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147_1986 AT

147. Verordnung: Leistungsstipendien nach dem Studienförderungsgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 147. Verordnung: Leistungsstipendien nach dem Studienförderungsgesetz

Gemäß § 28 Abs. 2 des Studienförderungsgesetzes 1983, BGBl. Nr. 436, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 543/1984 und BGBl. Nr. 361/1985 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Finanzen verordnet

Die für Leistungsstipendien zur Verfügung stehenden Budgetmittel im Gesamtbetrag von

12300900 S werden nach der Zahl der im Studienjahr 1984/85 erfolgten Studienabschlüsse österreichischer

Staatsbürger auf die nachstehend angeführten Einrichtungen wie folgt aufgeteilt

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