147. Bundesgesetz: Erhöhung der Haftungshöchstgrenzen des Reichshaftpflichtgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Die §§ 7 a und 7 b des Gesetzes, betreffend die
Verbindlichkeit zum Schadenersatz für die bei
dem Betriebe von Eisenbahnen, Bergwerken
usw. herbeigeführten Tötungen und Körperverletzungen,
vom 7. Juni 1871, (deutsches) RGBl.
S. 207, in der Fassung der Verordnung zur
Änderung des Reichshaftpflichtgesetzes vom
8. Dezember 1939, (deutsches) RGBl. I S. 2391,
des Gesetzes zur Änderung des Reichshaftpflichtgesetzes
vom 15. August 1943, (deutsches)
RGBl. I S. 489, und des Schillinggesetzes vom
30. November 1945, StGBl. Nr. 231, werden in
folgender Weise geändert
1. Der § 7a hat zu lauten
„§ 7 a. Der im § 1 a bezeichnete Inhaber der
Anlage und der im § 2 bezeichnete Unternehmer
haften im Falle des § 7 Abs. 1 nur bis zu einer
Jahresrente von 60.000 S."
2. Im § 7 b Abs. 1 und 2 treten an Stelle der
dort angeführten Geldbeträge von je „fünfundzwanzigtausend
Schilling" die Geldbeträge von
je „300.000 S".
Artikel II
Dieses Bundesgesetz ist nur auf Schäden anzuwenden,
die sich nach seinem Inkrafttreten ereignen.
Für Schäden, die sich vorher ereignet
haben, gelten die bisherigen Vorschriften.
Artikel III
Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. Juni
1969 in Kraft.
Artikel IV
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Justiz betraut.