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147_1993 AT

147. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Ermächtigung der Zollämter zur Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen in vereinfachter Form

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 147. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Ermächtigung der Zollämter zur Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen in vereinfachter Form

Auf Grund des § 7 Abs. 2 und 3 des Außenhandelsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 184, zuletzt geändert mit Bundesgesetz BGBl. 16/1993, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, soweit es sich um Waren der Anlage B 2 des Außenhandelsgesetzes 1984 handelt, auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Ermächtigung der Zollämter zur Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen in vereinfachter Form, BGBl. Nr. 630/1987, zuletzt geändert mit BGBl. Nr. 64/ 1993, wird wie folgt geändert

Artikel I

1. § 7 lautet

„§ 7. Bei der Einfuhr von mit „V" gekennzeichneten Waren mit Ursprung in einem in der Anlage 1 nicht genannten Land dürfen Bewilligungen durch die Zollämter überdies nur erteilt werden, wenn bei der zollamtlichen Abfertigung eine vom Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, bei Waren der Anlage B 2 des Außenhandelsgesetzes 1984 vom Bundesministerium für Land- und

Forstwirtschaft, mit einem Sichtvermerk versehene Kopie einer Rechnung oder Proforma-Rechnung vorgelegt wird, die mit den Abfertigungspapieren übereinstimmt und die insbesondere folgende Daten enthalten muß: Ausländischer Versender, Anmelder, Ursprungsland, Herkunftsland, Tarifnummer und Warenbezeichnung samt ergänzenden Angaben, die der Beschreibung der wesentlichen Merkmale der Ware dienen, Menge, cif-Preise frei österreichische Grenze, unverzollt."

2. § 10 lautet

„§ 10. Diese Verordnung findet keine Anwendung auf Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Ausfuhr von Waren mit Bestimmungs- oder Handelsland Irak oder Serbien und Montenegro (Bundesrepublik Jugoslawien), die Ausfuhr von in der Anlage zur Verordnung BGBl. Nr. 278/1992 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 9/1993 genannte Waren, wenn sie über das Gebiet von Serbien und Montenegro (Bundesrepublik Jugoslawien) zur Durchfuhr gelangen oder die Einfuhr von Waren mit Ursprungs-, Herkunfts- oder Handelsland Irak oder Serbien und Montenegro (Bundesrepublik Jugoslawien) zum Gegenstand haben.

3. Die Anlage 1 (Länderliste) wird wie folgt geändert

Anstatt „Botswana" hat es „Botsuana", anstatt „Nikaragua" hat es „Nicaragua" und anstatt „Rwanda (Ruanda)," hat es „Ruanda" zu lauten.

4. Die Anlage 3 (Warenliste in der Einfuhr) wird wie folgt geändert

Die Unternummern 0301 93, 0302 69, 0304 10 und 0304 20 lauten

„0301 Fische, lebend: (90) - andere lebende Fische: 93 - - Karpfen: B - andere .......................................... V*

0302 Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Nummer 0304: (60) - andere Fische, ausgenommen deren Lebern, Rogen und Milch: 69 - - sonstige

A - Karpfen ........................................... V*

0304 -- Fischfilets und anderes Fischfleisch (auch zerkleinert), frisch, gekühlt oder gefroren

10 - frisch oder gekühlt

B - von Karpfen ....................................... V*

20 - gefrorene Fischfilets

B - von Karpfen ....................................... V*"

Die Nummer 0406 lautet

„0406 Käse und Topfen

10 - Frischkäse (ungereifte Käse), einschließlich Molkenkäse, und Topfen

A - aus Kuhmilch ...................................... V*

B - andere ............................................ *

20 - Käse aller Art, gerieben oder pulverförmig

A - aus Kuhmilch ...................................... V*

B - andere ............................................ *

30 - Schmelzkäse, weder gerieben noch pulverförmig

A - aus Kuhmilch ...................................... V*

B - andere ............................................ *

40 - Käse mit Schimmelbildung im Teig

A - aus Kuhmilch ...................................... V*

B - andere ............................................ *

90 andere Käse

A - aus Kuhmilch ...................................... v*

B - andere ............................................ *"

Die Unternummer 0701 lautet

„0701 Kartoffeln, frisch oder gekühlt

10 - Saatkartoffeln .......................................... V*"

Die Unternummern 0706 90 und 0709 51 lauten

„0706 -- Karotten, Weiße Rüben, Rote Rüben, Schwarzwurzeln, Knollensellerie, Rettiche sowie Radieschen und ähnliche genießbare Wurzeln, frisch oder gekühlt

90 - andere

D - Kren ............................................. v*

0709 Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt

(50) - Pilze und Trüffeln

51 - - Pilze

A - Champignons (Agaricus campestris, Agaricus bisporus) . . . V*

B - andere .......................................... *"

Die Nummer 0710 lautet

„0710 Gemüse (auch im Wasserdampf oder Wasser gekocht), gefroren

10 - Kartoffeln ............................................. V*, UZ

(20) - Hülsenfrüchte, auch ausgelöst

21 - - Erbsen, (Pisum sativum) ................................ V*, UZ

22 - - Bohnen (Vigna spp., Phaseolus spp.) ....................... V*, UZ

29 - - sonstige .............................................. V*. UZ

30 - Spinat, Neuseelandspinat und Gartenmelde .................. V*, UZ

40 - Zuckermais (Zea mays var. saccharata) ...................... V*

80 - andere Gemüse

A - Früchte der Gattung Capsicum

1 - Süßer Paprika .................................. V*, UZ

C - Karotten .......................................... V*, UZ

D - Sellerie, Tomaten, Champignons (Agaricus campestris, Agaricus bisporus), Zucchini, Speisezwiebeln, Schalotten und genießbare Kohlarten der Gattung Brassica (einschließlich Kraut), ausgenommen Brokkoli .................... V*, UZ

E - anderes ........................................... V*, UZ

90 - Gemüsemischungen

A - Kartoffeln ......................................... V*, UZ

B - Zuckermais (Zea mays var. saccharata) .................. V*

C - andere ............................................ V*, UZ"

Die Unternummer 0810 90 lautet

„0810 Andere Früchte, frisch

90 - andere

A - Steinobst (ausgenommen solches der Nr. 0809) ........... *

B - andere Beeren

ex B - Holunderbeeren ............................. V*

ex B - andere Beeren ............................... *

C - Kakifrüchte (Diospyrus Kaki L.) ....................... *

D - andere ............................................ *"

Die Nummer 1902 lautet

„1902 Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, wie zB Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli und Canneloni; Couscous, auch zubereitet

(10) - ungekochte Teigwaren, weder gefüllt noch in anderer Weise zubereitet

11 - - Eier enthaltend ........................................ v*

19 - - sonstige .............................................. V*

20 - gefüllte Teigwaren, auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet

A - mehr als 20 Gewichtsprozent Wurst, Fleisch, Innereien oder anderen Schlachtanfall, Fisch, Krebstiere oder andere wirbellose Wassertiere enthaltend

2 - Fisch .......................................... *

B - andere ............................................ V*

30 - andere Teigwaren ....................................... V*

40 - Couscous .............................................. V*"

Die Nummer 2001 lautet

„2001 -- Gemüse, Früchte und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

10 - Gurken ................................................ V*, UZ

20 - Speisezwiebeln .......................................... *

90 - andere

B - Pilze ............................................. V*, UZ

C - Früchte der Gattung Capsicum

1 - süßer Paprika ................................... V*, UZ

2 - sonstige ....................................... V*

E - Zuckermais (Zea mays var. Saccharata) ................. V*

F - andere ............................................ V*, UZ"

Die Nummer 2007 lautet

„2007 -- Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmus und Fruchtpasten, durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln .................................... V*"

Die Nummer 2102 lautet

„2102 -- Hefen (aktiv oder nicht); andere einzellige Mikroorganismen, tot (ausgenommen Vaccine der Nr. 3002); zubereitete Backtreibmittel in Pulverform

10 - Hefen, aktiv ............................................ V*

20 - Hefen, nicht aktiv; andere einzellige Mikroorganismen, tot

A - Hefen, nicht aktiv ................................... V*

B - andere einzellige Mikroorganismen, tot ................. *

30 - zubereitete Backtreibmittel in Pulverform .................... V*"

Die Nummer 2523 lautet

„2523 -- Portlandzement, Tonerdezement, Schlackenzement, Sulfathüttenzement und ähnliche hydraulische Zemente, auch gefärbt oder in Form von Klinker

10 - Zementklinker .......................................... V*, UZ

(20) - Portlandzement

29 - sonstiger ............................................... V*, UZ

30 - Tonerdezement ......................................... *

90 - andere hydraulische Zemente .............................. V*, UZ"

Die Unternummer 2836 20 lautet

„2836 -- Carbonate; Peroxocarbonate (Percarbonate); handelsübliches Ammoniumcarbonat, Ammoniumcarbamat enthaltend

20 - Dinatriumcarbonat (Soda)

A - kalziniert .......................................... V*"

Die Nummer 3102 lautet

„3102 -- Mineralische oder chemische Stickstoffdüngemittel .............. V*"

Die Nummer 3105 lautet

„3105 .. Mineralische oder chemische Düngemittel, die zwei oder drei der

düngenden Elemente Stickstoff, Phosphor oder Kalium enthalten; andere Düngemittel; Waren dieses Kapitels in Tabletten oder ähnlichen Formen oder in Einzelpackungen mit einem Rohgewicht von 10 kg oder weniger ..................................... V*"

Die Unternummern 3823 50, 60 und 90 lauten

„3823 Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder Gießereikerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich solcher, die nur aus Mischungen natürlicher Erzeugnisse bestehen), anderweitig weder genannt noch inbegriffen; Rückstände der chemischen Industrie oder verwandter Industrien, anderweitig weder genannt noch inbegriffen

50 - nicht feuerfeste Mörtel und Betone ......................... v*

60 - D-Sorbit (D-Glucit), ausgenommen solches der Unternummer 2905 44 ............................................... *

90 - andere

ex 90 - Zement, gemischt mit anderen Waren, keine gebrauchten Öle oder deren Folgeprodukte enthaltend, laut Bestätigung des Herstellers ........................ v*

ex 90 - andere Waren dieser Unternummer, keine gebrauchten Öle oder deren Folgeprodukte enthaltend, laut Bestätigung des Herstellers .............................. *"

Die Nummer 3904 lautet

„3904 Polymere von Vinylchlorid oder von anderen halogenierten

Olefinen, in Rohformen

10 - Polyvinylchlorid, nicht mit anderen Stoffen gemischt ........... V*, UZ

(20) - anderes Polyvinylchlorid

21 - - nicht weichgemacht .................................... V*, UZ

22 - - weichgemacht ........................................ V*, UZ

30 - Vinylchlorid-Vinylacetat-Copolymere ...................... V*, UZ

40 - andere Vinylchlorid-Copolymere ........................... V*, UZ

50 - Vinylidenchloridpolymere ................................ *

(60) - fluorierte Polymere

61 - - Polytetrafluorethylen ................................... *

69 - - sonstige .............................................. *

90 - andere ................................................ *"

Die Nummer 4410 und die Unternummer 4411 11 lauten

„4410 Spanplatten und ähnliche Platten aus Holz oder anderen holzigen Stoffen, auch mit Harzen oder anderen organischen Bindemitteln agglomeriert ............................................. V*

4411 -- Faserplatten aus Holz oder anderen holzigen Stoffen, auch mit Harzen oder anderen organischen Stoffen agglomeriert

(10) - Faserplatten mit einer Dichte von mehr als 0,8 g/cm³

11 - - weder mechanisch bearbeitet noch auf der Oberfläche überzogen ........................................... V*"

Die Unternummern 4415 10 und 20 lauten

„4415 -- Kisten, Schachteln, Verschlage, Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel, aus Holz; Kabeltrommeln aus Holz; Paletten aller Art und dergleichen Lademittel, aus Holz

10 - Kisten, Schachteln, Verschlage, Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel; Kabeltrommeln .............................. *

20 - Paletten aller Art und dergleichen Lademittel ................. V*"

Die Nummer 5209 lautet

„5209 -- Gewebe aus Baumwolle, 85 Gewichtsprozent oder mehr Baumwolle enthaltend, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 200 g .... V*, UZ"

Die Nummer 5212 lautet

„5212 -- Andere Gewebe aus Baumwolle .............................. V*, UZ"

Die Nummer 6810 lautet

„6810 -- Waren aus Zement, Beton oder Kunststein, auch armiert .......... V*"

Die Nummern 7208 bis 7214 lauten

„7208 Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit

einer Breite von 600 mm oder mehr, warmgewalzt, weder plattiert noch überzogen

(10) - in Rollen, nur warmgewalzt, mit einer Stärke von weniger als 3 mm und einer Mindeststreckgrenze von 275 MPa, oder einer Stärke von 3 mm oder mehr und einer Mindeststreckgrenze von 355 MPa

11 - - mit einer Stärke von mehr als 10 mm ....................... V*

12 - - mit einer Stärke von 4,75 mm oder mehr, aber nicht mehr als 10 mm ............................................... V*

13 - - mit einer Stärke von 3 mm oder mehr, aber weniger als 4,75 mm V*

14 - - mit einer Stärke von weniger als 3 mm ..................... V*

(20) - andere, in Rollen, nur warmgewalzt

21 - - mit einer Stärke von mehr als 10 mm ....................... V*

22 - - mit einer Stärke von 4,75 mm oder mehr, aber nicht mehr als 10 mm ............................................... V*

23 - - mit einer Stärke von 3 mm oder mehr, aber weniger als 4,75 mm V*

24 - - mit einer Stärke von weniger als 3 mm ..................... V*

(30) - nicht in Rollen, nur warmgewalzt, mit einer Stärke von weniger als 3 mm und einer Mindeststreckgrenze von 275 MPa, oder einer Stärke von 3 mm oder mehr und einer Mindeststreckgrenze von 355 MPa

31 - - auf vier Flächen oder auf der Kaliberstraße gewalzt, mit einer Breite von 1 250 mm oder weniger und einer Stärke von nicht weniger als 4 mm, ohne Oberflächenmuster ................. *

32 - - sonstige, mit einer Stärke von mehr als 10 mm ............... v*

33 - - sonstige, mit einer Stärke von 4,75 mm oder mehr aber nicht mehr als 10 mm ....................................... v*

34 - - sonstige, mit einer Stärke von 3 mm oder mehr, aber weniger als 4,75 mm ............................................. V*

35 - - sonstige, mti einer Stärke von weniger als 3 mm .............. V*

(40) - andere, nicht in Rollen, nur warmgewalzt

41 - - auf vier Flächen oder auf der Kaliberstraße gewalzt, mit einer Breite von 1 250 mm oder weniger und einer Stärke von nicht weniger als 4 mm, ohne Oberflächenmuster ................. *

42 - - sonstige, mit einer Stärke von mehr als 10 mm ............... V*

43 - - sonstige, mit einer Stärke von 4,75 mm oder mehr, aber nicht mehr als 10 mm ....................................... v*

44 - - sonstige, mit einer Stärke von 3 mm oder mehr, aber weniger als als 4,75 mm ........................................... v*

45 - - sonstige, mit einer Stärke von weniger als 3 mm .............. v*

90 - andere ................................................ v*

7209 -- Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, kaltgewalzt, weder plattiert noch überzogen ........................................... V*

7210 -- Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, plattiert oder überzogen

(10) - verzinnt

11 - - mit einer Stärke von 0,5 mm oder mehr

A - quadratisch oder rechteckig, nur oberflächenbearbeitet . . . *

B - andere .......................................... v*

12 - - mit einer Stärke von weniger als 0,5 mm

A - quadratisch oder rechteckig, nur oberflächenbearbeitet . . . *

B - andere .......................................... v*

20 - verbleit, einschließlich Mattbleche .......................... v*

(30) - elektrolytisch verzinkt

31 - - aus Stahl, mit einer Stärke von weniger als 3 mm und einer Mindeststreckgrenze von 275 MPa, oder mit einer Stärke von 3 mm oder mehr und einer Mindeststreckgrenze von 355 MPa . v*

39 - - sonstige .............................................. V*

(40) - anders verzinkt

41 - - gewellt

A - quadratisch oder rechteckig, nur oberflächenbearbeitet ... v*

B - andere .......................................... *

49 - - sonstige .............................................. v*

50 - mit Chromoxiden oder mit Chrom und Chromoxiden überzogen . v*

60 - mit Aluminium überzogen ................................. V*

70 - mit Farbe bestrichen, lackiert oder mit Kunststoff überzogen ..... *

90 - andere ................................................ v*

7211 Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm, weder plattiert noch überzogen *

7212 -- Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm, plattiert oder überzogen

10 - verzinnt

A - Weißblech und -band, nur oberflächenbearbeitet .......... *

B - andere

1 - mit einer Breite von mehr als 500 mm ................ V*

2 - sonstige ....................................... *

(20) - elektrolytisch verzinkt

21 - - aus Stahl, mit einer Stärke von weniger als 3 mm und einer Mindeststreckgrenze von 275 MPa, oder mit einer Stärke von 3 mm oder mehr und einer Mindeststreckgrenze von 355 MPa

A - mit einer Breite von mehr als 500 mm .................. v*

B - andere .......................................... *

29 - - sonstige

A - mit einer Breite von mehr als 500 mm .................. v*

B - andere .......................................... *

30 - anders verzinkt

A - mit einer Breite von mehr als 500 mm ................... V*

B - andere ............................................ *

40 - mit Farbe bestochen, lackiert oder mit Kunststoff überzogen ..... *

50 - anders überzogen

A - mit einer Breite von mehr als 500 mm ................... V*

B - andere ............................................ *

60 - plattiert

A - mit einer Breite von mehr als 500 mm ................... V*

B - andere

1 - nur plattiert

a - warmgewalzt ............................... V*

b - kaltgewalzt ................................ *

2 - sonstige ....................................... *

7213 -- Walzdraht aus Eisen oder nicht legiertem Stahl ................. V*

7214 -- Stangen und Stäbe, aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, nur geschmiedet, warmgewalzt, warmgezogen oder warm stranggepreßt, auch nach dem Walzen verwunden

10 - geschmiedet ............................................ *

20 - mit vom Walzen herrührenden Einkerbungen, Rippen, Rillen oder

anderen Verformungen, oder nach dem Walzen verwunden ..... v*

30 - aus Automatenstahl ...................................... V*

40 - andere, mit einem Gehalt von weniger als 0,25 Gewichtsprozent

Kohlenstoff ............................................ V*

50 - andere, mit einem Gehalt von 0,25 Gewichtsprozent oder mehr,

aber weniger als 0,6 Gewichtsprozent Kohlenstoff ............. v*

60 - andere, mit einem Gehalt von 0,6 Gewichtsprozent oder mehr

Kohlenstoff ............................................ V*"

Die Tarifnummer 7216 und die Unternummer 7217 11 lauten

„7216 Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

10 - U-, I- oder H-Profile, nur warmgewalzt, warmgezogen oder warm stranggepreßt, mit einer Höhe von weniger als 80 mm ..... *

(20) - L- oder T-Profile, nur warmgewalzt, warmgezogen oder warm stranggepreßt, mit einer Höhe von weniger als 80 mm

21 - - L-Profile ............................................. V*

22 - - T-Profile ............................................ V*

(30) - U-, I- oder H-Profile, nur warmgewalzt, warmgezogen oder warm stranggepreßt, mit einer Höhe von 80 mm oder mehr

31 - - U-Profile ............................................ *

32 - - I-Profile ............................................. *

33 - - H-Profile ............................................ *

40 - L- oder T-Profile, nur warmgewalzt, warmgezogen oder warm stranggepreßt, mit einer Höhe von 80 mm oder mehr ........... *

50 - andere Profile, nur warmgewalzt, warmgezogen oder warm stranggepreßt ........................................... V*

60 - Profile, nur kalt hergestellt oder kalt fertiggestellt .............. V*

90 - andere ................................................ V*

7217 Draht aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

(10) - mit einem Gehalt von weniger als 0,25 Gewichtsprozent Kohlenstoff

11 - - nicht überzogen, auch poliert ............................ V*"

Die Tarifnummern 7219 bis 7222 lauten

„7219 -- Flachgewalzte Erzeugnisse aus rostfreiem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr ........................................ v*

7220 Flachgewalzte Erzeugnisse aus rostfreiem Stahl, mit einer Breite von

weniger als 600 mm

(10) - nur warmgewalzt

11 - - mit einer Stärke von 4,75 mm oder mehr ................... v*

12 - - mit einer Stärke von weniger als 4,75 mm ................... v*

20 - nur kaltgewalzt

A - mit einer Breite von mehr als 500 mm ................... v*

B - andere ............................................ *

90 - andere

A - mit einer Breite von mehr als 500 mm ................... v*

B - andere ............................................ *

7221 00 Walzdraht aus rostfreiem Stahl .............................. V*

7222 Stangen und Stäbe aus rostfreiem Stahl; Profile aus rostfreiem Stahl

10 - Stangen und Stäbe, nur warmgewalzt, warmgezogen oder warm stranggepreßt ........................................... v*

20 - Stangen und Stäbe, nur kalt hergestellt oder kalt fertiggestellt .... *

30 - andere Stangen und Stäbe ................................. v*

40 - Profile ................................................ V*"

Die Tarifnummern 7225 bis 7229 lauten

„7225 -- Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legierten Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr ................................ V*

7226 -- Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legierten Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm

10 - aus Silicium-Elektro-Stahl

A - nur warmgewalzt ................................... V*

B - anders

1 - mit einer Breite von mehr als 500 mm ................ v*

2 - sonstige ....................................... *

20 - aus Schnellarbeitsstahl

A - nur warmgewalzt ................................... v*

B - nur kaltgewalzt

1 - mit einer Breite von mehr als 500 mm ................ v*

2 - sonstige ....................................... *

C - andere

1 - mit einer Breite von mehr als 500 mm ................ V*

2 - sonstige

a - warmgewalzt, nur plattiert .................... V*

b - andere .................................... *

(90) - andere

91 - - nur warmgewalzt ...................................... V*

92 - - nur kaltgewalzt

A - mit einer Breite von mehr als 500 mm .................. v*

B - andere .......................................... *

99 - - sonstige

A - mit einer Breite von mehr als 500 mm .................. v*

B - andere .......................................... *

7227 -- Walzdraht aus anderem legierten Stahl ........................ v*

7228 -- Stangen und Stäbe, aus anderem legierten Stahl; Profile aus anderem legierten Stahl; Hohlbohrstangen und -Stäbe, aus legiertem oder nicht legiertem Stahl

10 - Stangen und Stäbe aus Schnellarbeitsstahl

A - nur warmgewalzt, warmgezogen oder warm stranggepreßt . . v*

B - andere

1 - warmgewalzt, warmgezogen oder warm stranggepreßt,

nur plattiert .................................... V*

2 - sonstige ....................................... *

20 - Stangen und Stäbe aus Silicium-Mangan-Stahl

A - nur warmgewalzt, warmgezogen oder warm stranggepreßt . . v*

B - andere

1 - warmgewalzt, warmgezogen oder warm stranggepreßt, nur plattiert .................................... v*

2 - sonstige ....................................... *

30 - andere Stangen und Stäbe, nur warmgewalzt, warmgezogen oder warm stranggepreßt ...................................... v*

40 - andere Stangen und Stäbe, nur geschmiedet .................. v*

50 - andere Stangen und Stäbe, nur kalt hergestellt oder nur kalt fertiggestellt ............................................ *

60 - andere Stangen und Stäbe ................................. V*

70 - Profile

A - nur warmgewalzt, warmgezogen oder warm stranggepreßt . . V*

B - andere

1 - warmgewalzt, warmgezogen oder warm stranggepreßt,

nur plattiert .................................... V*

2 - sonstige ....................................... *

80 - Hohlbohrstangen und -Stäbe

A - aus legiertem Stahl .................................. V*

B - aus nicht legiertem Stahl .............................. *

7229 -- Draht aus anderem legierten Stahl ............................ V*"

Die Tarifnummern 7304, 7305 und 7306 lauten

„7304 -- Rohre und Hohlprofile, nahtlos, aus Eisen (ausgenommen aus Gußeisen) oder Stahl

10 - Leitungsrohre, wie sie für Öl- oder Gasfernleitungen verwendet werden ................................................ *

20 - Futterrohre, Steigrohre und Bohrgestänge, wie sie für das Bohren nach oder Fördern von Öl oder Gas verwendet werden ......... *

(30) - andere, mit kreisförmigem Querschnitt, aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

31 - - kaltgezogen oder kaltgewalzt ............................ *

39 - - sonstige .............................................. V*

(40) - andere, mit kreisförmigem Querschnitt, aus rostfreiem Stahl

41 - - kaltgezogen oder kaltgewalzt ............................ V*

49 - - sonstige .............................................. V*

(50) - andere, mit kreisförmigem Querschnitt, aus anderem legierten Stahl

51 - - kaltgezogen oder kaltgewalzt ............................ *

59 - - sonstige .............................................. *

90 - andere ................................................ *

7305 Andere Rohre (zB geschweißt, genietet), mit einem inneren und äußeren kreisförmigen Querschnitt und einem äußeren Durchmesser von mehr als 406,4 mm, aus Eisen und Stahl ................. *

7306 -- Andere Rohre und Hohlprofile (zB geschweißt, genietet, gefalzt oder mit einfach aneinandergelegten Rändern), aus Eisen oder Stahl

10 - Leitungsrohre, wie sie für Öl- oder Gasfernleitungen verwendet werden ................................................ *

20 - Futterrohre und Steigrohre, wie sie für das Bohren nach oder Fördern von Öl oder Gas verwendet werden .................. *

30 - andere, geschweißt, mit kreisförmigem Querschnitt, aus Eisen oder nicht legiertem Stahl ................................. V*

40 - andere, geschweißt, mit kreisförmigem Querschnitt, aus rostfreiem Stahl ............................................ *

50 - andere, geschweißt, mit kreisförmigem Querschnitt, aus anderem legierten Stahl .......................................... *

60 - andere, geschweißt, mit nicht kreisförmigem Querschnitt ........ V*

90 - andere ................................................ *"

Die Unternummer 7314 20 lautet

„7314 -- Gewebe (einschließlich endlose Gewebe), Gitter und Geflechte, aus Eisen- oder Stahldraht; Streckbleche aus Eisen oder Stahl

20 - Gitter und Geflechte, an den Kreuzungspunkten verschweißt, aus Draht mit einer größten Querschnittsabmessung von 3 mm oder mehr und einer Maschengröße von 100 cm² oder mehr .......... v*"

Die Nummer 7317 lautet

„7317 00 Nägel, Stifte, Reißnägel, gewellte Nägel, zugespitzte, gewellte oder abgeschrägte Klammern (ausgenommen solche der Nr. 8305) und ähnliche Waren, aus Eisen oder Stahl, auch mit Köpfen aus anderen Stoffen, ausgenommen solche mit Köpfen aus Kupfer ............ V*"

Die Nummer 7325 lautet

„7325 Andere Gußwaren aus Eisen oder Stahl ........................ V*"

Die Nummer 7604 lautet

„7604 Stangen, Stäbe und Profile, aus Aluminium ..................... V*"

Die Nummer 8432 und die Unternummern 8433 20 und 30 lauten

„8432 Maschinen, Apparate und Geräte für die Landwirtschaft, den Gartenbau oder die Forstwirtschaft, zum Vorbereiten, Bearbeiten oder Bestellen des Bodens oder zur Pflege der Pflanzen; Walzen für Rasenflächen oder Sportplätze ............................... v*

8433 Maschinen, Apparate und Geräte zum Ernten oder Dreschen von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, einschließlich Stroh- und Futtermittelpressen; Rasenmäher und andere Mähmaschinen; Maschinen zum Reinigen oder Sortieren von Eiern, Früchten oder anderen landwirtschaftlichen Erzeugnissen, ausgenommen Maschinen und Apparate der Nummer 8437

20 - andere Mähmaschinen, einschließlich Mähbalken für den Anbau an Traktoren ........................................... v*

30 - andere Heuerntemaschinen und -geräte ..................... V*"

Die Tarifnummer 8701 lautet

„8701 -- Traktoren (Zugmaschinen), andere als solche der Nummer 8709 . . . V*"

Die Tarifnummer 8712 00 lautet

„8712 00 Zweirädrige Fahrräder und andere Fahrräder (einschließlich Lieferdreiräder), nicht motorisiert ............................ V*"

Die Unternummer 8716 39 lautet

„8716 -- Anhänger und Sattelanhänger; andere Fahrzeuge ohne mechanischen Antrieb; Teile davon

(30) - andere Anhänger und Sattelanhänger für die Beförderung von Waren

39 - - sonstige: ex 39 - Anhänger mit Kippvorrichtung, einer Brückenlänge von 2,5 m bis 6m und einem Eigengewicht von 1 000 kg oder mehr, aber nicht mehr als 3 500 kg ..... V*"

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. März 1993 in Kraft.

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