147_1988
AT
147. Bundesgesetz: Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 147. Bundesgesetz: Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl.
Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 641/1987, wird wie folgt geändert
Artikel I
Nach § 1 Abs. 3 lit. 1 wird angefügt
„m) auf Personen, die im Bereich der Post- und
Telegraphenverwaltung fallweise jeweils bis
zu acht Wochen, insbesondere zur Erleichterung
der Urlaubsabwicklung aufgenommen
werden (Urlaubsersatzkräfte). Dies gilt nicht
für solche Kräfte, die regelmäßig wiederkehrend
als Ersatz für die Dauer der Dienstabwesenheit
von Bediensteten aufgenommen
werden."
Artikel II
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
die Bundesregierung, in Angelegenheiten jedoch,
die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers
betreffen, dieser Bundesminister betraut.