147_1967
AT
147. Bundesgesetz: Veräußerung von bundeseigenen Liegenschaften
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 147. Bundesgesetz: Veräußerung von bundeseigenen Liegenschaften
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Der Bundesminister für Finanzen ist zu
nachstehenden Verfügungen über bundeseigene
Liegenschaften zu folgenden Preisen beziehungsweise
Schätzwerten ermächtigt
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Finanzen betraut.