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147_1997 AT

147. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Suchtgiftberatung

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 147. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Suchtgiftberatung

Auf Grund des § 22 Abs. 1 des Suchtgiftgesetzes 1951, BGBl. Nr. 234, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 184/1985 wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz vom 14. September 1981,

BGBl. Nr. 435, über die Suchtgiftberatung in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 374/1982, BGBl.

Nr. 611/1982, BGBl. Nr. 437/1984, BGBl. Nr. 194/1985, BGBl. Nr. 405/1986, BGBl. Nr. 211/1993,

BGBl. Nr. 857/1993, BGBl. Nr. 91/1996 und BGBl. II Nr. 2/1997 wird wie folgt geändert

Dem § 2 Z 6 wird folgende lit. d angefügt

„d) die vom Verein „Steiermärkisches Hilfswerk“ in Feldbach, Fürstenfeld und Bad Radkersburg

betriebenen Einrichtungen, soweit sie zur ambulanten Beratung und Betreuung von suchtgiftgefährdeten

oder suchtgiftabhängigen Personen bestimmt sind;“.

BGBlPdf 147. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Arabischen Republik Syrien über die bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen und die wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Arabischen Republik Syrien, im

folgenden „Vertragsparteien“ genannt, sind,

– vom Wunsche geleitet, die bestehenden langjährigen und traditionellen Außenwirtschaftsbeziehungen

fortzusetzen und zu verstärken,

– im Bestreben die wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit

auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und des beiderseitigen Vorteils zu fördern und zu

vertiefen,

– in der Überzeugung, daß ein neues Abkommen eine günstige Voraussetzung und eine geeignete

Grundlage zur Weiterentwicklung der Zusammenarbeit schafft,

– im Rahmen der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften,

wie folgt übereingekommen

Artikel 1

Die Vertragsparteien werden im Rahmen der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften um

die Fortsetzung, Weiterentwicklung und Ausweitung der wirtschaftlichen, industriellen, technischen und

technologischen Zusammenarbeit bemüht sein.

Artikel 2

Den Zielsetzungen des Artikels 1 entsprechend, werden die Vertragsparteien im Rahmen ihrer

Möglichkeiten die Außenwirtschaftsbeziehungen zwischen den Unternehmen, Organisationen, Gesellschaften

und Institutionen, im folgenden „Unternehmen“ genannt, beider Staaten fördern.

Artikel 3

Unter Bedachtnahme auf die langjährigen Außenwirtschaftsbeziehungen und den Stand der

wirtschaftlichen, industriellen, technischen und technologischen Zusammenarbeit stimmen die Vertragsparteien

überein, daß günstige Möglichkeiten für eine langfristige Zusammenarbeit insbesondere in

folgenden Bereichen gegeben sind

– Agro- und Lebensmittelindustrie, Verarbeitung und Lagerung landwirtschaftlicher Produkte;

– Landwirtschaft und Agrartechnik;

– Wasserwirtschaft;

– Energiewesen einschließlich Zusammenarbeit auf Drittmärkten;

– chemische und petrochemische Industrie;

– elektrische Geräte und Haushaltstechnik;

– elektronische und elektrotechnische Industrie;

– Metallurgie einschließlich Buntmetallurgie und metallbearbeitende Industrie;

– Industrieausrüstung und -zulieferungen;

– Aufsuchung, Gewinnung, Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung sowie Vermarktung

von mineralischen Rohstoffen und Bergbauprodukten;

– Ausbau und Revitalisierung des Kraftwerksparks sowie des Hochspannungsleitungswerkes und

der Leitungsnetze für Erdgas und Erdöl.

Artikel 4

Die Vertragsparteien werden höchstes Interesse der Zusammenarbeit bei Entwicklung und Ausbau

von Infrastruktursystemen in folgenden Bereichen widmen

– Tourismusinfrastruktur;

– Abfallwirtschaft und Recycling;

– Eisenbahnen;

– Telekommunikation;

– Energieerzeugung und -versorgung;

– Luftfahrt.

Artikel 5

Die wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit könnte vorwiegend

in folgenden Formen verwirklicht werden

– Gründung von Gemeinschaftsunternehmen, Errichtung von Handelsvertretungen und -niederlassungen;

– Technologie- und Know-how-Transfer;

– Kooperationsvereinbarungen zur effizienteren Ausnutzung von Produktionskapazitäten, Minimierung

der Produktionskosten und Steigerung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit;

– Revitalisierung, Modernisierung, Ausbau, Automation bestehender Anlagen und Industrien;

– Marketing, Consulting und sonstige Dienstleistungen;

– Erstellung von Feasibility-Studien;

– Organisation und Durchführung von gemeinsamen Seminaren, Symposien und Konferenzen,

Austausch von Delegationen und Experten im Wirtschaftsbereich;

– Zusammenarbeit und Erfahrungsaustausch bei der Erwachsenen-Berufsausbildung;

– Errichtung von Vocational Training Centers;

– Austausch von Patenten und Lizenzen sowie sonstigen gewerblichen Schutzrechten.

Artikel 6

Bei der Verwirklichung der Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens werden die

Vertragsparteien moderne und umweltfreundliche Technologien sowie die Schonung ökologischer

Ressourcen anstreben und unterstützen. Die Projekte sollen nach dem neuesten Stand der Technik

verwirklicht werden.

Artikel 7

Im Rahmen der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften

(1) und auf Grundlage der Empfehlungen der Konferenz der Vereinten Nationen über den Fremdenverkehr

und die internationalen Reisen, Rom 1963, und der „Tourismus-Charta und Touristen-

Code“, Sofia 1985, werden beide Vertragsparteien den Tourismus fördern;

(2) wird die fachliche, wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit

bei Tourismusprojekten, insbesondere in den Bereichen Hotelbau, Tourismuskomplexe, Kultur-,

Gesundheits-, Abenteuer-, und Sporttourismus, nach den Grundsätzen des Umweltschutzes und

des qualitativen Tourismus erfolgen.

Artikel 8

Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten und der im jeweiligen Staat geltenden

Rechtsvorschriften, Berufsausbildung sowie insbesondere die Aus- und Weiterbildung von Facharbeitern

und -angestellten sowie von Führungskräften vor allem auf dem Gebiete der Außenwirtschaft, der

Wirtschaftsverwaltung, des Tourismus, des gewerblichen Rechtsschutzes, des Bank-, Finanz- und

Versicherungswesens fördern.

Artikel 9

Die Vertragsparteien werden den Schutz des gewerblichen Eigentums und dessen Durchsetzung im

Rahmen ihrer Möglichkeiten und der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften und insbesondere

auf Grundlage der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums fördern sowie

Maßnahmen zur Weiterentwicklung und zum Ausbau der Zusammenarbeit vereinbaren.

Artikel 10

(1) Die wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit zwischen den

Unternehmen beider Staaten im Rahmen dieses Abkommens erfolgt auf international konkurrenzfähiger

kommerzieller Grundlage.

(2) Unter Brücksichtigung der Bedeutung, die sowohl der Finanzierung als auch der Gewährung von

Krediten für die Entwicklung der Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien zukommt,

werden die Vertragsparteien bemüht sein, im Rahmen der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften

Finanzierungen und Kredite zu günstigen Bedingungen bereit zu stellen.

Artikel 11

Die Vertragsparteien erkennen die Nützlichkeit und Notwendigkeit einer stärkeren Beteiligung

kleiner und mittlerer Unternehmen an den bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen an und werden im

Rahmen der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften günstige Rahmenbedingungen fördern.

Artikel 12

(1) Die Vertragsparteien empfehlen den Unternehmen zur Streitbeilegung primär freundschaftliche

Lösungen im beiderseitigen Einvernehmen.

(2) Im Rahmen der in beiden Staaten geltenden Rechtsvorschriften und auf Grund der vertraglichen

Vereinbarungen zwischen den Unternehmen fördern die Vertragsparteien

a) die Regelung von Streitfragen zwischen Unternehmen im Zusammenhang mit Handels- und

Kooperationsgeschäften sowie bei der Gründung von Gemeinschaftsunternehmen und

Direktinvestitionen der Vertragsparteien durch Schiedsgerichte,

b) die Anwendung der von der Kommission der Vereinten Nationen für internationales Handelsrecht

(UNCITRAL) ausgearbeiteten Schiedsregeln und die Einschaltung eines Schiedsgerichts

eines Unterzeichnerstaates des 1958 in New York geschlossenen Übereinkommens über die

Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche Kundgemacht in BGBl. Nr. 200/1961 oder des „Cairo Regional

Center for International Commercial Arbitration“.

Artikel 13

Die während der Geltungsdauer des vorliegenden Abkommens von den Unternehmen beider

Vertragsparteien übernommenen Rechte und Verpflichtungen bleiben von Änderungen oder vom Ablauf

des vorliegenden Abkommens unberührt.

Artikel 14

(1) Mit dem vorliegenden Abkommen wird ein „Gemischter Ausschuß“ errichtet, welcher auf

Wunsch einer der beiden Vertragsparteien abwechselnd nach Österreich oder Syrien einberufen wird.

(2) Zu den Aufgaben dieses Gemischten Ausschusses gehören insbesondere

a) Erörterung der Entwicklung und des Standes der bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen,

b)Aufzeigen neuer Möglichkeiten zur Weiterentwicklung der zukünftigen wirtschaftlichen

Zusammenarbeit,

c)Ausarbeitung von Vorschlägen zur Verbesserung der Bedingungen der wirtschaftlichen,

industriellen, technischen und technologischen Zusammenarbeit zwischen den Unternehmen

beider Staaten,

d) Unterbreitung von Empfehlungen zur Anwendung dieses Abkommens.

(3) Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die Anwendung oder

Auslegung des vorliegenden Abkommens sollen im Rahmen des Gemischten Ausschusses beigelegt

werden.

Artikel 15

Das vorliegende Abkommen gilt unbeschadet und vorbehaltlich der Verpflichtungen, die sich aus

der Zugehörigkeit Österreichs zur Europäischen Union ergeben. Die Bestimmungen dieses Abkommens

können daher auf keinen Fall in der Weise geltend gemacht oder ausgelegt werden, daß sie die

Verpflichtungen, die sich aus dem Vertrag über die Europäische Union oder aus den Abkommen

zwischen Syrien und der Europäischen Gemeinschaft ergeben, aufheben oder berühren.

Artikel 16

Mit Rechtswirksamkeit des vorliegenden Abkommens tritt das Abkommen zwischen der

Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Arabischen Republik Syrien über

wirtschaftliche und technische Zusammenarbeit vom 19. September 1974 außer Kraft.

Artikel 17

(1) Das vorliegende Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat

folgt, in dem die Vertragsparteien einander das Vorliegen der innerstaatlichen Voraussetzungen

notifiziert haben.

(2) Das vorliegende Abkommen wird für die Dauer von drei Jahren abgeschlossen und verlängert

sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn es nicht drei Monate vor Ablauf seiner Gültigkeit von einer der

beiden Vertragsparteien schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt wird.

Geschehen zu Damaskus, am 6. Juni 1996 in zwei Urschriften, jeweils in deutscher, arabischer und

englischer Sprache, wobei alle Texte in gleicher Weise authentisch sind. Im Falle von

Meinungsverschiedenheiten ist der englische Text maßgebend.

Für die Österreichische Bundesregierung

Dr. B. Ferrero-Waldner

Für die Regierung der Arabischen Republik Syrien

Dr. M. Al-Imadi

Die Mitteilungen gemäß Art. 17 Abs. 1 des Abkommens wurden am 7. Juni bzw. 17. Juli 1997

abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 17 Abs. 1 mit 1. Oktober 1997 in Kraft.

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