147. Bundesgesetz: Änderung des Luftfahrtgesetzes
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 102/1997, wird wie folgt geändert
1. Im § 62 wird folgender Abs. 5 angefügt
„(5) Wird im Rahmen einer Mitbenützungsbewilligung gemäß Abs. 1 lit. a für Zwecke der
Zivilluftfahrt ein Flughafen betrieben, so sind die §§ 63, 64, 66 und 74 bis 76 sinngemäß anzuwenden,
jedoch mit der Maßgabe, daß anstelle der zur Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung zuständigen
Behörde der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Landesverteidigung tritt. Bewilligungen gemäß Abs. 1 lit. b bleiben davon unberührt.“
2. § 121a Abs. 1 lautet
„(1) Die Austro Control GmbH und andere zur Wahrnehmung von Aufgaben auf dem Gebiet der
Flugsicherung ermächtigte natürliche oder juristische Personen haben die gemäß den Richtlinien des
Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften als verbindlich erklärten Normen der
Europäischen Organisation für Flugsicherung EUROCONTROL im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben
anzuwenden.“
3. Im § 141 wird folgender Abs. 1a eingefügt
„(1a) Ein Flughafen, der im Rahmen einer Mitbenützungsbewilligung gemäß § 62 Abs. 1 lit. a für
Zwecke der Zivilluftfahrt betrieben wird, unterliegt der Aufsicht des Bundesministers für Wissenschaft
und Verkehr. Die Aufsicht kann daneben auch vom Bundesminister für Landesverteidigung ausgeübt
werden, soweit dies für die Wahrung militärischer Interessen erforderlich ist.“
Gemäß §§ 17 bis 22, 24 bis 32, 51, 53, 54, 56, 57 und 82 Abs. 1 Z 1 und 2 des Post-Betriebsverfassungsgesetzes
(PBVG), BGBl. Nr. 326/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 30/1998, wird verordnet
Abschnitt 1
Vertrauenspersonenausschuß
Errichtung von Vertrauenspersonenausschüssen
§ 1. (1) In jedem dem II. Teil des Post-Betriebsverfassungsgesetzes (PBVG), BGBl. Nr. 326/1996,
unterliegenden Betrieb (§ 4 PBVG), in dem dauernd mindestens fünf in der Betriebsversammlung
stimmberechtigte Arbeitnehmer (§ 16 Abs. 1 PBVG) beschäftigt werden, ist ein Vertrauenspersonenausschuß
zu wählen.
(2) Als Betrieb im Sinne des Abs. 1 gilt auch
1. die Zusammenfassung mehrerer Betriebe zu einem Wirkungsbereich gemäß § 17 Abs. 2 PBVG,
sowie
2. jeder Wirkungsbereich eines Vertrauenspersonenausschusses innerhalb eines Betriebes, wenn
dieser gemäß § 17 Abs. 3 PBVG in mehrere Wirkungsbereiche aufgeteilt wird.
Zahl der Mitglieder des Vertrauenspersonenausschusses
§ 2. (1) In den Vertrauenspersonenausschuß sind zu wählen in Betrieben mit
5 bis 10 Arbeitnehmern 1 Mitglied;
11 bis 20 Arbeitnehmern 2 Mitglieder;
21 bis 100 Arbeitnehmern 3 Mitglieder;
101 bis 200 Arbeitnehmern 4 Mitglieder;
201 bis 300 Arbeitnehmern 5 Mitglieder;
301 bis 400 Arbeitnehmern 6 Mitglieder;
401 bis 500 Arbeitnehmern 7 Mitglieder;
501 bis 600 Arbeitnehmern 8 Mitglieder;
601 bis 700 Arbeitnehmern 9 Mitglieder;
701 bis 900 Arbeitnehmern 10 Mitglieder;
901 bis 1100 Arbeitnehmern 11 Mitglieder;
1101 bis 1300 Arbeitnehmern 12 Mitglieder;
für je weitere 200 Arbeitnehmer um ein Mitglied mehr. Bruchteile von 200 werden für voll gerechnet.
(2) Gleichzeitig sind Ersatzmitglieder (§ 38) zu wählen.
§ 3. (1) Die Zahl der Mitglieder des Vertrauenspersonenausschusses bestimmt sich nach der Zahl der
am Tag der Wahlausschreibung im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer.
(2) Eine Änderung der Zahl der Arbeitnehmer des Betriebes bis zur Wahl und während der
Tätigkeitsdauer des Vertrauenspersonenausschusses ist auf die Zahl der Vertrauenspersonenausschußmitglieder
ohne Einfluß.
Abschnitt 2
Personalausschuß
Errichtung von Personalausschüssen
§ 4. (1) Besteht ein Unternehmen aus mehreren Betrieben und sind mehrere von diesen aus
fachlichen oder regionalen Gründen unter administrativer Leitung zusammengefaßt, so ist für diese ein
Personalausschuß zu wählen.
(2) Bei Teilung des Wirkungsbereiches eines Personalausschusses gemäß § 19 Abs. 2 PBVG ist für
jeden der so geschaffenen Wirkungsbereiche ein Personalausschuß zu wählen.
Zahl der Mitglieder des Personalausschusses
§ 5. (1) In den Personalausschuß sind zu wählen bei einem Wirkungsbereich von
bis zu 5000 Arbeitnehmern 3 Mitglieder;
5001 bis 7000 Arbeitnehmern 5 Mitglieder;
7001 bis 9000 Arbeitnehmern 7 Mitglieder;
9001 bis 11000 Arbeitnehmern 9 Mitglieder;
mehr als 11000 Arbeitnehmern 11 Mitglieder.
(2) Gleichzeitig sind Ersatzmitglieder (§ 38) zu wählen.
§ 6. (1) Die Zahl der Mitglieder des Personalausschusses bestimmt sich nach der Zahl der am Tag der
Wahlausschreibung in seinem Wirkungsbereich beschäftigten Arbeitnehmer.
(2) Eine Änderung der Zahl der Arbeitnehmer bis zur Wahl und während der Tätigkeitsdauer des
Personalausschusses ist auf die Zahl der Personalausschußmitglieder ohne Einfluß.
(3) In einem Personalausschuß können nur jene wahlwerbenden Gruppen vertreten sein, welche in
mindestens einem Vertrauenspersonenausschuß des Personalausschußbereiches ein Mandat erreicht
haben.
Abschnitt 3
Zentralausschuß
Errichtung von Zentralausschüssen
§ 7. Umfaßt ein Unternehmen mindestens zwei Betriebe im Sinne des § 1 Abs. 1, die eine
wirtschaftliche Einheit bilden und vom Unternehmen zentral verwaltet werden (§ 4 Abs. 2 PBVG), so ist
ein Zentralausschuß zu wählen.
Zahl der Mitglieder des Zentralausschusses
§ 8. (1) In den Zentralausschuß sind zu wählen in Unternehmen
bis zu 8000 Arbeitnehmern 5 Mitglieder;
mit 8001 bis 16000 Arbeitnehmern 7 Mitglieder;
mit 16001 bis 24000 Arbeitnehmern 9 Mitglieder;
mit 24001 bis 32000 Arbeitnehmern 10 Mitglieder;
mit 32001 bis 40000 Arbeitnehmern 11 Mitglieder;
mit 40001 bis 48000 Arbeitnehmern 12 Mitglieder;
mehr als 48000 Arbeitnehmern 13 Mitglieder.
(2) Gleichzeitig sind Ersatzmitglieder (§ 38) zu wählen.
§ 9. (1) Die Zahl der Mitglieder des Zentralausschusses bestimmt sich nach der Zahl der am Tag der
Wahlausschreibung im Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer. Im übrigen ist § 3 Abs. 2 sinngemäß
anzuwenden.
(2) Im Zentralausschuß können nur jene wahlwerbenden Gruppen vertreten sein, welche in
mindestens einem Personalausschuß ein Mandat erreicht haben. Wenn Personalausschüsse nicht zu
errichten sind, so können im Zentralausschuß nur jene wahlwerbenden Gruppen vertreten sein, welche in
mindestens einem Vertrauenspersonenausschuß ein Mandat erreicht haben. Wenn in einem Unternehmen
nur für bestimmte Bereiche Personalausschüsse zu errichten sind, so können im Zentralausschuß nur jene
wahlwerbenden Gruppen vertreten sein, die in mindestens einem dieser Personalausschüsse ein Mandat
erreicht haben oder die in mindestens einem der im übrigen Bereich errichteten Vertrauenspersonenausschüsse
ein Mandat erreicht haben.
Abschnitt 4
Gemeinsame Bestimmungen über die Wahl der Personalvertretungsorgane gemäß § 9 Abs. 1 Z 2
bis 4 PBVG (Vertrauenspersonenausschuß, Personalausschuß, Zentralausschuß)
Wahlgrundsätze
§ 10. (1) Die Mitglieder der Personalvertretungsorgane sind auf Grund des gleichen, unmittelbaren
und geheimen Wahlrechtes und, soweit Abs. 3 nicht anderes bestimmt, nach den Grundsätzen des
Verhältniswahlrechtes zu wählen.
(2) Die Wahl hat mittels Stimmzettels durch persönliche Stimmabgabe oder in den Fällen des § 11
durch briefliche Stimmabgabe im Postwege zu erfolgen.
(3) Wird nur ein Wahlvorschlag eingebracht, so sind die Mitglieder des Personalvertretungsorgans
mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählen.
Recht auf briefliche Stimmabgabe
§ 11. Wahlberechtigte, die wegen Urlaubs, Karenzurlaubs, Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs-
oder Zivildienstes oder Krankheit am Wahltag (an den Wahltagen) an der Leistung der Dienste oder
infolge Ausübung ihres Berufes oder aus anderen wichtigen, ihre Person betreffenden Gründen an der
persönlichen Stimmabgabe verhindert sind, sind nach Maßgabe des § 29 zur brieflichen Stimmabgabe
(§ 32) berechtigt.
Aktives Wahlrecht
§ 12. (1) Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer ohne Unterschied der Staatsbürgerschaft, die am
Tag der Wahlausschreibung das 18. Lebensjahr vollendet haben und an diesem Tag und am Tag der Wahl
im Betrieb beschäftigt sind.
(2) Werden in einem Unternehmen mehrere Personalvertretungsorgane gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 bis 4
PBVG gewählt, so ist für die Wahlberechtigung für die Wahl des Vertrauenspersonenausschusses
(Personalausschusses, Zentralausschusses) erforderlich, daß der Arbeitnehmer am Tag der Wahlausschreibung
und am Tag der Wahl im jeweiligen Betrieb (Wirkungsbereich des Personalausschusses,
Unternehmen) beschäftigt ist.
Passives Wahlrecht
§ 13. (1) Wählbar sind alle Arbeitnehmer, die
1. a) österreichische Staatsbürger sind oder
b)Angehörige von Staaten sind, die Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder
Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, und
2. am Tag der Wahl das 19. Lebensjahr vollendet haben und
3. seit mindestens sechs Monaten im Rahmen des Betriebes oder des Unternehmens, dem der
Betrieb angehört, beschäftigt sind und
4.abgesehen vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft vom Wahlrecht zum
Nationalrat nicht ausgeschlossen sind (§ 22 Nationalrats-Wahlordnung 1992, BGBl. Nr. 471).
(2) Nicht wählbar sind
1. in Betrieben oder Unternehmen einer juristischen Person die Ehegatten von Mitgliedern des zur
gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufenen Organs;
2. Personen, die mit Mitgliedern eines solchen Vertretungsorgans bis zum zweiten Grad verwandt
oder verschwägert sind;
3. leitende Angestellte, denen maßgebender Einfluß auf die Führung des Betriebes zusteht, sowie
4. Arbeitnehmer, die nicht im Wirkungsbereich des Personalvertretungsorgans beschäftigt sind.
(3) Die Wiederwahl ist zulässig.
Wahlausschüsse
§ 14. (1) Zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Personalvertretungsorgane sind für jeden
Betrieb, für den Wirkungsbereich jedes Personalausschusses und für das Unternehmen Wahlausschüsse zu
bestellen. Spätestens drei Wochen vor der Bestellung der Wahlausschüsse hat der Zentralausschuß für die
Bestellung einen einheitlichen Termin festzusetzen und diesen allen im Unternehmen errichteten
Personalausschüssen und Vertrauenspersonenausschüssen mit der Aufforderung anzuzeigen, für ihren
Betrieb (Wirkungsbereich) einen Wahlausschuß zu bestellen. Die Personalausschüsse und Vertrauenspersonenausschüsse
sind an diesen Termin gebunden. Die Bestellung eines Wahlausschusses ist vom
Vorsitzenden des jeweiligen Personalvertretungsorgans spätestens zwei Wochen vor der Bestellung dem
Betriebsinhaber schriftlich anzuzeigen, wobei auf die Pflicht des Betriebsinhabers zur Übermittlung des
Arbeitnehmerverzeichnisses an den Zentralwahlausschuß (den Vertrauenspersonenwahlausschuß gemäß
§ 21 Abs. 1 letzter Satz) gemäß § 22 Abs. 1 ausdrücklich hinzuweisen ist.
(2) Die Wahlausschüsse sind so rechtzeitig zu bestellen, daß die neugewählten Personalvertretungsorgane
bei Unterbleiben einer Wahlanfechtung spätestens unmittelbar nach Ablauf der Tätigkeitsdauer der
abtretenden Personalvertretungsorgane ihre Konstituierung vornehmen können.
(3) Wird die Nichtigkeit einer Wahl festgestellt oder die Tätigkeitsdauer eines Personalvertretungsorgans
vorzeitig beendet, so ist unverzüglich ein Wahlausschuß zu bestellen.
(4) In den Fällen des § 17 Abs. 1 und 2, ist binnen sechs Wochen ab dem Zeitpunkt, ab dem die
Voraussetzungen für die Wahl des betreffenden Personalvertretungsorgans gegeben sind, ein
Wahlausschuß zu bestellen.
§ 15. (1) Der Vertrauenspersonenwahlausschuß besteht in Betrieben mit bis zu 300 Arbeitnehmern
aus drei Mitgliedern, mit bis zu 1000 Arbeitnehmern aus fünf Mitgliedern, mit mehr als 1000
Arbeitnehmern aus sieben Mitgliedern. Die Personalwahlausschüsse und der Zentralwahlausschuß
bestehen aus je sieben Mitgliedern. Darüber hinaus ist für jeden Wahlausschuß die für die Gewährleistung
seiner Beschlußfähigkeit notwendige Anzahl von Ersatzmitgliedern zu bestellen.
(2) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Wahlausschüsse müssen wählbare Arbeitnehmer (§ 13)
sein. Ein Arbeitnehmer darf als Mitglied (Ersatzmitglied) nur einem Wahlausschuß angehören.
§ 16. (1) Die Mitglieder der Wahlausschüsse sind vom jeweiligen Personalvertretungsorgan unter
Berücksichtigung des Stärkeverhältnisses der im jeweiligen Organ vertretenen wahlwerbenden Gruppen
unter Anwendung des d’Hondtschen Systems mittels der Wahlzahl zu bestellen. Die Wahlzahl ist wie
folgt zu berechnen
1. Die Mandatszahlen der im jeweiligen Personalvertretungsorgan vertretenen wahlwerbenden
Gruppen sind, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander zu schreiben, unter jede dieser Zahlen
ist ihre Hälfte, unter diese ihr Drittel, Viertel und nach Bedarf auch ihr Fünftel, Sechstel usw. zu
schreiben, wobei diese Zahlen (Teilzahlen) zunächst auch unter Außerachtlassung eventueller
Dezimalstellen als ganze Zahlen errechnet werden können. Sind drei Mitglieder in den
Wahlausschuß zu wählen, so gilt als Wahlzahl die drittgrößte, sind fünf Mitglieder zu wählen, so
gilt als Wahlzahl die fünftgrößte, sind sieben Mitglieder zu wählen, so gilt als Wahlzahl die
siebentgrößte der angeschriebenen Zahlen.
2. Jede wahlwerbende Gruppe erhält so viele Sitze im Wahlausschuß zugesprochen, als die
Wahlzahl in der Zahl ihrer Mitglieder im jeweiligen Personalvertretungsorgan enthalten ist.
3.Ergibt sich bei einer Errechnung der Teilzahlen unter Außerachtlassung eventueller
Dezimalstellen, daß zwei oder mehrere gleich große Teilzahlen die Wahlzahl bilden, so sind,
sofern bei dieser Wahlzahl mehrere wahlwerbende Gruppen den gleichen Anspruch auf eine
Mitgliedstelle hätten, diese Teilzahlen auf Dezimalstellen zu errechnen und damit die Wahlzahl
zu ermitteln. Haben auch nach dieser Berechnung mehrere wahlwerbende Gruppen den gleichen
Anspruch auf eine Mitgliedstelle, so entscheidet unter diesen das Los.
(2) Die Auswahl der zu bestellenden Mitglieder des Wahlausschusses obliegt jeweils jenen
Mitgliedern des entsprechenden Personalvertretungsorgans, deren wahlwerbende Gruppe gemäß Abs. 1
zu berücksichtigen ist. Die wahlwerbenden Gruppen haben die Familien- und Vornamen der von ihnen zu
bestellenden Mitglieder der Wahlausschüsse dem Vorsitzenden des jeweiligen Personalvertretungsorgans
und den anderen in diesem Personalvertretungsorgan vertretenen wahlwerbenden Gruppen unter
Beifügung der Geburtsdaten zu übermitteln. Soweit eine wahlwerbende Gruppe von ihrem
Vorschlagsrecht nicht innerhalb einer Woche nach der gemäß Abs. 1 durchgeführten Feststellung
Gebrauch macht, hat das jeweils zuständige Personalvertretungsorgan über die Bestellung der restlichen
Mitglieder des Wahlausschusses mit Stimmenmehrheit zu beschließen.
(3) Das Personalvertretungsorgan hat seinen Beschluß über die Bestellung eines Arbeitnehmers zum
Mitglied des Wahlausschusses diesem Arbeitnehmer schriftlich zuzustellen. Die Namen der Mitglieder
des Wahlausschusses sind unverzüglich durch Anschlag im Betrieb, in dem die Wahl stattfindet, von dem
Personalvertretungsorgan bekanntzumachen, dem die Bestellung des Wahlausschusses obliegt. Der
Anschlag hat derart zu erfolgen, daß die Arbeitnehmer des Betriebes ehestens von seinem Inhalt Kenntnis
nehmen können. In größeren Betrieben ist der Anschlag, wenn es die Beschaffenheit des Betriebes
erfordert, an mehreren Stellen durchzuführen. Bei örtlich getrennten Arbeitsstätten soll der Anschlag in
jeder Arbeitsstätte erfolgen.
§ 17. (1) Ist ein Vertrauenspersonenausschuß (Personalausschuß) erstmals oder in den Fällen des
§ 14 Abs. 3 zu wählen, sind die Mitglieder des Wahlausschusses vom Personalausschuß
(Zentralausschuß) zu bestellen. Auf das Bestellungsverfahren sind die §§ 14 Abs. 1 letzter Satz, 15 und 16
anzuwenden.
(2) Besteht in einem Betrieb kein Personalvertretungsorgan gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 bis 4 PBVG, ist
der Wahlausschuß von der Betriebsversammlung zu bestellen. Bei der Bestellung des Wahlausschusses
für den Personalausschuß oder den Zentralausschuß steht der jeweiligen Betriebsversammlung die
Bestellung von so vielen Wahlausschußmitgliedern zu, wie dem Verhältnis der Zahl der Arbeitnehmer im
Betrieb zur Gesamtzahl der Arbeitnehmer im Wirkungsbereich des Personalausschusses oder im
Unternehmen entspricht.
(3) Der Zeitpunkt der Betriebsversammlung zur Bestellung des Wahlausschusses ist vom Einberufer
(§ 13 Abs. 2 PBVG) spätestens zwei Wochen vor dem Stattfinden der Versammlung durch Anschlag im
Betrieb gemäß § 16 Abs. 3 bekanntzumachen. Der Einberufer hat zugleich den Betriebsinhaber vom
Stattfinden der Betriebsversammlung schriftlich in Kenntnis zu setzen, wobei auf die Tagesordnung der
Betriebsversammlung, sowie auf die Pflicht des Betriebsinhabers zur Übermittlung des
Arbeitnehmerverzeichnisses an den Zentralwahlausschuß (den Vertrauenspersonenwahlausschuß gemäß
§ 21 Abs. 1 letzter Satz) gemäß § 22 Abs. 1 ausdrücklich hinzuweisen ist.
§ 18. (1) Die erste Sitzung des Wahlausschusses ist von dem an Lebensjahren ältesten Mitglied, im
Fall der Verhinderung oder Säumigkeit dieses Mitgliedes vom nächstältesten Mitglied, spätestens eine
Woche nach der Bestellung des Wahlausschusses einzuberufen.
(2) In seiner ersten Sitzung hat der Wahlausschuß aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, dessen
Stellvertreter und einen Schriftführer zu wählen.
(3) Beschlüsse des Wahlausschusses werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Zur Beschlußfassung ist
die Anwesenheit von mehr als der Hälfte seiner Mitglieder erforderlich. Bei Stimmengleichheit ist die
Meinung angenommen, für die der Vorsitzende gestimmt hat.
(4) Beschlüsse des Wahlausschusses können ebenso wie seine Bestellung nur mit der Anfechtung der
Wahl des Personalvertretungsorgans angefochten werden.
§ 19. (1) Die Wahlausschüsse haben nach ihrer Bestellung die Wahl unverzüglich vorzubereiten und
binnen acht Wochen durchzuführen.
(2) Die Wahlausschüsse haben ihre Wahlvorbereitungen tunlichst ohne Störung des Betriebes
vorzunehmen.
(3) Die Tätigkeit eines Wahlausschusses endet im Zeitpunkt des ersten Zusammentrittes des an seine
Stelle tretenden neu bestellten Wahlausschusses.
(4) Kommt ein Wahlausschuß seinen im Abs. 1 und 2 sowie in den §§ 21 und 23 bis 29 genannten
Verpflichtungen nicht oder nur unzureichend nach, so kann er von dem für die Bestellung zuständigen
Personalvertretungsorgan (Betriebsversammlung) enthoben werden. In diesem Fall ist von diesem
Personalvertretungsorgan (Betriebsversammlung) gleichzeitig ein neuer Wahlausschuß zu bestellen.
Dieser hat nach Prüfung der bisher vorgenommenen Wahlvorbereitungen zu entscheiden, ob er diese
fortsetzt oder die Wahlvorbereitungen von neuem beginnt.
(5) Für die Mitglieder der Wahlausschüsse gelten vom Zeitpunkt ihrer Wahl bis zum Ablauf der Frist
für die Anfechtung der Wahl die §§ 65 und 66 PBVG, BGBl. Nr. 326/1996, sinngemäß.
§ 20. (1) Wahlwerbende Gruppen, die in einem Wahlausschuß nicht vertreten sind, haben das Recht,
je einen Zeugen in diesen Wahlausschuß zu entsenden. Wahlzeugen müssen wählbare Arbeitnehmer des
Unternehmens sein. Sie sind berechtigt, an den Sitzungen des Wahlausschusses ohne Stimmrecht
teilzunehmen.
(2) Beabsichtigt eine wahlwerbende Gruppe, einen Arbeitnehmer als Wahlzeugen in einen
Wahlausschuß zu entsenden, so hat sie dies dem Vorsitzenden dieses Wahlausschusses unter Angabe des
Namens, der Geburtsdaten und der Anschrift des Arbeitnehmers sowie des Betriebes, in dem der
Arbeitnehmer beschäftigt ist, schriftlich mitzuteilen.
Ausschreibung der Wahl; Wahlkundmachung
§ 21. (1) Der Zentralwahlausschuß hat den Termin der Wahl so festzusetzen, daß die Ermittlung des
Wahlergebnisses spätestens acht Wochen nach seiner Bestellung abgeschlossen ist. Spätestens sechs
Wochen vor dem (ersten) Wahltag hat der Zentralwahlausschuß die Wahl zu den Personalvertretungs-
organen für einen einheitlichen Zeitraum auszuschreiben. Die übrigen Wahlausschüsse sind an diese
Ausschreibung gebunden. Ist kein Zentralausschuß zu errichten, hat der Vertrauenspersonenwahlausschuß
die Wahl auszuschreiben.
(2) Der Zentralwahlausschuß hat den Beschluß betreffend die Ausschreibung der Wahl den
Wahlausschüssen sowie dem Betriebsinhaber so zeitgerecht schriftlich mitzuteilen, daß die Verlautbarung
unter Berücksichtigung der Frist des Abs. 1 zweiter Satz erfolgen kann. Die Vorsitzenden der
Vertrauenspersonenwahlausschüsse haben diese Ausschreibung der Wahl unverzüglich nach der
Zustellung durch Anschlag im Betrieb gemäß § 16 Abs. 3 zu verlautbaren.
(3) Die Vertrauenspersonenwahlausschüsse haben spätestens fünf Wochen vor dem (ersten) Wahltag
eine Wahlkundmachung durch Anschlag im Betrieb gemäß § 16 Abs. 3 bekanntzumachen, die zu
enthalten hat
1. den Hinweis, daß die für die Stimmabgabe bestimmten Tagesstunden und der Ort, an dem die
Stimmabgabe zu erfolgen hat, spätestens am siebenten Tag vor dem (ersten) Wahltag an dieser
Stelle verlautbart werden;
2. die Angabe, welche Personalvertretungsorgane zu wählen sind;
3. die Zahl der zu wählenden Mitglieder jedes Personalvertretungsorgans;
4. den Ort (die Orte) im Betrieb, an dem (an denen) die Wählerliste und ein Abdruck dieser
Verordnung eingesehen werden können;
5. die Frist, während der die Wählerliste zur Einsicht aller wahlberechtigten Arbeitnehmer aufliegt;
6.den Hinweis, daß Einwendungen gegen die Wählerliste während der Auflagefrist beim
Vorsitzenden des Vertrauenspersonenwahlausschusses einzubringen sind und daß verspätet
eingebrachte Einwendungen unberücksichtigt bleiben;
7. a) die Aufforderung, Wahlvorschläge (§ 24) ab Wahlkundmachung spätestens vier Wochen vor
dem (ersten) Wahltag schriftlich bei einem Mitglied des jeweils zuständigen Wahlausschusses
einzubringen, widrigenfalls sie nicht berücksichtigt werden können;
b) die Bestimmung, daß jeder Wahlvorschlag ein Verzeichnis von höchstens doppelt so vielen
Bewerbern zu enthalten hat, wie Mitglieder des Personalvertretungsorgans zu wählen sind;
c) die Zahl der gemäß § 24 Abs. 2 erforderlichen Unterstützungsunterschriften;
d) die Bestimmung, daß bei Erstellung der Wahlvorschläge auf eine angemessene Vertretung der
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Bedacht genommen werden soll;
8.die Angabe, wo und wann die zugelassenen Wahlvorschläge zur Einsicht für die
Wahlberechtigten aufliegen und die Namen der auf den zugelassenen Wahlvorschlägen
kandidierenden Wahlwerber angeschlagen werden;
9. die Vorschrift, daß Stimmen gültig nur für zugelassene Wahlvorschläge abgegeben werden
können;
10. auf welche Weise die Stimmabgabe zu erfolgen hat (§ 31);
11. die Bestimmung, daß für die Wahl aller Personalvertretungsorgane ein einziger einheitlicher
Stimmzettel aufgelegt wird;
12. die Bestimmung, daß Wahlberechtigte, die wegen Urlaubs, Karenzurlaubs, Leistung des Präsenz-
oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Krankheit am Wahltag an der Leistung der Dienste
oder infolge Ausübung ihres Berufes oder aus anderen wichtigen ihre Person betreffenden
Gründen an der persönlichen Stimmabgabe verhindert sind, spätestens bis zum Ablauf des achten
Tages vor dem (ersten) Wahltag beim Vorsitzenden des Vertrauenspersonenwahlausschusses die
Ausstellung einer Wahlkarte beantragen können und daß sie, sofern diese ausgestellt wird, den
Stimmzettel in dem vom Wahlausschuß übermittelten Umschlag (Wahlkuvert), der zu schließen
ist, gemeinsam mit der Wahlkarte in einem zweiten Umschlag (Briefumschlag) dem Vertrauenspersonenwahlausschuß
im Postwege einsenden können (§§ 29 und 32);
13. allenfalls die Festsetzung einer anderen als in Z 12 genannten Frist zur Antragstellung für
bestimmte Personengruppen (§ 29 Abs. 6);
14. den Hinweis, daß der Wahlberechtigte auch nach Ausstellung einer Wahlkarte zur persönlichen
Stimmabgabe berechtigt bleibt, wenn er die ihm ausgestellte Wahlkarte dem
Vertrauenspersonenwahlausschuß (Wahlkommission) übergibt.
(4) Die Wahlkundmachung ist vom Vorsitzenden des Vertrauenspersonenwahlausschusses zu
unterschreiben.
Verzeichnis der Arbeitnehmer
§ 22. (1) Der Betriebsinhaber hat dem Zentralwahlausschuß (dem zuständigen Wahlausschuß) ein
Verzeichnis der am Tag der Wahlausschreibung im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer binnen zwei
Tagen nach Erhalt der Verständigung gemäß § 21 Abs. 2 zur Verfügung zu stellen, wenn er vom
Vorsitzenden des jeweiligen Personalvertretungsorgans bzw. vom Einberufer der Betriebsversammlung
zur Wahl des Wahlausschusses auf die Pflicht zur Übermittlung des Arbeitnehmerverzeichnisses
ausdrücklich hingewiesen worden ist. Dieses Verzeichnis hat Familien- und Vornamen, die Geburtsdaten,
die Staatsbürgerschaft sowie Angaben darüber zu enthalten, welche Arbeitnehmer voraussichtlich wegen
Urlaubs, Karenzurlaubs, Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes, einer noch
bestehenden Krankheit oder Ausübung des Berufes am Wahltag an der persönlichen Stimmabgabe
verhindert sein werden.
(2) Wenn mehrere Personalvertretungsorgane gleichzeitig gewählt werden, so hat das Verzeichnis
auch Angaben darüber zu enthalten, in welchem Betrieb (im Wirkungsbereich welchen
Personalausschusses) die Arbeitnehmer jeweils beschäftigt sind.
(3) Dem Vertrauenspersonenwahlausschuß sind die zur Prüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit
der Angaben im Verzeichnis unbedingt notwendigen Einsichtnahmen in die Lohn- und Gehaltsunterlagen
beziehungsweise Arbeitsverträge zu gewähren und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Wählerliste
§ 23. (1) Die Vertrauenspersonenwahlausschüsse haben an Hand des Verzeichnisses (§ 22) die
Wahlberechtigten festzustellen, indem sie
1. jene ausscheiden, die am Tag der Wahlausschreibung noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet
haben oder aus anderen Gründen vom Wahlrecht (§ 12) ausgeschlossen sind;
2. jene einfügen, die vom Betriebsinhaber zu Unrecht nicht in das Verzeichnis aufgenommen
wurden.
(2) Auf Grund der Feststellungen nach Abs. 1 haben die Vertrauenspersonenwahlausschüsse die
Wählerliste zu erstellen und diese durch mindestens zehn Arbeitstage zur Einsichtnahme für alle
wahlberechtigten Arbeitnehmer im Betrieb aufzulegen.
(3) Die Wählerliste ist spätestens vier Wochen vor dem (ersten) Wahltag aufzulegen. Gegen die
Wählerliste kann jeder wahlberechtigte Arbeitnehmer während der Auflagefrist Einwendungen beim
Vorsitzenden des Vertrauenspersonenwahlausschusses erheben. Einwendungen können sich gegen die
Aufnahme vermeintlich Nichtwahlberechtigter oder gegen die Nichtaufnahme vermeintlich
Wahlberechtigter richten. Verspätet eingebrachte Einwendungen sind nicht zu berücksichtigen.
(4) Über rechtzeitig eingebrachte Einwendungen hat der Vertrauenspersonenwahlausschuß binnen
dreier Arbeitstage zu entscheiden.
(5) Sind die Einwendungen begründet, so hat der Vertrauenspersonenwahlausschuß die Wählerliste
richtigzustellen. Offensichtliche Irrtümer, wie Schreibfehler in der Wählerliste, können auch ohne Antrag
bis zum (ersten) Wahltag berichtigt werden.
Wahlvorschläge
§ 24. (1) Wählergruppen, die Wahlwerber aufzustellen beabsichtigen, haben ihre Wahlvorschläge
spätestens vier Wochen vor dem (ersten) Wahltag schriftlich bei einem Mitglied des jeweils zuständigen
Wahlausschusses einzureichen, der den Empfang unter Angabe des Zeitpunktes der Empfangnahme zu
bestätigen hat. Die Personalwahlausschüsse und der Zentralwahlausschuß haben die zugelassenen (§ 25
Abs. 2) Wahlvorschläge den in ihrem Bereich errichteten Vertrauenspersonenwahlausschüssen spätestens
acht Tage vor dem (ersten) Wahltag mitzuteilen. Die Bekanntmachung dieser Wahlvorschläge obliegt den
Vertrauenspersonenwahlausschüssen.
(2) Wahlvorschläge für den Vertrauenspersonenausschuß müssen von mehr als einem Prozent der
wahlberechtigten Arbeitnehmer, mindestens aber von drei Arbeitnehmern unterschrieben sein.
Wahlvorschläge für den Personalausschuß und den Zentralausschuß müssen von mindestens so vielen
wahlberechtigten Arbeitnehmern unterschrieben sein, wie der doppelten Anzahl der zu vergebenden
Mandate entspricht.
(3) Der Wahlvorschlag muß weiters
1. ein Verzeichnis von höchstens doppelt so vielen Wahlwerbern enthalten, wie Mitglieder des
Personalvertretungsorgans zu wählen sind, und zwar in der beantragten Reihenfolge und unter
Angabe des Familien- und Vornamens sowie des Geburtsdatums;
2.einen der Unterzeichneten als Vertreter des Wahlvorschlages anführen, anderenfalls der
Erstunterzeichnete als Vertreter gilt.
(4) Der Wahlvorschlag soll auf eine angemessene Vertretung der Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer Bedacht nehmen.
(5) Der Wahlvorschlag ist mit einer gegenüber anderen Wahlvorschlägen unterscheidbaren
Bezeichnung zu versehen. Diese Bezeichnung kann insbesondere der Name einer bestimmten
Organisation, einer wahlwerbenden Gruppe oder eines Wahlwerbers oder die Namen mehrerer
Wahlwerber sein. Der Bezeichnung kann eine Kurzbezeichnung beigefügt werden.
(6) Die Verbindung (Koppelung) von Wahlvorschlägen ist unzulässig.
§ 25. (1) Der Wahlausschuß hat die innerhalb der Einreichungsfrist überreichten Wahlvorschläge zu
prüfen und vorhandene Bedenken umgehend dem Vertreter des Wahlvorschlages mitzuteilen. Dieses
Verfahren ist insbesondere auch dann einzuleiten, wenn eine in einem Wahlvorschlag genannte Person auf
Grund eines Einspruches gegen die Aufnahme in den Wahlvorschlag von diesem gestrichen wird. Zur
Behebung der Mängel ist eine Frist von mindestens drei Arbeitstagen zu setzen. Änderungen im
Wahlvorschlag oder dessen Zurückziehung sind dem Wahlausschuß spätestens bis zum Ablauf des
zwölften Tages vor dem Beginn der Wahlhandlung vom Vertreter des Wahlvorschlages mitzuteilen.
Änderungen im Wahlvorschlag sowie dessen Zurückziehung müssen von sämtlichen Arbeitnehmern, die
den seinerzeitigen Wahlvorschlag unterzeichnet haben, unterschrieben sein. Im übrigen können
Arbeitnehmer, die einen Wahlvorschlag unterschrieben haben, nach dessen Überreichung ihre
Unterschriften nicht mehr zurückziehen.
(2) Der Wahlausschuß hat über die Zulassung der Wahlvorschläge jeweils innerhalb von drei
Arbeitstagen nach ihrer Überreichung oder nach Ablauf der Frist zur Behebung von Mängeln zu
entscheiden. Diese Entscheidung des Wahlausschusses kann nur im Zuge einer Wahlanfechtung bekämpft
werden.
(3) Nicht zuzulassen sind Wahlvorschläge, die verspätet überreicht wurden; ferner Wahlvorschläge,
die nicht die erforderliche Anzahl von Unterschriften tragen oder keinen einzigen wählbaren Wahlwerber
enthalten, sofern das Berichtigungsverfahren gemäß Abs. 1 erfolglos geblieben ist.
(4) Wahlwerber, denen die Wählbarkeit fehlt, sind vom Wahlausschuß aus dem zugelassenen
Wahlvorschlag zu streichen. Ebenso sind die Namen jener Personen zu streichen, die ungeachtet des nach
Abs. 1 durchgeführten Berichtigungsverfahrens so unvollständig bezeichnet sind, daß über ihre Identität
Zweifel bestehen, oder die gegenüber dem Wahlausschuß schriftlich erklären, gegen ihren Willen in den
Wahlvorschlag aufgenommen worden zu sein. Die Streichung stellt keine Änderung im Wahlvorschlag im
Sinne des Abs. 1 dar.
(5) Weist der Wahlvorschlag keine Bezeichnung auf, so hat der Wahlausschuß den Vertreter des
Wahlvorschlages aufzufordern, eine Wahlvorschlagsbezeichnung bekanntzugeben. Kommt der Vertreter
des Wahlvorschlages dieser Aufforderung nicht nach, so ist der Wahlvorschlag nach dem an erster Stelle
vorgeschlagenen Bewerber zu benennen.
(6) Die Personalwahlausschüsse haben den in ihrem Bereich errichteten Vertrauenspersonenwahlausschüssen
und dem Zentralwahlausschuß unverzüglich Mitteilung über die von ihnen zugelassenen
Wahlvorschläge zu machen. Die Vertrauenspersonenwahlausschüsse haben dem Zentralwahlausschuß
unverzüglich Mitteilung über die von ihnen zugelassenen Wahlvorschläge zu machen.
(7) Wird kein Wahlvorschlag überreicht oder reichen alle eingebrachten Wahlvorschläge nicht dazu
aus, ein zu wählendes Personalvertretungsorgan funktionsfähig zu besetzen, so ist das Wahlverfahren für
dieses Personalvertretungsorgan vom Zentralwahlausschuß (dem zuständigen Wahlausschuß) mittels einer
neuen Wahlausschreibung unverzüglich von neuem einzuleiten.
(8) Der Vertrauenspersonenwahlausschuß hat die zugelassenen Wahlvorschläge samt den
Unterschriften gemäß § 24 Abs. 2 spätestens ab dem siebenten Tag vor dem (ersten) Wahltag an der in der
Wahlkundmachung bezeichneten Stelle zur Einsicht für die Wahlberechtigten aufzulegen und die Namen
der auf den zugelassenen Wahlvorschlägen kandidierenden Wahlwerber durch Anschlag im Betrieb
gemäß § 16 Abs. 3 bekanntzumachen.
Wahlvorbereitung
§ 26. (1) Die Vertrauenspersonenwahlausschüsse haben die für die Stimmabgabe bestimmten
Tagesstunden und den Ort, an dem die Stimmabgabe erfolgen soll, festzusetzen und Zeit und Ort der
Wahl spätestens am siebenten Tag vor dem (ersten) Wahltag durch Anschlag im Betrieb gemäß § 16
Abs. 3 bekanntzumachen.
(2) Der vom Vertrauenspersonenwahlausschuß zu bestimmende Wahlort muß für die Durchführung
der Wahl geeignet sein und soll nach Tunlichkeit im Betrieb liegen.
Wahlkommission
§ 27. (1) Der Vertrauenspersonenwahlausschuß kann beschließen, daß die Stimmabgabe an mehreren
Orten gleichzeitig stattzufinden hat.
(2) Für jeden Wahlort, an dem er die Wahlhandlung nicht selbst leitet, hat der
Vertrauenspersonenwahlausschuß eine Wahlkommission zu bestellen, die aus drei Mitgliedern zu
bestehen hat. Diese müssen wahlberechtigte Arbeitnehmer des Betriebes sein. Eine Bestellung von
Mitgliedern des Vertrauenspersonenwahlausschusses ist zulässig, soweit dessen Beschlußfähigkeit
gewährleistet bleibt. Eines der Mitglieder der Wahlkommission ist vom Vertrauenspersonenwahlausschuß
als ihr Vorsitzender zu bezeichnen.
(3) Die Wahlkommission faßt ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Der Wahlkommission stehen
hinsichtlich der mit der Stimmabgabe zusammenhängenden Wahlhandlungen die gleichen Aufgaben und
Befugnisse zu wie dem Vertrauenspersonenwahlausschuß (§§ 31 und 32 Abs. 1).
Einheitlicher Stimmzettel
§ 28. (1) Der Zentralwahlausschuß hat unverzüglich nach Feststellung der zugelassenen
Wahlvorschläge für alle zu wählende Personalvertretungsorgane einen einzigen Stimmzettel aufzulegen,
der sämtliche zugelassenen Wahlvorschläge in einer vom Zentralwahlausschuß zu beschließenden
Reihenfolge zu enthalten hat (einheitlicher Stimmzettel).
(2) Die Größe des einheitlichen Stimmzettels ist vom Zentralwahlausschuß unter Beachtung der
Anzahl der zugelassenen Wahlvorschläge festzulegen.
(3) Der einheitliche Stimmzettel hat ein einheitliches Schriftbild, ohne Unterschiede in der
Farbgebung, aufzuweisen und ist insgesamt so zu gestalten, daß alle zugelassenen Wahlvorschläge in
gleicher Weise aufscheinen, den gleichen Raum zur Verfügung haben und keine Bevorzugung eines
Wahlvorschlages daraus hervorgeht. Die Reihung der Wahlvorschläge hat entsprechend der bei der letzten
Personalvertretungswahl ermittelten Gesamtzahl der für eine wahlwerbende Gruppe abgegebenen
Stimmen zu erfolgen. Erstmals zugelassene Wahlvorschläge sind nach diesen Wahlvorschlägen
entsprechend dem Zeitpunkt ihrer Einbringung anzuführen. Der Stimmzettel hat neben jedem
Wahlvorschlag in angemessenem Abstand einen Kreis aufzuweisen.
(4) Der einheitliche Stimmzettel ist vom Zentralwahlausschuß entsprechend der Zahl der
Wahlberechtigten zusätzlich einer Reserve von höchstens 50 Prozent den Vertrauenspersonenwahlausschüssen
zu übermitteln.
(5) Die Wahlvorschläge sind unter der Vorschlagsbezeichnung, allenfalls einschließlich einer
Kurzbezeichnung, auf dem Stimmzettel anzuführen.
Wahlkarte
§ 29. (1) Über die Berechtigung zur brieflichen Stimmabgabe (§ 11) hat der
Vertrauenspersonenwahlausschuß auf Antrag des Wahlberechtigten oder einer der wahlwerbenden
Gruppen oder, sofern ihm die maßgeblichen Umstände bekannt geworden sind (§ 22), von sich aus eine
auf den Namen des Wahlberechtigten lautende Wahlkarte auszustellen. Der Antrag auf Ausstellung einer
Wahlkarte hat spätestens bis zum Ablauf des achten Tages vor dem (ersten) Wahltag beim Vorsitzenden
des Vertrauenspersonenwahlausschusses einzulangen. Der Vertrauenspersonenwahlausschuß hat über die
eingelangten Anträge spätestens am siebenten Tag vor dem (ersten) Wahltag zu entscheiden.
(2) Jede Wählergruppe, deren Wahlvorschlag zugelassen wurde, hat das Recht, zu den Beratungen
über die Feststellung der zur brieflichen Stimmabgabe Berechtigten einen Beobachter zu entsenden. Der
Vertrauenspersonenwahlausschuß hat den Vertretern der Wahlvorschläge spätestens einen Tag vor
Abhaltung dieser Beratungen Zeitpunkt und Ort derselben bekanntzugeben.
(3) Der Vertrauenspersonenwahlausschuß hat ein Verzeichnis der zur brieflichen Stimmabgabe
zugelassenen Wahlberechtigten anzufertigen; dieses Verzeichnis hat Familien- und Vorname, die
Anschrift am Aufenthaltsort und den Grund der Verhinderung an der persönlichen Stimmabgabe der zur
brieflichen Stimmabgabe Berechtigten zu enthalten.
(4) Wahlberechtigte, denen eine Wahlkarte ausgestellt wurde, sind in der Wählerliste gesondert zu
kennzeichnen.
(5) Spätestens am sechsten Tag vor dem (ersten) Wahltag hat der Vertrauenspersonenwahlausschuß
den zur brieflichen Stimmabgabe Berechtigten mittels eingeschriebenen Briefes die auf deren Namen
lautende Wahlkarte zu übermitteln oder diesen nachweislich persönlich auszuhändigen, sofern sie zum
Zeitpunkt der beabsichtigten Übermittlung im Betrieb anwesend sind. Der Wahlkarte ist ein Stimmzettel
(§ 28), ein wie für die übrigen Wähler aufliegender leerer Umschlag (Wahlkuvert, § 31 Abs. 3) sowie ein
bereits frankierter und mit der Adresse des Vertrauenspersonenwahlausschusses versehener zweiter
Umschlag (Briefumschlag) beizufügen.
(6) Ergibt sich aus der Art des Betriebes, daß für eine größere Anzahl von Arbeitnehmern bei
Einhaltung der in den Abs. 1 und 5 festgelegten Fristen die Ausübung des Wahlrechtes im Hinblick auf
die Länge des Postweges nicht gewährleistet erscheint, so kann der Vertrauenspersonenwahlausschuß in
der Wahlkundmachung für diese Arbeitnehmer die Fristen entsprechend verkürzen. In diesem Fall kann
der Vertrauenspersonenwahlausschuß frühestens am Tag nach der Ausschreibung der Wahl (§ 21) über
die Berechtigung zur brieflichen Stimmabgabe entscheiden und die Übermittlung der Wahlkarten
vornehmen. Der Wahlkarte ist anstelle eines einheitlichen Stimmzettels ein leerer Stimmzettel, der in
Größe und Farbe dem einheitlichen Stimmzettel zu entsprechen hat, beizufügen, wenn der einheitliche
Stimmzettel noch nicht erstellt worden ist.
Wahlzeugen
§ 30. Jede Wählergruppe, deren Wahlvorschlag zugelassen wurde, ist berechtigt, dem
Vertrauenspersonenwahlausschuß für jeden Wahlort einen Wahlzeugen (§ 20) zu bezeichnen, dem das
Recht zusteht, die Wahlhandlung zu beobachten; ein Einfluß auf den Gang der Wahlhandlung steht ihm
nicht zu.
Stimmabgabe
§ 31. (1) Die Stimmabgabe für die Wahl der Personalvertretungsorgane hat bei dem
Vertrauenspersonenwahlausschuß zu erfolgen, der in dem Betrieb errichtet ist, dem der Wahlberechtigte
angehört. Die Wahl wird, soweit § 32 nicht anderes bestimmt, durch persönliche Abgabe des Stimmzettels
am Wahlort vorgenommen. Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme für die Wahl aller zu wählenden
Personalvertretungsorgane.
(2) Der Vertrauenspersonenwahlausschuß (Wahlkommission) hat vor Beginn der Wahlhandlung zu
prüfen, ob die Wahlurne leer ist; er hat dafür zu sorgen, daß eine, im Bedarfsfall mehrere Wahlzellen am
Wahlort vorhanden sind. Die Wahlzelle ist derart herzustellen, daß der Wähler in der Zelle unbeobachtet
von allen anderen im Wahllokal anwesenden Personen den Stimmzettel ausfüllen und in das Wahlkuvert
geben kann. Im übrigen gilt für die Einrichtung der Wahlzelle § 57 der Nationalrats-Wahlordnung 1992,
BGBl. Nr. 471. In jeder Wahlzelle ist eine Übersicht aller für den jeweiligen Betrieb (Wirkungsbereich
des Personalausschusses, Unternehmen) zugelassenen Wahlvorschläge an einer sichtbaren Stelle
anzuschlagen, wobei anzugeben ist, für welche der zu wählenden Personalvertretungsorgane die
Wahlvorschläge jeweils zugelassen wurden.
(3) Der Wähler hat dem Vertrauenspersonenwahlausschuß (Wahlkommission) seinen Namen zu
nennen, worauf ihm vom Vorsitzenden ein undurchsichtiger leerer Umschlag (Wahlkuvert) und ein
Stimmzettel (§ 28) auszufolgen ist. Die Wahlkuverts müssen die gleiche Größe und Farbe haben und
dürfen keinerlei Aufschriften tragen, die auf die Person des Wählers schließen lassen. In der Wahlzelle hat
der Wähler den ihm vom Vorsitzenden ausgefolgten Stimmzettel auszufüllen und in das Wahlkuvert zu
legen. Der geschlossene Umschlag ist dem Vorsitzenden zu übergeben, der ihn ungeöffnet in die
Wahlurne zu legen hat. Die Abgabe der Stimme ist in der Wählerliste durch Abstreichen des Namens des
Wählers kenntlich zu machen und in ein Abstimmungsverzeichnis unter Beifügung der fortlaufenden Zahl
der Wählerliste einzutragen. Wurde dem Wahlberechtigten eine Wahlkarte ausgestellt, so ist er nur dann
zur persönlichen Stimmabgabe zuzulassen, wenn er die ihm ausgestellte Wahlkarte dem Wahlausschuß
(Wahlkommission) übergibt. Die Abgabe der Stimme ist im Abstimmungsverzeichnis mit dem Hinweis
„Wahlkartenwähler“ einzutragen; die Wahlkarte ist den Wahlakten beizufügen.
(4) Im Zweifel hat der Wähler seine Identität in geeigneter Weise (durch Urkunden oder Zeugen)
nachzuweisen.
(5) Der Wähler kann seine Stimme gültig nur für einen der zugelassenen Wahlvorschläge abgeben.
(6) Der Stimmzettel (§ 28) ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welchen
Wahlvorschlag der Wähler wählen wollte. Dies ist dann der Fall, wenn der Wille des Wählers durch
Ankreuzen, Unterstreichen oder andere Kennzeichnung eines Wahlvorschlages, durch Durchstreichen der
übrigen Wahlvorschläge oder auf sonstige Weise eindeutig zu erkennen ist.
(7) Bei Verwendung eines leeren Stimmzettels (§ 29 Abs. 6) erfolgt eine gültige Stimmabgabe, wenn
aus dem Stimmzettel eindeutig zu erkennen ist, welchen Wahlvorschlag der Wähler wählen wollte. Dies
ist insbesondere der Fall, wenn auf dem Stimmzettel der Wahlvorschlag durch die Bezeichnung (§ 24
Abs. 5) oder durch Angabe eines oder mehrerer Wahlwerber eindeutig bezeichnet wird.
(8) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn
1. kein Wahlvorschlag gekennzeichnet bzw. kein Wahlvorschlag oder Wahlwerber eindeutig
bezeichnet wurde;
2. zwei oder mehrere Wahlvorschläge gekennzeichnet bzw. bezeichnet wurden;
3.der Stimmzettel so beschädigt wurde, daß nicht mehr eindeutig hervorgeht, welchen
Wahlvorschlag der Wähler wählen wollte;
4. der Stimmzettel unterschrieben ist;
5. aus der vom Wähler angebrachten Kennzeichnung bzw. Bezeichnung nicht eindeutig hervorgeht,
welchen Wahlvorschlag er wählen wollte;
6. der Wähler einen Wahlvorschlag gekennzeichnet hat, der für keines der von ihm zu wählenden
Personalvertretungsorgane eingereicht oder zugelassen wurde.
(9) Leere Wahlkuverts gelten als ungültige Stimmabgabe.
(10) Stimmen, die gültig für eine wahlwerbende Gruppe abgegeben wurden,
1. die nicht für alle zu wählenden Personalvertretungsorgane einen Wahlvorschlag eingereicht hat
oder
2. deren Wahlvorschläge nicht für alle zu wählenden Personalvertretungsorgane zugelassen wurden,
gelten für die Wahl dieser Personalvertretungsorgane als ungültig.
§ 32. (1) Wahlberechtigte, denen gemäß § 29 eine Wahlkarte ausgestellt wurde, können ihre
Stimmzettel dem Vertrauenspersonenwahlausschuß einsenden. Der Stimmzettel muß sich in dem vom
Wahlausschuß übermittelten Wahlkuvert befinden, das keinerlei Aufschrift oder Zeichen tragen darf, die
auf die Person des Wählers schließen lassen. Das Wahlkuvert ist gemeinsam mit der vom Wahlausschuß
ausgestellten Wahlkarte in den vom Wahlausschuß übermittelten Briefumschlag zu legen und im
Postwege dem Wahlausschuß einzusenden.
(2) Die Übermittlung des verschlossenen Briefumschlages hat so zeitgerecht zu erfolgen, daß er
spätestens bis zum Ablauf der für die Stimmabgabe festgesetzten Zeit beim Vertrauenspersonenwahlausschuß
einlangt.
(3) Der Vorsitzende des Vertrauenspersonenwahlausschusses hat auf den einlangenden
Briefumschlägen Datum und Uhrzeit des Einlangens zu vermerken. Die eingelangten Briefumschläge sind
von ihm bis zu deren Öffnung unter Verschluß aufzubewahren.
(4) Frühestens nach Beginn der Wahlhandlung (§ 31 Abs. 2), spätestens jedoch vor der Ermittlung
des Wahlergebnisses (§ 33 Abs. 2), hat der Vertrauenspersonenwahlausschuß die ihm übermittelten
Briefumschläge zu öffnen; er hat zu prüfen, ob ihnen eine gültige Wahlkarte beiliegt und, falls dies
zutrifft, diese Tatsache in dem Verzeichnis gemäß § 29 Abs. 3 zu vermerken. Anschließend hat der
Vertrauenspersonenwahlausschuß jedes Wahlkuvert, dem eine gültige Wahlkarte beilag, in die Wahlurne
zu legen. Die Abgabe der Stimme ist im Abstimmungsverzeichnis (§ 31 Abs. 3) mit dem Hinweis
„Wahlkartenwähler“ einzutragen. Die Wahlkarte ist vom Vertrauenspersonenwahlausschuß zu den
Wahlakten zu nehmen. Wahlkuverts, denen keine für den betreffenden Wahlberechtigten ausgestellte
Wahlkarte beiliegt, sind ungeöffnet mit dem Vermerk „ohne Wahlkarte eingelangt“ zu den Wahlakten zu
legen. Der Vorgang ist in der Niederschrift zu vermerken. Verspätet eingelangte Briefumschläge sind
gleichfalls uneröffnet vom Vorsitzenden des Vertrauenspersonenwahlausschusses mit dem Vermerk über
den Zeitpunkt ihres Einlangens den Wahlakten beizufügen.
Ermittlung des Wahlergebnisses
§ 33. (1) Mit dem Ablauf der gemäß § 26 Abs. 1 festgesetzten Zeit hat der Vorsitzende des
Vertrauenspersonenwahlausschusses die Stimmabgabe für beendet zu erklären.
(2) Unmittelbar nach Beendigung der Stimmabgabe hat der Vorsitzende des Vertrauenspersonenwahlausschusses
die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts zu mischen, anschließend die Wahlurne
zu leeren, die Wahlkuverts zu zählen und das Übereinstimmen dieser Zahl mit der Zahl der im
Abstimmungsverzeichnis vermerkten Wähler zu überprüfen. Danach hat der Vorsitzende des
Vertrauenspersonenwahlausschusses die Wahlkuverts zu öffnen, die Gültigkeit der abgegebenen
Stimmzettel (§ 31 Abs. 5 bis 10) für die Wahl jedes zu wählenden Personalvertretungsorgans zu prüfen,
die Zahl der jeweils ungültigen Stimmen festzustellen, die für die Wahl jedes zu wählenden
Personalvertretungsorgans als ungültig festgestellten Stimmzettel mit jeweils fortlaufenden Zahlen zu
versehen, die zumindest für die Wahl eines Personalvertretungsorgans als gültig festgestellten Stimmzettel
nach den Wahlvorschlägen zu ordnen und gemeinsam mit den übrigen Mitgliedern des Wahlausschusses
die Zahl der für jeden zugelassenen Wahlvorschlag gültig abgegebenen Stimmen für jedes zu wählende
Personalvertretungsorgan festzustellen.
(3) Wurde die Wahlhandlung von einer Wahlkommission (§ 27) geleitet, so hat diese unmittelbar
nach Beendigung der Stimmabgabe die Wahlurne zu versiegeln und diese mit den Wahlakten
unverzüglich dem Vertrauenspersonenwahlausschuß zur Ermittlung des Wahlergebnisses zu übergeben.
§ 34. (1) Der Vertrauenspersonenwahlausschuß hat das Ergebnis der Wahl zum Vertrauenspersonenausschuß
nach Maßgabe der §§ 35 bis 37 festzustellen.
(2) Der Vorsitzende des Vertrauenspersonenwahlausschusses hat das im Betrieb erzielte Ergebnis der
Wahl zum Personalausschuß dem Personalwahlausschuß sowie das Ergebnis der Wahl zum
Zentralausschuß dem Zentralwahlausschuß ohne Verzug sowohl telephonisch, mittels Fax oder auf
elektronischem Weg als auch schriftlich mitzuteilen. Eine Verlautbarung dieses Teilwahlergebnisses ist
unstatthaft.
(3) Der Personalwahlausschuß und der Zentralwahlausschuß haben sodann das Gesamtergebnis der
Wahl zum Personalausschuß bzw. Zentralausschuß nach Maßgabe der §§ 35 bis 37 festzustellen.
§ 35. (1) Jeder Wahlausschuß hat die Zahl der auf die zugelassenen Wahlvorschläge entfallenden
Mitglieder des entsprechenden Personalvertretungsorgans mittels der Wahlzahl zu ermitteln. Die
Wahlzahl ist wie folgt zu berechnen: Die Summen der für jeden Wahlvorschlag abgegebenen gültigen
Stimmen sind, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander zu schreiben, unter jede dieser Summen ist ihre
Hälfte, unter diese ihr Drittel, Viertel und nach Bedarf auch ihr Fünftel, Sechstel usw. zu schreiben, wobei
diese Zahlen (Teilzahlen) zunächst auch unter Außerachtlassung eventueller Dezimalstellen als ganze
Zahlen errechnet werden können. Sind drei Mitglieder in das Personalvertretungsorgan zu wählen, so gilt
als Wahlzahl die drittgrößte, sind vier Mitglieder zu wählen, so gilt als Wahlzahl die viertgrößte usw. der
angeschriebenen Zahlen. Jedem Wahlvorschlag sind so viele Mitgliedstellen zuzuteilen, als die Wahlzahl
in der Summe der für ihn abgegebenen Stimmen enthalten ist.
(2) Ergibt sich bei einer Errechnung der Teilzahlen unter Außerachtlassung eventueller
Dezimalstellen, daß zwei oder mehrere gleich große Teilzahlen die Wahlzahl bilden, so sind, sofern bei
dieser Wahlzahl mehrere Wahlvorschläge den gleichen Anspruch auf eine Mitgliedstelle hätten, diese
Teilzahlen auf Dezimalstellen zu errechnen und damit die Wahlzahl zu ermitteln. Haben auch nach dieser
Berechnung mehrere Wahlvorschläge den gleichen Anspruch auf eine Mitgliedstelle, so entscheidet das
Los.
§ 36. (1) Den in dem Wahlvorschlag angegebenen Wahlwerbern werden die auf den Wahlvorschlag
entfallenden Mitgliedstellen in der Reihenfolge ihrer Nennung zugeteilt, wobei die Zuteilung der
Mitgliedstellen im Personalausschuß unter Beachtung von § 6 Abs. 3, die Zuteilung der Mitgliedstellen
im Zentralausschuß unter Beachtung von § 9 Abs. 2 zu erfolgen hat.
(2) Erscheint ein Wahlwerber, der in mehreren Wahlvorschlägen für ein Personalvertretungsorgan
genannt ist, als mehrfach gewählt, so hat er über Aufforderung des Wahlausschusses binnen drei Tagen zu
erklären, für welche Vorschlagsliste er sich entscheidet; auf den anderen Listen wird er nach Abgabe
seiner Erklärung gestrichen. Unterläßt er die fristgerechte Erklärung, so ist er auf sämtlichen Listen zu
streichen.
(3) Erscheint ein Wahlwerber, der in mehreren, von einer wahlwerbenden Gruppe eingebrachten
Wahlvorschlägen für verschiedene Personalvertretungsorgane genannt ist, als mehrfach gewählt, so hat er
über Aufforderung des Zentralwahlausschusses binnen drei Tagen zu erklären, die Wahl zu welchem
Personalvertretungsorgan er annimmt; auf den anderen Listen verbleibt er nach Abgabe seiner Erklärung
als Ersatzmitglied (§ 38). Unterläßt er die fristgerechte Erklärung, so verbleibt er auf sämtlichen Listen als
Ersatzmitglied.
§ 37. (1) Wird für die Wahl eines Personalvertretungsorgans nur ein gültiger Wahlvorschlag
eingebracht, so sind die Mitglieder dieses Personalvertretungsorgans mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen Stimmen zu wählen.
(2) Erreicht dieser Wahlvorschlag die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen nicht, so hat der
Zentralwahlausschuß das Wahlverfahren für dieses Personalvertretungsorgan mittels einer neuen
Wahlausschreibung unverzüglich von neuem einzuleiten.
Ersatzmitglieder
§ 38. (1) Die auf einem Wahlvorschlag den gewählten Mitgliedern des Personalvertretungsorgans
folgenden Wahlwerber sind die Ersatzmitglieder, die im Falle des Erlöschens der Mitgliedschaft oder der
Verhinderung von Mitgliedern dieses Personalvertretungsorgans an deren Stelle zu treten haben. Ist der
Wahlvorschlag erschöpft, so kann die jeweilige wahlwerbende Gruppe eine Nachnominierung
vornehmen, wobei die nominierte Person für das jeweilige Personalvertretungsorgan passiv
wahlberechtigt sein muß.
(2) Ein gewähltes Mitglied eines Personalvertretungsorgans, das auf dem Wahlvorschlag für ein
anderes Personalvertretungsorgan als Ersatzmitglied aufscheint, kann nur dann auf eine freiwerdende
Mitgliedstelle dieses Personalvertretungsorgans nachrücken, wenn es von der Mitgliedschaft zu dem
Personalvertretungsorgan zurücktritt, dem es bisher angehört hat.
Wahlakten
§ 39. (1) Wenn die Wahl an mehreren Wahltagen stattfindet, hat der Vertrauenspersonenwahlausschuß
(Wahlkommission) unmittelbar nach Ablauf der für die Stimmabgabe am Wahltag
festgesetzten Zeit und nachdem alle bis dahin erschienenen Wähler ihre Stimmen abgegeben haben, die
Stimmabgabe für beendet zu erklären, das Wahllokal zu schließen und sodann die Wahlakten in einem
Umschlag sowie die Wahlurne zu versiegeln und bis zum Beginn der für die Stimmabgabe am nächsten
Wahltag festgesetzten Zeit sicher zu verwahren. Nach Ablauf der für die Stimmabgabe am letzten
Wahltag festgesetzten Zeit hat der Vertrauenspersonenwahlausschuß mit der Ermittlung des
Wahlergebnisses gemäß § 33 zu beginnen.
(2) Über die Wahlhandlung (Stimmabgabe) und Stimmenzählung (Feststellung des Wahlergebnisses)
hat der Vertrauenspersonenwahlausschuß eine Niederschrift aufzunehmen, die von den Mitgliedern des
Vertrauenspersonenwahlausschusses zu unterschreiben ist. Die Wahlakten (Wahlvorschläge, Wahlkundmachung,
Wählerliste, Verzeichnis der Wahlkartenwähler, Abstimmungsverzeichnis, Stimmzettel,
Berechnung des Wahlergebnisses und Niederschrift) sind in einem Umschlag zu verwahren, der vom
Vertrauenspersonenwahlausschuß zu versiegeln ist. Sobald das Wahlergebnis rechtskräftig geworden ist,
sind die Wahlakten vom Vorsitzenden des Vertrauenspersonenwahlausschusses in Verwahrung zu
nehmen und bis zur Neuwahl des Vertrauenspersonenausschusses aufzubewahren. Sie sind sodann vom
neubestellten Vertrauenspersonenwahlausschuß zu vernichten.
(3) Den Wahlakten der Personalwahlausschüsse (des Zentralwahlausschusses) sind die gemäß § 34
Abs. 2 erfolgten Mitteilungen der Vorsitzenden der Vertrauenspersonenwahlausschüsse anzuschließen.
Die Aufbewahrung der Wahlakten obliegt den Vorsitzenden der Personalwahlausschüsse (des
Zentralwahlausschusses).
§ 40. (1) Unmittelbar nach der Feststellung des Wahlergebnisses hat der Wahlausschuß die
Gewählten von ihrer Wahl zu verständigen. Erklärt ein Gewählter nicht binnen drei Tagen, daß er die
Wahl ablehnt, so gilt sie als angenommen.
(2) Lehnt ein Gewählter die Wahl ab, so tritt das nach § 38 berufene Ersatzmitglied an seine Stelle.
Mitteilung des Wahlergebnisses
§ 41. (1) Die Personalwahlausschüsse und der Zentralwahlausschuß haben das Ergebnis der Wahl
den in ihrem Bereich errichteten Vertrauenspersonenwahlausschüssen unverzüglich mitzuteilen. Das
Gesamtergebnis der Wahl zum Vertrauenspersonenausschuß, Personalausschuß und Zentralausschuß ist
vom Vertrauenspersonenwahlausschuß durch Anschlag im Betrieb gemäß § 16 Abs. 3 bekanntzumachen.
(2) Die Wahlausschüsse haben das Gesamtergebnis der Wahl dem Betriebsinhaber (Leitung der dem
Wirkungsbereich des Personalausschusses entsprechenden Einheit, Unternehmensleitung) unverzüglich
mitzuteilen. Der Zentralwahlausschuß (der zuständige Wahlausschuß) hat das Gesamtergebnis der Wahl
dem zuständigen (Verkehrs-)Arbeitsinspektorat, der zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung und der
zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmer schriftlich mitzuteilen.
Anfechtung
§ 42. (1) Die einzelnen Wahlberechtigten und jede wahlwerbende Gruppe sind berechtigt, binnen
zwei Wochen vom Tage der Kundmachung des Wahlergebnisses an gerechnet, die Wahl beim Gericht
anzufechten, wenn wesentliche Bestimmungen des Wahlverfahrens oder leitende Grundsätze des
Wahlrechtes verletzt wurden und hiedurch das Wahlergebnis beeinflußt werden konnte.
(2) Die in Abs. 1 genannten Anfechtungsberechtigten sowie der Betriebsinhaber sind berechtigt,
binnen zwei Wochen vom Tage der Mitteilung des Wahlergebnisses an gerechnet, die Wahl beim Gericht
anzufechten, wenn die Wahl
1.ihrer Art nach, wie bei einer den Bestimmungen über die Bildung der Organe der
Arbeitnehmerschaft (§ 9 PBVG) nicht entsprechenden Wahl eines Personalvertretungsorgans;
2.ihrem Umfang nach, wie bei Überschreiten der Zahl der gewählten Mitglieder eines
Personalvertretungsorgans über die in den §§ 2, 5 und 8 festgesetzten Zahlen hinaus;
3. mangels Vorliegens eines Betriebes oder Unternehmens (§ 4 PBVG) nicht durchzuführen
gewesen wäre.
Nichtigkeit der Wahl
§ 43. Die Nichtigkeit der Wahl kann bei Vorliegen eines rechtlichen Interesses jederzeit auch durch
Klage auf Feststellung beim Gericht geltend gemacht werden. Das Urteil des Gerichts über die Nichtigkeit
der Wahl hat bindende Wirkung.
Abschnitt 5
Konzernvertretung
Errichtung
§ 44. (1) In einem Konzern im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes 1965 oder des § 115 des Gesetzes
über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, in dem in mehr als einem Unternehmen
Vertrauenspersonenausschüsse bestehen, kann eine Konzernvertretung errichtet werden.
(2) Die Errichtung der Konzernvertretung bedarf der Zustimmung von mindestens zwei Drittel der
Zentralausschußmitglieder (und Zentralbetriebsräte), die zusammen mehr als die Hälfte der im Konzern
beschäftigten Arbeitnehmer repräsentieren.
(3) Ist in einem Unternehmen des Konzerns ein Zentralausschuß (Zentralbetriebsrat) nicht zu
errichten, so nimmt der Vertrauenspersonenausschuß (Betriebsausschuß, Betriebsrat) an der Errichtung
teil.
(4) Für die Ermittlung der Zahl der im Konzern beschäftigten Arbeitnehmer sind die Zahlen der bei
den jeweils letzten Zentralausschußwahlen (Zentralbetriebsratswahlen) im Unternehmen beschäftigten
Arbeitnehmer heranzuziehen (§ 9 Abs. 1). Im Falle des Abs. 3 sind die Zahlen der bei den jeweils letzten
Vertrauenspersonenausschußwahlen (Betriebsratswahlen) am Tag der Wahlausschreibung (am Tag der
Betriebsversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes) im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer (§ 3 Abs. 1)
heranzuziehen. Ist in einem Unternehmen trotz Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen ein
Zentralausschuß (Zentralbetriebsrat) oder Vertrauenspersonenausschuß (Betriebsausschuß, Betriebsrat)
nicht errichtet, so ist die Zahl der in diesem Unternehmen am zeitlich letzten der im ersten und zweiten
Satz angeführten Stichtage beschäftigten Arbeitnehmer heranzuziehen. Eine nachträgliche Änderung der
Zahl der Arbeitnehmer bis zur Konstituierung und während der Tätigkeitsdauer der Konzernvertretung ist
unbeachtlich.
(5) Über Vorschlag eines Vorsitzenden eines Zentralausschusses (Zentralbetriebsrates) oder eines
gemäß Abs. 3 zuständigen Vertrauenspersonenausschusses (Betriebsausschusses oder Betriebsrates; im
folgenden: Einberufer) haben die Zentralausschüsse (Zentralbetriebsräte; Vertrauenspersonenausschüsse;
Betriebsausschüsse, Betriebsräte) über die Errichtung der Konzernvertretung zu beschließen. Bei
mehreren gleichzeitigen Vorschlägen gilt der mit dem früheren Poststempel. Der Vorschlag kann eine
Frist festsetzen, innerhalb der die Beschlußfassung erfolgen soll. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der
jeweiligen Organe sind von der Abhaltung der Sitzung, in der die Beschlußfassung erfolgen soll, tunlichst
eine Woche vorher zu verständigen. Zur Beschlußfassung ist, abgesehen vom Erfordernis der
Verständigung, die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder (einschließlich der
Ersatzmitglieder für die verhinderten Mitglieder) des jeweiligen Organs erforderlich. Die Beschlüsse sind
dem Einberufer mitzuteilen. Gleichzeitig ist die Zahl der vom jeweiligen Organ vertretenen Arbeitnehmer
(Abs. 4) bekanntzugeben.
(6) Der Einberufer hat die Versammlung der Vorsitzenden der Zentralausschüsse (Zentralbetriebsräte;
Vertrauenspersonenausschüsse; Betriebsausschüsse, Betriebsräte) im Konzern einzuberufen. Ihm
obliegt die Leitung der Versammlung sowie die Sammlung der Beschlüsse nach Abs. 5 und die
Ermittlung der sonstigen für die Beschlußfassung nach Abs. 7 relevanten Umstände.
(7) Die Versammlung der Vorsitzenden hat durch Beschluß festzustellen, daß die gemäß Abs. 2
erforderlichen Zustimmungsbeschlüsse vorliegen und die Konzernvertretung errichtet ist. Die für den
Beschluß notwendigen Feststellungen der Zahlen der
1. Arbeitnehmer im Konzern,
2. Zentralausschüsse (Zentralbetriebsräte) und nach Abs. 3 teilnahmeberechtigten Vertrauenspersonenausschüsse
(Betriebsausschüsse oder Betriebsräte),
3.Zentralausschüsse (Zentralbetriebsräte; Vertrauenspersonenausschüsse; Betriebsausschüsse,
Betriebsräte), die der Errichtung einer Konzernvertretung durch Beschluß zugestimmt haben und
4. von diesen jeweils vertretenen Arbeitnehmer sind vom Einberufer vorzubereiten. Die Leitungen
der Konzernunternehmen sind verpflichtet, die notwendigen Auskünfte zu geben.
(8) Nach der Errichtung der Konzernvertretung hat die Versammlung der Vorsitzenden die Zahl der
jeweiligen Delegierten und Ersatzdelegierten (§ 45) durch Beschluß festzustellen. Der Einberufer hat
einen Termin festzusetzen, bis zu dem ihm die Vorsitzenden der Zentralausschüsse (Zentralbetriebsräte;
Vertrauenspersonenausschüsse; Betriebsausschüsse, Betriebsräte) die Delegierten (Ersatzdelegierten)
unter Angabe des Familien- und Vornamens, des Geburtsdatums und des Zentralausschusses
(Zentralbetriebsrates; Vertrauenspersonenausschusses; Betriebsausschusses, Betriebsrates), dem sie
angehören, schriftlich bekanntzugeben haben.
(9) Spätestens drei Monate vor Ablauf der Tätigkeitsdauer der Konzernvertretung hat deren
Vorsitzender die Versammlung der Vorsitzenden der Zentralausschüsse (Zentralbetriebsräte;
Vertrauenspersonenausschüsse; Betriebsausschüsse, Betriebsräte) zur Beschlußfassung über die Zahl der
Delegierten und Ersatzdelegierten (§ 45) für die nächste Funktionsperiode einzuberufen. Im übrigen gilt
Abs. 8.
(10) Abs. 9 gilt auch im Fall der vorzeitigen Beendigung der Tätigkeitsdauer der Konzernvertretung
gemäß § 52 Abs. 5 Z 4 und 5 PBVG mit der Maßgabe, daß die Einberufung der Versammlung
unverzüglich zu erfolgen hat und auch von einem Vorsitzenden eines Zentralausschusses
(Zentralbetriebsrates; Vertrauenspersonenausschusses; Betriebsausschusses, Betriebsrates) vorgenommen
werden kann, wenn der Vorsitzende der Konzernvertretung seiner Verpflichtung nicht nachkommt.
Zusammensetzung
§ 45. (1) Jeder im Konzern errichtete Zentralausschuß (Zentralbetriebsrat) oder nach § 44 Abs. 3
teilnahmeberechtigte Vertrauenspersonenausschuß (Betriebsausschuß oder Betriebsrat) oder jede
Teilkonzernvertretung nach § 47 hat in die Konzernvertretung zu entsenden
für bis zu 500 vertretene Arbeitnehmer 2 Delegierte,
für bis zu 1000 vertretene Arbeitnehmer 3 Delegierte,
für bis zu 1500 vertretene Arbeitnehmer 4 Delegierte,
für bis zu 2000 vertretene Arbeitnehmer 5 Delegierte,
sowie für je weitere 500 vertretene Arbeitnehmer je einen weiteren Delegierten. Bruchteile von 500
werden für voll gerechnet.
(2) Für die Ermittlung der Zahl der vertretenen Arbeitnehmer gilt § 44 Abs. 4.
(3) Für jeden Delegierten ist ein Ersatzdelegierter zu bestellen. Ist aus Gründen der Koordination
oder Arbeitsaufteilung innerhalb des entsendenden Organs die Bestellung mehrerer Ersatzdelegierter
zweckmäßig, so ist dies nur unter gleichzeitiger Festlegung einer Reihenfolge der Vertretung zulässig.
(4) Der Zentralausschuß (Zentralbetriebsrat; Vertrauenspersonenausschuß; Betriebsausschuß,
Betriebsrat) hat über die aus seiner Mitte zu entsendenden Delegierten (Ersatzdelegierten) zu beschließen,
wobei er an die Nominierungsvorschläge der nach dem d'Hondtschen System jeweils
vorschlagsberechtigten wahlwerbenden Gruppen gebunden ist. §§ 2 bis 8 der Verordnung über die
Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat, BGBl. Nr. 343/1974, in der jeweils
geltenden Fassung, sind für die Durchführung der Nominierung und Entsendung sinngemäß anzuwenden.
(5) Bei der Nominierung und Entsendung der Delegierten (Ersatzdelegierten) soll auf eine
angemessene Vertretung der Arbeiter und Angestellten sowie der Arbeitnehmerinnen und der
Arbeitnehmer und – bei Entsendung durch den Zentralausschuß (Zentralbetriebsrat) – der einzelnen
Betriebe des Unternehmens Bedacht genommen werden. Eine Entsendung von Mitgliedern des
Vertrauenspersonenausschusses und des Personalausschusses ist zulässig.
(6) Für die Abberufung gilt Abs. 4 sinngemäß. Wird ein Delegierter während der Tätigkeitsdauer der
Konzernvertretung abberufen oder scheidet er aus anderen Gründen aus der Konzernvertretung aus und
rückt kein Ersatzdelegierter nach, so hat der jeweilige Zentralausschuß (Zentralbetriebsrat;
Vertrauenspersonenausschuß; Betriebsausschuß, Betriebsrat) unverzüglich über die Entsendung eines
neuen Delegierten zu beschließen.
(7) Wird während der Tätigkeitsdauer der Konzernvertretung der Konzern um ein Unternehmen
erweitert, so ist der dort errichtete Zentralausschuß (Zentralbetriebsrat) oder im Falle des § 44 Abs. 3 der
Vertrauenspersonenausschuß (Betriebsausschuß oder Betriebsrat) berechtigt, nach Maßgabe der Abs. 1
bis 5 Delegierte (Ersatzdelegierte) in die Konzernvertretung zu entsenden. Dies gilt auch, wenn sich
während der Tätigkeitsdauer der Konzernvertretung herausstellt, daß bei Errichtung der
Konzernvertretung ein zum Konzern gehörendes Unternehmen nicht berücksichtigt worden ist oder der in
einem zum Konzern gehörenden Unternehmen errichtete Zentralausschuß (Zentralbetriebsrat; Vertrauenspersonenausschuß;
Betriebsausschuß, Betriebsrat) an der Errichtung gemäß § 44 nicht teilgenommen hat.
Errichtung und Entsendung der Delegierten im schriftlichen Verfahren
§ 46. (1) Die Beschlußfassung über die Errichtung der Konzernvertretung und über die Zahl der
Delegierten (Ersatzdelegierten) sowie die Festsetzung des Termins für die Bekanntgabe der Delegierten
(Ersatzdelegierten) kann auch in einem schriftlichen Verfahren erfolgen. Dieses ist von einem
Vorsitzenden eines Zentralausschusses (Zentralbetriebsrates; Vertrauenspersonenausschusses; Betriebsausschusses,
Betriebsrates; im folgenden: Einberufer) einzuleiten und durchzuführen.
(2) Die Vorsitzenden der Zentralausschüsse (Zentralbetriebsräte; Vertrauenspersonenausschüsse;
Betriebsausschüsse, Betriebsräte) haben dem Einberufer die Beschlüsse über die Errichtung der
Konzernvertretung sowie die Zahl der von ihnen jeweils vertretenen Arbeitnehmer schriftlich mitzuteilen.
Der Einberufer hat nach Ermittlung der Zahlen nach § 44 Abs. 7 Z 1 bis 4 festzustellen, ob die
erforderliche Zustimmung zur Errichtung der Konzernvertretung vorliegt. Diese Feststellung ist auf
Grund von nachprüfbaren, schriftlich niedergelegten Ermittlungen zu treffen.
(3) Sodann hat der Einberufer schriftlich und nachprüfbar die Zahl der Delegierten und
Ersatzdelegierten festzustellen und einen Termin für deren Bekanntgabe festzusetzen (§ 44 Abs. 8). Diese
Feststellung ist zusammen mit der nach Abs. 2 jedem im Konzern errichteten Zentralausschuß
(Zentralbetriebsrat), im Falle des § 44 Abs. 3 dem Vertrauenspersonenausschuß (Betriebsausschuß oder
Betriebsrat), schriftlich mitzuteilen.
(4) Die Beschlüsse gemäß § 44 Abs. 7 und 8 gelten dann als zustande gekommen, wenn nicht binnen
14 Tagen ab Zugang der Mitteilung des Einberufers von einem Zentralausschuß (Zentralbetriebsrat;
Vertrauenspersonenausschuß; Betriebsausschuß, Betriebsrat) begründete Einwendungen dagegen erhoben
werden. Werden solche Einwendungen erhoben, so hat der Einberufer diese und seine allenfalls
korrigierten Feststellungen nach Abs. 2 und 3 jedem Zentralausschuß (Zentralbetriebsrat; Vertrauenspersonenausschuß;
Betriebsausschuß, Betriebsrat) schriftlich mitzuteilen. Für diese korrigierten
Feststellungen gelten wiederum der erste und zweite Satz. Der Einberufer kann erforderlichenfalls das
schriftliche Verfahren abbrechen und das Verfahren nach § 44 einleiten. Der Einberufer hat die
Zentralausschüsse (Zentralbetriebsräte; Vertrauenspersonenausschüsse; Betriebsausschüsse, Betriebsräte)
über das endgültige Zustandekommen der Beschlüsse zu informieren. Nach diesem Zeitpunkt sind die
Delegierten (Ersatzdelegierten) gemäß § 44 Abs. 8 bekanntzugeben.
(5) Abs. 3 und 4 gelten auch für die Neubeschickung der Konzernvertretung (§ 44 Abs. 9).
Teilkonzerne
§ 47. Bestehen in einem Konzern im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes 1965 oder des § 115 des
Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung Teilkonzerne und sind in diesen
Konzernvertretungen errichtet, so nehmen an der Errichtung der Konzernvertretung auf Ebene des
Oberkonzerns die in den Teilkonzernen errichteten Konzernvertretungen und deren Vorsitzende nach
Maßgabe der §§ 44 bis 46 teil.
Anfechtung der Errichtung
§ 48. (1) Die Errichtung der Konzernvertretung sowie der Beschluß über die Zahl der Delegierten
und Ersatzdelegierten (§ 44 Abs. 8) kann binnen eines Monats nach der Konstituierung der
Konzernvertretung durch Klage bei Gericht angefochten werden.
(2) Anfechtungsberechtigt sind
1. jeder im Konzern errichtete Zentralausschuß (Zentralbetriebsrat; Vertrauenspersonenausschuß;
Betriebsausschuß, Betriebsrat, Konzernvertretung eines Teilkonzerns),
2. hinsichtlich des Beschlusses nach § 44 Abs. 8 auch jede in einem Organ nach Z 1 vertretene
wahlwerbende Gruppe,
3. jedes von der Errichtung betroffene Konzernunternehmen.
(3) Ein Anfechtungsgrund im Sinne des Abs. 1 ist insbesondere gegeben, wenn
1. im Zeitpunkt der Errichtung der Konzernvertretung kein Konzern nach § 44 Abs. 1 vorgelegen ist
oder
2. die Errichtung nicht oder nur auf Grund unrichtiger Ermittlung der Zahl der im Konzern
beschäftigten Arbeitnehmer die nach § 44 Abs. 2 erforderliche Zustimmung erreicht hat oder
3. die Zahl der jeweiligen Delegierten und Ersatzdelegierten unrichtig beschlossen worden ist.
Auflösung
§ 49. Für die Auflösung der Konzernvertretung gelten die § 44 sowie §§ 46 und 47 sinngemäß.
Abschnitt 6
Behindertenvertrauenspersonen
Wahl der Behindertenvertrauensperson
§ 50. (1) In jedem dem II. Teil des Post-Betriebsverfassungsgesetzes (PBVG), BGBl. Nr. 326/1996,
unterliegenden Betrieb (§ 4 PBVG), in dem dauernd mindestens fünf begünstigte Behinderte (§ 2 Abs. 1
und 3 Behinderteneinstellungsgesetz – BEinstG, BGBl. Nr. 22/1970) beschäftigt sind, sind von diesen
eine Behindertenvertrauensperson und deren Stellvertreter (§ 53 Abs. 1 PBVG) zu wählen. Sind in einem
solchen Betrieb dauernd mindestens 15 begünstigte Behinderte beschäftigt, so sind zwei Stellvertreter zu
wählen.
(2) Die Wahl der Behindertenvertrauensperson und der Stellvertreter ist tunlichst gemeinsam mit der
Wahl des Vertrauenspersonenausschusses durchzuführen.
(3) Wahlberechtigt sind alle begünstigten Behinderten des Betriebes, die am Tag der
Wahlausschreibung und am Tag der Wahl im Betrieb beschäftigt sind.
(4) Wählbar sind alle begünstigten Behinderten des Betriebes, die am Tag der Wahl seit mindestens
sechs Monaten im Betrieb beschäftigt sind, das 19. Lebensjahr vollendet haben und abgesehen vom
Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft die Voraussetzungen für das Wahlrecht zum
Nationalrat erfüllen.
(5) Auf die Durchführung und Anfechtung der Wahl der Behindertenvertrauensperson
(Stellvertreter) sind die Bestimmungen der §§ 10 Abs. 1 und 2, 13 Abs. 2, 19 und 21 bis 43 sinngemäß
anzuwenden. Zur Anfechtung der Wahl ist auch der im Betrieb bestehende Vertrauenspersonenausschuß
berechtigt. Das Ergebnis der Wahl der Behindertenvertrauensperson ist auch dem zuständigen Bundesamt
für Soziales und Behindertenwesen bekanntzugeben.
Wahl der Personal-, Zentral- und Konzernbehindertenvertrauenspersonen
§ 51. (1) Besteht in einem Unternehmen ein Personalausschuß nach § 19 PBVG, so sind für dessen
Wirkungsbereich von den Behindertenvertrauenspersonen und den Stellvertretern aus ihrer Mitte jeweils
eine Personalbehindertenvertrauensperson und ein Stellvertreter zu wählen.
(2) Besteht in einem Unternehmen ein Zentralausschuß nach § 21 PBVG, so sind von den
Personalbehindertenvertrauenspersonen und deren Stellvertretern aus ihrer Mitte eine
Zentralbehindertenvertrauensperson und ein Stellvertreter zu wählen. Ist in einem Unternehmen oder in
einzelnen Betrieben eines Unternehmens eine Personalbehindertenvertrauensperson nicht zu wählen, so
nehmen an der Wahl der Zentralbehindertenvertrauensperson die Behindertenvertrauenspersonen und
deren Stellvertreter teil.
(3) Besteht in einem Konzern eine Konzernvertretung nach § 51 PBVG, so sind von den
Zentralbehindertenvertrauenspersonen und deren Stellvertretern aus ihrer Mitte eine Konzernbehindertenvertrauensperson
und ein Stellvertreter zu wählen. Ist in einem Konzernunternehmen eine
Zentralbehindertenvertrauensperson nicht zu wählen, so nehmen an der Wahl der Konzernbehindertenvertrauensperson
die Personalbehindertenvertrauenspersonen (Behindertenvertrauenspersonen)
und deren Stellvertreter teil.
(4) Die Personal-, Zentral- und Konzernbehindertenvertrauenspersonen sind jeweils mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählen. Die Wahl ist gültig, wenn zumindest die Hälfte der
Wahlberechtigten anwesend ist.
(5) Wurde im Wirkungsbereich des Personalausschusses (Zentralausschusses; Konzernvertretung)
nur eine Behindertenvertrauensperson (Personalbehindertenvertrauensperson; Zentralbehindertenvertrauensperson)
und ein Stellvertreter gewählt, so üben diese auch die Funktion der
Personalbehindertenvertrauensperson (Zentralbehindertenvertrauensperson; Konzernbehindertenvertrauensperson)
und des Stellvertreters aus.
(6) § 41 Abs. 2 zweiter Satz ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß das Ergebnis der Wahl der
Personal-, Zentral- und Konzernbehindertenvertrauenspersonen und deren Stellvertreter auch dem
zuständigen Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen bekanntzugeben ist.
Abschnitt 7
Jugendvertretung
Errichtung von Organen der Jugendvertretung
§ 52. (1) In jedem dem II. Teil des Post-Betriebsverfassungsgesetzes (PBVG), BGBl. Nr. 326/1996,
unterliegenden Betrieb (§ 4 PBVG), in dem dauernd mindestens fünf jugendliche Arbeitnehmer
beschäftigt werden, ist ein Jugendvertrauensrat (§ 54 Abs. 1 Z 2 PBVG) zu wählen.
(2) Ein Jugendvertrauensrat ist in solchen Betrieben auch dann zu wählen, wenn nur wegen der zu
geringen Zahl von dauernd beschäftigten Arbeitnehmern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, kein
Vertrauenspersonenausschuß zu errichten ist.
(3) Umfaßt ein Unternehmen mehrere Betriebe, so ist für jeden dieser Betriebe, der die
Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt, ein Jugendvertrauensrat zu wählen.
§ 53. Besteht ein Unternehmen aus mehreren Betrieben und sind mehrere von diesen aus fachlichen
oder regionalen Gründen unter administrativer Leitung zusammengefaßt, so ist für diese, sofern sie die
Voraussetzungen des § 52 Abs. 1 erfüllen, ein Personaljugendvertrauensrat (§ 54 Abs. 1 Z 3 PBVG) zu
wählen.
§ 54. Umfaßt ein Unternehmen mindestens zwei Betriebe im Sinne des § 52 Abs. 1, die eine
wirtschaftliche Einheit bilden und vom Unternehmen zentral verwaltet werden (§ 4 Abs. 2 PBVG), so ist
ein Zentraljugendvertrauensrat (§ 54 Abs. 1 Z 4 PBVG) zu wählen.
Jugendliche Arbeitnehmer
§ 55. Jugendliche Arbeitnehmer im Sinne dieser Verordnung sind Arbeitnehmer, die das 18.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Zahl der Mitglieder der Organe der Jugendvertretung
§ 56. (1) In den Jugendvertrauensrat sind zu wählen in Betrieben mit
5 bis 10 jugendlichen Arbeitnehmern 1 Mitglied (Jugendvertreter);
11 bis 30 jugendlichen Arbeitnehmern 2 Mitglieder;
31 bis 50 jugendlichen Arbeitnehmern 3 Mitglieder;
51 bis 100 jugendlichen Arbeitnehmern 4 Mitglieder;
101 bis 200 jugendlichen Arbeitnehmern 5 Mitglieder;
201 bis 300 jugendlichen Arbeitnehmern 6 Mitglieder;
301 bis 400 jugendlichen Arbeitnehmern 7 Mitglieder;
401 bis 500 jugendlichen Arbeitnehmern 8 Mitglieder;
501 bis 600 jugendlichen Arbeitnehmern 9 Mitglieder;
601 bis 700 jugendlichen Arbeitnehmern 10 Mitglieder;
701 bis 800 jugendlichen Arbeitnehmern 11 Mitglieder;
801 bis 900 jugendlichen Arbeitnehmern 12 Mitglieder;
901 bis 1000 jugendlichen Arbeitnehmern 13 Mitglieder;
1001 bis 1500 jugendlichen Arbeitnehmern 14 Mitglieder;
1501 bis 2000 jugendlichen Arbeitnehmern 15 Mitglieder;
für je weitere 500 jugendliche Arbeitnehmer um ein Mitglied mehr, wobei Bruchteile von 500 für voll
gerechnet werden.
(2) In den Personaljugendvertrauensrat sind in Wirkungsbereichen mit bis zu 250 jugendlichen
Arbeitnehmern (§ 55) drei Mitglieder, mit 251 bis 500 jugendlichen Arbeitnehmern vier Mitglieder und
mit mehr als 500 jugendlichen Arbeitnehmern fünf Mitglieder zu wählen.
(3) In den Zentraljugendvertrauensrat sind in Unternehmen mit bis zu 500 jugendlichen
Arbeitnehmern (§ 55) drei Mitglieder, mit 501 bis 1000 jugendlichen Arbeitnehmern vier Mitglieder und
mit mehr als 1000 jugendlichen Arbeitnehmern fünf Mitglieder zu wählen.
(4) Gleichzeitig sind Ersatzmitglieder zu wählen. § 38 ist sinngemäß anzuwenden.
§ 57. (1) Die Zahl der zu wählenden Mitglieder der Organe der Jugendvertretung bestimmt sich nach
der Zahl der am Tag der Wahlausschreibung im Betrieb (Wirkungsbereich des Personalausschusses,
Unternehmen) beschäftigten jugendlichen Arbeitnehmer.
(2) Eine Änderung der Zahl der jugendlichen Arbeitnehmer bis zur Wahl und während der
Tätigkeitsdauer der Organe der Jugendvertretung ist auf die Zahl der Mitglieder der Organe der
Jugendvertretung ohne Einfluß.
Wahlgrundsätze
§ 58. (1) Die Mitglieder der Organe der Jugendvertretung sind auf Grund des gleichen, unmittelbaren
und geheimen Wahlrechtes und, soweit Abs. 3 nicht anderes bestimmt, nach den Grundsätzen des
Verhältniswahlrechtes zu wählen.
(2) Die Wahl hat mittels Stimmzettels durch persönliche Stimmabgabe oder in den Fällen des § 11
durch briefliche Stimmabgabe im Postwege zu erfolgen.
(3) Wird nur ein Wahlvorschlag eingebracht, so sind die Mitglieder des Organs der Jugendvertretung
mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählen.
Aktives Wahlrecht
§ 59. (1) Wahlberechtigt sind alle jugendlichen Arbeitnehmer ohne Unterschied der
Staatsbürgerschaft, die am Tag der Wahlausschreibung (§ 57) das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben und an diesem Tag sowie am Tag der Wahl im Betrieb beschäftigt sind.
(2) Für die Wahlberechtigung zum Personaljugendvertrauensrat (Zentraljugendvertrauensrat) ist
erforderlich, daß der Arbeitnehmer am Tag der Wahlausschreibung im Wirkungsbereich des
Personalausschusses (im Unternehmen) beschäftigt ist.
Passives Wahlrecht
§ 60. (1) Wählbar sind alle Arbeitnehmer im Wirkungsbereich des Organs der Jugendvertretung, die
1. a) österreichische Staatsbürger oder
b)Angehörige von Staaten sind, die Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder
Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, und
2. am Tag der Wahl das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
3. seit mindestens sechs Monaten im Betrieb oder im Unternehmen beschäftigt sind und
4.abgesehen vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft und des Alters vom
Wahlrecht zum Nationalrat nicht ausgeschlossen sind (§ 22 Nationalrats-Wahlordnung 1992,
BGBl. Nr. 471).
(2) § 13 Abs. 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden.
Wahlausschüsse
§ 61. (1) Zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Organe der Jugendvertretung sind für
jeden Betrieb, für den Wirkungsbereich jedes Personalausschusses und für das Unternehmen
Wahlausschüsse zu wählen.
(2) Der Wahlausschuß besteht aus drei Mitgliedern. Soweit im folgenden nicht anderes bestimmt
wird, sind zwei dieser Mitglieder Arbeitnehmer, die die Wählbarkeit (§ 60) zum entsprechenden Organ
der Jugendvertretung besitzen müssen. Das dritte Mitglied ist ein vom entsprechenden Personalvertretungsorgan
entsandtes Mitglied des Personalvertretungsorgans.
(3) Besteht kein entsprechendes Personalvertretungsorgan oder macht es von seinem Entsendungsrecht
nicht oder nicht bis zum Beginn der Sitzung des Organs der Jugendvertretung (der
Jugendversammlung), in der die Bestellung des Wahlausschusses erfolgen soll, Gebrauch, so sind drei
Arbeitnehmer, die die Wählbarkeit zum entsprechenden Organ der Jugendvertretung besitzen müssen, in
den Wahlausschuß zu wählen.
(4) Auf die Bestellung der Mitglieder des Wahlausschusses und die Vorbereitung der Wahl durch die
Wahlausschüsse sind die §§ 14 Abs. 2 bis 4, 15 Abs. 2 und 16 bis 20 sinngemäß anzuwenden.
Wahlkommission
§ 62. (1) Sofern im folgenden nicht anderes bestimmt wird, haben der Wahlkommission zwei vom
Wahlausschuß bestellte Arbeitnehmer, die die Wahlberechtigung oder die Wählbarkeit zum
entsprechenden Organ der Jugendvertretung besitzen müssen, und ein vom entsprechenden
Personalvertretungsorgan entsandtes Mitglied des Personalvertretungsorgans anzugehören.
(2) Besteht kein entsprechendes Personalvertretungsorgan oder macht es von seinem
Entsendungsrecht nicht spätestens bis zum Ablauf des sechsten Tages vor dem (ersten) Wahltag
Gebrauch, so haben der Wahlkommission drei vom Wahlausschuß zu bestellende wahlberechtigte oder
wählbare Arbeitnehmer anzugehören.
(3) Im übrigen ist § 27 Abs. 1, 2 erster und letzter Satz und 3 sinngemäß anzuwenden.
Durchführung und Anfechtung der Wahl
§ 63. Im übrigen sind auf die Durchführung und Anfechtung der Wahl der Organe der
Jugendvertretung die §§ 21 bis 26 und 28 bis 43 sinngemäß anzuwenden. Zur Anfechtung der Wahl ist
auch das entsprechende Personalvertretungsorgan berechtigt.
Abschnitt 8
Konzernjugendvertretung
§ 64. (1) In einem Konzern im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes 1965 oder des § 115 des Gesetzes
über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, in dem in mehr als einem Unternehmen
Jugendvertrauensräte errichtet sind, kann eine Konzernjugendvertretung gebildet werden. Dazu ist die
Zustimmung von mindestens zwei Drittel der Zentraljugendvertrauensräte erforderlich, die zusammen
mehr als die Hälfte der im Konzern beschäftigten jugendlichen Arbeitnehmer (§ 55) repräsentieren.
(2) Für die Errichtung und Zusammensetzung bzw. deren Anfechtung und die Auflösung der
Konzernjugendvertretung gelten die Bestimmungen des 5. Abschnittes sinngemäß.
Abschnitt 9
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 65. Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form
angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf
bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Abschnitt 10
Gemeinsame Bestimmungen
Kosten der Tätigkeit der Wahlausschüsse
§ 66. Jedem Wahlausschuß (§§ 14, 61) sind zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben
insbesondere Räumlichkeiten, Kanzlei- und Geschäftserfordernisse sowie sonstige Sacherfordernisse im
angemessenen Ausmaß vom Betriebsinhaber unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Zu den
Sacherfordernissen zählen insbesondere der Aufwand für Wählerlisten, Stimmzettel, Wahlkuverts,
Wahlkarten, Porto- und Reisekosten. Desgleichen hat der Betriebsinhaber unentgeltlich für die
Instandhaltung der bereitgestellten Räume und Gegenstände zu sorgen. Soweit die Tätigkeit des
Wahlausschusses dies erforderlich macht, ist der Betriebsinhaber überdies zur zeitweisen oder dauernden
Beistellung von einem oder mehreren Mitarbeitern verpflichtet.
Fristenberechnung
§ 67. (1) Bei der Berechnung der in dieser Verordnung festgesetzten Fristen, die nach Tagen
bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder die Ereignung fällt, wonach
sich der Anfang der Frist richten soll.
(2) Nach Wochen bestimmte Fristen beginnen mit dem Tag, in den der Zeitpunkt oder die Ereignung
fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll, und enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der nach
der betreffenden Fristbestimmung in Betracht kommenden Woche, der durch seine Benennung dem Tag
entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
(3) Der Beginn und der Lauf einer Frist wird durch Sonn- und Feiertage, einen Samstag oder den
Karfreitag nicht behindert.
(4) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonn- oder Feiertag, auf einen Samstag oder den Karfreitag,
so endet die Frist am nächstfolgenden Werktag. Ist der betreffende Werktag ein Samstag, so endet die
Frist am folgenden Montag.
(5) Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist nicht eingerechnet.
Wirksamkeitsbeginn
§ 68. Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1998 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre
Beitrittsurkunden zum Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer
Schiedssprüche (BGBl. Nr. 200/1961, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 89/1998)
hinterlegt
Staaten: Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde
Demokratische
Volksrepublik Laos 17. Juni 1998
Mosambik 11. Juni 1998
Mosambik hat anläßlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde erklärt, daß es sich das Recht
vorbehält, das Übereinkommen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit nur auf die Anerkennung und
Vollstreckung solcher Schiedssprüche anzuwenden, die in dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates
ergangen sind.