147. Vereinbarung zwischen Österreich und Hongkong über Exporte bestimmter Textilerzeugnisse nach Österreich samt Anhängen
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
VEREINBARUNG
Einleitung
1. Diese Vereinbarung legt die Vorkehrungen
fest, die zwischen Hongkong und Österreich hinsichtlich
der Exporte von bestimmten Textilerzeugnissen
von Hongkong nach Österreich vereinbart
wurden.
2. Diese Vorkehrungen wurden unter Bedachtnahme
auf das Abkommen über den Internationalen
Handel mit Textilien Kundgemacht in BGBl. Nr. 623/1974 in der Fassung des Verlängerungsprotokolls
vom 31. Juli 1986 und insbesondere
auf Artikel 4 des Abkommens getroffen.
Geltungsbereich
3. Diese Vorkehrungen finden auf Exporte der in
Spalte d) des Anhangs I zu dieser Vereinbarung
angeführten Textilerzeugnisse von Honkong nach
Österreich Anwendung.
Beschränkungsdauer
4. Diese Vorkehrungen finden für die Zeiträume
1. Feber 1987 bis 31. Jänner 1988, 1. Feber 1988 bis
31. Jänner 1989 und 1. Feber 1989 bis 31. Jänner
1990 Anwendung.
Beschränkungsmenge
5. Hongkong wird Exporte der im Anhang I
angeführten Erzeugnisse vorbehaltlich der nachstehenden
Absätze 8 bis 14 auf die in den Spalten e),
f) und g) angegebenen Mengen während der dort
bezeichneten Zeiträume beschränken.
6. Für die Zwecke dieser Vorkehrungen wird
Österreich Importe von Textilerzeugnissen, deren
Ursprungsland Hongkong ist und die im Anhang I
angeführt sind, nur zulassen, wenn sie von Ausfuhrbewilligungen
begleitet sind, die vom Ministerium
für Handel in Hongkong ausgestellt wurden und
mit dem Vermerk versehen sind, daß mit den
betreffenden Warensendungen die vereinbarten
Kontingente für die jeweilige Beschränkungsperiode
belastet wurden.
7. Ferner wird Österreich Importe von Textilerzeugnissen
zulassen, deren Ursprungsland Hongkong
ist und die im Anhang I angeführt sind, wenn
solche Importe von Ausfuhrbewilligungen begleitet
sind, die vom Ministerium für Handel in Hongkong
am oder vor dem 31. Jänner 1987 gemäß den
Bedingungen der am 24. Jänner 1984 in Wien und
am 12. Jänner 1984 in Hongkong unterzeichneten
Vereinbarung Kundgemacht in BGBl. Nr. 94/1984 betreffend beschränkte Posten
zwischen Hongkong und Österreich ausgestellt
wurden.
Transferierung
8. Die in Spalten e), f) und g) des Anhangs I
angeführten Kontingente können während der
jeweiligen Beschränkungsdauer um höchstens fünf
Prozent erhöht werden, vorausgesetzt, daß eine
entsprechende Reduzierung bei den Kontingenten
für andere Erzeugnisse während der gleichen
Beschränkungsperiode vorgenommen wird.
9. Für die Zwecke der Berechnung solcher entsprechender
Reduzierungen finden die in Spalte h)
des Anhangs I angeführten Umrechnungsfaktoren
Anwendung.
Übertrag und Vorgriff
10. Wenn in der vorhergehenden Beschränkungsperiode,
welche am 31. Jänner 1987 endet, Exporte
von Hongkong nach Österreich von einem der im
Anhang I der in Wien am 24. Jänner 1984 und in
Hongkong am 12. Jänner 1984 unterzeichneten
Vereinbarung betreffend beschränkte Posten zwischen
Hongkong und Österreich angeführten
Erzeugnisse geringer als die in Spalte g) des dazugehörigen
Anhangs I angeführten Kontingente
sind, kann Hongkong, nach Konsultation mit
Österreich, während des Zeitraumes vom 1. Feber
1987 bis 31. Jänner 1988 den Export von zusätzlichen
Mengen, die solchen Unterausnützungen entsprechen,
bewilligen, vorausgesetzt, daß solche
Exporte
i) in den gleichen Erzeugnissen, in denen die
Unterausnützungen eintraten, erfolgen; und
ii) 10 Prozent des Jahresbeschränkungskontingents
der in Spalte e) dieser Vereinbarung
bezeichneten Erzeugnisse nicht überschreiten.
11. Wenn in der vorhergehenden Beschränkungsperiode,
welche am 31. Jänner 1987 endet, Exporte
von Hongkong nach Österreich von einem der im
Anhang I der in Wien am 24. Jänner 1984 und in
Hongkong am 12. Jänner 1984 unterzeichneten
Vereinbarung betreffend beschränkte Posten zwischen
Hongkong und Österreich angeführten
Erzeugnisse das im dazugehörigen Anhang I angeführte
Kontingent bis zu fünf Prozent in Übereinstimmung
mit der Bestimmung des Absatzes 13
jener Vereinbarung übersteigen sollten, wird
Hongkong Österreich von den Vorgriffsmengen
unterrichten und diese dem entsprechenden, in
Spalte e) des Anhangs I zu dieser Vereinbarung
angeführten Kontingent für den Zeitraum 1. Feber
1987 bis 31. Jänner 1988 anlasten.
12. Das im Anhang I, Spalte d), dieser Vereinbarung
für jedes Produkt angeführte Kontingent
kann im Falle der Nichtausnützung des bezüglichen
Kontingentes in der vorangegangenen
Beschränkungsperiode nach Konsultationen zwischen
Österreich und Hongkong durch einen
Übertrag, welcher nicht höher als 11% des anwendbaren
Kontingents der aufnehmenden Beschränkungsperiode
ist, und durch einen Vorgriff von
nicht mehr als 6% des anwendbaren Kontingentes
der aufnehmenden Beschränkungsperiode überzogen
werden. Der Übertrag soll die nicht ausgenutzte
Menge des bestimmten Produktes nicht
überschreiten und soll beim gleichen Produkt, bei
dem die Menge nicht ausgenutzt wurde, verwendet
werden. Der Vorgriff ist vom Kontingent, das für
das gleiche Produkt in der folgenden Beschränkungsperiode
festgesetzt ist, abzuziehen. Die
Zusammenfassung von Übertrag und Vorgriff darf
11 % des anwendbaren Kontingents der aufnehmenden
Beschränkungsperiode nicht überschreiten.
13. Sollten diese Vorkehrungen für einen weiteren
Zeitraum verlängert werden, finden die im
Anhang B des Abkommens über den Internationalen
Handel mit Textilien angeführten Bestimmungen
über Übertrag und Vorgriff Anwendung.
Wiederausfuhr
14. Österreich wird, soweit als möglich, Hongkong
davon in Kenntnis setzen, wenn Importe der
im Anhang I angeführten Textilerzeugnisse nach
Österreich, mit denen die vereinbarten Kontingente
belastet wurden, später aus Österreich wieder ausgeführt
werden. Hongkong kann dann die in
Betracht kommenden Mengen den entsprechenden
Kontingenten gutschreiben. Zu diesem Zweck
wurde die im Anhang II beschriebene Verwaltungsregelung
vereinbart.
Austausch von Statistiken
15. Hongkong wird Österreich halbmonatliche
Statistiken über die im Anhang I angeführten Textilerzeugnisse
zur Verfügung stellen, für die für den
Export nach Österreich Bewilligungen unter Belastung
der in Spalte e), f) und g) des Anhangs I
angeführten Kontingente ausgestellt wurden.
16. Österreich wird Hongkong vierteljährliche
Statistiken über die Gesamtimporte und die
Importe aus Hongkong sowie aus anderen wichtigen
Lieferländern von jedem der im Anhang I
angeführten Textilerzeugnisse zur Verfügung stellen.
Konsultationen
17. Österreich und Hongkong stimmen überein,
auf Ersuchen jeder der beiden Vertragsteile, hinsichtlich
jeder Angelegenheit, die sich aus der
Durchführung dieser Vorkehrungen ergibt, in
Konsultationen einzutreten. Sollte die Einführung
von Veränderungen in bezug auf das Harmonisierte
System zur Beschreibung und Kodierung der.
Waren nach Auffassung einer Partei eine Veränderung
im Gleichgewicht von Rechten und Pflichten
der betroffenen Parteien mit sich bringen, oder die
wirtschaftliche Bedeutung dieser Beschränkungsabkommen
berühren, oder die Möglichkeit eines
Partners beeinträchtigen in den vollen Nutzen und
Gebrauch dieser Beschränkungsabkommen zu
gelangen, oder den Handel gefährden, stimmen
Hongkong und Österreich überein, auf Ersuchen
jedes der beiden Vertragsteile, mit dem Ziel eine
gegenseitig annehmbare Lösung bezüglich einer
angemessenen und gerechten Anpassung zu erreichen,
in Konsultationen einzutreten.
18. Falls Hongkong der Ansicht ist, daß als Folge
der durch diese Vorkehrungen auferlegten
Beschränkung Hongkong in eine unbillige Lage
gegenüber einem Drittland gebracht wird, kann
Hongkong Österreich im Hinblick auf Abhilfsmaßnahmen,
wie zB eine angemessene Abänderung dieser
Vorkehrungen, um Konsultationen ersuchen.
Anhänge
19. Anhänge I und II bilden einen integrierenden
Teil dieser Vereinbarung.
Für Österreich
Dr. Helmut Krehlik e. h.
Rat
Bundesministerium für Handel, Gewerbe und
Industrie
2. Jänner 1987
Für Hongkong
E. P. Ho e. h.
Minister für Handel und Industrie
28. Feber 1987
Anhang I
Anhang II
Unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 6
und zur Erleichterung der Durchführung des
Absatzes 14 vereinbaren Österreich und Hongkong
folgende Verwaltungsregelung
a) Zwecks Vorlage an Österreich zur Begründung
eines Antrages auf Ausstellung einer
entsprechenden Einfuhrbewilligung, verliert
eine Ausfuhrbewilligung nach Ablauf von einhundertzwanzig
Tagen ab dem Datum der
Ausstellung der Ausfuhrbewilligung ihre Gültigkeit.
Alle Ausfuhrbewilligungen für
beschränkte Posten werden mit einem diesbezüglichen
Vermerk versehen.
b) Österreich wird Hongkong in monatlichen
Zeitabständen eine Aufstellung der zur
Begründung von Einfuhrbewilligungsanträgen
vorgelegten Ausfuhrbewilligungen unter
Angabe der durch jede entsprechende Einfuhrbewilligung
abgedeckten Menge zur Verfügung
stellen.
c) Hinsichtlich der Ausfuhrbewilligungen, deren
vorstehend unter a) angeführte Gültigkeitsdauer
von einhundertzwanzig Tagen abgelaufen
ist und die in dem von Österreich gemäß
vorstehendem Absatz b) zur Verfügung
gestellten Aufstellungen nicht aufscheinen,
wird Hongkong Österreich, sobald wie möglich,
die Nummern von solchen Ausfuhrbewilligungen
und die durch jede Ausfuhrbewilligung
abgedeckte Menge mit dem Hinweis
darauf bekanntgeben, daß diese Mengen
Hongkong zur neuerlichen Verwendung wieder
gutgeschrieben werden, wenn von Österreich
innerhalb von sechs Wochen ab dem
Datum einer solchen Bekanntgabe keine
Rückäußerung einlangt.