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147_1973 AT

147. Verordnung: Änderung der Verordnung, mit der wohnbaustatistische Erhebungen angeordnet werden

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 147. Verordnung: Änderung der Verordnung, mit der wohnbaustatistische Erhebungen angeordnet werden

Auf Grund des § 7 Abs. 7 des Bundesstatistikgesetzes

1965, BGBl. Nr. 91, wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet

Die Verordnung vom 17. Dezember 1965,

BGBl. Nr. 3/1966, mit der wohnbaustatistische

Erhebungen angeordnet werden, in der Fassung

der Verordnung BGBl. Nr. 475/1969 wird wie

folgt geändert

Der § 5 Abs. 2 hat zu lauten

b) bei der Fertigstellung von Gebäuden

mit drei und mehr Wohnungen

sowie bei der Fertigstellung von

baulichen Maßnahmen an bestehenden

Gebäuden oder bei endgültiger

Einstellung solcher Bauten oder

baulicher Maßnahmen

und

c) beim Abbruch (Abgang) von Gebäuden

mit mindestens einer Wohnung

bis 31. Dezember 1972 S 5 —

im Jahre 1973 S 720

ab 1. Jänner 1974 S 840

Bei der Berechnung der Pauschalabfindung ist der

Bezug von teilfertiggestellten Ein- und Zweifamilienhäusern

der Fertigstellung gleichzuhalten."

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