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147_1971 AT

147. Verordnung: Anordnung besonderer Ernteermittlungen bei Winterweizen, Kartoffeln und Körnermais für das Jahr 1971

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 147. Verordnung: Anordnung besonderer Ernteermittlungen bei Winterweizen, Kartoffeln und Körnermais für das Jahr 1971

Auf Grund des § 2 Abs. 2 und 3, des § 4 Abs. 1

und 2, des § 7 Abs. 6 und der §§ 8 und 9 des

Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl. Nr. 91, wird

verordnet

§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt

hat im Jahre 1971 besondere Ernteermittlungen

bei Winterweizen, Kartoffeln und Körnermais

zur Feststellung der Ernteerträge durchzuführen.

§ 2. (1) Die besonderen Ernteermittlungen

sind in Form von Stichprobenerhebungen durchzuführen.

(2) Die Erhebungen haben jene landwirtschaftlichen

Betriebe zu erfassen, die nach einer statistischen

Methode vom Österreichischen Statistischen

Zentralamt ausgewählt werden.

§ 3. Die Bewirtschafter (Eigentümer, Besitzer,

Pächter oder Nutznießer) der nach § 2 Abs. 2

ausgewählten landwirtschaftlichen Betriebe oder

deren Beauftragte sind verpflichtet,

a) das Betreten ihrer Grundstücke sowie die

Vornahme von Probeschnitten bei Winterweizen,

Probe- und Nachrodungen bei Kartoffeln

sowie Probeziehungen bei Körnermais

durch vom Österreichischen Statistischen

Zentralamt bestellte Organe zu dulden,

b) das Ergebnis eines Volldrusches bei Winterweizen

oder einer Vollernte bei Körnermais

von bestimmten, in die besonderen

Ernteermittlungen einbezogenen Parzellen

durch die obgenannten Organe feststellen

zu lassen und

c) über die im Zusammenhang mit der Durchführung

der Erhebungen sich ergebenden

Fragen Auskunft zu erteilen.

§ 4. Das Österreichische Statistische Zentralamt

hat als Entschädigung an die betroffenen Bewirtschafter

zu entrichten

a) für die Vornahme von Probeschnitten bei

Winterweizen, für Proberodungen sowie

für Nachrodungen bei Kartoffeln einen Betrag

von je 20 S und für Probeziehungen

bei Körnermais einen Betrag von 50 S,

b) für die Vornahme eines Volldrusches bei

Winterweizen sowie einer Vollernte bei

Körnermais einen Betrag von je 120 S.

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