Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
147_1981 AT

147. Übereinkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Königreiches Norwegen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, des Erziehungswesens und der Wissenschaft

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 147. Übereinkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Königreiches Norwegen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, des Erziehungswesens und der Wissenschaft

(Übersetzung)

Die Österreichische Bundesregierung und die

Regierung des Königreiches Norwegen haben in

Übereinstimmung mit Artikel 3 des Kulturabkommens

zwischen den beiden Staaten vom

24. Feber 1972 Kundgemacht in BGBl. Nr. 131/1973 folgendes Programm für die

Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur,

des Erziehungswesens und der Wissenschaft für

die Jahre 1981, 1982 und 1983 vereinbart

I. HOCHSCHULWESEN UND FORSCHUNG

Artikel 1

Zusammenarbeit auf den Gebieten der Wissenschaft

und Forschung

(1) Die Vertragsparteien fördern und erleichtern

die Zusammenarbeit zwischen Universitäten,

Hochschulen und Forschungseinrichtungen beider

Staaten zur Durchführung gemeinsamer Forschungsvorhaben,

zur Veranstaltung von Seminaren

und zum Austausch von Informationen auf

Grund von Absprachen zwischen den betreffenden

Einrichtungen.

(2) Die Vertragsparteien ermutigen weitere zur

Teilnahme von Wissenschaftern und Forschern

aus dem anderen Vertragsstaat an Forschungsprogrammen,

Seminaren und anderen wissenschaftlichen

Veranstaltungen in ihren jeweiligen

Staaten.

(3) In diesem Zusammenhang fördern die Vertragsparteien

insbesondere die Zusammenarbeit

auf den Gebieten der Weltraum- und Energieforschung.

Artikel 2

Austausch von Gastvortragenden

Die Vertragsparteien tauschen jährlich zwei

Universitäts- oder Hochschulprofessoren oder

-dozenten für die Dauer von jeweils maximal

zehn Tagen zur Abhaltung von Vorträgen oder

Seminaren über Einladung der zuständigen akademischen

Behörden aus.

Artikel 3

Austausch von Fachleuten auf dem Gebiet der

Wissenschaft

Die Vertragsparteien tauschen über Vorschlag

dar entsendenden Vertragspartei Universitäts-

und Hochschullehrkräfte sowie Forscher aus. Die

Dauer solcher Besuche beträgt maximal zwei

Wochen. Jede Vertragspartei ist bereit, solche Besuche

in einem Ausmaß von acht Wochen jährlich

zu empfangen.

Artikel 4

Informationsaustausch

Die Vertragsparteien sind bestrebt, einander

über Kongresse, Konferenzen, Symposien und

Kolloquien ihrer wissenschaftlichen Einrichtungen

zu informieren, um Besuchern aus dem anderen

Vertragsstaat die Teilnahme zu ermöglichen.

Artikel 5

Andere Studienbesuche

Die Vertragsparteien erleichtern Fachleuten aus

dem anderen Vertragsstaat auf Kosten der interessierten

Partei die Durchführung von Studien

in ihren Hochschul- und Forschungseinrichtungen,

Archiven, Museen und Bibliotheken.

Artikel 6

Austausch von Stipendien für Studierende und

Akademiker

Die Vertragsparteien gewähren fortgeschrittenen

Studierenden und Akademikern des anderen

Vertragsstaates jährlich Stipendien im Ausmaß

von zwölf Monaten. Die Dauer eines Stipendiums

beträgt mindestens vier Monate.

Artikel 7

Austausch von Stipendien für jüngere Forscher

Die Vertragsparteien gewähren jüngeren Forschern

des anderen Vertragsstaates Forschungsstipendien

im Ausmaß von drei Monaten jährlich.

II. SPRACHSTUDIEN

Artikel 8

Sommerkurse

(1) Die Vertragsparteien ermutigen ihre Studierenden

zur Teilnahme an Sommerkursen im.

anderen Vertragsstaat.

(2) Die norwegische Vertragspartei bietet österreichischen

Studierenden oder Akademikern jährlich

zwei Stipendien zur Teilnähme an der Internationalen

Sommerschule an der Universität Oslo

an.

(3) Außerdem können österreichische fortgeschrittene

Studierende der norwegischen Sprache

als Kandidaten für Stipendien zur Teilnahme an

den Sommenkursen über norwegische Sprache und

Literatur an der Universität Bergen nominiert

werden.

(4) Die österreichische Vertragspartei bietet

norwegischen Studierenden und graduierten Akademikern

jährlich zwei Stipendien zur Teilnahme

an Sommerkursen in Österreich an.

Artikel 9

Sprachunterricht

(1) Die Vertragsparteien fördern das Studium

der Sprache und Literatur des anderen Vertragsstaates

an ihren Universitäten und Hochschulen.

(2) Die Vertragsparteien sind bemüht, Lehrmittel

wie Bücher, pädagogische und literarische

Werte sowie audiovisuelle Hilfsmittel für die

Bibliotheken derjenigen Universitäten und Hochschulen

des anderen Vertragsstaates zur Verfügung

zu stellen, an deren ihre Sprache und Literatur

gelehrt werden.

Artikel 10

Austausch von Gastlektoren

(1) Die Vertragsparteien setzen ihre Bemühungen

zur Förderung des Austausches von Gastlektoren

für Sprache und Literatur an ihren

Universitäten und Hochschulen für die Dauer

von mindestens einem Studienjahr fort.

(2) Die Vertragsparteien ermutigen auch die

akademischen Institutionen, an denen die Sprache

und Literatur des anderen Staates gelehrt wird,

auf Grund des Artikels 2 dieses Übereinkommens

Gastlektoren aus dem anderen Staat für eine

kürzere Aufenthaltsdauer einzuladen.

Artikel 11

Sprach- und Literaturstipendien

Die Vertragsparteien ermutigen zum Austausch

von Stipendien für Studierende der Sprache und

Literatur des anderen Landes auf Grund von Artikel

6 dieses Übereinkommens.

Artikel 12

Literatur

Die Vertragsparteien ermutigen zur Übersetzung

und Veröffentlichung Jäterarischer Werke

von Autoren des anderen Vertragsstaates in

ihrem eigenen Staat.

III. ERZIEHUNG

Artikel 13

Schulbücherrevision

Die Vertragsstaaten tauschen Lehrbücher der

Geschichte und Geographie, die an Schulen verwendet

werden, zur Überprüfung aus, um eine

angemessene, auf dem letzten Stand befindliche

und richtige Darstellung des anderen Staates herbeizuführen.

Bemerkungen und Vorschläge für

mögliche Verbesserungen werden den Schulbuchverfassern

und -herausgebern auf diplomatischem

Wege zugeleitet.

Artikel 14

Fachleute auf den Gebieten der allgemeinen Erziehung

und der Berufsbildung

(1) Beide Vertragsparteien entsenden Erziehungsfachleute

in den anderen Vertragsstaat, damit

diese die laufenden Probleme studieren und

Erfahrungen bei der Entwicklung ihrer Erziehungssysteme

einschließlich der Berufsbildung austauschen

können. Jede Vertragspartei ist bereit,

solche Besucher in einem Ausmaß von drei Wochen

während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens

zu empfangen.

(2) Die Vertragsparteien tauschen über Einladung

Delegationen von je zwei Fachleuten zu

einem Besuch von einer Woche aus, um ihnen

das Studium der Erziehungs- und Sporteinrichtungen

für Behinderte zu ermöglichen.

Artikel 15

Erwachsenenbildung

Die Vertragsparteien tauschen Fachleute auf

dem Gebiet der Erwachsenenbildung zum Studium

der einschlägigen Einrichtungen des anderen

Vertragsstaates für die Gesamtdtauer von maximal

30 Taigen während der Geltungsdauer dieses

Übereinkommens aus.

Artikel 16

Austausch von Informationen auf dem Gebiet

der Erziehung

Die Vertragsparteien ermutigen zum Austausch

von Informationsmaterial über ihre Erziehungssysteme.

Solches Material sollte in deutscher oder

englischer Sprache abgefaßt sein und auf diplomatischem

Wege übermittelt werden.

IV. ENTWICKLUNG DES SOZIALWESENS

Artikel 17

(1) Die Vertragsparteien ermutigen zu weiteren

Kontakten und zur Zusammenarbeit zwischen

Organisationen und Forschungsinstitutionen beider

Staaten auf den Gebieten der Sozialpolitik,

des Arbeitsrechtes, der Sozialversicherung, des

Arbeitsmarktes, der Beziehungen zwischen Arbeitgebern

und Arbeitnehmern, der Politik für

Arbeiter mit Familienpflichten, der Programme

für die Gleichberechtigung der berufstätigen Frau

und der Behindertenfürsorge.

(2) Zu diesem Zwecke tauschen die Vertragsparteien

Fachleute auf den oberwähnten Gebieten

für eine Gesamtdauer von drei Wochen während

der Geltungsdauer dieses Übereinkommens aus.

V. KULTUR UND KUNST

Artikel 18

Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur

und Kunst

(1) Die Vertragsparteien stimmen darin überein,

daß die Zusammenarbeit bei Projekten und

Veranstaltungen, die von den Regierungen unterstützt

werden, darauf abzielen, die Kontakte zwischen

jungen Künstlern und Musikern zu fördern

und zu vermehren.

(2) Die Vertragsparteien betonen auch die

Wichtigkeit der Präsentation von Künstlern, die

sich bereits einen Namen gemacht haben, durch

Gastspiele und Ausstellungen. Solche Veranstaltungen

sollten durch direkte Kontakte zwischen

den betreffenden Organisationen durchgeführt

werden und auf kommerzieller Basis stattfinden.

Artikel 19

Austausch von Fachleuten auf kulturellem Gebiet

(1) Die Vertragsparteien tauschen Künstler und

Fachleute des kulturellen Lebens (Musik, Theater,

Film, Literatur, Kunst, Angewandte Kunst,

Museen und Bibliotheken) aus, um Fragen des

kulturellen Lebens im anderen Vertragsstaat zu

studieren.

(2) Die Gesamtdauer solcher Besuche in jedem

der beiden Vertragsstaaten beträgt maximal

45 Tage während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens.

Artikel 20

Informationsaustausch

Die Vertragsparteien ermutigen zum Austausch

von Publikationen und Informationsmaterial einschließlich

audiovisueller Hilfsmittel über das

Kulturleben in beiden Vertragsstaaten zur Verwendung

in kulturellen Einrichtungen wie Bibliotheken

und Schulen.

Artikel 21

Zusammenarbeit zwischen Institutionen — kulturelle

Ereignisse — Beobachter bei Festspielen

(1) Die Vertragsparteien ermutigen zur Zusammenarbeit

zwischen kulturellen Einrichtungen

und Vereinigungen in beiden Vertragsstaaten.

(2) Die Vertragsparteien unterrichten einander

über Festspiele und andere kulturelle Veranstaltungen,

die in ihrem eigenen Staat durchgeführt

werden, um Besuchern aus dem anderen Vertragsstaat

die Möglichkeit zur Teilnahme zu geben.

(3) Die Vertragsparteien laden zwei Beobachter

des anderen Vertragsstaates zu kulturellen Festspielen

für die Dauer von je einer Woche während

der Geltungsdauer dieses Übereinkommens

ein.

Artikel 22

Sommerkurse und Workshops

Die Vertragsparteien ermutigen zur Teilnahme

von Künstlern aus dem anderen Vertragsstaat an

Sammerkursen und Work-shops in ihrem eigenen

Staat und übermitteln einander Informationen

über solche Veranstaltungen.

Artikel 23

Musikstipendien

Während der Geltungsdauer 'dieses Übereinkommens

bietet die norwegische Vertragspartei

für junge österreichische Streicher sechs Stipendien

zur Teilnahme am Vorbereitungskurs für das

Norwegische Jugendsymphonieorchester in Elverum

an, der im Zusammenhang mit den Festspielen

in Elverum jedes Jahr im August veranstaltet

wird. Die österreichischen Musiker werden

die Möglichkeit haben, bei den Festspielen aufzutreten,

sowohl als Mitglieder des Orchesters als

auch als Solisten oder in separaten Konzerten.

Jedes Stipendium gilt für eine Dauer von zwei

bis drei Wochen.

Artikel 24

Film

{1) Die Vertragsparteien ermutigen zum Austausch

von Filmen, insbesondere von Kultur- und

Dokumentarfilmen, und zur Zusammenarbeit

zwischen Filmeinrichtungen und -organisationen.

(2) Die Vertragsparteien werden während der

Geltungsdauer dieses Übereinkommens eine oder

zwei Filmpremieren im anderen Vertragsstaat

veranstalten.

Artikel 25

Zusammenarbeit auf den Gebieten der Musik

und des Dramas

(1) Die Vertragsparteien sind bemüht, die Aufführung

musikalischer und dramatischer Werke

aus dem anderen Vertragsstaat zu fördern.

(2) Mit Bezug auf Artikel 17 dieses Übereinkommens

betonen die Vertragsparteien insbesondere

die Wichtigkeit, jüngere Künstler zu präsentieren,

und würden zum Austausch von jüngeren

Ensembles zu Gastspielen im anderen Vertragsstaat

ermutigen. Die Vertragsparteien sind bemüht,

während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens

wenigstens eine solche Veranstaltung

zu fördern.

(3) Solche Vorstellungen sollten durch direkte

Kontakte zwischen den betreffenden Organisationen

auf kommerzieller Grundlage veranstaltet

wenden. Die Vertragsparteien werden diese Austauschaktionen

aber praktisch und finanziell im

Rahmen ihrer Möglichkeiten und der ihnen zur

Verfügung stehenden Mittel unterstützen.

(4) In Zusammenhang mit diesem Artikel plant

die norwegische Vertragspartei für 1982 ein Gastspiel

des Norwegischen Jugendsymphonieorchesters

in Österreich.

Artikel 26

Ausstellungen

Die Vertragsparteien setzen die Präsentation

kultureller, künstlerischer oder dokumentarischer

Ausstellungen im anderen Staat während der

Geltungsdauer dieses Übereinkommens fort.

VI. JUGEND

Artikel 27

(1) Die Vertragsparteien erleichtern die Zusammenarbeit

und den Austausch zwischen

Jugendorganisationen einschließlich des Austausches

von Jugenddelagationen entsprechend den

Wünschen und prioritären Vorstellungen der

Jugendorganisationen.

(2) Die norwegische Vertragspartei lädt einen

Fachmann für Jugendaustausch für eine Woche im

Jahr 1981 ein.

VII. ALLGEMEINE UND FINANZIELLE BESTIMMUNGEN

Artikel 28

Der Austausch von Stipendien gemäß den Artikeln

6, 7, 8 und 23 erfolgt nach folgendem Verfahren

a) Die Kandidaten dürfen nicht älter als

35 Jahre sein.

b) Die Namen der Kandidaten und allfälliger

Ersatzkandidaten für Stipendien gemäß Artikel

6 werden bis 1. März des jeweiligen

Kalenderjahres übermittelt.

c) Die Namen der Kandidaten und allfälliger

Ersatzkandidaten für Stipendien gemäß Artikel

7 werden vier Monate im voraus

übermittelt.

d) Die Namen der Kandidaten und allfälliger

Ersatzkandidaten für Stipendien gemäß

den Artikeln 8 und 23 werden bis 1. April

des jeweiligen Kalenderjahres übermittelt.

e) Bei der Nominierung von Kandidaten werden

folgende Informationen übermittelt

— Pensonaldaten,

— Daten über die akademische oder künstlerische

Ausbildung,

— Fremdsprachenkenntnisse,

— Vorgeschlagener Studien- oder Forschungsplan

an der vom Kandidaten gewünschten

Institution.

f) Die empfangende Vertragspartei setzt die

entsendende Vertragspartei spätestens

zwölf Wochen nach Empfang der unter

lit. c erwähnten Informationen darüber

in Kenntnis, ob die vongeschlagenen Kandidaten

und deren Studienprogramm angenommen

werden können. Gegebenenfalls

ist die Institution, an der der Kandidat aufgenommen

wird, anzugeben.

g) Der Zeitpunkt der Ankunft des Stipendiaten

ist den zuständigen Stellen der empfangenden

Vertragspartei mindestens zwei

Wochen vorher bekanntzugeben.

h) Die zuständigen Stellen der empfangenden

Vertragspartei gewährt dem Stipendiaten

die notwendige praktische Hilfe, insbesondere

bei Unterbringung, Aufenthaltsgenehmigung

und Krankenversicherung.

Artikel 29

Die österreichische Vertragspartei gewährt den

norwegischen Stipendiaten gemäß den Artikeln 6

und 7 dieses Übereinkommens folgende Leistungen

a) Ein monatliches Stipendium, und zwar

— für Stipendiaten gemäß Artikel 6

öS 5000,— für Studierende, öS 5500,—

für graduierte Akademiker, öS 6500,—

für Assistenten und öS 9000,— für

Dozenten;

— für Stipendiaten gemäß Artikel 7

öS 7500,—.

b) Befreiung von Studiengebühren für Stipendiaten

gemäß Artikel 6.

c) Unentgeltliche Kranken- und Unfallversicherung.

d) Finanzielle Begünstigungen, die Studierenden

nach Maßgabe des österreichischen

Rechtes zu teil werden, wie beispielsweise

Zugang zu Studentenrestaurants und Kartenermäßigungen

für Theater und Konzerte.

e) Kosten für Reisen in Österreich, isoweit

diese im Studienprogramm vereinbart wurden.

Artikel 30

Die norwegische Vertragspartei gewährt österreichischen

Stipendiaten gemäß den Artikeln 6

und 7 dieses Übereinkommens

a) Ein monatliches Stipendium von

nkr. 2300,— für fortgeschrittene Studierende

und nkr. 2800,— für junge Forscher

zur Deckung der Kosten für Verpflegung,

Unterbringung und andere Ausgaben.

b) Einen Anfangszuschuß von nkr. 500,—.

c) Unentgeltliche Krankenversicherung für

Stipendiaten mit einer Aufenthaltsdauer

von mehr als drei Monaten. Im Falle einer

akuten Erkrankung oder eines Unfalles bei

einem Stipendiaten mit einer Aufenthaltsdauer

von weniger als drei Monaten wird

auf der Grundlage des Einzelfalles eine

Lösung gefunden werden.

d) Befreiung von Studiengebühren.

e) Finanzielle Begünstigungen, die denjenigen

gleichkommen, die norwegischen Studierenden

gewährt werden, wie beispielsweise

Zugang zu Studentenrestaurants und Kartenermäßigungen

für Theater und Konzerte.

f) Ersatz der Kosten für Reisen in Norwegen.,

insoweit diese im Studienprogramm vereinbart

wurden.

Artikel 31

(1) Norwegischen Inhabern von Stipendien zur

Teilnahme an österreichischen Sommerkursen gemäß

Artikel 8, Absatz 4, wird gewährt

a) Ein monatliches Stipendium von öS 7500,—.

b) Ersatz der Sommerkursgebühren.

c) Unentgeltliche Kranken- und Unfallversicherung.

(2) Österreichischen Inhabern von Stipendien

zur Teilnahme an norwegischen Sommerkursen

gemäß Artikel 8, Absatz 2, und Artikel 27 dieses

Übereinkommens wird gewährt

a) Ein angemessener Betrag zur Deckung von

Ausgaben, die für den Kurs notwendig sind

(Unterkunft, Verpflegung und Unterricht).

b) Ein Taschengeld von nkr. 500,—.

c) Im Falle einer akuten Erkrankung oder

eines Unfalles wird auf der Grundlage des

Einzelfalles eine Lösung gefunden werden.

Artikel 32

Folgendes Verfahren und folgende finanzielle

Bestimmungen gelten für Besuche gemäß den Artikeln

2, 3,. 14, 15, 17, 19, 21 und 27

a) Vorschläge für solche Besuche werden drei

Monate vor Antritt des in Aussicht genommenen

Besuches erstattet. Nach der An-

nahme durch die zuständigen Stellen der

empfangenden Vertragspartei werden das

Datum und die genaue Zeit der Ankunft

des Besuchers mindestens zwei Wochen vorher

bekanntgegeben.

b) Die entsendende Vertragspartei deckt die

Reisekosten bis zum und vom Bestimmungsort.

c) Die entsendende Vertragspartei deckt die

Aufenthaltskosten im Empfangsstaat sowie

die Reisekosten im Empfangsstaat, soweit

diese nach dem vereinbarten Studienprogramm

notwendig sind.

d) Die österreichische Vertragspartei gewährt

— Für Besucher gemäß den Artikeln 2

und 3

Ein Taggeld von öS 530,— für Dozenten

und Forscher und von öS 600,— für

Professoren oder Vorstände von Forschungsinstituten

für die Deckung der

Kosten für Unterbringung und Verpflegung

sowie anderer Ausgaben. Zusätzlich

wird ein Betrag von öS 1000,—

für jeden Universitätsort, an dem Gastvorlesungen

gehalten werden, ausbezahlt.

— Für Besucher gemäß den Artikeln 14,

15, 17, 19, 21 und 27

Hotelunterbringung (Unterkunft und

Frühstück) und ein Taggeld von

öS 300,— für Verpflegung und andere

Ausgaben.

e) Die norwegische Vertragspartei gewährt

— Für Besucher gemäß Artikel 2

ein Taggeld von nkr. 350,— zur Deckung

der Kosten für Unterkunft und

Verpflegung sowie alle anderen Ausgaben.

Die Frage eines allfälligen Honorars

für den Gastdozenten ist zwischen dem

Besucher und der Gastgebenuniversität

zu vereinbaren.

— Für Besucher gemäß den Artikeln 3, 14,

15, 17,19, 21 und 27

die Kosten für die Hotelunterbringung

und ein Taggeld von nkr. 110,— für

Verpflegung und andere Ausgaben zuzüglich

eines festen Betrages für lokale

Transportkosten.

f) Die empfangende Vertragspartei ist für die

medizinische Betreuung in Fällen akuter Erkrankung

verantwortlich.

— In Österreich werden alifällig erforderliche

Sachleistungen bei Krankheit im

Rahmen einer privatrechtlichen Krankenversicherung

gewährleistet.

— Die norwegische Vertragspartei ist bereit,

sich im Falle akuter Erkrankung

eines Besuchers um die kostenlose ärztliche

Behandlung auf der Grundlage des

Einzelfalles zu bemühen.

Artikel 33

Sofern keine andere Vereinbarung getroffen

ward, gilt für Ausstellungen nachstehende Regelung

a) Die entsendende Vertragspartei deckt die

Kosten des Transportes des Ausstellungsgutes

bis zum ersten Bestimmungsort.

b) Die empfangende Vertragspartei deckt die

Kosten des Rücktransportes vom letzten

Ausstellungsort in den entsendenden Vertragsstaat

oder zum ersten Ausstellungsort

in einem Drittstaat, sofern diese nicht höher

sind als die Kosten der Rücksendung in den

entsendenden Vertragsstaat.

c) Die Versicherungskosten für die Dauer des

Transportes und für die Zeit der Ausstellung

werden von der entsendenden Vertragspartei

getragen.

d) Die empfangende Vertragspartei stellt die

geeigneten Ausstellungsräumlichkeiten mit

allen notwendigen Ausrüstungen und

Dienstleistungen zur Verfügung und übernimmt

die Kosten für den innerstaatlichen

Transport, die Werbung und den Katalog,

für den die Unterlagen von der entsendenden

Vertragspartei drei Monate vor dem

Ausstellungstermin zur Verfügung zu stellen

sind.

e) Die empfangende Vertragspartei sorgt für

die notwendige Hilfe zur Geltendmachung

von Ansprüchen aus der Versicherung im

Falle des Verlustes oder einer Beschädigung.

f) Jede Ausstellung kann bei der Eröffnung

oder beim Abschluß von einem Experten

für die Dauer von maximal einer Woche

begleitet werden.

Artikel 34

Die Veranstalter von Musik- und Theateraufführungen

treffen direkte Vereinbarungen über

die finanziellen Bedingungen der Veranstaltung

solcher Aufführungen.

Artikel 35

Vor Ablauf der Gültigkeit dieses Übereinkommens

werden die Delegationen der beiden Vertragsparteien

in Oslo zur Vorbereitung eines

Übereinkommens über die Zusammenarbeit auf

den Gebieten der Kultur, Erziehung und Wissen-

schaft zwischen der Österreichischen Bundesregierung

und der Regierung des Königreiches Norwegen

für die Jahre 1984 bis 1986 zusammentreten.

Artikel 36

(1) Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag

des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat

folgt, in dem das Übereinkommen unterzeichnet

wurde. Es gilt für drei Jahre.

(2) Wenn dieses Übereinkommen nicht 60 Tage

vor seinem Außerkrafttreten auf diplomatischem

Wege schriftlich gekündigt wird, gilt es weiter

bis zum Inkrafttreten des neuen Übereinkommens.

Geschehen zu OSLO, am 14. Jänner 1981, in

zwei Urschriften in englischer Sprache.

Für die Österreichische Bundesregierung

Karl Wolf m. p.

Für die Regierung des Königreiches Norwegen

Aase Danielsen m. p.

Das vorstehende Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 36 Abs. 1 am 1. April 1981 in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →