– Triebwagen und Triebzüge mit einer Masse von 17 t je Achse (Masse je Achse der TGV-Triebzüge
der SNCF);
– Reisezugwagen mit einer Masse von 16 t je Achse (im normalen Bestand gibt es derzeit und wird
es auch zukünftig keinen Reisezugwagen geben, der im beladenen Zustand eine Masse von mehr
als 16 t je Achse aufweist);
– Güterwagen mit einer Masse von 20 t je Achse entsprechend der Klasse C der UIC; auf neuen
Linien mit gemischtem Verkehr wurde entsprechend den jüngsten Beschlüssen der UIC eine
Masse von 22,5 t je Achse für Geschwindigkeiten bis zu 100 km/h gewählt. Die Massebeschränkung
auf 20 t je Achse für 120 km/h und auf 18 t für 140 km/h entspricht der
UIC-Regelung.
Entsprechend der UIC-Regelung gelten die angegebenen Massen je Achse für Raddurchmesser von
840 mm und darüber.
6. Zulässige Masse je laufenden Meter
Die zulässige Masse je Meter Länge über Puffer der Reisezugwagen, die die internationalen Hauptlinien
aufnehmen können müssen, beträgt 8 t entsprechend der UIC-Kategorie C4.
7. Lastenzug (Brückenberechnung)
Gemeint ist hier der kleinste „Lastenzug“, auf dem die Berechnungen für Brückenkonstruktionen auf
internationalen Hauptlinien basieren.
Auf neuen Linien mit gemischtem Verkehr wird der sogenannte UIC-71-Lastenzug verwendet.
Für neue, ausschließlich dem Reiseverkehr vorbehaltenen Linien, wurde keine internationale Norm
festgelegt.
8. Maximale Neigung
Hierbei handelt es sich um die maximale Neigung auf internationalen Hauptlinien.
Auf vorhandenen Linien ist die Neigung praktisch ohne die Möglichkeit einer Veränderung vorgegeben.
Für neue, ausschließlich dem Reiseverkehr vorbehaltenen Linien, wurde ein Wert von 35 mm je Meter
gewählt (diese Norm wird auf der Hochgeschwindigkeitsstrecke Paris-Südost zwischen Paris und
Lyon verwendet).
Auf neuen Linien mit gemischtem Verkehr wurde ein Wert von 12,50 mm je Meter gewählt. Dies
ist der Maximalwert aller derzeitigen nationalen Bauvorhaben.
Die Neigung ist abhängig von der Länge der Steigungsstrecke; sie ist um so geringer, je länger die
Steigungsstrecke ist und umgekehrt.
9. Mindestlänge der Bahnsteige großer Bahnhöfe
Gewählt wurde die von der UIC festgelegte Länge von 400 m. Ein Bahnsteig von 400 m Länge
kann
– einen Zug aufnehmen, der aus einer Lokomotive und 13 Reisezugwagen mit je 27,5 m Länge
oder einer Lokomotive und 14 Reisezugwagen mit je 26,40 m Länge gebildet ist;
– einen aus zwei TGV-Triebzugeinheiten des Typs Paris-Südost gebildeten Zug aufnehmen.
Einer Verlängerung der Bahnsteige großer Bahnhöfe über 400 m hinaus wurde aus folgenden zwei
Gründen nicht zugestimmt
– ablehnendes Verhalten der Reisenden gegenüber den insbesondere in den Kopfbahnhöfen
zurückzulegenden Entfernungen;
– zu hohe Investitionen, insbesondere für den Umbau der vorhandenen Kopfbahnhöfe.
10. Mindestnutzlänge der Überholungsgleise
Die Mindestlänge der Überholungsgleise auf internationalen Hauptlinien ist nur für Güterzüge von
Bedeutung.
Die von der UIC festgelegte Länge von 750 m wurde gewählt. Diese Länge gestattet insbesondere
den Verkehr und das Abstellen von Güterzügen mit einer zu fördernden Bruttomasse von mehr als 5000 t
in der Kategorie C4 (8 Bruttotonnen je Meter); überdies weist ein auf einem Überholungsgleis von 750 m
abzustellender Zug mit einer zu fördernden Masse von 1500 Bruttotonnen kaum eine Masse von mehr als
2 t je Meter auf.
11. Höhengleicher Bahnübergang
Neue internationale Hauptlinien sind ohne irgendwelche höhengleichen Kreuzungen mit dem Straßennetz
zu bauen.
Auf den vorhandenen internationalen Hauptlinien ist die systematische Ersetzung der höhengleichen
Bahnübergänge durch Unter- oder Überführungen außer in den Ausnahmefälle vorgesehen, in
denen dies tatsächlich unmöglich ist.
EUROPÄISCHES ÜBEREINKOMMEN ÜBER HAUPTLINIEN DES
INTERNATIONALEN EISENBAHNVERKEHRS (AGC)
Anlage 1
Europäisches Übereinkommen über die Hauptlinien des Internationalen Eisenbahnverkehrs
(AGC)
Bei der fünfzehnten Tagung der Hauptarbeitsgruppe Schienenverkehr angenommene
Änderungen zur Anlage I des AGC
Anhang
Europäisches Übereinkommen über die Hauptlinien des Internationalen Eisenbahnverkehrs
(AGC)
Auf der 47. Tagung der Hauptarbeitsgruppe Schienenverkehr angenommene Änderungen
der Anlage 1 des AGC
(Übersetzung)
Erklärung
zu Artikel 8 des Europäischen Übereinkommens über die Hauptlinien des internationalen Eisenbahnverkehrs
(AGC)
Die Bundesregierung der Republik Österreich erklärt hiermit gemäß Artikel 9 des Europäischen
Übereinkommens über die Hauptlinien des internationalen Eisenbahnverkehrs (AGC), daß sich die Republik
Österreich durch die Bestimmungen des Artikel 8 AGC als nicht gebunden betrachtet.
Österreich weist darauf hin, daß die topographischen Verhältnisse in Österreich eine durchgehende
Einhaltung des Parameters „Entwurfsgeschwindigkeit“ von 160 km/h bei Bestandslinien sowie von
250 km/h bei Neubaulinien nicht zulassen. Auch ist unter dem Gesichtspunkt eines optimalen Einsatzes
der vorhandenen Mittel zum Ausbau der Eisenbahninfrastruktur und dem vorrangigen Gesichtspunkt der
Leistungsfähigkeit der Strecken der Parameter der Entwurfsgeschwindigkeit von 250 km/h für alle Neubaustrecken
nicht zu vertreten.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde
wurde am 1. Oktober 2001 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen
ist gemäß seinem Art. 6 Abs. 2 für Österreich mit 30. Dezember 2001 in Kraft getreten.
Anlässlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde wurden gemäß Art. 13 des Übereinkommens nachstehende
Verwaltungen notifiziert
Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten
Abteilung III.6
Ballhausplatz 2
1014 Wien
Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie
Radetzkystraße 2
1030 Wien.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert,
angenommen, sind ihm beigetreten oder haben erklärt, sich weiterhin an das Übereinkommen gebunden
zu erachten
Belarus, Belgien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Deutschland, Frankreich, Griechenland, Italien,
Jugoslawien, Kroatien, Luxemburg, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Moldau,
Polen, Rumänien, Russische Föderation, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Türkei, Ukraine,
Ungarn.
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Annahmeurkunde bzw. Kontinuitätserklärung haben nachstehende
Staaten folgende Vorbehalte erklärt
Belarus
Belarus erachtet sich an Art. 8 des Übereinkommens nicht gebunden und erklärt, dass in jedem einzelnen
Fall die Zustimmung aller Streitparteien erforderlich ist, um eine Streitigkeit zwischen Vertragsparteien
über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens Schiedsrichtern zu unterbreiten und
dass nur Personen, die im gegenseitigen Einvernehmen zwischen den Streitparteien bestimmt wurden, als
Schiedsrichter tätig sein dürfen.
Russische Föderation
Gleichlautender Vorbehalt wie Belarus.
Slowakei
Erachtet sich an Art. 8 des Übereinkommens nicht gebunden.
Tschechische Republik
Gleichlautender Vorbehalt wie die Slowakei.
Ukraine
Gleichlautender Vorbehalt wie Belarus.