Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
147_1998 AT

147. Bundesgesetz: Änderung des Luftfahrtgesetzes

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 147. Bundesgesetz: Änderung des Luftfahrtgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 102/1997, wird wie folgt geändert

1. Im § 62 wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) Wird im Rahmen einer Mitbenützungsbewilligung gemäß Abs. 1 lit. a für Zwecke der

Zivilluftfahrt ein Flughafen betrieben, so sind die §§ 63, 64, 66 und 74 bis 76 sinngemäß anzuwenden,

jedoch mit der Maßgabe, daß anstelle der zur Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung zuständigen

Behörde der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Landesverteidigung tritt. Bewilligungen gemäß Abs. 1 lit. b bleiben davon unberührt.“

2. § 121a Abs. 1 lautet

„(1) Die Austro Control GmbH und andere zur Wahrnehmung von Aufgaben auf dem Gebiet der

Flugsicherung ermächtigte natürliche oder juristische Personen haben die gemäß den Richtlinien des

Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften als verbindlich erklärten Normen der

Europäischen Organisation für Flugsicherung EUROCONTROL im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben

anzuwenden.“

3. Im § 141 wird folgender Abs. 1a eingefügt

„(1a) Ein Flughafen, der im Rahmen einer Mitbenützungsbewilligung gemäß § 62 Abs. 1 lit. a für

Zwecke der Zivilluftfahrt betrieben wird, unterliegt der Aufsicht des Bundesministers für Wissenschaft

und Verkehr. Die Aufsicht kann daneben auch vom Bundesminister für Landesverteidigung ausgeübt

werden, soweit dies für die Wahrung militärischer Interessen erforderlich ist.“

BGBlPdf 147. Verordnung: Post-Betriebsverfassungs-Wahlordnung – PBVWO

Gemäß §§ 17 bis 22, 24 bis 32, 51, 53, 54, 56, 57 und 82 Abs. 1 Z 1 und 2 des Post-Betriebsverfassungsgesetzes

(PBVG), BGBl. Nr. 326/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 30/1998, wird verordnet

Abschnitt 1

Vertrauenspersonenausschuß

Errichtung von Vertrauenspersonenausschüssen

§ 1. (1) In jedem dem II. Teil des Post-Betriebsverfassungsgesetzes (PBVG), BGBl. Nr. 326/1996,

unterliegenden Betrieb (§ 4 PBVG), in dem dauernd mindestens fünf in der Betriebsversammlung

stimmberechtigte Arbeitnehmer (§ 16 Abs. 1 PBVG) beschäftigt werden, ist ein Vertrauenspersonenausschuß

zu wählen.

(2) Als Betrieb im Sinne des Abs. 1 gilt auch

1. die Zusammenfassung mehrerer Betriebe zu einem Wirkungsbereich gemäß § 17 Abs. 2 PBVG,

sowie

2. jeder Wirkungsbereich eines Vertrauenspersonenausschusses innerhalb eines Betriebes, wenn

dieser gemäß § 17 Abs. 3 PBVG in mehrere Wirkungsbereiche aufgeteilt wird.

Zahl der Mitglieder des Vertrauenspersonenausschusses

§ 2. (1) In den Vertrauenspersonenausschuß sind zu wählen in Betrieben mit

5 bis 10 Arbeitnehmern 1 Mitglied;

11 bis 20 Arbeitnehmern 2 Mitglieder;

21 bis 100 Arbeitnehmern 3 Mitglieder;

101 bis 200 Arbeitnehmern 4 Mitglieder;

201 bis 300 Arbeitnehmern 5 Mitglieder;

301 bis 400 Arbeitnehmern 6 Mitglieder;

401 bis 500 Arbeitnehmern 7 Mitglieder;

501 bis 600 Arbeitnehmern 8 Mitglieder;

601 bis 700 Arbeitnehmern 9 Mitglieder;

701 bis 900 Arbeitnehmern 10 Mitglieder;

901 bis 1100 Arbeitnehmern 11 Mitglieder;

1101 bis 1300 Arbeitnehmern 12 Mitglieder;

für je weitere 200 Arbeitnehmer um ein Mitglied mehr. Bruchteile von 200 werden für voll gerechnet.

(2) Gleichzeitig sind Ersatzmitglieder (§ 38) zu wählen.

§ 3. (1) Die Zahl der Mitglieder des Vertrauenspersonenausschusses bestimmt sich nach der Zahl der

am Tag der Wahlausschreibung im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer.

(2) Eine Änderung der Zahl der Arbeitnehmer des Betriebes bis zur Wahl und während der

Tätigkeitsdauer des Vertrauenspersonenausschusses ist auf die Zahl der Vertrauenspersonenausschußmitglieder

ohne Einfluß.

Abschnitt 2

Personalausschuß

Errichtung von Personalausschüssen

§ 4. (1) Besteht ein Unternehmen aus mehreren Betrieben und sind mehrere von diesen aus

fachlichen oder regionalen Gründen unter administrativer Leitung zusammengefaßt, so ist für diese ein

Personalausschuß zu wählen.

(2) Bei Teilung des Wirkungsbereiches eines Personalausschusses gemäß § 19 Abs. 2 PBVG ist für

jeden der so geschaffenen Wirkungsbereiche ein Personalausschuß zu wählen.

Zahl der Mitglieder des Personalausschusses

§ 5. (1) In den Personalausschuß sind zu wählen bei einem Wirkungsbereich von

bis zu 5000 Arbeitnehmern 3 Mitglieder;

5001 bis 7000 Arbeitnehmern 5 Mitglieder;

7001 bis 9000 Arbeitnehmern 7 Mitglieder;

9001 bis 11000 Arbeitnehmern 9 Mitglieder;

mehr als 11000 Arbeitnehmern 11 Mitglieder.

(2) Gleichzeitig sind Ersatzmitglieder (§ 38) zu wählen.

§ 6. (1) Die Zahl der Mitglieder des Personalausschusses bestimmt sich nach der Zahl der am Tag der

Wahlausschreibung in seinem Wirkungsbereich beschäftigten Arbeitnehmer.

(2) Eine Änderung der Zahl der Arbeitnehmer bis zur Wahl und während der Tätigkeitsdauer des

Personalausschusses ist auf die Zahl der Personalausschußmitglieder ohne Einfluß.

(3) In einem Personalausschuß können nur jene wahlwerbenden Gruppen vertreten sein, welche in

mindestens einem Vertrauenspersonenausschuß des Personalausschußbereiches ein Mandat erreicht

haben.

Abschnitt 3

Zentralausschuß

Errichtung von Zentralausschüssen

§ 7. Umfaßt ein Unternehmen mindestens zwei Betriebe im Sinne des § 1 Abs. 1, die eine

wirtschaftliche Einheit bilden und vom Unternehmen zentral verwaltet werden (§ 4 Abs. 2 PBVG), so ist

ein Zentralausschuß zu wählen.

Zahl der Mitglieder des Zentralausschusses

§ 8. (1) In den Zentralausschuß sind zu wählen in Unternehmen

bis zu 8000 Arbeitnehmern 5 Mitglieder;

mit 8001 bis 16000 Arbeitnehmern 7 Mitglieder;

mit 16001 bis 24000 Arbeitnehmern 9 Mitglieder;

mit 24001 bis 32000 Arbeitnehmern 10 Mitglieder;

mit 32001 bis 40000 Arbeitnehmern 11 Mitglieder;

mit 40001 bis 48000 Arbeitnehmern 12 Mitglieder;

mehr als 48000 Arbeitnehmern 13 Mitglieder.

(2) Gleichzeitig sind Ersatzmitglieder (§ 38) zu wählen.

§ 9. (1) Die Zahl der Mitglieder des Zentralausschusses bestimmt sich nach der Zahl der am Tag der

Wahlausschreibung im Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer. Im übrigen ist § 3 Abs. 2 sinngemäß

anzuwenden.

(2) Im Zentralausschuß können nur jene wahlwerbenden Gruppen vertreten sein, welche in

mindestens einem Personalausschuß ein Mandat erreicht haben. Wenn Personalausschüsse nicht zu

errichten sind, so können im Zentralausschuß nur jene wahlwerbenden Gruppen vertreten sein, welche in

mindestens einem Vertrauenspersonenausschuß ein Mandat erreicht haben. Wenn in einem Unternehmen

nur für bestimmte Bereiche Personalausschüsse zu errichten sind, so können im Zentralausschuß nur jene

wahlwerbenden Gruppen vertreten sein, die in mindestens einem dieser Personalausschüsse ein Mandat

erreicht haben oder die in mindestens einem der im übrigen Bereich errichteten Vertrauenspersonenausschüsse

ein Mandat erreicht haben.

Abschnitt 4

Gemeinsame Bestimmungen über die Wahl der Personalvertretungsorgane gemäß § 9 Abs. 1 Z 2

bis 4 PBVG (Vertrauenspersonenausschuß, Personalausschuß, Zentralausschuß)

Wahlgrundsätze

§ 10. (1) Die Mitglieder der Personalvertretungsorgane sind auf Grund des gleichen, unmittelbaren

und geheimen Wahlrechtes und, soweit Abs. 3 nicht anderes bestimmt, nach den Grundsätzen des

Verhältniswahlrechtes zu wählen.

(2) Die Wahl hat mittels Stimmzettels durch persönliche Stimmabgabe oder in den Fällen des § 11

durch briefliche Stimmabgabe im Postwege zu erfolgen.

(3) Wird nur ein Wahlvorschlag eingebracht, so sind die Mitglieder des Personalvertretungsorgans

mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählen.

Recht auf briefliche Stimmabgabe

§ 11. Wahlberechtigte, die wegen Urlaubs, Karenzurlaubs, Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs-

oder Zivildienstes oder Krankheit am Wahltag (an den Wahltagen) an der Leistung der Dienste oder

infolge Ausübung ihres Berufes oder aus anderen wichtigen, ihre Person betreffenden Gründen an der

persönlichen Stimmabgabe verhindert sind, sind nach Maßgabe des § 29 zur brieflichen Stimmabgabe

(§ 32) berechtigt.

Aktives Wahlrecht

§ 12. (1) Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer ohne Unterschied der Staatsbürgerschaft, die am

Tag der Wahlausschreibung das 18. Lebensjahr vollendet haben und an diesem Tag und am Tag der Wahl

im Betrieb beschäftigt sind.

(2) Werden in einem Unternehmen mehrere Personalvertretungsorgane gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 bis 4

PBVG gewählt, so ist für die Wahlberechtigung für die Wahl des Vertrauenspersonenausschusses

(Personalausschusses, Zentralausschusses) erforderlich, daß der Arbeitnehmer am Tag der Wahlausschreibung

und am Tag der Wahl im jeweiligen Betrieb (Wirkungsbereich des Personalausschusses,

Unternehmen) beschäftigt ist.

Passives Wahlrecht

§ 13. (1) Wählbar sind alle Arbeitnehmer, die

1. a) österreichische Staatsbürger sind oder

b)Angehörige von Staaten sind, die Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder

Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, und

2. am Tag der Wahl das 19. Lebensjahr vollendet haben und

3. seit mindestens sechs Monaten im Rahmen des Betriebes oder des Unternehmens, dem der

Betrieb angehört, beschäftigt sind und

4.abgesehen vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft vom Wahlrecht zum

Nationalrat nicht ausgeschlossen sind (§ 22 Nationalrats-Wahlordnung 1992, BGBl. Nr. 471).

(2) Nicht wählbar sind

1. in Betrieben oder Unternehmen einer juristischen Person die Ehegatten von Mitgliedern des zur

gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufenen Organs;

2. Personen, die mit Mitgliedern eines solchen Vertretungsorgans bis zum zweiten Grad verwandt

oder verschwägert sind;

3. leitende Angestellte, denen maßgebender Einfluß auf die Führung des Betriebes zusteht, sowie

4. Arbeitnehmer, die nicht im Wirkungsbereich des Personalvertretungsorgans beschäftigt sind.

(3) Die Wiederwahl ist zulässig.

Wahlausschüsse

§ 14. (1) Zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Personalvertretungsorgane sind für jeden

Betrieb, für den Wirkungsbereich jedes Personalausschusses und für das Unternehmen Wahlausschüsse zu

bestellen. Spätestens drei Wochen vor der Bestellung der Wahlausschüsse hat der Zentralausschuß für die

Bestellung einen einheitlichen Termin festzusetzen und diesen allen im Unternehmen errichteten

Personalausschüssen und Vertrauenspersonenausschüssen mit der Aufforderung anzuzeigen, für ihren

Betrieb (Wirkungsbereich) einen Wahlausschuß zu bestellen. Die Personalausschüsse und Vertrauenspersonenausschüsse

sind an diesen Termin gebunden. Die Bestellung eines Wahlausschusses ist vom

Vorsitzenden des jeweiligen Personalvertretungsorgans spätestens zwei Wochen vor der Bestellung dem

Betriebsinhaber schriftlich anzuzeigen, wobei auf die Pflicht des Betriebsinhabers zur Übermittlung des

Arbeitnehmerverzeichnisses an den Zentralwahlausschuß (den Vertrauenspersonenwahlausschuß gemäß

§ 21 Abs. 1 letzter Satz) gemäß § 22 Abs. 1 ausdrücklich hinzuweisen ist.

(2) Die Wahlausschüsse sind so rechtzeitig zu bestellen, daß die neugewählten Personalvertretungsorgane

bei Unterbleiben einer Wahlanfechtung spätestens unmittelbar nach Ablauf der Tätigkeitsdauer der

abtretenden Personalvertretungsorgane ihre Konstituierung vornehmen können.

(3) Wird die Nichtigkeit einer Wahl festgestellt oder die Tätigkeitsdauer eines Personalvertretungsorgans

vorzeitig beendet, so ist unverzüglich ein Wahlausschuß zu bestellen.

(4) In den Fällen des § 17 Abs. 1 und 2, ist binnen sechs Wochen ab dem Zeitpunkt, ab dem die

Voraussetzungen für die Wahl des betreffenden Personalvertretungsorgans gegeben sind, ein

Wahlausschuß zu bestellen.

§ 15. (1) Der Vertrauenspersonenwahlausschuß besteht in Betrieben mit bis zu 300 Arbeitnehmern

aus drei Mitgliedern, mit bis zu 1000 Arbeitnehmern aus fünf Mitgliedern, mit mehr als 1000

Arbeitnehmern aus sieben Mitgliedern. Die Personalwahlausschüsse und der Zentralwahlausschuß

bestehen aus je sieben Mitgliedern. Darüber hinaus ist für jeden Wahlausschuß die für die Gewährleistung

seiner Beschlußfähigkeit notwendige Anzahl von Ersatzmitgliedern zu bestellen.

(2) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Wahlausschüsse müssen wählbare Arbeitnehmer (§ 13)

sein. Ein Arbeitnehmer darf als Mitglied (Ersatzmitglied) nur einem Wahlausschuß angehören.

§ 16. (1) Die Mitglieder der Wahlausschüsse sind vom jeweiligen Personalvertretungsorgan unter

Berücksichtigung des Stärkeverhältnisses der im jeweiligen Organ vertretenen wahlwerbenden Gruppen

unter Anwendung des d’Hondtschen Systems mittels der Wahlzahl zu bestellen. Die Wahlzahl ist wie

folgt zu berechnen

1. Die Mandatszahlen der im jeweiligen Personalvertretungsorgan vertretenen wahlwerbenden

Gruppen sind, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander zu schreiben, unter jede dieser Zahlen

ist ihre Hälfte, unter diese ihr Drittel, Viertel und nach Bedarf auch ihr Fünftel, Sechstel usw. zu

schreiben, wobei diese Zahlen (Teilzahlen) zunächst auch unter Außerachtlassung eventueller

Dezimalstellen als ganze Zahlen errechnet werden können. Sind drei Mitglieder in den

Wahlausschuß zu wählen, so gilt als Wahlzahl die drittgrößte, sind fünf Mitglieder zu wählen, so

gilt als Wahlzahl die fünftgrößte, sind sieben Mitglieder zu wählen, so gilt als Wahlzahl die

siebentgrößte der angeschriebenen Zahlen.

2. Jede wahlwerbende Gruppe erhält so viele Sitze im Wahlausschuß zugesprochen, als die

Wahlzahl in der Zahl ihrer Mitglieder im jeweiligen Personalvertretungsorgan enthalten ist.

3.Ergibt sich bei einer Errechnung der Teilzahlen unter Außerachtlassung eventueller

Dezimalstellen, daß zwei oder mehrere gleich große Teilzahlen die Wahlzahl bilden, so sind,

sofern bei dieser Wahlzahl mehrere wahlwerbende Gruppen den gleichen Anspruch auf eine

Mitgliedstelle hätten, diese Teilzahlen auf Dezimalstellen zu errechnen und damit die Wahlzahl

zu ermitteln. Haben auch nach dieser Berechnung mehrere wahlwerbende Gruppen den gleichen

Anspruch auf eine Mitgliedstelle, so entscheidet unter diesen das Los.

(2) Die Auswahl der zu bestellenden Mitglieder des Wahlausschusses obliegt jeweils jenen

Mitgliedern des entsprechenden Personalvertretungsorgans, deren wahlwerbende Gruppe gemäß Abs. 1

zu berücksichtigen ist. Die wahlwerbenden Gruppen haben die Familien- und Vornamen der von ihnen zu

bestellenden Mitglieder der Wahlausschüsse dem Vorsitzenden des jeweiligen Personalvertretungsorgans

und den anderen in diesem Personalvertretungsorgan vertretenen wahlwerbenden Gruppen unter

Beifügung der Geburtsdaten zu übermitteln. Soweit eine wahlwerbende Gruppe von ihrem

Vorschlagsrecht nicht innerhalb einer Woche nach der gemäß Abs. 1 durchgeführten Feststellung

Gebrauch macht, hat das jeweils zuständige Personalvertretungsorgan über die Bestellung der restlichen

Mitglieder des Wahlausschusses mit Stimmenmehrheit zu beschließen.

(3) Das Personalvertretungsorgan hat seinen Beschluß über die Bestellung eines Arbeitnehmers zum

Mitglied des Wahlausschusses diesem Arbeitnehmer schriftlich zuzustellen. Die Namen der Mitglieder

des Wahlausschusses sind unverzüglich durch Anschlag im Betrieb, in dem die Wahl stattfindet, von dem

Personalvertretungsorgan bekanntzumachen, dem die Bestellung des Wahlausschusses obliegt. Der

Anschlag hat derart zu erfolgen, daß die Arbeitnehmer des Betriebes ehestens von seinem Inhalt Kenntnis

nehmen können. In größeren Betrieben ist der Anschlag, wenn es die Beschaffenheit des Betriebes

erfordert, an mehreren Stellen durchzuführen. Bei örtlich getrennten Arbeitsstätten soll der Anschlag in

jeder Arbeitsstätte erfolgen.

§ 17. (1) Ist ein Vertrauenspersonenausschuß (Personalausschuß) erstmals oder in den Fällen des

§ 14 Abs. 3 zu wählen, sind die Mitglieder des Wahlausschusses vom Personalausschuß

(Zentralausschuß) zu bestellen. Auf das Bestellungsverfahren sind die §§ 14 Abs. 1 letzter Satz, 15 und 16

anzuwenden.

(2) Besteht in einem Betrieb kein Personalvertretungsorgan gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 bis 4 PBVG, ist

der Wahlausschuß von der Betriebsversammlung zu bestellen. Bei der Bestellung des Wahlausschusses

für den Personalausschuß oder den Zentralausschuß steht der jeweiligen Betriebsversammlung die

Bestellung von so vielen Wahlausschußmitgliedern zu, wie dem Verhältnis der Zahl der Arbeitnehmer im

Betrieb zur Gesamtzahl der Arbeitnehmer im Wirkungsbereich des Personalausschusses oder im

Unternehmen entspricht.

(3) Der Zeitpunkt der Betriebsversammlung zur Bestellung des Wahlausschusses ist vom Einberufer

(§ 13 Abs. 2 PBVG) spätestens zwei Wochen vor dem Stattfinden der Versammlung durch Anschlag im

Betrieb gemäß § 16 Abs. 3 bekanntzumachen. Der Einberufer hat zugleich den Betriebsinhaber vom

Stattfinden der Betriebsversammlung schriftlich in Kenntnis zu setzen, wobei auf die Tagesordnung der

Betriebsversammlung, sowie auf die Pflicht des Betriebsinhabers zur Übermittlung des

Arbeitnehmerverzeichnisses an den Zentralwahlausschuß (den Vertrauenspersonenwahlausschuß gemäß

§ 21 Abs. 1 letzter Satz) gemäß § 22 Abs. 1 ausdrücklich hinzuweisen ist.

§ 18. (1) Die erste Sitzung des Wahlausschusses ist von dem an Lebensjahren ältesten Mitglied, im

Fall der Verhinderung oder Säumigkeit dieses Mitgliedes vom nächstältesten Mitglied, spätestens eine

Woche nach der Bestellung des Wahlausschusses einzuberufen.

(2) In seiner ersten Sitzung hat der Wahlausschuß aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, dessen

Stellvertreter und einen Schriftführer zu wählen.

(3) Beschlüsse des Wahlausschusses werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Zur Beschlußfassung ist

die Anwesenheit von mehr als der Hälfte seiner Mitglieder erforderlich. Bei Stimmengleichheit ist die

Meinung angenommen, für die der Vorsitzende gestimmt hat.

(4) Beschlüsse des Wahlausschusses können ebenso wie seine Bestellung nur mit der Anfechtung der

Wahl des Personalvertretungsorgans angefochten werden.

§ 19. (1) Die Wahlausschüsse haben nach ihrer Bestellung die Wahl unverzüglich vorzubereiten und

binnen acht Wochen durchzuführen.

(2) Die Wahlausschüsse haben ihre Wahlvorbereitungen tunlichst ohne Störung des Betriebes

vorzunehmen.

(3) Die Tätigkeit eines Wahlausschusses endet im Zeitpunkt des ersten Zusammentrittes des an seine

Stelle tretenden neu bestellten Wahlausschusses.

(4) Kommt ein Wahlausschuß seinen im Abs. 1 und 2 sowie in den §§ 21 und 23 bis 29 genannten

Verpflichtungen nicht oder nur unzureichend nach, so kann er von dem für die Bestellung zuständigen

Personalvertretungsorgan (Betriebsversammlung) enthoben werden. In diesem Fall ist von diesem

Personalvertretungsorgan (Betriebsversammlung) gleichzeitig ein neuer Wahlausschuß zu bestellen.

Dieser hat nach Prüfung der bisher vorgenommenen Wahlvorbereitungen zu entscheiden, ob er diese

fortsetzt oder die Wahlvorbereitungen von neuem beginnt.

(5) Für die Mitglieder der Wahlausschüsse gelten vom Zeitpunkt ihrer Wahl bis zum Ablauf der Frist

für die Anfechtung der Wahl die §§ 65 und 66 PBVG, BGBl. Nr. 326/1996, sinngemäß.

§ 20. (1) Wahlwerbende Gruppen, die in einem Wahlausschuß nicht vertreten sind, haben das Recht,

je einen Zeugen in diesen Wahlausschuß zu entsenden. Wahlzeugen müssen wählbare Arbeitnehmer des

Unternehmens sein. Sie sind berechtigt, an den Sitzungen des Wahlausschusses ohne Stimmrecht

teilzunehmen.

(2) Beabsichtigt eine wahlwerbende Gruppe, einen Arbeitnehmer als Wahlzeugen in einen

Wahlausschuß zu entsenden, so hat sie dies dem Vorsitzenden dieses Wahlausschusses unter Angabe des

Namens, der Geburtsdaten und der Anschrift des Arbeitnehmers sowie des Betriebes, in dem der

Arbeitnehmer beschäftigt ist, schriftlich mitzuteilen.

Ausschreibung der Wahl; Wahlkundmachung

§ 21. (1) Der Zentralwahlausschuß hat den Termin der Wahl so festzusetzen, daß die Ermittlung des

Wahlergebnisses spätestens acht Wochen nach seiner Bestellung abgeschlossen ist. Spätestens sechs

Wochen vor dem (ersten) Wahltag hat der Zentralwahlausschuß die Wahl zu den Personalvertretungs-

organen für einen einheitlichen Zeitraum auszuschreiben. Die übrigen Wahlausschüsse sind an diese

Ausschreibung gebunden. Ist kein Zentralausschuß zu errichten, hat der Vertrauenspersonenwahlausschuß

die Wahl auszuschreiben.

(2) Der Zentralwahlausschuß hat den Beschluß betreffend die Ausschreibung der Wahl den

Wahlausschüssen sowie dem Betriebsinhaber so zeitgerecht schriftlich mitzuteilen, daß die Verlautbarung

unter Berücksichtigung der Frist des Abs. 1 zweiter Satz erfolgen kann. Die Vorsitzenden der

Vertrauenspersonenwahlausschüsse haben diese Ausschreibung der Wahl unverzüglich nach der

Zustellung durch Anschlag im Betrieb gemäß § 16 Abs. 3 zu verlautbaren.

(3) Die Vertrauenspersonenwahlausschüsse haben spätestens fünf Wochen vor dem (ersten) Wahltag

eine Wahlkundmachung durch Anschlag im Betrieb gemäß § 16 Abs. 3 bekanntzumachen, die zu

enthalten hat

1. den Hinweis, daß die für die Stimmabgabe bestimmten Tagesstunden und der Ort, an dem die

Stimmabgabe zu erfolgen hat, spätestens am siebenten Tag vor dem (ersten) Wahltag an dieser

Stelle verlautbart werden;

2. die Angabe, welche Personalvertretungsorgane zu wählen sind;

3. die Zahl der zu wählenden Mitglieder jedes Personalvertretungsorgans;

4. den Ort (die Orte) im Betrieb, an dem (an denen) die Wählerliste und ein Abdruck dieser

Verordnung eingesehen werden können;

5. die Frist, während der die Wählerliste zur Einsicht aller wahlberechtigten Arbeitnehmer aufliegt;

6.den Hinweis, daß Einwendungen gegen die Wählerliste während der Auflagefrist beim

Vorsitzenden des Vertrauenspersonenwahlausschusses einzubringen sind und daß verspätet

eingebrachte Einwendungen unberücksichtigt bleiben;

7. a) die Aufforderung, Wahlvorschläge (§ 24) ab Wahlkundmachung spätestens vier Wochen vor

dem (ersten) Wahltag schriftlich bei einem Mitglied des jeweils zuständigen Wahlausschusses

einzubringen, widrigenfalls sie nicht berücksichtigt werden können;

b) die Bestimmung, daß jeder Wahlvorschlag ein Verzeichnis von höchstens doppelt so vielen

Bewerbern zu enthalten hat, wie Mitglieder des Personalvertretungsorgans zu wählen sind;

c) die Zahl der gemäß § 24 Abs. 2 erforderlichen Unterstützungsunterschriften;

d) die Bestimmung, daß bei Erstellung der Wahlvorschläge auf eine angemessene Vertretung der

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Bedacht genommen werden soll;

8.die Angabe, wo und wann die zugelassenen Wahlvorschläge zur Einsicht für die

Wahlberechtigten aufliegen und die Namen der auf den zugelassenen Wahlvorschlägen

kandidierenden Wahlwerber angeschlagen werden;

9. die Vorschrift, daß Stimmen gültig nur für zugelassene Wahlvorschläge abgegeben werden

können;

10. auf welche Weise die Stimmabgabe zu erfolgen hat (§ 31);

11. die Bestimmung, daß für die Wahl aller Personalvertretungsorgane ein einziger einheitlicher

Stimmzettel aufgelegt wird;

12. die Bestimmung, daß Wahlberechtigte, die wegen Urlaubs, Karenzurlaubs, Leistung des Präsenz-

oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Krankheit am Wahltag an der Leistung der Dienste

oder infolge Ausübung ihres Berufes oder aus anderen wichtigen ihre Person betreffenden

Gründen an der persönlichen Stimmabgabe verhindert sind, spätestens bis zum Ablauf des achten

Tages vor dem (ersten) Wahltag beim Vorsitzenden des Vertrauenspersonenwahlausschusses die

Ausstellung einer Wahlkarte beantragen können und daß sie, sofern diese ausgestellt wird, den

Stimmzettel in dem vom Wahlausschuß übermittelten Umschlag (Wahlkuvert), der zu schließen

ist, gemeinsam mit der Wahlkarte in einem zweiten Umschlag (Briefumschlag) dem Vertrauenspersonenwahlausschuß

im Postwege einsenden können (§§ 29 und 32);

13. allenfalls die Festsetzung einer anderen als in Z 12 genannten Frist zur Antragstellung für

bestimmte Personengruppen (§ 29 Abs. 6);

14. den Hinweis, daß der Wahlberechtigte auch nach Ausstellung einer Wahlkarte zur persönlichen

Stimmabgabe berechtigt bleibt, wenn er die ihm ausgestellte Wahlkarte dem

Vertrauenspersonenwahlausschuß (Wahlkommission) übergibt.

(4) Die Wahlkundmachung ist vom Vorsitzenden des Vertrauenspersonenwahlausschusses zu

unterschreiben.

Verzeichnis der Arbeitnehmer

§ 22. (1) Der Betriebsinhaber hat dem Zentralwahlausschuß (dem zuständigen Wahlausschuß) ein

Verzeichnis der am Tag der Wahlausschreibung im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer binnen zwei

Tagen nach Erhalt der Verständigung gemäß § 21 Abs. 2 zur Verfügung zu stellen, wenn er vom

Vorsitzenden des jeweiligen Personalvertretungsorgans bzw. vom Einberufer der Betriebsversammlung

zur Wahl des Wahlausschusses auf die Pflicht zur Übermittlung des Arbeitnehmerverzeichnisses

ausdrücklich hingewiesen worden ist. Dieses Verzeichnis hat Familien- und Vornamen, die Geburtsdaten,

die Staatsbürgerschaft sowie Angaben darüber zu enthalten, welche Arbeitnehmer voraussichtlich wegen

Urlaubs, Karenzurlaubs, Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes, einer noch

bestehenden Krankheit oder Ausübung des Berufes am Wahltag an der persönlichen Stimmabgabe

verhindert sein werden.

(2) Wenn mehrere Personalvertretungsorgane gleichzeitig gewählt werden, so hat das Verzeichnis

auch Angaben darüber zu enthalten, in welchem Betrieb (im Wirkungsbereich welchen

Personalausschusses) die Arbeitnehmer jeweils beschäftigt sind.

(3) Dem Vertrauenspersonenwahlausschuß sind die zur Prüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit

der Angaben im Verzeichnis unbedingt notwendigen Einsichtnahmen in die Lohn- und Gehaltsunterlagen

beziehungsweise Arbeitsverträge zu gewähren und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Wählerliste

§ 23. (1) Die Vertrauenspersonenwahlausschüsse haben an Hand des Verzeichnisses (§ 22) die

Wahlberechtigten festzustellen, indem sie

1. jene ausscheiden, die am Tag der Wahlausschreibung noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet

haben oder aus anderen Gründen vom Wahlrecht (§ 12) ausgeschlossen sind;

2. jene einfügen, die vom Betriebsinhaber zu Unrecht nicht in das Verzeichnis aufgenommen

wurden.

(2) Auf Grund der Feststellungen nach Abs. 1 haben die Vertrauenspersonenwahlausschüsse die

Wählerliste zu erstellen und diese durch mindestens zehn Arbeitstage zur Einsichtnahme für alle

wahlberechtigten Arbeitnehmer im Betrieb aufzulegen.

(3) Die Wählerliste ist spätestens vier Wochen vor dem (ersten) Wahltag aufzulegen. Gegen die

Wählerliste kann jeder wahlberechtigte Arbeitnehmer während der Auflagefrist Einwendungen beim

Vorsitzenden des Vertrauenspersonenwahlausschusses erheben. Einwendungen können sich gegen die

Aufnahme vermeintlich Nichtwahlberechtigter oder gegen die Nichtaufnahme vermeintlich

Wahlberechtigter richten. Verspätet eingebrachte Einwendungen sind nicht zu berücksichtigen.

(4) Über rechtzeitig eingebrachte Einwendungen hat der Vertrauenspersonenwahlausschuß binnen

dreier Arbeitstage zu entscheiden.

(5) Sind die Einwendungen begründet, so hat der Vertrauenspersonenwahlausschuß die Wählerliste

richtigzustellen. Offensichtliche Irrtümer, wie Schreibfehler in der Wählerliste, können auch ohne Antrag

bis zum (ersten) Wahltag berichtigt werden.

Wahlvorschläge

§ 24. (1) Wählergruppen, die Wahlwerber aufzustellen beabsichtigen, haben ihre Wahlvorschläge

spätestens vier Wochen vor dem (ersten) Wahltag schriftlich bei einem Mitglied des jeweils zuständigen

Wahlausschusses einzureichen, der den Empfang unter Angabe des Zeitpunktes der Empfangnahme zu

bestätigen hat. Die Personalwahlausschüsse und der Zentralwahlausschuß haben die zugelassenen (§ 25

Abs. 2) Wahlvorschläge den in ihrem Bereich errichteten Vertrauenspersonenwahlausschüssen spätestens

acht Tage vor dem (ersten) Wahltag mitzuteilen. Die Bekanntmachung dieser Wahlvorschläge obliegt den

Vertrauenspersonenwahlausschüssen.

(2) Wahlvorschläge für den Vertrauenspersonenausschuß müssen von mehr als einem Prozent der

wahlberechtigten Arbeitnehmer, mindestens aber von drei Arbeitnehmern unterschrieben sein.

Wahlvorschläge für den Personalausschuß und den Zentralausschuß müssen von mindestens so vielen

wahlberechtigten Arbeitnehmern unterschrieben sein, wie der doppelten Anzahl der zu vergebenden

Mandate entspricht.

(3) Der Wahlvorschlag muß weiters

1. ein Verzeichnis von höchstens doppelt so vielen Wahlwerbern enthalten, wie Mitglieder des

Personalvertretungsorgans zu wählen sind, und zwar in der beantragten Reihenfolge und unter

Angabe des Familien- und Vornamens sowie des Geburtsdatums;

2.einen der Unterzeichneten als Vertreter des Wahlvorschlages anführen, anderenfalls der

Erstunterzeichnete als Vertreter gilt.

(4) Der Wahlvorschlag soll auf eine angemessene Vertretung der Arbeitnehmerinnen und

Arbeitnehmer Bedacht nehmen.

(5) Der Wahlvorschlag ist mit einer gegenüber anderen Wahlvorschlägen unterscheidbaren

Bezeichnung zu versehen. Diese Bezeichnung kann insbesondere der Name einer bestimmten

Organisation, einer wahlwerbenden Gruppe oder eines Wahlwerbers oder die Namen mehrerer

Wahlwerber sein. Der Bezeichnung kann eine Kurzbezeichnung beigefügt werden.

(6) Die Verbindung (Koppelung) von Wahlvorschlägen ist unzulässig.

§ 25. (1) Der Wahlausschuß hat die innerhalb der Einreichungsfrist überreichten Wahlvorschläge zu

prüfen und vorhandene Bedenken umgehend dem Vertreter des Wahlvorschlages mitzuteilen. Dieses

Verfahren ist insbesondere auch dann einzuleiten, wenn eine in einem Wahlvorschlag genannte Person auf

Grund eines Einspruches gegen die Aufnahme in den Wahlvorschlag von diesem gestrichen wird. Zur

Behebung der Mängel ist eine Frist von mindestens drei Arbeitstagen zu setzen. Änderungen im

Wahlvorschlag oder dessen Zurückziehung sind dem Wahlausschuß spätestens bis zum Ablauf des

zwölften Tages vor dem Beginn der Wahlhandlung vom Vertreter des Wahlvorschlages mitzuteilen.

Änderungen im Wahlvorschlag sowie dessen Zurückziehung müssen von sämtlichen Arbeitnehmern, die

den seinerzeitigen Wahlvorschlag unterzeichnet haben, unterschrieben sein. Im übrigen können

Arbeitnehmer, die einen Wahlvorschlag unterschrieben haben, nach dessen Überreichung ihre

Unterschriften nicht mehr zurückziehen.

(2) Der Wahlausschuß hat über die Zulassung der Wahlvorschläge jeweils innerhalb von drei

Arbeitstagen nach ihrer Überreichung oder nach Ablauf der Frist zur Behebung von Mängeln zu

entscheiden. Diese Entscheidung des Wahlausschusses kann nur im Zuge einer Wahlanfechtung bekämpft

werden.

(3) Nicht zuzulassen sind Wahlvorschläge, die verspätet überreicht wurden; ferner Wahlvorschläge,

die nicht die erforderliche Anzahl von Unterschriften tragen oder keinen einzigen wählbaren Wahlwerber

enthalten, sofern das Berichtigungsverfahren gemäß Abs. 1 erfolglos geblieben ist.

(4) Wahlwerber, denen die Wählbarkeit fehlt, sind vom Wahlausschuß aus dem zugelassenen

Wahlvorschlag zu streichen. Ebenso sind die Namen jener Personen zu streichen, die ungeachtet des nach

Abs. 1 durchgeführten Berichtigungsverfahrens so unvollständig bezeichnet sind, daß über ihre Identität

Zweifel bestehen, oder die gegenüber dem Wahlausschuß schriftlich erklären, gegen ihren Willen in den

Wahlvorschlag aufgenommen worden zu sein. Die Streichung stellt keine Änderung im Wahlvorschlag im

Sinne des Abs. 1 dar.

(5) Weist der Wahlvorschlag keine Bezeichnung auf, so hat der Wahlausschuß den Vertreter des

Wahlvorschlages aufzufordern, eine Wahlvorschlagsbezeichnung bekanntzugeben. Kommt der Vertreter

des Wahlvorschlages dieser Aufforderung nicht nach, so ist der Wahlvorschlag nach dem an erster Stelle

vorgeschlagenen Bewerber zu benennen.

(6) Die Personalwahlausschüsse haben den in ihrem Bereich errichteten Vertrauenspersonenwahlausschüssen

und dem Zentralwahlausschuß unverzüglich Mitteilung über die von ihnen zugelassenen

Wahlvorschläge zu machen. Die Vertrauenspersonenwahlausschüsse haben dem Zentralwahlausschuß

unverzüglich Mitteilung über die von ihnen zugelassenen Wahlvorschläge zu machen.

(7) Wird kein Wahlvorschlag überreicht oder reichen alle eingebrachten Wahlvorschläge nicht dazu

aus, ein zu wählendes Personalvertretungsorgan funktionsfähig zu besetzen, so ist das Wahlverfahren für

dieses Personalvertretungsorgan vom Zentralwahlausschuß (dem zuständigen Wahlausschuß) mittels einer

neuen Wahlausschreibung unverzüglich von neuem einzuleiten.

(8) Der Vertrauenspersonenwahlausschuß hat die zugelassenen Wahlvorschläge samt den

Unterschriften gemäß § 24 Abs. 2 spätestens ab dem siebenten Tag vor dem (ersten) Wahltag an der in der

Wahlkundmachung bezeichneten Stelle zur Einsicht für die Wahlberechtigten aufzulegen und die Namen

der auf den zugelassenen Wahlvorschlägen kandidierenden Wahlwerber durch Anschlag im Betrieb

gemäß § 16 Abs. 3 bekanntzumachen.

Wahlvorbereitung

§ 26. (1) Die Vertrauenspersonenwahlausschüsse haben die für die Stimmabgabe bestimmten

Tagesstunden und den Ort, an dem die Stimmabgabe erfolgen soll, festzusetzen und Zeit und Ort der

Wahl spätestens am siebenten Tag vor dem (ersten) Wahltag durch Anschlag im Betrieb gemäß § 16

Abs. 3 bekanntzumachen.

(2) Der vom Vertrauenspersonenwahlausschuß zu bestimmende Wahlort muß für die Durchführung

der Wahl geeignet sein und soll nach Tunlichkeit im Betrieb liegen.

Wahlkommission

§ 27. (1) Der Vertrauenspersonenwahlausschuß kann beschließen, daß die Stimmabgabe an mehreren

Orten gleichzeitig stattzufinden hat.

(2) Für jeden Wahlort, an dem er die Wahlhandlung nicht selbst leitet, hat der

Vertrauenspersonenwahlausschuß eine Wahlkommission zu bestellen, die aus drei Mitgliedern zu

bestehen hat. Diese müssen wahlberechtigte Arbeitnehmer des Betriebes sein. Eine Bestellung von

Mitgliedern des Vertrauenspersonenwahlausschusses ist zulässig, soweit dessen Beschlußfähigkeit

gewährleistet bleibt. Eines der Mitglieder der Wahlkommission ist vom Vertrauenspersonenwahlausschuß

als ihr Vorsitzender zu bezeichnen.

(3) Die Wahlkommission faßt ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Der Wahlkommission stehen

hinsichtlich der mit der Stimmabgabe zusammenhängenden Wahlhandlungen die gleichen Aufgaben und

Befugnisse zu wie dem Vertrauenspersonenwahlausschuß (§§ 31 und 32 Abs. 1).

Einheitlicher Stimmzettel

§ 28. (1) Der Zentralwahlausschuß hat unverzüglich nach Feststellung der zugelassenen

Wahlvorschläge für alle zu wählende Personalvertretungsorgane einen einzigen Stimmzettel aufzulegen,

der sämtliche zugelassenen Wahlvorschläge in einer vom Zentralwahlausschuß zu beschließenden

Reihenfolge zu enthalten hat (einheitlicher Stimmzettel).

(2) Die Größe des einheitlichen Stimmzettels ist vom Zentralwahlausschuß unter Beachtung der

Anzahl der zugelassenen Wahlvorschläge festzulegen.

(3) Der einheitliche Stimmzettel hat ein einheitliches Schriftbild, ohne Unterschiede in der

Farbgebung, aufzuweisen und ist insgesamt so zu gestalten, daß alle zugelassenen Wahlvorschläge in

gleicher Weise aufscheinen, den gleichen Raum zur Verfügung haben und keine Bevorzugung eines

Wahlvorschlages daraus hervorgeht. Die Reihung der Wahlvorschläge hat entsprechend der bei der letzten

Personalvertretungswahl ermittelten Gesamtzahl der für eine wahlwerbende Gruppe abgegebenen

Stimmen zu erfolgen. Erstmals zugelassene Wahlvorschläge sind nach diesen Wahlvorschlägen

entsprechend dem Zeitpunkt ihrer Einbringung anzuführen. Der Stimmzettel hat neben jedem

Wahlvorschlag in angemessenem Abstand einen Kreis aufzuweisen.

(4) Der einheitliche Stimmzettel ist vom Zentralwahlausschuß entsprechend der Zahl der

Wahlberechtigten zusätzlich einer Reserve von höchstens 50 Prozent den Vertrauenspersonenwahlausschüssen

zu übermitteln.

(5) Die Wahlvorschläge sind unter der Vorschlagsbezeichnung, allenfalls einschließlich einer

Kurzbezeichnung, auf dem Stimmzettel anzuführen.

Wahlkarte

§ 29. (1) Über die Berechtigung zur brieflichen Stimmabgabe (§ 11) hat der

Vertrauenspersonenwahlausschuß auf Antrag des Wahlberechtigten oder einer der wahlwerbenden

Gruppen oder, sofern ihm die maßgeblichen Umstände bekannt geworden sind (§ 22), von sich aus eine

auf den Namen des Wahlberechtigten lautende Wahlkarte auszustellen. Der Antrag auf Ausstellung einer

Wahlkarte hat spätestens bis zum Ablauf des achten Tages vor dem (ersten) Wahltag beim Vorsitzenden

des Vertrauenspersonenwahlausschusses einzulangen. Der Vertrauenspersonenwahlausschuß hat über die

eingelangten Anträge spätestens am siebenten Tag vor dem (ersten) Wahltag zu entscheiden.

(2) Jede Wählergruppe, deren Wahlvorschlag zugelassen wurde, hat das Recht, zu den Beratungen

über die Feststellung der zur brieflichen Stimmabgabe Berechtigten einen Beobachter zu entsenden. Der

Vertrauenspersonenwahlausschuß hat den Vertretern der Wahlvorschläge spätestens einen Tag vor

Abhaltung dieser Beratungen Zeitpunkt und Ort derselben bekanntzugeben.

(3) Der Vertrauenspersonenwahlausschuß hat ein Verzeichnis der zur brieflichen Stimmabgabe

zugelassenen Wahlberechtigten anzufertigen; dieses Verzeichnis hat Familien- und Vorname, die

Anschrift am Aufenthaltsort und den Grund der Verhinderung an der persönlichen Stimmabgabe der zur

brieflichen Stimmabgabe Berechtigten zu enthalten.

(4) Wahlberechtigte, denen eine Wahlkarte ausgestellt wurde, sind in der Wählerliste gesondert zu

kennzeichnen.

(5) Spätestens am sechsten Tag vor dem (ersten) Wahltag hat der Vertrauenspersonenwahlausschuß

den zur brieflichen Stimmabgabe Berechtigten mittels eingeschriebenen Briefes die auf deren Namen

lautende Wahlkarte zu übermitteln oder diesen nachweislich persönlich auszuhändigen, sofern sie zum

Zeitpunkt der beabsichtigten Übermittlung im Betrieb anwesend sind. Der Wahlkarte ist ein Stimmzettel

(§ 28), ein wie für die übrigen Wähler aufliegender leerer Umschlag (Wahlkuvert, § 31 Abs. 3) sowie ein

bereits frankierter und mit der Adresse des Vertrauenspersonenwahlausschusses versehener zweiter

Umschlag (Briefumschlag) beizufügen.

(6) Ergibt sich aus der Art des Betriebes, daß für eine größere Anzahl von Arbeitnehmern bei

Einhaltung der in den Abs. 1 und 5 festgelegten Fristen die Ausübung des Wahlrechtes im Hinblick auf

die Länge des Postweges nicht gewährleistet erscheint, so kann der Vertrauenspersonenwahlausschuß in

der Wahlkundmachung für diese Arbeitnehmer die Fristen entsprechend verkürzen. In diesem Fall kann

der Vertrauenspersonenwahlausschuß frühestens am Tag nach der Ausschreibung der Wahl (§ 21) über

die Berechtigung zur brieflichen Stimmabgabe entscheiden und die Übermittlung der Wahlkarten

vornehmen. Der Wahlkarte ist anstelle eines einheitlichen Stimmzettels ein leerer Stimmzettel, der in

Größe und Farbe dem einheitlichen Stimmzettel zu entsprechen hat, beizufügen, wenn der einheitliche

Stimmzettel noch nicht erstellt worden ist.

Wahlzeugen

§ 30. Jede Wählergruppe, deren Wahlvorschlag zugelassen wurde, ist berechtigt, dem

Vertrauenspersonenwahlausschuß für jeden Wahlort einen Wahlzeugen (§ 20) zu bezeichnen, dem das

Recht zusteht, die Wahlhandlung zu beobachten; ein Einfluß auf den Gang der Wahlhandlung steht ihm

nicht zu.

Stimmabgabe

§ 31. (1) Die Stimmabgabe für die Wahl der Personalvertretungsorgane hat bei dem

Vertrauenspersonenwahlausschuß zu erfolgen, der in dem Betrieb errichtet ist, dem der Wahlberechtigte

angehört. Die Wahl wird, soweit § 32 nicht anderes bestimmt, durch persönliche Abgabe des Stimmzettels

am Wahlort vorgenommen. Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme für die Wahl aller zu wählenden

Personalvertretungsorgane.

(2) Der Vertrauenspersonenwahlausschuß (Wahlkommission) hat vor Beginn der Wahlhandlung zu

prüfen, ob die Wahlurne leer ist; er hat dafür zu sorgen, daß eine, im Bedarfsfall mehrere Wahlzellen am

Wahlort vorhanden sind. Die Wahlzelle ist derart herzustellen, daß der Wähler in der Zelle unbeobachtet

von allen anderen im Wahllokal anwesenden Personen den Stimmzettel ausfüllen und in das Wahlkuvert

geben kann. Im übrigen gilt für die Einrichtung der Wahlzelle § 57 der Nationalrats-Wahlordnung 1992,

BGBl. Nr. 471. In jeder Wahlzelle ist eine Übersicht aller für den jeweiligen Betrieb (Wirkungsbereich

des Personalausschusses, Unternehmen) zugelassenen Wahlvorschläge an einer sichtbaren Stelle

anzuschlagen, wobei anzugeben ist, für welche der zu wählenden Personalvertretungsorgane die

Wahlvorschläge jeweils zugelassen wurden.

(3) Der Wähler hat dem Vertrauenspersonenwahlausschuß (Wahlkommission) seinen Namen zu

nennen, worauf ihm vom Vorsitzenden ein undurchsichtiger leerer Umschlag (Wahlkuvert) und ein

Stimmzettel (§ 28) auszufolgen ist. Die Wahlkuverts müssen die gleiche Größe und Farbe haben und

dürfen keinerlei Aufschriften tragen, die auf die Person des Wählers schließen lassen. In der Wahlzelle hat

der Wähler den ihm vom Vorsitzenden ausgefolgten Stimmzettel auszufüllen und in das Wahlkuvert zu

legen. Der geschlossene Umschlag ist dem Vorsitzenden zu übergeben, der ihn ungeöffnet in die

Wahlurne zu legen hat. Die Abgabe der Stimme ist in der Wählerliste durch Abstreichen des Namens des

Wählers kenntlich zu machen und in ein Abstimmungsverzeichnis unter Beifügung der fortlaufenden Zahl

der Wählerliste einzutragen. Wurde dem Wahlberechtigten eine Wahlkarte ausgestellt, so ist er nur dann

zur persönlichen Stimmabgabe zuzulassen, wenn er die ihm ausgestellte Wahlkarte dem Wahlausschuß

(Wahlkommission) übergibt. Die Abgabe der Stimme ist im Abstimmungsverzeichnis mit dem Hinweis

„Wahlkartenwähler“ einzutragen; die Wahlkarte ist den Wahlakten beizufügen.

(4) Im Zweifel hat der Wähler seine Identität in geeigneter Weise (durch Urkunden oder Zeugen)

nachzuweisen.

(5) Der Wähler kann seine Stimme gültig nur für einen der zugelassenen Wahlvorschläge abgeben.

(6) Der Stimmzettel (§ 28) ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welchen

Wahlvorschlag der Wähler wählen wollte. Dies ist dann der Fall, wenn der Wille des Wählers durch

Ankreuzen, Unterstreichen oder andere Kennzeichnung eines Wahlvorschlages, durch Durchstreichen der

übrigen Wahlvorschläge oder auf sonstige Weise eindeutig zu erkennen ist.

(7) Bei Verwendung eines leeren Stimmzettels (§ 29 Abs. 6) erfolgt eine gültige Stimmabgabe, wenn

aus dem Stimmzettel eindeutig zu erkennen ist, welchen Wahlvorschlag der Wähler wählen wollte. Dies

ist insbesondere der Fall, wenn auf dem Stimmzettel der Wahlvorschlag durch die Bezeichnung (§ 24

Abs. 5) oder durch Angabe eines oder mehrerer Wahlwerber eindeutig bezeichnet wird.

(8) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn

1. kein Wahlvorschlag gekennzeichnet bzw. kein Wahlvorschlag oder Wahlwerber eindeutig

bezeichnet wurde;

2. zwei oder mehrere Wahlvorschläge gekennzeichnet bzw. bezeichnet wurden;

3.der Stimmzettel so beschädigt wurde, daß nicht mehr eindeutig hervorgeht, welchen

Wahlvorschlag der Wähler wählen wollte;

4. der Stimmzettel unterschrieben ist;

5. aus der vom Wähler angebrachten Kennzeichnung bzw. Bezeichnung nicht eindeutig hervorgeht,

welchen Wahlvorschlag er wählen wollte;

6. der Wähler einen Wahlvorschlag gekennzeichnet hat, der für keines der von ihm zu wählenden

Personalvertretungsorgane eingereicht oder zugelassen wurde.

(9) Leere Wahlkuverts gelten als ungültige Stimmabgabe.

(10) Stimmen, die gültig für eine wahlwerbende Gruppe abgegeben wurden,

1. die nicht für alle zu wählenden Personalvertretungsorgane einen Wahlvorschlag eingereicht hat

oder

2. deren Wahlvorschläge nicht für alle zu wählenden Personalvertretungsorgane zugelassen wurden,

gelten für die Wahl dieser Personalvertretungsorgane als ungültig.

§ 32. (1) Wahlberechtigte, denen gemäß § 29 eine Wahlkarte ausgestellt wurde, können ihre

Stimmzettel dem Vertrauenspersonenwahlausschuß einsenden. Der Stimmzettel muß sich in dem vom

Wahlausschuß übermittelten Wahlkuvert befinden, das keinerlei Aufschrift oder Zeichen tragen darf, die

auf die Person des Wählers schließen lassen. Das Wahlkuvert ist gemeinsam mit der vom Wahlausschuß

ausgestellten Wahlkarte in den vom Wahlausschuß übermittelten Briefumschlag zu legen und im

Postwege dem Wahlausschuß einzusenden.

(2) Die Übermittlung des verschlossenen Briefumschlages hat so zeitgerecht zu erfolgen, daß er

spätestens bis zum Ablauf der für die Stimmabgabe festgesetzten Zeit beim Vertrauenspersonenwahlausschuß

einlangt.

(3) Der Vorsitzende des Vertrauenspersonenwahlausschusses hat auf den einlangenden

Briefumschlägen Datum und Uhrzeit des Einlangens zu vermerken. Die eingelangten Briefumschläge sind

von ihm bis zu deren Öffnung unter Verschluß aufzubewahren.

(4) Frühestens nach Beginn der Wahlhandlung (§ 31 Abs. 2), spätestens jedoch vor der Ermittlung

des Wahlergebnisses (§ 33 Abs. 2), hat der Vertrauenspersonenwahlausschuß die ihm übermittelten

Briefumschläge zu öffnen; er hat zu prüfen, ob ihnen eine gültige Wahlkarte beiliegt und, falls dies

zutrifft, diese Tatsache in dem Verzeichnis gemäß § 29 Abs. 3 zu vermerken. Anschließend hat der

Vertrauenspersonenwahlausschuß jedes Wahlkuvert, dem eine gültige Wahlkarte beilag, in die Wahlurne

zu legen. Die Abgabe der Stimme ist im Abstimmungsverzeichnis (§ 31 Abs. 3) mit dem Hinweis

„Wahlkartenwähler“ einzutragen. Die Wahlkarte ist vom Vertrauenspersonenwahlausschuß zu den

Wahlakten zu nehmen. Wahlkuverts, denen keine für den betreffenden Wahlberechtigten ausgestellte

Wahlkarte beiliegt, sind ungeöffnet mit dem Vermerk „ohne Wahlkarte eingelangt“ zu den Wahlakten zu

legen. Der Vorgang ist in der Niederschrift zu vermerken. Verspätet eingelangte Briefumschläge sind

gleichfalls uneröffnet vom Vorsitzenden des Vertrauenspersonenwahlausschusses mit dem Vermerk über

den Zeitpunkt ihres Einlangens den Wahlakten beizufügen.

Ermittlung des Wahlergebnisses

§ 33. (1) Mit dem Ablauf der gemäß § 26 Abs. 1 festgesetzten Zeit hat der Vorsitzende des

Vertrauenspersonenwahlausschusses die Stimmabgabe für beendet zu erklären.

(2) Unmittelbar nach Beendigung der Stimmabgabe hat der Vorsitzende des Vertrauenspersonenwahlausschusses

die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts zu mischen, anschließend die Wahlurne

zu leeren, die Wahlkuverts zu zählen und das Übereinstimmen dieser Zahl mit der Zahl der im

Abstimmungsverzeichnis vermerkten Wähler zu überprüfen. Danach hat der Vorsitzende des

Vertrauenspersonenwahlausschusses die Wahlkuverts zu öffnen, die Gültigkeit der abgegebenen

Stimmzettel (§ 31 Abs. 5 bis 10) für die Wahl jedes zu wählenden Personalvertretungsorgans zu prüfen,

die Zahl der jeweils ungültigen Stimmen festzustellen, die für die Wahl jedes zu wählenden

Personalvertretungsorgans als ungültig festgestellten Stimmzettel mit jeweils fortlaufenden Zahlen zu

versehen, die zumindest für die Wahl eines Personalvertretungsorgans als gültig festgestellten Stimmzettel

nach den Wahlvorschlägen zu ordnen und gemeinsam mit den übrigen Mitgliedern des Wahlausschusses

die Zahl der für jeden zugelassenen Wahlvorschlag gültig abgegebenen Stimmen für jedes zu wählende

Personalvertretungsorgan festzustellen.

(3) Wurde die Wahlhandlung von einer Wahlkommission (§ 27) geleitet, so hat diese unmittelbar

nach Beendigung der Stimmabgabe die Wahlurne zu versiegeln und diese mit den Wahlakten

unverzüglich dem Vertrauenspersonenwahlausschuß zur Ermittlung des Wahlergebnisses zu übergeben.

§ 34. (1) Der Vertrauenspersonenwahlausschuß hat das Ergebnis der Wahl zum Vertrauenspersonenausschuß

nach Maßgabe der §§ 35 bis 37 festzustellen.

(2) Der Vorsitzende des Vertrauenspersonenwahlausschusses hat das im Betrieb erzielte Ergebnis der

Wahl zum Personalausschuß dem Personalwahlausschuß sowie das Ergebnis der Wahl zum

Zentralausschuß dem Zentralwahlausschuß ohne Verzug sowohl telephonisch, mittels Fax oder auf

elektronischem Weg als auch schriftlich mitzuteilen. Eine Verlautbarung dieses Teilwahlergebnisses ist

unstatthaft.

(3) Der Personalwahlausschuß und der Zentralwahlausschuß haben sodann das Gesamtergebnis der

Wahl zum Personalausschuß bzw. Zentralausschuß nach Maßgabe der §§ 35 bis 37 festzustellen.

§ 35. (1) Jeder Wahlausschuß hat die Zahl der auf die zugelassenen Wahlvorschläge entfallenden

Mitglieder des entsprechenden Personalvertretungsorgans mittels der Wahlzahl zu ermitteln. Die

Wahlzahl ist wie folgt zu berechnen: Die Summen der für jeden Wahlvorschlag abgegebenen gültigen

Stimmen sind, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander zu schreiben, unter jede dieser Summen ist ihre

Hälfte, unter diese ihr Drittel, Viertel und nach Bedarf auch ihr Fünftel, Sechstel usw. zu schreiben, wobei

diese Zahlen (Teilzahlen) zunächst auch unter Außerachtlassung eventueller Dezimalstellen als ganze

Zahlen errechnet werden können. Sind drei Mitglieder in das Personalvertretungsorgan zu wählen, so gilt

als Wahlzahl die drittgrößte, sind vier Mitglieder zu wählen, so gilt als Wahlzahl die viertgrößte usw. der

angeschriebenen Zahlen. Jedem Wahlvorschlag sind so viele Mitgliedstellen zuzuteilen, als die Wahlzahl

in der Summe der für ihn abgegebenen Stimmen enthalten ist.

(2) Ergibt sich bei einer Errechnung der Teilzahlen unter Außerachtlassung eventueller

Dezimalstellen, daß zwei oder mehrere gleich große Teilzahlen die Wahlzahl bilden, so sind, sofern bei

dieser Wahlzahl mehrere Wahlvorschläge den gleichen Anspruch auf eine Mitgliedstelle hätten, diese

Teilzahlen auf Dezimalstellen zu errechnen und damit die Wahlzahl zu ermitteln. Haben auch nach dieser

Berechnung mehrere Wahlvorschläge den gleichen Anspruch auf eine Mitgliedstelle, so entscheidet das

Los.

§ 36. (1) Den in dem Wahlvorschlag angegebenen Wahlwerbern werden die auf den Wahlvorschlag

entfallenden Mitgliedstellen in der Reihenfolge ihrer Nennung zugeteilt, wobei die Zuteilung der

Mitgliedstellen im Personalausschuß unter Beachtung von § 6 Abs. 3, die Zuteilung der Mitgliedstellen

im Zentralausschuß unter Beachtung von § 9 Abs. 2 zu erfolgen hat.

(2) Erscheint ein Wahlwerber, der in mehreren Wahlvorschlägen für ein Personalvertretungsorgan

genannt ist, als mehrfach gewählt, so hat er über Aufforderung des Wahlausschusses binnen drei Tagen zu

erklären, für welche Vorschlagsliste er sich entscheidet; auf den anderen Listen wird er nach Abgabe

seiner Erklärung gestrichen. Unterläßt er die fristgerechte Erklärung, so ist er auf sämtlichen Listen zu

streichen.

(3) Erscheint ein Wahlwerber, der in mehreren, von einer wahlwerbenden Gruppe eingebrachten

Wahlvorschlägen für verschiedene Personalvertretungsorgane genannt ist, als mehrfach gewählt, so hat er

über Aufforderung des Zentralwahlausschusses binnen drei Tagen zu erklären, die Wahl zu welchem

Personalvertretungsorgan er annimmt; auf den anderen Listen verbleibt er nach Abgabe seiner Erklärung

als Ersatzmitglied (§ 38). Unterläßt er die fristgerechte Erklärung, so verbleibt er auf sämtlichen Listen als

Ersatzmitglied.

§ 37. (1) Wird für die Wahl eines Personalvertretungsorgans nur ein gültiger Wahlvorschlag

eingebracht, so sind die Mitglieder dieses Personalvertretungsorgans mit einfacher Mehrheit der

abgegebenen Stimmen zu wählen.

(2) Erreicht dieser Wahlvorschlag die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen nicht, so hat der

Zentralwahlausschuß das Wahlverfahren für dieses Personalvertretungsorgan mittels einer neuen

Wahlausschreibung unverzüglich von neuem einzuleiten.

Ersatzmitglieder

§ 38. (1) Die auf einem Wahlvorschlag den gewählten Mitgliedern des Personalvertretungsorgans

folgenden Wahlwerber sind die Ersatzmitglieder, die im Falle des Erlöschens der Mitgliedschaft oder der

Verhinderung von Mitgliedern dieses Personalvertretungsorgans an deren Stelle zu treten haben. Ist der

Wahlvorschlag erschöpft, so kann die jeweilige wahlwerbende Gruppe eine Nachnominierung

vornehmen, wobei die nominierte Person für das jeweilige Personalvertretungsorgan passiv

wahlberechtigt sein muß.

(2) Ein gewähltes Mitglied eines Personalvertretungsorgans, das auf dem Wahlvorschlag für ein

anderes Personalvertretungsorgan als Ersatzmitglied aufscheint, kann nur dann auf eine freiwerdende

Mitgliedstelle dieses Personalvertretungsorgans nachrücken, wenn es von der Mitgliedschaft zu dem

Personalvertretungsorgan zurücktritt, dem es bisher angehört hat.

Wahlakten

§ 39. (1) Wenn die Wahl an mehreren Wahltagen stattfindet, hat der Vertrauenspersonenwahlausschuß

(Wahlkommission) unmittelbar nach Ablauf der für die Stimmabgabe am Wahltag

festgesetzten Zeit und nachdem alle bis dahin erschienenen Wähler ihre Stimmen abgegeben haben, die

Stimmabgabe für beendet zu erklären, das Wahllokal zu schließen und sodann die Wahlakten in einem

Umschlag sowie die Wahlurne zu versiegeln und bis zum Beginn der für die Stimmabgabe am nächsten

Wahltag festgesetzten Zeit sicher zu verwahren. Nach Ablauf der für die Stimmabgabe am letzten

Wahltag festgesetzten Zeit hat der Vertrauenspersonenwahlausschuß mit der Ermittlung des

Wahlergebnisses gemäß § 33 zu beginnen.

(2) Über die Wahlhandlung (Stimmabgabe) und Stimmenzählung (Feststellung des Wahlergebnisses)

hat der Vertrauenspersonenwahlausschuß eine Niederschrift aufzunehmen, die von den Mitgliedern des

Vertrauenspersonenwahlausschusses zu unterschreiben ist. Die Wahlakten (Wahlvorschläge, Wahlkundmachung,

Wählerliste, Verzeichnis der Wahlkartenwähler, Abstimmungsverzeichnis, Stimmzettel,

Berechnung des Wahlergebnisses und Niederschrift) sind in einem Umschlag zu verwahren, der vom

Vertrauenspersonenwahlausschuß zu versiegeln ist. Sobald das Wahlergebnis rechtskräftig geworden ist,

sind die Wahlakten vom Vorsitzenden des Vertrauenspersonenwahlausschusses in Verwahrung zu

nehmen und bis zur Neuwahl des Vertrauenspersonenausschusses aufzubewahren. Sie sind sodann vom

neubestellten Vertrauenspersonenwahlausschuß zu vernichten.

(3) Den Wahlakten der Personalwahlausschüsse (des Zentralwahlausschusses) sind die gemäß § 34

Abs. 2 erfolgten Mitteilungen der Vorsitzenden der Vertrauenspersonenwahlausschüsse anzuschließen.

Die Aufbewahrung der Wahlakten obliegt den Vorsitzenden der Personalwahlausschüsse (des

Zentralwahlausschusses).

§ 40. (1) Unmittelbar nach der Feststellung des Wahlergebnisses hat der Wahlausschuß die

Gewählten von ihrer Wahl zu verständigen. Erklärt ein Gewählter nicht binnen drei Tagen, daß er die

Wahl ablehnt, so gilt sie als angenommen.

(2) Lehnt ein Gewählter die Wahl ab, so tritt das nach § 38 berufene Ersatzmitglied an seine Stelle.

Mitteilung des Wahlergebnisses

§ 41. (1) Die Personalwahlausschüsse und der Zentralwahlausschuß haben das Ergebnis der Wahl

den in ihrem Bereich errichteten Vertrauenspersonenwahlausschüssen unverzüglich mitzuteilen. Das

Gesamtergebnis der Wahl zum Vertrauenspersonenausschuß, Personalausschuß und Zentralausschuß ist

vom Vertrauenspersonenwahlausschuß durch Anschlag im Betrieb gemäß § 16 Abs. 3 bekanntzumachen.

(2) Die Wahlausschüsse haben das Gesamtergebnis der Wahl dem Betriebsinhaber (Leitung der dem

Wirkungsbereich des Personalausschusses entsprechenden Einheit, Unternehmensleitung) unverzüglich

mitzuteilen. Der Zentralwahlausschuß (der zuständige Wahlausschuß) hat das Gesamtergebnis der Wahl

dem zuständigen (Verkehrs-)Arbeitsinspektorat, der zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung und der

zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmer schriftlich mitzuteilen.

Anfechtung

§ 42. (1) Die einzelnen Wahlberechtigten und jede wahlwerbende Gruppe sind berechtigt, binnen

zwei Wochen vom Tage der Kundmachung des Wahlergebnisses an gerechnet, die Wahl beim Gericht

anzufechten, wenn wesentliche Bestimmungen des Wahlverfahrens oder leitende Grundsätze des

Wahlrechtes verletzt wurden und hiedurch das Wahlergebnis beeinflußt werden konnte.

(2) Die in Abs. 1 genannten Anfechtungsberechtigten sowie der Betriebsinhaber sind berechtigt,

binnen zwei Wochen vom Tage der Mitteilung des Wahlergebnisses an gerechnet, die Wahl beim Gericht

anzufechten, wenn die Wahl

1.ihrer Art nach, wie bei einer den Bestimmungen über die Bildung der Organe der

Arbeitnehmerschaft (§ 9 PBVG) nicht entsprechenden Wahl eines Personalvertretungsorgans;

2.ihrem Umfang nach, wie bei Überschreiten der Zahl der gewählten Mitglieder eines

Personalvertretungsorgans über die in den §§ 2, 5 und 8 festgesetzten Zahlen hinaus;

3. mangels Vorliegens eines Betriebes oder Unternehmens (§ 4 PBVG) nicht durchzuführen

gewesen wäre.

Nichtigkeit der Wahl

§ 43. Die Nichtigkeit der Wahl kann bei Vorliegen eines rechtlichen Interesses jederzeit auch durch

Klage auf Feststellung beim Gericht geltend gemacht werden. Das Urteil des Gerichts über die Nichtigkeit

der Wahl hat bindende Wirkung.

Abschnitt 5

Konzernvertretung

Errichtung

§ 44. (1) In einem Konzern im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes 1965 oder des § 115 des Gesetzes

über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, in dem in mehr als einem Unternehmen

Vertrauenspersonenausschüsse bestehen, kann eine Konzernvertretung errichtet werden.

(2) Die Errichtung der Konzernvertretung bedarf der Zustimmung von mindestens zwei Drittel der

Zentralausschußmitglieder (und Zentralbetriebsräte), die zusammen mehr als die Hälfte der im Konzern

beschäftigten Arbeitnehmer repräsentieren.

(3) Ist in einem Unternehmen des Konzerns ein Zentralausschuß (Zentralbetriebsrat) nicht zu

errichten, so nimmt der Vertrauenspersonenausschuß (Betriebsausschuß, Betriebsrat) an der Errichtung

teil.

(4) Für die Ermittlung der Zahl der im Konzern beschäftigten Arbeitnehmer sind die Zahlen der bei

den jeweils letzten Zentralausschußwahlen (Zentralbetriebsratswahlen) im Unternehmen beschäftigten

Arbeitnehmer heranzuziehen (§ 9 Abs. 1). Im Falle des Abs. 3 sind die Zahlen der bei den jeweils letzten

Vertrauenspersonenausschußwahlen (Betriebsratswahlen) am Tag der Wahlausschreibung (am Tag der

Betriebsversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes) im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer (§ 3 Abs. 1)

heranzuziehen. Ist in einem Unternehmen trotz Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen ein

Zentralausschuß (Zentralbetriebsrat) oder Vertrauenspersonenausschuß (Betriebsausschuß, Betriebsrat)

nicht errichtet, so ist die Zahl der in diesem Unternehmen am zeitlich letzten der im ersten und zweiten

Satz angeführten Stichtage beschäftigten Arbeitnehmer heranzuziehen. Eine nachträgliche Änderung der

Zahl der Arbeitnehmer bis zur Konstituierung und während der Tätigkeitsdauer der Konzernvertretung ist

unbeachtlich.

(5) Über Vorschlag eines Vorsitzenden eines Zentralausschusses (Zentralbetriebsrates) oder eines

gemäß Abs. 3 zuständigen Vertrauenspersonenausschusses (Betriebsausschusses oder Betriebsrates; im

folgenden: Einberufer) haben die Zentralausschüsse (Zentralbetriebsräte; Vertrauenspersonenausschüsse;

Betriebsausschüsse, Betriebsräte) über die Errichtung der Konzernvertretung zu beschließen. Bei

mehreren gleichzeitigen Vorschlägen gilt der mit dem früheren Poststempel. Der Vorschlag kann eine

Frist festsetzen, innerhalb der die Beschlußfassung erfolgen soll. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der

jeweiligen Organe sind von der Abhaltung der Sitzung, in der die Beschlußfassung erfolgen soll, tunlichst

eine Woche vorher zu verständigen. Zur Beschlußfassung ist, abgesehen vom Erfordernis der

Verständigung, die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder (einschließlich der

Ersatzmitglieder für die verhinderten Mitglieder) des jeweiligen Organs erforderlich. Die Beschlüsse sind

dem Einberufer mitzuteilen. Gleichzeitig ist die Zahl der vom jeweiligen Organ vertretenen Arbeitnehmer

(Abs. 4) bekanntzugeben.

(6) Der Einberufer hat die Versammlung der Vorsitzenden der Zentralausschüsse (Zentralbetriebsräte;

Vertrauenspersonenausschüsse; Betriebsausschüsse, Betriebsräte) im Konzern einzuberufen. Ihm

obliegt die Leitung der Versammlung sowie die Sammlung der Beschlüsse nach Abs. 5 und die

Ermittlung der sonstigen für die Beschlußfassung nach Abs. 7 relevanten Umstände.

(7) Die Versammlung der Vorsitzenden hat durch Beschluß festzustellen, daß die gemäß Abs. 2

erforderlichen Zustimmungsbeschlüsse vorliegen und die Konzernvertretung errichtet ist. Die für den

Beschluß notwendigen Feststellungen der Zahlen der

1. Arbeitnehmer im Konzern,

2. Zentralausschüsse (Zentralbetriebsräte) und nach Abs. 3 teilnahmeberechtigten Vertrauenspersonenausschüsse

(Betriebsausschüsse oder Betriebsräte),

3.Zentralausschüsse (Zentralbetriebsräte; Vertrauenspersonenausschüsse; Betriebsausschüsse,

Betriebsräte), die der Errichtung einer Konzernvertretung durch Beschluß zugestimmt haben und

4. von diesen jeweils vertretenen Arbeitnehmer sind vom Einberufer vorzubereiten. Die Leitungen

der Konzernunternehmen sind verpflichtet, die notwendigen Auskünfte zu geben.

(8) Nach der Errichtung der Konzernvertretung hat die Versammlung der Vorsitzenden die Zahl der

jeweiligen Delegierten und Ersatzdelegierten (§ 45) durch Beschluß festzustellen. Der Einberufer hat

einen Termin festzusetzen, bis zu dem ihm die Vorsitzenden der Zentralausschüsse (Zentralbetriebsräte;

Vertrauenspersonenausschüsse; Betriebsausschüsse, Betriebsräte) die Delegierten (Ersatzdelegierten)

unter Angabe des Familien- und Vornamens, des Geburtsdatums und des Zentralausschusses

(Zentralbetriebsrates; Vertrauenspersonenausschusses; Betriebsausschusses, Betriebsrates), dem sie

angehören, schriftlich bekanntzugeben haben.

(9) Spätestens drei Monate vor Ablauf der Tätigkeitsdauer der Konzernvertretung hat deren

Vorsitzender die Versammlung der Vorsitzenden der Zentralausschüsse (Zentralbetriebsräte;

Vertrauenspersonenausschüsse; Betriebsausschüsse, Betriebsräte) zur Beschlußfassung über die Zahl der

Delegierten und Ersatzdelegierten (§ 45) für die nächste Funktionsperiode einzuberufen. Im übrigen gilt

Abs. 8.

(10) Abs. 9 gilt auch im Fall der vorzeitigen Beendigung der Tätigkeitsdauer der Konzernvertretung

gemäß § 52 Abs. 5 Z 4 und 5 PBVG mit der Maßgabe, daß die Einberufung der Versammlung

unverzüglich zu erfolgen hat und auch von einem Vorsitzenden eines Zentralausschusses

(Zentralbetriebsrates; Vertrauenspersonenausschusses; Betriebsausschusses, Betriebsrates) vorgenommen

werden kann, wenn der Vorsitzende der Konzernvertretung seiner Verpflichtung nicht nachkommt.

Zusammensetzung

§ 45. (1) Jeder im Konzern errichtete Zentralausschuß (Zentralbetriebsrat) oder nach § 44 Abs. 3

teilnahmeberechtigte Vertrauenspersonenausschuß (Betriebsausschuß oder Betriebsrat) oder jede

Teilkonzernvertretung nach § 47 hat in die Konzernvertretung zu entsenden

für bis zu 500 vertretene Arbeitnehmer 2 Delegierte,

für bis zu 1000 vertretene Arbeitnehmer 3 Delegierte,

für bis zu 1500 vertretene Arbeitnehmer 4 Delegierte,

für bis zu 2000 vertretene Arbeitnehmer 5 Delegierte,

sowie für je weitere 500 vertretene Arbeitnehmer je einen weiteren Delegierten. Bruchteile von 500

werden für voll gerechnet.

(2) Für die Ermittlung der Zahl der vertretenen Arbeitnehmer gilt § 44 Abs. 4.

(3) Für jeden Delegierten ist ein Ersatzdelegierter zu bestellen. Ist aus Gründen der Koordination

oder Arbeitsaufteilung innerhalb des entsendenden Organs die Bestellung mehrerer Ersatzdelegierter

zweckmäßig, so ist dies nur unter gleichzeitiger Festlegung einer Reihenfolge der Vertretung zulässig.

(4) Der Zentralausschuß (Zentralbetriebsrat; Vertrauenspersonenausschuß; Betriebsausschuß,

Betriebsrat) hat über die aus seiner Mitte zu entsendenden Delegierten (Ersatzdelegierten) zu beschließen,

wobei er an die Nominierungsvorschläge der nach dem d'Hondtschen System jeweils

vorschlagsberechtigten wahlwerbenden Gruppen gebunden ist. §§ 2 bis 8 der Verordnung über die

Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat, BGBl. Nr. 343/1974, in der jeweils

geltenden Fassung, sind für die Durchführung der Nominierung und Entsendung sinngemäß anzuwenden.

(5) Bei der Nominierung und Entsendung der Delegierten (Ersatzdelegierten) soll auf eine

angemessene Vertretung der Arbeiter und Angestellten sowie der Arbeitnehmerinnen und der

Arbeitnehmer und – bei Entsendung durch den Zentralausschuß (Zentralbetriebsrat) – der einzelnen

Betriebe des Unternehmens Bedacht genommen werden. Eine Entsendung von Mitgliedern des

Vertrauenspersonenausschusses und des Personalausschusses ist zulässig.

(6) Für die Abberufung gilt Abs. 4 sinngemäß. Wird ein Delegierter während der Tätigkeitsdauer der

Konzernvertretung abberufen oder scheidet er aus anderen Gründen aus der Konzernvertretung aus und

rückt kein Ersatzdelegierter nach, so hat der jeweilige Zentralausschuß (Zentralbetriebsrat;

Vertrauenspersonenausschuß; Betriebsausschuß, Betriebsrat) unverzüglich über die Entsendung eines

neuen Delegierten zu beschließen.

(7) Wird während der Tätigkeitsdauer der Konzernvertretung der Konzern um ein Unternehmen

erweitert, so ist der dort errichtete Zentralausschuß (Zentralbetriebsrat) oder im Falle des § 44 Abs. 3 der

Vertrauenspersonenausschuß (Betriebsausschuß oder Betriebsrat) berechtigt, nach Maßgabe der Abs. 1

bis 5 Delegierte (Ersatzdelegierte) in die Konzernvertretung zu entsenden. Dies gilt auch, wenn sich

während der Tätigkeitsdauer der Konzernvertretung herausstellt, daß bei Errichtung der

Konzernvertretung ein zum Konzern gehörendes Unternehmen nicht berücksichtigt worden ist oder der in

einem zum Konzern gehörenden Unternehmen errichtete Zentralausschuß (Zentralbetriebsrat; Vertrauenspersonenausschuß;

Betriebsausschuß, Betriebsrat) an der Errichtung gemäß § 44 nicht teilgenommen hat.

Errichtung und Entsendung der Delegierten im schriftlichen Verfahren

§ 46. (1) Die Beschlußfassung über die Errichtung der Konzernvertretung und über die Zahl der

Delegierten (Ersatzdelegierten) sowie die Festsetzung des Termins für die Bekanntgabe der Delegierten

(Ersatzdelegierten) kann auch in einem schriftlichen Verfahren erfolgen. Dieses ist von einem

Vorsitzenden eines Zentralausschusses (Zentralbetriebsrates; Vertrauenspersonenausschusses; Betriebsausschusses,

Betriebsrates; im folgenden: Einberufer) einzuleiten und durchzuführen.

(2) Die Vorsitzenden der Zentralausschüsse (Zentralbetriebsräte; Vertrauenspersonenausschüsse;

Betriebsausschüsse, Betriebsräte) haben dem Einberufer die Beschlüsse über die Errichtung der

Konzernvertretung sowie die Zahl der von ihnen jeweils vertretenen Arbeitnehmer schriftlich mitzuteilen.

Der Einberufer hat nach Ermittlung der Zahlen nach § 44 Abs. 7 Z 1 bis 4 festzustellen, ob die

erforderliche Zustimmung zur Errichtung der Konzernvertretung vorliegt. Diese Feststellung ist auf

Grund von nachprüfbaren, schriftlich niedergelegten Ermittlungen zu treffen.

(3) Sodann hat der Einberufer schriftlich und nachprüfbar die Zahl der Delegierten und

Ersatzdelegierten festzustellen und einen Termin für deren Bekanntgabe festzusetzen (§ 44 Abs. 8). Diese

Feststellung ist zusammen mit der nach Abs. 2 jedem im Konzern errichteten Zentralausschuß

(Zentralbetriebsrat), im Falle des § 44 Abs. 3 dem Vertrauenspersonenausschuß (Betriebsausschuß oder

Betriebsrat), schriftlich mitzuteilen.

(4) Die Beschlüsse gemäß § 44 Abs. 7 und 8 gelten dann als zustande gekommen, wenn nicht binnen

14 Tagen ab Zugang der Mitteilung des Einberufers von einem Zentralausschuß (Zentralbetriebsrat;

Vertrauenspersonenausschuß; Betriebsausschuß, Betriebsrat) begründete Einwendungen dagegen erhoben

werden. Werden solche Einwendungen erhoben, so hat der Einberufer diese und seine allenfalls

korrigierten Feststellungen nach Abs. 2 und 3 jedem Zentralausschuß (Zentralbetriebsrat; Vertrauenspersonenausschuß;

Betriebsausschuß, Betriebsrat) schriftlich mitzuteilen. Für diese korrigierten

Feststellungen gelten wiederum der erste und zweite Satz. Der Einberufer kann erforderlichenfalls das

schriftliche Verfahren abbrechen und das Verfahren nach § 44 einleiten. Der Einberufer hat die

Zentralausschüsse (Zentralbetriebsräte; Vertrauenspersonenausschüsse; Betriebsausschüsse, Betriebsräte)

über das endgültige Zustandekommen der Beschlüsse zu informieren. Nach diesem Zeitpunkt sind die

Delegierten (Ersatzdelegierten) gemäß § 44 Abs. 8 bekanntzugeben.

(5) Abs. 3 und 4 gelten auch für die Neubeschickung der Konzernvertretung (§ 44 Abs. 9).

Teilkonzerne

§ 47. Bestehen in einem Konzern im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes 1965 oder des § 115 des

Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung Teilkonzerne und sind in diesen

Konzernvertretungen errichtet, so nehmen an der Errichtung der Konzernvertretung auf Ebene des

Oberkonzerns die in den Teilkonzernen errichteten Konzernvertretungen und deren Vorsitzende nach

Maßgabe der §§ 44 bis 46 teil.

Anfechtung der Errichtung

§ 48. (1) Die Errichtung der Konzernvertretung sowie der Beschluß über die Zahl der Delegierten

und Ersatzdelegierten (§ 44 Abs. 8) kann binnen eines Monats nach der Konstituierung der

Konzernvertretung durch Klage bei Gericht angefochten werden.

(2) Anfechtungsberechtigt sind

1. jeder im Konzern errichtete Zentralausschuß (Zentralbetriebsrat; Vertrauenspersonenausschuß;

Betriebsausschuß, Betriebsrat, Konzernvertretung eines Teilkonzerns),

2. hinsichtlich des Beschlusses nach § 44 Abs. 8 auch jede in einem Organ nach Z 1 vertretene

wahlwerbende Gruppe,

3. jedes von der Errichtung betroffene Konzernunternehmen.

(3) Ein Anfechtungsgrund im Sinne des Abs. 1 ist insbesondere gegeben, wenn

1. im Zeitpunkt der Errichtung der Konzernvertretung kein Konzern nach § 44 Abs. 1 vorgelegen ist

oder

2. die Errichtung nicht oder nur auf Grund unrichtiger Ermittlung der Zahl der im Konzern

beschäftigten Arbeitnehmer die nach § 44 Abs. 2 erforderliche Zustimmung erreicht hat oder

3. die Zahl der jeweiligen Delegierten und Ersatzdelegierten unrichtig beschlossen worden ist.

Auflösung

§ 49. Für die Auflösung der Konzernvertretung gelten die § 44 sowie §§ 46 und 47 sinngemäß.

Abschnitt 6

Behindertenvertrauenspersonen

Wahl der Behindertenvertrauensperson

§ 50. (1) In jedem dem II. Teil des Post-Betriebsverfassungsgesetzes (PBVG), BGBl. Nr. 326/1996,

unterliegenden Betrieb (§ 4 PBVG), in dem dauernd mindestens fünf begünstigte Behinderte (§ 2 Abs. 1

und 3 Behinderteneinstellungsgesetz – BEinstG, BGBl. Nr. 22/1970) beschäftigt sind, sind von diesen

eine Behindertenvertrauensperson und deren Stellvertreter (§ 53 Abs. 1 PBVG) zu wählen. Sind in einem

solchen Betrieb dauernd mindestens 15 begünstigte Behinderte beschäftigt, so sind zwei Stellvertreter zu

wählen.

(2) Die Wahl der Behindertenvertrauensperson und der Stellvertreter ist tunlichst gemeinsam mit der

Wahl des Vertrauenspersonenausschusses durchzuführen.

(3) Wahlberechtigt sind alle begünstigten Behinderten des Betriebes, die am Tag der

Wahlausschreibung und am Tag der Wahl im Betrieb beschäftigt sind.

(4) Wählbar sind alle begünstigten Behinderten des Betriebes, die am Tag der Wahl seit mindestens

sechs Monaten im Betrieb beschäftigt sind, das 19. Lebensjahr vollendet haben und abgesehen vom

Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft die Voraussetzungen für das Wahlrecht zum

Nationalrat erfüllen.

(5) Auf die Durchführung und Anfechtung der Wahl der Behindertenvertrauensperson

(Stellvertreter) sind die Bestimmungen der §§ 10 Abs. 1 und 2, 13 Abs. 2, 19 und 21 bis 43 sinngemäß

anzuwenden. Zur Anfechtung der Wahl ist auch der im Betrieb bestehende Vertrauenspersonenausschuß

berechtigt. Das Ergebnis der Wahl der Behindertenvertrauensperson ist auch dem zuständigen Bundesamt

für Soziales und Behindertenwesen bekanntzugeben.

Wahl der Personal-, Zentral- und Konzernbehindertenvertrauenspersonen

§ 51. (1) Besteht in einem Unternehmen ein Personalausschuß nach § 19 PBVG, so sind für dessen

Wirkungsbereich von den Behindertenvertrauenspersonen und den Stellvertretern aus ihrer Mitte jeweils

eine Personalbehindertenvertrauensperson und ein Stellvertreter zu wählen.

(2) Besteht in einem Unternehmen ein Zentralausschuß nach § 21 PBVG, so sind von den

Personalbehindertenvertrauenspersonen und deren Stellvertretern aus ihrer Mitte eine

Zentralbehindertenvertrauensperson und ein Stellvertreter zu wählen. Ist in einem Unternehmen oder in

einzelnen Betrieben eines Unternehmens eine Personalbehindertenvertrauensperson nicht zu wählen, so

nehmen an der Wahl der Zentralbehindertenvertrauensperson die Behindertenvertrauenspersonen und

deren Stellvertreter teil.

(3) Besteht in einem Konzern eine Konzernvertretung nach § 51 PBVG, so sind von den

Zentralbehindertenvertrauenspersonen und deren Stellvertretern aus ihrer Mitte eine Konzernbehindertenvertrauensperson

und ein Stellvertreter zu wählen. Ist in einem Konzernunternehmen eine

Zentralbehindertenvertrauensperson nicht zu wählen, so nehmen an der Wahl der Konzernbehindertenvertrauensperson

die Personalbehindertenvertrauenspersonen (Behindertenvertrauenspersonen)

und deren Stellvertreter teil.

(4) Die Personal-, Zentral- und Konzernbehindertenvertrauenspersonen sind jeweils mit einfacher

Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählen. Die Wahl ist gültig, wenn zumindest die Hälfte der

Wahlberechtigten anwesend ist.

(5) Wurde im Wirkungsbereich des Personalausschusses (Zentralausschusses; Konzernvertretung)

nur eine Behindertenvertrauensperson (Personalbehindertenvertrauensperson; Zentralbehindertenvertrauensperson)

und ein Stellvertreter gewählt, so üben diese auch die Funktion der

Personalbehindertenvertrauensperson (Zentralbehindertenvertrauensperson; Konzernbehindertenvertrauensperson)

und des Stellvertreters aus.

(6) § 41 Abs. 2 zweiter Satz ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß das Ergebnis der Wahl der

Personal-, Zentral- und Konzernbehindertenvertrauenspersonen und deren Stellvertreter auch dem

zuständigen Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen bekanntzugeben ist.

Abschnitt 7

Jugendvertretung

Errichtung von Organen der Jugendvertretung

§ 52. (1) In jedem dem II. Teil des Post-Betriebsverfassungsgesetzes (PBVG), BGBl. Nr. 326/1996,

unterliegenden Betrieb (§ 4 PBVG), in dem dauernd mindestens fünf jugendliche Arbeitnehmer

beschäftigt werden, ist ein Jugendvertrauensrat (§ 54 Abs. 1 Z 2 PBVG) zu wählen.

(2) Ein Jugendvertrauensrat ist in solchen Betrieben auch dann zu wählen, wenn nur wegen der zu

geringen Zahl von dauernd beschäftigten Arbeitnehmern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, kein

Vertrauenspersonenausschuß zu errichten ist.

(3) Umfaßt ein Unternehmen mehrere Betriebe, so ist für jeden dieser Betriebe, der die

Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt, ein Jugendvertrauensrat zu wählen.

§ 53. Besteht ein Unternehmen aus mehreren Betrieben und sind mehrere von diesen aus fachlichen

oder regionalen Gründen unter administrativer Leitung zusammengefaßt, so ist für diese, sofern sie die

Voraussetzungen des § 52 Abs. 1 erfüllen, ein Personaljugendvertrauensrat (§ 54 Abs. 1 Z 3 PBVG) zu

wählen.

§ 54. Umfaßt ein Unternehmen mindestens zwei Betriebe im Sinne des § 52 Abs. 1, die eine

wirtschaftliche Einheit bilden und vom Unternehmen zentral verwaltet werden (§ 4 Abs. 2 PBVG), so ist

ein Zentraljugendvertrauensrat (§ 54 Abs. 1 Z 4 PBVG) zu wählen.

Jugendliche Arbeitnehmer

§ 55. Jugendliche Arbeitnehmer im Sinne dieser Verordnung sind Arbeitnehmer, die das 18.

Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Zahl der Mitglieder der Organe der Jugendvertretung

§ 56. (1) In den Jugendvertrauensrat sind zu wählen in Betrieben mit

5 bis 10 jugendlichen Arbeitnehmern 1 Mitglied (Jugendvertreter);

11 bis 30 jugendlichen Arbeitnehmern 2 Mitglieder;

31 bis 50 jugendlichen Arbeitnehmern 3 Mitglieder;

51 bis 100 jugendlichen Arbeitnehmern 4 Mitglieder;

101 bis 200 jugendlichen Arbeitnehmern 5 Mitglieder;

201 bis 300 jugendlichen Arbeitnehmern 6 Mitglieder;

301 bis 400 jugendlichen Arbeitnehmern 7 Mitglieder;

401 bis 500 jugendlichen Arbeitnehmern 8 Mitglieder;

501 bis 600 jugendlichen Arbeitnehmern 9 Mitglieder;

601 bis 700 jugendlichen Arbeitnehmern 10 Mitglieder;

701 bis 800 jugendlichen Arbeitnehmern 11 Mitglieder;

801 bis 900 jugendlichen Arbeitnehmern 12 Mitglieder;

901 bis 1000 jugendlichen Arbeitnehmern 13 Mitglieder;

1001 bis 1500 jugendlichen Arbeitnehmern 14 Mitglieder;

1501 bis 2000 jugendlichen Arbeitnehmern 15 Mitglieder;

für je weitere 500 jugendliche Arbeitnehmer um ein Mitglied mehr, wobei Bruchteile von 500 für voll

gerechnet werden.

(2) In den Personaljugendvertrauensrat sind in Wirkungsbereichen mit bis zu 250 jugendlichen

Arbeitnehmern (§ 55) drei Mitglieder, mit 251 bis 500 jugendlichen Arbeitnehmern vier Mitglieder und

mit mehr als 500 jugendlichen Arbeitnehmern fünf Mitglieder zu wählen.

(3) In den Zentraljugendvertrauensrat sind in Unternehmen mit bis zu 500 jugendlichen

Arbeitnehmern (§ 55) drei Mitglieder, mit 501 bis 1000 jugendlichen Arbeitnehmern vier Mitglieder und

mit mehr als 1000 jugendlichen Arbeitnehmern fünf Mitglieder zu wählen.

(4) Gleichzeitig sind Ersatzmitglieder zu wählen. § 38 ist sinngemäß anzuwenden.

§ 57. (1) Die Zahl der zu wählenden Mitglieder der Organe der Jugendvertretung bestimmt sich nach

der Zahl der am Tag der Wahlausschreibung im Betrieb (Wirkungsbereich des Personalausschusses,

Unternehmen) beschäftigten jugendlichen Arbeitnehmer.

(2) Eine Änderung der Zahl der jugendlichen Arbeitnehmer bis zur Wahl und während der

Tätigkeitsdauer der Organe der Jugendvertretung ist auf die Zahl der Mitglieder der Organe der

Jugendvertretung ohne Einfluß.

Wahlgrundsätze

§ 58. (1) Die Mitglieder der Organe der Jugendvertretung sind auf Grund des gleichen, unmittelbaren

und geheimen Wahlrechtes und, soweit Abs. 3 nicht anderes bestimmt, nach den Grundsätzen des

Verhältniswahlrechtes zu wählen.

(2) Die Wahl hat mittels Stimmzettels durch persönliche Stimmabgabe oder in den Fällen des § 11

durch briefliche Stimmabgabe im Postwege zu erfolgen.

(3) Wird nur ein Wahlvorschlag eingebracht, so sind die Mitglieder des Organs der Jugendvertretung

mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählen.

Aktives Wahlrecht

§ 59. (1) Wahlberechtigt sind alle jugendlichen Arbeitnehmer ohne Unterschied der

Staatsbürgerschaft, die am Tag der Wahlausschreibung (§ 57) das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet

haben und an diesem Tag sowie am Tag der Wahl im Betrieb beschäftigt sind.

(2) Für die Wahlberechtigung zum Personaljugendvertrauensrat (Zentraljugendvertrauensrat) ist

erforderlich, daß der Arbeitnehmer am Tag der Wahlausschreibung im Wirkungsbereich des

Personalausschusses (im Unternehmen) beschäftigt ist.

Passives Wahlrecht

§ 60. (1) Wählbar sind alle Arbeitnehmer im Wirkungsbereich des Organs der Jugendvertretung, die

1. a) österreichische Staatsbürger oder

b)Angehörige von Staaten sind, die Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder

Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, und

2. am Tag der Wahl das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und

3. seit mindestens sechs Monaten im Betrieb oder im Unternehmen beschäftigt sind und

4.abgesehen vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft und des Alters vom

Wahlrecht zum Nationalrat nicht ausgeschlossen sind (§ 22 Nationalrats-Wahlordnung 1992,

BGBl. Nr. 471).

(2) § 13 Abs. 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden.

Wahlausschüsse

§ 61. (1) Zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Organe der Jugendvertretung sind für

jeden Betrieb, für den Wirkungsbereich jedes Personalausschusses und für das Unternehmen

Wahlausschüsse zu wählen.

(2) Der Wahlausschuß besteht aus drei Mitgliedern. Soweit im folgenden nicht anderes bestimmt

wird, sind zwei dieser Mitglieder Arbeitnehmer, die die Wählbarkeit (§ 60) zum entsprechenden Organ

der Jugendvertretung besitzen müssen. Das dritte Mitglied ist ein vom entsprechenden Personalvertretungsorgan

entsandtes Mitglied des Personalvertretungsorgans.

(3) Besteht kein entsprechendes Personalvertretungsorgan oder macht es von seinem Entsendungsrecht

nicht oder nicht bis zum Beginn der Sitzung des Organs der Jugendvertretung (der

Jugendversammlung), in der die Bestellung des Wahlausschusses erfolgen soll, Gebrauch, so sind drei

Arbeitnehmer, die die Wählbarkeit zum entsprechenden Organ der Jugendvertretung besitzen müssen, in

den Wahlausschuß zu wählen.

(4) Auf die Bestellung der Mitglieder des Wahlausschusses und die Vorbereitung der Wahl durch die

Wahlausschüsse sind die §§ 14 Abs. 2 bis 4, 15 Abs. 2 und 16 bis 20 sinngemäß anzuwenden.

Wahlkommission

§ 62. (1) Sofern im folgenden nicht anderes bestimmt wird, haben der Wahlkommission zwei vom

Wahlausschuß bestellte Arbeitnehmer, die die Wahlberechtigung oder die Wählbarkeit zum

entsprechenden Organ der Jugendvertretung besitzen müssen, und ein vom entsprechenden

Personalvertretungsorgan entsandtes Mitglied des Personalvertretungsorgans anzugehören.

(2) Besteht kein entsprechendes Personalvertretungsorgan oder macht es von seinem

Entsendungsrecht nicht spätestens bis zum Ablauf des sechsten Tages vor dem (ersten) Wahltag

Gebrauch, so haben der Wahlkommission drei vom Wahlausschuß zu bestellende wahlberechtigte oder

wählbare Arbeitnehmer anzugehören.

(3) Im übrigen ist § 27 Abs. 1, 2 erster und letzter Satz und 3 sinngemäß anzuwenden.

Durchführung und Anfechtung der Wahl

§ 63. Im übrigen sind auf die Durchführung und Anfechtung der Wahl der Organe der

Jugendvertretung die §§ 21 bis 26 und 28 bis 43 sinngemäß anzuwenden. Zur Anfechtung der Wahl ist

auch das entsprechende Personalvertretungsorgan berechtigt.

Abschnitt 8

Konzernjugendvertretung

§ 64. (1) In einem Konzern im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes 1965 oder des § 115 des Gesetzes

über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, in dem in mehr als einem Unternehmen

Jugendvertrauensräte errichtet sind, kann eine Konzernjugendvertretung gebildet werden. Dazu ist die

Zustimmung von mindestens zwei Drittel der Zentraljugendvertrauensräte erforderlich, die zusammen

mehr als die Hälfte der im Konzern beschäftigten jugendlichen Arbeitnehmer (§ 55) repräsentieren.

(2) Für die Errichtung und Zusammensetzung bzw. deren Anfechtung und die Auflösung der

Konzernjugendvertretung gelten die Bestimmungen des 5. Abschnittes sinngemäß.

Abschnitt 9

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 65. Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form

angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf

bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Abschnitt 10

Gemeinsame Bestimmungen

Kosten der Tätigkeit der Wahlausschüsse

§ 66. Jedem Wahlausschuß (§§ 14, 61) sind zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben

insbesondere Räumlichkeiten, Kanzlei- und Geschäftserfordernisse sowie sonstige Sacherfordernisse im

angemessenen Ausmaß vom Betriebsinhaber unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Zu den

Sacherfordernissen zählen insbesondere der Aufwand für Wählerlisten, Stimmzettel, Wahlkuverts,

Wahlkarten, Porto- und Reisekosten. Desgleichen hat der Betriebsinhaber unentgeltlich für die

Instandhaltung der bereitgestellten Räume und Gegenstände zu sorgen. Soweit die Tätigkeit des

Wahlausschusses dies erforderlich macht, ist der Betriebsinhaber überdies zur zeitweisen oder dauernden

Beistellung von einem oder mehreren Mitarbeitern verpflichtet.

Fristenberechnung

§ 67. (1) Bei der Berechnung der in dieser Verordnung festgesetzten Fristen, die nach Tagen

bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder die Ereignung fällt, wonach

sich der Anfang der Frist richten soll.

(2) Nach Wochen bestimmte Fristen beginnen mit dem Tag, in den der Zeitpunkt oder die Ereignung

fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll, und enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der nach

der betreffenden Fristbestimmung in Betracht kommenden Woche, der durch seine Benennung dem Tag

entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

(3) Der Beginn und der Lauf einer Frist wird durch Sonn- und Feiertage, einen Samstag oder den

Karfreitag nicht behindert.

(4) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonn- oder Feiertag, auf einen Samstag oder den Karfreitag,

so endet die Frist am nächstfolgenden Werktag. Ist der betreffende Werktag ein Samstag, so endet die

Frist am folgenden Montag.

(5) Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist nicht eingerechnet.

Wirksamkeitsbeginn

§ 68. Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1998 in Kraft.

BGBlPdf 147. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre

Beitrittsurkunden zum Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer

Schiedssprüche (BGBl. Nr. 200/1961, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 89/1998)

hinterlegt

Staaten: Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde

Demokratische

Volksrepublik Laos 17. Juni 1998

Mosambik 11. Juni 1998

Mosambik hat anläßlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde erklärt, daß es sich das Recht

vorbehält, das Übereinkommen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit nur auf die Anerkennung und

Vollstreckung solcher Schiedssprüche anzuwenden, die in dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates

ergangen sind.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →