Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
147_1966 AT

147. Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 147. Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika

Die Österreichische Bundesregierung und die

Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika,

vom Wunsche geleitet, ein Abkommen zur

Förderung des Luftverkehrs zwischen ihren beiden

Hoheitsgebieten zu schließen,

haben zu diesem Zweck bevollmächtigte Vertreter

ernannt, die wie folgt übereingekommen

sind

ARTIKEL 1

Jeder Vertragschließende Teil gewährt dem

anderen Vertragschließenden Teil die für die

Durchführung des Fluglinienverkehrs durch die

namhaft gemachten Fluglinienunternehmen notwendigen

Rechte wie folgt: die Rechte des Überflugs,

der nichtgewerbsmäßigen Landungen, der

Aufnahme und des Absetzens von Passagieren,

Fracht und Post im internationalen Luftverkehr,

getrennt oder gemeinsam, an den Punkten in

seinem Hoheitsgebiet, die auf jeder der Strecken

angeführt sind, die im entsprechenden Absatz des

Flugstreckenplanes dieses Abkommens festgelegt

sind.

ARTIKEL 2

Der Fluglinienverkehr auf einer Strecke, die

im Flugstreckenplan dieses Abkommens festgelegt

ist, kann von einem oder mehreren Fluglinienunternehmen

eines Vertragschließenden

Teiles jederzeit aufgenommen werden, sobald

dieser Vertragschließende Teil das oder die Fluglinienunternehmen

für diese Strecke namhaft gemacht

hat und der andere Vertragschließende

Teil die entsprechende erforderliche Bewilligung

erteilt hat. Dieser andere Vertragschließende Teil

erteilt, vorbehaltlich des Artikels 3, unter möglichst

kurzer Verfahrensdauer die Bewilligung,

wobei von dem oder den namhaft gemachten

Fluglinienunternehmen, bevor ihnen die Erlaub-

nis zur Aufnahme des in diesem Abkommen

vorgesehenen Betriebes erteilt wird, verlangt

werden kann, vor den zuständigen Luftfahrtbehörden

dieses Vertragschließenden Teiles den

Nachweis zu erbringen, daß sie die von diesen

Behörden allgemein angewendeten Gesetze und

Vorschriften erfüllen.

ARTIKEL 3

(A) Jeder Vertragschließende Teil behält sich

das Recht vor, in den folgenden Fällen die in

Artikel 2 dieses Abkommens vorgesehene Bewilligung

einem vom anderen Vertragschließenden

Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

zu verweigern, zu widerrufen oder Bedingungen

aufzuerlegen,

(1) wenn dieses Fluglinienunternehmen nicht

in der Lage ist, die Gesetze und Vorschriften der

Luftfahrtbehörden des Vertragschließenden Teiles

zu erfüllen, die von diesen Behörden allgemein

angewendet werden,

(2) wenn dieses Fluglinienunternehmen die in

den Artikeln 4 und 5 genannten Gesetze und

Vorschriften nicht erfüllt, oder

(3) wenn nicht nachgewiesen wird, daß ein

wesentlicher Teil des Eigentums und die tatsächliche

Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens in

Händen des Vertragschließenden Teiles, der das

Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat,

oder in Händen von Staatsangehörigen dieses

Vertragschließenden Teiles liegen.

(B) Wenn nicht sofortige Maßnahmen zur Verweigerung

oder zum Widerruf der in Artikel 2

dieses Abkommens vorgesehenen Bewilligung erforderlich

sind, um weitere Verstöße gegen die

in Artikel 4 und 5 genannten Gesetze und Vorschriften

zu verhindern, darf das Recht, eine

Bewilligung zu verweigern oder zu widerrufen,

erst nach Beratung mit dem anderen Vertragschließenden

Teil ausgeübt werden.

ARTIKEL 4

Die Gesetze und Vorschriften eines Vertragschließenden

Teiles betreffend den Ein- oder

Ausflug der im internationalen Luftverkehr verwendeten

Luftfahrzeuge in sein oder aus seinem

Hoheitsgebiet oder den Betrieb und den Verkehr

dieser Luftfahrzeuge innerhalb seines

Hoheitsgebietes sind auf die Luftfahrzeuge des

oder der vom anderen Vertragschließenden Teil

namhaft gemachten Fluglinienunternehmen anzuwenden

und von diesen Luftfahrzeugen beim

Einflug, Ausflug oder während ihres Aufenthaltes

im Hoheitsgebiet des erstgenannten Vertragschließenden

Teiles zu befolgen.

ARTIKEL 5

Die Gesetze und Vorschriften eines Vertragschließenden

Teiles betreffend den Ein- und Aus-

flug von Fluggästen, Besatzung oder Fracht in

Luftfahrzeugen in sein oder aus seinem Hoheitsgebiet,

einschließlich Einreise-, Abfertigungs-,

Einwanderungs-, Paß-, Zoll- und Quarantänevorschriften,

sind von den Fluggästen und der

Besatzung beziehungsweise hinsichtlich dieser

sowie der Fracht des oder der Fluglinienunternehmen

des anderen Vertragschließenden Teiles

beim Ein- und Ausflug sowie während des Aufenthaltes

im Hoheitsgebiet des erstgenannten

Vertragschließenden Teiles zu befolgen.

ARTIKEL 6

Lufttüchtigkeitszeugnisse, Befähigungszeugnisse-

und Erlaubnisscheine, die von einem Vertragschließenden

Teil ausgestellt oder als gültig erklärt

wurden und noch gültig sind, sind vom

anderen Vertragschließenden Teil für den Betrieb

der Flugstrecken und des Flugverkehrs, die in

diesem Abkommen vorgesehen sind, als gültig

anzuerkennen, vorausgesetzt, daß die Anforderungen,

nach denen die Zeugnisse und Erlaubnisscheine

ausgestellt oder als gültig erklärt wurden,

den Mindestnormen, die auf Grund des Abkommens

über die Internationale Zivilluftfahrt jeweils

festgelegt werden, entsprechen oder darüber

hinausgehen. Jeder Vertragschließende Teil behält

sich jedoch das Recht vor, für den Flugverkehr

über seinem Hoheitsgebiet die Anerkennung von

Befähigungszeugnissen und Erlaubnisscheinen, die

seinen eigenen Staatsangehörigen vom anderen

Vertragschließenden Teil ausgestellt wurden, zu

verweigern.

ARTIKEL 7

Jeder Vertragschließende Teil kann gerechte

und angemessene Gebühren für die Benützung

öffentlicher Flughäfen und anderer unter seiner

Aufsicht stehender Einrichtungen einheben oder

deren Einhebung genehmigen, vorausgesetzt, daß

diese Gebühren nicht höher sind als die Benützungsgebühren,

die von inländischen, in ähnlichem

internationalen Verkehr eingesetzten

Luftfahrzeugen eingehoben werden.

ARTIKEL 8

(A) Jeder Vertragschließende Teil befreit die

namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des

anderen Vertragschließenden Teiles im Rahmen

seiner innerstaatlichen Gesetze weitestmöglich

von Einfuhrbeschränkungen, Zöllen, Verbrauchssteuern,

Untersuchungsgebühren und anderen

innerstaatlichen Abgaben und Steuern für Kraftstoffe,

Schmierstoffe, technische Verbrauchsvorräte,

Ersatzteile einschließlich Triebwerke, übliche

Ausrüstungsgegenstände, Bodenausrüstung, Vor-

räte und andere Gegenstände, die ausschließlich

im Zusammenhang mit dem Betrieb oder der

Bedienung von Luftfahrzeugen der Fluglinienunternehmen

des anderen Vertragschließenden

Teiles im internationalen Fluglinienverkehr verwendet

werden.

(B) Die in diesem Artikel gewährten Befreiungen

finden auf die in Absatz (A) angeführten

Gegenstände Anwendung, sofern diese Gegenstände

(1) in das Hoheitsgebiet eines Vertragschließenden

Teiles durch den anderen Vertragschließenden

Teil oder dessen Staatsangehörige eingeführt

werden,

(2) bei Ankunft oder beim Verlassen des

Hoheitsgebietes eines Vertragschließenden Teiles

an Bord von Luftfahrzeugen der Fluglinienunternehmen

des anderen Vertragschließenden

Teiles belassen werden, oder

(3) im Hoheitsgebiet eines Vertragschließenden

Teiles an Bord von Luftfahrzeugen der Fluglinienunternehmen

des anderen Vertragschließenden

Teiles genommen werden und für den Verbrauch

im internationalen Fluglinienverkehr bestimmt

sind,

gleichgültig ob diese Gegenstände gänzlich innerhalb

des Hoheitsgebietes des Vertragschließenden

Teiles gebraucht oder verbraucht werden, der die

Befreiung gewährt.

ARTIKEL 9

Den Fluglinienunternehmen jedes Vertragschließenden

Teiles ist in gerechter und gleicher

Weise Gelegenheit zum Betrieb auf jeder in

diesem Abkommen enthaltenen Flugstrecke zu

geben.

ARTIKEL 10

Beim Betrieb des in diesem Abkommen beschriebenen

Fluglinienverkehrs durch die Fluglinienunternehmen

jedes Vertragschließenden

Teiles sind die Interessen der Fluglinienunternehmen

des anderen Vertragschließenden Teiles

zu berücksichtigen, um den von letzteren auf der

gleichen Flugstrecke oder Teilen hievon betriebenen

Fluglinienverkehr nicht ungebührlich zu

beeinträchtigen.

ARTIKEL 11

(A) Der von den Fluglinienunternehmen im

Rahmen dieses Abkommens der Öffentlichkeit

zur Verfügung gestellte Fluglinienverkehr muß

in engem Verhältnis zur Verkehrsnachfrage der

Öffentlichkeit stehen.

(B) Es ist die Hauptaufgabe des von einem

namhaft gemachten Fluglinienunternehmen im

Rahmen dieses Abkommens bereitgestellten

Fluglinienverkehrs, eine Verkehrskapazität zur

Verfügung zu stellen, die der Verkehrsnachfrage

zwischen dem Heimatstaat des Fluglinienunternehmens

und den endgültigen Bestimmungsländern

dieses Verkehrs entspricht. Das Recht, auf

diesen Fluglinien internationalen Verkehr, der

für dritte Staaten bestimmt ist oder aus dritten

Staaten kommt, an einem Punkt oder an Punkten

auf den in diesem Abkommen festgelegten

Strecken aufzunehmen oder abzusetzen, ist nach

den allgemeinen Grundsätzen einer ordnungsgemäßen

Entwicklung, zu der sich beide Vertragschließenden

Teile bekennen, auszuüben und

unterliegt dem allgemeinen Grundsatz, daß sich

die Kapazität richtet nach

(1) der Verkehrsnachfrage zwischen dem Herkunftsland

und den endgültigen Bestimmungsländern

des Verkehrs;

(2) den Erfordernissen des Durchgangsverkehrs

und

(3) der Verkehrsnachfrage in dem vom Fluglinienunternehmen

durchflogenen Gebiet unter

Berücksichtigung des örtlichen und regionalen

Fluglinienverkehrs.

ARTIKEL 12

(A) Vorbehaltlich des Rechtes jedes Vertragschließenden

Teiles für die Benützung von Flughäfen

und Flughafeneinrichtungen, im Einklang

mit Artikel 15 des Abkommens über die Internationale

Zivilluftfahrt, einheitliche Bedingungen

aufzuerlegen, darf keiner der Vertragschließenden

Teile einseitig dem oder den Fluglinienunternehmen

des anderen Vertragschließenden Teiles

Beschränkungen hinsichtlich Kapazität, Frequenz,

Flugplanung oder Luftfahrzeugtype im Fluglinienverkehr

auf den im Flugstreckenplan dieses

Abkommens festgelegten Strecken auferlegen.

(B) Falls einer der Vertragschließenden Teile

zur Ansicht gelangt, daß der Flugbetrieb eines

Fluglinienunternehmens des anderen Vertragschließenden

Teiles mit den in den Artikeln 9,

10 oder 11 festgelegten Normen und Grundsätzen

unvereinbar ist, kann er gemäß Artikel 14

des Abkommens Beratungen hinsichtlich einer

Überprüfung des in Frage stehenden Flugbetriebes

beantragen, um festzustellen, ob diese

mit den erwähnten Normen und Grundsätzen

im Einklang stehen.

ARTIKEL 13

(A) Die vom namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

eines Vertragschließenden Teiles für

die Beförderung nach oder vom Hoheitsgebiet

des anderen Vertragschließenden Teiles einzuhebenden

Tarife müssen angemessen sein und

alle erheblichen Faktoren, wie Betriebskosten,

angemessener Gewinn und die von anderen Fluglinienunternehmen

eingehobenen Tarife sowie die

Merkmale jeder Fluglinie, berücksichtigen.

(B) Die in diesem Artikel erwähnten Tarife bedürfen

der Bewilligung der Luftfahrtbehörden

der Vertragschließenden Teile, die im Rahmen

ihrer gesetzlichen Möglichkeiten entsprechend

ihren Verpflichtungen aus diesem Abkommen

vorgehen werden.

(C) Alle von einem Fluglinienunternehmen vorgeschlagenen

Tarife sind, falls erforderlich, bei

den Luftfahrtbehörden des anderen Vertragschließenden

Teiles spätestens 30 Tage vor dem

vorgeschlagenen Zeitpunkt der Einführung einzureichen.

Diese Frist von dreißig Tagen kann

mit Zustimmung der betreffenden Luftfahrtbehörden

in einzelnen Fällen verringert werden.

(D) (1) Falls den Luftfahrtbehörden der Vereinigten

Staaten gesetzlich die Befugnis übertragen

wird, gerechte und wirtschaftliche Tarife

für die Beförderung von Personen und Gütern

im internationalen Luftverkehr festzulegen und

vorgeschlagene Tarife aufzuheben, in ähnlicher

Weise wie dies der Civil Aeronautics Board

gegenwärtig bezüglich der Tarife für die Beförderung

von Personen und Gütern im Luftverkehr

innerhalb der Vereinigten Staaten tun kann,

wird jeder der Vertragschließenden Teile seine

Befugnisse danach so ausüben, daß das Inkrafttreten

und Inkraftbleiben von Tarifen verhindert

wird, die von einem seiner Fluglinienunternehmen

für den Fluglinienverkehr aus dem Hoheitsgebiet

des einen Vertragschließenden Teiles nach

einem oder mehreren Punkten im Hoheitsgebiet

des anderen Vertragschließenden Teiles vorgeschlagen

sind, falls diese nach Auffassung der

Luftfahrtbehörden des Vertragschließenden

Teiles, dessen Fluglinienunternehmen diese Tarife

vorschlägt oder vorgeschlagen hat, ungerecht und

unwirtschaftlich sind. Ist einer der Vertragschließenden

Teile nach Erhalt der im Absatz (C)

erwähnten Mitteilung mit dem von einem Fluglinienunternehmen

des anderen Vertragschließenden

Teiles vorgeschlagenen Tarif nicht einverstanden,

so hat er dies dem anderen Vertragschließenden

Teil vor Ablauf der ersten fünfzehn

der erwähnten dreißig Tage mitzuteilen und die

Vertragschließenden Teile werden sich bemühen,

eine Einigung über einen angemessenen Tarif zu

erzielen.

(2) Falls eine solche Einigung erzielt wird,

wird jeder Vertragschließende Teil sein Möglichstes

tun, um diesen Tarif in bezug auf sein oder

seine Fluglinienunternehmen in Kraft zu setzen.

(3) Wird bis zum Ablauf der im Absatz (C)

erwähnten Frist von dreißig Tagen eine Einigung

nicht erzielt, so kann der vorgeschlagene Tarif

bis zur Regelung aller Meinungsverschiedenheiten

nach dem im Absatz (F) festgelegten Verfahren

vorläufig in Kraft treten oder in Kraft bleiben,

wenn nicht die Luftfahrtbehörden des Staates,

dessen Fluglinienunternehmen die Änderung des

Tarifes vorgeschlagen hat, es für richtig halten,

dessen Anwendung auszusetzen.

(E) (1) Sollte vor dem Zeitpunkt, zu dem den

Luftfahrtbehörden der Vereinigten Staaten eine

solche Befugnis übertragen wird, einer der Vertragschließenden

Teile mit einem Tarif nicht einverstanden

sein, der von einem oder mehreren

Fluglinienunternehmen eines Vertragschließenden

Teiles für den Fluglinienverkehr von dem

Hoheitsgebiet eines Vertragschließenden Teiles

nach einem oder mehreren Punkten in dem

Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden

Teiles vorgeschlagen wird, so hat er dies vor

Ablauf der ersten fünfzehn Tage der im Absatz

(C) erwähnten Frist von dreißig Tagen dem

anderen Vertragschließenden Teil mitzuteilen

und die Vertragschließenden Teile werden sich

bemühen, eine Einigung über einen angemessenen

Tarif zu erreichen.

(2) Falls eine solche Einigung erzielt wird,

wird jeder Vertragschließende Teil sein Möglichstes

tun, um diesen Tarif in bezug auf sein oder

seine Fluglinienunternehmen in Kraft zu setzen.

(3) Wenn vor Ablauf von dreißig Tagen kein

Einvernehmen erzielt werden kann, kann der

Vertragschließende Teil, der gegen den Tarif Einspruch

erhebt, falls dieser Tarif von dem zu

diesem Zeitpunkt gültigen Tarif abweicht, die

von ihm für notwendig erachteten Schritte

unternehmen, um die Aufnahme des betreffenden

Fluglinienverkehrs zu dem vorgeschlagenen

neuen Tarif zu verhindern, jedoch vorausgesetzt,

daß der die Einwände erhebende Vertragschließende

Teil nicht die Einhebung eines Tarifes verlangt,

der höher ist als der niedrigste Tarif, der

von seinen eigenen Fluglinienunternehmen für

einen vergleichbaren Fluglinienverkehr zwischen

den beiden gleichen Punkten eingehoben wird.

Bis zu dem Zeitpunkt, zu dem ein neuer Tarif

entweder im Einvernehmen zwischen den Vertragschließenden

Teilen oder in Übereinstimmung

mit dem Verfahren des Artikels 15 festgesetzt

worden ist, bleiben die vorher bewilligten

Tarife in Kraft.

(F) Jeder Vertragschließende Teil kann in Übereinstimmung

mit Artikel 15 dieses Abkommens

ein Schiedsgerichtsverfahren in jedem Fall beantragen,

in dem sich die Luftfahrtbehörden der

beiden Vertragschließenden Teile über die Angemessenheit

eines vorgeschlagenen oder bestehenden

Tarifs gemäß den Verfahren nach Absatz (D)

oder (E) dieses Artikels oder nach Konsultationen

in Übereinstimmung mit Artikel 14 dieses

Abkommens nicht einigen können.

(G) Beide Vertragschließende Teile erkennen

an, daß während eines Zeitraumes, für den einer

der Vertragschließenden Teile die Verfahren der

Verkehrskonferenzen des Internationalen Luft-

transportverbandes oder anderer Vereinigungen

internationaler Fluglinienunternehmen angenommen

hat, alle durch diese Verfahren abgeschlossenen

Tarifvereinbarungen, die Fluglinienunternehmen

eines Vertragschließenden Teiles betreffen,

der Genehmigung der Luftfahrtbehörden

dieses Vertragschließenden Teiles unterliegen.

Innerhalb des Zeitraumes, während dessen von

den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden

Teile bewilligte Tarifvereinbarungen

bestehen, sind die Bestimmungen der Absätze

(D), (E) und (F) dieses Artikels nicht anzuwenden.

(H) Die Luftfahrtbehörden jedes Vertragschließenden

Teiles werden ihr Möglichstes tun,

um zu gewährleisten, daß die festgesetzten und

eingehobenen Tarife den Tarifen entsprechen,

die bei den Vertragschließenden Teilen eingereicht

wurden, und daß kein Fluglinienunternehmen

irgendeinen Teil dieser Tarife in irgendeiner

Weise direkt oder indirekt ermäßigt, einschließlich

der Bezahlung überhöhter Verkaufsprovisionen

an Agenten oder der Anwendung

nicht den Tatsachen entsprechender Umrechnungskurse.

(I) Soweit zwischen den Vertragschließenden

Teilen nicht anders vereinbart wurde, verpflichtet

sich jeder Vertragschließende Teil, sein

Möglichstes zu tun, um zu gewährleisten, daß ein

in der nationalen Währung eines der Vertragschließenden

Teile angegebener Tarif als Betrag

festgesetzt wird, der den tatsächlichen Umrechnungskurs

(einschließlich aller Gebühren oder

anderer Zuschläge) wiedergibt, zu dem die Fluglinienunternehmen

beider Vertragschließenden

Teile die Einnahmen aus ihrem Beförderungsbetrieb

in die nationale Währung des anderen Vertragschließenden

Teiles umwechseln und überweisen

können.

ARTIKEL 14

(A) Jeder Vertragschließende Teil kann jederzeit

um Beratungen über Fragen betreffend die

Auslegung, Anwendung oder Abänderung dieses

Abkommens ersuchen. Diese Beratungen haben

innerhalb von sechzig (60) Tagen nach Erhalt

des Ersuchens durch den anderen Vertragschließenden

Teil zu beginnen.

(B) Abänderungen dieses Abkommens, mit Ausnahme

solcher, die den Flugstreckenplan betreffen,

treten in derselben Art wie dieses Abkommen

in Kraft.

(C) Abänderungen des Flugstreckenplans treten

nach Bewilligung gemäß den innerstaatlichen Gesetzen

und Verfahrensbestimmungen jedes Vertragschließenden

Teiles am Tage des diplomatischen

Notenwechsels in Kraft.

ARTIKEL 15

(A) Jede Meinungsverschiedenheit in bezug auf

Angelegenheiten, welche in diesem Abkommen

oder in jeglichen Abänderungen desselben enthalten

sind, die nicht durch Beratungen befriedigend

gelöst worden ist, wird über Verlangen

einer der beiden Vertragschließenden Teile

einem Schiedsgerichtsverfahren in Übereinstimmung

mit dem hiemit festgesetzten Verfahren

unterworfen.

(B) Das Schiedsgerichtsverfahren wird durch ein

Schiedsgericht, bestehend aus drei Schiedsrichtern,

durchgeführt, welches sich wie folgt zusammensetzt

(1) Ein Schiedsrichter wird von jedem Vertragschließenden

Teil innerhalb von zwei Monaten,

gerechnet vom Datum der Zustellung eines Antrages

auf Einleitung des Schiedsgerichtsverfahrens

durch einen der beiden Vertragschließenden

Teile an den anderen, ernannt. Innerhalb

eines Monats nach Ablauf dieser zweimonatigen

Frist werden die auf diese Weise namhaft gemachten

Schiedsrichter einvernehmlich einen

dritten Schiedsrichter namhaft machen, wobei

dieser dritte Schiedsrichter kein Staatsangehöriger

eines der beiden Vertragschließenden Teile sein

darf.

(2) Wenn es einer der beiden Vertragschließenden

Teile unterläßt, einen Schiedsrichter namhaft

zu machen, oder wenn das Einvernehmen über

den dritten Schiedsrichter gemäß Absatz (1) nicht

erreicht wird, kann jeder Vertragschließende Teil

den Präsidenten der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation

ersuchen, den oder die erforderlichen

Schiedsrichter namhaft zu machen.

(C) Die Vertragschließenden Teile werden in

Übereinstimmung mit ihrer innerstaatlichen

Rechtsordnung ihr Möglichstes tun, um eine Entscheidung

oder einen Schiedsspruch des Schiedsgerichtes

in Wirksamkeit zu setzen.

(D) Die Kosten des Schiedsgerichtes, einschließlich

der Gebühren und der Aufwendungen der

Schiedsrichter, werden von den Vertragschließenden

Teilen zu gleichen Anteilen getragen.

ARTIKEL 16

Dieses Abkommen und alle Abänderungen

dazu sind bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation

zu registrieren.

ARTIKEL 17

Jeder Vertragschließende Teil kann dem anderen

Vertragschließenden Teil jederzeit seine

Absicht bekanntgeben, dieses Abkommen zu

kündigen. Diese Mitteilung ist gleichzeitig der

Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zu

übermitteln. Das Abkommen läuft ein Jahr nach

Erhalt der Mitteilung über die Kündigungsabsicht

ab, sofern diese Mitteilung nicht vor Ablauf

dieses Zeitraumes von den Vertragschließenden

Teilen einvernehmlich zurückgezogen wird.

ARTIKEL 18

Dieses Abkommen ersetzt das am 8. Oktober

1947 in Wien unterzeichnete Provisorische Luftverkehrsabkommen

zwischen der Österreichischen

Bundesregierung und der Regierung der

Vereinigten Staaten von Amerika.

In jedem Fall, in dem ein Fluglinienverkehr

bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden

Abkommens bewilligt wurde und dieser

auch in diesem Abkommen vorgesehen ist, gilt

der Betrieb eines solchen Verkehrs durch ein

Fluglinienunternehmen, dem die Bewilligung

hiezu von den Luftfahrtbehörden der beiden

Vertragschließenden Teile erteilt wurde, auch auf

Grund dieses Abkommens und im Einklang damit

als bewilligt.

ARTIKEL 19

Im Sinne dieses Abkommens bedeuten

(A) „Abkommen" dieses Abkommen einschließlich

des beigefügten Flugstreckenplanes.

(B) „Luftfahrtbehörden" im Falle Österreichs

das Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte

Unternehmungen oder jede andere

Behörde, welche gesetzlich ermächtigt ist, die derzeit

vom vorgenannten Bundesministerium ausgeübten

Funktionen zu erfüllen, im Falle der

Vereinigten Staaten von Amerika den „Civil

Aeronautics Board" und jede Person oder Behörde,

welche dazu ermächtigt ist, die derzeit

vom Civil Aeronautics Board ausgeübten Funktionen

zu erfüllen;

(C) „Namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen"

ein Fluglinienunternehmen, das ein Vertragschließender

Teil dem anderen Vertragschließenden

Teil schriftlich als Fluglinienunternehmen

bekanntgegeben hat, das die im Flugstreckenplan

dieses Abkommens festgelegte

Strecke oder Strecken befliegen wird;

(D) „Hoheitsgebiet" in bezug auf einen Staat

die Landgebiete, die unter der Souveränität,

Suzeränität, dem Schutze, der Jurisdiktion oder

Treuhandschaft dieses Staates stehen, sowie die

angrenzenden Hoheitsgewässer.

(E) „Fluglinienverkehr" jede planmäßige Luftverkehrsverbindung

mit Luftfahrzeugen zur

öffentlichen Beförderung von Fluggästen, Post

und Fracht;

(F) „Internationaler Fluglinienverkehr" einen

Fluglinienverkehr, der durch den Luftraum über

dem Hoheitsgebiet von mehr als einem Staat

führt;

(G) „Nichtgewerbsmäßige Landungen" eine

Landung für jeden anderen Zweck als die Aufnahme

und das Absetzen von Fluggästen, Post

und Fracht.

ARTIKEL 20

Dieses Abkommen tritt 30 Tage nach seiner

Unterzeichnung in Kraft.

ZU URKUND DESSEN haben die von ihren

Regierungen gebührend bevollmächtigten Unterfertigten

das vorliegende Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Wien, am 23. Juni 1966 in

doppelter Ausfertigung in deutscher und englischer

Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen

verbindlich sind.

Für die Österreichische Bundesregierung

Tončić m. p.

Für die Regierung der Vereinigten Staaten von

Amerika

Robert M. Brandin m. p.

FLUGSTRECKENPLAN

(A) Ein oder mehrere von der Österreichischen

Bundesregierung namhaft gemachte Fluglinienunternehmen

sind berechtigt, auf jeder der festgelegten

Flugstrecken den Fluglinienverkehr in

beiden Richtungen zu betreiben und flugplanmäßige

Landungen an den in diesem Absatz festgelegten

Punkten durchzuführen

(1) Von Österreich über Zwischenpunkte

in Europa nach New York;

(2) Von Österreich über Zwischenpunkte

in Europa und über Montreal nach

Washington, D. C.

(B) Ein oder mehrere von der Regierung der

Vereinigten Staaten von Amerika namhaft gemachte

Fluglinienunternehmen sind berechtigt,

auf der festgelegten Flugstrecke den Fluglinienverkehr

in beiden Richtungen zu betreiben und

flugplanmäßige Landungen an den in diesem Absatz

festgelegten Punkten durchzuführen

(1) Von den Vereinigten Staaten von

Amerika über Zwischenpunkte nach

Wien und darüber hinaus nach Punkten

in der Türkei und Libanon und

darüber hinaus.

(C) Punkte auf jeder der festgelegten Flugstrecken

können nach Wahl der namhaft gemachten

Fluglinienunternehmen bei einzelnen

oder allen Flügen ausgelassen werden.

Das vorliegende Abkommen samt Flugstreckenplan ist gemäß seinem Artikel 20 am 23. Juli

1966 in Kraft getreten.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →