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147_1990 AT

147. Verordnung: Festlegung eines Warenkontingentes in der Einfuhr

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 147. Verordnung: Festlegung eines Warenkontingentes in der Einfuhr

Auf Grund des § 13 des Außenhandelsgesetzes

1984, BGBl. Nr. 184, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 377/1988 wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten

verordnet

§ 1. Für die Einfuhr von frischen, gekühlten,

gefrorenen Hühnern, auch in Stücken, auch

gesalzen, aber nicht geräuchert, lediglich mit

Geruchs- oder Geschmackstoffen (zB Gewürzen)

zubereitet, aus der Unternummer 1602 39 des

Zolltarifs wird ein mengenmäßiges Einfuhrkontingent

in Höhe von 1100 Tonnen festgelegt. Im

Rahmen dieses Kontingentes werden Einfuhrbewilligungen

nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen

erteilt.

§ 2. (1) Die Verteilung des Kontingents erfolgt

nach den Bewilligungsgrundsätzen des Außenhandelsgesetzes

1984. Das Kontingent wird auf der

Grundlage aller nach dem 15. März 1990 eingelangten

und am 30. März 1990 vorliegenden Anträge,

soweit diese ordnungsgemäß und vollständig sind,

verteilt.

(2) Über Antrag sind Einfuhrbewilligungen für

95 vH des Kontingents Antragstellern, die in der

Zeit vom 1. Oktober 1988 bis 30. September 1989

nachweislich Einfuhren der im § 1 genannten

Waren getätigt haben, zu erteilen. Der Nachweis

der Einfuhren hat durch Vorlage der zollamtlichen

Bestätigung (Anmeldung) und Rechnung zu erfolgen.

(3) 5 vH des Kontingents wird auf der Grundlage

aller am 30. März 1990 vorliegenden Anträge jener

Antragsteller verteilt, die in der Zeit vom 1. Oktober

1988 bis 30. September 1989 keine Einfuhren der im

§ 1 genannten Waren getätigt haben.

§ 3. (1) Liegen mehrere Anträge eines Antragstellers

vor, gelten sie für die Verteilung als ein Antrag.

Findet die in den Anträgen nach § 2 enthaltene

Gesamtmenge in dem jeweiligen Kontingentanteil

Deckung, sind sämtliche Anträge in voller Höhe zu

befriedigen.

(2) Übersteigt die Summe aller im relevanten

Bezugszeitraum 1. Oktober 1988 bis 30. September

1989 nachweislich getätigten Einfuhren von in § 1

genannten Waren die Gesamtmenge des Kontingentanteiles

gemäß § 2 Abs. 2, werden die für die

Kontingentverteilung maßgeblichen Vorbezüge in

jenem Ausmaß gekürzt, in dem die Summe der

jeweiligen Vorbezüge den vorgesehenen Kontingentanteil

gemäß § 2 Abs. 2 übersteigt.

(3) Übersteigt die in den Anträgen nach § 2 Abs. 3

enthaltene Gesamtmenge die Höhe des Kontingentanteils

gemäß § 2 Abs. 3, ist dieser Kontingentanteil

durch die Zahl der Anträge zu dividieren. Sodann

sind jene Anträge, deren Wert den sich nach dem

ersten Satz ergebenden Quotienten nicht überschreitet,

in voller Höhe zu befriedigen. Der

verbleibende Rest dieses Kontingentanteils ist

neuerlich durch die Zahl der verbleibenden Anträge

zu dividieren und Anträge, die in dem sich so

ergebenden Quotienten Deckung finden, sind zu

befriedigen. Überschreiten schließlich sämtliche

Anträge den Quotienten, so ist der Rest des

Kontingentanteils auf sämtliche Anträge in gleicher

Höhe aufzuteilen.

(4) Ist ein Kontingentanteil auf Grund der

erstmaligen Verteilung nach den Abs. 1 bis 3 nicht

erschöpft, werden nach dem 30. März 1990

einlangende Anträge ohne Rücksicht darauf, ob der

Antragsteller in der Zeit vom 1. Oktober 1988 bis

30. September 1989 Einfuhren getätigt hat oder

nicht, nach Maßgabe des Datums ihres Einlangens

berücksichtigt, bis das Kontingent erschöpft ist.

Liegen mehrere Anträge vor, die am gleichen Tag

eingelangt sind und die zusammen den noch nicht

zugeteilten Rest des Kontingentanteils übersteigen,

ist dieser Rest nach Maßgabe der Bestimmungen des

Abs. 3 auf die Antragsteller aufzuteilen.

§ 4. (1) Bewilligungen im Rahmen dieser

Verordnung sind nach Ausnützung unverzüglich

dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

zu übermitteln.

(2) Wird auf Grund der rückgelangten Bewilligungen

festgestellt, daß diese ganz oder teilweise

nicht ausgenützt wurden, ist die nicht ausgenützte

Menge dem betreffenden Kontingentanteil zuzuweisen

und nach Maßgabe des § 3 Abs. 4 zur

Verteilung zu bringen.

§ 5. Diese Verordnung tritt mit 15. März 1990 in

Kraft und mit 31. Dezember 1990 außer Kraft.

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