147. Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Österreichische Bundesregierung und die
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika,
vom Wunsche geleitet, ein Abkommen zur
Förderung des Luftverkehrs zwischen ihren beiden
Hoheitsgebieten zu schließen,
haben zu diesem Zweck bevollmächtigte Vertreter
ernannt, die wie folgt übereingekommen
sind
ARTIKEL 1
Jeder Vertragschließende Teil gewährt dem
anderen Vertragschließenden Teil die für die
Durchführung des Fluglinienverkehrs durch die
namhaft gemachten Fluglinienunternehmen notwendigen
Rechte wie folgt: die Rechte des Überflugs,
der nichtgewerbsmäßigen Landungen, der
Aufnahme und des Absetzens von Passagieren,
Fracht und Post im internationalen Luftverkehr,
getrennt oder gemeinsam, an den Punkten in
seinem Hoheitsgebiet, die auf jeder der Strecken
angeführt sind, die im entsprechenden Absatz des
Flugstreckenplanes dieses Abkommens festgelegt
sind.
ARTIKEL 2
Der Fluglinienverkehr auf einer Strecke, die
im Flugstreckenplan dieses Abkommens festgelegt
ist, kann von einem oder mehreren Fluglinienunternehmen
eines Vertragschließenden
Teiles jederzeit aufgenommen werden, sobald
dieser Vertragschließende Teil das oder die Fluglinienunternehmen
für diese Strecke namhaft gemacht
hat und der andere Vertragschließende
Teil die entsprechende erforderliche Bewilligung
erteilt hat. Dieser andere Vertragschließende Teil
erteilt, vorbehaltlich des Artikels 3, unter möglichst
kurzer Verfahrensdauer die Bewilligung,
wobei von dem oder den namhaft gemachten
Fluglinienunternehmen, bevor ihnen die Erlaub-
nis zur Aufnahme des in diesem Abkommen
vorgesehenen Betriebes erteilt wird, verlangt
werden kann, vor den zuständigen Luftfahrtbehörden
dieses Vertragschließenden Teiles den
Nachweis zu erbringen, daß sie die von diesen
Behörden allgemein angewendeten Gesetze und
Vorschriften erfüllen.
ARTIKEL 3
(A) Jeder Vertragschließende Teil behält sich
das Recht vor, in den folgenden Fällen die in
Artikel 2 dieses Abkommens vorgesehene Bewilligung
einem vom anderen Vertragschließenden
Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
zu verweigern, zu widerrufen oder Bedingungen
aufzuerlegen,
(1) wenn dieses Fluglinienunternehmen nicht
in der Lage ist, die Gesetze und Vorschriften der
Luftfahrtbehörden des Vertragschließenden Teiles
zu erfüllen, die von diesen Behörden allgemein
angewendet werden,
(2) wenn dieses Fluglinienunternehmen die in
den Artikeln 4 und 5 genannten Gesetze und
Vorschriften nicht erfüllt, oder
(3) wenn nicht nachgewiesen wird, daß ein
wesentlicher Teil des Eigentums und die tatsächliche
Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens in
Händen des Vertragschließenden Teiles, der das
Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat,
oder in Händen von Staatsangehörigen dieses
Vertragschließenden Teiles liegen.
(B) Wenn nicht sofortige Maßnahmen zur Verweigerung
oder zum Widerruf der in Artikel 2
dieses Abkommens vorgesehenen Bewilligung erforderlich
sind, um weitere Verstöße gegen die
in Artikel 4 und 5 genannten Gesetze und Vorschriften
zu verhindern, darf das Recht, eine
Bewilligung zu verweigern oder zu widerrufen,
erst nach Beratung mit dem anderen Vertragschließenden
Teil ausgeübt werden.
ARTIKEL 4
Die Gesetze und Vorschriften eines Vertragschließenden
Teiles betreffend den Ein- oder
Ausflug der im internationalen Luftverkehr verwendeten
Luftfahrzeuge in sein oder aus seinem
Hoheitsgebiet oder den Betrieb und den Verkehr
dieser Luftfahrzeuge innerhalb seines
Hoheitsgebietes sind auf die Luftfahrzeuge des
oder der vom anderen Vertragschließenden Teil
namhaft gemachten Fluglinienunternehmen anzuwenden
und von diesen Luftfahrzeugen beim
Einflug, Ausflug oder während ihres Aufenthaltes
im Hoheitsgebiet des erstgenannten Vertragschließenden
Teiles zu befolgen.
ARTIKEL 5
Die Gesetze und Vorschriften eines Vertragschließenden
Teiles betreffend den Ein- und Aus-
flug von Fluggästen, Besatzung oder Fracht in
Luftfahrzeugen in sein oder aus seinem Hoheitsgebiet,
einschließlich Einreise-, Abfertigungs-,
Einwanderungs-, Paß-, Zoll- und Quarantänevorschriften,
sind von den Fluggästen und der
Besatzung beziehungsweise hinsichtlich dieser
sowie der Fracht des oder der Fluglinienunternehmen
des anderen Vertragschließenden Teiles
beim Ein- und Ausflug sowie während des Aufenthaltes
im Hoheitsgebiet des erstgenannten
Vertragschließenden Teiles zu befolgen.
ARTIKEL 6
Lufttüchtigkeitszeugnisse, Befähigungszeugnisse-
und Erlaubnisscheine, die von einem Vertragschließenden
Teil ausgestellt oder als gültig erklärt
wurden und noch gültig sind, sind vom
anderen Vertragschließenden Teil für den Betrieb
der Flugstrecken und des Flugverkehrs, die in
diesem Abkommen vorgesehen sind, als gültig
anzuerkennen, vorausgesetzt, daß die Anforderungen,
nach denen die Zeugnisse und Erlaubnisscheine
ausgestellt oder als gültig erklärt wurden,
den Mindestnormen, die auf Grund des Abkommens
über die Internationale Zivilluftfahrt jeweils
festgelegt werden, entsprechen oder darüber
hinausgehen. Jeder Vertragschließende Teil behält
sich jedoch das Recht vor, für den Flugverkehr
über seinem Hoheitsgebiet die Anerkennung von
Befähigungszeugnissen und Erlaubnisscheinen, die
seinen eigenen Staatsangehörigen vom anderen
Vertragschließenden Teil ausgestellt wurden, zu
verweigern.
ARTIKEL 7
Jeder Vertragschließende Teil kann gerechte
und angemessene Gebühren für die Benützung
öffentlicher Flughäfen und anderer unter seiner
Aufsicht stehender Einrichtungen einheben oder
deren Einhebung genehmigen, vorausgesetzt, daß
diese Gebühren nicht höher sind als die Benützungsgebühren,
die von inländischen, in ähnlichem
internationalen Verkehr eingesetzten
Luftfahrzeugen eingehoben werden.
ARTIKEL 8
(A) Jeder Vertragschließende Teil befreit die
namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des
anderen Vertragschließenden Teiles im Rahmen
seiner innerstaatlichen Gesetze weitestmöglich
von Einfuhrbeschränkungen, Zöllen, Verbrauchssteuern,
Untersuchungsgebühren und anderen
innerstaatlichen Abgaben und Steuern für Kraftstoffe,
Schmierstoffe, technische Verbrauchsvorräte,
Ersatzteile einschließlich Triebwerke, übliche
Ausrüstungsgegenstände, Bodenausrüstung, Vor-
räte und andere Gegenstände, die ausschließlich
im Zusammenhang mit dem Betrieb oder der
Bedienung von Luftfahrzeugen der Fluglinienunternehmen
des anderen Vertragschließenden
Teiles im internationalen Fluglinienverkehr verwendet
werden.
(B) Die in diesem Artikel gewährten Befreiungen
finden auf die in Absatz (A) angeführten
Gegenstände Anwendung, sofern diese Gegenstände
(1) in das Hoheitsgebiet eines Vertragschließenden
Teiles durch den anderen Vertragschließenden
Teil oder dessen Staatsangehörige eingeführt
werden,
(2) bei Ankunft oder beim Verlassen des
Hoheitsgebietes eines Vertragschließenden Teiles
an Bord von Luftfahrzeugen der Fluglinienunternehmen
des anderen Vertragschließenden
Teiles belassen werden, oder
(3) im Hoheitsgebiet eines Vertragschließenden
Teiles an Bord von Luftfahrzeugen der Fluglinienunternehmen
des anderen Vertragschließenden
Teiles genommen werden und für den Verbrauch
im internationalen Fluglinienverkehr bestimmt
sind,
gleichgültig ob diese Gegenstände gänzlich innerhalb
des Hoheitsgebietes des Vertragschließenden
Teiles gebraucht oder verbraucht werden, der die
Befreiung gewährt.
ARTIKEL 9
Den Fluglinienunternehmen jedes Vertragschließenden
Teiles ist in gerechter und gleicher
Weise Gelegenheit zum Betrieb auf jeder in
diesem Abkommen enthaltenen Flugstrecke zu
geben.
ARTIKEL 10
Beim Betrieb des in diesem Abkommen beschriebenen
Fluglinienverkehrs durch die Fluglinienunternehmen
jedes Vertragschließenden
Teiles sind die Interessen der Fluglinienunternehmen
des anderen Vertragschließenden Teiles
zu berücksichtigen, um den von letzteren auf der
gleichen Flugstrecke oder Teilen hievon betriebenen
Fluglinienverkehr nicht ungebührlich zu
beeinträchtigen.
ARTIKEL 11
(A) Der von den Fluglinienunternehmen im
Rahmen dieses Abkommens der Öffentlichkeit
zur Verfügung gestellte Fluglinienverkehr muß
in engem Verhältnis zur Verkehrsnachfrage der
Öffentlichkeit stehen.
(B) Es ist die Hauptaufgabe des von einem
namhaft gemachten Fluglinienunternehmen im
Rahmen dieses Abkommens bereitgestellten
Fluglinienverkehrs, eine Verkehrskapazität zur
Verfügung zu stellen, die der Verkehrsnachfrage
zwischen dem Heimatstaat des Fluglinienunternehmens
und den endgültigen Bestimmungsländern
dieses Verkehrs entspricht. Das Recht, auf
diesen Fluglinien internationalen Verkehr, der
für dritte Staaten bestimmt ist oder aus dritten
Staaten kommt, an einem Punkt oder an Punkten
auf den in diesem Abkommen festgelegten
Strecken aufzunehmen oder abzusetzen, ist nach
den allgemeinen Grundsätzen einer ordnungsgemäßen
Entwicklung, zu der sich beide Vertragschließenden
Teile bekennen, auszuüben und
unterliegt dem allgemeinen Grundsatz, daß sich
die Kapazität richtet nach
(1) der Verkehrsnachfrage zwischen dem Herkunftsland
und den endgültigen Bestimmungsländern
des Verkehrs;
(2) den Erfordernissen des Durchgangsverkehrs
und
(3) der Verkehrsnachfrage in dem vom Fluglinienunternehmen
durchflogenen Gebiet unter
Berücksichtigung des örtlichen und regionalen
Fluglinienverkehrs.
ARTIKEL 12
(A) Vorbehaltlich des Rechtes jedes Vertragschließenden
Teiles für die Benützung von Flughäfen
und Flughafeneinrichtungen, im Einklang
mit Artikel 15 des Abkommens über die Internationale
Zivilluftfahrt, einheitliche Bedingungen
aufzuerlegen, darf keiner der Vertragschließenden
Teile einseitig dem oder den Fluglinienunternehmen
des anderen Vertragschließenden Teiles
Beschränkungen hinsichtlich Kapazität, Frequenz,
Flugplanung oder Luftfahrzeugtype im Fluglinienverkehr
auf den im Flugstreckenplan dieses
Abkommens festgelegten Strecken auferlegen.
(B) Falls einer der Vertragschließenden Teile
zur Ansicht gelangt, daß der Flugbetrieb eines
Fluglinienunternehmens des anderen Vertragschließenden
Teiles mit den in den Artikeln 9,
10 oder 11 festgelegten Normen und Grundsätzen
unvereinbar ist, kann er gemäß Artikel 14
des Abkommens Beratungen hinsichtlich einer
Überprüfung des in Frage stehenden Flugbetriebes
beantragen, um festzustellen, ob diese
mit den erwähnten Normen und Grundsätzen
im Einklang stehen.
ARTIKEL 13
(A) Die vom namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
eines Vertragschließenden Teiles für
die Beförderung nach oder vom Hoheitsgebiet
des anderen Vertragschließenden Teiles einzuhebenden
Tarife müssen angemessen sein und
alle erheblichen Faktoren, wie Betriebskosten,
angemessener Gewinn und die von anderen Fluglinienunternehmen
eingehobenen Tarife sowie die
Merkmale jeder Fluglinie, berücksichtigen.
(B) Die in diesem Artikel erwähnten Tarife bedürfen
der Bewilligung der Luftfahrtbehörden
der Vertragschließenden Teile, die im Rahmen
ihrer gesetzlichen Möglichkeiten entsprechend
ihren Verpflichtungen aus diesem Abkommen
vorgehen werden.
(C) Alle von einem Fluglinienunternehmen vorgeschlagenen
Tarife sind, falls erforderlich, bei
den Luftfahrtbehörden des anderen Vertragschließenden
Teiles spätestens 30 Tage vor dem
vorgeschlagenen Zeitpunkt der Einführung einzureichen.
Diese Frist von dreißig Tagen kann
mit Zustimmung der betreffenden Luftfahrtbehörden
in einzelnen Fällen verringert werden.
(D) (1) Falls den Luftfahrtbehörden der Vereinigten
Staaten gesetzlich die Befugnis übertragen
wird, gerechte und wirtschaftliche Tarife
für die Beförderung von Personen und Gütern
im internationalen Luftverkehr festzulegen und
vorgeschlagene Tarife aufzuheben, in ähnlicher
Weise wie dies der Civil Aeronautics Board
gegenwärtig bezüglich der Tarife für die Beförderung
von Personen und Gütern im Luftverkehr
innerhalb der Vereinigten Staaten tun kann,
wird jeder der Vertragschließenden Teile seine
Befugnisse danach so ausüben, daß das Inkrafttreten
und Inkraftbleiben von Tarifen verhindert
wird, die von einem seiner Fluglinienunternehmen
für den Fluglinienverkehr aus dem Hoheitsgebiet
des einen Vertragschließenden Teiles nach
einem oder mehreren Punkten im Hoheitsgebiet
des anderen Vertragschließenden Teiles vorgeschlagen
sind, falls diese nach Auffassung der
Luftfahrtbehörden des Vertragschließenden
Teiles, dessen Fluglinienunternehmen diese Tarife
vorschlägt oder vorgeschlagen hat, ungerecht und
unwirtschaftlich sind. Ist einer der Vertragschließenden
Teile nach Erhalt der im Absatz (C)
erwähnten Mitteilung mit dem von einem Fluglinienunternehmen
des anderen Vertragschließenden
Teiles vorgeschlagenen Tarif nicht einverstanden,
so hat er dies dem anderen Vertragschließenden
Teil vor Ablauf der ersten fünfzehn
der erwähnten dreißig Tage mitzuteilen und die
Vertragschließenden Teile werden sich bemühen,
eine Einigung über einen angemessenen Tarif zu
erzielen.
(2) Falls eine solche Einigung erzielt wird,
wird jeder Vertragschließende Teil sein Möglichstes
tun, um diesen Tarif in bezug auf sein oder
seine Fluglinienunternehmen in Kraft zu setzen.
(3) Wird bis zum Ablauf der im Absatz (C)
erwähnten Frist von dreißig Tagen eine Einigung
nicht erzielt, so kann der vorgeschlagene Tarif
bis zur Regelung aller Meinungsverschiedenheiten
nach dem im Absatz (F) festgelegten Verfahren
vorläufig in Kraft treten oder in Kraft bleiben,
wenn nicht die Luftfahrtbehörden des Staates,
dessen Fluglinienunternehmen die Änderung des
Tarifes vorgeschlagen hat, es für richtig halten,
dessen Anwendung auszusetzen.
(E) (1) Sollte vor dem Zeitpunkt, zu dem den
Luftfahrtbehörden der Vereinigten Staaten eine
solche Befugnis übertragen wird, einer der Vertragschließenden
Teile mit einem Tarif nicht einverstanden
sein, der von einem oder mehreren
Fluglinienunternehmen eines Vertragschließenden
Teiles für den Fluglinienverkehr von dem
Hoheitsgebiet eines Vertragschließenden Teiles
nach einem oder mehreren Punkten in dem
Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden
Teiles vorgeschlagen wird, so hat er dies vor
Ablauf der ersten fünfzehn Tage der im Absatz
(C) erwähnten Frist von dreißig Tagen dem
anderen Vertragschließenden Teil mitzuteilen
und die Vertragschließenden Teile werden sich
bemühen, eine Einigung über einen angemessenen
Tarif zu erreichen.
(2) Falls eine solche Einigung erzielt wird,
wird jeder Vertragschließende Teil sein Möglichstes
tun, um diesen Tarif in bezug auf sein oder
seine Fluglinienunternehmen in Kraft zu setzen.
(3) Wenn vor Ablauf von dreißig Tagen kein
Einvernehmen erzielt werden kann, kann der
Vertragschließende Teil, der gegen den Tarif Einspruch
erhebt, falls dieser Tarif von dem zu
diesem Zeitpunkt gültigen Tarif abweicht, die
von ihm für notwendig erachteten Schritte
unternehmen, um die Aufnahme des betreffenden
Fluglinienverkehrs zu dem vorgeschlagenen
neuen Tarif zu verhindern, jedoch vorausgesetzt,
daß der die Einwände erhebende Vertragschließende
Teil nicht die Einhebung eines Tarifes verlangt,
der höher ist als der niedrigste Tarif, der
von seinen eigenen Fluglinienunternehmen für
einen vergleichbaren Fluglinienverkehr zwischen
den beiden gleichen Punkten eingehoben wird.
Bis zu dem Zeitpunkt, zu dem ein neuer Tarif
entweder im Einvernehmen zwischen den Vertragschließenden
Teilen oder in Übereinstimmung
mit dem Verfahren des Artikels 15 festgesetzt
worden ist, bleiben die vorher bewilligten
Tarife in Kraft.
(F) Jeder Vertragschließende Teil kann in Übereinstimmung
mit Artikel 15 dieses Abkommens
ein Schiedsgerichtsverfahren in jedem Fall beantragen,
in dem sich die Luftfahrtbehörden der
beiden Vertragschließenden Teile über die Angemessenheit
eines vorgeschlagenen oder bestehenden
Tarifs gemäß den Verfahren nach Absatz (D)
oder (E) dieses Artikels oder nach Konsultationen
in Übereinstimmung mit Artikel 14 dieses
Abkommens nicht einigen können.
(G) Beide Vertragschließende Teile erkennen
an, daß während eines Zeitraumes, für den einer
der Vertragschließenden Teile die Verfahren der
Verkehrskonferenzen des Internationalen Luft-
transportverbandes oder anderer Vereinigungen
internationaler Fluglinienunternehmen angenommen
hat, alle durch diese Verfahren abgeschlossenen
Tarifvereinbarungen, die Fluglinienunternehmen
eines Vertragschließenden Teiles betreffen,
der Genehmigung der Luftfahrtbehörden
dieses Vertragschließenden Teiles unterliegen.
Innerhalb des Zeitraumes, während dessen von
den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden
Teile bewilligte Tarifvereinbarungen
bestehen, sind die Bestimmungen der Absätze
(D), (E) und (F) dieses Artikels nicht anzuwenden.
(H) Die Luftfahrtbehörden jedes Vertragschließenden
Teiles werden ihr Möglichstes tun,
um zu gewährleisten, daß die festgesetzten und
eingehobenen Tarife den Tarifen entsprechen,
die bei den Vertragschließenden Teilen eingereicht
wurden, und daß kein Fluglinienunternehmen
irgendeinen Teil dieser Tarife in irgendeiner
Weise direkt oder indirekt ermäßigt, einschließlich
der Bezahlung überhöhter Verkaufsprovisionen
an Agenten oder der Anwendung
nicht den Tatsachen entsprechender Umrechnungskurse.
(I) Soweit zwischen den Vertragschließenden
Teilen nicht anders vereinbart wurde, verpflichtet
sich jeder Vertragschließende Teil, sein
Möglichstes zu tun, um zu gewährleisten, daß ein
in der nationalen Währung eines der Vertragschließenden
Teile angegebener Tarif als Betrag
festgesetzt wird, der den tatsächlichen Umrechnungskurs
(einschließlich aller Gebühren oder
anderer Zuschläge) wiedergibt, zu dem die Fluglinienunternehmen
beider Vertragschließenden
Teile die Einnahmen aus ihrem Beförderungsbetrieb
in die nationale Währung des anderen Vertragschließenden
Teiles umwechseln und überweisen
können.
ARTIKEL 14
(A) Jeder Vertragschließende Teil kann jederzeit
um Beratungen über Fragen betreffend die
Auslegung, Anwendung oder Abänderung dieses
Abkommens ersuchen. Diese Beratungen haben
innerhalb von sechzig (60) Tagen nach Erhalt
des Ersuchens durch den anderen Vertragschließenden
Teil zu beginnen.
(B) Abänderungen dieses Abkommens, mit Ausnahme
solcher, die den Flugstreckenplan betreffen,
treten in derselben Art wie dieses Abkommen
in Kraft.
(C) Abänderungen des Flugstreckenplans treten
nach Bewilligung gemäß den innerstaatlichen Gesetzen
und Verfahrensbestimmungen jedes Vertragschließenden
Teiles am Tage des diplomatischen
Notenwechsels in Kraft.
ARTIKEL 15
(A) Jede Meinungsverschiedenheit in bezug auf
Angelegenheiten, welche in diesem Abkommen
oder in jeglichen Abänderungen desselben enthalten
sind, die nicht durch Beratungen befriedigend
gelöst worden ist, wird über Verlangen
einer der beiden Vertragschließenden Teile
einem Schiedsgerichtsverfahren in Übereinstimmung
mit dem hiemit festgesetzten Verfahren
unterworfen.
(B) Das Schiedsgerichtsverfahren wird durch ein
Schiedsgericht, bestehend aus drei Schiedsrichtern,
durchgeführt, welches sich wie folgt zusammensetzt
(1) Ein Schiedsrichter wird von jedem Vertragschließenden
Teil innerhalb von zwei Monaten,
gerechnet vom Datum der Zustellung eines Antrages
auf Einleitung des Schiedsgerichtsverfahrens
durch einen der beiden Vertragschließenden
Teile an den anderen, ernannt. Innerhalb
eines Monats nach Ablauf dieser zweimonatigen
Frist werden die auf diese Weise namhaft gemachten
Schiedsrichter einvernehmlich einen
dritten Schiedsrichter namhaft machen, wobei
dieser dritte Schiedsrichter kein Staatsangehöriger
eines der beiden Vertragschließenden Teile sein
darf.
(2) Wenn es einer der beiden Vertragschließenden
Teile unterläßt, einen Schiedsrichter namhaft
zu machen, oder wenn das Einvernehmen über
den dritten Schiedsrichter gemäß Absatz (1) nicht
erreicht wird, kann jeder Vertragschließende Teil
den Präsidenten der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation
ersuchen, den oder die erforderlichen
Schiedsrichter namhaft zu machen.
(C) Die Vertragschließenden Teile werden in
Übereinstimmung mit ihrer innerstaatlichen
Rechtsordnung ihr Möglichstes tun, um eine Entscheidung
oder einen Schiedsspruch des Schiedsgerichtes
in Wirksamkeit zu setzen.
(D) Die Kosten des Schiedsgerichtes, einschließlich
der Gebühren und der Aufwendungen der
Schiedsrichter, werden von den Vertragschließenden
Teilen zu gleichen Anteilen getragen.
ARTIKEL 16
Dieses Abkommen und alle Abänderungen
dazu sind bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation
zu registrieren.
ARTIKEL 17
Jeder Vertragschließende Teil kann dem anderen
Vertragschließenden Teil jederzeit seine
Absicht bekanntgeben, dieses Abkommen zu
kündigen. Diese Mitteilung ist gleichzeitig der
Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zu
übermitteln. Das Abkommen läuft ein Jahr nach
Erhalt der Mitteilung über die Kündigungsabsicht
ab, sofern diese Mitteilung nicht vor Ablauf
dieses Zeitraumes von den Vertragschließenden
Teilen einvernehmlich zurückgezogen wird.
ARTIKEL 18
Dieses Abkommen ersetzt das am 8. Oktober
1947 in Wien unterzeichnete Provisorische Luftverkehrsabkommen
zwischen der Österreichischen
Bundesregierung und der Regierung der
Vereinigten Staaten von Amerika.
In jedem Fall, in dem ein Fluglinienverkehr
bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden
Abkommens bewilligt wurde und dieser
auch in diesem Abkommen vorgesehen ist, gilt
der Betrieb eines solchen Verkehrs durch ein
Fluglinienunternehmen, dem die Bewilligung
hiezu von den Luftfahrtbehörden der beiden
Vertragschließenden Teile erteilt wurde, auch auf
Grund dieses Abkommens und im Einklang damit
als bewilligt.
ARTIKEL 19
Im Sinne dieses Abkommens bedeuten
(A) „Abkommen" dieses Abkommen einschließlich
des beigefügten Flugstreckenplanes.
(B) „Luftfahrtbehörden" im Falle Österreichs
das Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte
Unternehmungen oder jede andere
Behörde, welche gesetzlich ermächtigt ist, die derzeit
vom vorgenannten Bundesministerium ausgeübten
Funktionen zu erfüllen, im Falle der
Vereinigten Staaten von Amerika den „Civil
Aeronautics Board" und jede Person oder Behörde,
welche dazu ermächtigt ist, die derzeit
vom Civil Aeronautics Board ausgeübten Funktionen
zu erfüllen;
(C) „Namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen"
ein Fluglinienunternehmen, das ein Vertragschließender
Teil dem anderen Vertragschließenden
Teil schriftlich als Fluglinienunternehmen
bekanntgegeben hat, das die im Flugstreckenplan
dieses Abkommens festgelegte
Strecke oder Strecken befliegen wird;
(D) „Hoheitsgebiet" in bezug auf einen Staat
die Landgebiete, die unter der Souveränität,
Suzeränität, dem Schutze, der Jurisdiktion oder
Treuhandschaft dieses Staates stehen, sowie die
angrenzenden Hoheitsgewässer.
(E) „Fluglinienverkehr" jede planmäßige Luftverkehrsverbindung
mit Luftfahrzeugen zur
öffentlichen Beförderung von Fluggästen, Post
und Fracht;
(F) „Internationaler Fluglinienverkehr" einen
Fluglinienverkehr, der durch den Luftraum über
dem Hoheitsgebiet von mehr als einem Staat
führt;
(G) „Nichtgewerbsmäßige Landungen" eine
Landung für jeden anderen Zweck als die Aufnahme
und das Absetzen von Fluggästen, Post
und Fracht.
ARTIKEL 20
Dieses Abkommen tritt 30 Tage nach seiner
Unterzeichnung in Kraft.
ZU URKUND DESSEN haben die von ihren
Regierungen gebührend bevollmächtigten Unterfertigten
das vorliegende Abkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Wien, am 23. Juni 1966 in
doppelter Ausfertigung in deutscher und englischer
Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen
verbindlich sind.
Für die Österreichische Bundesregierung
Tončić m. p.
Für die Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika
Robert M. Brandin m. p.
FLUGSTRECKENPLAN
(A) Ein oder mehrere von der Österreichischen
Bundesregierung namhaft gemachte Fluglinienunternehmen
sind berechtigt, auf jeder der festgelegten
Flugstrecken den Fluglinienverkehr in
beiden Richtungen zu betreiben und flugplanmäßige
Landungen an den in diesem Absatz festgelegten
Punkten durchzuführen
(1) Von Österreich über Zwischenpunkte
in Europa nach New York;
(2) Von Österreich über Zwischenpunkte
in Europa und über Montreal nach
Washington, D. C.
(B) Ein oder mehrere von der Regierung der
Vereinigten Staaten von Amerika namhaft gemachte
Fluglinienunternehmen sind berechtigt,
auf der festgelegten Flugstrecke den Fluglinienverkehr
in beiden Richtungen zu betreiben und
flugplanmäßige Landungen an den in diesem Absatz
festgelegten Punkten durchzuführen
(1) Von den Vereinigten Staaten von
Amerika über Zwischenpunkte nach
Wien und darüber hinaus nach Punkten
in der Türkei und Libanon und
darüber hinaus.
(C) Punkte auf jeder der festgelegten Flugstrecken
können nach Wahl der namhaft gemachten
Fluglinienunternehmen bei einzelnen
oder allen Flügen ausgelassen werden.
Das vorliegende Abkommen samt Flugstreckenplan ist gemäß seinem Artikel 20 am 23. Juli
1966 in Kraft getreten.