147. Verordnung: Anordnung besonderer Ernteermittlungen bei Winterweizen, Kartoffeln und Körnermais für das Jahr 1971
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 Abs. 2 und 3, des § 4 Abs. 1
und 2, des § 7 Abs. 6 und der §§ 8 und 9 des
Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl. Nr. 91, wird
verordnet
§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt
hat im Jahre 1971 besondere Ernteermittlungen
bei Winterweizen, Kartoffeln und Körnermais
zur Feststellung der Ernteerträge durchzuführen.
§ 2. (1) Die besonderen Ernteermittlungen
sind in Form von Stichprobenerhebungen durchzuführen.
(2) Die Erhebungen haben jene landwirtschaftlichen
Betriebe zu erfassen, die nach einer statistischen
Methode vom Österreichischen Statistischen
Zentralamt ausgewählt werden.
§ 3. Die Bewirtschafter (Eigentümer, Besitzer,
Pächter oder Nutznießer) der nach § 2 Abs. 2
ausgewählten landwirtschaftlichen Betriebe oder
deren Beauftragte sind verpflichtet,
a) das Betreten ihrer Grundstücke sowie die
Vornahme von Probeschnitten bei Winterweizen,
Probe- und Nachrodungen bei Kartoffeln
sowie Probeziehungen bei Körnermais
durch vom Österreichischen Statistischen
Zentralamt bestellte Organe zu dulden,
b) das Ergebnis eines Volldrusches bei Winterweizen
oder einer Vollernte bei Körnermais
von bestimmten, in die besonderen
Ernteermittlungen einbezogenen Parzellen
durch die obgenannten Organe feststellen
zu lassen und
c) über die im Zusammenhang mit der Durchführung
der Erhebungen sich ergebenden
Fragen Auskunft zu erteilen.
§ 4. Das Österreichische Statistische Zentralamt
hat als Entschädigung an die betroffenen Bewirtschafter
zu entrichten
a) für die Vornahme von Probeschnitten bei
Winterweizen, für Proberodungen sowie
für Nachrodungen bei Kartoffeln einen Betrag
von je 20 S und für Probeziehungen
bei Körnermais einen Betrag von 50 S,
b) für die Vornahme eines Volldrusches bei
Winterweizen sowie einer Vollernte bei
Körnermais einen Betrag von je 120 S.