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147_1987 AT

147. Vereinbarung zwischen Österreich und Hongkong über Exporte bestimmter Textilerzeugnisse nach Österreich samt Anhängen

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 147. Vereinbarung zwischen Österreich und Hongkong über Exporte bestimmter Textilerzeugnisse nach Österreich samt Anhängen

(Übersetzung)

VEREINBARUNG

Einleitung

1. Diese Vereinbarung legt die Vorkehrungen

fest, die zwischen Hongkong und Österreich hinsichtlich

der Exporte von bestimmten Textilerzeugnissen

von Hongkong nach Österreich vereinbart

wurden.

2. Diese Vorkehrungen wurden unter Bedachtnahme

auf das Abkommen über den Internationalen

Handel mit Textilien Kundgemacht in BGBl. Nr. 623/1974 in der Fassung des Verlängerungsprotokolls

vom 31. Juli 1986 und insbesondere

auf Artikel 4 des Abkommens getroffen.

Geltungsbereich

3. Diese Vorkehrungen finden auf Exporte der in

Spalte d) des Anhangs I zu dieser Vereinbarung

angeführten Textilerzeugnisse von Honkong nach

Österreich Anwendung.

Beschränkungsdauer

4. Diese Vorkehrungen finden für die Zeiträume

1. Feber 1987 bis 31. Jänner 1988, 1. Feber 1988 bis

31. Jänner 1989 und 1. Feber 1989 bis 31. Jänner

1990 Anwendung.

Beschränkungsmenge

5. Hongkong wird Exporte der im Anhang I

angeführten Erzeugnisse vorbehaltlich der nachstehenden

Absätze 8 bis 14 auf die in den Spalten e),

f) und g) angegebenen Mengen während der dort

bezeichneten Zeiträume beschränken.

6. Für die Zwecke dieser Vorkehrungen wird

Österreich Importe von Textilerzeugnissen, deren

Ursprungsland Hongkong ist und die im Anhang I

angeführt sind, nur zulassen, wenn sie von Ausfuhrbewilligungen

begleitet sind, die vom Ministerium

für Handel in Hongkong ausgestellt wurden und

mit dem Vermerk versehen sind, daß mit den

betreffenden Warensendungen die vereinbarten

Kontingente für die jeweilige Beschränkungsperiode

belastet wurden.

7. Ferner wird Österreich Importe von Textilerzeugnissen

zulassen, deren Ursprungsland Hongkong

ist und die im Anhang I angeführt sind, wenn

solche Importe von Ausfuhrbewilligungen begleitet

sind, die vom Ministerium für Handel in Hongkong

am oder vor dem 31. Jänner 1987 gemäß den

Bedingungen der am 24. Jänner 1984 in Wien und

am 12. Jänner 1984 in Hongkong unterzeichneten

Vereinbarung Kundgemacht in BGBl. Nr. 94/1984 betreffend beschränkte Posten

zwischen Hongkong und Österreich ausgestellt

wurden.

Transferierung

8. Die in Spalten e), f) und g) des Anhangs I

angeführten Kontingente können während der

jeweiligen Beschränkungsdauer um höchstens fünf

Prozent erhöht werden, vorausgesetzt, daß eine

entsprechende Reduzierung bei den Kontingenten

für andere Erzeugnisse während der gleichen

Beschränkungsperiode vorgenommen wird.

9. Für die Zwecke der Berechnung solcher entsprechender

Reduzierungen finden die in Spalte h)

des Anhangs I angeführten Umrechnungsfaktoren

Anwendung.

Übertrag und Vorgriff

10. Wenn in der vorhergehenden Beschränkungsperiode,

welche am 31. Jänner 1987 endet, Exporte

von Hongkong nach Österreich von einem der im

Anhang I der in Wien am 24. Jänner 1984 und in

Hongkong am 12. Jänner 1984 unterzeichneten

Vereinbarung betreffend beschränkte Posten zwischen

Hongkong und Österreich angeführten

Erzeugnisse geringer als die in Spalte g) des dazugehörigen

Anhangs I angeführten Kontingente

sind, kann Hongkong, nach Konsultation mit

Österreich, während des Zeitraumes vom 1. Feber

1987 bis 31. Jänner 1988 den Export von zusätzlichen

Mengen, die solchen Unterausnützungen entsprechen,

bewilligen, vorausgesetzt, daß solche

Exporte

i) in den gleichen Erzeugnissen, in denen die

Unterausnützungen eintraten, erfolgen; und

ii) 10 Prozent des Jahresbeschränkungskontingents

der in Spalte e) dieser Vereinbarung

bezeichneten Erzeugnisse nicht überschreiten.

11. Wenn in der vorhergehenden Beschränkungsperiode,

welche am 31. Jänner 1987 endet, Exporte

von Hongkong nach Österreich von einem der im

Anhang I der in Wien am 24. Jänner 1984 und in

Hongkong am 12. Jänner 1984 unterzeichneten

Vereinbarung betreffend beschränkte Posten zwischen

Hongkong und Österreich angeführten

Erzeugnisse das im dazugehörigen Anhang I angeführte

Kontingent bis zu fünf Prozent in Übereinstimmung

mit der Bestimmung des Absatzes 13

jener Vereinbarung übersteigen sollten, wird

Hongkong Österreich von den Vorgriffsmengen

unterrichten und diese dem entsprechenden, in

Spalte e) des Anhangs I zu dieser Vereinbarung

angeführten Kontingent für den Zeitraum 1. Feber

1987 bis 31. Jänner 1988 anlasten.

12. Das im Anhang I, Spalte d), dieser Vereinbarung

für jedes Produkt angeführte Kontingent

kann im Falle der Nichtausnützung des bezüglichen

Kontingentes in der vorangegangenen

Beschränkungsperiode nach Konsultationen zwischen

Österreich und Hongkong durch einen

Übertrag, welcher nicht höher als 11% des anwendbaren

Kontingents der aufnehmenden Beschränkungsperiode

ist, und durch einen Vorgriff von

nicht mehr als 6% des anwendbaren Kontingentes

der aufnehmenden Beschränkungsperiode überzogen

werden. Der Übertrag soll die nicht ausgenutzte

Menge des bestimmten Produktes nicht

überschreiten und soll beim gleichen Produkt, bei

dem die Menge nicht ausgenutzt wurde, verwendet

werden. Der Vorgriff ist vom Kontingent, das für

das gleiche Produkt in der folgenden Beschränkungsperiode

festgesetzt ist, abzuziehen. Die

Zusammenfassung von Übertrag und Vorgriff darf

11 % des anwendbaren Kontingents der aufnehmenden

Beschränkungsperiode nicht überschreiten.

13. Sollten diese Vorkehrungen für einen weiteren

Zeitraum verlängert werden, finden die im

Anhang B des Abkommens über den Internationalen

Handel mit Textilien angeführten Bestimmungen

über Übertrag und Vorgriff Anwendung.

Wiederausfuhr

14. Österreich wird, soweit als möglich, Hongkong

davon in Kenntnis setzen, wenn Importe der

im Anhang I angeführten Textilerzeugnisse nach

Österreich, mit denen die vereinbarten Kontingente

belastet wurden, später aus Österreich wieder ausgeführt

werden. Hongkong kann dann die in

Betracht kommenden Mengen den entsprechenden

Kontingenten gutschreiben. Zu diesem Zweck

wurde die im Anhang II beschriebene Verwaltungsregelung

vereinbart.

Austausch von Statistiken

15. Hongkong wird Österreich halbmonatliche

Statistiken über die im Anhang I angeführten Textilerzeugnisse

zur Verfügung stellen, für die für den

Export nach Österreich Bewilligungen unter Belastung

der in Spalte e), f) und g) des Anhangs I

angeführten Kontingente ausgestellt wurden.

16. Österreich wird Hongkong vierteljährliche

Statistiken über die Gesamtimporte und die

Importe aus Hongkong sowie aus anderen wichtigen

Lieferländern von jedem der im Anhang I

angeführten Textilerzeugnisse zur Verfügung stellen.

Konsultationen

17. Österreich und Hongkong stimmen überein,

auf Ersuchen jeder der beiden Vertragsteile, hinsichtlich

jeder Angelegenheit, die sich aus der

Durchführung dieser Vorkehrungen ergibt, in

Konsultationen einzutreten. Sollte die Einführung

von Veränderungen in bezug auf das Harmonisierte

System zur Beschreibung und Kodierung der.

Waren nach Auffassung einer Partei eine Veränderung

im Gleichgewicht von Rechten und Pflichten

der betroffenen Parteien mit sich bringen, oder die

wirtschaftliche Bedeutung dieser Beschränkungsabkommen

berühren, oder die Möglichkeit eines

Partners beeinträchtigen in den vollen Nutzen und

Gebrauch dieser Beschränkungsabkommen zu

gelangen, oder den Handel gefährden, stimmen

Hongkong und Österreich überein, auf Ersuchen

jedes der beiden Vertragsteile, mit dem Ziel eine

gegenseitig annehmbare Lösung bezüglich einer

angemessenen und gerechten Anpassung zu erreichen,

in Konsultationen einzutreten.

18. Falls Hongkong der Ansicht ist, daß als Folge

der durch diese Vorkehrungen auferlegten

Beschränkung Hongkong in eine unbillige Lage

gegenüber einem Drittland gebracht wird, kann

Hongkong Österreich im Hinblick auf Abhilfsmaßnahmen,

wie zB eine angemessene Abänderung dieser

Vorkehrungen, um Konsultationen ersuchen.

Anhänge

19. Anhänge I und II bilden einen integrierenden

Teil dieser Vereinbarung.

Für Österreich

Dr. Helmut Krehlik e. h.

Rat

Bundesministerium für Handel, Gewerbe und

Industrie

2. Jänner 1987

Für Hongkong

E. P. Ho e. h.

Minister für Handel und Industrie

28. Feber 1987

Anhang I

Anhang II

Unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 6

und zur Erleichterung der Durchführung des

Absatzes 14 vereinbaren Österreich und Hongkong

folgende Verwaltungsregelung

a) Zwecks Vorlage an Österreich zur Begründung

eines Antrages auf Ausstellung einer

entsprechenden Einfuhrbewilligung, verliert

eine Ausfuhrbewilligung nach Ablauf von einhundertzwanzig

Tagen ab dem Datum der

Ausstellung der Ausfuhrbewilligung ihre Gültigkeit.

Alle Ausfuhrbewilligungen für

beschränkte Posten werden mit einem diesbezüglichen

Vermerk versehen.

b) Österreich wird Hongkong in monatlichen

Zeitabständen eine Aufstellung der zur

Begründung von Einfuhrbewilligungsanträgen

vorgelegten Ausfuhrbewilligungen unter

Angabe der durch jede entsprechende Einfuhrbewilligung

abgedeckten Menge zur Verfügung

stellen.

c) Hinsichtlich der Ausfuhrbewilligungen, deren

vorstehend unter a) angeführte Gültigkeitsdauer

von einhundertzwanzig Tagen abgelaufen

ist und die in dem von Österreich gemäß

vorstehendem Absatz b) zur Verfügung

gestellten Aufstellungen nicht aufscheinen,

wird Hongkong Österreich, sobald wie möglich,

die Nummern von solchen Ausfuhrbewilligungen

und die durch jede Ausfuhrbewilligung

abgedeckte Menge mit dem Hinweis

darauf bekanntgeben, daß diese Mengen

Hongkong zur neuerlichen Verwendung wieder

gutgeschrieben werden, wenn von Österreich

innerhalb von sechs Wochen ab dem

Datum einer solchen Bekanntgabe keine

Rückäußerung einlangt.

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