147. Verordnung: Einreihung von Unterrichtsveranstaltungen der Lehrbeauftragten an den Akademien und den Bundesanstalten für Leibeserziehung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 3 des Bundesgesetzes, BGBl.
Nr. 343/1981, über die Vergütung der Unterrichtstätigkeit
der Lehrbeauftragten im Bereich des Bundesministeriums
für Unterricht und Kunst und des
Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft
wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und
dem Bundesminister für Finanzen für den Bereich
des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst
verordnet
§ 1. Die nachstehenden Unterrichtsveranstaltungen
an den Pädagogischen Akademien sind in die
einzelnen Gruppen von Unterrichtsveranstaltungen
gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 bis 3 des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 343/1981 wie folgt einzureihen
1. Unterrichtsveranstaltungen, für die eine LPA-
Verwendungsgruppe vorgesehen ist
a) Religionspädagogik,
b) Erziehungswissenschaft,
c) Unterrichtswissenschaft,
d) Pädagogische Psychologie,
e) Pädagogische Soziologie,
f) Biologische Grundlagen der Erziehung;
Schulhygiene,
g) Schulrecht,
h) Allgemeine Sonderpädagogik,
i) Spezielle Sonderpädagogik,
j) Sprachheilkunde,
k) Alternative Pflichtveranstaltungen zu den
Humanwissenschaften,
1) Schwerpunkte aus den Humanwissenschaften,
m) Fachwissenschaftliche und fachdidaktische
Unterrichtsgegenstände in den Studiengängen
für das Lehramt an Hauptschulen, Sonderschulen
und Polytechnischen Lehrgängen,
sofern sie in die Lehrverpflichtungsgruppen I
oder II eingestuft sind.
2. Fachtheoretische Unterrichtsveranstaltungen,
soweit sie nicht unter Z 1 fallen, fachmethodische
und speziell praxisorientierte Unterrichtsveranstaltungen
Unterrichtsveranstaltungen, sofern sie nicht
unter Z 1 und 3 fallen; es sind dies insbesondere
a) Allgemeine Volksschuldidaktik,
b) Grundschuldidaktik,
c) Sonderschuldidaktik,
d) Musikerziehung,
e) Bildnerische Erziehung,
f) Werkerziehung,
g) Leibeserziehung,
h) Politische Bildung,
i) Schulpraktische Ausbildung,
j) Schul- und erziehungspraktischer Wahlpflichtbereich,
k) Unterrichtstechnologie,
1) Pädagogische Tatsachenforschung.
3. Praktische Unterrichtsveranstaltungen oder Fertigkeiten
a) Kurzschrift,
b) Maschinschreiben,
c) Chorgesang,
d) Spielmusik,
e) Leibesübungen sowie der Unterricht in einzelnen
Sportarten,
f) Instrumentalmusikerziehung,
g) Aktuelle Fachgebiete, soweit sie in die Lehrverpflichtungsgruppen
IV bis VI eingestuft
sind.
§ 2. Die nachstehenden Unterrichtsveranstaltungen
an den Berufspädagogischen Akademien sind
in die einzelnen Gruppen von Unterrichtsveranstaltungen
gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 bis 3 des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 343/1981 wie folgt einzureihen
1. Unterrichtsveranstaltungen, für die eine LPA-
Verwendungsgruppe vorgesehen ist
a) Religionspädagogik,
b) Erziehungswissenschaft,
c) Unterrichtswissenschaft,
d) Erziehungs- und unterrichtswissenschaftliches
Seminar,
e) Pädagogische Psychologie,
f) Psychologisches Seminar,
g) Pädagogische Soziologie,
h) Betriebssoziologie,
i) Soziologisches Seminar,
j) Biologische Grundlagen der Erziehung,
1) Gesundheitslehre, Schul- und Arbeitshygiene,
k) Schulrechtskunde,
m) Politische Bildung in der Lehramtsausbildung
für Berufsschulen,
n) Betriebswirtschaftslehre in der Lehramtsausbildung
für Berufsschulen,
o) Werkstätten — Betriebslehre
p) Ergänzende Unterrichtsveranstaltungen,
sofern sie in die Lehrverpflichtungsgruppen I
oder II eingestuft sind und es sich nicht um
Unterrichtsgegenstände der Sprach- und
Sprecherziehung handelt.
2. Fachtheoretische Unterrichtsveranstaltungen,
soweit sie nicht unter Z 1 fallen, fachmethodische
und speziell praxisorientierte Unterrichtsveranstaltungen
Unterrichtsveranstaltungen, sofern sie nicht
unter Z 1 und 3 fallen; es sind dies insbesondere
a) Didaktik,
b) Unterrichtstechnologie,
c) Schuladministration,
d) Schulpraktische Übungen und spezielle
Methodik,
e) Lehrbesuche und Lehrübungen,
f) Sprecherziehung und Sprachpflege,
g) Volkswirtschaftslehre,
h) Hauswirtschaftliche Betriebsorganisation,
i) Entwurfzeichnen,
j) Politische Bildung, sofern sie nicht unter Z 1
fällt,
k) Betriebswirtschaftslehre, sofern sie nicht
unter Z 1 fällt,
1) Berufspädagogische Tatsachenforschung.
3. Praktische Unterrichtsveranstaltungen oder Fertigkeiten
Unterrichtsveranstaltungen, sofern sie in die
Lehrverpflichtungsgruppen IV bis VI eingestuft
sind, es sind dies insbesondere
a) Leibeserziehung, sofern es sich nicht um die
Vorbereitung auf eine Erweiterungsprüfung
handelt,
b) Kuchenwirtschaft,
c) Haushaltstechnik,
d) Gewerbliche Fertigungspraxis,
e) Bekleidungstechnische Fertigungspraxis,
f) Kunsthandwerkliche Übungen,
g) Stenotypie und Phonotypie, sofern es sich
nicht um die Lehramtsausbildung für Stenotypie
und Phonotypie handelt.
§ 3. Die nachstehenden Unterrichtsveranstaltungen
an den Akademien für Sozialarbeit sind in die
einzelnen Gruppen von Unterrichtsveranstaltungen
gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 bis 3 des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 343/1981 wie folgt einzureihen
1. Unterrichtsveranstaltungen, für die eine LPA-
Verwendungsgruppe vorgesehen ist
a) Psychologie,
b) Sozialmedizin,
c) Rechtskunde,
d) Theoretische Grundlagen der Sozialarbeit,
e) Anwendungsbereiche der Sozialarbeit.
2. Fachtheoretische Unterrichtsveranstaltungen,
sofern sie nicht unter Z 1 fallen, fachmethodische
und speziell praxisorientierte Unterrichtsveranstaltungen
Alle Unterrichtsveranstaltungen, sofern sie nicht
unter Z 1 und 3 fallen.
3. Praktische Unterrichtsveranstaltungen oder Fertigkeiten
a) Phonotypie,
b) Kreativitätstraining.
§ 4. Die nachstehenden Unterrichtsveranstaltungen
an den Bundesanstalten für Leibeserziehung
sind in die einzelnen Gruppen von Unterrichtsveranstaltungen
gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 bis 3 des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 343/1981 wie folgt einzureihen
1. Fachtheoretische Unterrichtsveranstaltungen,
fachmethodische und speziell praxisorientierte
Unterrichtsveranstaltungen
Unterrichtsveranstaltungen, sofern sie in die
Lehrverpflichtungsgruppen I bis III eingestuft sind.
2. Praktische Unterrichtsveranstaltungen oder Fertigkeiten
Unterrichtsveranstaltungen, sofern sie in die
Lehrverpflichtungsgruppen IV und V eingestuft
sind.
§ 5. Die nachstehenden Unterrichtsveranstaltungen
an den Pädagogischen Instituten und Berufspädagogischen
Instituten sind in die einzelnen
Gruppen von Unterrichtsveranstaltungen gemäß
§ 1 Abs. 3 Z 1 bis 3 des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 343/1981 wie folgt einzureihen
1. Unterrichtsveranstaltungen, für die eine LPA-
Verwendungsgruppe vorgesehen ist
Humanwissenschaftliche, fachwissenschaftliche
und fachdidaktische Unterrichtsveranstaltungen
(Unterrichtsveranstaltungen, die dem Lehrplan
oder Teilbereichen des Lehrplanes von unter § 1
Z 1 und § 2 Z 1 genannten Unterrichtsgegenständen
entsprechen).
2. Fachtheoretische Unterrichtsveranstaltungen,
sofern sie nicht unter Z 1 fallen, fachmethodische
und speziell praxisorientierte Unterrichtsveranstaltungen
Unterrichtsveranstaltungen, sofern sie nicht
unter Z 1 und 3 fallen, sowie Unterrichtsveranstal-
tungen der Didaktik (ausgenommen Fachdidaktik)
und Schulpraxis.
3. Praktische Unterrichtsveranstaltungen oder Fertigkeiten
Unterrichtsveranstaltungen, in denen der Lehrbeauftragte
eine vorwiegend anleitende und kontrollierende
Tätigkeit ausübt, insbesondere Übungen
im musischen, künstlerischen, technischen und
sportlichen Bereich sowie in Bereichen des Lehrplanes
von unter § 1 Z 3 und § 2 Z 3 genannten Unterrichtsgegenständen.
§ 6. Unterrichtsveranstaltungen an den Pädagogischen
Instituten und Berufspädagogischen Instituten,
deren Inhalte sich aus mehreren Bereichen
von im § 1 Abs. 3 Z 1 bis 3 des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 343/1981 aufgezählten Bereichen zusammensetzt,
sind in einzelne Unterrichtsstunden
auf die vorgenannten Bereiche aufzuteilen.
§ 7. Diese Verordnung tritt mit 2. September
1981 in Kraft.