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147_1962 AT

147. Verordnung: Ausschließung von Zeichen der Vereinten Nationen und anderer internationaler Organisationen von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz 1953.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 147. Verordnung: Ausschließung von Zeichen der Vereinten Nationen und anderer internationaler Organisationen von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz 1953.

§ 1. Auf Grund des § 3 Abs. 1 Z. 1 lit. d des

Markenschutzgesetzes 1953, BGBl. Nr. 38, werden

folgende Namen und Zeichen der Vereinten

Nationen und anderer internationaler Organisationen

von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz

ausgeschlossen

§ 2. Diese Verordnung tritt drei Monate nach

ihrer Kundmachung in Kraft.

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