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147_1985 AT

147. Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Arabischen Republik Ägypten

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 147. Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Arabischen Republik Ägypten

— geleitet von dem Wunsche, ihre Beziehungen

zu erweitern und zu vertiefen,

— eingedenk der Bedeutung des Fremdenverkehrs

für das gegenseitige Kennenlernen und

die Verständigung der Völker,

— überzeugt von der Rolle, die die Entwicklung

des Fremdenverkehrs bei der weiteren Festigung

der Beziehungen zwischen beiden Staaten

spielen kann,

— erfüllt vom Wunsche, auf dem Gebiete des

Fremdenverkehrs eine enge und dauerhafte

Zusammenarbeit zum beiderseitigen Vorteil

zu fördern,

HABEN

— auf der Grundlage und im Rahmen der in

beiden Staaten bestehenden gesetzlichen

Vorschriften,

— insbesondere auch auf Grundlage der anläßlich

der Konferenz der Vereinten Nationen

über Zollformalitäten bei der vorübergehenden

Einfuhr privater Straßenkraftfahrzeuge

und im Reiseverkehr beschlossenen Abkommen

über Zollerleichterungen im Reiseverkehr,

des Zusatzprotokolles zum Abkommen

über Zollerleichterungen im Reiseverkehr,

betreffend die Einfuhr von Werbeschriften

und Werbematerial für den Fremdenverkehr

und des Zollabkommens über die vorübergehende

Einfuhr privater Straßenfahrzeuge, die

am 4. Juni 1954 in New York unterzeichnet

wurden Kundgemacht in BGBl. Nr. 131/1956 ,

— und im Geiste der Empfehlungen der Konferenz

der Vereinten Nationen über den Fremdenverkehr

und die internationalen Reisen,

Rom 1963, der Aussagen der Deklaration

von Manila 1980 über den internationalen

Fremdenverkehr, sowie im Geiste des Wirkens

der Welt-Tourismusorganisation

(WTO),

FOLGENDES VEREINBART

Artikel 1

Die Vertragsparteien werden der Entwicklung

und der Erweiterung ihrer gegenseitigen Beziehungen

auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs besondere

Aufmerksamkeit widmen und sich um deren

Förderung bemühen. Zu diesem Zwecke werden sie

die Zusammenarbeit zwischen den österreichischen

und den ägyptischen Institutionen, Organisationen

und Unternehmungen des Fremdenverkehrs fördern.

Artikel 2

Die Vertragsparteien werden Gruppen- und Einzelreisen

von Touristen aus ihrem Staatsgebiet in

das Staatsgebiet der anderen Vertragspartei fördern.

Sie werden auch bestrebt sein, Formalitäten

im Zusammenhang mit Touristenreisen österreichischer

Staatsbürger in die Arabische Republik Ägypten

und ägyptischer Staatsbürger in die Republik

Österreich zu erleichtern und zu vereinfachen.

Artikel 3

Die Vertragsparteien werden die Zusammenarbeit

zwischen den Reisebüros und den Transportunternehmen

ihrer Staaten sowie das Zustandekommen

von Kooperationsverträgen zwischen solchen

Unternehmen fördern.

Artikel 4

Die Vertragsparteien werden die Werbung, den

Informationsaustausch sowie den Austausch und

den Vertrieb von Druckschriften und Filmen auf

dem Gebiet des Fremdenverkehrs im Rahmen ihrer

Möglichkeiten fördern und unterstützen.

Artikel 5

Die Vertragsparteien werden gegenseitige Besuche

von Journalisten der Hörfunk- und Fernsehanstalten

und der Presse sowie von Fachleuten auf

dem Gebiete des Fremdenverkehrs zwecks Information

der Öffentlichkeit über die touristischen

Attraktionen des Staates der anderen Vertragspartei

unterstützen und fördern.

Artikel 6

Die Vertragsparteien werden einander beim Austausch

von Fachleuten und von Führungskräften in

Ausbildungsstätten und Fremdenverkehrsbetrieben

auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei, bei der

Errichtung und Ausstattung von Ausbildungsstätten

mit Einrichtungen und Ausbildnern, die für den

Betrieb erforderlich sind, im Rahmen ihrer Möglichkeiten

unterstützen. Sie werden einander auch

beim Austausch von Praktikanten, Volontären und

Stipendiaten, ferner beim Austausch von Informationen

auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs, der

Hotellerie, der Gastronomie und der touristischen

Raumplanung unterstützen. Die Vertragsparteien

werden eine Zusammenarbeit bei der Errichtung

von Anlagen und der Lieferung von Ausrüstungen

auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs, sowie die

Tätigkeit der daran interessierten Unternehmen im

Rahmen ihrer Möglichkeiten fördern.

Artikel 7

Die Vertragsparteien werden eine Gemischte

Kommisson bilden, die die Durchführung dieses

Abkommens zu beobachten und jeweils geeignete

Maßnahmen dafür vorzuschlagen sowie den Erfahrungsaustausch

auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs

zu pflegen hat. Diese Kommission wird in

der Regel alle zwei Jahre abwechselnd in Österreich

und in Ägypten oder auf Wunsch einer der

Vertragsparteien, wenn notwendig zu einem anderen

Zeitpunkt, nach vorher hergestelltem Einvernehmen,

zusammentreten. Wenn erforderlich, kann

sich die Kommission eine Geschäftsordnung geben.

Artikel 8

Die Vertragsparteien werden einander auf

Wunsch einer der beiden Parteien zu gleichen

Bedingungen bei der Errichtung einer offiziellen

Vertretung ihrer nationalen Fremdenverkehrsorganisationen

auf dem Hoheitsgebiet der jeweils anderen

Vertragspartei behilflich sein.

Artikel 9

Zahlungen, die im Zusammenhang mit dem Touristenverkehr

auf dem Gebiet der Vertragsparteien

anfallen, werden in Übereinstimmung mit den in

jedem der beiden Staaten geltenden Devisenvorschriften

in frei konvertierbarer Währung erfolgen.

Artikel 10

Dieses Abkommen wird für einen Zeitraum von

fünf Jahren vom Zeitpunkt seines Inkrafttretens

abgeschlossen und wird stillschweigend jeweils für

eine Dauer von weiteren fünf Jahren erneuert,

sofern es nicht schriftlich auf diplomatischem Wege

zumindest sechs Monate vor dem Tage des Ablaufens

durch eine Vertragspartei gekündigt wird.

Artikel 11

Dieses Abkommen tritt sechzig Tage nach dem

Datum in Kraft, an dem die Regierung der Arabischen

Republik Ägypten der Österreichischen Bundesregierung

mitteilt, daß die nach ägyptischem

Recht erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Geschehen zu Graz am 11. November 1983 in

drei Urschriften, jede in deutscher, arabischer und

englischer Sprache, wobei alle drei Texte in gleicher

Weise authentisch sind. Im Falle unterschiedlicher

Auslegung ist der englische Text maßgebend.

Für die Österreichische Bundesregierung

Norbert Steger m. p.

Für die Regierung der Arabischen Republik Ägypten

El-Taher Shash m. p.

Dieses Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 11 am 13. März 1985 in Kraft.

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