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147_1972 AT

147. Protokoll zur Abänderung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung sowie über gegenseitige Hilfeleistung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Erbschaftssteuern

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 147. Protokoll zur Abänderung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung sowie über gegenseitige Hilfeleistung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Erbschaftssteuern

Nachdem das am 30. Oktober 1970 in Paris unterzeichnete Protokoll zur Abänderung des

Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Französischen Republik zur Vermeidung

der Doppelbesteuerung sowie über gegenseitige Hilfeleistung auf dem Gebiete der Steuern vom

Einkommen und vom Vermögen sowie der Erbschaftssteuern, welches also lautet

Der Bundespräsident der Republik Österreich

und der Präsident der Französischen Republik,

von dem Wunsche geleitet, ein Protokoll zur

Abänderung des am 8. Oktober 1959 in Wien

unterzeichneten Abkommens zwischen der Republik

Österreich und der Französischen Republik

zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

sowie über gegenseitige Hilfeleistung auf dem

Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom

Vermögen sowie der Erbschaftssteuern (im fol-

genden als „Abkommen" bezeichnet) abzuschließen,

haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten

ernannt

Der Bundespräsident der Republik Österreich

Herrn Dr. Ernst Lemberger,

außerordentlichen und bevollmächtigten Botschafter

der Republik Österreich in Frankreich,

Der Präsident der Französischen Republik

Herrn Gilbert de Chambrun,

bevollmächtigten Minister, Leiter der Abteilung

für Verwaltungsverträge und Konsularangelegenheiten,

die, nachdem sie ihre Vollmachten ausgetauscht

und in guter und gehöriger Form befunden

haben, übereingekommen sind wie folgt

ARTIKEL I

ANPASSUNG DES ABKOMMENS AN DIE

INNERSTAATLICHE GESETZGEBUNG DER

BEIDEN STAATEN

Es wird festgestellt, daß das Abkommen gemäß

Artikel 1 Absätze 1 und 3 auf folgende zur

Zeit bestehende Steuern (Artikel 1 Absatz 2) anzuwenden

ist

1. In der Französischen Republik

a) die Steuer vom Einkommen natürlicher

Personen und die Ergänzungssteuer

(l'impôt sur le revenu des personnes

physiques et la taxe complémentaire);

b) die Körperschaftsteuer (l'impôt sur les

sociétés);

c) die Lehrlingsalbgabe (la taxe d'apprentissage);

d) die Grundsteuer für bebautes und unbebautes

Grundvermögen (la contribution

foncière des propriétés bâties et la

contribution foncière des propriétés non

bâties);

e) die Patentabgabe (la contribution des

patentes);

f) die Erbschaftssteuer (l'impôt sur les

successions).

2. In der Republik Österreich.

a) die Einkommensteuer;

b) die Körperschaftsteuer;

c) der Beitrag vom Einkommen zur Förderung

des Wohnbaues und für Zwecke

des Familienlastenausgleiches;

d) der Katastrophenfondsbeitrag vom Einkommen;

e) die Sonderabgabe vom Einkommen;

f) die Aufsichtsratsabgabe;

g) die Vermögensteuer;

h) der Katastrophenfondsbeitrag vom Vermögen;

i) die Sonderabgabe vom Vermögen;

j) die Abgabe von Vermögen, die der Erbschaftssteuer

entzogen sind;

k) die Gewerbesteuer einschließlich der

Lohnsummensteuer;

l) die Grundsteuer;

m) die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen

Betrieben;

n) die Beiträge von land- und forstwirtschaftlichen

Betrieben zum Ausgleichsfonds

für Familienbeihilfen;

o) die Abgabe vom Bodenwert bei unbebauten

Grundstücken;

p) die Erbschafts- und Schenkungssteuer.

ARTIKEL II

ÄNDERUNG DES ABKOMMENS

a) Artikel 4 des Abkommens wird durch folgende

Bestimmungen ersetzt

„Artikel 4

(1) Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem

der beiden Staaten Einkünfte oder hat sie Vermögen

und dürfen diese Einkünfte oder dieses

Vermögen nach diesem Abkommen in dem

anderen Staat besteuert werden, so nimmt der

erstgenannte Staat, vorbehaltlich des Absatzes 2,

diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der

Besteuerung aus.

(2) Bezieht eine Person mit Wohnsitz in

einem der beiden Staaten Einkünfte, die nach

den Artikeln 15 und 17 in dem anderen Staat

besteuert werden dürfen, so rechnet der erstgenannte

Staat auf die vom Einkommen dieser

Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der

der in dem anderen Staat gezahlten Steuer entspricht.

Der anzurechnende Betrag darf jedoch

den Teil der vor der Anrechnung ermittelten

Steuer nicht übersteigen, der auf die Einkünfte

entfällt, die aus dem anderen Staat bezogen

werden.

(3) Dieses Abkommen beschränkt nicht die

Befugnis der beiden Staaten, die Steuern auf die

ihnen zur Besteuerung zugewiesenen Teile eines

Einkommens oder Vermögens zu den dem Gesamteinkommen

oder Gesamtvermögen des

Steuerpflichtigen entsprechenden Sätzen zu berechnen."

b) Artikel 15 wird abgeändert wie folgt

aa) Nach Absatz 1 wird ein neuer Absatz 2

mit folgendem Wortlaut eingefügt

„(2) Lizenzgebühren, die von einer Gesellschaft

mit Wohnsitz in einem der beiden Staaten

an eine Gesellschaft mit Wohnsitz in dem anderen

Staat gezahlt werden, die zu mehr als 50 vom

Hundert am Kapital der auszahlenden Gesellschaft

beteiligt ist, dürfen jedoch in dem erstgenannten

Staat besteuert werden; die Steuer

darf aber 10 vom Hundert des Rohbetrages

dieser Lizenzgebühren nicht übersteigen."

bb) Absatz 2 erhält die Bezeichnung Absatz 3.

c) Artikel 16 wird durch folgende Bestimmungen

ersetzt

„Artikel 16

(1) Gesellschaften mit Wohnsitz in Österreich,

die in Frankreich eine Betriebstätte haben,

bleiben in Frankreich dem Quellensteuerabzug

nach Maßgabe des innerstaatlichen französischen

Rechts unterworfen, wobei jedoch Einverständnis

darüber besteht, daß die Bemessungsgrundlage

um ein Drittel herabgesetzt und der in

Artikel 17 Absatz 2 vorgesehene Steuersatz angewendet

wird.

(2) Gesellschaften mit Wohnsitz in Österreich

dürfen in Frankreich nicht wegen ihrer Beteiligung

an der Geschäftsführung oder am Kapital

oder wegen irgendeiner anderen Beziehung zu

einer Gesellschaft mit Wohnsitz in Frankreich

dem in Absatz 1 erwähnten Quellensteuerabzug

unterworfen werden."

d) Artikel 17 wird durch folgende Bestimmungen

ersetzt

„Artikel 17

(1) Dividenden, die von einer Gesellschaft mit

Wohnsitz in einem der beiden Staaten an eine

Person mit Wohnsitz in dem anderen Staat gezahlt

werden, dürfen in diesem anderen Staat

besteuert werden.

(2) Diese Dividenden dürfen jedoch in dem

Staat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft

ihren Wohnsitz hat, nach dem Steuerrecht

dieses Staates besteuert werden; die so

erhobene Steuer darf aber 15 vom Hundert des

Bruttobetrages der Dividenden nicht übersteigen.

(3) Österreich darf zur Durchführung des Absatzes

2 die nach seinem innerstaatlichen Recht

berechnete Abzugsbesteuerung vornehmen; es

wird dem Dividendenempfänger den Steuerabzugsbetrag

insoweit rückerstatten, als er den

sich aus Absatz 2 ergebenden Steuerbetrag übersteigt.

(4) Dividenden, die von einer Gesellschaft mit

Wohnsitz in Frankreich an eine Person mit

Wohnsitz in Österreich gezahlt werden, begründen

für diese Person den Anspruch auf ein

Steuerguthaben in gleicher Höhe, wie es Personen

mit Wohnsitz in Frankreich für gleichartige

Erträgnisse im Zeitpunkt der Dividendenausschüttung

zuerkannt wird.

Dieses Steuerguthaben wird in Frankreich zunächst

für die Verrechnung des Quellensteuerabzuges

verwendet, der sich gemäß Absatz 2 für

die Bruttodividende einschließlich des Steuerguthabens

ergibt. Der verbleibende Betrag des

Steuerguthabens wird dem Dividendenempfänger

mit Wohnsitz in Österreich französischerseits

erstattet.

Die Zuerkennung des Steuerguthabens setzt

den Nachweis voraus, daß der Betrag der im

vorstehenden Unterabsatz definierten Bruttodividende

in die österreichische Einkommen- oder

Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage

einbezogen wird.

(5) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck

„Dividenden" bedeutet Einkünfte aus

Aktien, Genußaktien oder Genußscheinen, Gründeranteilen

oder anderen Rechten — ausgenommen

Forderungen — mit Gewinnbeteiligung sowie

aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende

Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des

Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft

ihren Wohnsitz hat, den Einkünften aus Aktien

gleichgestellt sind.

{6) Die Absätze 1, 2, 3 und 4 sind nicht anzuwenden,

wenn der Empfänger der Dividenden

mit Wohnsitz in einem der beiden Staaten in

dem anderen Staat, in dem die die Dividenden

zahlende Gesellschaft ihren Wohnsitz hat, eine

Betriebstätte hat und die Beteiligung, für die die

Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser

Betriebstätte gehört. In diesem Fall ist Artikel 6

anzuwenden."

e) Nach Artikel 17 werden zwei neue Artikel

eingefügt

„Artikel 17 A

(1) Zinsen, die aus einem der beiden Staaten

stammen und an eine Person mit Wohnsitz in

dem anderen Staat gezahlt werden, dürfen in

dem anderen Staat besteuert werden.

(2) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck

„Zinsen" bedeutet Einkünfte aus öffentlichen

Anleihen, aus Obligationen, auch wenn

sie durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert

oder mit einer Gewinnbeteiligung ausgestattet

sind, und aus Forderungen jeder Art sowie alle

anderen Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des

Staates, aus dem sie stammen, den Einkünften

aus Darlehen gleichgestellt sind.

(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der

Empfänger der Zinsen mit Wohnsitz in einem

der beiden Staaten in dem anderen Staat, aus

dem die Zinsen stammen, eine Betriebstätte hat

und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt

werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehört.

In diesem Fall ist Artikel 6 anzuwenden.

(4) Bestehen zwischen Schuldner und Gläubiger

oder zwischen jedem von ihnen und einem

Dritten besondere Beziehungen und übersteigen

deshalb die gezahlten Zinsen, gemessen an der

zugrunde liegenden Forderung, den Betrag, den

Schuldner und Gläubiger ohne diese Beziehungen

vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf

diesen letzten Betrag angewendet. In diesem Fall

kann der übersteigende Betrag nach dem Recht

jedes Staates und unter Berücksichtigung der

anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert

werden.

Artikel 17 B

Bezüglich der Ansprüche, die nach Artikel 17

und 17 A den Angehörigen diplomatischer oder

konsularischer Vertretungen sowie den internationalen

Organisationen, ihren Organen und Beamten

zustehen, sind die folgenden Regeln anzuwenden

a) Wer als Angehöriger einer diplomatischen

oder konsularischen Vertretung eines der beiden

Staaten im zweiten Staat oder in einem anderen

als den Vertragsstaaten residiert und die Staatsangehörigkeit

seines Entsendestaates besitzt, gilt

als in diesem letzteren Staat wohnhaft, sofern er

hier zur Entrichtung direkter Steuern vom beweglichen

Kapitalvermögen oder dessen Einkünften,

die im anderen Vertragsstaat einer im

Abzugsweg an der Quelle erhobenen Steuer

unterliegen, verpflichtet ist.

b) Internationale Organisationen, ihre Organe

und Beamten, sowie das Personal diplomatischer

oder konsularischer Vertretungen eines anderen

als der Vertragsstaaten, die in einem der beiden

Staaten wohnen oder residieren und dort von

der Entrichtung direkter Steuern von beweglichem

Kapitalvermögen oder dessen Einkünften

befreit sind, haben keinen Anspruch auf Entlastung

von den im anderen Staat im Abzugsweg

an der Quelle erhobenen Steuern."

f) Artikel 24 wird durch folgende Bestimmungen

ersetzt

„Artikel 24

Die obersten Verwaltungsbehörden der beiden

Staaten werden die zur Durchführung des Abkommens

erforderlichen Maßnahmen treffen."

g) Artikel 26 wird abgeändert wie folgt

aa) Nach Absatz 2 wird ein neuer Absatz 3

mit folgendem Wortlaut eingefügt

„(3) Die Unternehmen eines der beiden Staaten,

deren Kapital ganz oder teilweise, unmittelbar

oder mittelbar, einer oder mehreren Personen

mit Wohnsitz in dem anderen Staat gehört oder

ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen in dem erstgenannten

Staat weder einer Besteuerung noch

einer damit zusammenhängenden Verpflichtung

unterworfen werden, die anders oder belastender

sind als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden

Verpflichtungen, denen andere

ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates

unterworfen sind oder unterworfen werden

können."

bb) Absatz 3 erhält die Bezeichnung Absatz 4.

ARTIKEL III

INKRAFTTRETEN

(1) Dieses Protokoll soll ratifiziert und die

Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich

in Wien ausgetauscht werden.

(2) Dieses Protokoll tritt mit dem Austausch

der Ratifikationsurkunden in Kraft, und seine

Bestimmungen sind erstmals auf Dividenden und

andere Einkünfte, die ab 1. Jänner 1970 gezahlt

werden, und auf Steuern, die für das Jahr 1970

erhoben werden, anzuwenden.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten

der beiden Staaten dieses Protokoll

unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.

GESCHEHEN zu Paris, am 30. Oktober 1970

in zweifacher Ausfertigung, in deutscher und

französischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen

authentisch sind.

Für die Republik Österreich

Dr. Ernst Lemberger

Für die Französische Republik

Gilbert de Chambrun

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

dieses Protokoll für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte

Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für

Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich

versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 3. August 1971

Der Bundespräsident

Jonas

Der Bundeskanzler

Kreisky

Der Bundesminister für Finanzen

Androsch

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Kirchschläger

Da die Ratifikationsurkunden zum vorliegenden Protokoll am 14. April 1972 ausgetauscht

worden sind, ist dieses gemäß seinem Art. III Abs. 2 am gleichen Tag in Kraft getreten.

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