147. Verordnung: Änderung der Verordnung, mit der wohnbaustatistische Erhebungen angeordnet werden
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 7 Abs. 7 des Bundesstatistikgesetzes
1965, BGBl. Nr. 91, wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet
Die Verordnung vom 17. Dezember 1965,
BGBl. Nr. 3/1966, mit der wohnbaustatistische
Erhebungen angeordnet werden, in der Fassung
der Verordnung BGBl. Nr. 475/1969 wird wie
folgt geändert
Der § 5 Abs. 2 hat zu lauten
b) bei der Fertigstellung von Gebäuden
mit drei und mehr Wohnungen
sowie bei der Fertigstellung von
baulichen Maßnahmen an bestehenden
Gebäuden oder bei endgültiger
Einstellung solcher Bauten oder
baulicher Maßnahmen
und
c) beim Abbruch (Abgang) von Gebäuden
mit mindestens einer Wohnung
bis 31. Dezember 1972 S 5 —
im Jahre 1973 S 720
ab 1. Jänner 1974 S 840
Bei der Berechnung der Pauschalabfindung ist der
Bezug von teilfertiggestellten Ein- und Zweifamilienhäusern
der Fertigstellung gleichzuhalten."