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147_1960 AT

147. Kundmachung: Aufhebung einer Bestimmung des Bundesgesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete des Gerichtserlagswesens durch den Verfassungsgerichtshof.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 147. Kundmachung: Aufhebung einer Bestimmung des Bundesgesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete des Gerichtserlagswesens durch den Verfassungsgerichtshof.

Gemäß Artikel 140 Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 und

§ 64 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953,

BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis

vom 15. März 1960, G 11/59, im § 2

Z. 1 des Bundesgesetzes vom 22. April 1948,

BGBl. Nr. 110, über Maßnahmen auf dem Gebiete

des Gerichtserlagswesens die Worte „... sowie

über den Heimfall unbehobener und geringwertiger

Verwahrnisse . . ." als verfassungswidrig

aufgehoben.

(2) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten

nicht wieder in Kraft.

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