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147_1968 AT

147. Verordnung: Umlegung einiger Teilstrecken der Mistelbacher Straße im Bereich der Gemeinde Mistelbach auf die neu hergestellte Straßenstrecke und Auflassung der bisherigen Teilstrecken als Bundesstraße

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 147. Verordnung: Umlegung einiger Teilstrecken der Mistelbacher Straße im Bereich der Gemeinde Mistelbach auf die neu hergestellte Straßenstrecke und Auflassung der bisherigen Teilstrecken als Bundesstraße

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes,

BGBl. Nr. 59/1948, wird verordnet

Die Teilstrecken der Mistelbacher Straße im

Bereich der Gemeinde Mistelbach von

km 48,000 (alt) bis km 48,258 (alt),

km 48,465 (alt) bis km 49,045 (alt),

km 49,072 (alt) bis km 49,282 (alt),

km 50,770 (alt) bis km 51,315 (alt)

werden auf die neu hergestellte Straßenstrecke

umgelegt und die bisherigen Straßenteile als Bundesstraße

aufgelassen.

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