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147_1988 AT

147. Bundesgesetz: Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 147. Bundesgesetz: Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl.

Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 641/1987, wird wie folgt geändert

Artikel I

Nach § 1 Abs. 3 lit. 1 wird angefügt

„m) auf Personen, die im Bereich der Post- und

Telegraphenverwaltung fallweise jeweils bis

zu acht Wochen, insbesondere zur Erleichterung

der Urlaubsabwicklung aufgenommen

werden (Urlaubsersatzkräfte). Dies gilt nicht

für solche Kräfte, die regelmäßig wiederkehrend

als Ersatz für die Dauer der Dienstabwesenheit

von Bediensteten aufgenommen

werden."

Artikel II

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

die Bundesregierung, in Angelegenheiten jedoch,

die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers

betreffen, dieser Bundesminister betraut.

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