147_1963
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147. Bundesgesetz: Abänderung des Einkommensteuergesetzes 1953.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 147. Bundesgesetz: Abänderung des Einkommensteuergesetzes 1953.
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Das Einkommensteuergesetz 1953, BGBl.
Nr. 1/1954, in der geltenden Fassung wird in
nachstehender Weise geändert
Im § 21 Abs. 2 ist nach dem zweiten Satz
folgender Satz einzufügen
„Bei Wohnungen im eigenen Einfamilienhaus
mit einer Nutzfläche (§ 2 Z. 5 des Wohnbauförderungsgesetzes
1954, BGBl. Nr. 153) von
nicht mehr als 150 m² und bei Eigentumswohnungen
mit einer Nutzfläche von nicht mehr als
130 m² ist von einem Grundbetrag von 2 v. H.
des maßgebenden Einheitswertes auszugehen."
§ 2. Die Bestimmungen des § 1 sind erstmals
bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1963
anzuwenden.
§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.