147. Übereinkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Königreiches Norwegen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, des Erziehungswesens und der Wissenschaft
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
Die Österreichische Bundesregierung und die
Regierung des Königreiches Norwegen haben in
Übereinstimmung mit Artikel 3 des Kulturabkommens
zwischen den beiden Staaten vom
24. Feber 1972 Kundgemacht in BGBl. Nr. 131/1973 folgendes Programm für die
Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur,
des Erziehungswesens und der Wissenschaft für
die Jahre 1981, 1982 und 1983 vereinbart
I. HOCHSCHULWESEN UND FORSCHUNG
Artikel 1
Zusammenarbeit auf den Gebieten der Wissenschaft
und Forschung
(1) Die Vertragsparteien fördern und erleichtern
die Zusammenarbeit zwischen Universitäten,
Hochschulen und Forschungseinrichtungen beider
Staaten zur Durchführung gemeinsamer Forschungsvorhaben,
zur Veranstaltung von Seminaren
und zum Austausch von Informationen auf
Grund von Absprachen zwischen den betreffenden
Einrichtungen.
(2) Die Vertragsparteien ermutigen weitere zur
Teilnahme von Wissenschaftern und Forschern
aus dem anderen Vertragsstaat an Forschungsprogrammen,
Seminaren und anderen wissenschaftlichen
Veranstaltungen in ihren jeweiligen
Staaten.
(3) In diesem Zusammenhang fördern die Vertragsparteien
insbesondere die Zusammenarbeit
auf den Gebieten der Weltraum- und Energieforschung.
Artikel 2
Austausch von Gastvortragenden
Die Vertragsparteien tauschen jährlich zwei
Universitäts- oder Hochschulprofessoren oder
-dozenten für die Dauer von jeweils maximal
zehn Tagen zur Abhaltung von Vorträgen oder
Seminaren über Einladung der zuständigen akademischen
Behörden aus.
Artikel 3
Austausch von Fachleuten auf dem Gebiet der
Wissenschaft
Die Vertragsparteien tauschen über Vorschlag
dar entsendenden Vertragspartei Universitäts-
und Hochschullehrkräfte sowie Forscher aus. Die
Dauer solcher Besuche beträgt maximal zwei
Wochen. Jede Vertragspartei ist bereit, solche Besuche
in einem Ausmaß von acht Wochen jährlich
zu empfangen.
Artikel 4
Informationsaustausch
Die Vertragsparteien sind bestrebt, einander
über Kongresse, Konferenzen, Symposien und
Kolloquien ihrer wissenschaftlichen Einrichtungen
zu informieren, um Besuchern aus dem anderen
Vertragsstaat die Teilnahme zu ermöglichen.
Artikel 5
Andere Studienbesuche
Die Vertragsparteien erleichtern Fachleuten aus
dem anderen Vertragsstaat auf Kosten der interessierten
Partei die Durchführung von Studien
in ihren Hochschul- und Forschungseinrichtungen,
Archiven, Museen und Bibliotheken.
Artikel 6
Austausch von Stipendien für Studierende und
Akademiker
Die Vertragsparteien gewähren fortgeschrittenen
Studierenden und Akademikern des anderen
Vertragsstaates jährlich Stipendien im Ausmaß
von zwölf Monaten. Die Dauer eines Stipendiums
beträgt mindestens vier Monate.
Artikel 7
Austausch von Stipendien für jüngere Forscher
Die Vertragsparteien gewähren jüngeren Forschern
des anderen Vertragsstaates Forschungsstipendien
im Ausmaß von drei Monaten jährlich.
II. SPRACHSTUDIEN
Artikel 8
Sommerkurse
(1) Die Vertragsparteien ermutigen ihre Studierenden
zur Teilnahme an Sommerkursen im.
anderen Vertragsstaat.
(2) Die norwegische Vertragspartei bietet österreichischen
Studierenden oder Akademikern jährlich
zwei Stipendien zur Teilnähme an der Internationalen
Sommerschule an der Universität Oslo
an.
(3) Außerdem können österreichische fortgeschrittene
Studierende der norwegischen Sprache
als Kandidaten für Stipendien zur Teilnahme an
den Sommenkursen über norwegische Sprache und
Literatur an der Universität Bergen nominiert
werden.
(4) Die österreichische Vertragspartei bietet
norwegischen Studierenden und graduierten Akademikern
jährlich zwei Stipendien zur Teilnahme
an Sommerkursen in Österreich an.
Artikel 9
Sprachunterricht
(1) Die Vertragsparteien fördern das Studium
der Sprache und Literatur des anderen Vertragsstaates
an ihren Universitäten und Hochschulen.
(2) Die Vertragsparteien sind bemüht, Lehrmittel
wie Bücher, pädagogische und literarische
Werte sowie audiovisuelle Hilfsmittel für die
Bibliotheken derjenigen Universitäten und Hochschulen
des anderen Vertragsstaates zur Verfügung
zu stellen, an deren ihre Sprache und Literatur
gelehrt werden.
Artikel 10
Austausch von Gastlektoren
(1) Die Vertragsparteien setzen ihre Bemühungen
zur Förderung des Austausches von Gastlektoren
für Sprache und Literatur an ihren
Universitäten und Hochschulen für die Dauer
von mindestens einem Studienjahr fort.
(2) Die Vertragsparteien ermutigen auch die
akademischen Institutionen, an denen die Sprache
und Literatur des anderen Staates gelehrt wird,
auf Grund des Artikels 2 dieses Übereinkommens
Gastlektoren aus dem anderen Staat für eine
kürzere Aufenthaltsdauer einzuladen.
Artikel 11
Sprach- und Literaturstipendien
Die Vertragsparteien ermutigen zum Austausch
von Stipendien für Studierende der Sprache und
Literatur des anderen Landes auf Grund von Artikel
6 dieses Übereinkommens.
Artikel 12
Literatur
Die Vertragsparteien ermutigen zur Übersetzung
und Veröffentlichung Jäterarischer Werke
von Autoren des anderen Vertragsstaates in
ihrem eigenen Staat.
III. ERZIEHUNG
Artikel 13
Schulbücherrevision
Die Vertragsstaaten tauschen Lehrbücher der
Geschichte und Geographie, die an Schulen verwendet
werden, zur Überprüfung aus, um eine
angemessene, auf dem letzten Stand befindliche
und richtige Darstellung des anderen Staates herbeizuführen.
Bemerkungen und Vorschläge für
mögliche Verbesserungen werden den Schulbuchverfassern
und -herausgebern auf diplomatischem
Wege zugeleitet.
Artikel 14
Fachleute auf den Gebieten der allgemeinen Erziehung
und der Berufsbildung
(1) Beide Vertragsparteien entsenden Erziehungsfachleute
in den anderen Vertragsstaat, damit
diese die laufenden Probleme studieren und
Erfahrungen bei der Entwicklung ihrer Erziehungssysteme
einschließlich der Berufsbildung austauschen
können. Jede Vertragspartei ist bereit,
solche Besucher in einem Ausmaß von drei Wochen
während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens
zu empfangen.
(2) Die Vertragsparteien tauschen über Einladung
Delegationen von je zwei Fachleuten zu
einem Besuch von einer Woche aus, um ihnen
das Studium der Erziehungs- und Sporteinrichtungen
für Behinderte zu ermöglichen.
Artikel 15
Erwachsenenbildung
Die Vertragsparteien tauschen Fachleute auf
dem Gebiet der Erwachsenenbildung zum Studium
der einschlägigen Einrichtungen des anderen
Vertragsstaates für die Gesamtdtauer von maximal
30 Taigen während der Geltungsdauer dieses
Übereinkommens aus.
Artikel 16
Austausch von Informationen auf dem Gebiet
der Erziehung
Die Vertragsparteien ermutigen zum Austausch
von Informationsmaterial über ihre Erziehungssysteme.
Solches Material sollte in deutscher oder
englischer Sprache abgefaßt sein und auf diplomatischem
Wege übermittelt werden.
IV. ENTWICKLUNG DES SOZIALWESENS
Artikel 17
(1) Die Vertragsparteien ermutigen zu weiteren
Kontakten und zur Zusammenarbeit zwischen
Organisationen und Forschungsinstitutionen beider
Staaten auf den Gebieten der Sozialpolitik,
des Arbeitsrechtes, der Sozialversicherung, des
Arbeitsmarktes, der Beziehungen zwischen Arbeitgebern
und Arbeitnehmern, der Politik für
Arbeiter mit Familienpflichten, der Programme
für die Gleichberechtigung der berufstätigen Frau
und der Behindertenfürsorge.
(2) Zu diesem Zwecke tauschen die Vertragsparteien
Fachleute auf den oberwähnten Gebieten
für eine Gesamtdauer von drei Wochen während
der Geltungsdauer dieses Übereinkommens aus.
V. KULTUR UND KUNST
Artikel 18
Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur
und Kunst
(1) Die Vertragsparteien stimmen darin überein,
daß die Zusammenarbeit bei Projekten und
Veranstaltungen, die von den Regierungen unterstützt
werden, darauf abzielen, die Kontakte zwischen
jungen Künstlern und Musikern zu fördern
und zu vermehren.
(2) Die Vertragsparteien betonen auch die
Wichtigkeit der Präsentation von Künstlern, die
sich bereits einen Namen gemacht haben, durch
Gastspiele und Ausstellungen. Solche Veranstaltungen
sollten durch direkte Kontakte zwischen
den betreffenden Organisationen durchgeführt
werden und auf kommerzieller Basis stattfinden.
Artikel 19
Austausch von Fachleuten auf kulturellem Gebiet
(1) Die Vertragsparteien tauschen Künstler und
Fachleute des kulturellen Lebens (Musik, Theater,
Film, Literatur, Kunst, Angewandte Kunst,
Museen und Bibliotheken) aus, um Fragen des
kulturellen Lebens im anderen Vertragsstaat zu
studieren.
(2) Die Gesamtdauer solcher Besuche in jedem
der beiden Vertragsstaaten beträgt maximal
45 Tage während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens.
Artikel 20
Informationsaustausch
Die Vertragsparteien ermutigen zum Austausch
von Publikationen und Informationsmaterial einschließlich
audiovisueller Hilfsmittel über das
Kulturleben in beiden Vertragsstaaten zur Verwendung
in kulturellen Einrichtungen wie Bibliotheken
und Schulen.
Artikel 21
Zusammenarbeit zwischen Institutionen — kulturelle
Ereignisse — Beobachter bei Festspielen
(1) Die Vertragsparteien ermutigen zur Zusammenarbeit
zwischen kulturellen Einrichtungen
und Vereinigungen in beiden Vertragsstaaten.
(2) Die Vertragsparteien unterrichten einander
über Festspiele und andere kulturelle Veranstaltungen,
die in ihrem eigenen Staat durchgeführt
werden, um Besuchern aus dem anderen Vertragsstaat
die Möglichkeit zur Teilnahme zu geben.
(3) Die Vertragsparteien laden zwei Beobachter
des anderen Vertragsstaates zu kulturellen Festspielen
für die Dauer von je einer Woche während
der Geltungsdauer dieses Übereinkommens
ein.
Artikel 22
Sommerkurse und Workshops
Die Vertragsparteien ermutigen zur Teilnahme
von Künstlern aus dem anderen Vertragsstaat an
Sammerkursen und Work-shops in ihrem eigenen
Staat und übermitteln einander Informationen
über solche Veranstaltungen.
Artikel 23
Musikstipendien
Während der Geltungsdauer 'dieses Übereinkommens
bietet die norwegische Vertragspartei
für junge österreichische Streicher sechs Stipendien
zur Teilnahme am Vorbereitungskurs für das
Norwegische Jugendsymphonieorchester in Elverum
an, der im Zusammenhang mit den Festspielen
in Elverum jedes Jahr im August veranstaltet
wird. Die österreichischen Musiker werden
die Möglichkeit haben, bei den Festspielen aufzutreten,
sowohl als Mitglieder des Orchesters als
auch als Solisten oder in separaten Konzerten.
Jedes Stipendium gilt für eine Dauer von zwei
bis drei Wochen.
Artikel 24
Film
{1) Die Vertragsparteien ermutigen zum Austausch
von Filmen, insbesondere von Kultur- und
Dokumentarfilmen, und zur Zusammenarbeit
zwischen Filmeinrichtungen und -organisationen.
(2) Die Vertragsparteien werden während der
Geltungsdauer dieses Übereinkommens eine oder
zwei Filmpremieren im anderen Vertragsstaat
veranstalten.
Artikel 25
Zusammenarbeit auf den Gebieten der Musik
und des Dramas
(1) Die Vertragsparteien sind bemüht, die Aufführung
musikalischer und dramatischer Werke
aus dem anderen Vertragsstaat zu fördern.
(2) Mit Bezug auf Artikel 17 dieses Übereinkommens
betonen die Vertragsparteien insbesondere
die Wichtigkeit, jüngere Künstler zu präsentieren,
und würden zum Austausch von jüngeren
Ensembles zu Gastspielen im anderen Vertragsstaat
ermutigen. Die Vertragsparteien sind bemüht,
während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens
wenigstens eine solche Veranstaltung
zu fördern.
(3) Solche Vorstellungen sollten durch direkte
Kontakte zwischen den betreffenden Organisationen
auf kommerzieller Grundlage veranstaltet
wenden. Die Vertragsparteien werden diese Austauschaktionen
aber praktisch und finanziell im
Rahmen ihrer Möglichkeiten und der ihnen zur
Verfügung stehenden Mittel unterstützen.
(4) In Zusammenhang mit diesem Artikel plant
die norwegische Vertragspartei für 1982 ein Gastspiel
des Norwegischen Jugendsymphonieorchesters
in Österreich.
Artikel 26
Ausstellungen
Die Vertragsparteien setzen die Präsentation
kultureller, künstlerischer oder dokumentarischer
Ausstellungen im anderen Staat während der
Geltungsdauer dieses Übereinkommens fort.
VI. JUGEND
Artikel 27
(1) Die Vertragsparteien erleichtern die Zusammenarbeit
und den Austausch zwischen
Jugendorganisationen einschließlich des Austausches
von Jugenddelagationen entsprechend den
Wünschen und prioritären Vorstellungen der
Jugendorganisationen.
(2) Die norwegische Vertragspartei lädt einen
Fachmann für Jugendaustausch für eine Woche im
Jahr 1981 ein.
VII. ALLGEMEINE UND FINANZIELLE BESTIMMUNGEN
Artikel 28
Der Austausch von Stipendien gemäß den Artikeln
6, 7, 8 und 23 erfolgt nach folgendem Verfahren
a) Die Kandidaten dürfen nicht älter als
35 Jahre sein.
b) Die Namen der Kandidaten und allfälliger
Ersatzkandidaten für Stipendien gemäß Artikel
6 werden bis 1. März des jeweiligen
Kalenderjahres übermittelt.
c) Die Namen der Kandidaten und allfälliger
Ersatzkandidaten für Stipendien gemäß Artikel
7 werden vier Monate im voraus
übermittelt.
d) Die Namen der Kandidaten und allfälliger
Ersatzkandidaten für Stipendien gemäß
den Artikeln 8 und 23 werden bis 1. April
des jeweiligen Kalenderjahres übermittelt.
e) Bei der Nominierung von Kandidaten werden
folgende Informationen übermittelt
— Pensonaldaten,
— Daten über die akademische oder künstlerische
Ausbildung,
— Fremdsprachenkenntnisse,
— Vorgeschlagener Studien- oder Forschungsplan
an der vom Kandidaten gewünschten
Institution.
f) Die empfangende Vertragspartei setzt die
entsendende Vertragspartei spätestens
zwölf Wochen nach Empfang der unter
lit. c erwähnten Informationen darüber
in Kenntnis, ob die vongeschlagenen Kandidaten
und deren Studienprogramm angenommen
werden können. Gegebenenfalls
ist die Institution, an der der Kandidat aufgenommen
wird, anzugeben.
g) Der Zeitpunkt der Ankunft des Stipendiaten
ist den zuständigen Stellen der empfangenden
Vertragspartei mindestens zwei
Wochen vorher bekanntzugeben.
h) Die zuständigen Stellen der empfangenden
Vertragspartei gewährt dem Stipendiaten
die notwendige praktische Hilfe, insbesondere
bei Unterbringung, Aufenthaltsgenehmigung
und Krankenversicherung.
Artikel 29
Die österreichische Vertragspartei gewährt den
norwegischen Stipendiaten gemäß den Artikeln 6
und 7 dieses Übereinkommens folgende Leistungen
a) Ein monatliches Stipendium, und zwar
— für Stipendiaten gemäß Artikel 6
öS 5000,— für Studierende, öS 5500,—
für graduierte Akademiker, öS 6500,—
für Assistenten und öS 9000,— für
Dozenten;
— für Stipendiaten gemäß Artikel 7
öS 7500,—.
b) Befreiung von Studiengebühren für Stipendiaten
gemäß Artikel 6.
c) Unentgeltliche Kranken- und Unfallversicherung.
d) Finanzielle Begünstigungen, die Studierenden
nach Maßgabe des österreichischen
Rechtes zu teil werden, wie beispielsweise
Zugang zu Studentenrestaurants und Kartenermäßigungen
für Theater und Konzerte.
e) Kosten für Reisen in Österreich, isoweit
diese im Studienprogramm vereinbart wurden.
Artikel 30
Die norwegische Vertragspartei gewährt österreichischen
Stipendiaten gemäß den Artikeln 6
und 7 dieses Übereinkommens
a) Ein monatliches Stipendium von
nkr. 2300,— für fortgeschrittene Studierende
und nkr. 2800,— für junge Forscher
zur Deckung der Kosten für Verpflegung,
Unterbringung und andere Ausgaben.
b) Einen Anfangszuschuß von nkr. 500,—.
c) Unentgeltliche Krankenversicherung für
Stipendiaten mit einer Aufenthaltsdauer
von mehr als drei Monaten. Im Falle einer
akuten Erkrankung oder eines Unfalles bei
einem Stipendiaten mit einer Aufenthaltsdauer
von weniger als drei Monaten wird
auf der Grundlage des Einzelfalles eine
Lösung gefunden werden.
d) Befreiung von Studiengebühren.
e) Finanzielle Begünstigungen, die denjenigen
gleichkommen, die norwegischen Studierenden
gewährt werden, wie beispielsweise
Zugang zu Studentenrestaurants und Kartenermäßigungen
für Theater und Konzerte.
f) Ersatz der Kosten für Reisen in Norwegen.,
insoweit diese im Studienprogramm vereinbart
wurden.
Artikel 31
(1) Norwegischen Inhabern von Stipendien zur
Teilnahme an österreichischen Sommerkursen gemäß
Artikel 8, Absatz 4, wird gewährt
a) Ein monatliches Stipendium von öS 7500,—.
b) Ersatz der Sommerkursgebühren.
c) Unentgeltliche Kranken- und Unfallversicherung.
(2) Österreichischen Inhabern von Stipendien
zur Teilnahme an norwegischen Sommerkursen
gemäß Artikel 8, Absatz 2, und Artikel 27 dieses
Übereinkommens wird gewährt
a) Ein angemessener Betrag zur Deckung von
Ausgaben, die für den Kurs notwendig sind
(Unterkunft, Verpflegung und Unterricht).
b) Ein Taschengeld von nkr. 500,—.
c) Im Falle einer akuten Erkrankung oder
eines Unfalles wird auf der Grundlage des
Einzelfalles eine Lösung gefunden werden.
Artikel 32
Folgendes Verfahren und folgende finanzielle
Bestimmungen gelten für Besuche gemäß den Artikeln
2, 3,. 14, 15, 17, 19, 21 und 27
a) Vorschläge für solche Besuche werden drei
Monate vor Antritt des in Aussicht genommenen
Besuches erstattet. Nach der An-
nahme durch die zuständigen Stellen der
empfangenden Vertragspartei werden das
Datum und die genaue Zeit der Ankunft
des Besuchers mindestens zwei Wochen vorher
bekanntgegeben.
b) Die entsendende Vertragspartei deckt die
Reisekosten bis zum und vom Bestimmungsort.
c) Die entsendende Vertragspartei deckt die
Aufenthaltskosten im Empfangsstaat sowie
die Reisekosten im Empfangsstaat, soweit
diese nach dem vereinbarten Studienprogramm
notwendig sind.
d) Die österreichische Vertragspartei gewährt
— Für Besucher gemäß den Artikeln 2
und 3
Ein Taggeld von öS 530,— für Dozenten
und Forscher und von öS 600,— für
Professoren oder Vorstände von Forschungsinstituten
für die Deckung der
Kosten für Unterbringung und Verpflegung
sowie anderer Ausgaben. Zusätzlich
wird ein Betrag von öS 1000,—
für jeden Universitätsort, an dem Gastvorlesungen
gehalten werden, ausbezahlt.
— Für Besucher gemäß den Artikeln 14,
15, 17, 19, 21 und 27
Hotelunterbringung (Unterkunft und
Frühstück) und ein Taggeld von
öS 300,— für Verpflegung und andere
Ausgaben.
e) Die norwegische Vertragspartei gewährt
— Für Besucher gemäß Artikel 2
ein Taggeld von nkr. 350,— zur Deckung
der Kosten für Unterkunft und
Verpflegung sowie alle anderen Ausgaben.
Die Frage eines allfälligen Honorars
für den Gastdozenten ist zwischen dem
Besucher und der Gastgebenuniversität
zu vereinbaren.
— Für Besucher gemäß den Artikeln 3, 14,
15, 17,19, 21 und 27
die Kosten für die Hotelunterbringung
und ein Taggeld von nkr. 110,— für
Verpflegung und andere Ausgaben zuzüglich
eines festen Betrages für lokale
Transportkosten.
f) Die empfangende Vertragspartei ist für die
medizinische Betreuung in Fällen akuter Erkrankung
verantwortlich.
— In Österreich werden alifällig erforderliche
Sachleistungen bei Krankheit im
Rahmen einer privatrechtlichen Krankenversicherung
gewährleistet.
— Die norwegische Vertragspartei ist bereit,
sich im Falle akuter Erkrankung
eines Besuchers um die kostenlose ärztliche
Behandlung auf der Grundlage des
Einzelfalles zu bemühen.
Artikel 33
Sofern keine andere Vereinbarung getroffen
ward, gilt für Ausstellungen nachstehende Regelung
a) Die entsendende Vertragspartei deckt die
Kosten des Transportes des Ausstellungsgutes
bis zum ersten Bestimmungsort.
b) Die empfangende Vertragspartei deckt die
Kosten des Rücktransportes vom letzten
Ausstellungsort in den entsendenden Vertragsstaat
oder zum ersten Ausstellungsort
in einem Drittstaat, sofern diese nicht höher
sind als die Kosten der Rücksendung in den
entsendenden Vertragsstaat.
c) Die Versicherungskosten für die Dauer des
Transportes und für die Zeit der Ausstellung
werden von der entsendenden Vertragspartei
getragen.
d) Die empfangende Vertragspartei stellt die
geeigneten Ausstellungsräumlichkeiten mit
allen notwendigen Ausrüstungen und
Dienstleistungen zur Verfügung und übernimmt
die Kosten für den innerstaatlichen
Transport, die Werbung und den Katalog,
für den die Unterlagen von der entsendenden
Vertragspartei drei Monate vor dem
Ausstellungstermin zur Verfügung zu stellen
sind.
e) Die empfangende Vertragspartei sorgt für
die notwendige Hilfe zur Geltendmachung
von Ansprüchen aus der Versicherung im
Falle des Verlustes oder einer Beschädigung.
f) Jede Ausstellung kann bei der Eröffnung
oder beim Abschluß von einem Experten
für die Dauer von maximal einer Woche
begleitet werden.
Artikel 34
Die Veranstalter von Musik- und Theateraufführungen
treffen direkte Vereinbarungen über
die finanziellen Bedingungen der Veranstaltung
solcher Aufführungen.
Artikel 35
Vor Ablauf der Gültigkeit dieses Übereinkommens
werden die Delegationen der beiden Vertragsparteien
in Oslo zur Vorbereitung eines
Übereinkommens über die Zusammenarbeit auf
den Gebieten der Kultur, Erziehung und Wissen-
schaft zwischen der Österreichischen Bundesregierung
und der Regierung des Königreiches Norwegen
für die Jahre 1984 bis 1986 zusammentreten.
Artikel 36
(1) Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag
des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat
folgt, in dem das Übereinkommen unterzeichnet
wurde. Es gilt für drei Jahre.
(2) Wenn dieses Übereinkommen nicht 60 Tage
vor seinem Außerkrafttreten auf diplomatischem
Wege schriftlich gekündigt wird, gilt es weiter
bis zum Inkrafttreten des neuen Übereinkommens.
Geschehen zu OSLO, am 14. Jänner 1981, in
zwei Urschriften in englischer Sprache.
Für die Österreichische Bundesregierung
Karl Wolf m. p.
Für die Regierung des Königreiches Norwegen
Aase Danielsen m. p.
Das vorstehende Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 36 Abs. 1 am 1. April 1981 in Kraft.