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147_1980 AT

147. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 3 Donau Straße im Bereich der Gemeinde Perg

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 147. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 3 Donau Straße im Bereich der Gemeinde Perg

Auf Grund des § 4 Abs. 2 das Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung

der Bundesgesetze BGBl. Nr. 239/1975 und 294/

1978 wird verordnet

Der Straßenteil der B 3 Donau Straße von

km 60,921. (alt) bis km 61,921 (alt) wird, soweit

er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten

und verkehrsübergebenen — mit Verordnung

vom 29. Juli 1976, BGBl. Nr. 451, im

Verlauf bestimmten — Abschnitt für den Durchzugsverkehr

entbehrlich wurde, als Bundesstraße

aulgelassen.

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