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147_1978 AT

147. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes und Auflassung von entbehrlich gewordenen Straßenteilen der B 45 Pulkautal Straße im Bereich der Gemeinde Zellerndorf

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 147. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes und Auflassung von entbehrlich gewordenen Straßenteilen der B 45 Pulkautal Straße im Bereich der Gemeinde Zellerndorf

Auf Grund des § 4 Abs. 1 und 2 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBL Nr. 239/1975

wird verordnet

Der Straßenverlauf der B 45 Pulkautal Straße

wird im Bereich der Gemeinde Zellerndorf wie

folgt bestimmt

Die B 45 Pulkautal Straße wird im Bereich

zwischen km 23,060 (alt) und km 24,930 (alt)

auf die bereits fertiggestellte und verkehrsübergebene

Straßentrasse umgelegt.

Die durch diese Umlegung für den Durchzugsverkehr

entbehrlich gewordenen Straßenteile

werden als Bundesstraße aufgelassen.

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