Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
147_1979 AT

147. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Abgeltung von Mehrleistungen im Rahmen der Schulversuche im berufsbildenden Schulwesen und zur Sonderschule

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 147. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Abgeltung von Mehrleistungen im Rahmen der Schulversuche im berufsbildenden Schulwesen und zur Sonderschule

ARTIKEL I

Auf Grund des Art. II der 30. Gehaltsgesetz-

Novelle, BGBl. Nr. 318/1977, wird im Einvernehmen

mit dem Bundeskanzler und dem

Bundesminister für Finanzen verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für

Unterricht und Kunst vom 30. August 1977,

BGBl. Nr. 484, über die Abgeltung von Mehrleistungen

im Rahmen der Schulversuche im

berufsbildenden Schulwesen und zur Sonderschule

wird wie folgt geändert

1. § 2 Z. 1 lit. a hat zu lauten

„a) Leitern von Schulen im Schulversuch

nach Art. II § 2 der 5. Schulorganisationsgesetz-

Novelle gebührt monatlich eine

besondere Vergütung von S 315,—;".

2. § 2 Z. 2. lit. a hat zu lauten

„a) Im Schulversuch nach Art. II § 2 der

5. Schulorganisationsgesetz-Novelle gebührt

monatlich eine besondere Vergütung

von S 625,—;".

3. § 2 Z. 3 lit. a und b haben zu lauten

„a) Im Schulversuch nach Art. II § 2 der

5. Schulorganisationsgesetz-Novelle

aa) Beratern, denen die Betreuung für

ein Bundesland zukommt

bis 6 Klassen S 1125,-,

für 7 bis 10 Klassen ... S 1625,-,

ab 11 Klassen S 2375,-.

bb) Beratern, sofern ihnen nicht die Betreuung

für ein Bundesland zukommt,

jedenfalls nur S 1125,—;

b) in den Schulversuchen nach Art. II

§§ 3 bis 7 der 5. Schulorganisationsgesetz-

Novelle

aa) bis fünf Schulversuche... S 1625,—,

bb) ab sechs Schulversuche... S 2375,—."

ARTIKEL II

(1) Die im Art. I angeführten Beträge erhöhen

sich jeweils zu dem Zeitpunkt, zu dem der

Gehalt eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung

der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V

einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage

ansteigt, und zwar um den gleichen Hundertsatz.

(2) Die sich nach Abs. 1 ergebenden Beträge

sind in der Weise auf volle Schillingbeträge

zu runden, daß Restbeträge unter 50 Groschen

vernachlässigt, und Restbeträge von 50 und

mehr Groschen auf den nächsten vollen Schillingbetrag

aufgefüllt werden. Der Berechnung einer

allfälligen weiteren Erhöhung sind jedoch die

ungerundeten Beträge zugrunde zu legen.

ARTIKEL III

(1) Art. I tritt mit 1. Jänner 1979 in Kraft.

(2) Art II tritt mit 2. Jänner 1979 in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →