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147_1994 AT

147. Verordnung: Festsetzung des Richtwerts für das Bundesland Vorarlberg

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 147. Verordnung: Festsetzung des Richtwerts für das Bundesland Vorarlberg

§ 1. Auf Grund des § 4 des Richtwertgesetzes, BGBl. Nr. 800/1993 Art. IX, in Verbindung mit dessen § 3 Abs. 6 wird für das Bundesland Vorarlberg der Richtwert für die mietrechtliche Normwohnung mit dem Betrag

von .......................................................... 77,40 S

je Quadratmeter der Nutzfläche und Monat festgesetzt.

§ 2. (1) Der Richtwert wurde wie folgt ermittelt

1. Grundkostenanteil 2634,50 S, davon 4 vH .......................................... 105,38 S

2. Baukosten 22000,— S, davon

5,5 vH............................................... 1210,— S

3. abzuziehende Baukostenanteile für Einstell- oder Abstellplätze (Garagen), Aufzugsanlagen, gemeinsame Wärmeversorgungsanlagen, Fahrrad- und Kinderwagenabstellplätze, Hobbyräume, Schutzräume, modern ausgestattete Waschküchen, Gemeinschaftsantennen und bautechnische Erschwernisse 5335,— S, davon 5,5 vH ....................................... 293,43 S

4. abzuziehende Kosten für die Errichtung von Aufzugsanlagen und gemeinsamen Wärmeversorgungsanlagen 1870,- S, davon 5 vH ....... 93,50 S

Zwischensumme ..................................... 928,45 S

davon ein Zwölftel, gerundet ............... 77,40 S

(2) Die der Ermittlung nach Abs. 1 zugrunde gelegten Kostenanteile betragen demgemäß, ausgedrückt in Prozentsätzen vom Richtwert, gerundet

1. Grundkostenanteil 11,35 vH des Richtwerts;

2. Baukosten .............. 130,28 vH des Richtwerts;

3. abzuziehende Baukostenanteile (Abs. 1

Z 3) :....................... 31,59 vH des Richtwerts;

4. abzuziehende Kosten für die Errichtung von Aufzugsanlagen und gemeinsamen Wärmeversorgungsanlagen 10,07 vH des Richtwerts.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. März 1994 in Kraft.

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