147_1978
AT
147. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes und Auflassung von entbehrlich gewordenen Straßenteilen der B 45 Pulkautal Straße im Bereich der Gemeinde Zellerndorf
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 147. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes und Auflassung von entbehrlich gewordenen Straßenteilen der B 45 Pulkautal Straße im Bereich der Gemeinde Zellerndorf
1978_147_0 147. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes und Auflassung von entbehrlich gewordenen Straßenteilen der B 45 Pulkautal Straße im Bereich der Gemeinde Zellerndorf
Originalquelle öffnen
Auf Grund des § 4 Abs. 1 und 2 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBL Nr. 239/1975
wird verordnet
Der Straßenverlauf der B 45 Pulkautal Straße
wird im Bereich der Gemeinde Zellerndorf wie
folgt bestimmt
Die B 45 Pulkautal Straße wird im Bereich
zwischen km 23,060 (alt) und km 24,930 (alt)
auf die bereits fertiggestellte und verkehrsübergebene
Straßentrasse umgelegt.
Die durch diese Umlegung für den Durchzugsverkehr
entbehrlich gewordenen Straßenteile
werden als Bundesstraße aufgelassen.