147. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Suchtgiftberatung
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund des § 22 Abs. 1 des Suchtgiftgesetzes 1951, BGBl. Nr. 234, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 184/1985 wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz vom 14. September 1981,
BGBl. Nr. 435, über die Suchtgiftberatung in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 374/1982, BGBl.
Nr. 611/1982, BGBl. Nr. 437/1984, BGBl. Nr. 194/1985, BGBl. Nr. 405/1986, BGBl. Nr. 211/1993,
BGBl. Nr. 857/1993, BGBl. Nr. 91/1996 und BGBl. II Nr. 2/1997 wird wie folgt geändert
Dem § 2 Z 6 wird folgende lit. d angefügt
„d) die vom Verein „Steiermärkisches Hilfswerk“ in Feldbach, Fürstenfeld und Bad Radkersburg
betriebenen Einrichtungen, soweit sie zur ambulanten Beratung und Betreuung von suchtgiftgefährdeten
oder suchtgiftabhängigen Personen bestimmt sind;“.
Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Arabischen Republik Syrien, im
folgenden „Vertragsparteien“ genannt, sind,
– vom Wunsche geleitet, die bestehenden langjährigen und traditionellen Außenwirtschaftsbeziehungen
fortzusetzen und zu verstärken,
– im Bestreben die wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit
auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und des beiderseitigen Vorteils zu fördern und zu
vertiefen,
– in der Überzeugung, daß ein neues Abkommen eine günstige Voraussetzung und eine geeignete
Grundlage zur Weiterentwicklung der Zusammenarbeit schafft,
– im Rahmen der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften,
wie folgt übereingekommen
Artikel 1
Die Vertragsparteien werden im Rahmen der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften um
die Fortsetzung, Weiterentwicklung und Ausweitung der wirtschaftlichen, industriellen, technischen und
technologischen Zusammenarbeit bemüht sein.
Artikel 2
Den Zielsetzungen des Artikels 1 entsprechend, werden die Vertragsparteien im Rahmen ihrer
Möglichkeiten die Außenwirtschaftsbeziehungen zwischen den Unternehmen, Organisationen, Gesellschaften
und Institutionen, im folgenden „Unternehmen“ genannt, beider Staaten fördern.
Artikel 3
Unter Bedachtnahme auf die langjährigen Außenwirtschaftsbeziehungen und den Stand der
wirtschaftlichen, industriellen, technischen und technologischen Zusammenarbeit stimmen die Vertragsparteien
überein, daß günstige Möglichkeiten für eine langfristige Zusammenarbeit insbesondere in
folgenden Bereichen gegeben sind
– Agro- und Lebensmittelindustrie, Verarbeitung und Lagerung landwirtschaftlicher Produkte;
– Landwirtschaft und Agrartechnik;
– Wasserwirtschaft;
– Energiewesen einschließlich Zusammenarbeit auf Drittmärkten;
– chemische und petrochemische Industrie;
– elektrische Geräte und Haushaltstechnik;
– elektronische und elektrotechnische Industrie;
– Metallurgie einschließlich Buntmetallurgie und metallbearbeitende Industrie;
– Industrieausrüstung und -zulieferungen;
– Aufsuchung, Gewinnung, Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung sowie Vermarktung
von mineralischen Rohstoffen und Bergbauprodukten;
– Ausbau und Revitalisierung des Kraftwerksparks sowie des Hochspannungsleitungswerkes und
der Leitungsnetze für Erdgas und Erdöl.
Artikel 4
Die Vertragsparteien werden höchstes Interesse der Zusammenarbeit bei Entwicklung und Ausbau
von Infrastruktursystemen in folgenden Bereichen widmen
– Tourismusinfrastruktur;
– Abfallwirtschaft und Recycling;
– Eisenbahnen;
– Telekommunikation;
– Energieerzeugung und -versorgung;
– Luftfahrt.
Artikel 5
Die wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit könnte vorwiegend
in folgenden Formen verwirklicht werden
– Gründung von Gemeinschaftsunternehmen, Errichtung von Handelsvertretungen und -niederlassungen;
– Technologie- und Know-how-Transfer;
– Kooperationsvereinbarungen zur effizienteren Ausnutzung von Produktionskapazitäten, Minimierung
der Produktionskosten und Steigerung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit;
– Revitalisierung, Modernisierung, Ausbau, Automation bestehender Anlagen und Industrien;
– Marketing, Consulting und sonstige Dienstleistungen;
– Erstellung von Feasibility-Studien;
– Organisation und Durchführung von gemeinsamen Seminaren, Symposien und Konferenzen,
Austausch von Delegationen und Experten im Wirtschaftsbereich;
– Zusammenarbeit und Erfahrungsaustausch bei der Erwachsenen-Berufsausbildung;
– Errichtung von Vocational Training Centers;
– Austausch von Patenten und Lizenzen sowie sonstigen gewerblichen Schutzrechten.
Artikel 6
Bei der Verwirklichung der Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens werden die
Vertragsparteien moderne und umweltfreundliche Technologien sowie die Schonung ökologischer
Ressourcen anstreben und unterstützen. Die Projekte sollen nach dem neuesten Stand der Technik
verwirklicht werden.
Artikel 7
Im Rahmen der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften
(1) und auf Grundlage der Empfehlungen der Konferenz der Vereinten Nationen über den Fremdenverkehr
und die internationalen Reisen, Rom 1963, und der „Tourismus-Charta und Touristen-
Code“, Sofia 1985, werden beide Vertragsparteien den Tourismus fördern;
(2) wird die fachliche, wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit
bei Tourismusprojekten, insbesondere in den Bereichen Hotelbau, Tourismuskomplexe, Kultur-,
Gesundheits-, Abenteuer-, und Sporttourismus, nach den Grundsätzen des Umweltschutzes und
des qualitativen Tourismus erfolgen.
Artikel 8
Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten und der im jeweiligen Staat geltenden
Rechtsvorschriften, Berufsausbildung sowie insbesondere die Aus- und Weiterbildung von Facharbeitern
und -angestellten sowie von Führungskräften vor allem auf dem Gebiete der Außenwirtschaft, der
Wirtschaftsverwaltung, des Tourismus, des gewerblichen Rechtsschutzes, des Bank-, Finanz- und
Versicherungswesens fördern.
Artikel 9
Die Vertragsparteien werden den Schutz des gewerblichen Eigentums und dessen Durchsetzung im
Rahmen ihrer Möglichkeiten und der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften und insbesondere
auf Grundlage der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums fördern sowie
Maßnahmen zur Weiterentwicklung und zum Ausbau der Zusammenarbeit vereinbaren.
Artikel 10
(1) Die wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit zwischen den
Unternehmen beider Staaten im Rahmen dieses Abkommens erfolgt auf international konkurrenzfähiger
kommerzieller Grundlage.
(2) Unter Brücksichtigung der Bedeutung, die sowohl der Finanzierung als auch der Gewährung von
Krediten für die Entwicklung der Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien zukommt,
werden die Vertragsparteien bemüht sein, im Rahmen der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften
Finanzierungen und Kredite zu günstigen Bedingungen bereit zu stellen.
Artikel 11
Die Vertragsparteien erkennen die Nützlichkeit und Notwendigkeit einer stärkeren Beteiligung
kleiner und mittlerer Unternehmen an den bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen an und werden im
Rahmen der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften günstige Rahmenbedingungen fördern.
Artikel 12
(1) Die Vertragsparteien empfehlen den Unternehmen zur Streitbeilegung primär freundschaftliche
Lösungen im beiderseitigen Einvernehmen.
(2) Im Rahmen der in beiden Staaten geltenden Rechtsvorschriften und auf Grund der vertraglichen
Vereinbarungen zwischen den Unternehmen fördern die Vertragsparteien
a) die Regelung von Streitfragen zwischen Unternehmen im Zusammenhang mit Handels- und
Kooperationsgeschäften sowie bei der Gründung von Gemeinschaftsunternehmen und
Direktinvestitionen der Vertragsparteien durch Schiedsgerichte,
b) die Anwendung der von der Kommission der Vereinten Nationen für internationales Handelsrecht
(UNCITRAL) ausgearbeiteten Schiedsregeln und die Einschaltung eines Schiedsgerichts
eines Unterzeichnerstaates des 1958 in New York geschlossenen Übereinkommens über die
Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche Kundgemacht in BGBl. Nr. 200/1961 oder des „Cairo Regional
Center for International Commercial Arbitration“.
Artikel 13
Die während der Geltungsdauer des vorliegenden Abkommens von den Unternehmen beider
Vertragsparteien übernommenen Rechte und Verpflichtungen bleiben von Änderungen oder vom Ablauf
des vorliegenden Abkommens unberührt.
Artikel 14
(1) Mit dem vorliegenden Abkommen wird ein „Gemischter Ausschuß“ errichtet, welcher auf
Wunsch einer der beiden Vertragsparteien abwechselnd nach Österreich oder Syrien einberufen wird.
(2) Zu den Aufgaben dieses Gemischten Ausschusses gehören insbesondere
a) Erörterung der Entwicklung und des Standes der bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen,
b)Aufzeigen neuer Möglichkeiten zur Weiterentwicklung der zukünftigen wirtschaftlichen
Zusammenarbeit,
c)Ausarbeitung von Vorschlägen zur Verbesserung der Bedingungen der wirtschaftlichen,
industriellen, technischen und technologischen Zusammenarbeit zwischen den Unternehmen
beider Staaten,
d) Unterbreitung von Empfehlungen zur Anwendung dieses Abkommens.
(3) Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die Anwendung oder
Auslegung des vorliegenden Abkommens sollen im Rahmen des Gemischten Ausschusses beigelegt
werden.
Artikel 15
Das vorliegende Abkommen gilt unbeschadet und vorbehaltlich der Verpflichtungen, die sich aus
der Zugehörigkeit Österreichs zur Europäischen Union ergeben. Die Bestimmungen dieses Abkommens
können daher auf keinen Fall in der Weise geltend gemacht oder ausgelegt werden, daß sie die
Verpflichtungen, die sich aus dem Vertrag über die Europäische Union oder aus den Abkommen
zwischen Syrien und der Europäischen Gemeinschaft ergeben, aufheben oder berühren.
Artikel 16
Mit Rechtswirksamkeit des vorliegenden Abkommens tritt das Abkommen zwischen der
Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Arabischen Republik Syrien über
wirtschaftliche und technische Zusammenarbeit vom 19. September 1974 außer Kraft.
Artikel 17
(1) Das vorliegende Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat
folgt, in dem die Vertragsparteien einander das Vorliegen der innerstaatlichen Voraussetzungen
notifiziert haben.
(2) Das vorliegende Abkommen wird für die Dauer von drei Jahren abgeschlossen und verlängert
sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn es nicht drei Monate vor Ablauf seiner Gültigkeit von einer der
beiden Vertragsparteien schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt wird.
Geschehen zu Damaskus, am 6. Juni 1996 in zwei Urschriften, jeweils in deutscher, arabischer und
englischer Sprache, wobei alle Texte in gleicher Weise authentisch sind. Im Falle von
Meinungsverschiedenheiten ist der englische Text maßgebend.
Für die Österreichische Bundesregierung
Dr. B. Ferrero-Waldner
Für die Regierung der Arabischen Republik Syrien
Dr. M. Al-Imadi
Die Mitteilungen gemäß Art. 17 Abs. 1 des Abkommens wurden am 7. Juni bzw. 17. Juli 1997
abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 17 Abs. 1 mit 1. Oktober 1997 in Kraft.