147. Verordnung: Festlegung eines Warenkontingentes in der Einfuhr
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 13 des Außenhandelsgesetzes
1984, BGBl. Nr. 184, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 377/1988 wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten
verordnet
§ 1. Für die Einfuhr von frischen, gekühlten,
gefrorenen Hühnern, auch in Stücken, auch
gesalzen, aber nicht geräuchert, lediglich mit
Geruchs- oder Geschmackstoffen (zB Gewürzen)
zubereitet, aus der Unternummer 1602 39 des
Zolltarifs wird ein mengenmäßiges Einfuhrkontingent
in Höhe von 1100 Tonnen festgelegt. Im
Rahmen dieses Kontingentes werden Einfuhrbewilligungen
nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen
erteilt.
§ 2. (1) Die Verteilung des Kontingents erfolgt
nach den Bewilligungsgrundsätzen des Außenhandelsgesetzes
1984. Das Kontingent wird auf der
Grundlage aller nach dem 15. März 1990 eingelangten
und am 30. März 1990 vorliegenden Anträge,
soweit diese ordnungsgemäß und vollständig sind,
verteilt.
(2) Über Antrag sind Einfuhrbewilligungen für
95 vH des Kontingents Antragstellern, die in der
Zeit vom 1. Oktober 1988 bis 30. September 1989
nachweislich Einfuhren der im § 1 genannten
Waren getätigt haben, zu erteilen. Der Nachweis
der Einfuhren hat durch Vorlage der zollamtlichen
Bestätigung (Anmeldung) und Rechnung zu erfolgen.
(3) 5 vH des Kontingents wird auf der Grundlage
aller am 30. März 1990 vorliegenden Anträge jener
Antragsteller verteilt, die in der Zeit vom 1. Oktober
1988 bis 30. September 1989 keine Einfuhren der im
§ 1 genannten Waren getätigt haben.
§ 3. (1) Liegen mehrere Anträge eines Antragstellers
vor, gelten sie für die Verteilung als ein Antrag.
Findet die in den Anträgen nach § 2 enthaltene
Gesamtmenge in dem jeweiligen Kontingentanteil
Deckung, sind sämtliche Anträge in voller Höhe zu
befriedigen.
(2) Übersteigt die Summe aller im relevanten
Bezugszeitraum 1. Oktober 1988 bis 30. September
1989 nachweislich getätigten Einfuhren von in § 1
genannten Waren die Gesamtmenge des Kontingentanteiles
gemäß § 2 Abs. 2, werden die für die
Kontingentverteilung maßgeblichen Vorbezüge in
jenem Ausmaß gekürzt, in dem die Summe der
jeweiligen Vorbezüge den vorgesehenen Kontingentanteil
gemäß § 2 Abs. 2 übersteigt.
(3) Übersteigt die in den Anträgen nach § 2 Abs. 3
enthaltene Gesamtmenge die Höhe des Kontingentanteils
gemäß § 2 Abs. 3, ist dieser Kontingentanteil
durch die Zahl der Anträge zu dividieren. Sodann
sind jene Anträge, deren Wert den sich nach dem
ersten Satz ergebenden Quotienten nicht überschreitet,
in voller Höhe zu befriedigen. Der
verbleibende Rest dieses Kontingentanteils ist
neuerlich durch die Zahl der verbleibenden Anträge
zu dividieren und Anträge, die in dem sich so
ergebenden Quotienten Deckung finden, sind zu
befriedigen. Überschreiten schließlich sämtliche
Anträge den Quotienten, so ist der Rest des
Kontingentanteils auf sämtliche Anträge in gleicher
Höhe aufzuteilen.
(4) Ist ein Kontingentanteil auf Grund der
erstmaligen Verteilung nach den Abs. 1 bis 3 nicht
erschöpft, werden nach dem 30. März 1990
einlangende Anträge ohne Rücksicht darauf, ob der
Antragsteller in der Zeit vom 1. Oktober 1988 bis
30. September 1989 Einfuhren getätigt hat oder
nicht, nach Maßgabe des Datums ihres Einlangens
berücksichtigt, bis das Kontingent erschöpft ist.
Liegen mehrere Anträge vor, die am gleichen Tag
eingelangt sind und die zusammen den noch nicht
zugeteilten Rest des Kontingentanteils übersteigen,
ist dieser Rest nach Maßgabe der Bestimmungen des
Abs. 3 auf die Antragsteller aufzuteilen.
§ 4. (1) Bewilligungen im Rahmen dieser
Verordnung sind nach Ausnützung unverzüglich
dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
zu übermitteln.
(2) Wird auf Grund der rückgelangten Bewilligungen
festgestellt, daß diese ganz oder teilweise
nicht ausgenützt wurden, ist die nicht ausgenützte
Menge dem betreffenden Kontingentanteil zuzuweisen
und nach Maßgabe des § 3 Abs. 4 zur
Verteilung zu bringen.
§ 5. Diese Verordnung tritt mit 15. März 1990 in
Kraft und mit 31. Dezember 1990 außer Kraft.