147. Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Arabischen Republik Ägypten
Gesetzestext (1 Artikel)
— geleitet von dem Wunsche, ihre Beziehungen
zu erweitern und zu vertiefen,
— eingedenk der Bedeutung des Fremdenverkehrs
für das gegenseitige Kennenlernen und
die Verständigung der Völker,
— überzeugt von der Rolle, die die Entwicklung
des Fremdenverkehrs bei der weiteren Festigung
der Beziehungen zwischen beiden Staaten
spielen kann,
— erfüllt vom Wunsche, auf dem Gebiete des
Fremdenverkehrs eine enge und dauerhafte
Zusammenarbeit zum beiderseitigen Vorteil
zu fördern,
HABEN
— auf der Grundlage und im Rahmen der in
beiden Staaten bestehenden gesetzlichen
Vorschriften,
— insbesondere auch auf Grundlage der anläßlich
der Konferenz der Vereinten Nationen
über Zollformalitäten bei der vorübergehenden
Einfuhr privater Straßenkraftfahrzeuge
und im Reiseverkehr beschlossenen Abkommen
über Zollerleichterungen im Reiseverkehr,
des Zusatzprotokolles zum Abkommen
über Zollerleichterungen im Reiseverkehr,
betreffend die Einfuhr von Werbeschriften
und Werbematerial für den Fremdenverkehr
und des Zollabkommens über die vorübergehende
Einfuhr privater Straßenfahrzeuge, die
am 4. Juni 1954 in New York unterzeichnet
wurden Kundgemacht in BGBl. Nr. 131/1956 ,
— und im Geiste der Empfehlungen der Konferenz
der Vereinten Nationen über den Fremdenverkehr
und die internationalen Reisen,
Rom 1963, der Aussagen der Deklaration
von Manila 1980 über den internationalen
Fremdenverkehr, sowie im Geiste des Wirkens
der Welt-Tourismusorganisation
(WTO),
FOLGENDES VEREINBART
Artikel 1
Die Vertragsparteien werden der Entwicklung
und der Erweiterung ihrer gegenseitigen Beziehungen
auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs besondere
Aufmerksamkeit widmen und sich um deren
Förderung bemühen. Zu diesem Zwecke werden sie
die Zusammenarbeit zwischen den österreichischen
und den ägyptischen Institutionen, Organisationen
und Unternehmungen des Fremdenverkehrs fördern.
Artikel 2
Die Vertragsparteien werden Gruppen- und Einzelreisen
von Touristen aus ihrem Staatsgebiet in
das Staatsgebiet der anderen Vertragspartei fördern.
Sie werden auch bestrebt sein, Formalitäten
im Zusammenhang mit Touristenreisen österreichischer
Staatsbürger in die Arabische Republik Ägypten
und ägyptischer Staatsbürger in die Republik
Österreich zu erleichtern und zu vereinfachen.
Artikel 3
Die Vertragsparteien werden die Zusammenarbeit
zwischen den Reisebüros und den Transportunternehmen
ihrer Staaten sowie das Zustandekommen
von Kooperationsverträgen zwischen solchen
Unternehmen fördern.
Artikel 4
Die Vertragsparteien werden die Werbung, den
Informationsaustausch sowie den Austausch und
den Vertrieb von Druckschriften und Filmen auf
dem Gebiet des Fremdenverkehrs im Rahmen ihrer
Möglichkeiten fördern und unterstützen.
Artikel 5
Die Vertragsparteien werden gegenseitige Besuche
von Journalisten der Hörfunk- und Fernsehanstalten
und der Presse sowie von Fachleuten auf
dem Gebiete des Fremdenverkehrs zwecks Information
der Öffentlichkeit über die touristischen
Attraktionen des Staates der anderen Vertragspartei
unterstützen und fördern.
Artikel 6
Die Vertragsparteien werden einander beim Austausch
von Fachleuten und von Führungskräften in
Ausbildungsstätten und Fremdenverkehrsbetrieben
auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei, bei der
Errichtung und Ausstattung von Ausbildungsstätten
mit Einrichtungen und Ausbildnern, die für den
Betrieb erforderlich sind, im Rahmen ihrer Möglichkeiten
unterstützen. Sie werden einander auch
beim Austausch von Praktikanten, Volontären und
Stipendiaten, ferner beim Austausch von Informationen
auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs, der
Hotellerie, der Gastronomie und der touristischen
Raumplanung unterstützen. Die Vertragsparteien
werden eine Zusammenarbeit bei der Errichtung
von Anlagen und der Lieferung von Ausrüstungen
auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs, sowie die
Tätigkeit der daran interessierten Unternehmen im
Rahmen ihrer Möglichkeiten fördern.
Artikel 7
Die Vertragsparteien werden eine Gemischte
Kommisson bilden, die die Durchführung dieses
Abkommens zu beobachten und jeweils geeignete
Maßnahmen dafür vorzuschlagen sowie den Erfahrungsaustausch
auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs
zu pflegen hat. Diese Kommission wird in
der Regel alle zwei Jahre abwechselnd in Österreich
und in Ägypten oder auf Wunsch einer der
Vertragsparteien, wenn notwendig zu einem anderen
Zeitpunkt, nach vorher hergestelltem Einvernehmen,
zusammentreten. Wenn erforderlich, kann
sich die Kommission eine Geschäftsordnung geben.
Artikel 8
Die Vertragsparteien werden einander auf
Wunsch einer der beiden Parteien zu gleichen
Bedingungen bei der Errichtung einer offiziellen
Vertretung ihrer nationalen Fremdenverkehrsorganisationen
auf dem Hoheitsgebiet der jeweils anderen
Vertragspartei behilflich sein.
Artikel 9
Zahlungen, die im Zusammenhang mit dem Touristenverkehr
auf dem Gebiet der Vertragsparteien
anfallen, werden in Übereinstimmung mit den in
jedem der beiden Staaten geltenden Devisenvorschriften
in frei konvertierbarer Währung erfolgen.
Artikel 10
Dieses Abkommen wird für einen Zeitraum von
fünf Jahren vom Zeitpunkt seines Inkrafttretens
abgeschlossen und wird stillschweigend jeweils für
eine Dauer von weiteren fünf Jahren erneuert,
sofern es nicht schriftlich auf diplomatischem Wege
zumindest sechs Monate vor dem Tage des Ablaufens
durch eine Vertragspartei gekündigt wird.
Artikel 11
Dieses Abkommen tritt sechzig Tage nach dem
Datum in Kraft, an dem die Regierung der Arabischen
Republik Ägypten der Österreichischen Bundesregierung
mitteilt, daß die nach ägyptischem
Recht erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Geschehen zu Graz am 11. November 1983 in
drei Urschriften, jede in deutscher, arabischer und
englischer Sprache, wobei alle drei Texte in gleicher
Weise authentisch sind. Im Falle unterschiedlicher
Auslegung ist der englische Text maßgebend.
Für die Österreichische Bundesregierung
Norbert Steger m. p.
Für die Regierung der Arabischen Republik Ägypten
El-Taher Shash m. p.
Dieses Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 11 am 13. März 1985 in Kraft.