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147_2001 AT

147. Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über Regelungen zur partnerschaftlichen Durchführung der Regionalprogramme im Rahmen der EU-Strukturfonds in der Periode 2000 bis 2006

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 147. Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über Regelungen zur partnerschaftlichen Durchführung der Regionalprogramme im Rahmen der EU-Strukturfonds in der Periode 2000 bis 2006

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluss der nachstehenden Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG wird verfassungsmäßig

genehmigt.

Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich,

Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch den

Landeshauptmann – im Folgenden Vertragspartner genannt –, sind übereingekommen, gemäß Art. 15a

B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen

Artikel 1

Geltungsbereich und Zweck der Vereinbarung

(1) Diese Vereinbarung gilt für die folgenden, im Weiteren als „EU-Regionalprogramme“ bezeichneten

Programme der EU-Strukturfonds in Österreich

a) das Ziel-1-Programm Burgenland;

b) die Ziel-2-Programme Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol,

Vorarlberg und Wien;

c) das Programm im Rahmen der Gemeinschaftsinitiative LEADER+

d) die Programme im Rahmen der Gemeinschaftsinitiative INTERREG III, an denen Österreich

beteiligt ist, jedoch nur insofern, als die Abwicklung in der Verantwortung der Vertragspartner

liegt,

e) die Programme im Rahmen der Gemeinschaftsinitiative URBAN II, sofern die Abwicklung in der

Verantwortung der Vertragspartner liegt.

(2) Die Vereinbarung soll für die in Abs. 1 genannten EU-Regionalprogramme, die entsprechend der

bestehenden Aufgabenverteilung in der Regionalpolitik in Österreich im gemeinsamen Zusammenwirken

von Stellen im Zuständigkeitsbereich jeweils des Bundes und der Länder abgewickelt werden, die Regeln

für dieses Zusammenwirken festlegen und damit die Einhaltung der vom EU-Recht geforderten Standards

für eine ordnungsgemäße Programmabwicklung sicherstellen.

Abschnitt I

Organisatorische Strukturen zur Programmabwicklung

Artikel 2

Verwaltungsbehörden

(1) Mit der Funktion der Verwaltungsbehörde gemäß Art. 9, lit. n der Allgemeinen Strukturfonds-

Verordnung (ASF-VO) Verordnung (EG) Nr. 1260/99 des Rates, ABl. Nr. L 161 vom 26. Juni 1999,

welche die Aufgaben gemäß Art. 34 Abs. 1 dieser Verordnung wahrnimmt,

werden für die EU-Regionalprogramme in Österreich die in den Programmdokumenten jeweils

genannten, im Anhang 1 aufgelisteten Landes- oder Bundesstellen beauftragt.

(2) In den Programmdokumenten ist vorgesehen, dass die im Anhang 1 zusammenfassend angeführten

Teilaufgaben aus dem Aufgabenbereich der Verwaltungsbehörde entweder zur Nutzung von

Synergien programmübergreifend gemeinsam oder aber zur bestmöglichen Nutzung spezifischer Fach-

oder Ortskenntnisse für einzelne Maßnahmen eines Programmes oder für das Gebiet eines Bundeslandes

nicht durch die Verwaltungsbehörde selbst, sondern durch andere Bundes- oder Landesstellen wahrgenommen

werden sollen. Diese Stellen werden im Folgenden im Sinne von Art. 2 der Verordnung (EG)

Nr. 438/2001 der Kommission ABl. Nr. L 63 vom 3. März 2001, S 21 als „zwischengeschaltete Stellen“ bezeichnet. Die Vertragspartner stellen

sicher, dass den jeweils in ihrem Zuständigkeitsbereich dafür vorgesehenen Stellen die mit der

Wahrnehmung dieser Teilaufgaben verbundenen Verpflichtungen ordnungsgemäß übertragen werden.

Dazu zählt auch die Verpflichtung, der jeweiligen Verwaltungsbehörde sämtliche Informationen

zeitgerecht und umfassend zu übermitteln, in Konsultationen unter Federführung der Verwaltungsbehörde

an der Klärung allfälliger offener Fragen der Programmabwicklung mitzuwirken und in sonstiger Weise

dazu beizutragen, dass die Verwaltungsbehörde ihre Koordinationsaufgaben uneingeschränkt erfüllen

kann. Umgekehrt stellen die Vertragspartner sicher, dass die Verwaltungsbehörde die Zahlstellen und die

Organe der Finanzkontrolle bestmöglich unterstützt. Die näheren Details der diesbezüglichen Informations-

und Konsultationsverfahren können jeweils durch Vereinbarungen zwischen der Verwaltungsbehörde

und den gemäß Programmdokument mit Teilaufgaben der Verwaltungsbehörde betrauten

sonstigen Bundes- oder Landesstellen geregelt werden.

(3) Die Verwaltungsbehörden oder die gemäß Programmdokument für die Abwicklung von Teilaufgaben

der Verwaltungsbehörde vorgesehenen sonstigen Bundes- oder Landesstellen („zwischengeschaltete

Stellen“) können selbst geeignete Dritte mit der Wahrnehmung von Aufgaben beauftragen.

Dabei haben jedoch die Vertragspartner sicher zu stellen, dass die mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben

verbundenen Verpflichtungen ordnungsgemäß übertragen werden.

Artikel 3

Zahlstellen

(1) Mit der Funktion von Zahlstellen gemäß Art. 9, lit. o ASF-VO, welche die Aufgaben gemäß

Art. 32 ASF-VO wahrnehmen, werden für die EU-Regionalprogramme in Österreich – mit Ausnahme der

INTERREG-Programme mit Beteiligung mehrerer EU-Mitgliedstaaten – die nachstehend genannten

fondskorrespondierenden Bundesressorts beauftragt

– für den Europäischen Fonds für Regionalentwicklung (EFRE): Bundeskanzleramt;

– für den Europäischen Sozialfonds (ESF): Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit;

– für den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Ausrichtung

(EAGFL-A): Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.

(2) Die fondskorrespondierenden Ressorts können geeignete Dritte beauftragen, die Aufgaben der

Zahlstelle ganz oder teilweise wahrzunehmen. Dabei haben sie jedoch sicherzustellen, dass die mit der

Wahrnehmung dieser Aufgaben verbundenen Verpflichtungen ordnungsgemäß übertragen werden. Dazu

zählt auch die Verpflichtung, der jeweiligen Verwaltungsbehörde sämtliche Informationen zeitgerecht und

umfassend zu übermitteln, in Konsultationen unter Federführung der Verwaltungsbehörde an der Klärung

allfälliger offener Fragen der Programmabwicklung mitzuwirken und in sonstiger Weise dazu

beizutragen, dass die Verwaltungsbehörde ihre Koordinationsaufgaben uneingeschränkt erfüllen kann.

(3) Bei den fondsspezifisch in Betracht kommenden Zahlstellen wird für jedes EU-Regionalprogramm

im Sinne des Abs. 1 ein eigenes Konto eingerichtet. Die im Wege des Bundesministeriums für

Finanzen jeweils für ein Programm einlangenden Strukturfondsmittel werden unverzüglich auf dieses

Konto weitergeleitet. Allfällige Zinserträge werden gemäß Art. 32 Abs. 2, letzter Satz, ASF-VO

ausschließlich diesem Konto und damit dem Programm zugerechnet. Die Vertragspartner tragen dafür

Sorge, dass die jeweils in Betracht kommenden Zahlstellen und die Verwaltungsbehörde sowie die

allenfalls programmspezifisch mit operativen Teilaufgaben der Verwaltungsbehörde beauftragten

sonstigen Bundes- oder Landesstellen zusammenwirken, um ein effizientes Finanzmanagement sicherzustellen.

Dadurch soll gewährleistet werden, dass die Strukturfondsmittel nach den in den Programmen

jeweils vorgesehenen Verfahren ohne Verzögerungen an die anspruchsberechtigten Endempfänger

weitergeleitet werden, mit dem Vorschuss aus Strukturfondsmitteln das Auslangen gefunden und ein

Verfall von Mitteln vermieden wird. Die Kosten für die Vorfinanzierung der gemäß Art. 32 Abs. 3, letzter

Satz, ASF-VO erst nach Endabrechnung eines Programms von der EU-Kommission zu überweisenden

Restrate werden im jeweils programmspezifisch vereinbarten Kofinanzierungsverhältnis zwischen dem

Bund und den jeweils beteiligten Ländern aufgeteilt.

Artikel 4

Begleitausschüsse

(1) Die Vertragspartner kommen überein, für die EU-Regionalprogramme gemäß Art. 1 lit. a, b, c

und e dieser Vereinbarung jeweils gemäß Art. 35 Abs. 1 ASF-VO innerhalb von höchstens drei Monaten

nach Programmgenehmigung durch die EU-Kommission jeweils einen Begleitausschuss einzurichten.

Dieser erfüllt die Aufgaben gemäß Art. 35 Abs. 3 ASF-VO. Die Zusammensetzung der Begleitausschüsse

erfolgt im Sinne des Art. 8 ASF-VO unter Einbeziehung der Sozialpartner sowie der regionalen Behörden

für die Bereiche Arbeitsmarkt, Gleichbehandlung und Umwelt.

(2) Für die EU-Regionalprogramme gemäß Art. 1 lit. a, b und c – sowie gebenenfalls im Auftrag der

jeweiligen Verwaltungsbehörde auch gemäß lit. e – dieser Vereinbarung wird bei der Österreichischen

Raumordnungskonferenz (ÖROK) ein gemeinsames Sekretariat für die Begleitausschüsse eingerichtet.

Dessen Aufgaben sind in den Programmdokumenten der genannten Programme festgelegt und werden in

einer Vereinbarung zwischen der ÖROK-Geschäftsstelle und den Verwaltungsbehörden näher präzisiert.

Artikel 5

Organisationsverantwortung und Kostentragung

(1) Die jeweils zuständigen Vertragspartner stellen unter Beachtung des Grundsatzes der

Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit der Verwaltung die Funktionsfähigkeit der in ihrem

Zuständigkeitsbereich eingerichteten, gemäß Art. 2, 3 und 4 beauftragten Stellen sicher. Insbesondere

schaffen die Vertragspartner dafür die organisationsrechtlichen Rahmenbedingungen und nehmen die

notwendigen Neuausrichtungen der vorhandenen personellen und finanziellen Ressourcen vor. Die

Vertragspartner informieren die übrigen programmbeteiligten Vertragspartner sowie die Europäische

Kommission über die dazu getroffenen Vorkehrungen sowie über allfällige organisatorische Änderungen.

(2) Die durch die Wahrnehmung der Aufgaben entstehenden Kosten werden, wenn es sich um

Stellen im Zuständigkeitsbereich des Bundes handelt, von den sachlich zuständigen Bundesressorts oder,

wenn es sich um Stellen im Zuständigkeitsbereich eines Landes handelt, vom jeweiligen Land getragen.

Die Kosten können – sofern sie gesondert verrechnet werden und damit zweifelsfrei ausschließlich einem

der EU-Regionalprogramme gemäß Art. 1 zugerechnet werden können – nach Maßgabe der Förderkriterien

gemäß Art. 2 Abs. 1 lit. d der EFRE-Verordnung Verordnung (EG) Nr. 1783/99 des Rates, ABl. Nr. L 213 vom 13. August 1999, S 1 und gegebenenfalls Art. 3 Abs. 3 der ESF-Verordnung Verordnung (EG) Nr. 1784/99 des Rates, ABl. Nr. L 213 vom 13. August 1999, S 5 sowie Regel 11 des Anhangs zur Verordnung (EG) Nr. 1685/2000 der Kommission ABl. Nr. L 193 vom 29. Juli 2000, S 39 im

Rahmen der Technischen Hilfe des jeweiligen Programmes aus Strukturfondsmitteln kofinanziert werden.

Abschnitt II

Verfahrensbestimmungen zur Programmabwicklung

Artikel 6

Koordination auf der Programmebene

(1) Die Gesamtkoordination zwischen den in Abschnitt I genannten, an der Durchführung eines EU-

Regionalprogrammes beteiligten Stellen obliegt der jeweiligen Verwaltungsbehörde. Die Vertragspartner

tragen dafür Sorge, dass die beteiligten Stellen in ihrem Zuständigkeitsbereich mit den Verwaltungsbehörden

reibungslos zusammenarbeiten und sie bei der Erfüllung ihrer Koordinationsaufgaben bestmöglich

unterstützen.

(2) In Ergänzung zu den Regelungen der ASF-VO betreffend die Aufgaben der Verwaltungsbehörden

und der Zahlstellen tragen die Vertragspartner Sorge, dass die beteiligten Stellen in ihrem

Zuständigkeitsbereich die folgenden Vereinbarungen zur reibungslosen Programmkoordination einhalten

a)Die jeweilige Verwaltungsbehörde wird in folgenden Fragen von programmstrategischer

Bedeutung nur nach Herstellung des Einvernehmens zwischen dem Bund und den beteiligten

Ländern tätig werden

– Vorbereitung von Vorschlägen für Beschlüsse des Begleitausschusses zur Änderung des

Programms oder der Ergänzung zur Programmplanung;

– Vorbereitung von bzw. gegebenenfalls Teilnahme an den jährlichen Besprechungen mit der

Europäischen Kommission gemäß Art. 34 Abs. 2 ASF-VO;

– Durchführung der Halbzeitbewertung gemäß Art. 42 ASF-VO.

b) Die zwischen den beteiligten Stellen abgestimmten Daten über die finanzielle und sachliche

Umsetzung eines EU-Regionalprogramms werden von der jeweiligen Verwaltungsbehörde oder

den mit dem Monitoring betrauten sonstigen Stellen – jeweils in dem in den Programmdokumenten

vorgesehenen Umfang und Detaillierungsgrad und in der je nach den technischen

Möglichkeiten geeignetsten Form – den Koordinationsstellen des Bundes und der beteiligten

Länder, der Europäischen Kommission sowie der ÖROK zugänglich gemacht.

c) Die jeweilige Verwaltungsbehörde und Zahlstelle sowie das Bundesministerium für Finanzen

informieren einander umgehend über alle von ihnen durchgeführten Veranlassungen zur finanziellen

Abwicklung der Programme nach den in den Programmen und allfälligen zusätzlichen

Vereinbarungen vorgesehenen Verfahren. Im Falle einer Verknappung der auf dem Programmkonto

verfügbaren Strukturfondsmittel werden die Prioritäten für die weiteren Auszahlungen im

Einvernehmen zwischen Zahlstelle und Verwaltungsbehörde (gegebenenfalls auch auf Basis einer

gesonderten Vereinbarung unter Einbeziehung sonstiger an der Programmabwicklung beteiligten

Stellen) festgelegt. Weiters informieren Zahlstelle und Verwaltungsbehörde einander wechselseitig

und umgehend über allfällige Verzögerungen, Umsetzungsprobleme oder Unregelmäßigkeiten

bei der finanziellen Abwicklung des Programms, stimmen Maßnahmen zur Beseitigung

der Probleme miteinander ab und kontrollieren deren erfolgreiche Umsetzung.

d) Auf der Grundlage der programmspezifisch von den an der Abwicklung beteiligten Stellen zur

Verfügung zu stellenden Informationen übermittelt die Zahlstelle dem Bundesministerium für

Finanzen bis Ende März jedes Jahres eine Vorausschätzung der für die einzelnen Programme im

laufenden und im darauf folgenden Kalenderjahr zu erwartenden Zahlungsanträge. Die Vorausschätzung

umfasst fondsspezifisch die zuschussfähigen Ausgaben insgesamt sowie die Strukturfondsmittel.

Artikel 7

Abwicklung der Programme auf der Projektebene

(1) Die Vertragspartner stellen sicher, dass die an der Umsetzung der EU-Regionalprogramme

beteiligten Stellen in ihrem Zuständigkeitsbereich die in den Programmdokumenten für die Abwicklung

der Kofinanzierung einzelner Projekte aus Strukturfondsmitteln vorgesehenen Verfahren ordnungsgemäß

einhalten. Diese Verfahren können jeweils programm- oder maßnahmenspezifisch durch Vereinbarungen

zwischen der Verwaltungsbehörde und allfälligen sonstigen beteiligten Förderstellen im Detail präzisiert

werden.

(2) Dabei stellen die Vertragspartner sicher, dass die Kofinanzierung eines Projekts aus Strukturfondsmitteln

jeweils in ihrem Zuständigkeitsbereich von dem im jeweiligen Programmdokument für eine

Maßnahme vorgesehenen formellen Entscheidungsorgan nach dem jeweils vorgesehenen Verfahren

ordnungsgemäß genehmigt wird und eine Genehmigung in bestimmter Höhe nur dann erfolgt, wenn die

vorangegangene Prüfung eines Kofinanzierungsantrags ergibt, dass –

– die Förderungsvoraussetzungen gemäß den relevanten Förderrichtlinien, den Projektauswahlkriterien

der jeweiligen Maßnahme eines Programms sowie der sonstigen relevanten nationalen

und gemeinschaftlichen Rechtsbestimmungen gegeben sind;

– die Höhe der zu gewährenden Kofinanzierung aus Strukturfondsmitteln unter Berücksichtigung

der Gesamtförderung eines Projekts aus öffentlichen Mitteln dem Inhalt des Projekts und der

finanziellen Leistungsfähigkeit des Projektträgers angemessen ist und – sofern relevant – die

Bestimmungen des EU-Beihilfenrechts (Förderobergrenzen, Notifizierungsvorschriften) eingehalten

werden;

– die Höhe der zu gewährenden Strukturfondsmittel im Rahmen der gemäß gültigem Programm

verfügbaren Finanzrahmen bedeckt werden kann und die Beteiligungsobergrenzen gemäß Art. 29

ASF-VO nicht überschritten werden.

Die Vertragspartner stellen sicher, dass eine Kofinanzierung aus Strukturfondsmitteln abgelehnt oder

lediglich in entsprechend reduzierter Höhe genehmigt wird, wenn diese Bedingungen nicht ausreichend

oder nur eingeschränkt gegeben erscheinen. Sofern in einem EU-Regionalprogramm für eine Entscheidung

über die Gewährung von SF-Mitteln das Einvernehmen mehrerer beteiligter Stellen oder die

Zustimmung eines Konsultationsgremiums zur Bedingung gemacht wird, stellen die Vertragspartner

sicher, dass ein Ansuchen abgelehnt wird, wenn es hinsichtlich der Einschätzung der Erfüllung der

Voraussetzungen für eine Kofinanzierung eines Projekts aus Strukturfondsmitteln zu keiner Einigung

zwischen den zu beteiligenden Stellen kommt.

(3) Die Vertragspartner stellen sicher, dass bei der Abwicklung des Programms auf Maßnahmen-

oder Einzelprojektebene jederzeit volle Transparenz über die kofinanzierten Projekte sowie über den

Stand der Mittelbindungen und Auszahlungen besteht und die Bestimmungen der EU für eine ordnungsgemäße

Abwicklung eingehalten werden. Dazu ist sicherzustellen, dass –

– in der rechtsverbindlichen schriftlichen Zusage über die einem Projekt gewährten Strukturfondsmittel

(Kofinanzierungszusage/-vertrag) der Projektträger (Kofinanzierungsempfänger) und

das Projekt (Kofinanzierungsgegenstand) sowie die gemäß Programm, Förderrichtlinie und

sonstigen relevanten Rechtsgrundlagen für die Kofinanzierung anrechenbaren Kosten in

räumlicher, zeitlicher und sachlicher Hinsicht ausreichend definiert werden;

– der Projektträger in der Kofinanzierungszusage zur Einhaltung der „Allgemeinen Verpflichtungen

der Empfänger von Strukturfondsmitteln in Österreich“ gemäß Anhang 2 verpflichtet

wird;

– Kofinanzierungsentscheidungen über Großprojekte mit aus Strukturfondsmitteln kofinanzierbaren

Gesamtkosten von mehr als 50 Millionen Euro gemäß den Bestimmungen des Art. 26 ASF-

VO der Europäischen Kommission gemeldet werden;

– Strukturfondsmittel nur für tatsächlich getätigte, förderfähige Ausgaben (oder diesen gemäß EU-

Recht als gleichwertig anerkannte Kosten) und nur unter Einhaltung der Verwaltungs- und

Kontrollvorschriften gemäß Artikel 8 ausbezahlt werden;

– im Falle des Eintretens von Rückzahlungstatbeständen die Rückzahlung auf das jeweils für das

Programm eingerichtete Konto veranlasst wird;

– rechtswirksame Zusagen für Kofinanzierungen aus Strukturfondsmitteln (Mittelbindung) sowie

sämtliche Abrechnungen und Auszahlungen – sowie weiters allfällige Rückzahlungsansprüche

und Rückzahlungen – mit den vorgesehenen Daten an das im Programm vorgesehene Monitoring

gemeldet werden.

Abschnitt III

Finanzgebarung, Kontrolle, Finanzkorrekturen und Haftung

Artikel 8

Gebarungs- und Kontrollvorschriften

(1) Mit den Aufgaben der Finanzkontrolle für Strukturfondsinterventionen in Österreich gemäß

Art. 38 ASF-VO werden die fondskorrespondierenden Bundesressorts beauftragt

– für den EFRE: Bundeskanzleramt;

– für den ESF: Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit;

– für den EAGFL-A: Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.

Mit der Wahrnehmung fondsübergreifender Koordinierungsaufgaben im Zusammenhang mit der Finanzkontrolle

wird das Bundeskanzleramt beauftragt.

(2) Die Vertragspartner stellen sicher, dass die Abwicklung der EU-Regionalprogramme durch die

Verwaltungsbehörden, Zahlstellen und allfällige zwischengeschaltete Stellen sowie die Finanzkontrolle in

Übereinstimmung mit den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 438/2001 der Kommission ABl. Nr. L 63 vom 3. März 2001, S 21 mit

Durchführungsvorschriften zu den Verwaltungs- und Kontrollsystemen erfolgt.

(3) Die fondskorrespondierenden Bundesressorts gemäß Abs. 1 werden ermächtigt, unter Bedachtnahme

auf die Haushaltsvorschriften des Bundes und der Länder sowie nach Herstellung des Einvernehmens

zwischen den Vertragspartnern schriftliche Anleitungen gemäß Art. 2 Abs. 1 der Verordnung

(EG) Nr. 438/2001 der Kommission festzulegen sowie Vereinbarungen mit anderen Mitgliedstaaten

gemäß Art. 19 dieser Verordnung abzuschließen. Diese Anleitungen und Vereinbarungen sind für alle im

jeweiligen Fondsbereich an der Programmumsetzung beteiligten Stellen verbindlich.

(4) Die Vertragspartner stellen sicher, dass allfällige Finanzkorrekturen gemäß Art. 39 ASF-VO

durch die betroffenen Stellen in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Verordnung (EG)

Nr. 448/2001 der Kommission ABl. Nr. L 64 vom 6. März 2001, S 13 mit Durchführungsvorschriften für die Vornahme von Finanzkorrekturen

bei Strukturfondsinterventionen erfolgen. Die in dieser Verordnung genannten Berichtspflichten und

Koordinationsaufgaben des Mitgliedstaates werden von den in Abs. 1 genannten Stellen wahrgenommen.

Artikel 9

Haftung

Kommt es infolge von Unregelmäßigkeiten bei der Abwicklung der Strukturfonds, die von den in

Abschnitt I genannten Institutionen zu vertreten sind, zu Vermögensnachteilen zu Lasten Österreichs

durch Finanzkorrekturen gemäß Art. 39 ASF-VO (einschließlich allfälliger Verzugszinsen und Verfahrenskosten),

so werden diese von jenem der Vertragspartner getragen, in dessen Zuständigkeitsbereich

die Unregelmäßigkeiten aufgetreten sind.

Abschnitt IV

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 10

Konsultationen bei Streitigkeiten

Im Falle von Streitigkeiten zwischen den in Abschnitt I genannten Stellen obliegt es den beteiligten

Vertragspartnern, eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen.

Artikel 11

In-Kraft-Treten, Anpassung und Befristung der Vereinbarung

(1) Diese Vereinbarung tritt mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem –

1. die nach den jeweiligen Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das In-Kraft-

Treten erfüllt sind und beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen aller Länder darüber vorliegen,

sowie

2. die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten erfüllt

sind.

Das Bundeskanzleramt wird den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 sowie den Tag

des In-Kraft-Tretens der Vereinbarung mitteilen.

(2) Die Vertragspartner erklären sich bereit, diese Vereinbarung nach Maßgabe künftiger Entwicklungen

der für die Abwicklung der EU-Strukturfonds in Österreich maßgeblichen Rechtsgrundlagen der

EU, des Bundes und der Länder auf einen allfälligen Anpassungsbedarf zu überprüfen. Textänderungen

zur Anpassung an Veränderungen des EU-Rechts und an Veränderungen in der organisatorischen Stellung

der im Anhang genannten Abwicklungsstellen sowie Änderungen von geringfügiger Bedeutung können

mit Brief und Gegenbrief zwischen den Vertragspartnern vereinbart werden.

(3) Die Vereinbarung endet jeweils hinsichtlich eines Programms vier Jahre nach dem Ende der in

der Entscheidung der Europäischen Kommission über dieses Programm für die Strukturfondsperiode 2000

bis 2006 genannten Frist für die Anerkennung von Zahlungen für eine Beteiligung aus SF-Mitteln.

Artikel 12

Hinterlegung

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt

hinterlegt. Dieses hat den Ländern als gegenbeteiligten Vertragspartnern eine beglaubigte Abschrift der

Vereinbarung zu übermitteln.

Anhang 1

Bundes- und Landesstellen, die bei den Regionalprogrammen im Rahmen der EU-Strukturfonds

Aufgaben der Verwaltungsbehörden gemäß Art. 34 Abs. 1 ASF-VO wahrnehmen

PROGRAMME GEMÄSS ZIEL 1 UND 2

1. Verwaltungsbehörden

Als Verwaltungsbehörden fungieren folgende Stellen im Zuständigkeitsbereich der Länder

Ziel-1-Programm

Burgenland Amt der Burgenländischen Landesregierung

Landesamtdirektion, Stabsstelle Europabüro und Statistik

Ziel-2-Programme

Kärnten Kärntner Wirtschaftsförderungsfonds

Niederösterreich Amt der Niederösterreichischen Landesregierung,

Abteilung RU2 (Raumordnung und Regionalpolitik),

Geschäftsstelle des Landes Niederösterreich für EU-Regionalpolitik

Oberösterreich Amt der Oberösterreichischen Landesregierung,

Abteilung Gewerbe

Salzburg Amt der Salzburger Landesregierung

Abteilung 15 (Wirtschaft, Tourismus und Energie)

Steiermark Amt der Steiermärkischen Landesregierung

Landesbaudirektion, Referat für Wirtschaftspolitik

Tirol Amt der Tiroler Landesregierung,

Abteilung Raumordnung und Statistik

Vorarlberg Amt der Vorarlberger Landesregierung

Abteilung EU-Integration und Außenbeziehungen

Wien Amt der Wiener Landesregierung,

Magistratsdirektion – EU-Förderungen

Diese Landesstellen nehmen die Aufgaben gemäß Art. 34 Abs. 1 der ASF-VO wahr, sofern nicht die im

Folgenden genannten Stellen mit Teilaufgaben betraut werden.

2. Maßnahmenverantwortliche Förderstellen

Unter der Gesamtkoordination der Verwaltungsbehörde wird die Abwicklung der Programme gemäß

Ziel 1 und 2 auf der Ebene der Einzelprojekte von den in den Maßnahmenbeschreibungen der Einheitlichen

Programmplanungsdokumente (EPPD) oder den Ergänzungen zur Programmplanung (EzP)

genannten, als „Maßnahmenverantwortliche Förderstelle“ bezeichneten Bundes- oder Landesstellen oder

auf bundes- oder landesrechtlicher Grundlage beauftragten Institutionen wahrgenommen [„zwischengeschaltete

Stellen“ im Sinne von Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 438/2001 der Kommission]. Deren

Aufgaben umfassen folgende Tätigkeiten

a) Beratung von Förderungsinteressenten hinsichtlich der Ziele des Programms und der Maßnahme sowie

hinsichtlich der Voraussetzungen für die Gewährung von Förderungen (Kofinanzierung) im Rahmen

der Maßnahme;

b) Entgegennahme von Förderungsanträgen;

c) Prüfung der Förderungsanträge hinsichtlich der Erfüllung der im Programm festgelegten Voraussetzungen

für eine Förderung aus Strukturfondsmitteln;

d) Vorbereitung der Förderungsentscheidungen über die Strukturfondsmittel durch die in den Rechtsgrundlagen

für die Vergabe der SF-Mittel in der jeweiligen Maßnahme gemäß EPPD vorgesehenen

Organe;

e) Ausarbeitung und Abschluss der Förderungsverträge über die Strukturfondsmittel auf der Grundlage

der Förderungsentscheidungen gemäß lit. d;

f) Prüfung der von den Förderungsempfängern vorzulegenden Projektabrechnungen und Berichte im

Hinblick auf die Erfüllung der im Förderungsvertrag festgelegten Voraussetzungen für eine Förderung

aus SF-Mitteln sowie auf die belegsmäßige Nachweisbarkeit der förderbaren Kosten und allfälliger

dem Projekt zugeflossener sonstigen Finanzierungen; Bestätigung der sachlichen und rechnerischen

Richtigkeit der Abrechnungen;

g) Veranlassung der Auszahlung der Strukturfondsmittel an die Förderungsempfänger durch die Zahlstelle

oder – sofern dies im EPPD vorgesehen ist – Vereinnahmung der Strukturfondsmittel von der

Zahlstelle und Auszahlung an die Förderungsempfänger; gegebenenfalls Rückforderung von zu

Unrecht angewiesenen SF-Mitteln und Veranlassung ihrer Rückerstattung durch die Förderungsempfänger

an die Zahlstellen;

h) Meldung der Förderdaten gemäß Förderungsgenehmigungen und Abrechnungen sowie gegebenenfalls

der veranlassten Rückerstattung an die jeweilige fondsspezifische Monitoringstelle.

3. Monitoringstellen

Das Monitoring zur Erfassung der Daten gemäß Art. 34 Abs. 1 lit. a ASF-VO wird fondsspezifisch nach

einheitlichen Standards für alle Programme gemäß Ziel 1 und 2 gemeinsam von den bei den

fondskorrespondierenden Bundesressorts angesiedelten Zahlstellen wahrgenommen.

PROGRAMM LEADER+

1. Verwaltungsbehörde

Die Aufgaben der Verwaltungsbehörde gemäß Art. 34 Abs. 1 ASF-VO nimmt das Bundesministerium für

Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, Abteilung II/B/9, wahr, sofern nicht die im

Folgenden genannten Landesstellen mit Teilaufgaben betraut werden.

2. Programmverantwortliche Landesstellen

Die Verantwortung für die Abwicklung des Programms auf der Ebene der Einzelprojekte im Rahmen von

Maßnahmen gemäß Titel 1 und 2 der LEADER-Leitlinie sowie für den laufenden Kontakt mit den

LEADER-Aktionsgruppen wird in den am Programm beteiligten Bundesländern von folgenden Stellen

[„zwischengeschaltete Stellen“ im Sinne von Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 438/2001 der Kommission]

wahrgenommen

Burgenland: Amt der Burgenländischen Landesregierung

Abteilung 4a – Agrar- und Veterinärwesen

Kärnten: Amt der Kärntner Landesregierung

Abteilung 20 – Landesplanung

Niederösterreich: Amt der Niederösterreichischen Landesregierung

Abteilung Landwirtschaftsförderung

Oberösterreich: Amt der Oberösterreichischen Landesregierung

Agrar- und Forstrechts-Abteilung

Salzburg: Amt der Salzburger Landesregierung

Abteilung 4: Land- und Forstwirtschaft

Steiermark: Amt der Steiermärkischen Landesregierung

Landesbaudirektion – Landes- und Regionalplanung

Tirol: Amt der Tiroler Landesregierung

Abteilung Raumordnung und Statistik

Vorarlberg: Agrarbezirksbehörde Bregenz

Die Aufgaben dieser Landesstellen umfassen folgende Tätigkeiten

a) Beratung von Förderungsinteressenten hinsichtlich der Ziele des Programms sowie hinsichtlich der

Voraussetzungen für die Gewährung von Förderungen;

b) Entgegennahme von Förderungsanträgen;

c) Prüfung der Förderungsanträge hinsichtlich der Erfüllung der im Programm festgelegten Voraussetzungen

für eine Förderung aus Mitteln des EAGFL-A;

d) Vorbereitung und Einholung der Förderungsentscheidung über die Mittel des EAGFL-A nach dem im

Programm genannten Verfahren;

e) Ausarbeitung und Abschluss der Förderungsverträge über die Mittel des EAGFL-A;

f) Prüfung der von den Förderungsempfängern vorzulegenden Projektabrechnungen und Berichte im

Hinblick auf die Erfüllung der im Förderungsvertrag festgelegten Voraussetzungen für eine Förderung

aus Mitteln des EAGFL-A sowie auf die belegsmäßige Nachweisbarkeit der förderbaren Kosten und

allfälliger dem Projekt zugeflossener sonstigen Finanzierungen; Bestätigung der sachlichen und

rechnerischen Richtigkeit der Abrechnungen;

g) Auszahlung von Mitteln des EAGFL-A an die Förderungsempfänger sowie gegebenenfalls deren

Rückforderung;

h) Meldungen an die VB für Zwecke des Monitoring und gemäß den haushaltsrechtlichen Vorschriften

nach Bundes- und EU-Vorschriften.

INTERREG-III-PROGRAMME

INTERREG-IIIA-Programme mit Slowenien, Ungarn, der Slowakei und

der Tschechischen Republik

Für die INTERREG-IIIA-Programme Österreichs mit den Beitrittskandidatenländern Slowenien, Ungarn,

Slowakei und der Tschechischen Republik gilt – bis zu einer allfälligen Neuregelung mit deren EU-

Beitritt – für die österreichische Seite folgende Aufgabenverteilung

1. Verwaltungsbehörde

Die Aufgaben der Verwaltungsbehörde gemäß Art. 34 Abs. 1 ASF-VO werden vom Bundeskanzleramt,

Abteilung IV/4 (Koordination in Angelegenheiten der Raumordnung und Regionalpolitik), wahrgenommen,

sofern nicht das Technische Sekretariat oder die im Folgenden genannten Landesstellen mit

Teilaufgaben betraut werden.

2. Technisches Sekretariat

Im Auftrag der Verwaltungsbehörde nimmt das Technische Sekretariat insbesondere folgende gemeinsame

Aufgaben im Rahmen der Funktionen gemäß Art. 34 Abs. 1 ASF-VO wahr

a) Einrichtung, laufende Wartung und Aktualisierung der gemeinsamen Projektdatenbank gemäß Art. 34

Abs. 1 lit. a für das gesamte INTERREG/PHARE-CBC-Programm;

b) Sekretariatsfunktion für den Begleitausschuss und den Lenkungsausschuss;

c) Herstellung der Berichte über die Programmdurchführung in den vereinbarten Sprachversionen;

d) Vorbereitung der Entscheidungen des Lenkungsausschusses im Zusammenwirken mit den operativen

Förderstellen nach dem in den Programmen beschriebenen Verfahren;

e) gemeinsame Öffentlichkeitsarbeit;

f) administrative Abwicklung von externen Aufträgen, zB für Dolmetschleistungen und zur Herstellung

der gegebenenfalls erforderlichen Übersetzungen, zur Durchführung der Halbzeitbewertung und der

erforderlichen Publizitätsmaßnahmen.

3. Koordinierende Förderstellen der Länder

Die operative Abwicklung der Programme auf Projektebene (ausgenommen Projekte der Technischen

Hilfe auf Ebene der Verwaltungsbehörde und des Technischen Sekretariats) wird – im Rahmen der

Programme, an welchen das Land jeweils beteiligt ist – von folgenden Landesstellen [„zwischengeschaltete

Stellen“ im Sinne Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 438/2001 der Kommission] wahrgenommen

– INTERREG-IIIA-Programm Österreich Slowenien

Kärnten Amt der Kärntner Landesregierung,

Abteilung 20 (Landesplanung)

Steiermark Amt der Steiermärkischen Landesregierung,

Landesbaudirektion, Referat für Landes- und Regionalplanung

– INTERREG-IIIA-Programm Österreich Ungarn

Burgenland Amt der Burgenländischen Landesregierung,

Landesamtsdirektion, Stabsstelle Europabüro und Statistik

Niederösterreich Amt der Niederösterreichischen Landesregierung,

Abteilung RU2 (Raumordnung und Regionalpolitik),

Geschäftsstelle des Landes Niederösterreich für EU-Regionalpolitik

Wien Amt der Wiener Landesregierung,

Magistratsdirektion – EU-Förderungen

– INTERREG-IIIA-Programm Österreich Slowakei

Burgenland Amt der Burgenländischen Landesregierung,

Landesamtsdirektion, Stabsstelle Europabüro und Statistik

Niederösterreich Amt der Niederösterreichischen Landesregierung,

Abteilung RU2 (Raumordnung und Regionalpolitik),

Geschäftsstelle des Landes Niederösterreich für EU-Regionalpolitik

Wien Amt der Wiener Landesregierung,

Magistratsdirektion – EU-Förderungen

– INTERREG-IIIA-Programm Österreich Tschechische Republik

Niederösterreich Amt der Niederösterreichischen Landesregierung,

Abteilung RU2 (Raumordnung und Regionalpolitik),

Geschäftsstelle des Landes Niederösterreich für EU-Regionalpolitik

Oberösterreich Amt der Oberösterreichischen Landesregierung,

Koordinationsstelle für EU-Regionalpolitik

Wien Amt der Wiener Landesregierung,

Magistratsdirektion – EU-Förderungen

Diesen obliegt (nach dem in den Programmdokumenten festgelegten Verfahren) –

a) die regionale Öffentlichkeitsarbeit sowie die Beratung von Förderungsinteressenten hinsichtlich der

Ziele des Programms und der Voraussetzungen für die Gewährung von INTERREG-Förderungen,

b) die Entgegennahme von Förderungsanträgen,

c) die Prüfung von Projektanträgen hinsichtlich der Erfüllung der organisatorischen, rechtlichen, fachlich-

technischen und wirtschaftlichen Förderungsvoraussetzungen,

d) der Abschluss der Förderungsverträge über die EFRE-Mittel auf der Grundlage der Beschlüsse des

Lenkungsausschusses,

e) die Prüfung der von den Förderungsempfängern vorzulegenden Projektabrechnungen und Berichte (im

Hinblick auf die Erfüllung der im Förderungsvertrag festgelegten Voraussetzungen sowie auf die

belegsmäßige Nachweisbarkeit der förderbaren Kosten und allfälliger dem Projekt zugeflossener

sonstigen Finanzierungen) sowie Bestätigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit der

Abrechnungen,

f) die Veranlassung der Auszahlung von EFRE-Mitteln durch die Zahlstelle an den Förderungsempfänger

sowie gegebenenfalls die Rückforderung von EFRE-Mitteln,

g) Meldungen an die Projektdatenbank.

INTERREG-III-Programme, die von Österreich gemeinsam mit anderen EU-Mitgliedstaaten

abgewickelt werden

Die Aufgaben der Verwaltungsbehörde gemäß Art. 34 Abs. 1 ASF-VO und Zahlstelle gemäß Art. 32

ASF-VO für die einzelnen Programme werden jeweils grenzüberschreitend für das Gesamtprogramm von

den nachstehend genannten Stellen wahrgenommen

– INTERREG-IIIA-Programm Österreich-Bayern: Amt der Oberösterreichischen Landesregierung;

– INTERREG-IIIA-Programm Alpenrhein-Bodensee-Hochrhein: Regierungspräsidium Tübingen

(Deutschland);

– INTERREG-IIIA-Programm Österreich-Italien: (noch offen);

– INTERREG-IIIB-Programm für den Alpenraum: Amt der Salzburger Landesregierung;

– INTERREG-IIIB-Programm für den Mitteleuropäischen, adriatischen, Donau- und südosteuropäischen

Raum (CADSES): Ministerium für öffentliche Arbeiten, Rom (Italien);

– INTERREG-IIIC-Programm Zone Ost: (noch offen).

Eine allfällige Beauftragung von Dienststellen der Vertragspartner mit Angelegenheiten der operativen

Abwicklung der genannten Programme erfolgt im Einklang mit den Programmdokumenten im

Einvernehmen zwischen den Programmpartnern durch Vereinbarung zwischen der jeweiligen

Verwaltungsbehörde und den in Betracht kommenden Stellen.

URBAN-II-PROGRAMME

Die Aufgaben der Verwaltungsbehörde gemäß Art. 34 Abs. 1 ASF-VO werden von den nachstehend

genannten Stellen wahrgenommen

– URBAN-Programm Wien: Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsdirektion – EU-Förderungen;

– URBAN-Programm Graz: Magistrat der Stadt Graz.

Anhang 2

Allgemeine Verpflichtungen der Empfänger von Strukturfondsmitteln in Österreich

1. Der Förderungsempfänger verpflichtet sich, alle Ereignisse, welche die Durchführung des kofinanzierten

Projekts verzögern, behindern oder unmöglich machen, sowie alle Umstände, die eine Abänderung

gegenüber den der Kofinanzierungsvereinbarung genannten Voraussetzungen und Rahmenbedingungen

bedeuten (zB Änderung des Projektinhalts, Änderung der Projektpartner, Inanspruchnahme

zusätzlicher Förderungsmittel), der Förderstelle unverzüglich anzuzeigen.

2. Der Förderungsempfänger verpflichtet sich, sämtliche das Projekt und seine Finanzierung betreffenden

Unterlagen und Belege bis zum 31. Dezember 2012 entweder im Original oder in beglaubigter

Abschrift auf allgemein üblichen Datenträgern sicher und geordnet aufzubewahren.

3. Der Förderungsempfänger verpflichtet sich, über die in der Kofinanzierungsvereinbarung genannten

Berichte hinaus bis zum 31. Dezember 2012 Organen und Beauftragten der Europäischen Kommission

und des Europäischen Rechnungshofes sowie der beteiligten österreichischen Förderungsgeber und des

österreichischen Rechnungshofes oder mit der Evaluierung des Programms beauftragten Personen auf

deren Ersuchen jederzeit Auskünfte über das Projekt zu erteilen bzw. erteilen zu lassen.

4. Der Förderungsempfänger verpflichtet sich, Organen und Beauftragten der Europäischen Kommission

und des Europäischen Rechnungshofes sowie der beteiligten österreichischen Förderungsgeber und des

österreichischen Rechnungshofes bis zum 31. Dezember 2012 Einsicht in die Bücher und Belege sowie

in sonstige mit dem Projekt in Zusammenhang stehende Unterlagen zu gewähren, wobei über die

Relevanz der Unterlagen das Prüforgan entscheidet

5. Der Förderungsempfänger verpflichtet sich, Organen und Beauftragten der Europäischen Kommission

und des Europäischen Rechnungshofes sowie der beteiligten österreichischen Förderungsgeber und des

österreichischen Rechnungshofes bis zum 31. Dezember 2012 während der üblichen Geschäfts- und

Betriebsstunden sowie außerhalb dieser Stunden gegen Vereinbarung das Betreten von Grundstücken

und Gebäuden sowie die Durchführung von Messungen und Untersuchungen, die mit dem Vorhaben in

Zusammenhang stehen, zu gestatten.

6. Der Förderungsempfänger verpflichtet sich, bei Veröffentlichungen über das Projekt sowie (im Falle

einer Förderung von Infrastrukturinvestitionen mit Gesamtkosten von mehr als drei Millionen Euro)

durch die Anbringung geeigneter Informationstafeln auf die Kofinanzierung aus Strukturfondsmitteln

hinzuweisen.

7. Die Abtretung (Zession) von Ansprüchen aus Zusagen nach dieser Richtlinie ist unzulässig und

gegenüber der Förderstelle, der Republik Österreich und der Europäischen Union unwirksam.

8. Der Förderungsempfänger verpflichtet sich, insbesondere falls die Europäische Kommission dies

verlangen sollte, über Aufforderung durch die Förderstelle bereits erhaltene Förderungsbeträge

unverzüglich rückzuerstatten, wenn –

a) das geförderte Projekt nicht oder nicht fristgerecht durchgeführt werden kann oder durchgeführt

worden ist, oder

b) die Richtigkeit der Endabrechnung und damit die Berechtigung zur Inanspruchnahme der Förderung

vor dem 31. Dezember 2012 nicht mehr überprüfbar ist, es sei denn, dass die Unterlagen ohne

Verschulden des Förderungsempfängers verloren gegangen sind, oder

c) (im Falle einer Investitionsförderung) über das Vermögen des Förderungsempfängers vor dem

ordnungsgemäßen Abschluss des geförderten Projekts oder innerhalb von drei Jahren nach Projektabschluss

ein Konkursverfahren eröffnet oder die Eröffnung des Konkursverfahrens mangels

Deckung der Kosten abgewiesen wird und dadurch insbesondere die Programmziele nicht erreichbar

oder gesichert erscheinen, oder der Betrieb des Förderungsempfängers innerhalb dieser Frist eingestellt

wird, oder

d) Organe und Beauftragte der Europäischen Kommission oder der mit der Abwicklung der Strukturfondsmittel

betrauten Stellen in Österreich über wesentliche Umstände unrichtig oder unvollständig

unterrichtet worden sind, oder

e) der Förderungsempfänger vorgesehene Berichte nicht erstattet oder Nachweise nicht beigebracht

oder erforderliche Auskünfte nicht erteilt hat, sofern in diesen Fällen eine schriftliche, entsprechend

befristete und den ausdrücklichen Hinweis auf die rechtlichen Konsequenzen der Nichtbefolgung

enthaltende Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist erfolglos geblieben ist, oder

f) die unverzügliche Meldung von Ereignissen, welche die Durchführung des geförderten Vorhabens

verzögern oder unmöglich machen oder deren Abänderung erfordern würde, unterblieben ist, oder

g) der Förderungsempfänger vorgesehene Kontrollmaßnahmen be- oder verhindert hat, oder

h) die Förderung ganz oder teilweise widmungswidrig verwendet wurde, oder

i) das Zessionsverbot (Unzulässigkeit der Abtretung von Ansprüchen aus Zusagen nach diesem

Programm) nicht eingehalten wurde, oder

j) Bestimmungen des EU-Rechts (insbesondere hinsichtlich der Einhaltung wettbewerbsrechtlicher

Bestimmungen sowie des Umweltschutzes und der Gleichbehandlung von Mann und Frau) nicht

eingehalten wurden,

k) sonstige in dieser Kofinanzierungsvereinbarung, im Programm oder sonstigen österreichischen oder

gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften festgelegte Förderungsvoraussetzungen oder Verpflichtungen,

insbesondere solche, die die Erreichung der Programmziele sichern sollen, vom Förderungsempfänger

nicht eingehalten worden sind.

In den unter lit. a, c, d, f, g, h, i und k genannten Fällen erfolgt eine Verzinsung des zurückzuzahlenden

Betrages vom Tag der Auszahlung an in der Höhe von drei Prozent über dem jeweils geltenden

Basiszinssatz. In den übrigen genannten Fällen erfolgt eine gleiche Verzinsung für den Fall, dass den

Förderungsempfänger oder solche Personen, deren er sich zur Erstellung der für die Gewährung der

Förderung maßgeblichen Unterlagen oder zur Durchführung des kofinanzierten Projektes bedient hat,

am Eintritt eines Rückforderungsgrundes ein Verschulden trifft. Falls in diesen zuletzt genannten

Fällen den Förderungsempfänger oder solche Personen, deren er sich zur Erstellung der für die

Gewährung der Förderung maßgeblichen Unterlagen oder zur Durchführung des kofinanzierten

Projekts bedient hat, kein Verschulden trifft, so ist der zurückgeforderte Betrag mit 4% p. a. zu

verzinsen.

Für den Fall, dass vor gänzlicher Auszahlung der Förderung einer der im ersten Absatz genannten

Umstände eintritt, wird die Förderung eingestellt und erlöschen die Ansprüche auf Auszahlung der

noch nicht geleisteten Teilbeträge.

Allfällige weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben von diesen Bestimmungen unberührt.

9. Für alle aus der Gewährung dieser Förderung entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist im bezirksgerichtlichen

Verfahren das Bezirksgericht (Sitz der Förderstelle), im Gerichtshofverfahren das

Landesgericht für Zivilrechtssachen (Sitz der Förderstelle) zuständig.

Diese Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 11 mit Ablauf des 6. Dezember 2001 in Kraft getreten.

BGBlPdf 147. Verordnung: Statische Erhebungen betreffend bestehende Gebäude und die darin befindlichen Wohnungen und sonstigen Räumlichkeiten

Gebäude- und Wohnungszählung 2001

Auf Grund des § 4 Abs. 3 sowie der §§ 8 und 11 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I

Nr. 163/1999, wird verordnet

§ 1. (1) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat statistische Erhebungen über alle bestehenden

Gebäude und die darin befindlichen Wohnungen und sonstigen Räumlichkeiten durchzuführen.

(2) Stichtag für die Erhebungen ist der 15. Mai 2001. Die Erhebungen werden gleichzeitig mit der

ordentlichen Volkszählung 2001 und der ordentlichen Arbeitsstättenzählung 2001 durchgeführt.

(3) Die Erhebungen haben sich nicht zu erstrecken auf

1. Schiffe, Wohnwagen, Zelte und sonstige bewegliche Unterkünfte;

2. Kioske, bewegliche Marktstände und Schaubuden, private Garagenbauten;

3. land- oder forstwirtschaftliche Wirtschaftsgebäude, soweit sie nicht auch Wohnzwecken dienen;

4. nicht land- oder forstwirtschaftliche Gebäude für öffentliche oder betriebliche Zwecke mit einer

verbauten Fläche von weniger als 20 Quadratmetern, soweit sie nicht auch Wohnzwecken dienen;

5. Gebäude, die militärischen Zwecken dienen, ausgenommen die darin befindlichen Wohnungen.

§ 2. (1) Bei den Erhebungen sind festzustellen

1. bei Gebäuden: Ort (Adresse), Nutzung, Ausstattung, nachträgliche bauliche Maßnahmen, Beheizung,

Rechts- und Besitzverhältnisse;

2. bei Wohnungen und sonstigen Räumlichkeiten: Lage (auch Adresse), Größe, Ausstattung,

Nutzung, Rechtsverhältnisse.

(2) Die Erhebungen haben sich im Einzelnen auf folgende Merkmale zu erstrecken

1. bei Gebäuden auf jene Merkmale, die im Gebäudeblatt (Anlage 1) angeführt sind;

2. bei Wohnungen und sonstigen Räumlichkeiten auf jene Merkmale, die im Wohnungsblatt

(Anlage 2) angeführt sind.

§ 3. (1) Das Gebäudeblatt ist vom Eigentümer des Gebäudes oder von seinem Bevollmächtigten, das

Wohnungsblatt vom Wohnungsinhaber (Hauptmieter, Nutzungsberechtigter, Wohnungseigentümer) auszufüllen.

Wird die Wohnung zur Gänze als Arbeitsstätte genützt, ist das Wohnungsblatt vom Inhaber oder

verantwortlichen Leiter der Arbeitsstätte auszufüllen.

(2) Das Wohnungsblatt ist vom Eigentümer des Gebäudes oder von seinem Bevollmächtigten

auszufüllen, wenn die begründete Vermutung besteht, dass ein Wohnungsinhaber nicht vorhanden oder

nicht erreichbar ist.

(3) Der Personenbezug in Form der Adressen ist nach Vorliegen der Voraussetzungen nach § 5

Abs. 2 Z 1 und 2 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. Nr. 163/1999, unverzüglich zu beseitigen.

Für Zwecke der statistischen Auswertung ist als kleinste regionale Einheit der statistische Zählersprengel

vorzusehen.

§ 4. (1) Die Gemeinden sind verpflichtet, an den Erhebungen mitzuwirken. Sie haben die bei den

Erhebungen einzuhaltende Vorgangsweise anzuordnen und ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die zur Auskunft Verpflichteten (§ 3) haben in der von der Gemeinde angeordneten Vorgangsweise

an den Erhebungen mitzuwirken.

§ 5. Die Angabe zur Frage 1.2 des Gebäudeblattes, welche für Gebäude gemacht wurde, die sich im

alleinigen oder überwiegenden Eigentum des Bundes, eines Landes oder von anderen öffentlich-rechtlichen

Körperschaften, Anstalten, Fonds sowie von gesetzlich anerkannten Kirchen oder Religionsgesellschaften

einschließlich ihrer Einrichtungen befinden (§ 2 Abs. 1 des Denkmalschutzgesetzes, BGBl.

Nr. 533/1923, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 170/1999), und die Adressen dieser Gebäude dürfen für

die Aktualisierung einer Datei denkmalgeschützter Objekte an das Bundesdenkmalamt weitergegeben

werden.

§ 6. Die Pauschalabfindung für die Kosten, die den Gemeinden bei der Mitwirkung an den Erhebungen

erwachsen, erfolgt im Rahmen des Finanzausgleichs im Jahr 2001.

BGBlPdf 147. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Island am 10. Mai 2001 seine

Beitrittsurkunde zum Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen

Warenkauf (BGBl. Nr. 96/1988, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 108/2001)

hinterlegt.

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