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147_1984 AT

147. Vereinbarung zwischen dem Bund und dem Land Oberösterreich über gemeinsame Regionalförderungen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 147. Vereinbarung zwischen dem Bund und dem Land Oberösterreich über gemeinsame Regionalförderungen

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß der nachstehenden Vereinbarung

gemäß Art. 15 a B-VG wird verfassungsmäßig

genehmigt.

Vereinbarung

Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung,

und das Land Oberösterreich, vertreten durch den

Landeshauptmann, im folgenden Vertragsparteien

genannt, sind im Sinne einer koordinierten Regionalpolitik

in Oberösterreich übereingekommen, zur

Verbesserung der Wirtschaftsstruktur im Lande

sowie zur Sicherung und Schaffung von Dauerarbeitsplätzen

gemäß Art. 15 a B-VG nachstehende

Vereinbarung zu schließen.

ARTIKEL I

§ 1. (1) Die Vertragsparteien kommen überein,

bei allen raumrelevanten Maßnahmen und Förderungen

die im Österreichischen Raumordnungskonzept

enthaltenen Zielsetzungen und Abgrenzungen

von Gebieten mit gravierenden Problemen

besonders zu berücksichtigen.

(2) Sie verpflichten sich, das gemeinsame regionalpolitische

Förderungsinstrumentarium, dessen

Umfang und Inhalt im folgenden näher umschrieben

wird, in dem einvernehmlich ausgewählten

Förderungsgebiet Oberösterreichs anzuwenden.

§ 2. Das Förderungsgebiet umfaßt

(1) Entwicklungsschwache Problemgebiete entsprechend

dem Österreichischen Raumordnungskonzept

1. Politischer Bezirk Freistadt, politischer Bezirk

Rohrbach, Gerichtsbezirk Leonfelden,

Gerichtsbezirk Grein, Gemeinde Rechberg,

2. Gerichtsbezirk Weyer.

(2) Strukturschwache Problemgebiete (Industriegebiete)

entsprechend dem Österreichischen Raumordnungskonzept

1. Standortraum Braunau-Mattighofen,

2. Standortraum Schärding,

3. Standortraum Hausruckgebiet,

4. Standortraum Kirchdorf an der Krems.

(3) Sonstige Förderungsgebiete

1. Standortraum Grünburg,

2. Standortraum politischer Bezirk Kirchdorf an

der Krems-Süd,

3. Teile des Innviertels und bestimmte Teile des

Hausruckviertels,

4. Bestimmte Teile des Salzkammergutes.

§ 3. Die Vertragsparteien stimmen überein, daß

nach Ablauf von zwei (Fahren ab Inkrafttreten dieser

Vereinbarung die Abgrenzung der „sonstigen

Förderungsgebiete" (§ 2 Abs. 3) überprüft und einvernehmlich

neu festgelegt wird.

ARTIKEL II

Gemeinsame regionale Sonderförderungsaktion

Oberösterreich

§ 4. (1) Die Vertragsparteien verpflichten sich,

eine gemeinsame regionale Sonderförderungsaktion

zur Schaffung von industriell-gewerblichen

Arbeitsplätzen im Förderungsgebiet (Art. I) ins

Leben zu rufen.

(2) Im Rahmen dieser Aktion können für die

Errichtung oder Erweiterung von Betriebsstätten

für Produktions- oder Forschungsbetriebe

Zuschüsse oder zins- bzw. amortisationsbegünstigte

Darlehen gewährt werden. Die näheren Förderungsbedingungen

werden in den von den Vertragsparteien

zu vereinbarenden, gesonderten

Richtlinien festgelegt.

ARTIKEL III

ERP-Sonderprogramm für industriell-gewerbliche

Großkredite

§ 5. Der Bund erklärt sich bereit, den regionalen

Geltungsbereich der ERP-Sonderprogramme für

industriell-gewerbliche Großkredite auf das Förderungsgebiet

(Art. I) zu erweitern.

ARTIKEL IV

Koordinierte Regionalförderung im Rahmen der

Aktion zur Verbesserung der Wirtschaftsstruktur

Oberösterreichs

§ 6. Im Förderungsgebiet (Art. I) wird im Rahmen

der Richtlinien für die Aktion zur Verbesserung

der Wirtschaftsstruktur Oberösterreichs der

Zinsenzuschuß auf 5 Prozent pro Jahr angehoben.

Das Land verpflichtet sich, einen Zinsenzuschuß

von 3 Prozent pro Jahr, der Bund verpflichtet sich,

einen Zinsenzuschuß von 2 Prozent pro Jahr zu leisten.

ARTIKEL V

Gemeinsame Regionalförderung im Rahmen des

Gewerbestrukturverbesserungsgesetzes 1969

§ 7. Die Vertragsparteien erklären sich bereit, im

Förderungsgebiet (Art. I) im Rahmen der Richtlinien

für die Aktion nach dem Gewerbestrukturverbesserungsgesetz

1969 den erhöhten Zinsenzuschuß

von 5 Prozent pro Jahr zu gewähren. Der

zusätzliche Zinsenzuschuß von 2 Prozent pro Jahr

wird zu 1,3 Prozentpunkten vom Bund und zu

0,7 Prozentpunkten vom Land Oberösterreich

getragen. Die Förderung wird jeweils in Form einer

Einmalprämie erfolgen.

ARTIKEL VI

Gemeinsame Regionalprämie im Rahmen der

BÜRGES-Kleingewerbekreditaktion

§ 8. (1) Die Vertragsparteien erklären sich bereit,

im Förderungsgebiet (Art. I) im Rahmen der BÜRGES-

Kleingewerbekreditaktion unter gewissen

weiteren Voraussetzungen einen einmaligen

Zuschuß in der Höhe von 20 Prozent der jeweils in

Anspruch genommenen und geförderten Kreditsumme

zu gewähren.

(2) Die Regionalprämie von 8 Prozent wird zu

5,3 Prozentpunkten vom Bund und zu 2,7 Prozentpunkten

vom Land Oberösterreich getragen.

(3) Der Katalog der weiteren Voraussetzungen

für die Gewährung der regionalen Sonderprämie

wird in den von den Vertragsparteien zu vereinbarenden,

gesonderten Richtlinien festgelegt.

ARTIKEL VII

Gemeinsame Regionalförderungen für den

Fremdenverkehr

§ 9: Die Vertragsparteien erklären sich bereit, im

Rahmen der Fremdenverkehrsförderungsaktion,

die der Bund, Bundesministerium für Handel,

Gewerbe und Industrie, gemeinsam mit dem Land

Oberösterreich durchführt, strukturpolitisch

bedeutsame Fremdenverkehrsprojekte im Förderungsgebiet

(Art. I) in besonderer Weise zu berücksichtigen.

In diesen Fällen wird ein Zinsenzuschuß

von 5 Prozent pro Jahr für eine Zuschußlaufzeit

von zehn Jahren gewährt. Die Kosten dieses Zinsenzuschusses

werden zu 3 Prozentpunkten vom

Bund und zu 2 Prozentpunkten vom Land Oberösterreich

getragen.

§ 10. Die Vertragsparteien erklären sich bereit,

im Förderungsgebiet (Art. I) im Rahmen der Richtlinien

für die Fremdenverkehrs-Sonderkreditaktion

der BÜRGES einen erhöhten Förderungszuschuß

von 5 Prozent pro Jahr zu gewähren. Der zusätzliche

Förderungszuschuß von 2 Prozent pro Jahr

wird zu 1,3 Prozentpunkten vom Bund und zu

0,7 Prozentpunkten vom Land Oberösterreich

getragen. Die Förderung wird jeweils in Form einer

Einmalprämie erfolgen.

ARTIKEL VIII

Gemeinsame Förderung der Feuerkogel-Seilbahn

§ 11. (1) Die Vertragsparteien stimmen darin

überein, daß die zu errichtende Seilbahn von Ebensee

auf den Feuerkogel im Gemeindegebiet Ebensee,

politischer Bezirk Gmunden, auf Grund von

Topographie und Witterung als eine innovatorische

Referenzanlage der österreichischen Wirtschaft

einzustufen ist.

(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich daher,

zu den mit rund 200 Millionen Schilling veranschlagten

Investitions- und Aufschließungskosten

für die Errichtung dieser Seilbahn verlorene

Zuschüsse zu gewähren. Der Bund wird in den Jahren

1984, 1985 und 1986 verlorene Zuschüsse von

50 Millionen Schilling dem Bauherrn mit der Maßgabe

zur Verfügung stellen, daß das Land Oberösterreich

seinerseits verlorene Zuschüsse zumindest

in gleicher Höhe leistet.

ARTIKEL IX

§ 12. Soweit zur Verwirklichung der in dieser

Vereinbarung vorgesehenen Maßnahmen privatrechtliche

Verträge der Vertragsparteien erforderlich

sind, wird der Abschluß dieser Verträge unverzüglich

vorbereitet.

ARTIKEL X

§ 13. Die Vertragsparteien verpflichten sich, für

die Dauer von fünf Jahren die in dieser Vereinba-

rung vorgesehenen, zusätzlichen Förderungsmaßnahmen

im Gesamtausmaß von 300 Millionen

Schilling durchzuführen. Bund und Land Oberösterreich

übernehmen diese Verpflichtung im Verhältnis

2 zu 1 nach Maßgabe der jährlichen Erfordernisse.

ARTIKEL XI

§ 14. Diese Vereinbarung tritt mit Ablauf des

Tages in Kraft, an dem

a) beim Bundeskanzleramt die Mitteilung vorliegt,

daß die nach der Oberösterreichischen

Landesverfassung erforderlichen Voraussetzungen

für das Inkrafttreten erfüllt sind und

b) die nach der Bundesverfassung erforderlichen

Voraussetzungen für das Inkrafttreten

erfüllt sind.

§ 15. Soweit im Rahmen dieser Vereinbarung

nicht Verträge und Regelungen mit einer speziellen

Geltungsdauer bestehen oder vorgesehen sind, ist

die Gültigkeit dieser Vereinbarung auf fünf Jahre

befristet.

§ 16. Diese Vereinbarung wird in zwei Urschriften

ausgefertigt. Je eine Ausfertigung wird beim

Bundeskanzleramt und beim Amt der oberösterreichischen

Landesregierung hinterlegt.

Geschehen in Wien, am 19. Dezember 1983.

Für den Bund

Der Bundeskanzler

Sinowatz e. h.

Für das Land Oberösterreich

Der Landeshauptmann

Ratzenböck e. h.

Diese Vereinbarung tritt gemäß § 14 mit

16. März 1984 in Kraft.

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