147. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Abgeltung von Mehrleistungen im Rahmen der Schulversuche im berufsbildenden Schulwesen und zur Sonderschule
Gesetzestext (1 Artikel)
ARTIKEL I
Auf Grund des Art. II der 30. Gehaltsgesetz-
Novelle, BGBl. Nr. 318/1977, wird im Einvernehmen
mit dem Bundeskanzler und dem
Bundesminister für Finanzen verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für
Unterricht und Kunst vom 30. August 1977,
BGBl. Nr. 484, über die Abgeltung von Mehrleistungen
im Rahmen der Schulversuche im
berufsbildenden Schulwesen und zur Sonderschule
wird wie folgt geändert
1. § 2 Z. 1 lit. a hat zu lauten
„a) Leitern von Schulen im Schulversuch
nach Art. II § 2 der 5. Schulorganisationsgesetz-
Novelle gebührt monatlich eine
besondere Vergütung von S 315,—;".
2. § 2 Z. 2. lit. a hat zu lauten
„a) Im Schulversuch nach Art. II § 2 der
5. Schulorganisationsgesetz-Novelle gebührt
monatlich eine besondere Vergütung
von S 625,—;".
3. § 2 Z. 3 lit. a und b haben zu lauten
„a) Im Schulversuch nach Art. II § 2 der
5. Schulorganisationsgesetz-Novelle
aa) Beratern, denen die Betreuung für
ein Bundesland zukommt
bis 6 Klassen S 1125,-,
für 7 bis 10 Klassen ... S 1625,-,
ab 11 Klassen S 2375,-.
bb) Beratern, sofern ihnen nicht die Betreuung
für ein Bundesland zukommt,
jedenfalls nur S 1125,—;
b) in den Schulversuchen nach Art. II
§§ 3 bis 7 der 5. Schulorganisationsgesetz-
Novelle
aa) bis fünf Schulversuche... S 1625,—,
bb) ab sechs Schulversuche... S 2375,—."
ARTIKEL II
(1) Die im Art. I angeführten Beträge erhöhen
sich jeweils zu dem Zeitpunkt, zu dem der
Gehalt eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung
der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V
einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage
ansteigt, und zwar um den gleichen Hundertsatz.
(2) Die sich nach Abs. 1 ergebenden Beträge
sind in der Weise auf volle Schillingbeträge
zu runden, daß Restbeträge unter 50 Groschen
vernachlässigt, und Restbeträge von 50 und
mehr Groschen auf den nächsten vollen Schillingbetrag
aufgefüllt werden. Der Berechnung einer
allfälligen weiteren Erhöhung sind jedoch die
ungerundeten Beträge zugrunde zu legen.
ARTIKEL III
(1) Art. I tritt mit 1. Jänner 1979 in Kraft.
(2) Art II tritt mit 2. Jänner 1979 in Kraft.