147. Protokoll zur Abänderung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung sowie über gegenseitige Hilfeleistung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Erbschaftssteuern
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem das am 30. Oktober 1970 in Paris unterzeichnete Protokoll zur Abänderung des
Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Französischen Republik zur Vermeidung
der Doppelbesteuerung sowie über gegenseitige Hilfeleistung auf dem Gebiete der Steuern vom
Einkommen und vom Vermögen sowie der Erbschaftssteuern, welches also lautet
Der Bundespräsident der Republik Österreich
und der Präsident der Französischen Republik,
von dem Wunsche geleitet, ein Protokoll zur
Abänderung des am 8. Oktober 1959 in Wien
unterzeichneten Abkommens zwischen der Republik
Österreich und der Französischen Republik
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
sowie über gegenseitige Hilfeleistung auf dem
Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom
Vermögen sowie der Erbschaftssteuern (im fol-
genden als „Abkommen" bezeichnet) abzuschließen,
haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten
ernannt
Der Bundespräsident der Republik Österreich
Herrn Dr. Ernst Lemberger,
außerordentlichen und bevollmächtigten Botschafter
der Republik Österreich in Frankreich,
Der Präsident der Französischen Republik
Herrn Gilbert de Chambrun,
bevollmächtigten Minister, Leiter der Abteilung
für Verwaltungsverträge und Konsularangelegenheiten,
die, nachdem sie ihre Vollmachten ausgetauscht
und in guter und gehöriger Form befunden
haben, übereingekommen sind wie folgt
ARTIKEL I
ANPASSUNG DES ABKOMMENS AN DIE
INNERSTAATLICHE GESETZGEBUNG DER
BEIDEN STAATEN
Es wird festgestellt, daß das Abkommen gemäß
Artikel 1 Absätze 1 und 3 auf folgende zur
Zeit bestehende Steuern (Artikel 1 Absatz 2) anzuwenden
ist
1. In der Französischen Republik
a) die Steuer vom Einkommen natürlicher
Personen und die Ergänzungssteuer
(l'impôt sur le revenu des personnes
physiques et la taxe complémentaire);
b) die Körperschaftsteuer (l'impôt sur les
sociétés);
c) die Lehrlingsalbgabe (la taxe d'apprentissage);
d) die Grundsteuer für bebautes und unbebautes
Grundvermögen (la contribution
foncière des propriétés bâties et la
contribution foncière des propriétés non
bâties);
e) die Patentabgabe (la contribution des
patentes);
f) die Erbschaftssteuer (l'impôt sur les
successions).
2. In der Republik Österreich.
a) die Einkommensteuer;
b) die Körperschaftsteuer;
c) der Beitrag vom Einkommen zur Förderung
des Wohnbaues und für Zwecke
des Familienlastenausgleiches;
d) der Katastrophenfondsbeitrag vom Einkommen;
e) die Sonderabgabe vom Einkommen;
f) die Aufsichtsratsabgabe;
g) die Vermögensteuer;
h) der Katastrophenfondsbeitrag vom Vermögen;
i) die Sonderabgabe vom Vermögen;
j) die Abgabe von Vermögen, die der Erbschaftssteuer
entzogen sind;
k) die Gewerbesteuer einschließlich der
Lohnsummensteuer;
l) die Grundsteuer;
m) die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen
Betrieben;
n) die Beiträge von land- und forstwirtschaftlichen
Betrieben zum Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfen;
o) die Abgabe vom Bodenwert bei unbebauten
Grundstücken;
p) die Erbschafts- und Schenkungssteuer.
ARTIKEL II
ÄNDERUNG DES ABKOMMENS
a) Artikel 4 des Abkommens wird durch folgende
Bestimmungen ersetzt
„Artikel 4
(1) Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem
der beiden Staaten Einkünfte oder hat sie Vermögen
und dürfen diese Einkünfte oder dieses
Vermögen nach diesem Abkommen in dem
anderen Staat besteuert werden, so nimmt der
erstgenannte Staat, vorbehaltlich des Absatzes 2,
diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der
Besteuerung aus.
(2) Bezieht eine Person mit Wohnsitz in
einem der beiden Staaten Einkünfte, die nach
den Artikeln 15 und 17 in dem anderen Staat
besteuert werden dürfen, so rechnet der erstgenannte
Staat auf die vom Einkommen dieser
Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der
der in dem anderen Staat gezahlten Steuer entspricht.
Der anzurechnende Betrag darf jedoch
den Teil der vor der Anrechnung ermittelten
Steuer nicht übersteigen, der auf die Einkünfte
entfällt, die aus dem anderen Staat bezogen
werden.
(3) Dieses Abkommen beschränkt nicht die
Befugnis der beiden Staaten, die Steuern auf die
ihnen zur Besteuerung zugewiesenen Teile eines
Einkommens oder Vermögens zu den dem Gesamteinkommen
oder Gesamtvermögen des
Steuerpflichtigen entsprechenden Sätzen zu berechnen."
b) Artikel 15 wird abgeändert wie folgt
aa) Nach Absatz 1 wird ein neuer Absatz 2
mit folgendem Wortlaut eingefügt
„(2) Lizenzgebühren, die von einer Gesellschaft
mit Wohnsitz in einem der beiden Staaten
an eine Gesellschaft mit Wohnsitz in dem anderen
Staat gezahlt werden, die zu mehr als 50 vom
Hundert am Kapital der auszahlenden Gesellschaft
beteiligt ist, dürfen jedoch in dem erstgenannten
Staat besteuert werden; die Steuer
darf aber 10 vom Hundert des Rohbetrages
dieser Lizenzgebühren nicht übersteigen."
bb) Absatz 2 erhält die Bezeichnung Absatz 3.
c) Artikel 16 wird durch folgende Bestimmungen
ersetzt
„Artikel 16
(1) Gesellschaften mit Wohnsitz in Österreich,
die in Frankreich eine Betriebstätte haben,
bleiben in Frankreich dem Quellensteuerabzug
nach Maßgabe des innerstaatlichen französischen
Rechts unterworfen, wobei jedoch Einverständnis
darüber besteht, daß die Bemessungsgrundlage
um ein Drittel herabgesetzt und der in
Artikel 17 Absatz 2 vorgesehene Steuersatz angewendet
wird.
(2) Gesellschaften mit Wohnsitz in Österreich
dürfen in Frankreich nicht wegen ihrer Beteiligung
an der Geschäftsführung oder am Kapital
oder wegen irgendeiner anderen Beziehung zu
einer Gesellschaft mit Wohnsitz in Frankreich
dem in Absatz 1 erwähnten Quellensteuerabzug
unterworfen werden."
d) Artikel 17 wird durch folgende Bestimmungen
ersetzt
„Artikel 17
(1) Dividenden, die von einer Gesellschaft mit
Wohnsitz in einem der beiden Staaten an eine
Person mit Wohnsitz in dem anderen Staat gezahlt
werden, dürfen in diesem anderen Staat
besteuert werden.
(2) Diese Dividenden dürfen jedoch in dem
Staat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft
ihren Wohnsitz hat, nach dem Steuerrecht
dieses Staates besteuert werden; die so
erhobene Steuer darf aber 15 vom Hundert des
Bruttobetrages der Dividenden nicht übersteigen.
(3) Österreich darf zur Durchführung des Absatzes
2 die nach seinem innerstaatlichen Recht
berechnete Abzugsbesteuerung vornehmen; es
wird dem Dividendenempfänger den Steuerabzugsbetrag
insoweit rückerstatten, als er den
sich aus Absatz 2 ergebenden Steuerbetrag übersteigt.
(4) Dividenden, die von einer Gesellschaft mit
Wohnsitz in Frankreich an eine Person mit
Wohnsitz in Österreich gezahlt werden, begründen
für diese Person den Anspruch auf ein
Steuerguthaben in gleicher Höhe, wie es Personen
mit Wohnsitz in Frankreich für gleichartige
Erträgnisse im Zeitpunkt der Dividendenausschüttung
zuerkannt wird.
Dieses Steuerguthaben wird in Frankreich zunächst
für die Verrechnung des Quellensteuerabzuges
verwendet, der sich gemäß Absatz 2 für
die Bruttodividende einschließlich des Steuerguthabens
ergibt. Der verbleibende Betrag des
Steuerguthabens wird dem Dividendenempfänger
mit Wohnsitz in Österreich französischerseits
erstattet.
Die Zuerkennung des Steuerguthabens setzt
den Nachweis voraus, daß der Betrag der im
vorstehenden Unterabsatz definierten Bruttodividende
in die österreichische Einkommen- oder
Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage
einbezogen wird.
(5) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck
„Dividenden" bedeutet Einkünfte aus
Aktien, Genußaktien oder Genußscheinen, Gründeranteilen
oder anderen Rechten — ausgenommen
Forderungen — mit Gewinnbeteiligung sowie
aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende
Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des
Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft
ihren Wohnsitz hat, den Einkünften aus Aktien
gleichgestellt sind.
{6) Die Absätze 1, 2, 3 und 4 sind nicht anzuwenden,
wenn der Empfänger der Dividenden
mit Wohnsitz in einem der beiden Staaten in
dem anderen Staat, in dem die die Dividenden
zahlende Gesellschaft ihren Wohnsitz hat, eine
Betriebstätte hat und die Beteiligung, für die die
Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser
Betriebstätte gehört. In diesem Fall ist Artikel 6
anzuwenden."
e) Nach Artikel 17 werden zwei neue Artikel
eingefügt
„Artikel 17 A
(1) Zinsen, die aus einem der beiden Staaten
stammen und an eine Person mit Wohnsitz in
dem anderen Staat gezahlt werden, dürfen in
dem anderen Staat besteuert werden.
(2) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck
„Zinsen" bedeutet Einkünfte aus öffentlichen
Anleihen, aus Obligationen, auch wenn
sie durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert
oder mit einer Gewinnbeteiligung ausgestattet
sind, und aus Forderungen jeder Art sowie alle
anderen Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des
Staates, aus dem sie stammen, den Einkünften
aus Darlehen gleichgestellt sind.
(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der
Empfänger der Zinsen mit Wohnsitz in einem
der beiden Staaten in dem anderen Staat, aus
dem die Zinsen stammen, eine Betriebstätte hat
und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt
werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehört.
In diesem Fall ist Artikel 6 anzuwenden.
(4) Bestehen zwischen Schuldner und Gläubiger
oder zwischen jedem von ihnen und einem
Dritten besondere Beziehungen und übersteigen
deshalb die gezahlten Zinsen, gemessen an der
zugrunde liegenden Forderung, den Betrag, den
Schuldner und Gläubiger ohne diese Beziehungen
vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf
diesen letzten Betrag angewendet. In diesem Fall
kann der übersteigende Betrag nach dem Recht
jedes Staates und unter Berücksichtigung der
anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert
werden.
Artikel 17 B
Bezüglich der Ansprüche, die nach Artikel 17
und 17 A den Angehörigen diplomatischer oder
konsularischer Vertretungen sowie den internationalen
Organisationen, ihren Organen und Beamten
zustehen, sind die folgenden Regeln anzuwenden
a) Wer als Angehöriger einer diplomatischen
oder konsularischen Vertretung eines der beiden
Staaten im zweiten Staat oder in einem anderen
als den Vertragsstaaten residiert und die Staatsangehörigkeit
seines Entsendestaates besitzt, gilt
als in diesem letzteren Staat wohnhaft, sofern er
hier zur Entrichtung direkter Steuern vom beweglichen
Kapitalvermögen oder dessen Einkünften,
die im anderen Vertragsstaat einer im
Abzugsweg an der Quelle erhobenen Steuer
unterliegen, verpflichtet ist.
b) Internationale Organisationen, ihre Organe
und Beamten, sowie das Personal diplomatischer
oder konsularischer Vertretungen eines anderen
als der Vertragsstaaten, die in einem der beiden
Staaten wohnen oder residieren und dort von
der Entrichtung direkter Steuern von beweglichem
Kapitalvermögen oder dessen Einkünften
befreit sind, haben keinen Anspruch auf Entlastung
von den im anderen Staat im Abzugsweg
an der Quelle erhobenen Steuern."
f) Artikel 24 wird durch folgende Bestimmungen
ersetzt
„Artikel 24
Die obersten Verwaltungsbehörden der beiden
Staaten werden die zur Durchführung des Abkommens
erforderlichen Maßnahmen treffen."
g) Artikel 26 wird abgeändert wie folgt
aa) Nach Absatz 2 wird ein neuer Absatz 3
mit folgendem Wortlaut eingefügt
„(3) Die Unternehmen eines der beiden Staaten,
deren Kapital ganz oder teilweise, unmittelbar
oder mittelbar, einer oder mehreren Personen
mit Wohnsitz in dem anderen Staat gehört oder
ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen in dem erstgenannten
Staat weder einer Besteuerung noch
einer damit zusammenhängenden Verpflichtung
unterworfen werden, die anders oder belastender
sind als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden
Verpflichtungen, denen andere
ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates
unterworfen sind oder unterworfen werden
können."
bb) Absatz 3 erhält die Bezeichnung Absatz 4.
ARTIKEL III
INKRAFTTRETEN
(1) Dieses Protokoll soll ratifiziert und die
Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich
in Wien ausgetauscht werden.
(2) Dieses Protokoll tritt mit dem Austausch
der Ratifikationsurkunden in Kraft, und seine
Bestimmungen sind erstmals auf Dividenden und
andere Einkünfte, die ab 1. Jänner 1970 gezahlt
werden, und auf Steuern, die für das Jahr 1970
erhoben werden, anzuwenden.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten
der beiden Staaten dieses Protokoll
unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.
GESCHEHEN zu Paris, am 30. Oktober 1970
in zweifacher Ausfertigung, in deutscher und
französischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen
authentisch sind.
Für die Republik Österreich
Dr. Ernst Lemberger
Für die Französische Republik
Gilbert de Chambrun
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
dieses Protokoll für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte
Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für
Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich
versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 3. August 1971
Der Bundespräsident
Jonas
Der Bundeskanzler
Kreisky
Der Bundesminister für Finanzen
Androsch
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Kirchschläger
Da die Ratifikationsurkunden zum vorliegenden Protokoll am 14. April 1972 ausgetauscht
worden sind, ist dieses gemäß seinem Art. III Abs. 2 am gleichen Tag in Kraft getreten.