147. Verordnung: Viehzwischenzählungen im Jahr 2000
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund der §§ 4 Abs. 3, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1 und Abs. 2, 7 Abs. 1, 8 Abs. 1, 11 Abs. 1 und 12 des
Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und
hinsichtlich des § 8 auf Grund des § 11 Abs. 4 des Bundesstatistikgesetzes 2000 im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Finanzen, verordnet
Erhebungszeitraum
§ 1. Gemäß § 4 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000 werden für das Jahr 2000 eine Rinderzwischenzählung
und eine Schweinezwischenzählung angeordnet.
Stichtag
§ 2. Stichtag für die Rinder- und die Schweinezwischenzählung ist der 1. Juni 2000.
Erhebungsart
§ 3. (1) Die beiden Erhebungen der in der Anlage 1 genannten Rinder und Schweine sind als
Stichprobenerhebungen und personenbezogen durchzuführen, wobei die Auswahl der Viehhalter von der
Bundesanstalt Statistik Österreich auf Grund einer geschichteten Zufallsstichprobe erfolgt. Die Erhebungsmerkmale
sind den Anlagen zu entnehmen, die einen Bestandteil der Verordnung bilden.
(2) Die Erhebung der in Anlage 1 genannten Positionen erfolgt durch Befragung der Auskunftspflichtigen
gemäß § 6 Abs. 1 Z 5 des Bundesstatistikgesetzes 2000.
(3) Die Erhebung der in den Anlagen 2 und 3 genannten Positionen erfolgt als Vollerhebung gemäß
§ 6 Abs. 1 Z 2 des Bundesstatistikgesetzes 2000.
Erhebungsgegenstände
§ 4. (1) Bei der Rinderzwischenzählung ist der Bestand an Rindern (Positionen 1 bis 12 der
Anlage 1, Anlage 2 und Anlage 3) zu erheben.
(2) Bei der Schweinezwischenzählung sind der Bestand an Schweinen sowie die Anzahl der nicht
untersuchten Schlachtungen von Schweinen, die im Zeitraum von sechs Monaten vor dem Stichtag
vorgenommen worden sind (Positionen 12 bis 24 der Anlage 1), zu erheben.
Auskunftspflichtige
§ 5. Zur Auskunftserteilung sind alle Personen verpflichtet, deren Betriebe von der Bundesanstalt
Statistik Österreich ausgewählt wurden und die die in Anlage 1 bezeichneten Tiere halten oder im
Erhebungszeitraum nicht untersuchte Schlachtungen von Schweinen durchgeführt haben. Anzugeben ist
der gesamte Tierbestand einschließlich Einstellvieh. Die Anschriften der Stichprobenbetriebe hat die
Bundesanstalt Statistik Österreich den Gemeinden anzugeben.
Durchführung
§ 6. (1) Die Erhebungen der in Anlage 1 genannten Positionen sind von der für den Auskunftspflichtigen
zuständigen Gemeinde in der Form durchzuführen, daß vom Bürgermeister herangezogene
Zählorgane auf Grund mündlicher Befragung von der Bundesanstalt Statistik Österreich zur Verfügung
gestellte Erhebungsformulare (ein Beleg pro Betrieb) ausfüllen; wird der Auskunftspflichtige am Zähltag
nicht angetroffen, ist er verpflichtet, die Angaben im Gemeindeamt, bei Städten mit eigenem Statut im
Magistrat zu machen. Der Auskunftspflichtige ist über die Rechtsfolgen gemäß § 66 Abs. 1 des
Bundesstatistikgesetzes 2000 bei Verweigerung der Auskunft und bei wissentlich unvollständigen oder
nicht dem besten Wissen entsprechenden Angaben zu belehren.
(2) Hinsichtlich der in Anlage 1 genannten Rinder ist die Rinderzwischenzählung mit Stichtag 1. Juni
2000 zu ergänzen durch
1. nicht personenbezogene Verwaltungsdaten (Summendaten auf Ebene der Bundesländer) der mit
Entscheidung der Europäischen Kommission 571/99/EG vom 28. Juli 1999 als vollbetriebsfähig
anerkannten Österreichischen Datenbank für Rinder, gegliedert nach in Anlage 2 genannten
Kategorien, und
2. erforderlichenfalls die im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für
bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen auf Grund der Verordnung 3508/92/EWG
verfügbaren nicht personenbezogenen Verwaltungsdaten (INVEKOS-Summendaten auf Ebene
der Bundesländer) gemäß Anlage 3.
Mitwirkung
§ 7. (1) Die Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut haben die ausgefüllten in § 6
Abs. 1 genannten Erhebungsformulare bis zum siebenten Tag nach dem Stichtag der zuständigen
Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben die in § 6 Abs. 1 genannten Erhebungsformulare bis zum
zwölften Tag nach dem Stichtag in deren Dienstweg an die Bundesanstalt Statistik Österreich weiterzuleiten.
(3) Die Agrarmarkt Austria hat die in Anlage 2 und 3 genannten Daten für Zwecke des § 6 Abs. 2 auf
elektronischem Datenträger der Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermitteln.
Aufwandentschädigung
§ 8. Den Gemeinden wird für die Mitwirkung an den Erhebungen eine Abfindung in der Höhe von
24,60 S (1,79 Ö) je erhobenem Auskunftspflichtigen gewährt.
Außerkrafttreten
§ 9. (1) Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über Viehzwischenzählungen
in den Jahren 1999 und 2000, BGBl. II Nr. 451/1998, tritt mit Inkrafttreten dieser Verordnung
außer Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2000 außer Kraft.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat die Slowakei am 4. Mai 2000 nachstehende
Erklärung zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen (BGBl. Nr. 320/1969, letzte Kundmachung
des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 111/2000) abgegeben
Artikel 23
Die Slowakische Republik lädt die anderen Vertragsparteien ein, ihre Ersuchen und Unterlagen, die
weder in slowakischer noch in einer der offiziellen Sprachen des Europarats abgefasst sind, mit einer
Übersetzung in einer dieser Sprachen vorzulegen.