147. Vereinbarung zwischen dem Bund und dem Land Oberösterreich über gemeinsame Regionalförderungen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß der nachstehenden Vereinbarung
gemäß Art. 15 a B-VG wird verfassungsmäßig
genehmigt.
Vereinbarung
Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung,
und das Land Oberösterreich, vertreten durch den
Landeshauptmann, im folgenden Vertragsparteien
genannt, sind im Sinne einer koordinierten Regionalpolitik
in Oberösterreich übereingekommen, zur
Verbesserung der Wirtschaftsstruktur im Lande
sowie zur Sicherung und Schaffung von Dauerarbeitsplätzen
gemäß Art. 15 a B-VG nachstehende
Vereinbarung zu schließen.
ARTIKEL I
§ 1. (1) Die Vertragsparteien kommen überein,
bei allen raumrelevanten Maßnahmen und Förderungen
die im Österreichischen Raumordnungskonzept
enthaltenen Zielsetzungen und Abgrenzungen
von Gebieten mit gravierenden Problemen
besonders zu berücksichtigen.
(2) Sie verpflichten sich, das gemeinsame regionalpolitische
Förderungsinstrumentarium, dessen
Umfang und Inhalt im folgenden näher umschrieben
wird, in dem einvernehmlich ausgewählten
Förderungsgebiet Oberösterreichs anzuwenden.
§ 2. Das Förderungsgebiet umfaßt
(1) Entwicklungsschwache Problemgebiete entsprechend
dem Österreichischen Raumordnungskonzept
1. Politischer Bezirk Freistadt, politischer Bezirk
Rohrbach, Gerichtsbezirk Leonfelden,
Gerichtsbezirk Grein, Gemeinde Rechberg,
2. Gerichtsbezirk Weyer.
(2) Strukturschwache Problemgebiete (Industriegebiete)
entsprechend dem Österreichischen Raumordnungskonzept
1. Standortraum Braunau-Mattighofen,
2. Standortraum Schärding,
3. Standortraum Hausruckgebiet,
4. Standortraum Kirchdorf an der Krems.
(3) Sonstige Förderungsgebiete
1. Standortraum Grünburg,
2. Standortraum politischer Bezirk Kirchdorf an
der Krems-Süd,
3. Teile des Innviertels und bestimmte Teile des
Hausruckviertels,
4. Bestimmte Teile des Salzkammergutes.
§ 3. Die Vertragsparteien stimmen überein, daß
nach Ablauf von zwei (Fahren ab Inkrafttreten dieser
Vereinbarung die Abgrenzung der „sonstigen
Förderungsgebiete" (§ 2 Abs. 3) überprüft und einvernehmlich
neu festgelegt wird.
ARTIKEL II
Gemeinsame regionale Sonderförderungsaktion
Oberösterreich
§ 4. (1) Die Vertragsparteien verpflichten sich,
eine gemeinsame regionale Sonderförderungsaktion
zur Schaffung von industriell-gewerblichen
Arbeitsplätzen im Förderungsgebiet (Art. I) ins
Leben zu rufen.
(2) Im Rahmen dieser Aktion können für die
Errichtung oder Erweiterung von Betriebsstätten
für Produktions- oder Forschungsbetriebe
Zuschüsse oder zins- bzw. amortisationsbegünstigte
Darlehen gewährt werden. Die näheren Förderungsbedingungen
werden in den von den Vertragsparteien
zu vereinbarenden, gesonderten
Richtlinien festgelegt.
ARTIKEL III
ERP-Sonderprogramm für industriell-gewerbliche
Großkredite
§ 5. Der Bund erklärt sich bereit, den regionalen
Geltungsbereich der ERP-Sonderprogramme für
industriell-gewerbliche Großkredite auf das Förderungsgebiet
(Art. I) zu erweitern.
ARTIKEL IV
Koordinierte Regionalförderung im Rahmen der
Aktion zur Verbesserung der Wirtschaftsstruktur
Oberösterreichs
§ 6. Im Förderungsgebiet (Art. I) wird im Rahmen
der Richtlinien für die Aktion zur Verbesserung
der Wirtschaftsstruktur Oberösterreichs der
Zinsenzuschuß auf 5 Prozent pro Jahr angehoben.
Das Land verpflichtet sich, einen Zinsenzuschuß
von 3 Prozent pro Jahr, der Bund verpflichtet sich,
einen Zinsenzuschuß von 2 Prozent pro Jahr zu leisten.
ARTIKEL V
Gemeinsame Regionalförderung im Rahmen des
Gewerbestrukturverbesserungsgesetzes 1969
§ 7. Die Vertragsparteien erklären sich bereit, im
Förderungsgebiet (Art. I) im Rahmen der Richtlinien
für die Aktion nach dem Gewerbestrukturverbesserungsgesetz
1969 den erhöhten Zinsenzuschuß
von 5 Prozent pro Jahr zu gewähren. Der
zusätzliche Zinsenzuschuß von 2 Prozent pro Jahr
wird zu 1,3 Prozentpunkten vom Bund und zu
0,7 Prozentpunkten vom Land Oberösterreich
getragen. Die Förderung wird jeweils in Form einer
Einmalprämie erfolgen.
ARTIKEL VI
Gemeinsame Regionalprämie im Rahmen der
BÜRGES-Kleingewerbekreditaktion
§ 8. (1) Die Vertragsparteien erklären sich bereit,
im Förderungsgebiet (Art. I) im Rahmen der BÜRGES-
Kleingewerbekreditaktion unter gewissen
weiteren Voraussetzungen einen einmaligen
Zuschuß in der Höhe von 20 Prozent der jeweils in
Anspruch genommenen und geförderten Kreditsumme
zu gewähren.
(2) Die Regionalprämie von 8 Prozent wird zu
5,3 Prozentpunkten vom Bund und zu 2,7 Prozentpunkten
vom Land Oberösterreich getragen.
(3) Der Katalog der weiteren Voraussetzungen
für die Gewährung der regionalen Sonderprämie
wird in den von den Vertragsparteien zu vereinbarenden,
gesonderten Richtlinien festgelegt.
ARTIKEL VII
Gemeinsame Regionalförderungen für den
Fremdenverkehr
§ 9: Die Vertragsparteien erklären sich bereit, im
Rahmen der Fremdenverkehrsförderungsaktion,
die der Bund, Bundesministerium für Handel,
Gewerbe und Industrie, gemeinsam mit dem Land
Oberösterreich durchführt, strukturpolitisch
bedeutsame Fremdenverkehrsprojekte im Förderungsgebiet
(Art. I) in besonderer Weise zu berücksichtigen.
In diesen Fällen wird ein Zinsenzuschuß
von 5 Prozent pro Jahr für eine Zuschußlaufzeit
von zehn Jahren gewährt. Die Kosten dieses Zinsenzuschusses
werden zu 3 Prozentpunkten vom
Bund und zu 2 Prozentpunkten vom Land Oberösterreich
getragen.
§ 10. Die Vertragsparteien erklären sich bereit,
im Förderungsgebiet (Art. I) im Rahmen der Richtlinien
für die Fremdenverkehrs-Sonderkreditaktion
der BÜRGES einen erhöhten Förderungszuschuß
von 5 Prozent pro Jahr zu gewähren. Der zusätzliche
Förderungszuschuß von 2 Prozent pro Jahr
wird zu 1,3 Prozentpunkten vom Bund und zu
0,7 Prozentpunkten vom Land Oberösterreich
getragen. Die Förderung wird jeweils in Form einer
Einmalprämie erfolgen.
ARTIKEL VIII
Gemeinsame Förderung der Feuerkogel-Seilbahn
§ 11. (1) Die Vertragsparteien stimmen darin
überein, daß die zu errichtende Seilbahn von Ebensee
auf den Feuerkogel im Gemeindegebiet Ebensee,
politischer Bezirk Gmunden, auf Grund von
Topographie und Witterung als eine innovatorische
Referenzanlage der österreichischen Wirtschaft
einzustufen ist.
(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich daher,
zu den mit rund 200 Millionen Schilling veranschlagten
Investitions- und Aufschließungskosten
für die Errichtung dieser Seilbahn verlorene
Zuschüsse zu gewähren. Der Bund wird in den Jahren
1984, 1985 und 1986 verlorene Zuschüsse von
50 Millionen Schilling dem Bauherrn mit der Maßgabe
zur Verfügung stellen, daß das Land Oberösterreich
seinerseits verlorene Zuschüsse zumindest
in gleicher Höhe leistet.
ARTIKEL IX
§ 12. Soweit zur Verwirklichung der in dieser
Vereinbarung vorgesehenen Maßnahmen privatrechtliche
Verträge der Vertragsparteien erforderlich
sind, wird der Abschluß dieser Verträge unverzüglich
vorbereitet.
ARTIKEL X
§ 13. Die Vertragsparteien verpflichten sich, für
die Dauer von fünf Jahren die in dieser Vereinba-
rung vorgesehenen, zusätzlichen Förderungsmaßnahmen
im Gesamtausmaß von 300 Millionen
Schilling durchzuführen. Bund und Land Oberösterreich
übernehmen diese Verpflichtung im Verhältnis
2 zu 1 nach Maßgabe der jährlichen Erfordernisse.
ARTIKEL XI
§ 14. Diese Vereinbarung tritt mit Ablauf des
Tages in Kraft, an dem
a) beim Bundeskanzleramt die Mitteilung vorliegt,
daß die nach der Oberösterreichischen
Landesverfassung erforderlichen Voraussetzungen
für das Inkrafttreten erfüllt sind und
b) die nach der Bundesverfassung erforderlichen
Voraussetzungen für das Inkrafttreten
erfüllt sind.
§ 15. Soweit im Rahmen dieser Vereinbarung
nicht Verträge und Regelungen mit einer speziellen
Geltungsdauer bestehen oder vorgesehen sind, ist
die Gültigkeit dieser Vereinbarung auf fünf Jahre
befristet.
§ 16. Diese Vereinbarung wird in zwei Urschriften
ausgefertigt. Je eine Ausfertigung wird beim
Bundeskanzleramt und beim Amt der oberösterreichischen
Landesregierung hinterlegt.
Geschehen in Wien, am 19. Dezember 1983.
Für den Bund
Der Bundeskanzler
Sinowatz e. h.
Für das Land Oberösterreich
Der Landeshauptmann
Ratzenböck e. h.
Diese Vereinbarung tritt gemäß § 14 mit
16. März 1984 in Kraft.