147. Verordnung: Festsetzung des Richtwerts für das Bundesland Vorarlberg
Gesetzestext (1 Artikel)
§ 1. Auf Grund des § 4 des Richtwertgesetzes, BGBl. Nr. 800/1993 Art. IX, in Verbindung mit dessen § 3 Abs. 6 wird für das Bundesland Vorarlberg der Richtwert für die mietrechtliche Normwohnung mit dem Betrag
von .......................................................... 77,40 S
je Quadratmeter der Nutzfläche und Monat festgesetzt.
§ 2. (1) Der Richtwert wurde wie folgt ermittelt
1. Grundkostenanteil 2634,50 S, davon 4 vH .......................................... 105,38 S
2. Baukosten 22000,— S, davon
5,5 vH............................................... 1210,— S
3. abzuziehende Baukostenanteile für Einstell- oder Abstellplätze (Garagen), Aufzugsanlagen, gemeinsame Wärmeversorgungsanlagen, Fahrrad- und Kinderwagenabstellplätze, Hobbyräume, Schutzräume, modern ausgestattete Waschküchen, Gemeinschaftsantennen und bautechnische Erschwernisse 5335,— S, davon 5,5 vH ....................................... 293,43 S
4. abzuziehende Kosten für die Errichtung von Aufzugsanlagen und gemeinsamen Wärmeversorgungsanlagen 1870,- S, davon 5 vH ....... 93,50 S
Zwischensumme ..................................... 928,45 S
davon ein Zwölftel, gerundet ............... 77,40 S
(2) Die der Ermittlung nach Abs. 1 zugrunde gelegten Kostenanteile betragen demgemäß, ausgedrückt in Prozentsätzen vom Richtwert, gerundet
1. Grundkostenanteil 11,35 vH des Richtwerts;
2. Baukosten .............. 130,28 vH des Richtwerts;
3. abzuziehende Baukostenanteile (Abs. 1
Z 3) :....................... 31,59 vH des Richtwerts;
4. abzuziehende Kosten für die Errichtung von Aufzugsanlagen und gemeinsamen Wärmeversorgungsanlagen 10,07 vH des Richtwerts.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. März 1994 in Kraft.