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147. Verordnung: Einreihung von Unterrichtsveranstaltungen der Lehrbeauftragten an den Akademien und den Bundesanstalten für Leibeserziehung

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 147. Verordnung: Einreihung von Unterrichtsveranstaltungen der Lehrbeauftragten an den Akademien und den Bundesanstalten für Leibeserziehung

Auf Grund des § 3 des Bundesgesetzes, BGBl.

Nr. 343/1981, über die Vergütung der Unterrichtstätigkeit

der Lehrbeauftragten im Bereich des Bundesministeriums

für Unterricht und Kunst und des

Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft

wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und

dem Bundesminister für Finanzen für den Bereich

des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst

verordnet

§ 1. Die nachstehenden Unterrichtsveranstaltungen

an den Pädagogischen Akademien sind in die

einzelnen Gruppen von Unterrichtsveranstaltungen

gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 bis 3 des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 343/1981 wie folgt einzureihen

1. Unterrichtsveranstaltungen, für die eine LPA-

Verwendungsgruppe vorgesehen ist

a) Religionspädagogik,

b) Erziehungswissenschaft,

c) Unterrichtswissenschaft,

d) Pädagogische Psychologie,

e) Pädagogische Soziologie,

f) Biologische Grundlagen der Erziehung;

Schulhygiene,

g) Schulrecht,

h) Allgemeine Sonderpädagogik,

i) Spezielle Sonderpädagogik,

j) Sprachheilkunde,

k) Alternative Pflichtveranstaltungen zu den

Humanwissenschaften,

1) Schwerpunkte aus den Humanwissenschaften,

m) Fachwissenschaftliche und fachdidaktische

Unterrichtsgegenstände in den Studiengängen

für das Lehramt an Hauptschulen, Sonderschulen

und Polytechnischen Lehrgängen,

sofern sie in die Lehrverpflichtungsgruppen I

oder II eingestuft sind.

2. Fachtheoretische Unterrichtsveranstaltungen,

soweit sie nicht unter Z 1 fallen, fachmethodische

und speziell praxisorientierte Unterrichtsveranstaltungen

Unterrichtsveranstaltungen, sofern sie nicht

unter Z 1 und 3 fallen; es sind dies insbesondere

a) Allgemeine Volksschuldidaktik,

b) Grundschuldidaktik,

c) Sonderschuldidaktik,

d) Musikerziehung,

e) Bildnerische Erziehung,

f) Werkerziehung,

g) Leibeserziehung,

h) Politische Bildung,

i) Schulpraktische Ausbildung,

j) Schul- und erziehungspraktischer Wahlpflichtbereich,

k) Unterrichtstechnologie,

1) Pädagogische Tatsachenforschung.

3. Praktische Unterrichtsveranstaltungen oder Fertigkeiten

a) Kurzschrift,

b) Maschinschreiben,

c) Chorgesang,

d) Spielmusik,

e) Leibesübungen sowie der Unterricht in einzelnen

Sportarten,

f) Instrumentalmusikerziehung,

g) Aktuelle Fachgebiete, soweit sie in die Lehrverpflichtungsgruppen

IV bis VI eingestuft

sind.

§ 2. Die nachstehenden Unterrichtsveranstaltungen

an den Berufspädagogischen Akademien sind

in die einzelnen Gruppen von Unterrichtsveranstaltungen

gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 bis 3 des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 343/1981 wie folgt einzureihen

1. Unterrichtsveranstaltungen, für die eine LPA-

Verwendungsgruppe vorgesehen ist

a) Religionspädagogik,

b) Erziehungswissenschaft,

c) Unterrichtswissenschaft,

d) Erziehungs- und unterrichtswissenschaftliches

Seminar,

e) Pädagogische Psychologie,

f) Psychologisches Seminar,

g) Pädagogische Soziologie,

h) Betriebssoziologie,

i) Soziologisches Seminar,

j) Biologische Grundlagen der Erziehung,

1) Gesundheitslehre, Schul- und Arbeitshygiene,

k) Schulrechtskunde,

m) Politische Bildung in der Lehramtsausbildung

für Berufsschulen,

n) Betriebswirtschaftslehre in der Lehramtsausbildung

für Berufsschulen,

o) Werkstätten — Betriebslehre

p) Ergänzende Unterrichtsveranstaltungen,

sofern sie in die Lehrverpflichtungsgruppen I

oder II eingestuft sind und es sich nicht um

Unterrichtsgegenstände der Sprach- und

Sprecherziehung handelt.

2. Fachtheoretische Unterrichtsveranstaltungen,

soweit sie nicht unter Z 1 fallen, fachmethodische

und speziell praxisorientierte Unterrichtsveranstaltungen

Unterrichtsveranstaltungen, sofern sie nicht

unter Z 1 und 3 fallen; es sind dies insbesondere

a) Didaktik,

b) Unterrichtstechnologie,

c) Schuladministration,

d) Schulpraktische Übungen und spezielle

Methodik,

e) Lehrbesuche und Lehrübungen,

f) Sprecherziehung und Sprachpflege,

g) Volkswirtschaftslehre,

h) Hauswirtschaftliche Betriebsorganisation,

i) Entwurfzeichnen,

j) Politische Bildung, sofern sie nicht unter Z 1

fällt,

k) Betriebswirtschaftslehre, sofern sie nicht

unter Z 1 fällt,

1) Berufspädagogische Tatsachenforschung.

3. Praktische Unterrichtsveranstaltungen oder Fertigkeiten

Unterrichtsveranstaltungen, sofern sie in die

Lehrverpflichtungsgruppen IV bis VI eingestuft

sind, es sind dies insbesondere

a) Leibeserziehung, sofern es sich nicht um die

Vorbereitung auf eine Erweiterungsprüfung

handelt,

b) Kuchenwirtschaft,

c) Haushaltstechnik,

d) Gewerbliche Fertigungspraxis,

e) Bekleidungstechnische Fertigungspraxis,

f) Kunsthandwerkliche Übungen,

g) Stenotypie und Phonotypie, sofern es sich

nicht um die Lehramtsausbildung für Stenotypie

und Phonotypie handelt.

§ 3. Die nachstehenden Unterrichtsveranstaltungen

an den Akademien für Sozialarbeit sind in die

einzelnen Gruppen von Unterrichtsveranstaltungen

gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 bis 3 des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 343/1981 wie folgt einzureihen

1. Unterrichtsveranstaltungen, für die eine LPA-

Verwendungsgruppe vorgesehen ist

a) Psychologie,

b) Sozialmedizin,

c) Rechtskunde,

d) Theoretische Grundlagen der Sozialarbeit,

e) Anwendungsbereiche der Sozialarbeit.

2. Fachtheoretische Unterrichtsveranstaltungen,

sofern sie nicht unter Z 1 fallen, fachmethodische

und speziell praxisorientierte Unterrichtsveranstaltungen

Alle Unterrichtsveranstaltungen, sofern sie nicht

unter Z 1 und 3 fallen.

3. Praktische Unterrichtsveranstaltungen oder Fertigkeiten

a) Phonotypie,

b) Kreativitätstraining.

§ 4. Die nachstehenden Unterrichtsveranstaltungen

an den Bundesanstalten für Leibeserziehung

sind in die einzelnen Gruppen von Unterrichtsveranstaltungen

gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 bis 3 des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 343/1981 wie folgt einzureihen

1. Fachtheoretische Unterrichtsveranstaltungen,

fachmethodische und speziell praxisorientierte

Unterrichtsveranstaltungen

Unterrichtsveranstaltungen, sofern sie in die

Lehrverpflichtungsgruppen I bis III eingestuft sind.

2. Praktische Unterrichtsveranstaltungen oder Fertigkeiten

Unterrichtsveranstaltungen, sofern sie in die

Lehrverpflichtungsgruppen IV und V eingestuft

sind.

§ 5. Die nachstehenden Unterrichtsveranstaltungen

an den Pädagogischen Instituten und Berufspädagogischen

Instituten sind in die einzelnen

Gruppen von Unterrichtsveranstaltungen gemäß

§ 1 Abs. 3 Z 1 bis 3 des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 343/1981 wie folgt einzureihen

1. Unterrichtsveranstaltungen, für die eine LPA-

Verwendungsgruppe vorgesehen ist

Humanwissenschaftliche, fachwissenschaftliche

und fachdidaktische Unterrichtsveranstaltungen

(Unterrichtsveranstaltungen, die dem Lehrplan

oder Teilbereichen des Lehrplanes von unter § 1

Z 1 und § 2 Z 1 genannten Unterrichtsgegenständen

entsprechen).

2. Fachtheoretische Unterrichtsveranstaltungen,

sofern sie nicht unter Z 1 fallen, fachmethodische

und speziell praxisorientierte Unterrichtsveranstaltungen

Unterrichtsveranstaltungen, sofern sie nicht

unter Z 1 und 3 fallen, sowie Unterrichtsveranstal-

tungen der Didaktik (ausgenommen Fachdidaktik)

und Schulpraxis.

3. Praktische Unterrichtsveranstaltungen oder Fertigkeiten

Unterrichtsveranstaltungen, in denen der Lehrbeauftragte

eine vorwiegend anleitende und kontrollierende

Tätigkeit ausübt, insbesondere Übungen

im musischen, künstlerischen, technischen und

sportlichen Bereich sowie in Bereichen des Lehrplanes

von unter § 1 Z 3 und § 2 Z 3 genannten Unterrichtsgegenständen.

§ 6. Unterrichtsveranstaltungen an den Pädagogischen

Instituten und Berufspädagogischen Instituten,

deren Inhalte sich aus mehreren Bereichen

von im § 1 Abs. 3 Z 1 bis 3 des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 343/1981 aufgezählten Bereichen zusammensetzt,

sind in einzelne Unterrichtsstunden

auf die vorgenannten Bereiche aufzuteilen.

§ 7. Diese Verordnung tritt mit 2. September

1981 in Kraft.

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