147. Bundesgesetz: Abänderung des Einkommensteuergesetzes 1953 und des Bewertungsfreiheitsgesetzes 1957.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Einkommensteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 1/
1954, in der geltenden Fassung wird in nachstehender
Weise geändert
1. Im § 3 Abs. 1 Z. 15 tritt jeweils an die Stelle
des Wortes „ununterbrochen" das Wort „insgesamt";
in lit. bb sind nach den Worten „in den
Ruhestand versetzt" die Worte „oder stirbt er
zwischen diesen beiden Zeitpunkten" anzufügen,
außerdem ist das Wort „ihm" zu streichen.
2. § 4 Abs. 4 erhält folgende Fassung
„(4) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen,
die durch den Betrieb veranlaßt sind. Betriebsausgaben
sind auch
1. Zuwendungen an betriebliche Pensionskassen
oder Unterstützungskassen, die von der
Körperschaftsteuer befreit sind, nach Maßgabe
der folgenden Bestimmungen
a) Die Zuwendungen sind nur abzugsfähig,
soweit sie 10 v. H. der Lohn- und Gehaltssumme
nicht übersteigen, die der
Unternehmer im Jahre der Zuwendung
für die Leistungsberechtigten der Kasse
aufwendet. Die genannten Zuwendungen
sind jedoch — auch wenn sie die Grenze
von 10 v. H. der Lohn- und Gehaltssumme
nicht überschreiten — insoweit
nicht abzugsfähig, als sie zur Ansammlung
eines unangemessen hohen Kassenvermögens
führen. Zuwendungen, die
10 v. H. der Lohn- und Gehaltssumme
übersteigen, sind nur dann zur Gänze
abzugsfähig, wenn sie auf Grund einer
Anordnung der Versicherungsaufsichtsbehörde
an Kassen mit Rechtsanspruch
der Leistungsempfänger gewährt werden.
b) Als angemessenes Kassenvermögen im
Sinne der lit. a gilt
aa) bei Kassen mit Rechtsanspruch der
Leistungsempfänger das Deckungskapital,
das nach versicherungsmäßigen
Grundsätzen für die bereits
laufenden Renten und für die Anwartschaften
auf Renten erforderlich
ist;
bb) bei Kassen ohne Rechtsanspruch der
Leistungsempfänger, wenn im Falle
des Alters oder der Invalidität laufende
Unterstützungen gewährt werden,
das Deckungskapital für die bereits
laufenden Unterstützungen und
für die Anwartschaften der Leistungsempfänger
auf Witwenunterstützungen,
und auf Waisenunterstützungen;
cc) bei Kassen ohne Rechtsanspruch der
Leistungsempfänger, die keine laufenden
Unterstützungen gewähren, der
durchschnittliche Jahresbedarf der
Kasse.
c) Das Deckungskapital der in lit. b, bb genannten
Unterstützungskassen ist nach
der anliegenden, einen Bestandteil dieses
Bundesgesetzes bildenden Tabelle (Anlage)
zu berechnen. Der durchschnittliche
Jahresbedarf im Sinne der lit. b, cc
ist nach dem Durchschnitt der Leistungen,
welche die Kasse in den letzten drei
Jahren vor dem Zeitpunkt der Zuwendung
an die Leistungsempfänger gewährt
hat, zu bemessen.
d) Werden neben den Zuwendungen an eine
Pensions- oder Unterstützungskasse aus
Betriebsmitteln unmittelbare Zuwendungen
an die Leistungsberechtigten der
betrieblichen Kasse gewährt, so sind die
Zuwendungen an die Kasse nur so weit
abzugsfähig, als sie zusammen mit den
unmittelbaren Zuwendungen an die
Leistungsberechtigten 10 v. H. der jährlichen
Lohn- und Gehaltssumme der
Leistungsberechtigten nicht übersteigen.
2. Zuführungen zu Rücklagen für künftige
Abfertigungen gemäß § 6 b.
3. Aufwendungen für die Entwicklung, Verbesserung
oder Sicherung von volkswirtschaftlich
wertvollen Erfindungen. Der volkswirtschaftliche
Wert der angestrebten Erfindung
beziehungsweise des Patentes ist durch eine
Bescheinigung des Bundesministeriums für
Handel und Wiederaufbau nachzuweisen. Nach
Wahl des Steuerpflichtigen können die genannten
Aufwendungen auch im Wege der Absetzung
für Abnutzung (§ 7) abgesetzt werden;
4. ein Absetzungsbetrag von 10 v. H. der
Einkünfte aus den Einkunftsarten des § 2
Abs. 3 Z. 1 bis 3 (vor Abzug dieses Absetzungsbetrages
und vor Abzug der Betriebsausgaben
im Sinne der Z. 5 bis 7), mindestens
aber 6000 S und höchstens 10.000 S jährlich,
wenn im Betrieb (§§ 13, 15 und 18) eines
Ehegatten der andere Ehegatte vollbeschäftigt
mittätig ist. Bezieht der eine Ehegatte Einkünfte
aus mehreren Betrieben (§§ 13, 15
und 18), so kann der Absetzungsbetrag nur
von den Einkünften jenes Betriebes gewährt
werden, in dem der andere Ehegatte vollbeschäftigt
mittätig ist. Der Inhaber des Betriebes
hat den Beginn und die Einstellung der
Mittätigkeit des anderen Ehegatten dem
Finanzamt mitzuteilen. Der Absetzungsbetrag
wird erst ab dem Beginn des auf die Mitteilung
folgenden Kalendermonates anerkannt.
Ist der Absetzungsbetrag nicht für ein ganzes
Jahr zu gewähren, so ist er auf einen der Zahl
der vollen Monate, für die der Absetzungsbetrag
anerkannt wird, entsprechenden Betrag
herabzusetzen. Für Ehegatten von Mitunternehmern
kann der Absetzungsbetrag dann
nicht in Anspruch genommen werden, wenn
ein Dienstverhältnis zur Gesellschaft besteht,
das steuerrechtlich anerkannt wird;
5. im Jahre der Anschaffung die Anschaffungskosten
von Teilschuldverschreibungen
inländischer Gebietskörperschaften, des Wohnhaus-
Wiederaufbaufonds oder inländischer
Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Sinne
des § 1 Abs. 1 des Elektrizitätsförderungsgesetzes
1953, BGBl. Nr. 113, im Ausmaß bis
10 v. H. des auf einen durch Tausend teilbaren
Betrag nach oben aufgerundeten Gewinnes
(vor Abzug der Betriebsausgaben im Sinne
der Z. 6 und 7). Der Steuererklärung über den
Gewinn des betreffenden Wirtschaftsjahres hat
der Steuerpflichtige ein Verzeichnis mit der
genauen Bezeichnung der angeschafften Wertpapiere
unter Anführung des Anschaffungstages
beizulegen. Die vorstehenden Bestimmungen
gelten nicht für Wertpapiere, die
gemäß § 6 b Abs. 3 oder zur Verwendung
einer Rücklage gemäß § 1 des Elektrizitätsförderungsgesetzes
1953, BGBl. Nr. 113, angeschafft
worden sind. Werden Wertpapiere,
deren Anschaffungskosten ganz oder teilweise
gemäß dem ersten Satz abgeschrieben worden
sind, aus dem Betriebsvermögen entnommen
oder veräußert (getilgt), ist der Unterschiedsbetrag
zwischen dem Veräußerungspreis (Teilwert
im Zeitpunkt der Entnahme) und dem
sich nach § 6 Z. 2 ergebenden Wert im Jahre
der Entnahme oder Veräußerung (Tilgung)
als Betriebseinnahme zu behandeln. Eine Konvertierung
von Teilschuldverschreibungen gilt
weder als Veräußerung (Tilgung) noch als
Anschaffung im Sinne der vorstehenden Vorschriften.
Hat der Steuerpflichtige Teilschuldverschreibungen
in dem Wirtschaftsjahr angeschafft,
in dem diese aufgelegt worden sind,
und sie bis zur Tilgung im Betriebsvermögen
belassen, so ist der Unterschiedsbetrag zwischen
dem Veräußerungspreis und dem sich nach
§ 6 Z. 2 ergebenden Wert nicht als Betriebseinnahme
zu behandeln. Der Steuerpflichtige
hat die Entnahme oder die Veräußerung (Tilgung)
dem Finanzamt mit der Steuererklärung
für das Kalenderjahr, in dem die Entnahme
oder Veräußerung (Tilgung) durchgeführt
worden ist, unter Angabe des Tages der Entnahme
oder der Veräußerung (Tilgung) anzuzeigen;
6. die Hälfte der Zuwendungen an wissenschaftliche
Hochschulen und Fakultäten (§§ 6
und 7 des Hochschul-Organisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 154/1955), an die Akademie der
bildenden Künste (§ 1 Abs. 1 des Akademie-
Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 237/1955)
und an die Österreichische Akademie der
Wissenschaften zur Durchführung von Forschungs-
und Lehraufgaben, soweit die Hälfte
aller dieser Zuwendungen zusammen 2 v. H.
des Gewinnes (vor Abzug der Betriebsausgaben
im Sinne der Z. 7) nicht übersteigt. Für Unternehmungen,
die von den Bestimmungen des
Elektrizitätsförderungsgesetzes 1953, BGBl.
Nr. 113, Gebrauch machen, gelten die vorstehenden
Bestimmungen dieser Ziffer nicht;
7. bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn nach
Abs. 1 oder § 5 ermitteln, die auf das Kalenderjahr
entfallende Gewerbesteuer, soweit sie
die geleisteten Vorauszahlungen übersteigt.
Wird eine Gewerbesteuerrückstellung nicht
oder zu niedrig gebildet, so berechtigt dieser
Umstand allein den Steuerpflichtigen nicht, die
Vermögensübersicht (Bilanz) nach ihrer Einreichung
beim Finanzamt zu ändern (Abs. 2).
Die Betriebsausgaben im Sinne der vorstehenden
Ziffern 4 bis 7 können nur nach Abzug aller
anderen und nur in der oben stehenden Reihenfolge
berücksichtigt werden."
3. Im § 6 Z. 2 wird nach dem letzten Satz
folgende Bestimmung eingefügt
„Bei Wertpapieren ist der nach den vorstehenden
Bestimmungen sich ergebende Wert um die
gemäß § 4 Abs. 4 Z. 5 als Betriebsausgaben abgesetzten
Anschaffungskosten zu kürzen."
4. An § 13 Abs. 1 Z. 2 ist anzufügen
„Einkünfte aus von einer Landwirtschaftskammer
anerkannten Geflügelherdbuchzuchtbetrieben
und solchen Geflügelvermehrungszuchtbetrieben
gelten auch dann als Einkünfte
aus Land- und Forstwirtschaft, wenn zur Tierzucht
überwiegend Erzeugnisse verwendet
werden, die nicht im eigenen land- und forstwirtschaftlichen
Betrieb gewonnen wurden;"
5. Im § 13 wird nach Abs. 2 eingefügt
„(3) Zinsen aus zum Betriebsvermögen gehörenden
festverzinslichen österreichischen Wertpapieren,
soweit deren Anschaffungskosten vom
Steuerpflichtigen gemäß § 4 Abs. 4 Z. 5 als
Betriebsausgaben abgesetzt worden sind, gehören
nicht zu den Einkünften im Sinne des Abs. 1."
6. Im § 15 ist der bisherige Wortlaut als
Abs. 1 zu bezeichnen. Als Abs. 2 wird eingefügt
„(2) Zinsen aus zum Betriebsvermögen gehörenden
festverzinslichen österreichischen Wertpapieren,
soweit deren Anschaffungskosten vom
Steuerpflichtigen gemäß § 4 Abs. 4 Z. 5 als
Betriebsausgaben abgesetzt worden sind, gehören
nicht zu den Einkünften im Sinne des Abs. 1."
7. Im § 18 wird als Abs. 3 eingefügt
„(3) Zinsen aus zum Betriebsvermögen gehörenden
festverzinslichen österreichischen Wertpapieren,
soweit deren Anschaffungskosten vom
Steuerpflichtigen gemäß § 4 Abs. 4 Z. 5 als
Betriebsausgaben abgesetzt worden sind, gehören
nicht zu den Einkünften im Sinne des Abs. 1."
Der bisherige Abs. 3 erhält die Bezeichnung
Abs. 4.
8. Im § 20 wird als Abs. 3 neu eingefügt
„(3) Zinsen aus Teilschuldverschreibungen, die
gemäß § 84 a erworben und hinterlegt worden
sind, gehören, soweit sie auf die Zeit der
Hinterlegung entfallen, nicht zu den Einkünften
aus Kapitalvermögen."
Der bisherige Abs. 3 erhält die Bezeichnung
Abs. 4.
9. Im § 34 Abs. 1 hat der letzte Satz zu
lauten
„Auf die anderen Einkünfte ist, soweit sie
nicht nach § 34 a zu besteuern sind, der Einkommensteuertarif
(§ 32) anzuwenden."
10. Nach § 34 wird als § 34 a eingefügt
„§ 34 a. (1) Sind im Einkommen Einkünfte
aus der Verwertung patentrechtlich geschützter
volkswirtschaftlich wertvoller Erfindungen durch
andere Personen (Lizenzeinkünfte) enthalten, so
ist die Einkommensteuer für diese Einkünfte auf
Antrag mit 10 bis 35 v. H. dieser Einkünfte
zu bemessen. Innerhalb dieses Rahmens ist der
Steuersatz wie folgt festzusetzen
a) wenn die Lizenzeinkünfte nicht höher
sind als das übrige Einkommen, mit dem
Prozentsatz, der sich bei Anwendung des
Einkommensteuertarifes (§ 32) auf das
übrige Einkommen ergibt;
b) wenn die Lizenzeinkünfte höher sind als
das übrige Einkommen, mit dem Durchschnitt
der Prozentsätze, die sich bei Anwendung
des Einkommensteuertarifes auf
die Lizenzeinkünfte beziehungsweise auf
das übrige Einkommen ergeben würden.
(2) Auf das übrige Einkommen ist der Einkommensteuertarif
(§ 32) anzuwenden.
(3) Das übrige Einkommen im Sinne der
Abs. 1 und 2 wird ermittelt, indem das Einkommen
um die Lizenzeinkünfte und die gemäß
§ 34 zu versteuernden Einkünfte gekürzt wird.
(4) Der volkswirtschaftliche Wert des Patentes
ist durch eine Bescheinigung des Bundesministeriums
für Handel und Wiederaufbau nachzuweisen.
11. Im § 67 erhalten die Abs. 5 und 6 folgende
Fassung
„(5) Die Lohnsteuer von Abfertigungen der
Witwenrente aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung,
der landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherung
und einer zusätzlichen Pensionsversicherung
wird so berechnet, daß die auf
die letzte laufende Witwenrente entfallende
tarifmäßige Lohnsteuer mit der gleichen Zahl
vervielfacht wird, die dem bei der Berechnung
des Abfertigungsbetrages angewendeten Mehrfachen
entspricht. Ist die Lohnsteuer bei Anwendung
der festen Steuersätze der Abs. 1 und
2 niedriger, so erfolgt die Besteuerung der Abfertigungen
der Witwenrente nach dieser Bestimmung.
(6) Von dem Urlaubsentgelt oder der Abfindung
gemäß den §§ 13 und 14 des Bauarbeiter-
Urlausgesetzes 1957, BGBl. Nr. 128/1957, in der
jeweils geltenden Fassung, ist ein Drittel als
sonstiger Bezug zu behandeln, es sei denn, daß
Abs. 7 anzuwenden ist."
12. Im § 67 ist nach Abs. 7 einzufügen
„(8) Als sonstige Bezüge im Sinne des Abs. 1
gelten auch auf Grund von kollektivvertraglichen
Regelungen im Sinne des § 3 Abs. 2 gewährte
Prämien für Verbesserungsvorschläge im
Betrieb, sowie Vergütungen an Arbeitnehmer
für Diensterfindungen, wenn solche Zuwendungen
nicht öfter als zweimal jährlich ausgezahlt
werden; Abs. 3 ist nicht anzuwenden.
(9) Nachzahlungen und nachträgliche Zahlungen
von Arbeitslohn für abgelaufene
Kalenderjahre, die neben laufendem Arbeitslohn
von demselben Arbeitgeber gewährt werden
und nicht auf einer willkürlichen Verschiebung
des Auszahlungszeitpunktes beruhen, sind mit
dem Steuersatz zu besteuern, der auf den
laufenden Bezug beim Steuerabzug vom Arbeitslohn
entfällt. Soweit die Nachzahlungen oder
nachträglichen Zahlungen laufenden Arbeitslohn
für das laufende Kalenderjahr betreffen, ist die
Lohnsteuer durch Aufrollung der in Betracht
kommenden Lohnzahlungszeiträume zu berechnen."
13. Nach § 84 wird eingefügt
„§ 84 a. (1) Arbeitnehmern (§ 36), die nach
dem 31. 12. 1957 Teilschuldverschreibungen inländischer
Gebietskörperschaften, des Wohnhaus-
Wiederaufbaufonds oder inländischer Elektrizitätsversorgungsunternehmungen
im Sinne
des § 1 Abs. 1 des Elektrizitätsförderungsgesetzes
1953, BGBl. Nr. 113, bei einer österreichischen
Kreditunternehmung erwerben und hinterlegen,
wird auf Antrag die Lohnsteuer einschließlich
des Beitrages vom Einkommen zur
Förderung des Wohnbaues und für Zwecke des
Familienlastenausgleiches pauschal im Ausmaß
von 15 % des Nennbetrages der erworbenen
Wertpapiere, soweit dieser im Kalenderjahr
50.000 S nicht übersteigt, durch die Kreditunternehmung,
bei der sie die Wertpapiere erworben
und hinterlegt haben, erstattet.
(2) Die Kreditunternehmung, bei der die
Wertpapiere erworben und hinterlegt worden
sind, spricht den Steuerbetrag bei der für sie
zuständigen Finanzlandesdirektion an. Die
Finanzlandesdirektion überweist ihr den Betrag
zugunsten des Arbeitnehmers.
(3) Dem Arbeitnehmer steht das Recht zu,
die Wertpapiere jederzeit dem Depot zu entnehmen.
In diesem Fall hat die Kreditunternehmung
15 % des Nennbetrages der entnommenen
Wertpapiere als Lohnsteuer einschließlich
des Beitrages vom Einkommen zur Förderung
des Wohnbaues und für Zwecke des
Familienlastenausgleiches für Rechnung des
Arbeitnehmers an die für sie zuständige Finanzlandesdirektion
bar abzuführen; diese Beträge
sind nach den für die Einhebung und Verrechnung
der Lohnsteuer geltenden Bestimmungen
zu behandeln.
(4) Kreditunternehmungen, die hinterlegte
Wertpapiere ausfolgen und die Abgabenabfuhr
gemäß Abs. 3 schuldhaft unterlassen, haben —
unbeschadet des Fortbestehens der Verpflichtung
für diese Abfuhr — 50 % des Nennbetrages
dieser Wertpapiere bar an das Bundesministerium
für Finanzen abzuführen.
(5) Eine Konvertierung von Teilschuldverschreibungen
gilt weder als Erwerb noch als
Entnahme aus dem Depot im Sinne der vorstehenden
Vorschriften, wenn die Konvertierung
im Auftrag des Arbeitnehmers durch
die Kreditunternehmung, bei der die Wertpapiere
hinterlegt worden sind, durchgeführt
wird und die eingetauschten Wertpapiere bei
dieser Kreditunternehmung im Depot bleiben.
Werden Teilschuldverschreibungen im Jahre
ihrer Begebung angeschafft, hinterlegt und bis
zur Tilgung im Depot belassen, entfällt die
Abgabenabfuhr nach Abs. 3.
(6) Die näheren Vorschriften erläßt das
Bundesministerium für Finanzen."
Artikel II.
Das Bundesgesetz vom 13. März 1957, BGBl.
Nr. 70, wird wie folgt geändert
1. Im § 1 Abs. 1 treten an die Stelle des
zweiten Satzes folgende Sätze
„Dasselbe gilt bei der Ermittlung des Gewinnes
aus Land- und Forstwirtschaft oder aus
Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit
der Wirtschaftsjahre 1958 (1957/1958), 1959
(1958/1959), 1960 (1959/1960), 1961 (1960/1961),
1962 (1961/1962) und 1963 (1962/1963) hinsichtlich
der in diesen Wirtschaftsjahren angeschafften
oder hergestellten abnutzbaren Wirtschaftsgüter
des Anlagevermögens."
2. § 1 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Eine vorzeitige Abschreibung darf nicht
vorgenommen werden von den Anschaffungs-
oder Herstellungskosten
a) von Gebäuden, soweit sie nicht unmittelbar
dem Betriebszweck dienen,
b) von Geschäftsportalen, Personenkraftwagen
— ausgenommen Mietkraftwagen,
Platzkraftwagen und Fahrschulwagen —
und Personenkrafträdern sowie von Einrichtungsgegenständen
für Büros, Empfangsräume
und Wartezimmer."
Artikel III.
(Verfassungsbestimmung)
Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer
für alle Kalenderjahre bis einschließlich 1958
sind die Einkünfte der Ehegatten bei
der Zusammenveranlagung zusammenzurechnen;
ausgenommen sind jedoch die Einkünfte der
Ehefrau aus nichtselbständiger Arbeit aus einem
dem Ehemann fremden Betrieb.
Artikel IV.
(1) Die Bestimmungen des Art. I Z. 2 und 3
sind erstmalig bei der Veranlagung für das
Kalenderjahr 1958 anzuwenden. Bei den Veranlagungen
für die Kalenderjahre 1958 bis 1963
ist § 4 Abs. 4 Z. 5 Einkommensteuergesetz 1953
in der Fassung des vorliegenden Bundesgesetzes
nur dann anzuwenden, wenn um die Hälfte des
im Rahmen dieser Bestimmung in Anspruch
genommenen Betrages Teilschuldverschreibungen
inländischer Elektrizitätsversorgungsunternehmungen
im Sinne des § 1 Abs. 1 Elektrizitätsförderungsgesetz
1953 angeschafft worden sind.
Die übrigen Bestimmungen des Art. I — ausgenommen
Z. 1 und 11 bis 13 — und des Art. IT
Z. 2 sind erstmalig bei der Veranlagung für das
Kalenderjahr 1959 anzuwenden. Art. I Z. 1, 11
und 12 ist auf Bezüge anzuwenden, die nach
dem 31. 12. 1957 zufließen.
(2) Mit der Vollziehung des § 4 Abs. 4 Z. 3
zweiter Satz und des § 34 a Abs. 4 Einkommensteuergesetz
1953 in der Fassung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Handel
und Wiederaufbau, mit der der übrigen Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes das Bundesministerium
für Finanzen betraut.