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147_1969 AT

147. Bundesgesetz: Erhöhung der Haftungshöchstgrenzen des Reichshaftpflichtgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 147. Bundesgesetz: Erhöhung der Haftungshöchstgrenzen des Reichshaftpflichtgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Die §§ 7 a und 7 b des Gesetzes, betreffend die

Verbindlichkeit zum Schadenersatz für die bei

dem Betriebe von Eisenbahnen, Bergwerken

usw. herbeigeführten Tötungen und Körperverletzungen,

vom 7. Juni 1871, (deutsches) RGBl.

S. 207, in der Fassung der Verordnung zur

Änderung des Reichshaftpflichtgesetzes vom

8. Dezember 1939, (deutsches) RGBl. I S. 2391,

des Gesetzes zur Änderung des Reichshaftpflichtgesetzes

vom 15. August 1943, (deutsches)

RGBl. I S. 489, und des Schillinggesetzes vom

30. November 1945, StGBl. Nr. 231, werden in

folgender Weise geändert

1. Der § 7a hat zu lauten

„§ 7 a. Der im § 1 a bezeichnete Inhaber der

Anlage und der im § 2 bezeichnete Unternehmer

haften im Falle des § 7 Abs. 1 nur bis zu einer

Jahresrente von 60.000 S."

2. Im § 7 b Abs. 1 und 2 treten an Stelle der

dort angeführten Geldbeträge von je „fünfundzwanzigtausend

Schilling" die Geldbeträge von

je „300.000 S".

Artikel II

Dieses Bundesgesetz ist nur auf Schäden anzuwenden,

die sich nach seinem Inkrafttreten ereignen.

Für Schäden, die sich vorher ereignet

haben, gelten die bisherigen Vorschriften.

Artikel III

Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. Juni

1969 in Kraft.

Artikel IV

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Justiz betraut.

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