147_1968
AT
147. Verordnung: Umlegung einiger Teilstrecken der Mistelbacher Straße im Bereich der Gemeinde Mistelbach auf die neu hergestellte Straßenstrecke und Auflassung der bisherigen Teilstrecken als Bundesstraße
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 147. Verordnung: Umlegung einiger Teilstrecken der Mistelbacher Straße im Bereich der Gemeinde Mistelbach auf die neu hergestellte Straßenstrecke und Auflassung der bisherigen Teilstrecken als Bundesstraße
1968_147_0 147. Verordnung: Umlegung einiger Teilstrecken der Mistelbacher Straße im Bereich der Gemeinde Mistelbach auf die neu hergestellte Straßenstrecke und Auflassung der bisherigen Teilstrecken als Bundesstraße
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Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes,
BGBl. Nr. 59/1948, wird verordnet
Die Teilstrecken der Mistelbacher Straße im
Bereich der Gemeinde Mistelbach von
km 48,000 (alt) bis km 48,258 (alt),
km 48,465 (alt) bis km 49,045 (alt),
km 49,072 (alt) bis km 49,282 (alt),
km 50,770 (alt) bis km 51,315 (alt)
werden auf die neu hergestellte Straßenstrecke
umgelegt und die bisherigen Straßenteile als Bundesstraße
aufgelassen.