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147_2002 AT

147. Kundmachung: Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass § 15 Kommunalsteuergesetz 1993 verfassungswidrig war

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 147. Kundmachung: Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass § 15 Kommunalsteuergesetz 1993 verfassungswidrig war

Gemäß Art. 140 Abs. 5 B-VG wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 20. Juni 2002, G 110, 111/02-6, 125/02-10,

126/02-10, 127/02-10, 128/02-10, 129/02-10, 130/02-10, 131/02-10, 132/02-10, 133/02-10, 134/02-10,

135/02-10, 138/02-10, 139/02-10, 140/02-10, 141/02-10, 145/02-10, 149/02-7, 150/02-7, 160/02-7,

161/02-7, 163/02-7, 164/02-7, 165/02-7, dem Bundeskanzler zugestellt am 24. Juli 2002, ausgesprochen,

dass § 15 des Bundesgesetzes, mit dem eine Kommunalsteuer erhoben wird (Kommunalsteuergesetz 1993

– KommSt 1993), BGBl. Nr. 819, verfassungswidrig war.

(2) Die als verfassungswidrig erkannte Bestimmung ist nicht mehr anzuwenden.

BGBlPdf 147. Verordnung: Änderung der Grundwasserschwellenwertverordnung

Auf Grund des § 33f Abs. 1 und 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 109/2001, wird verordnet

Die Grundwasserschwellenwertverordnung, BGBl. Nr. 502/1991, zuletzt geändert durch die Verordnung

BGBl. II Nr. 213/1997, wird wie folgt geändert

1. In § 2 Abs. 2 wird jeweils die Wortfolge „gemäß der Trinkwasser-Pestizidverordnung, BGBl. Nr. 448/

1991,“ durch die Wortfolge „gemäß der Trinkwasserverordnung – TWV, BGBl. II Nr. 304/2001,“ ersetzt.

2. § 2 Abs. 3 erster Satz lautet

„Die Schwellenwerte gemäß Abs. 1 und 2 für Grundwasserinhaltsstoffe dienen ausschließlich der Bezeichnung

von Beobachtungsgebieten oder voraussichtlichen Maßnahmengebieten und der Bekanntgabe

bzw. Anordnung von Maßnahmen gemäß § 33f Abs. 3, 4 und 6 WRG 1959.“

3. In § 1 Z 8 sowie in § 3 Abs. 1, 2 und 4 wird jeweils das Wort „Grundwassersanierungsgebietes“ durch

die Wortfolge „Beobachtungsgebietes oder voraussichtlichen Maßnahmengebietes“ ersetzt.

4. In § 3 Abs. 5 Z 1 bis 3 wird das Wort „Sanierungsgebietes“ durch die Wortfolge „Beobachtungsgebietes

oder voraussichtlichen Maßnahmengebietes“ ersetzt.

5. Die Überschrift zu § 4 lautet

„Bezeichnung von Beobachtungs- und voraussichtlichen Maßnahmengebieten“

6. § 4 Abs. 1 lautet

„(1) Die Beschaffenheit des Grundwassers an einer Messstelle gemäß § 3 gilt zum Beurteilungszeitpunkt

hinsichtlich eines Grundwasserinhaltsstoffes gemäß Anlage A oder eines sonstigen Grundwasserinhaltsstoffes

(§ 2) als gefährdet, wenn im Zuge von Messungen der Grundwasserbeschaffenheit gemäß

§ 3 im Beurteilungszeitraum oder im durch die verwendeten Messwerte erfassten Zeitraum (§ 3 Abs. 5)

das arithmetische Mittel der Messwerte den zugehörigen Schwellenwert überschreitet. Auszunehmen

davon ist eine Messstelle mit geogener oder sonstiger natürlicher Hintergrundbelastung durch diesen

Grundwasserinhaltsstoff.“

7. § 4 Abs. 2 lautet

„(2) Ein Grundwassergebiet ist hinsichtlich eines Grundwasserinhaltsstoffes gemäß Anlage A oder

eines sonstigen Grundwasserinhaltsstoffes (§ 2) in seinem hydrografischen Einzugsgebiet

1. als Beobachtungsgebiet zu bezeichnen, wenn bei systematischen Messungen der Grundwasserbeschaffenheit

gemäß § 3 im Beurteilungszeitraum bzw. im durch die Messwerte erfassten

Messzeitraum (§ 3 Abs. 5) an gleichzeitig 30% oder mehr aller beobachteten Messstellen die Beschaffenheit

des Grundwassers als gefährdet im Sinne des Abs. 1 einzustufen ist;

2. als voraussichtliches Maßnahmengebiet zu bezeichnen, wenn bei systematischen Messungen der

Grundwasserbeschaffenheit gemäß § 3 im Beurteilungszeitraum bzw. im durch die Messwerte

erfassten Messzeitraum (§ 3 Abs. 5) an gleichzeitig 50% oder mehr aller beobachteten Messstellen

die Beschaffenheit des Grundwassers als gefährdet im Sinne des Abs. 1 einzustufen ist.“

8. In § 4 Abs. 3 wird das Wort „Grundwassersanierungsgebiet“ durch die Wortfolge „Beobachtungsgebiet

oder voraussichtliches Maßnahmengebiet“ ersetzt und entfallen das Wort „und“ im ersten Anstrich sowie

der zweite Anstrich.

9. § 4 Abs. 5 zweiter Satz lautet

„Maßnahmen nach § 33f Abs. 4 und 6 WRG 1959 sind dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,

Umwelt und Wasserwirtschaft spätestens drei Monate vor deren Inkraftsetzung zur Kenntnis zu

bringen.“

10. Die Überschrift zu § 5 und § 5 Abs. 1 erster Satz lauten

„Aufhebung von Verordnungen

§ 5. (1) Eine Verordnung gemäß § 33f Abs. 2, 3, 4 oder 6 WRG 1959 (hinsichtlich eines Grundwasserinhaltsstoffes

gemäß Anlage A bzw. gemäß § 2) ist außer Kraft zu setzen, wenn die Voraussetzungen

für die Ausweisung eines Beobachtungs- oder voraussichtlichen Maßnahmengebietes ein Jahr lang nicht

mehr vorliegen.“

11. § 5 Abs. 2 entfällt.

12. Nach § 6 werden folgende §§ 7 und 8 samt Überschriften angefügt

„Kriterien für eine stufenweise Ausweisung

§ 7. Folgende Kriterien können vom Landeshauptmann bei einer stufenweisen Ausweisung von

Grundwasser(teil)gebieten als Beobachtungs- oder voraussichtliche Maßnahmengebiete herangezogen

werden

1. Lage in oder Nähe zu einem der nachstehend genannten Gebiete

a) Schutz- oder Schongebiet (§ 34 WRG 1959);

b) Gebiet zur Sicherung der künftigen Wasserversorgung (§ 35 WRG 1959);

c) Rahmenverfügungsgebiet, das zu Zwecken der Trinkwasserversorgung gewidmet ist;

2. Lage im Zuströmbereich zu einer Fassungsanlage für Trinkwasser oder Nutzwasser, welches

Trinkwasserqualität aufweisen muss (Randstromlinie bei maximaler Entnahme);

3. Lage in einem Quelleinzugsgebiet;

4. Lage in einem Bereich mit starker Grundwasserneubildung;

5. Lage in einem Gebiet mit geringmächtiger oder hochdurchlässiger Überdeckung;

6. Lage in einem Gebiet mit erhöhtem Gefährdungspotential für die Grundwasserbeschaffenheit;

7. Lage zu einem Oberflächengewässer, welches in seiner Beschaffenheit durch das austretende

Grundwasser derart beeinträchtigt wird, dass ein verordnetes Qualitätsziel (§§ 33d, 55b WRG

1959) nicht eingehalten werden kann.

Maßnahmen

§ 8. Bei der Erlassung von konkreten Programmen für ein voraussichtliches Maßnahmengebiet gemäß

§ 33f Abs. 4 WRG 1959 hat der Landeshauptmann aus folgenden Nutzungsbeschränkungen oder

Reinhaltemaßnahmen die geeigneten Maßnahmen für die Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Nutzflächen

(Acker- und Spezialkulturen, Grünland ohne Almen) auszuwählen

1. Einhaltung der in Anlage C angeführten bezughabenden Werte der Düngetabelle sowie der darin

dargelegten Methoden;

2. betriebliche Nährstoffbilanzierung entsprechend beiliegenden Aufzeichnungsbogen und Wertetabellen

(Anlagen D und F);

3. Verzicht auf die Ausbringung von stickstoffhaltigen Düngemitteln (ausgenommen Festmist und

Kompost) auf Ackerland vom 1. November bis 15. Februar; bei Raps, Durum und Gerste bis

1. Februar;

4. Begrünung von Ackerflächen im Herbst und über den Winter

Begrünung von bis zu ⅓ der nicht mit Winterungen (zB Winterraps, Wintergetreide) bebauten

im voraussichtlichen Maßnahmengebiet liegenden Ackerflächen nach Maßgabe nachstehender

Festlegungen

Bei Umbruch im gleichen Jahr der Anlage muss der Zeitraum zwischen Aussaat und Umbruch

(Bodenbearbeitung) zumindest 80 Tage betragen.

Bei Umbruch im Folgejahr der Anlage muss der Zeitraum zwischen Aussaat und Umbruch (Bodenbearbeitung)

zumindest 130 Tage betragen, wobei die Anlage spätestens am 30. September

zu erfolgen hat.

5. Der Bewirtschafter oder eine dauerhaft maßgebend in die Bewirtschaftung eingebundene und auf

dem Betrieb tätige Person muss entsprechende Kenntnisse über die gewässerschonende Wirtschaftsweise

durch Vorlage einer Besuchsbestätigung einer einschlägigen Lehrveranstaltung

nachweisen. Die Mindestdauer der Lehrveranstaltung beträgt acht Stunden, davon können bis zu

zwei Stunden in Form von Exkursionen anerkannt werden. Einschlägige Lehrveranstaltungen,

die nicht länger als zwei Jahre zurückliegen und dem geforderten Umfang entsprechen, werden

für diese Maßnahme angerechnet.

6. Teilung der Düngegaben

Auf Schlägen mit stark austragsgefährdeten Böden kann ab einer Düngeeinzelgabe von mehr als

50 kg leichtverfügbarem Stickstoff/ha eine Teilung der Düngeeinzelgabe vorgeschrieben werden.

Als stark austragsgefährdet gelten die Bodenarten Sand, anlehmiger Sand, stark sandiger

Lehm und lehmiger Sand gemäß der Schätzungskarten der Finanzbodenschätzung.

Die Bestimmung des leicht verfügbaren Stickstoffs erfolgt bei Wirtschaftsdüngern gemäß Anlage

E.

7. Schlagbezogene Aufzeichnungen

Nach Maßgabe nachstehender Voraussetzungen sind Aufzeichnungen über Stickstoffflüsse unter

Verwendung der in Anlage F angeführten Werte zu führen (Angaben über die konkreten Stickstoffmengen

können entfallen)

a) Angaben über: Name, Betriebsnummer, Wirtschaftsjahr, Feldstücknummer, Schlagnummer,

Größe des Schlages, Kulturart, Vorfrucht;

b) ausgebrachtes Material (zB zugekauftes Stroh, Wirtschaftsdünger, Klärschlamm, Kompost),

Bezeichnung des Mineraldüngers und ausgebrachte Menge und auf dem Schlag ausgebrachte

Menge in Tonnen oder m³;

c) Erntegut (Art und Ausmaß).

8. Bodenproben und Analysen (Ermittlung des Nmin-Wertes)

Ermittlung des pflanzenverfügbaren Stickstoffs mittels Ziehung von Bodenproben und Analyse

dieser nach Maßgabe nachstehender Voraussetzungen

a) Ziehung von Bodenproben und Analyse der Bodenproben zur Ermittlung des pflanzenverfügbaren

Stickstoffes,

– sofern eine Gesamtfläche von jeweils mindestens 2 ha mit Winterweizen, Wintergerste,

Roggen, Triticale, Sommergetreide, Raps, Kartoffel oder Mais bebaut ist, oder

– sofern eine Gesamtfläche von mindestens 1 ha mit einer einheitlichen Gemüsekultur bebaut

ist;

b) Probeziehung mindestens 1 Mal/Jahr (Probeschlag) auf dem jeweils größten Schlag der jeweiligen

Kultur;

c) Einstiche/Probeschlag

≤ 1 ha/8 Einstiche,

> 1 ha/15 Einstiche;

d) Beprobung der Bodenhorizonte 0–30 cm, 30–60 cm und 60–90 cm (Gemüse ausgenommen)

an repräsentativen Stellen;

e) Zeitraum, in dem die Probe gezogen werden muss

- bei Winterweizen, Wintergerste, Roggen, Triticale zwischen 15. Februar und 15. März,

jedoch längstens zwei Wochen vor der ersten Stickstoffdüngung,

- bei Sommergetreide und Raps längstens zwei Wochen vor der ersten Stickstoffdüngung,

- bei Kartoffel ein bis zwei Wochen vor dem Anbau,

- bei Mais im vier bis sechs Blattstadium;

f) Dokumentation von Zeitpunkt, Schlag und Ergebnis der Probenahme;

g) Gemüsebau

Bei geschützten Kulturen in Böden und bei Freilandkulturen sind Nmin-Untersuchungen vor

dem Anbau der Kultur und nach der Ernte durchzuführen.

9. Spezialkulturen

a) Weinbau: flächendeckende Bodenbedeckung (Grasmulch, Aussaat einer Begrünung, Abdeckung

durch Stroh, Rindenmulch oder Heu) in jeder Fahrgasse vom 15. November bis

30. April oder Bewirtschaftung von Terrassenanlagen;

Meldung von außerordentlichen Bodenpflegemaßnahmen (Tiefenlockerung, Rodung zur Bodengesundung,

Rodung im Herbst und Wiederauspflanzung im Frühjahr, Anbau einer Frühjahrsgründüngung)

vor deren Durchführung;

b) Obstbau: Erosionsschutz mindestens zehn Monate im Jahr in zumindest jeder zweiten Reihe

(Fahrgasse) durch Bodenbedeckung (Grasmulch, Aussaat einer Begrünung, Abdeckung durch

Stroh, Rindenmulch oder Heu) oder Terrassenbewirtschaftung;

Meldung von außerordentlichen Bodenpflegemaßnahmen (Tiefenlockerung, Rodung zur Bodengesundung,

Rodung im Herbst und Wiederauspflanzung im Frühjahr, Anbau einer Frühjahrsgründüngung)

vor deren Durchführung.

10. Beschränkung des Anteils von Kulturen in der Fruchtfolge hinsichtlich der im voraussichtlichen

Maßnahmengebiet liegenden Ackerfläche nach Maßgabe nachstehender Festlegungen

a) Variante I (bei viehhaltenden Betrieben mit mindestens 1,5 GVE pro Hektar)

– Mais maximal ⅔,

– Kartoffel maximal ! und

– Leguminosen mit Ausnahme von Sojabohne maximal ¼.

Die Beschränkung im dritten Halbstrich gilt nicht

– für gemäß Verordnung 2092/91/EWG des Rates biologisch wirtschaftende Betriebe,

– Betriebe, die auf Düngemittel – ausgenommen jene des Anhangs II der Verordnung

2092/91/EWG – verzichten.

b) Variante II

– maximal 85% Getreide, Mais, Kartoffel, Zuckerrübe und Gemüse,

– maximal 65% Getreide und Mais sowie

– maximal 35% Kartoffel, Zuckerrübe und Gemüse an der gesamten Ackerfläche des Betriebes.

11. Bodennahe Ausbringung von Wirtschaftsdüngern

Ausbringung von mindestens 50% des im voraussichtlichen Maßnahmengebietes ausgebrachten

flüssigen Wirtschaftsdüngers mit Geräten, welche den flüssigen Wirtschaftsdünger bandförmig

und unmittelbar auf oder in den Boden ablegen (zB Schleppschlauchverteiler, Schleppschuhverteiler,

Gülleinjektoren).

Über die tatsächlich ausgebrachte Menge an flüssigem Wirtschaftsdünger und die tatsächlich

begüllte landwirtschaftliche Nutzfläche während des Wirtschaftsjahres sind Aufzeichnungen zu

führen. Die hierbei geforderten Daten sind nach Ausbringung in einem geeigneten Formblatt

einzutragen und zu Kontrollzwecken bereitzuhalten.

12. Reduktion der in Anlage C angeführten bezughabenden Werte der Düngetabelle um 10%, sofern

bei zumindest 25% der Messungen an mindestens 50% der im voraussichtlichen Maßnahmengebiet

liegenden Messstellen der in Anlage A für Nitrat genannte Schwellenwert um zumindest

30% im Beurteilungszeitraum überschritten wird.

13. Erosionsmaßnahmen

Auf Ackerflächen mit einer Hangneigung über 12% hat der Anbau von Mais in Direkt- oder

Mulchsaat zu erfolgen oder es ist eine Untersaat mit Gräsern anzulegen.“

BGBlPdf 147. Europäisches Übereinkommen über die Hauptlinien des Internationalen Eisenbahnverkehrs (AGC) samt Anlagen, Änderungen der Anlage I, Anhang und Erklärung der Republik Österreich

Der Nationalrat hat beschlossen

1. Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages: Europäisches Übereinkommen über die Hauptlinien

des Internationalen Eisenbahnverkehrs (AGC) samt Anlagen, Änderungen der Anlage I, Anhang

und Erklärung der Republik Österreich wird genehmigt.

2. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG sind das Übereinkommen und die Änderungen der Anlage I in französischer

und russischer Sprache dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im

Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie aufliegen.

(Übersetzung)

DIE VERTRAGSPARTEIEN –

IM BEWUSSTSEIN der Notwendigkeit, den internationalen Eisenbahnverkehr in Europa zu erleichtern

und zu entwickeln,

IN DER ERWÄGUNG, daß es zur Verstärkung der Beziehungen zwischen den europäischen Ländern

wichtig ist, einen koordinierten Plan für den Ausbau und den Bau von Eisenbahnlinien vorzusehen,

die den zukünftigen Erfordernissen des internationalen Verkehrs entsprechen –

HABEN folgendes VEREINBART

Artikel 1

Die Vertragsparteien billigen das vorgeschlagene Eisenbahnnetz, im folgenden als „Internationales

E-Eisenbahnnetz“ bezeichnet und in der Anlage I beschrieben, als koordinierten Plan für den Ausbau und

Bau von Eisenbahnlinien von großer internationaler Bedeutung; sie beabsichtigen, diesen Plan im Rahmen

ihrer nationalen Programme entsprechend ihren jeweiligen Rechtsvorschriften zu verwirklichen.

Begriffsbestimmung

und

Billigung des

internationalen

E-Eisenbahnnetzes

Artikel 2

Das internationale E-Eisenbahnnetz besteht aus einem System von Haupt- und Ergänzungslinien,

wobei die Hauptlinien die „großen Magistralen des Eisenbahnverkehrs“ sind, die einen bereits sehr umfangreichen

internationalen Verkehr sicherstellen oder dies in kurzer Zeit tun, und die Ergänzungslinien

solche Linien sind, die bereits jetzt das Netz der Hauptlinien ergänzen und erst zu einem späteren Zeitpunkt

einen sehr umfangreichen internationalen Schienenverkehr sicherstellen werden.

Artikel 3

Das in Artikel 2 genannte internationale E-Eisenbahnnetz der großen Magistralen entspricht den in

der Anlage II dieses Übereinkommens aufgezählten technischen Merkmalen oder wird den Bestimmungen

dieser Anlage bei den entsprechend den nationalen Bauprogrammen durchgeführten Baumaßnahmen

angepaßt.

Bau und Ausbau

der Linien des

internationalen

E-Eisenbahnnetzes

Artikel 4

Verwahrer des Übereinkommens ist der Generalsekretär der Vereinten Nationen. Bezeichnung der

Verwahrstelle

Artikel 5

(1) Dieses Übereinkommen liegt vom 1. September 1985 bis zum 1. September 1986 in Genf für

Staaten zur Unterzeichnung auf, die entweder Mitglied der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen

für Europa oder die nach Absatz 8 der Satzung der Kommission in beratender Eigenschaft in die

Kommission aufgenommen sind.

Verfahren zur

Unterzeichnung

des Übereinkommens

und um

Vertragspartei

zu werden

(2) Diese Staaten können Vertragsparteien des Übereinkommens werden durch

a) Unterzeichnung und anschließende Ratifikation, Annahme oder Genehmigung oder

b) Beitritt.

(3) Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer ordnungsgemäßen

Urkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.

Artikel 6

(1) Dieses Übereinkommen tritt 90 Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Regierungen von

acht Staaten eine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben, vorausgesetzt,

daß eine oder mehrere Linien des internationalen E-Eisenbahnnetzes die Hoheitsgebiete von

mindestens vier dieser Staaten durchgehend verbinden. Wird diese Bedingung nicht erfüllt, so tritt das

Übereinkommen 90 Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem eine diese Bedingung erfüllende Hinterlegung

eine solchen Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde erfolgt ist.

Inkrafttreten des

Übereinkommens

(2) Für jeden Staat, der seine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde nach

dem Zeitpunkt hinterlegt, mit dem die in Absatz 1 genannte Frist von 90 Tagen beginnt, tritt das Übereinkommen

90 Tage nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung in Kraft.

Artikel 7

Geltungsbereich

des Übereinkommens

Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen, als hindere es eine Vertragspartei daran, die mit der

Charta der Vereinten Nationen übereinstimmenden und auf das jeweils Erforderliche beschränkten Maßnahmen

zu treffen, die nach ihrer Auffassung für ihre äußere und innere Sicherheit notwendig sind. Solche

Maßnahmen, die zeitlich begrenzt sein müssen, sind dem Verwahrer unter Angabe ihrer Art unverzüglich

zu notifizieren.

Artikel 8

Beilegung von

Streitigkeiten

(1) Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung

dieses Übereinkommens, welche die Streitparteien nicht durch Verhandlungen oder auf anderem Weg

beilegen können, wird auf Antrag einer an der Streitigkeit beteiligten Vertragspartei einem Schiedsverfahren

unterworfen und zu diesem Zweck einem oder mehreren Schiedsrichtern unterbreitet, die von

den Streitparteien in gegenseitigem Einvernehmen auszuwählen sind. Können sich die Streitparteien

binnen drei Monaten nach dem Tag, an dem das Schiedsverfahren beantragt wurde, nicht auf den oder die

Schiedsrichter einigen, so kann jede dieser Parteien den Generalsekretär der Vereinten Nationen ersuchen,

einen einzigen Schiedsrichter zu ernennen, dem die Streitigkeit zur Entscheidung unterbreitet wird.

(2) Die Entscheidung des oder der nach Absatz 1 ernannten Schiedsrichter ist für die an der Streitigkeit

beteiligten Vertragsparteien bindend.

Artikel 9

Erklärung zu

Artikel 8

Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens oder bei der Hinterlegung seiner

Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde erklären, daß er sich durch Artikel 8

nicht als gebunden betrachtet.

Artikel 10

Verfahren zur

Änderung des

Hauptwortlauts

(1) Der Hauptwortlaut dieses Übereinkommens kann durch eines der in diesem Artikel vorgesehenen

Verfahren geändert werden.

(2) a) Auf Antrag einer Vertragspartei wird jede von ihr vorgeschlagene Veränderung des Hauptwortlauts

dieses Übereinkommens von der Arbeitsgruppe Schienenverkehr der Wirtschaftskommission

für Europa geprüft.

b) Wird die Änderung von einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder

angenommen und umfaßt diese Mehrheit eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden

Vertragsparteien, so teilt der Generalsekretär die Änderung allen Vertragsparteien zur Annahme mit.

c) Nehmen zwei Drittel der Vertragsparteien die Änderung an, so notifiziert der Generalsekretär dies

allen Vertragsparteien und die Änderung tritt 12 Monate nach dem Zeitpunkt dieser Notifikation in Kraft.

Sie tritt für alle Vertragsparteien mit Ausnahme derjenigen in Kraft, die vor ihrem Inkrafttreten erklärt

haben, daß sie die Änderung nicht annehmen.

(3) Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Vertragsparteien beruft der Generalsekretär eine

Konferenz ein, zu der die in Artikel 5 genannten Staaten eingeladen werden. Das in Absatz 2 Buchstaben

a und b bezeichnete Verfahren findet für jede Änderung Anwendung, die durch eine solche Konferenz

geprüft wird.

Artikel 11

Verfahren zur

Änderung der

Anlage I

(1) Die Anlage I dieses Übereinkommens kann durch das in diesem Artikel vorgesehene Verfahren

geändert werden.

(2) Auf Antrag einer Vertragspartei wird jede von ihr vorgeschlagene Änderung der Anlage I von

der Arbeitsgruppe Schienenverkehr der Wirtschaftskommission für Europa geprüft.

(3) Wird die Änderung von der Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder angenommen

und umfaßt diese Mehrheit die Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien,

so teilt der Generalsekretär die Änderung den zuständigen Verwaltungen der unmittelbar betroffenen

Vertragsparteien mit. Als unmittelbar betroffene Vertragsparteien gelten

a) bei Einfügung einer neuen Hauptlinie oder bei Änderung einer vorhandenen Hauptlinie jede Vertragspartei,

durch deren Hoheitsgebiet die betreffende Linie verläuft;

b) bei Einfügung einer neuen Ergänzungslinie jede an das antragstellende Land angrenzende Vertragspartei,

durch deren Hoheitsgebiet die internationale Hauptlinie bzw. die internationalen Hauptlinien

verlaufen, mit denen die neuen oder die zu ändernden Ergänzungslinien verbunden sind. Als angrenzend

im Sinne dieses Absatzes gelten zwei Vertragsparteien auch dann, wenn die Endpunkte einer Fährschiffverbindung,

die durch den Verlauf der vorerwähnten Hauptlinien vorgegeben ist, in ihrem Hoheitsgebiet

liegen.

(4) Jeder nach Absatz 3 übermittelte Änderungsvorschlag ist angenommen, wenn binnen sechs Monaten

nach dem Zeitpunkt seiner Übermittlung keine der unmittelbar betroffenen Vertragsparteien beim

Generalsekretär Einspruch gegen die Änderung erhebt. Erklärt die Verwaltung einer Vertragspartei, daß

nach ihrem innerstaatlichen Recht ihre Zustimmung von einer Sonderermächtigung oder der Genehmigung

durch eine gesetzgebende Körperschaft abhängt, so gilt ihre Zustimmung zur Änderung der Anlage

I so lange als nicht erteilt und der Änderungsvorschlag als nicht angenommen, bis sie dem Generalsekretär

notifiziert, daß die erforderliche Ermächtigung oder Genehmigung erteilt worden ist. Erfolgt diese

Notifikation nicht binnen 18 Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem ihr der Änderungsvorschlag mitgeteilt

worden ist, oder erhebt die zuständige Verwaltung der unmittelbar betroffenen Vertragsparteien innerhalb

der vorerwähnten Frist von sechs Monaten Einspruch gegen die vorgeschlagene Änderung, so gilt diese

als nicht angenommen.

(5) Jede angenommene Änderung wird vom Generalsekretär allen Vertragsparteien mitgeteilt und

tritt drei Monate nach dem Zeitpunkt ihrer Notifikation für diese Vertragsparteien in Kraft.

Artikel 12

(1) Die Anlage II dieses Übereinkommens kann nach dem in diesem Artikel vorgesehenen Verfahren

geändert werden.

(2) Auf Antrag einer Vertragspartei wird jede von ihr vorgeschlagene Änderung der Anlage II dieses

Übereinkommens von der Arbeitsgruppe Schienenverkehr der Wirtschaftskommission für Europa geprüft.

Verfahren zur

Änderung der

Anlage II

(3) Wird die Änderung von der Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder angenommen

und umfaßt diese Mehrheit die Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien, so

teilt der Generalsekretär die Änderung den zuständigen Verwaltungen aller Vertragsparteien zur Annahme

mit.

(4) Die Änderung ist angenommen, wenn weniger als ein Drittel der zuständigen Verwaltungen der

Vertragsparteien binnen sechs Monaten nach dem Zeitpunkt der Mitteilung dem Generalsekretär ihren

Einspruch gegen die Änderung notifizieren.

(5) Jede angenommene Änderung wird vom Generalsekretär allen Vertragsparteien mitgeteilt und

tritt drei Monate nach dem Zeitpunkt der Notifikation in Kraft.

Artikel 13

Jeder Staat teilt bei der Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Übereinkommens

oder seinem Beitritt zu diesem dem Generalsekretär den Namen und die Anschrift der Verwaltung

mit, der nach den Artikeln 11 und 12 die Vorschläge zur Änderung der Anlagen zu übermitteln sind.

Notifikation der

Anschrift der Verwaltung,

der die

Vorschläge zur

Änderung der

Anlagen dieses

Übereinkommens

mitzuteilen sind

Artikel 14

Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen durch eine an den Generalsekretär gerichtete

schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation beim

Generalsekretär wirksam.

Kündigung und

Außerkrafttreten

dieses Übereinkommens

Artikel 15

Die Anwendung dieses Übereinkommens wird ausgesetzt, wenn die Zahl der Vertragsparteien während

zwölf aufeinanderfolgenden Monate weniger als acht beträgt.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen

unterschrieben.

GESCHEHEN zu Genf, am einunddreißigsten Mai neunzehnhundertfünfundachtzig in einer Urschrift

in englischer, französischer und russischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich

ist.

Anlage I

EISENBAHNLINIEN VON GROSSER INTERNATIONALER BEDEUTUNG

Numerierung der Eisenbahnlinien von großer internationaler Bedeutung

(1) Die Hauptlinien, zu denen die Linien des Haupt- und Zwischenrasters – A-Linien – gehören,

werden mit zwei Ziffern, die Ergänzungslinien – B-Linien – werden mit drei Ziffern numeriert.

(2) Die in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Linien des Hauptrasters haben von Westen nach Osten

ansteigende, ungerade, zweistellige, auf 5 endende Nummern. Die in West-Ost-Richtung verlaufenden

Linien des Hauptrasters haben von Norden nach Süden ansteigende, gerade, zweistellige, auf 0 endende

Nummern. Die Linien des Zwischenrasters haben zweistellige, ungerade oder gerade Nummern entsprechend

jenen der Linien des Hauptrasters, zwischen denen sie liegen.

(3) Die B-Linien haben dreistellige Nummern, deren erste Ziffer die erste Ziffer der nächstgelegenen

Linie des Hauptrasters im Norden, deren zweite Ziffer die erste Ziffer der nächstgelegenen Linie des

Hauptrasters im Westen und deren dritte Ziffer eine Ordnungszahl ist.

VERZEICHNIS DER EISENBAHNLINIEN

Anlage II

TECHNISCHE MERKMALE DER HAUPTLINIEN DES INTERNATIONALEN

EISENBAHNVERKEHRS

Vorbemerkungen

Die Parameter sind in Tabelle 1 zusammengefaßt.

Die in der Spalte A der Tabelle 1 genannten Werte gelten als wichtige Zielwerte, die gemäß den nationalen

Eisenbahnentwicklungsprogrammen anzustreben sind, wobei jede Abweichung von diesen Werten

als Ausnahme anzusehen ist.

Es wird zwischen zwei Kategorien von Eisenbahnlinien unterschieden

a) vorhandene Linien die gegebenenfalls verbessert werden können; häufig ist es schwierig und

manchmal unmöglich, ihre Ausbauelemente zu verändern. Die diesbezüglichen Anforderungen

sind daher gemäßigt.

b) die neu zu bauenden Linien; innerhalb bestimmter wirtschaftlicher Grenzen können hier

insbesondere ihre Ausbauelemente frei gewählt werden; daher war hier eine Unterscheidung in

zwei Unterkategorien erforderlich

i) die ausschließlich für die Beförderung von Reisenden bestimmten Linien (ohne Güterbeförderung);

ii) die zur Beförderung von Reisenden und Gütern bestimmten Linien mit gemischtem Verkehr.

Die genannten Parameter sollen keinesfalls den technischen Fortschritt hemmen. Hierbei handelt es

sich um Mindestanforderungen. Falls eine Eisenbahnverwaltung dies für nützlich hält, können anspruchsvollere

Parameter gewählt werden.

Die in der Tabelle 1 angegebenen Werte gelten gegebenenfalls entsprechend auch für die Fährschiffverbindungen

als integraler Teil des Schienennetzes.

Tabelle 1

Infrastrukturparameter der Hauptlinien des internationalen Eisenbahnverkehrs

1. Anzahl der Gleise

Die internationalen Hauptlinien müssen eine erhöhte Kapazität und eine zeitlich exakte Betriebsabwicklung

bieten.

Grundsätzlich kann diesen beiden Anforderungen nur mit mindestens zweigleisigen Strecken Rechnung

getragen werden.

2. Fahrzeugbegrenzungslinie

Hierbei handelt es sich um das Mindestlademaß für internationale Hauptlinien.

Auf neuen Linien bedingt die Entscheidung für ein größeres Lademaß im allgemeinen nur beschränkte

Investitionsgrenzkosten, weshalb das UIC-Lademaß C1 gewählt wurde.

Das C1-Lademaß gestattet insbesondere

– die Beförderung von Fahrzeugen und miteinander verbundenen Nutzfahrzeugen (Lastwagen und

Anhänger, Sattelzüge, Zugmaschinen und Sattelauflieger) mit europäischem Lademaß (Höhe

4 m, Breite 2,50 m) auf Güterwagen in Sonderbauart deren Ladeebene sich 60 cm über der

Gleisoberkante befindet;

– die Beförderung gewöhnlicher Sattelauflieger mit einer Breite von 2,50 m und einer Höhe von

4 m auf Taschengüterwagen mit Regeldrehgestellen;

– die Beförderung von ISO-Containern mit einer Breite von 2,44 m und einer Höhe von 2,90 m auf

Flachwagen in Regelbauart;

– die Beförderung von Wechselbehältern mit einer Breite von 2,50 m auf Flachwagen in Regelbauart.

Vorhandene Linien, die Gebirgsregionen queren (Pyrenäen, Massif Central, Alpen, Jura, Apennin,

Karpaten usw.), weisen zahlreiche Tunnel mit dem UT-Lichtraumprofil oder einem in Höhe der Gleisachse

leicht höheren Lademaß auf. In beinahe allen Fällen ist aus wirtschaftlicher und finanzieller Sicht eine

Vergrößerung auf das UIC-Lademaß C1 unmöglich. Für diese Strecken wurde daher das Lademaß B der

UIC gewählt. Es gestattet insbesondere

– die Beförderung von ISO-Containern mit einer Breite von 2,44 m und einer Höhe von 2,90 m auf

flachen Containertragwagen, deren Ladefläche sich 1,18 m über Schienenoberkante befindet;

– die Beförderung von Wechselaufbauten mit einer Breite von 2,50 m und einer Höhe von 2,60 m

auf Flachwagen in Regelbauart (Ladeebene in einer Höhe von 1,246 m);

– die Beförderung von Sattelaufliegern mit Taschenwagen.

Die Mehrzahl der vorhandenen internationalen Hauptlinien weist zumindest das UIC-Lademaß B

auf. Auf anderen Linien erfordert die Erweiterung auf dieses Lademaß im allgemeinen keine größeren

Investitionen.

3. Mindestgleisabstand

Hierbei handelt es sich um den Mindestabstand der Gleise auf zweigleisigen Hauptlinien außerhalb

von Bahnhöfen.

Die Erhöhung des Gleisabstands bringt folgende Vorteile mit sich

– Verringerung des Luftdrucks bei der Begegnung zweier Züge; dieser Vorteil steigt proportional

zur Geschwindigkeit;

– Minderung der Zwänge bei der Beförderung lademaßüberschreitender Lasten (Sondertransporte);

– Möglichkeit des Einsatzes leistungsstarker Geräte für den mechanisierten Unterhalt und die

Gleiserneuerung.

Auf vorhandenen zweigleisigen Linien beträgt der Gleisabstand außerhalb der Bahnhöfe zwischen

3,50 und 4 m. Bei umfassenden Gleiserneuerungen sollte man sich bemühen, diesen Abstand auf mindestens

4 m zu vergrößern.

Auf neuen Linien erfordert die Entscheidung für einen breiten Gleisabstand allgemein nur im beschränkten

Maße zusätzliche Investitionen; dies gilt zumindest außerhalb von Tunneln und bis zu 4,20 m.

Daher wurde ein Mindestgleisabstand von 4,20 m gewählt. Dieser ist ausreichend für Hochgeschwindigkeiten

bis zu 300 km/h (dies gilt für die neue Hochgeschwindigkeitsverbindung Paris-Südost zwischen

Paris und Lyon).

4. Ausbaugeschwindigkeit

Die Ausbaugeschwindigkeit bestimmt die Ausbauelemente des Streckenabschnitts (Kurvenradien

und Überhöhung), die Sicherheitseinrichtungen (Bremswege) und die Bremskoeffizienten des rollenden

Geräts.

Auf vorhandenen Linien sind die Höchstgeschwindigkeiten abhängig von den Kurvenradien. Die

gewählte Ausbaugeschwindigkeit (160 km/h) gilt in der Regel für geradlinige Streckenabschnitte oder

Kurven mit großen Radien. In bestimmten Fällen kann die Trasse und das Signalsystem ohne große Investitionen

verbessert werden, um auf einigen Streckenabschnitten eine Geschwindigkeit von 160 km/h

erreichen zu können.

Auf neuen Linien können wesentlich höhere Ausbaugeschwindigkeiten festgelegt werden. Die gewählten

Ausbaugeschwindigkeiten entsprechen denen der kürzlich gebauten, in Bau befindlichen oder

geplanten neuen Linien.

Ausbaugeschwindigkeit ist nicht dasselbe wie Reisegeschwindigkeit. Reisegeschwindigkeit ist der

Quotient aus der Entfernung zwischen Abfahrt- und Zielort eines Zuges und der Fahrzeit einschließlich

der Zeiten für die Zwischenhalte.

5. Höchstzulässige Masse je Achse

Hierbei handelt es sich um die zulässige Masse je Achse, die internationale Hauptlinien zu tragen in

der Lage sein sollten.

Die internationalen Hauptlinien müssen das derzeitige und zukünftige Verkehrsaufkommen bei

Verwendung modernsten Geräts aufnehmen können; dh. insbesondere

– Lokomotiven mit einer Masse von 22,5 t je Achse; auf Linien, für die im allgemeinen nur eine

Masse von 20 t je Achse zugelassen ist, werden jedoch Lokomotiven mit einer nur wenig höheren

Masse je Achse toleriert, da das Verhältnis der Anzahl der Lokomotivachsen zur Gesamtzahl

aller Achsen im allgemeinen sehr gering und weil durch die Aufhängung einer Lokomotive ein

geringerer Verschleiß als bei einem Wagen verursacht wird;

– Triebwagen und Triebzüge mit einer Masse von 17 t je Achse (Masse je Achse der TGV-Triebzüge

der SNCF);

– Reisezugwagen mit einer Masse von 16 t je Achse (im normalen Bestand gibt es derzeit und wird

es auch zukünftig keinen Reisezugwagen geben, der im beladenen Zustand eine Masse von mehr

als 16 t je Achse aufweist);

– Güterwagen mit einer Masse von 20 t je Achse entsprechend der Klasse C der UIC; auf neuen

Linien mit gemischtem Verkehr wurde entsprechend den jüngsten Beschlüssen der UIC eine

Masse von 22,5 t je Achse für Geschwindigkeiten bis zu 100 km/h gewählt. Die Massebeschränkung

auf 20 t je Achse für 120 km/h und auf 18 t für 140 km/h entspricht der

UIC-Regelung.

Entsprechend der UIC-Regelung gelten die angegebenen Massen je Achse für Raddurchmesser von

840 mm und darüber.

6. Zulässige Masse je laufenden Meter

Die zulässige Masse je Meter Länge über Puffer der Reisezugwagen, die die internationalen Hauptlinien

aufnehmen können müssen, beträgt 8 t entsprechend der UIC-Kategorie C4.

7. Lastenzug (Brückenberechnung)

Gemeint ist hier der kleinste „Lastenzug“, auf dem die Berechnungen für Brückenkonstruktionen auf

internationalen Hauptlinien basieren.

Auf neuen Linien mit gemischtem Verkehr wird der sogenannte UIC-71-Lastenzug verwendet.

Für neue, ausschließlich dem Reiseverkehr vorbehaltenen Linien, wurde keine internationale Norm

festgelegt.

8. Maximale Neigung

Hierbei handelt es sich um die maximale Neigung auf internationalen Hauptlinien.

Auf vorhandenen Linien ist die Neigung praktisch ohne die Möglichkeit einer Veränderung vorgegeben.

Für neue, ausschließlich dem Reiseverkehr vorbehaltenen Linien, wurde ein Wert von 35 mm je Meter

gewählt (diese Norm wird auf der Hochgeschwindigkeitsstrecke Paris-Südost zwischen Paris und

Lyon verwendet).

Auf neuen Linien mit gemischtem Verkehr wurde ein Wert von 12,50 mm je Meter gewählt. Dies

ist der Maximalwert aller derzeitigen nationalen Bauvorhaben.

Die Neigung ist abhängig von der Länge der Steigungsstrecke; sie ist um so geringer, je länger die

Steigungsstrecke ist und umgekehrt.

9. Mindestlänge der Bahnsteige großer Bahnhöfe

Gewählt wurde die von der UIC festgelegte Länge von 400 m. Ein Bahnsteig von 400 m Länge

kann

– einen Zug aufnehmen, der aus einer Lokomotive und 13 Reisezugwagen mit je 27,5 m Länge

oder einer Lokomotive und 14 Reisezugwagen mit je 26,40 m Länge gebildet ist;

– einen aus zwei TGV-Triebzugeinheiten des Typs Paris-Südost gebildeten Zug aufnehmen.

Einer Verlängerung der Bahnsteige großer Bahnhöfe über 400 m hinaus wurde aus folgenden zwei

Gründen nicht zugestimmt

– ablehnendes Verhalten der Reisenden gegenüber den insbesondere in den Kopfbahnhöfen

zurückzulegenden Entfernungen;

– zu hohe Investitionen, insbesondere für den Umbau der vorhandenen Kopfbahnhöfe.

10. Mindestnutzlänge der Überholungsgleise

Die Mindestlänge der Überholungsgleise auf internationalen Hauptlinien ist nur für Güterzüge von

Bedeutung.

Die von der UIC festgelegte Länge von 750 m wurde gewählt. Diese Länge gestattet insbesondere

den Verkehr und das Abstellen von Güterzügen mit einer zu fördernden Bruttomasse von mehr als 5000 t

in der Kategorie C4 (8 Bruttotonnen je Meter); überdies weist ein auf einem Überholungsgleis von 750 m

abzustellender Zug mit einer zu fördernden Masse von 1500 Bruttotonnen kaum eine Masse von mehr als

2 t je Meter auf.

11. Höhengleicher Bahnübergang

Neue internationale Hauptlinien sind ohne irgendwelche höhengleichen Kreuzungen mit dem Straßennetz

zu bauen.

Auf den vorhandenen internationalen Hauptlinien ist die systematische Ersetzung der höhengleichen

Bahnübergänge durch Unter- oder Überführungen außer in den Ausnahmefälle vorgesehen, in

denen dies tatsächlich unmöglich ist.

EUROPÄISCHES ÜBEREINKOMMEN ÜBER HAUPTLINIEN DES

INTERNATIONALEN EISENBAHNVERKEHRS (AGC)

Anlage 1

Europäisches Übereinkommen über die Hauptlinien des Internationalen Eisenbahnverkehrs

(AGC)

Bei der fünfzehnten Tagung der Hauptarbeitsgruppe Schienenverkehr angenommene

Änderungen zur Anlage I des AGC

Anhang

Europäisches Übereinkommen über die Hauptlinien des Internationalen Eisenbahnverkehrs

(AGC)

Auf der 47. Tagung der Hauptarbeitsgruppe Schienenverkehr angenommene Änderungen

der Anlage 1 des AGC

(Übersetzung)

Erklärung

zu Artikel 8 des Europäischen Übereinkommens über die Hauptlinien des internationalen Eisenbahnverkehrs

(AGC)

Die Bundesregierung der Republik Österreich erklärt hiermit gemäß Artikel 9 des Europäischen

Übereinkommens über die Hauptlinien des internationalen Eisenbahnverkehrs (AGC), daß sich die Republik

Österreich durch die Bestimmungen des Artikel 8 AGC als nicht gebunden betrachtet.

Österreich weist darauf hin, daß die topographischen Verhältnisse in Österreich eine durchgehende

Einhaltung des Parameters „Entwurfsgeschwindigkeit“ von 160 km/h bei Bestandslinien sowie von

250 km/h bei Neubaulinien nicht zulassen. Auch ist unter dem Gesichtspunkt eines optimalen Einsatzes

der vorhandenen Mittel zum Ausbau der Eisenbahninfrastruktur und dem vorrangigen Gesichtspunkt der

Leistungsfähigkeit der Strecken der Parameter der Entwurfsgeschwindigkeit von 250 km/h für alle Neubaustrecken

nicht zu vertreten.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde

wurde am 1. Oktober 2001 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen

ist gemäß seinem Art. 6 Abs. 2 für Österreich mit 30. Dezember 2001 in Kraft getreten.

Anlässlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde wurden gemäß Art. 13 des Übereinkommens nachstehende

Verwaltungen notifiziert

Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten

Abteilung III.6

Ballhausplatz 2

1014 Wien

Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie

Radetzkystraße 2

1030 Wien.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert,

angenommen, sind ihm beigetreten oder haben erklärt, sich weiterhin an das Übereinkommen gebunden

zu erachten

Belarus, Belgien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Deutschland, Frankreich, Griechenland, Italien,

Jugoslawien, Kroatien, Luxemburg, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Moldau,

Polen, Rumänien, Russische Föderation, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Türkei, Ukraine,

Ungarn.

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Annahmeurkunde bzw. Kontinuitätserklärung haben nachstehende

Staaten folgende Vorbehalte erklärt

Belarus

Belarus erachtet sich an Art. 8 des Übereinkommens nicht gebunden und erklärt, dass in jedem einzelnen

Fall die Zustimmung aller Streitparteien erforderlich ist, um eine Streitigkeit zwischen Vertragsparteien

über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens Schiedsrichtern zu unterbreiten und

dass nur Personen, die im gegenseitigen Einvernehmen zwischen den Streitparteien bestimmt wurden, als

Schiedsrichter tätig sein dürfen.

Russische Föderation

Gleichlautender Vorbehalt wie Belarus.

Slowakei

Erachtet sich an Art. 8 des Übereinkommens nicht gebunden.

Tschechische Republik

Gleichlautender Vorbehalt wie die Slowakei.

Ukraine

Gleichlautender Vorbehalt wie Belarus.

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