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147_1967 AT

147. Bundesgesetz: Veräußerung von bundeseigenen Liegenschaften

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 147. Bundesgesetz: Veräußerung von bundeseigenen Liegenschaften

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Der Bundesminister für Finanzen ist zu

nachstehenden Verfügungen über bundeseigene

Liegenschaften zu folgenden Preisen beziehungsweise

Schätzwerten ermächtigt

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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