Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
147_1963 AT

147. Bundesgesetz: Abänderung des Einkommensteuergesetzes 1953.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 147. Bundesgesetz: Abänderung des Einkommensteuergesetzes 1953.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Das Einkommensteuergesetz 1953, BGBl.

Nr. 1/1954, in der geltenden Fassung wird in

nachstehender Weise geändert

Im § 21 Abs. 2 ist nach dem zweiten Satz

folgender Satz einzufügen

„Bei Wohnungen im eigenen Einfamilienhaus

mit einer Nutzfläche (§ 2 Z. 5 des Wohnbauförderungsgesetzes

1954, BGBl. Nr. 153) von

nicht mehr als 150 m² und bei Eigentumswohnungen

mit einer Nutzfläche von nicht mehr als

130 m² ist von einem Grundbetrag von 2 v. H.

des maßgebenden Einheitswertes auszugehen."

§ 2. Die Bestimmungen des § 1 sind erstmals

bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1963

anzuwenden.

§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →