147. Bundesgesetz: Bangseuchen-Gesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Gegenstand des Gesetzes.
Gegenstand dieses Bundesgesetzes ist die Bekämpfung
der Brucellose der Rinder (Abortus
Bang) und, nach Maßgabe der Bestimmungen des.
§ 14, der sonstigen Haustiere (im nachfolgenden
„Seuche" oder in Wortverbindungen „Bang-"
genannt).
§ 2. Bekämpfungsgebiete.
(1) Das Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft bestimmt im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Finanzen jeweils die
Gebiete, in denen die Seuche planmäßig (Abs. 2
und 4) zu bekämpfen ist (Bekämpfungsgebiete).
Bei der Auswahl der Gebiete und ihrer zeitlichen
Einbeziehung in das Bekämpfungsverfahren ist
im Rahmen der dem Bund aus eigenem oder
sonst zur Verfügung stehenden Mittel auf die
Bedeutung der Gebiete für die Tierzucht und
den Viehesport sowie auf den Verseuchungsgrad
der Gebiete und den Stand der Rindertuberkulosebekämpfung
Bedacht zu nehmen.
(2) In den Bekämpfungsgebieten sind, wenn
nicht die Einleitung eines Vorverfahrens im
Sinne des Abs. 4 angeordnet wurde, nach einem
vom Landeshauptmann nach Anhörung der
Landwirtschaftskammer aufgestellten Plan die
bangverseuchten Rinder festzustellen (§ 3), aus
den Beständen auszuscheiden (§ 4) und entweder
unmittelbar oder nach einer vorübergehenden
Nutzverwertung (§ 6) der Schlachtung zuzuführen
(Tilgungsverfahren). Der Plan hat in fachlicher
und organisatorischer Hinsicht die einwandfreie
Durchführung der Bekämpfung zu gewährleisten
und es müssen hiefür die erforderlichen
Mittel sichergestellt sein. Der Plan bedarf
der Genehmigung des Bundesministeriums für
Land- und Forstwirtschaft.
(3) In das Bekämpfungsverfahren sind auch die
Bestände jener Viehhaltungsbetriebe einzubeziehen,
die zwar außerhalb eines Bekämpfungsgebietes
liegen, deren Besitzer jedoch ein
ihnen zustehendes Weiderecht im Bekämpfungsgebiet
ausüben wollen.
(4) Für stark verseuchte Bekämpfungsgebiete
kann das Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft, wenn die Ausmerzung der bangverseuchten
Rinder nach den Fristen des Tilgungsverfahrens
den Tierhaltern des Gebietes die
Weiterführung ihrer Viehwirtschaft wesentlich
erschwert, anordnen, daß dem Tilgungsverfahren
Maßnahmen voranzugehen haben (§ 5), durch
die vorerst der Grad der Verseuchung in diesem
Gebiet herabgesetzt wird (Vorverfahren).
(5) Das Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft hat für ein Gebiet, für das ausreichende
Unterlagen über die Verseuchung nicht
zur Verfügung stehen, Erhebungen anzuordnen,
um den Verseuchungsgrad dieses Gebietes mit
hinreichender Genauigkeit festzustellen (Orientierungsverfahren).
(6) Unter Bestand im Sinne dieses Bundesgesetzes
ist die Gesamtheit der Rinder eines
Viehhaltungsbetriebes zu verstehen, die viehwirtschaftlich
und betreuungsmäßig eine selbständige
Einheit darstellt.
§ 3. Feststellungsverfahren und
Schutzmaßnahmen im Bekämpfungsgebiet.
(1) Das Verfahren zur Feststellung der Seuche
in einem Bekämpfungsgebiet hat sämtliche Bestände
im Bekämpfungsgebiet zu erfassen. Zu
untersuchen sind die ansteckungsfähigen Rinder
der Bestände (Feststellungsverfahren).
(2) Wird in einem Bestand auch nur ein Rind
als bangpositiv festgestellt (Bangreagent), so ist
der Bestand bangverseucht im Sinne dieses Bundesgesetzes.
(3) Der Amtstierarzt hat von Amts wegen zu
kennzeichnen
a) jedes Tier, das zur Untersuchung kommt,
durch Ohrmarke, es sei denn, daß es durch
eine solche bereits gekennzeichnet ist,
b) überdies jeden Ausscheider (§ 4 Abs. 2)
durch zweimalige und jeden sonstigen
Bangreagenten durch einmalige Lochung
des rechten Ohres (Lochdurchmesser
15 mm).
(4) In den Beständen der Bekämpfungsgebiete
hat der Tierhalter alle Vorkehrungen zu treffen,
die zur Hintanhaltung der Ausbreitung der
Seuche wie auch der Ansteckung von Menschen
erforderlich sind (wie Absonderung, Desinfektion).
Insbesondere dürfen Rinder in die Bestände
nur dann eingestellt werden, wenn hiedurch
weder eine Einschleppung der Seuche in
den Bestand noch eine Ansteckung der eingebrachten
Rinder zu befürchten ist, noch die
Feststellung der Seuche verzögert oder gefährdet
wird. Das Nähere hat das Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für soziale Verwaltung
durch Verordnung festzusetzen.
§ 4. Sanierung der bangverseuchten
Bestände im Bekämpfungsgebiet.
(1) In bangverseuchten Beständen ist die
Seuche durch Abgabe der Bangreagenten zu tilgen
(Sanierung des Bestandes).
(2) Rinder, die Bangbakterien ausscheiden oder
von denen anzunehmen ist, daß sie jederzeit mit
dem Ausscheiden beginnen können (Ausscheider),
hat der Tierhalter spätestens binnen zwei Wochen,
nachdem ihm von der Bezirksverwaltungsbehörde
das Untersuchungsergebnis bekanntgegeben
wurde, abzugeben, es sei denn, daß bereits
sämtliche Rinder des Bestandes Reagenten
sind und bei Weiterbelassung der Ausscheider
im Bestande eine Ansteckung von Rindern anderer
Bestände mit Sicherheit ausgeschlossen ist.
(3) Ausscheider, die nicht unter Abs. 2 fallen,
und sonstige Bangreagenten hat der Besitzer des
verseuchten Bestandes innerhalb einer Frist von
mindestens drei Monaten und höchstens zwei
Jahren abzugeben. Innerhalb dieser Grenze hat
das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
durch Verordnung die Frist nach dem
Verseuchungsgrad des Bekämpfungsgebietes und
der Bestände und nach der Größe des Betriebes
so festzulegen, daß die Freimachung des Bekämpfungsgebietes
unter tunlichster Vermeidung
wirtschaftlicher Härten ehebaldigst erreicht
wird.
(4) In den Beständen ist nach Entfernung der
Bangreagenten die Desinfektion des Stalles unter
amtlicher Aufsicht und das durch Verordnung
bestimmte Nachuntersuchungsverfahren durchzuführen.
§ 5. Vorverfahren im Bekämpfungsgebiet.
(1) Das Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft bestimmt gleichzeitig mit der
Erklärung eines Gebietes zum Bekämpfungsgebiet,
ob ein Vorverfahren im Sinne des § 2
Abs. 4 einzuleiten ist.
(2) Dem Vorverfahren hat sich, wenn die Voraussetzung
des § 2 Abs. 4 wegfällt, das Tilgungsverfahren
anzuschließen. Den Zeitpunkt
der Beendigung des Vorverfahrens stellt das Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft
fest.
(3) Das Vorverfahren umfaßt folgende Maßnahmen
a) Der Amtstierarzt hat die bakteriologisch
positiven Rinder festzustellen. Dieses Verfahren
ist alljährlich zu wiederholen. Die
Rinder, bei denen ein positives Ergebnis
nachgewiesen wird, sind von Amts wegen
durch zweimalige Lochung des rechten
Ohres (Lochdurchmesser 15 mm), sonstige
Milchreagenten durch besondere Ohrmarken
zu kennzeichnen.
b) Der Tierhalter hat die bakteriologisch positiven
Rinder hinnen zwei Wochen, nachdem
ihm das Untersuchungsergebnis bekanntgegeben
wurde, abzugeben und nach
den Bestimmungen des § 6 Abs. 1 der
Verwertung zuzuführen.
c) Die weiblichen Jungrinder im Alter von
sechs bis zwölf Monaten sind auf Antrag
des Tierhalters, wenn eine Berührung mit
bangkranken oder -verdächtigen Rindern
nicht ausgeschlossen ist, zu schutzimpfen.
Innerhalb eines Zeitraumes von 1 1/2 Jahren
vor Beendigung des Vorverfahrens dürfen
Schutzimpfungen jedoch nicht mehr durchgeführt
werden.
d) Der Tierhalter hat nach Möglichkeit einen
Abkalbestall oder zumindest — je nach
der Größe des Bestandes — einen oder
mehrere Abkalbestände einzurichten.
e) Nach Entfernung der Reagenten ist der
Stall unter amtlicher Aufsicht zu desinfizieren.
(4) Die Einstellung von Rindern in die Bestände
ist zulässig; wird jedoch ein Rind aus
bangfreien Beständen oder Gebieten eingestellt,
so besteht kein Anspruch auf eine Entschädigung,
auch wenn es auf behördliche Anordnung abgegeben
werden muß.
§ 6. Verwertung der Reagenten.
(1) Die Bangreagenten sind unmittelbar an
Schlachtbetriebe zur Schlachtung abzugeben.
Diese ist innerhalb einer Woche nach der Entfernung
der Bangreagenten aus dem Bestande
durchzuführen.
(2) Bangreagenten gemäß § 4 Abs. 3, die nicht
Ausscheider sind, dürfen, wenn dadurch eine
bessere Verwertung ohne Beeinträchtigung der
Seuchenbekämpfung erzielt werden kann, anstatt
an Schlachtbetriebe auch an Nutzreagenten-Verwertungsbetriebe
(Bang) abgegeben werden.
Diese sind berechtigt, die Reagenten vor Abgabe
zur Schlachtung vorübergehend zu nutzen. Nach
der Nutzung dürfen sie nur zum Zwecke der
Schlachtung abgegeben werden.
(3) Der Tierhalter oder, wenn nicht er selbst
die Verbringung durchführt, der Vermittlungsbetrieb
(Genossenschaft und Handelsbetrieb) hat
die Nutzreagenten vom verseuchten Bestand
oder, wenn die Nutzreagenten zum Verkauf
aufgetrieben werden, vom Standort des Auftriebes
ohne Zwischeneinstallung in den Verwertungsbetrieb
zu überführen. Das Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft hat
im Einvernehmen mit den Bundesministerien
für Handel und Wiederaufbau und für Verkehr
und Elektrizitätswirtschaft zwecks Überwachung
der Überführung nähere Vorschriften
durch Verordnung zu erlassen (wie Vorschreibung
von Verladelisten, Kontrolle beim Ein-
und Ausladen).
(4) Als Nutzreagenten-Verwertungsbetriebe
(Bang) sind nach Anhörung des Landeshauptmannes
und der Landwirtschaftskammer vom
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
nach Bedarf Landwirtschaftsbetriebe zuzulassen,
die außerhalb der Bekämpfungsgebiete
und der bangfreien Gebiete liegen und bei denen
die Gewähr gegeben ist, daß keine Gefahr einer
Verschleppung der Seuche in andere Gehöfte
besteht. Die Zulassung kann von Bedingungen
abhängig gemacht werden, die geeignet sind, die
Ansteckung anderer Rinder zu verhindern (wie
getrennte Aufstallung der Nutzreagenten, Verbot
der Kälberaufzucht).
(5) Verstößt ein Verwertungsbetrieb gegen die
Bestimmungen des Abs. 2 letzter Satz oder gegen
die Zulassungsbedingungen gemäß Abs. 4 und
ist damit die Gefahr einer Seuchenverbreitung
verbunden, so hat das Bundesministerium für
Land- und Forstwirtschaft die Zulassung zurückzunehmen.
§ 7. Bangfreie Bestände im Bekämpfungsgebiet.
(1) Ein Bestand ist ein bangfreier Bestand im
Sinne dieses Bundesgesetzes, wenn
a) das Feststellungsverfahren (§ 3) oder in
sanierten Beständen das Nachuntersuchungsverfahren
ein negatives Ergebnis
aufgewiesen hat,
b) vom Zeitpunkte der Einbeziehung des Bestandes
in das Bekämpfungsverfahren die
Rinder nur auf eigenen oder, wenn auf
gemeinsamen Weiden, nur auf bangfreien
geweidet wurden und
c) keine Rinder entgegen den Bestimmungen
des § 3 Abs. 4 in den Bestand eingestellt
wurden.
(2) Der Landeshauptmann hat alljährlich eine
Untersuchung der bangfreien Bestände anzuordnen
(periodische Untersuchung).
(3) Ein bangfreier Bestand verliert seine Eigenschaft
als solcher und ist wie ein verseuchter
Bestand zu behandeln, wenn
a) die periodische Untersuchung oder eine
aus sonstigem Anlaß vorgenommene Untersuchung
bei einem Rind des Bestandes
ein positives Ergebnis aufweist,
b) Rinder des Bestandes auf gemeinsamen
Weiden, die nicht bangfrei sind, geweidet
wurden oder
c) in den Bestand Rinder, die nicht aus bangfreien
Beständen oder aus bangfreien Gebieten
(§ 8) stammen, eingestellt wurden.
(4) Den Verlust der Eigenschaft als bangfreier
Bestand hat der Landeshauptmann durch Bescheid
festzustellen.
§ 8. Bangfreies Gebiet.
(1) Ist ein Bekämpfungsgebiet nach dem Ergebnis
des Feststellungsverfahrens (§ 3) bangfrei
oder wurde in einem Bekämpfungsgebiet die
Seuche getilgt, so hat das Bundesministerium für
Land- und Forstwirtschaft dieses Gebiet zu
einem bangfreien Gebiet zu erklären.
(2) Die periodischen Untersuchungen sind auch
in bangfreien Gebieten durchzuführen; das Bun-
desministerium für Land- und Forstwirtschaft
kann jedoch durch Verordnung den Zeitraum
zwischen zwei aufeinanderfolgenden Untersuchungen
bis zu drei Jahren erhöhen, wenn die
Seuchenlage im Bundesgebiet dem nicht entgegensteht.
(3) Die Eigenschaft der Bangfreiheit eines Gebietes
geht durch vereinzeltes Auftreten der
Seuche im bangfreien Gebiet nicht verloren, es
sei denn, daß im Bekämpfungsgebiet oder in
einem mindestens einen politischen Bezirk umfassenden
Teilgebiet der Hundertsatz der bangverseuchten
Bestände 0'5 oder der Hundertsatz
der bangverseuchten Rinder 0'2 erreicht. Den
Verlust der Bangfreiheit stellt das Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft fest.
(4) Wird in einem Bestand eines bangfreien
Gebietes ein neuerlicher Ausbruch der Seuche
oder der Verdacht eines neuerlichen Ausbruches
festgestellt, so sind auf ihn die Bestimmungen,
die für die verseuchten Bestände gelten, mit folgenden
Abänderungen anzuwenden
a) Das Verfahren zur Feststellung der Reagenten
ist unverzüglich einzuleiten.
b) Sämtliche Reagenten sind durch zweimalige
Lochung des rechten Ohres zu
kennzeichnen, binnen zwei Wochen aus
dem Bestande auszuscheiden und gemäß
§ 6 Abs. 1 der Verwertung zuzuführen.
c) Aus dem Bestand darf ein Rind nicht abgegeben
werden, es sei denn zu Schlachtzwecken
(Sperre).
d) Jedes Muttertier, das gekalbt hat, ist nach
Ablauf von zwei Wochen nach der Abkalbung
zu untersuchen.
§ 9. Bangfreie Bestände außerhalb
der Bekämpfungsgebiete,
(1) Bestände, die außerhalb eines Bekämpfungsgebietes
oder in einem Bekämpfungsgebiet mit
Vorverfahren ihren Standort haben, können auf
Antrag des Besitzers als bangfreie Bestände anerkannt
werden. Über den Antrag entscheidet
der Landeshauptmann. Dem Antrag ist stattzugeben,
wenn die Voraussetzungen des § 7
Abs. 1 vorliegen. Auf solche Bestände sind die
§§ 3, 4 und 7 sinngemäß anzuwenden.
(2) Der Besitzer eines solchen Bestandes ist
jederzeit berechtigt, auf die Fortsetzung des Verfahrens
oder, wenn der Bestand amtlich als
bangfrei anerkannt wurde, auf die Anerkennung
zu verzichten. Ein solcher Verzicht ist dem Landeshauptmann
anzuzeigen.
§ 10. Zeugnisse.
(1) Dem Tierhalter ist zu bescheinigen
a) von Amts wegen die Bangfreiheit des Bestandes,
wenn das Vorliegen der Voraussetzungen
des § 7 Abs. 1 festgestellt wird
(Zeugnis über die Bangfreiheit des Bestandes),
b) von Amts wegen die Anerkennung als
bangfreier Bestand für Bestände außerhalb
der Bekämpfungsgebiete oder in Bekämpfungsgebieten
mit Vorverfahren, wenn die
Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 vorliegen
(Zeugnis über die Anerkennung der Bangfreiheit
eines Bestandes),
c) auf Antrag des Tierhalters die Bangfreiheit
des Einzelrindes, wenn das Rind aus
einem bangfreien oder als bangfrei anerkannten
Bestand stammt und überdies die
Untersuchung des Rindes die Bangfreiheit
ergibt (bangfreies Rind). Das Zeugnis verliert
mit Ablauf von zwei Wochen, vom
Tage der Untersuchung an gerechnet, seine
Gültigkeit.
(2) Für Tiere aus bangfreien Gebieten kann
auf Antrag des Tierhalters an Stelle des Zeugnisses
im Sinne des Abs. 1 lit. a ein Zeugnis über
die Bangfreiheit des Gebietes ausgestellt werden.
(3) Die Zeugnisse im Sinne der Abs. 1 und 2
hat der Landeshauptmann auszustellen. Bei
Wegfall der Voraussetzungen sind die Zeugnisse
einzuziehen.
(4) Die Zeugnisse, die auf Grund dieses Bundesgesetzes
auszustellen sind, sind von den Stempelgebühren
nach dem Gebührengesetz 1946,
BGBl. Nr. 184, sowie von den Bundesverwaltungsabgaben
befreit.
§ 11. Anzeigepflicht.
(1) Der Tierhalter ist verpflichtet, jedes bei
seinen Rindern vorkommende vorzeitige Ausstoßen
der Frucht (Verwerfen) binnen 24 Stunden
der Gemeinde anzuzeigen. Die Gemeinde
hat die Anzeige unverzüglich an die Bezirksverwaltungsbehörde
weiterzuleiten.
(2) Stehen die Rinder unter Aufsicht, in der
Obhut oder in Verwahrung anderer Personen
(Hirten, Transportbegleiter u. dgl.), so haben
auch diese Personen die Anzeige (Abs. 1) zu
erstatten und überdies den Besitzer unverzüglich
vom Verwerfen in Kenntnis zu setzen. Wird
von einer dieser anzeigepflichtigen Personen jedoch
die Anzeige erstattet, so entfällt diese Verpflichtung
für die anderen.
(3) Die Verpflichtung der in den Abs. 1 und 2
genannten Personen zur Anzeige entfällt ferner,
wenn das Rind in der Behandlung eines Tierarztes
steht oder, wenn dies nicht der Fäll ist,
der Anzeigepflichtige den Tierarzt vom Verwerfensfall
unverzüglich verständigt.
(4) Der Tierarzt hat, wenn er gemäß Abs. 3
verständigt wird oder sonst in Ausübung seines
Berufes ein Verwerfen oder Erscheinungen, die
den Verdacht dieser Seuche erregen, feststellt,
unverzüglich) der Bezirksverwaltungsbehörde und
der Gemeinde die Anzeige zu erstatten.
(5) Der Amtstierarzt hat auf Grund der Anzeige
oder wenn er sonst von einem verdächtigen
Verwerfensfall Kenntnis erlangt, die geeigneten
Erhebungen zur Feststellung der Seuche
durchzuführen. Bei Beständen, die in das Tilgungsverfahren
einbezogen wurden, oder in
bangfreien Gebieten ist bei positivem Befund
das Nachuntersuchungsverfahren einzuleiten.
(6) Der Tierhalter hat alle Vorkehrungen zu
treffen, die geeignet sind, die Ansteckung anderer
Tiere hintanzuhalten, wie Absonderung der
kranken und verdächtigen Rinder, unschädliche
Beseitigung der ansteckungsgefährlichen Teile
und Desinfektion der Ställe.
§ 12. Untersuchungsverfahren;
Heilbehandlung.
(1) Das Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft hat unter Bedachtnahme auf die
Ergebnisse der wissenschaftlichen Forschung
durch Verordnung festzulegen
a) die zulässigen Untersuchungsmethoden zur
Feststellung der Ansteckung, der Keimausscheidung
oder des Ausscheidungsverdachtes
(wie Untersuchung des Blutes oder der
Milch);
b) soweit in diesem Bundesgesetz ein Verfahren
zur Feststellung der Seuche oder
der Bangfreiheit vorgesehen ist, den Gang
der Untersuchung (wie die Anzahl und
Art der erforderlichen Einzeluntersuchungen,
die Dauer des dazwischenliegenden
Zeitraumes);
c) die zur Entnahme der Untersuchungsproben
berechtigten Personen und
d) die Untersuchungsstellen.
(2) Der Tierhalter ist verpflichtet, die nach
diesem Bundesgesetz erforderlichen Untersuchungen,
insbesondere die Entnahme von Blut
und Milchproben, sowie die Durchführung der
Kennzeichnung zu dulden. Er hat ferner den
mit der Feststellung und Bekämpfung der Seuche
befaßten Organen jede nötige Hilfe zu gewähren.
(3) An Rindern, welche mit der Seuche behaftet
sind, dürfen Heilverfahren zur Bekämpfung
dieser Seuche nur von Tierärzten durchgeführt
werden.
§ 13. Impfung.
(1) Schutzimpfungen der Rinder gegen die
Seuche sind, unbeschadet der Bestimmungen des
§ 5, verboten.
(2) Für Bestände außerhalb der Bekämpfungsgebiete
kann der Landeshauptmann Ausnahmen,
jedoch nur für weibliche Rinder im Alter von
6 bis 12 Monaten, bewilligen, wenn diese infolge
Vorliegens von Umständen, wie Weidegang oder
Transport, der Gefahr der Ansteckung besonders
ausgesetzt sind. Die Bewilligung der Schutzimpfung
ist für Rinder eines Gebietes zu versagen,
dessen Einbeziehung in das Tilgungsverfahren
in Aussicht genommen ist.
(3) Schutzimpfungen dürfen nur von Tierärzten
und nur mit einem vom Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft unter
Bedachtnahme auf den Stand der wissenschaftlichen
Forschung zugelassenen Impfstoff vorgenommen
werden. Die Schutzimpfungen unterliegen
der amtstierärztlichen Überwachung.
(4) Die geimpften Rinder sind zu kennzeichnen.
Zu Zucht- oder Nutzzwecken dürfen sie
nur abgegeben werden
a) an nicht verseuchte Bestände, wenn die
serologische Blutuntersuchung ein negatives
Ergebnis aufweist,
b) an verseuchte Bestände, wenn sie ihren
Standort außerhalb der Bekämpfungsgebiete
haben.
§ 14. Bekämpfung der Seuche bei
anderen Haustieren als Rindern.
(1) Besteht der Verdacht, daß in einem Bestände,
der in das Bekämpfungsverfahren einbezogen
wurde, die Brucellose auf die Rinder
von anderen Haustieren des Betriebes (wie Ziegen,
Schafe, Schweine) übertragen werden kann,
so hat der Landeshauptmann die Untersuchung
auch dieser Haustiere anzuordnen.
(2) Ergibt die Untersuchung, daß Haustiere im
Sinne des Abs. 1 positiv reagieren, so hat auf
Anordnung des Landeshauptmannes der Tierhalter
diese Haustiere von den Rindern seines
Bestandes so abzusondern, daß deren weitere
Ansteckung ausgeschlossen ist.
(3) Gehören die Tiere zu einem landwirtschaftlichen
Betrieb, der in einem Bekämpfungsgebiet
seinen Standort hat, so hat der Landeshauptmann
überdies eine Frist zu setzen, innerhalb
der die Tiere der Schlachtung zuzuführen
sind. Die Frist ist so zu bemessen, daß in der
Freimachung des Bekämpfungsgebietes von der
Seuche keine Verzögerung eintritt.
(4) Wurden die Maßnahmen gemäß Abs. 1
bis 3 angeordnet, so gilt ein Bestand
a) auch dann als verseucht (§ 3 Abs. 2), wenn
ein untersuchtes Haustier positiv ist, und
b) erst dann als bangfrei (§ 7 Abs. 1), wenn
nach Entfernung sowohl des letzten Reagenten
als auch des sonstigen kranken
Haustieres das Nachuntersuchungsverfahren
bei allen vorhandenen Tieren zu einem
negativen Ergebnis geführt hat.
§ 15. Beschränkungen im Verkehr
mit Rindern.
(1) Zur Schlachtung bestimmte Rinder, die in
ein Bekämpfungsgebiet oder bangfreies Gebiet
eingebracht werden, sind ohne Zwischeneinstal-
lung in ein Schlachthaus oder in eine gewerbliche
Schlachtlokalität zu leiten und müssen innerhalb
einer Woche nach dem Einlangen am Bestimmungsort
geschlachtet werden.
(2) Rinder, die zu Zucht- oder Nutzzwecken
bestimmt sind, dürfen in ein bangfreies Gebiet
nur eingebracht werden, wenn sie aus bangfreien
Beständen oder Gebieten stammen.
(3) Rinder aus bangfreien Beständen oder Gebieten
dürfen mit anderen Rindern nicht gemeinsam
in einem Eisenbahnwagen, Kraftfahrzeug,
Schiffsabteil oder Flugzeug versendet werden. Die
etwaige Herkunft der Rinder aus bangfreien
Beständen oder Gebieten hat der Versender auf
den Transportpapieren zu vermerken. Sollen in
einem Eisenbahnwagen, Kraftfahrzeug, Schiffsabteil
oder Flugzeug Rinder mehrerer Versender
gemeinsam befördert werden, hat das Verkehrsunternehmen
dafür Sorge zu tragen, daß
Rinder aus bangfreien Beständen oder Gebieten
getrennt von anderen Rindern befördert werden.
(4) Soweit die Rinder gemäß § 11 des Gesetzes
vom 6. August 1909, RGBl. Nr, 177, betreffend
die Abwehr und Tilgung von Tierseuchen, beim
Ein- oder Ausladen zu untersuchen sind, ist von
den hiezu bestimmten Tierärzten auch die Einhaltung
der Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 zu
überwachen.
§ 16. Weideverkehr.
(1) Der Landeshauptmann hat je nach dem Bedarf
und dem Stand der Bangbekämpfung durch
Verordnung Weiden zu bestimmen, auf denen
nur bangfreie Rinder oder Rinder aus bangfreien
Beständen (bangfreie Weiden) oder nur Rinder
aus verseuchten Beständen (Bangweiden) weiden
dürfen.
(2) Besteht hinsichtlich bestimmter Weiden die
Gefahr, daß beim Auftrieb oder Weiden Rinder
aus bangfreien Beständen mit Bangreagenten
oder nicht untersuchten Rindern in Berührung
kommen, so hat der Landeshauptmann durch
Verordnung den Auftrieb oder das Weiden der
Bangreagenten und nicht untersuchten Rinder
zu verbieten oder nur unter solchen Beschränkungen
zu gestatten, die geeignet sind, ein Zusammentreffen
mit Rindern aus bangfreien Beständen
zu vermeiden (Benützung bestimmter
Wege, Errichtung von Zäunen, zeitliche Begrenzung
des Auftriebes u. dgl.).
§ 17. Viehmärkte, Absatzveranstaltungen,
Tierauktionen und Tierschauen.
(1) Der Landeshauptmann hat je nach dem
Bedarf und dem Stand der Bangbekämpfung
durch Verordnung Viehmärkte oder Abteilungen
von Viehmärkten zu bestimmen, auf die nur
bangfreie Rinder aufgetrieben werden dürfen
(bangfreie Viehmärkte und bangfreie Viehmarktabteilungen).
(2) Bangreagenten und nicht untersuchte Rinder
sind von solchen Viehmärkten oder Viehmarktabteilungen
und deren Einrichtungen fernzuhalten.
(3) Sind auf Viehmärkten nur einzelne Abteilungen
für bangfreie Rinder bestimmt, so
müssen diese Abteilungen vom übrigen Viehmarkt
so abgetrennt sein, daß jede Ansteckung
durch andere Tiere ausgeschlossen ist.
(4) Für Absatzveranstaltungen, Tierauktionen
und Tierschauen, die für bangfreie Rinder bestimmt
sind, gelten die Vorschriften der Abs. 2
und 3 sinngemäß.
§ 18. Handelsstallungen für bangfreie
Rinder.
(1) Jeder Inhaber eines Handelsstalles kann
diesen als Handelsstall für bangfreie Rinder bei
der Bezirksverwaltungsbehörde anmelden.
(2) Ein Handelsstall für bangfreie Rinder darf
als solcher erst nach der veterinärpolizeilichen Genehmigung
durch die Bezirksverwaltungsbehörde
in Benützung genommen werden. Die Genehmigung
ist zu erteilen, wenn der Stall und seine
Einrichtung leicht zu reinigen und zu desinfizieren
sind und eine räumliche Absonderung
der kranken oder verdächtigen Rinder möglich
ist. Wesentliche Änderungen in der Anlage sind
zur Genehmigung anzuzeigen.
(3) Der Handelsstall ist als solcher zu kennzeichnen,
periodisch zu reinigen und zu desinfizieren,
ferner hat der Betriebsinhaber ein Verzeichnis
über den Zu- und Abverkauf von Rindern
zu führen. Das Nähere hat das Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Handel und Wiederaufbau durch Verordnung zu
regeln.
(4) Der Handelsstall unterliegt der amtstierärztlichen
Aufsicht.
(5) Zeigen sich nachträglich Übelstände, deren
Abstellung im Interesse eines einwandfreien Betriebes
geboten ist, oder werden die vorstehenden
Bestimmungen nicht eingehalten, so hat der
Landeshauptmann die Berechtigung, einen bangfreien
Handelsstall zu führen, zu entziehen.
§ 19. Ausmerzentschädigung.
(1) Tierhalter haben für Rinder, die auf behördliche
Anordnung gemäß § 4, § 5 Abs. 3,
§ 7 Abs. 3 und § 8 Abs. 4 abgegeben werden
mußten, Anspruch auf eine Ausmerzentschädigung
aus Bundesmitteln, sofern die Verwertung
im Sinne des § 6 für sämtliche in einer Anordnung
zur Abgabe bestimmten Rinder nachgewiesen
wird. Für die Bemessung der Entschädigung
ist der Zeitpunkt der Anordnung der Abgabe
maßgebend. Für ein Rind darf nur einmal
die Entschädigung gewährt werden.
(2) Die Ausmerzentschädigung ist mit einem
festen Betrag je Rind zu bemessen, dessen Höhe
vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Finanzen durch Verordnung
festzusetzen ist. Sie beträgt je Rind höchstens
900 S (Grundbetrag). Zu diesem Grundbetrag
kommt für Rinder aus Beständen, die in Bergbauerngebieten
ihren Standort haben, ein Gebietszuschlag
und für Herdbuchrinder ein Herdbuchzuschlag
je bis zu einem Drittel des Grundbetrages
der Ausmerzentschädigung. Als Bergbauerngebiete
gelten die in der Verordnung des
Bundesministeriums für Finanzen vom 11. Jänner
1956, BGBl. Nr. 14, aufgezählten Gemeinden.
Der Herdbuchnachweis ist durch Vorlage eines
Herdbuchauszuges oder eines Abstammungsnachweises
einer von der Landwirtschaftskammer anerkannten
Züchtervereinigung zu erbringen.
(3) Der Tierhalter verliert seinen Anspruch auf
eine Ausmerzentschädigung, wenn er oder sein
Beauftragter (§ 11 Abs. 2) einer auf Grund
dieses Bundesgesetzes bestehenden Verpflichtung
nicht nachkommt.
(4) Wenn der Tierhalter oder sein Beauftragter
nach dem Zuspruch einer Ausmerzentschädigung
einer auf Grund dieses Bundesgesetzes bestehenden
Verpflichtung nicht nachkommt, so hat
er die Ausmerzentschädigung, bei mehreren Ausmerzentschädigungen
die ihm zuletzt zugesprochene,
rückzuerstatten. Überdies wird er gemäß
Abs. 3 auch eines etwa neu entstandenen Anspruches
auf eine Ausmerzentschädigung verlustig.
Nach Ablauf von drei Jahren, gerechnet
ab dem Zeitpunkt des Zuspruches der Ausmerzentschädigung,
kann eine Rückerstattung nicht
mehr geltend gemacht werden.
(5) Über die Gewährung und die Rückerstattung
der Ausmerzentschädigung entscheidet das
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft.
§ 20. Kosten.
(1) Der Tierhalter hat die Kosten zu tragen,
die in einem Bekämpfungsgebiet oder in einem
bangfreien Gebiet aus Anlaß der periodischen
Untersuchung, der Absonderung, der Wartung
und der Beaufsichtigung der Tiere auflaufen, sowie
die bei der Durchführung der Desinfektion
notwendigen Hand- und Zugarbeiten zu leisten.
Weiters hat er in einem Bekämpfungsgebiet
mit Vorverfahren oder außerhalb eines Bekämpfungsgebietes
auch die Kosten zu tragen,
die aus Anlaß der Durchführung des Verfahrens
zur Anerkennung eines Bestandes als bangfreier
Bestand auflaufen.
(2) Für Rinder auf bangfreien Almen oder
Weiden, die Anzeichen des Verwerfens zeigen
und vom Hirten so rechtzeitig abgetrieben wurden,
daß sie außerhalb des Bereiches von Almen
oder Weiden verwerfen, kann der Landeshauptmann
dem Hirten Prämien gewähren, deren
Höhe vom Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Finanzen durch Verordnung
festzusetzen ist. Sie dürfen den Betrag von 100 S
je Tier nicht übersteigen.
§ 21. Verlautbarungen.
(1) Das Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft hat durch Kundmachung im
„Amtsblatt zur Wiener Zeitung" zu verlautbaren
a) die Festlegung der Bekämpfungsgebiete einschließlich
der in das Bekämpfungsverfahren
einbezogenen Bestände (§ 2 Abs. 1
und 3),
b) die Anordnung eines Orientierungsverfahrens
(§ 2 Abs. 5),
c) die Anordnung eines Vorverfahrens und
den Zeitpunkt der Beendigung des Vorverfahrens
(§ 2 Abs. 4 und § 5 Abs. 2),
d) die Erklärung zum bangfreien Gebiet und
den Verlust der Bangfreiheit (§ 8 Abs. 1
und 3).
(2) Die Kundmachungen treten am Tage nach
ihrer Verlautbarung in Wirksamkeit, sofern
nicht in der Kundmachung ein anderer Wirksamkeitsbeginn
festgesetzt ist.
(3) Vor Verlautbarung einer Kundmachung im
Sinne des Abs. 1 sind der Landeshauptmann und
die Landwirtschaftskammer zu hören.
§ 22. Strafbestimmungen.
Wer diesem Bundesgesetz oder den auf Grund
dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen
oder Verfügungen zuwiderhandelt, begeht eine
Verwaltungsübertretung und ist hiefür, sofern
die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer
strengeren Strafe unterliegt, mit Geld bis zu
3000 S, bei besonders erschwerenden Umständen
bis zu 30.000 S oder mit Arrest bis zu 6 Wochen
zu bestrafen.
§ 23. Wirksamkeitsbeginn.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt zwei Wochen nach
seiner Kundmachung in Kraft. Mit dem gleichen
Zeitpunkt verliert das Bundesgesetz, BGBl.
Nr. 175/1935, betreffend die Bekämpfung des
seuchenartigen Verwerfens der Rinder, seine
Wirksamkeit.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes
können von dem der Kundmachung
des Gesetzes folgenden Tage an erlassen werden
und treten frühestens zugleich mit diesem in
Kraft.
§ 24. Vollziehungsklausel.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist,
soweit darin nicht ausdrücklich anderes bestimmt
ist, das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
betraut.