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147_1989 AT

147. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 98 Millstätter Straße im Bereich der Gemeinde Feld am See

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 147. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 98 Millstätter Straße im Bereich der Gemeinde Feld am See — Afritz

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet

Der Straßenteil der B 98 Millstätter Straße von

km 31,46 bis km 31,75 wird, soweit er durch die

Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen

— mit Verordnung vom

16. Feber 1983, BGBl. Nr. 129, bestimmten —

Abschnitt „Ledererbrücke" für den Durchzugsverkehr

entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.

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