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147. Verordnung: Viehzwischenzählungen im Jahr 2000

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 147. Verordnung: Viehzwischenzählungen im Jahr 2000

Auf Grund der §§ 4 Abs. 3, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1 und Abs. 2, 7 Abs. 1, 8 Abs. 1, 11 Abs. 1 und 12 des

Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und

hinsichtlich des § 8 auf Grund des § 11 Abs. 4 des Bundesstatistikgesetzes 2000 im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Finanzen, verordnet

Erhebungszeitraum

§ 1. Gemäß § 4 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000 werden für das Jahr 2000 eine Rinderzwischenzählung

und eine Schweinezwischenzählung angeordnet.

Stichtag

§ 2. Stichtag für die Rinder- und die Schweinezwischenzählung ist der 1. Juni 2000.

Erhebungsart

§ 3. (1) Die beiden Erhebungen der in der Anlage 1 genannten Rinder und Schweine sind als

Stichprobenerhebungen und personenbezogen durchzuführen, wobei die Auswahl der Viehhalter von der

Bundesanstalt Statistik Österreich auf Grund einer geschichteten Zufallsstichprobe erfolgt. Die Erhebungsmerkmale

sind den Anlagen zu entnehmen, die einen Bestandteil der Verordnung bilden.

(2) Die Erhebung der in Anlage 1 genannten Positionen erfolgt durch Befragung der Auskunftspflichtigen

gemäß § 6 Abs. 1 Z 5 des Bundesstatistikgesetzes 2000.

(3) Die Erhebung der in den Anlagen 2 und 3 genannten Positionen erfolgt als Vollerhebung gemäß

§ 6 Abs. 1 Z 2 des Bundesstatistikgesetzes 2000.

Erhebungsgegenstände

§ 4. (1) Bei der Rinderzwischenzählung ist der Bestand an Rindern (Positionen 1 bis 12 der

Anlage 1, Anlage 2 und Anlage 3) zu erheben.

(2) Bei der Schweinezwischenzählung sind der Bestand an Schweinen sowie die Anzahl der nicht

untersuchten Schlachtungen von Schweinen, die im Zeitraum von sechs Monaten vor dem Stichtag

vorgenommen worden sind (Positionen 12 bis 24 der Anlage 1), zu erheben.

Auskunftspflichtige

§ 5. Zur Auskunftserteilung sind alle Personen verpflichtet, deren Betriebe von der Bundesanstalt

Statistik Österreich ausgewählt wurden und die die in Anlage 1 bezeichneten Tiere halten oder im

Erhebungszeitraum nicht untersuchte Schlachtungen von Schweinen durchgeführt haben. Anzugeben ist

der gesamte Tierbestand einschließlich Einstellvieh. Die Anschriften der Stichprobenbetriebe hat die

Bundesanstalt Statistik Österreich den Gemeinden anzugeben.

Durchführung

§ 6. (1) Die Erhebungen der in Anlage 1 genannten Positionen sind von der für den Auskunftspflichtigen

zuständigen Gemeinde in der Form durchzuführen, daß vom Bürgermeister herangezogene

Zählorgane auf Grund mündlicher Befragung von der Bundesanstalt Statistik Österreich zur Verfügung

gestellte Erhebungsformulare (ein Beleg pro Betrieb) ausfüllen; wird der Auskunftspflichtige am Zähltag

nicht angetroffen, ist er verpflichtet, die Angaben im Gemeindeamt, bei Städten mit eigenem Statut im

Magistrat zu machen. Der Auskunftspflichtige ist über die Rechtsfolgen gemäß § 66 Abs. 1 des

Bundesstatistikgesetzes 2000 bei Verweigerung der Auskunft und bei wissentlich unvollständigen oder

nicht dem besten Wissen entsprechenden Angaben zu belehren.

(2) Hinsichtlich der in Anlage 1 genannten Rinder ist die Rinderzwischenzählung mit Stichtag 1. Juni

2000 zu ergänzen durch

1. nicht personenbezogene Verwaltungsdaten (Summendaten auf Ebene der Bundesländer) der mit

Entscheidung der Europäischen Kommission 571/99/EG vom 28. Juli 1999 als vollbetriebsfähig

anerkannten Österreichischen Datenbank für Rinder, gegliedert nach in Anlage 2 genannten

Kategorien, und

2. erforderlichenfalls die im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für

bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen auf Grund der Verordnung 3508/92/EWG

verfügbaren nicht personenbezogenen Verwaltungsdaten (INVEKOS-Summendaten auf Ebene

der Bundesländer) gemäß Anlage 3.

Mitwirkung

§ 7. (1) Die Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut haben die ausgefüllten in § 6

Abs. 1 genannten Erhebungsformulare bis zum siebenten Tag nach dem Stichtag der zuständigen

Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben die in § 6 Abs. 1 genannten Erhebungsformulare bis zum

zwölften Tag nach dem Stichtag in deren Dienstweg an die Bundesanstalt Statistik Österreich weiterzuleiten.

(3) Die Agrarmarkt Austria hat die in Anlage 2 und 3 genannten Daten für Zwecke des § 6 Abs. 2 auf

elektronischem Datenträger der Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermitteln.

Aufwandentschädigung

§ 8. Den Gemeinden wird für die Mitwirkung an den Erhebungen eine Abfindung in der Höhe von

24,60 S (1,79 Ö) je erhobenem Auskunftspflichtigen gewährt.

Außerkrafttreten

§ 9. (1) Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über Viehzwischenzählungen

in den Jahren 1999 und 2000, BGBl. II Nr. 451/1998, tritt mit Inkrafttreten dieser Verordnung

außer Kraft.

(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2000 außer Kraft.

BGBlPdf 147. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Auslieferungsübereinkommens

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat die Slowakei am 4. Mai 2000 nachstehende

Erklärung zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen (BGBl. Nr. 320/1969, letzte Kundmachung

des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 111/2000) abgegeben

Artikel 23

Die Slowakische Republik lädt die anderen Vertragsparteien ein, ihre Ersuchen und Unterlagen, die

weder in slowakischer noch in einer der offiziellen Sprachen des Europarats abgefasst sind, mit einer

Übersetzung in einer dieser Sprachen vorzulegen.

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