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147_1991 AT

147. Verordnung: Sattler-Meisterprüfungsordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 147. Verordnung: Sattler-Meisterprüfungsordnung

Auf Grund des § 21 der Gewerbeordnung 1973,

BGBl. Nr. 50/1974, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. Nr. 10/1991, wird verordnet

Anwendung der Allgemeinen

Meisterprüfungsordnung

§ 1. Auf die Durchführung der Meisterprüfung

für das Handwerk der Sattler einschließlich

Fahrzeugsattler und Riemer (§ 94 Z 69 GewO

1973) ist die Allgemeine Meisterprüfungsordnung,

BGBl. Nr. 356/1979, anzuwenden.

Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung

§ 2. (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung

umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten

(Abs. 2) zum Nachweis folgender Fertigkeiten

1. Messen,

2. Zuschneiden,

3. Zurichten,

4. Kantenabziehen,

5. Reifein,

6. Schärfen,

7. Nähen (Hand- und Maschinnähen),

8. Füllen,

9. Polstern (Heften),

10. Kedern,

11. Fassonieren,

12. Kleben,

13. Himmelmontage.

(2) Entsprechend der Aufgabenstellung durch die

Meisterprüfungskommission sind auszuführen

1. Meisterarbeiten, die der Anfertigung eines

Prüfungsstückes dienen, sowie

2. gegebenenfalls auch Meisterarbeiten zum

Nachweis jener Fertigkeiten (Abs. 1), die bei

den unter Z 1 fallenden Meisterarbeiten nicht

nachgewiesen werden können.

(3) Die Ausführung der Meisterarbeiten muß vom

Prüfling in 35 Stunden erwartet werden können.

Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung ist

nach 40 Stunden zu beenden.

Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung

§ 3. (1) Der fachlich-theoretische Teil der

Meisterprüfung besteht aus einer schriftlichen und

einer mündlichen Prüfung.

(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die

Gegenstände Fachrechnen und Fachkalkulation

(§ 4) und Fachzeichnen (§ 5) zu erstrecken. Die

Erledigung der Prüfungsaufgaben im Gegenstand

Fachrechnen und Fachkalkulation muß vom Prüfling

in zwei Stunden, im Gegenstand Fachzeichnen

in drei Stunden erwartet werden können. Die

Prüfung im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation

ist nach zweieinhalb Stunden, im Gegenstand

Fachzeichnen nach dreieinhalb Stunden zu

beenden.

(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf den

Gegenstand Werkstoffkunde und Arbeitskunde

(§ 6) zu erstrecken. Sie darf außer in begründeten

Ausnahmefällen nicht kürzer als 30 Minuten und

nicht länger als 60 Minuten dauern.

Fachrechnen und Fachkalkulation

§ 4. Die Prüfung im Gegenstand Fachrechnen

und Fachkalkulation hat zu umfassen

1. je eine Aufgabe aus den Bereichen

a) Flächenberechnung und

b) Materialbedarfsberechnung

und

2. die Ausführung eines fachlichen Kalkulationsbeispieles.

Fachzeichnen

§ 5. Die Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen

hat nach Angabe die Anfertigung einer Skizze und

einer werkstattreifen Zeichnung zu umfassen

(Arbeitsmuster).

Werkstoffkunde und Arbeitskunde

§ 6. Im Gegenstand Werkstoffkunde und Arbeitskunde

sind dem Prüfling Fragen aus folgenden

Bereichen zu stellen

1. Arten, Eigenschaften und Eigenheiten der

Werk- und Hilfsstoffe,

2. Bezeichnung und Verwendungsmöglichkeiten

der Werk- und Hilfsstoffe,

3. Arten der Materialverarbeitung,

4. sicherheitstechnische Vorschriften und sonstige

Sicherheitsvorschriften der Unfallverhütung

und des Arbeitsschutzes.

Zusatzprüfung für das Handwerk der Sattler

einschließlich Fahrzeugsattler und Riemer

§ 7. (1) Die Zusatzprüfung für das mit dem

Handwerk der Ledergalanteriewarenerzeuger und

Taschner (§ 94 Z 50 GewO 1973) verwandte

Handwerk der Sattler einschließlich Fahrzeugsattler

und Riemer hat sich auf jene für das Handwerk der

Sattler einschließlich Fahrzeugsattler und Riemer

erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu

beziehen, die nicht schon im Rahmen des

Befähigungsnachweises für das Handwerk der

Ledergalanteriewarenerzeuger und Taschner nachzuweisen

waren. Sie gliedert sich in einen

fachlich-praktischen Teil (Abs. 2) und einen fachlich-

theoretischen Teil (Abs. 3).

(2) Der fachlich-praktische Teil der Zusatzprüfung

umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten

zum Nachweis folgender Fertigkeiten

1. Messen,

2. Füllen,

3. Polstern,

4. Himmelmontage,

5. Fassonieren.

Die Ausführung der Meisterarbeiten muß vom

Prüfling in 20 Stunden erwartet werden können.

Der fachlich-praktische Teil der Zusatzprüfung ist

nach 23 Stunden zu beenden.

(3) Der fachlich-theoretische Teil der Zusatzprüfung

besteht aus einer mündlichen Prüfung im

Gegenstand Werkstoffkunde und Arbeitskunde.

Dabei sind dem Prüfling Fragen aus folgenden

Bereichen zu stellen

1. Arten, Eigenschaften und Eigenheiten der

Werk- und Hilfsstoffe,

2. Bezeichnung und Verwendungsmöglichkeiten

der Werk- und Hilfsstoffe,

3. Arten der Materialverarbeitung.

Die mündliche Prüfung darf außer in begründeten

Ausnahmefällen nicht kürzer als 20 Minuten und

nicht länger als 40 Minuten dauern.

Schlußbestimmungen

§ 8. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. August

1991 in Kraft.

(2) Die den fachlich-praktischen Teil und den

fachlich-theoretischen Teil der Meisterprüfung

betreffenden Bestimmungen der im § 8 Abs. 2 der

Allgemeinen Meisterprüfungsordnung zitierten

Meisterprüfungsordnungen treten, soweit sie sich

auf das Handwerk der Sattler einschließlich

Fahrzeugsattler und Riemer beziehen, gemäß § 375

Abs. 1 GewO 1973 mit Ablauf des 31. Juli 1991

außer Kraft.

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