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147. Bundesgesetz: Abänderung des Einkommensteuergesetzes 1953 und des Bewertungsfreiheitsgesetzes 1957.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 147. Bundesgesetz: Abänderung des Einkommensteuergesetzes 1953 und des Bewertungsfreiheitsgesetzes 1957.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Einkommensteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 1/

1954, in der geltenden Fassung wird in nachstehender

Weise geändert

1. Im § 3 Abs. 1 Z. 15 tritt jeweils an die Stelle

des Wortes „ununterbrochen" das Wort „insgesamt";

in lit. bb sind nach den Worten „in den

Ruhestand versetzt" die Worte „oder stirbt er

zwischen diesen beiden Zeitpunkten" anzufügen,

außerdem ist das Wort „ihm" zu streichen.

2. § 4 Abs. 4 erhält folgende Fassung

„(4) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen,

die durch den Betrieb veranlaßt sind. Betriebsausgaben

sind auch

1. Zuwendungen an betriebliche Pensionskassen

oder Unterstützungskassen, die von der

Körperschaftsteuer befreit sind, nach Maßgabe

der folgenden Bestimmungen

a) Die Zuwendungen sind nur abzugsfähig,

soweit sie 10 v. H. der Lohn- und Gehaltssumme

nicht übersteigen, die der

Unternehmer im Jahre der Zuwendung

für die Leistungsberechtigten der Kasse

aufwendet. Die genannten Zuwendungen

sind jedoch — auch wenn sie die Grenze

von 10 v. H. der Lohn- und Gehaltssumme

nicht überschreiten — insoweit

nicht abzugsfähig, als sie zur Ansammlung

eines unangemessen hohen Kassenvermögens

führen. Zuwendungen, die

10 v. H. der Lohn- und Gehaltssumme

übersteigen, sind nur dann zur Gänze

abzugsfähig, wenn sie auf Grund einer

Anordnung der Versicherungsaufsichtsbehörde

an Kassen mit Rechtsanspruch

der Leistungsempfänger gewährt werden.

b) Als angemessenes Kassenvermögen im

Sinne der lit. a gilt

aa) bei Kassen mit Rechtsanspruch der

Leistungsempfänger das Deckungskapital,

das nach versicherungsmäßigen

Grundsätzen für die bereits

laufenden Renten und für die Anwartschaften

auf Renten erforderlich

ist;

bb) bei Kassen ohne Rechtsanspruch der

Leistungsempfänger, wenn im Falle

des Alters oder der Invalidität laufende

Unterstützungen gewährt werden,

das Deckungskapital für die bereits

laufenden Unterstützungen und

für die Anwartschaften der Leistungsempfänger

auf Witwenunterstützungen,

und auf Waisenunterstützungen;

cc) bei Kassen ohne Rechtsanspruch der

Leistungsempfänger, die keine laufenden

Unterstützungen gewähren, der

durchschnittliche Jahresbedarf der

Kasse.

c) Das Deckungskapital der in lit. b, bb genannten

Unterstützungskassen ist nach

der anliegenden, einen Bestandteil dieses

Bundesgesetzes bildenden Tabelle (Anlage)

zu berechnen. Der durchschnittliche

Jahresbedarf im Sinne der lit. b, cc

ist nach dem Durchschnitt der Leistungen,

welche die Kasse in den letzten drei

Jahren vor dem Zeitpunkt der Zuwendung

an die Leistungsempfänger gewährt

hat, zu bemessen.

d) Werden neben den Zuwendungen an eine

Pensions- oder Unterstützungskasse aus

Betriebsmitteln unmittelbare Zuwendungen

an die Leistungsberechtigten der

betrieblichen Kasse gewährt, so sind die

Zuwendungen an die Kasse nur so weit

abzugsfähig, als sie zusammen mit den

unmittelbaren Zuwendungen an die

Leistungsberechtigten 10 v. H. der jährlichen

Lohn- und Gehaltssumme der

Leistungsberechtigten nicht übersteigen.

2. Zuführungen zu Rücklagen für künftige

Abfertigungen gemäß § 6 b.

3. Aufwendungen für die Entwicklung, Verbesserung

oder Sicherung von volkswirtschaftlich

wertvollen Erfindungen. Der volkswirtschaftliche

Wert der angestrebten Erfindung

beziehungsweise des Patentes ist durch eine

Bescheinigung des Bundesministeriums für

Handel und Wiederaufbau nachzuweisen. Nach

Wahl des Steuerpflichtigen können die genannten

Aufwendungen auch im Wege der Absetzung

für Abnutzung (§ 7) abgesetzt werden;

4. ein Absetzungsbetrag von 10 v. H. der

Einkünfte aus den Einkunftsarten des § 2

Abs. 3 Z. 1 bis 3 (vor Abzug dieses Absetzungsbetrages

und vor Abzug der Betriebsausgaben

im Sinne der Z. 5 bis 7), mindestens

aber 6000 S und höchstens 10.000 S jährlich,

wenn im Betrieb (§§ 13, 15 und 18) eines

Ehegatten der andere Ehegatte vollbeschäftigt

mittätig ist. Bezieht der eine Ehegatte Einkünfte

aus mehreren Betrieben (§§ 13, 15

und 18), so kann der Absetzungsbetrag nur

von den Einkünften jenes Betriebes gewährt

werden, in dem der andere Ehegatte vollbeschäftigt

mittätig ist. Der Inhaber des Betriebes

hat den Beginn und die Einstellung der

Mittätigkeit des anderen Ehegatten dem

Finanzamt mitzuteilen. Der Absetzungsbetrag

wird erst ab dem Beginn des auf die Mitteilung

folgenden Kalendermonates anerkannt.

Ist der Absetzungsbetrag nicht für ein ganzes

Jahr zu gewähren, so ist er auf einen der Zahl

der vollen Monate, für die der Absetzungsbetrag

anerkannt wird, entsprechenden Betrag

herabzusetzen. Für Ehegatten von Mitunternehmern

kann der Absetzungsbetrag dann

nicht in Anspruch genommen werden, wenn

ein Dienstverhältnis zur Gesellschaft besteht,

das steuerrechtlich anerkannt wird;

5. im Jahre der Anschaffung die Anschaffungskosten

von Teilschuldverschreibungen

inländischer Gebietskörperschaften, des Wohnhaus-

Wiederaufbaufonds oder inländischer

Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Sinne

des § 1 Abs. 1 des Elektrizitätsförderungsgesetzes

1953, BGBl. Nr. 113, im Ausmaß bis

10 v. H. des auf einen durch Tausend teilbaren

Betrag nach oben aufgerundeten Gewinnes

(vor Abzug der Betriebsausgaben im Sinne

der Z. 6 und 7). Der Steuererklärung über den

Gewinn des betreffenden Wirtschaftsjahres hat

der Steuerpflichtige ein Verzeichnis mit der

genauen Bezeichnung der angeschafften Wertpapiere

unter Anführung des Anschaffungstages

beizulegen. Die vorstehenden Bestimmungen

gelten nicht für Wertpapiere, die

gemäß § 6 b Abs. 3 oder zur Verwendung

einer Rücklage gemäß § 1 des Elektrizitätsförderungsgesetzes

1953, BGBl. Nr. 113, angeschafft

worden sind. Werden Wertpapiere,

deren Anschaffungskosten ganz oder teilweise

gemäß dem ersten Satz abgeschrieben worden

sind, aus dem Betriebsvermögen entnommen

oder veräußert (getilgt), ist der Unterschiedsbetrag

zwischen dem Veräußerungspreis (Teilwert

im Zeitpunkt der Entnahme) und dem

sich nach § 6 Z. 2 ergebenden Wert im Jahre

der Entnahme oder Veräußerung (Tilgung)

als Betriebseinnahme zu behandeln. Eine Konvertierung

von Teilschuldverschreibungen gilt

weder als Veräußerung (Tilgung) noch als

Anschaffung im Sinne der vorstehenden Vorschriften.

Hat der Steuerpflichtige Teilschuldverschreibungen

in dem Wirtschaftsjahr angeschafft,

in dem diese aufgelegt worden sind,

und sie bis zur Tilgung im Betriebsvermögen

belassen, so ist der Unterschiedsbetrag zwischen

dem Veräußerungspreis und dem sich nach

§ 6 Z. 2 ergebenden Wert nicht als Betriebseinnahme

zu behandeln. Der Steuerpflichtige

hat die Entnahme oder die Veräußerung (Tilgung)

dem Finanzamt mit der Steuererklärung

für das Kalenderjahr, in dem die Entnahme

oder Veräußerung (Tilgung) durchgeführt

worden ist, unter Angabe des Tages der Entnahme

oder der Veräußerung (Tilgung) anzuzeigen;

6. die Hälfte der Zuwendungen an wissenschaftliche

Hochschulen und Fakultäten (§§ 6

und 7 des Hochschul-Organisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 154/1955), an die Akademie der

bildenden Künste (§ 1 Abs. 1 des Akademie-

Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 237/1955)

und an die Österreichische Akademie der

Wissenschaften zur Durchführung von Forschungs-

und Lehraufgaben, soweit die Hälfte

aller dieser Zuwendungen zusammen 2 v. H.

des Gewinnes (vor Abzug der Betriebsausgaben

im Sinne der Z. 7) nicht übersteigt. Für Unternehmungen,

die von den Bestimmungen des

Elektrizitätsförderungsgesetzes 1953, BGBl.

Nr. 113, Gebrauch machen, gelten die vorstehenden

Bestimmungen dieser Ziffer nicht;

7. bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn nach

Abs. 1 oder § 5 ermitteln, die auf das Kalenderjahr

entfallende Gewerbesteuer, soweit sie

die geleisteten Vorauszahlungen übersteigt.

Wird eine Gewerbesteuerrückstellung nicht

oder zu niedrig gebildet, so berechtigt dieser

Umstand allein den Steuerpflichtigen nicht, die

Vermögensübersicht (Bilanz) nach ihrer Einreichung

beim Finanzamt zu ändern (Abs. 2).

Die Betriebsausgaben im Sinne der vorstehenden

Ziffern 4 bis 7 können nur nach Abzug aller

anderen und nur in der oben stehenden Reihenfolge

berücksichtigt werden."

3. Im § 6 Z. 2 wird nach dem letzten Satz

folgende Bestimmung eingefügt

„Bei Wertpapieren ist der nach den vorstehenden

Bestimmungen sich ergebende Wert um die

gemäß § 4 Abs. 4 Z. 5 als Betriebsausgaben abgesetzten

Anschaffungskosten zu kürzen."

4. An § 13 Abs. 1 Z. 2 ist anzufügen

„Einkünfte aus von einer Landwirtschaftskammer

anerkannten Geflügelherdbuchzuchtbetrieben

und solchen Geflügelvermehrungszuchtbetrieben

gelten auch dann als Einkünfte

aus Land- und Forstwirtschaft, wenn zur Tierzucht

überwiegend Erzeugnisse verwendet

werden, die nicht im eigenen land- und forstwirtschaftlichen

Betrieb gewonnen wurden;"

5. Im § 13 wird nach Abs. 2 eingefügt

„(3) Zinsen aus zum Betriebsvermögen gehörenden

festverzinslichen österreichischen Wertpapieren,

soweit deren Anschaffungskosten vom

Steuerpflichtigen gemäß § 4 Abs. 4 Z. 5 als

Betriebsausgaben abgesetzt worden sind, gehören

nicht zu den Einkünften im Sinne des Abs. 1."

6. Im § 15 ist der bisherige Wortlaut als

Abs. 1 zu bezeichnen. Als Abs. 2 wird eingefügt

„(2) Zinsen aus zum Betriebsvermögen gehörenden

festverzinslichen österreichischen Wertpapieren,

soweit deren Anschaffungskosten vom

Steuerpflichtigen gemäß § 4 Abs. 4 Z. 5 als

Betriebsausgaben abgesetzt worden sind, gehören

nicht zu den Einkünften im Sinne des Abs. 1."

7. Im § 18 wird als Abs. 3 eingefügt

„(3) Zinsen aus zum Betriebsvermögen gehörenden

festverzinslichen österreichischen Wertpapieren,

soweit deren Anschaffungskosten vom

Steuerpflichtigen gemäß § 4 Abs. 4 Z. 5 als

Betriebsausgaben abgesetzt worden sind, gehören

nicht zu den Einkünften im Sinne des Abs. 1."

Der bisherige Abs. 3 erhält die Bezeichnung

Abs. 4.

8. Im § 20 wird als Abs. 3 neu eingefügt

„(3) Zinsen aus Teilschuldverschreibungen, die

gemäß § 84 a erworben und hinterlegt worden

sind, gehören, soweit sie auf die Zeit der

Hinterlegung entfallen, nicht zu den Einkünften

aus Kapitalvermögen."

Der bisherige Abs. 3 erhält die Bezeichnung

Abs. 4.

9. Im § 34 Abs. 1 hat der letzte Satz zu

lauten

„Auf die anderen Einkünfte ist, soweit sie

nicht nach § 34 a zu besteuern sind, der Einkommensteuertarif

(§ 32) anzuwenden."

10. Nach § 34 wird als § 34 a eingefügt

„§ 34 a. (1) Sind im Einkommen Einkünfte

aus der Verwertung patentrechtlich geschützter

volkswirtschaftlich wertvoller Erfindungen durch

andere Personen (Lizenzeinkünfte) enthalten, so

ist die Einkommensteuer für diese Einkünfte auf

Antrag mit 10 bis 35 v. H. dieser Einkünfte

zu bemessen. Innerhalb dieses Rahmens ist der

Steuersatz wie folgt festzusetzen

a) wenn die Lizenzeinkünfte nicht höher

sind als das übrige Einkommen, mit dem

Prozentsatz, der sich bei Anwendung des

Einkommensteuertarifes (§ 32) auf das

übrige Einkommen ergibt;

b) wenn die Lizenzeinkünfte höher sind als

das übrige Einkommen, mit dem Durchschnitt

der Prozentsätze, die sich bei Anwendung

des Einkommensteuertarifes auf

die Lizenzeinkünfte beziehungsweise auf

das übrige Einkommen ergeben würden.

(2) Auf das übrige Einkommen ist der Einkommensteuertarif

(§ 32) anzuwenden.

(3) Das übrige Einkommen im Sinne der

Abs. 1 und 2 wird ermittelt, indem das Einkommen

um die Lizenzeinkünfte und die gemäß

§ 34 zu versteuernden Einkünfte gekürzt wird.

(4) Der volkswirtschaftliche Wert des Patentes

ist durch eine Bescheinigung des Bundesministeriums

für Handel und Wiederaufbau nachzuweisen.

11. Im § 67 erhalten die Abs. 5 und 6 folgende

Fassung

„(5) Die Lohnsteuer von Abfertigungen der

Witwenrente aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung,

der landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherung

und einer zusätzlichen Pensionsversicherung

wird so berechnet, daß die auf

die letzte laufende Witwenrente entfallende

tarifmäßige Lohnsteuer mit der gleichen Zahl

vervielfacht wird, die dem bei der Berechnung

des Abfertigungsbetrages angewendeten Mehrfachen

entspricht. Ist die Lohnsteuer bei Anwendung

der festen Steuersätze der Abs. 1 und

2 niedriger, so erfolgt die Besteuerung der Abfertigungen

der Witwenrente nach dieser Bestimmung.

(6) Von dem Urlaubsentgelt oder der Abfindung

gemäß den §§ 13 und 14 des Bauarbeiter-

Urlausgesetzes 1957, BGBl. Nr. 128/1957, in der

jeweils geltenden Fassung, ist ein Drittel als

sonstiger Bezug zu behandeln, es sei denn, daß

Abs. 7 anzuwenden ist."

12. Im § 67 ist nach Abs. 7 einzufügen

„(8) Als sonstige Bezüge im Sinne des Abs. 1

gelten auch auf Grund von kollektivvertraglichen

Regelungen im Sinne des § 3 Abs. 2 gewährte

Prämien für Verbesserungsvorschläge im

Betrieb, sowie Vergütungen an Arbeitnehmer

für Diensterfindungen, wenn solche Zuwendungen

nicht öfter als zweimal jährlich ausgezahlt

werden; Abs. 3 ist nicht anzuwenden.

(9) Nachzahlungen und nachträgliche Zahlungen

von Arbeitslohn für abgelaufene

Kalenderjahre, die neben laufendem Arbeitslohn

von demselben Arbeitgeber gewährt werden

und nicht auf einer willkürlichen Verschiebung

des Auszahlungszeitpunktes beruhen, sind mit

dem Steuersatz zu besteuern, der auf den

laufenden Bezug beim Steuerabzug vom Arbeitslohn

entfällt. Soweit die Nachzahlungen oder

nachträglichen Zahlungen laufenden Arbeitslohn

für das laufende Kalenderjahr betreffen, ist die

Lohnsteuer durch Aufrollung der in Betracht

kommenden Lohnzahlungszeiträume zu berechnen."

13. Nach § 84 wird eingefügt

„§ 84 a. (1) Arbeitnehmern (§ 36), die nach

dem 31. 12. 1957 Teilschuldverschreibungen inländischer

Gebietskörperschaften, des Wohnhaus-

Wiederaufbaufonds oder inländischer Elektrizitätsversorgungsunternehmungen

im Sinne

des § 1 Abs. 1 des Elektrizitätsförderungsgesetzes

1953, BGBl. Nr. 113, bei einer österreichischen

Kreditunternehmung erwerben und hinterlegen,

wird auf Antrag die Lohnsteuer einschließlich

des Beitrages vom Einkommen zur

Förderung des Wohnbaues und für Zwecke des

Familienlastenausgleiches pauschal im Ausmaß

von 15 % des Nennbetrages der erworbenen

Wertpapiere, soweit dieser im Kalenderjahr

50.000 S nicht übersteigt, durch die Kreditunternehmung,

bei der sie die Wertpapiere erworben

und hinterlegt haben, erstattet.

(2) Die Kreditunternehmung, bei der die

Wertpapiere erworben und hinterlegt worden

sind, spricht den Steuerbetrag bei der für sie

zuständigen Finanzlandesdirektion an. Die

Finanzlandesdirektion überweist ihr den Betrag

zugunsten des Arbeitnehmers.

(3) Dem Arbeitnehmer steht das Recht zu,

die Wertpapiere jederzeit dem Depot zu entnehmen.

In diesem Fall hat die Kreditunternehmung

15 % des Nennbetrages der entnommenen

Wertpapiere als Lohnsteuer einschließlich

des Beitrages vom Einkommen zur Förderung

des Wohnbaues und für Zwecke des

Familienlastenausgleiches für Rechnung des

Arbeitnehmers an die für sie zuständige Finanzlandesdirektion

bar abzuführen; diese Beträge

sind nach den für die Einhebung und Verrechnung

der Lohnsteuer geltenden Bestimmungen

zu behandeln.

(4) Kreditunternehmungen, die hinterlegte

Wertpapiere ausfolgen und die Abgabenabfuhr

gemäß Abs. 3 schuldhaft unterlassen, haben —

unbeschadet des Fortbestehens der Verpflichtung

für diese Abfuhr — 50 % des Nennbetrages

dieser Wertpapiere bar an das Bundesministerium

für Finanzen abzuführen.

(5) Eine Konvertierung von Teilschuldverschreibungen

gilt weder als Erwerb noch als

Entnahme aus dem Depot im Sinne der vorstehenden

Vorschriften, wenn die Konvertierung

im Auftrag des Arbeitnehmers durch

die Kreditunternehmung, bei der die Wertpapiere

hinterlegt worden sind, durchgeführt

wird und die eingetauschten Wertpapiere bei

dieser Kreditunternehmung im Depot bleiben.

Werden Teilschuldverschreibungen im Jahre

ihrer Begebung angeschafft, hinterlegt und bis

zur Tilgung im Depot belassen, entfällt die

Abgabenabfuhr nach Abs. 3.

(6) Die näheren Vorschriften erläßt das

Bundesministerium für Finanzen."

Artikel II.

Das Bundesgesetz vom 13. März 1957, BGBl.

Nr. 70, wird wie folgt geändert

1. Im § 1 Abs. 1 treten an die Stelle des

zweiten Satzes folgende Sätze

„Dasselbe gilt bei der Ermittlung des Gewinnes

aus Land- und Forstwirtschaft oder aus

Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit

der Wirtschaftsjahre 1958 (1957/1958), 1959

(1958/1959), 1960 (1959/1960), 1961 (1960/1961),

1962 (1961/1962) und 1963 (1962/1963) hinsichtlich

der in diesen Wirtschaftsjahren angeschafften

oder hergestellten abnutzbaren Wirtschaftsgüter

des Anlagevermögens."

2. § 1 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Eine vorzeitige Abschreibung darf nicht

vorgenommen werden von den Anschaffungs-

oder Herstellungskosten

a) von Gebäuden, soweit sie nicht unmittelbar

dem Betriebszweck dienen,

b) von Geschäftsportalen, Personenkraftwagen

— ausgenommen Mietkraftwagen,

Platzkraftwagen und Fahrschulwagen —

und Personenkrafträdern sowie von Einrichtungsgegenständen

für Büros, Empfangsräume

und Wartezimmer."

Artikel III.

(Verfassungsbestimmung)

Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer

für alle Kalenderjahre bis einschließlich 1958

sind die Einkünfte der Ehegatten bei

der Zusammenveranlagung zusammenzurechnen;

ausgenommen sind jedoch die Einkünfte der

Ehefrau aus nichtselbständiger Arbeit aus einem

dem Ehemann fremden Betrieb.

Artikel IV.

(1) Die Bestimmungen des Art. I Z. 2 und 3

sind erstmalig bei der Veranlagung für das

Kalenderjahr 1958 anzuwenden. Bei den Veranlagungen

für die Kalenderjahre 1958 bis 1963

ist § 4 Abs. 4 Z. 5 Einkommensteuergesetz 1953

in der Fassung des vorliegenden Bundesgesetzes

nur dann anzuwenden, wenn um die Hälfte des

im Rahmen dieser Bestimmung in Anspruch

genommenen Betrages Teilschuldverschreibungen

inländischer Elektrizitätsversorgungsunternehmungen

im Sinne des § 1 Abs. 1 Elektrizitätsförderungsgesetz

1953 angeschafft worden sind.

Die übrigen Bestimmungen des Art. I — ausgenommen

Z. 1 und 11 bis 13 — und des Art. IT

Z. 2 sind erstmalig bei der Veranlagung für das

Kalenderjahr 1959 anzuwenden. Art. I Z. 1, 11

und 12 ist auf Bezüge anzuwenden, die nach

dem 31. 12. 1957 zufließen.

(2) Mit der Vollziehung des § 4 Abs. 4 Z. 3

zweiter Satz und des § 34 a Abs. 4 Einkommensteuergesetz

1953 in der Fassung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Handel

und Wiederaufbau, mit der der übrigen Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes das Bundesministerium

für Finanzen betraut.

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