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147. Bundesgesetz: Bangseuchen-Gesetz.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 147. Bundesgesetz: Bangseuchen-Gesetz.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Gegenstand des Gesetzes.

Gegenstand dieses Bundesgesetzes ist die Bekämpfung

der Brucellose der Rinder (Abortus

Bang) und, nach Maßgabe der Bestimmungen des.

§ 14, der sonstigen Haustiere (im nachfolgenden

„Seuche" oder in Wortverbindungen „Bang-"

genannt).

§ 2. Bekämpfungsgebiete.

(1) Das Bundesministerium für Land- und

Forstwirtschaft bestimmt im Einvernehmen mit

dem Bundesministerium für Finanzen jeweils die

Gebiete, in denen die Seuche planmäßig (Abs. 2

und 4) zu bekämpfen ist (Bekämpfungsgebiete).

Bei der Auswahl der Gebiete und ihrer zeitlichen

Einbeziehung in das Bekämpfungsverfahren ist

im Rahmen der dem Bund aus eigenem oder

sonst zur Verfügung stehenden Mittel auf die

Bedeutung der Gebiete für die Tierzucht und

den Viehesport sowie auf den Verseuchungsgrad

der Gebiete und den Stand der Rindertuberkulosebekämpfung

Bedacht zu nehmen.

(2) In den Bekämpfungsgebieten sind, wenn

nicht die Einleitung eines Vorverfahrens im

Sinne des Abs. 4 angeordnet wurde, nach einem

vom Landeshauptmann nach Anhörung der

Landwirtschaftskammer aufgestellten Plan die

bangverseuchten Rinder festzustellen (§ 3), aus

den Beständen auszuscheiden (§ 4) und entweder

unmittelbar oder nach einer vorübergehenden

Nutzverwertung (§ 6) der Schlachtung zuzuführen

(Tilgungsverfahren). Der Plan hat in fachlicher

und organisatorischer Hinsicht die einwandfreie

Durchführung der Bekämpfung zu gewährleisten

und es müssen hiefür die erforderlichen

Mittel sichergestellt sein. Der Plan bedarf

der Genehmigung des Bundesministeriums für

Land- und Forstwirtschaft.

(3) In das Bekämpfungsverfahren sind auch die

Bestände jener Viehhaltungsbetriebe einzubeziehen,

die zwar außerhalb eines Bekämpfungsgebietes

liegen, deren Besitzer jedoch ein

ihnen zustehendes Weiderecht im Bekämpfungsgebiet

ausüben wollen.

(4) Für stark verseuchte Bekämpfungsgebiete

kann das Bundesministerium für Land- und

Forstwirtschaft, wenn die Ausmerzung der bangverseuchten

Rinder nach den Fristen des Tilgungsverfahrens

den Tierhaltern des Gebietes die

Weiterführung ihrer Viehwirtschaft wesentlich

erschwert, anordnen, daß dem Tilgungsverfahren

Maßnahmen voranzugehen haben (§ 5), durch

die vorerst der Grad der Verseuchung in diesem

Gebiet herabgesetzt wird (Vorverfahren).

(5) Das Bundesministerium für Land- und

Forstwirtschaft hat für ein Gebiet, für das ausreichende

Unterlagen über die Verseuchung nicht

zur Verfügung stehen, Erhebungen anzuordnen,

um den Verseuchungsgrad dieses Gebietes mit

hinreichender Genauigkeit festzustellen (Orientierungsverfahren).

(6) Unter Bestand im Sinne dieses Bundesgesetzes

ist die Gesamtheit der Rinder eines

Viehhaltungsbetriebes zu verstehen, die viehwirtschaftlich

und betreuungsmäßig eine selbständige

Einheit darstellt.

§ 3. Feststellungsverfahren und

Schutzmaßnahmen im Bekämpfungsgebiet.

(1) Das Verfahren zur Feststellung der Seuche

in einem Bekämpfungsgebiet hat sämtliche Bestände

im Bekämpfungsgebiet zu erfassen. Zu

untersuchen sind die ansteckungsfähigen Rinder

der Bestände (Feststellungsverfahren).

(2) Wird in einem Bestand auch nur ein Rind

als bangpositiv festgestellt (Bangreagent), so ist

der Bestand bangverseucht im Sinne dieses Bundesgesetzes.

(3) Der Amtstierarzt hat von Amts wegen zu

kennzeichnen

a) jedes Tier, das zur Untersuchung kommt,

durch Ohrmarke, es sei denn, daß es durch

eine solche bereits gekennzeichnet ist,

b) überdies jeden Ausscheider (§ 4 Abs. 2)

durch zweimalige und jeden sonstigen

Bangreagenten durch einmalige Lochung

des rechten Ohres (Lochdurchmesser

15 mm).

(4) In den Beständen der Bekämpfungsgebiete

hat der Tierhalter alle Vorkehrungen zu treffen,

die zur Hintanhaltung der Ausbreitung der

Seuche wie auch der Ansteckung von Menschen

erforderlich sind (wie Absonderung, Desinfektion).

Insbesondere dürfen Rinder in die Bestände

nur dann eingestellt werden, wenn hiedurch

weder eine Einschleppung der Seuche in

den Bestand noch eine Ansteckung der eingebrachten

Rinder zu befürchten ist, noch die

Feststellung der Seuche verzögert oder gefährdet

wird. Das Nähere hat das Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für soziale Verwaltung

durch Verordnung festzusetzen.

§ 4. Sanierung der bangverseuchten

Bestände im Bekämpfungsgebiet.

(1) In bangverseuchten Beständen ist die

Seuche durch Abgabe der Bangreagenten zu tilgen

(Sanierung des Bestandes).

(2) Rinder, die Bangbakterien ausscheiden oder

von denen anzunehmen ist, daß sie jederzeit mit

dem Ausscheiden beginnen können (Ausscheider),

hat der Tierhalter spätestens binnen zwei Wochen,

nachdem ihm von der Bezirksverwaltungsbehörde

das Untersuchungsergebnis bekanntgegeben

wurde, abzugeben, es sei denn, daß bereits

sämtliche Rinder des Bestandes Reagenten

sind und bei Weiterbelassung der Ausscheider

im Bestande eine Ansteckung von Rindern anderer

Bestände mit Sicherheit ausgeschlossen ist.

(3) Ausscheider, die nicht unter Abs. 2 fallen,

und sonstige Bangreagenten hat der Besitzer des

verseuchten Bestandes innerhalb einer Frist von

mindestens drei Monaten und höchstens zwei

Jahren abzugeben. Innerhalb dieser Grenze hat

das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

durch Verordnung die Frist nach dem

Verseuchungsgrad des Bekämpfungsgebietes und

der Bestände und nach der Größe des Betriebes

so festzulegen, daß die Freimachung des Bekämpfungsgebietes

unter tunlichster Vermeidung

wirtschaftlicher Härten ehebaldigst erreicht

wird.

(4) In den Beständen ist nach Entfernung der

Bangreagenten die Desinfektion des Stalles unter

amtlicher Aufsicht und das durch Verordnung

bestimmte Nachuntersuchungsverfahren durchzuführen.

§ 5. Vorverfahren im Bekämpfungsgebiet.

(1) Das Bundesministerium für Land- und

Forstwirtschaft bestimmt gleichzeitig mit der

Erklärung eines Gebietes zum Bekämpfungsgebiet,

ob ein Vorverfahren im Sinne des § 2

Abs. 4 einzuleiten ist.

(2) Dem Vorverfahren hat sich, wenn die Voraussetzung

des § 2 Abs. 4 wegfällt, das Tilgungsverfahren

anzuschließen. Den Zeitpunkt

der Beendigung des Vorverfahrens stellt das Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft

fest.

(3) Das Vorverfahren umfaßt folgende Maßnahmen

a) Der Amtstierarzt hat die bakteriologisch

positiven Rinder festzustellen. Dieses Verfahren

ist alljährlich zu wiederholen. Die

Rinder, bei denen ein positives Ergebnis

nachgewiesen wird, sind von Amts wegen

durch zweimalige Lochung des rechten

Ohres (Lochdurchmesser 15 mm), sonstige

Milchreagenten durch besondere Ohrmarken

zu kennzeichnen.

b) Der Tierhalter hat die bakteriologisch positiven

Rinder hinnen zwei Wochen, nachdem

ihm das Untersuchungsergebnis bekanntgegeben

wurde, abzugeben und nach

den Bestimmungen des § 6 Abs. 1 der

Verwertung zuzuführen.

c) Die weiblichen Jungrinder im Alter von

sechs bis zwölf Monaten sind auf Antrag

des Tierhalters, wenn eine Berührung mit

bangkranken oder -verdächtigen Rindern

nicht ausgeschlossen ist, zu schutzimpfen.

Innerhalb eines Zeitraumes von 1 1/2 Jahren

vor Beendigung des Vorverfahrens dürfen

Schutzimpfungen jedoch nicht mehr durchgeführt

werden.

d) Der Tierhalter hat nach Möglichkeit einen

Abkalbestall oder zumindest — je nach

der Größe des Bestandes — einen oder

mehrere Abkalbestände einzurichten.

e) Nach Entfernung der Reagenten ist der

Stall unter amtlicher Aufsicht zu desinfizieren.

(4) Die Einstellung von Rindern in die Bestände

ist zulässig; wird jedoch ein Rind aus

bangfreien Beständen oder Gebieten eingestellt,

so besteht kein Anspruch auf eine Entschädigung,

auch wenn es auf behördliche Anordnung abgegeben

werden muß.

§ 6. Verwertung der Reagenten.

(1) Die Bangreagenten sind unmittelbar an

Schlachtbetriebe zur Schlachtung abzugeben.

Diese ist innerhalb einer Woche nach der Entfernung

der Bangreagenten aus dem Bestande

durchzuführen.

(2) Bangreagenten gemäß § 4 Abs. 3, die nicht

Ausscheider sind, dürfen, wenn dadurch eine

bessere Verwertung ohne Beeinträchtigung der

Seuchenbekämpfung erzielt werden kann, anstatt

an Schlachtbetriebe auch an Nutzreagenten-Verwertungsbetriebe

(Bang) abgegeben werden.

Diese sind berechtigt, die Reagenten vor Abgabe

zur Schlachtung vorübergehend zu nutzen. Nach

der Nutzung dürfen sie nur zum Zwecke der

Schlachtung abgegeben werden.

(3) Der Tierhalter oder, wenn nicht er selbst

die Verbringung durchführt, der Vermittlungsbetrieb

(Genossenschaft und Handelsbetrieb) hat

die Nutzreagenten vom verseuchten Bestand

oder, wenn die Nutzreagenten zum Verkauf

aufgetrieben werden, vom Standort des Auftriebes

ohne Zwischeneinstallung in den Verwertungsbetrieb

zu überführen. Das Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft hat

im Einvernehmen mit den Bundesministerien

für Handel und Wiederaufbau und für Verkehr

und Elektrizitätswirtschaft zwecks Überwachung

der Überführung nähere Vorschriften

durch Verordnung zu erlassen (wie Vorschreibung

von Verladelisten, Kontrolle beim Ein-

und Ausladen).

(4) Als Nutzreagenten-Verwertungsbetriebe

(Bang) sind nach Anhörung des Landeshauptmannes

und der Landwirtschaftskammer vom

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

nach Bedarf Landwirtschaftsbetriebe zuzulassen,

die außerhalb der Bekämpfungsgebiete

und der bangfreien Gebiete liegen und bei denen

die Gewähr gegeben ist, daß keine Gefahr einer

Verschleppung der Seuche in andere Gehöfte

besteht. Die Zulassung kann von Bedingungen

abhängig gemacht werden, die geeignet sind, die

Ansteckung anderer Rinder zu verhindern (wie

getrennte Aufstallung der Nutzreagenten, Verbot

der Kälberaufzucht).

(5) Verstößt ein Verwertungsbetrieb gegen die

Bestimmungen des Abs. 2 letzter Satz oder gegen

die Zulassungsbedingungen gemäß Abs. 4 und

ist damit die Gefahr einer Seuchenverbreitung

verbunden, so hat das Bundesministerium für

Land- und Forstwirtschaft die Zulassung zurückzunehmen.

§ 7. Bangfreie Bestände im Bekämpfungsgebiet.

(1) Ein Bestand ist ein bangfreier Bestand im

Sinne dieses Bundesgesetzes, wenn

a) das Feststellungsverfahren (§ 3) oder in

sanierten Beständen das Nachuntersuchungsverfahren

ein negatives Ergebnis

aufgewiesen hat,

b) vom Zeitpunkte der Einbeziehung des Bestandes

in das Bekämpfungsverfahren die

Rinder nur auf eigenen oder, wenn auf

gemeinsamen Weiden, nur auf bangfreien

geweidet wurden und

c) keine Rinder entgegen den Bestimmungen

des § 3 Abs. 4 in den Bestand eingestellt

wurden.

(2) Der Landeshauptmann hat alljährlich eine

Untersuchung der bangfreien Bestände anzuordnen

(periodische Untersuchung).

(3) Ein bangfreier Bestand verliert seine Eigenschaft

als solcher und ist wie ein verseuchter

Bestand zu behandeln, wenn

a) die periodische Untersuchung oder eine

aus sonstigem Anlaß vorgenommene Untersuchung

bei einem Rind des Bestandes

ein positives Ergebnis aufweist,

b) Rinder des Bestandes auf gemeinsamen

Weiden, die nicht bangfrei sind, geweidet

wurden oder

c) in den Bestand Rinder, die nicht aus bangfreien

Beständen oder aus bangfreien Gebieten

(§ 8) stammen, eingestellt wurden.

(4) Den Verlust der Eigenschaft als bangfreier

Bestand hat der Landeshauptmann durch Bescheid

festzustellen.

§ 8. Bangfreies Gebiet.

(1) Ist ein Bekämpfungsgebiet nach dem Ergebnis

des Feststellungsverfahrens (§ 3) bangfrei

oder wurde in einem Bekämpfungsgebiet die

Seuche getilgt, so hat das Bundesministerium für

Land- und Forstwirtschaft dieses Gebiet zu

einem bangfreien Gebiet zu erklären.

(2) Die periodischen Untersuchungen sind auch

in bangfreien Gebieten durchzuführen; das Bun-

desministerium für Land- und Forstwirtschaft

kann jedoch durch Verordnung den Zeitraum

zwischen zwei aufeinanderfolgenden Untersuchungen

bis zu drei Jahren erhöhen, wenn die

Seuchenlage im Bundesgebiet dem nicht entgegensteht.

(3) Die Eigenschaft der Bangfreiheit eines Gebietes

geht durch vereinzeltes Auftreten der

Seuche im bangfreien Gebiet nicht verloren, es

sei denn, daß im Bekämpfungsgebiet oder in

einem mindestens einen politischen Bezirk umfassenden

Teilgebiet der Hundertsatz der bangverseuchten

Bestände 0'5 oder der Hundertsatz

der bangverseuchten Rinder 0'2 erreicht. Den

Verlust der Bangfreiheit stellt das Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft fest.

(4) Wird in einem Bestand eines bangfreien

Gebietes ein neuerlicher Ausbruch der Seuche

oder der Verdacht eines neuerlichen Ausbruches

festgestellt, so sind auf ihn die Bestimmungen,

die für die verseuchten Bestände gelten, mit folgenden

Abänderungen anzuwenden

a) Das Verfahren zur Feststellung der Reagenten

ist unverzüglich einzuleiten.

b) Sämtliche Reagenten sind durch zweimalige

Lochung des rechten Ohres zu

kennzeichnen, binnen zwei Wochen aus

dem Bestande auszuscheiden und gemäß

§ 6 Abs. 1 der Verwertung zuzuführen.

c) Aus dem Bestand darf ein Rind nicht abgegeben

werden, es sei denn zu Schlachtzwecken

(Sperre).

d) Jedes Muttertier, das gekalbt hat, ist nach

Ablauf von zwei Wochen nach der Abkalbung

zu untersuchen.

§ 9. Bangfreie Bestände außerhalb

der Bekämpfungsgebiete,

(1) Bestände, die außerhalb eines Bekämpfungsgebietes

oder in einem Bekämpfungsgebiet mit

Vorverfahren ihren Standort haben, können auf

Antrag des Besitzers als bangfreie Bestände anerkannt

werden. Über den Antrag entscheidet

der Landeshauptmann. Dem Antrag ist stattzugeben,

wenn die Voraussetzungen des § 7

Abs. 1 vorliegen. Auf solche Bestände sind die

§§ 3, 4 und 7 sinngemäß anzuwenden.

(2) Der Besitzer eines solchen Bestandes ist

jederzeit berechtigt, auf die Fortsetzung des Verfahrens

oder, wenn der Bestand amtlich als

bangfrei anerkannt wurde, auf die Anerkennung

zu verzichten. Ein solcher Verzicht ist dem Landeshauptmann

anzuzeigen.

§ 10. Zeugnisse.

(1) Dem Tierhalter ist zu bescheinigen

a) von Amts wegen die Bangfreiheit des Bestandes,

wenn das Vorliegen der Voraussetzungen

des § 7 Abs. 1 festgestellt wird

(Zeugnis über die Bangfreiheit des Bestandes),

b) von Amts wegen die Anerkennung als

bangfreier Bestand für Bestände außerhalb

der Bekämpfungsgebiete oder in Bekämpfungsgebieten

mit Vorverfahren, wenn die

Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 vorliegen

(Zeugnis über die Anerkennung der Bangfreiheit

eines Bestandes),

c) auf Antrag des Tierhalters die Bangfreiheit

des Einzelrindes, wenn das Rind aus

einem bangfreien oder als bangfrei anerkannten

Bestand stammt und überdies die

Untersuchung des Rindes die Bangfreiheit

ergibt (bangfreies Rind). Das Zeugnis verliert

mit Ablauf von zwei Wochen, vom

Tage der Untersuchung an gerechnet, seine

Gültigkeit.

(2) Für Tiere aus bangfreien Gebieten kann

auf Antrag des Tierhalters an Stelle des Zeugnisses

im Sinne des Abs. 1 lit. a ein Zeugnis über

die Bangfreiheit des Gebietes ausgestellt werden.

(3) Die Zeugnisse im Sinne der Abs. 1 und 2

hat der Landeshauptmann auszustellen. Bei

Wegfall der Voraussetzungen sind die Zeugnisse

einzuziehen.

(4) Die Zeugnisse, die auf Grund dieses Bundesgesetzes

auszustellen sind, sind von den Stempelgebühren

nach dem Gebührengesetz 1946,

BGBl. Nr. 184, sowie von den Bundesverwaltungsabgaben

befreit.

§ 11. Anzeigepflicht.

(1) Der Tierhalter ist verpflichtet, jedes bei

seinen Rindern vorkommende vorzeitige Ausstoßen

der Frucht (Verwerfen) binnen 24 Stunden

der Gemeinde anzuzeigen. Die Gemeinde

hat die Anzeige unverzüglich an die Bezirksverwaltungsbehörde

weiterzuleiten.

(2) Stehen die Rinder unter Aufsicht, in der

Obhut oder in Verwahrung anderer Personen

(Hirten, Transportbegleiter u. dgl.), so haben

auch diese Personen die Anzeige (Abs. 1) zu

erstatten und überdies den Besitzer unverzüglich

vom Verwerfen in Kenntnis zu setzen. Wird

von einer dieser anzeigepflichtigen Personen jedoch

die Anzeige erstattet, so entfällt diese Verpflichtung

für die anderen.

(3) Die Verpflichtung der in den Abs. 1 und 2

genannten Personen zur Anzeige entfällt ferner,

wenn das Rind in der Behandlung eines Tierarztes

steht oder, wenn dies nicht der Fäll ist,

der Anzeigepflichtige den Tierarzt vom Verwerfensfall

unverzüglich verständigt.

(4) Der Tierarzt hat, wenn er gemäß Abs. 3

verständigt wird oder sonst in Ausübung seines

Berufes ein Verwerfen oder Erscheinungen, die

den Verdacht dieser Seuche erregen, feststellt,

unverzüglich) der Bezirksverwaltungsbehörde und

der Gemeinde die Anzeige zu erstatten.

(5) Der Amtstierarzt hat auf Grund der Anzeige

oder wenn er sonst von einem verdächtigen

Verwerfensfall Kenntnis erlangt, die geeigneten

Erhebungen zur Feststellung der Seuche

durchzuführen. Bei Beständen, die in das Tilgungsverfahren

einbezogen wurden, oder in

bangfreien Gebieten ist bei positivem Befund

das Nachuntersuchungsverfahren einzuleiten.

(6) Der Tierhalter hat alle Vorkehrungen zu

treffen, die geeignet sind, die Ansteckung anderer

Tiere hintanzuhalten, wie Absonderung der

kranken und verdächtigen Rinder, unschädliche

Beseitigung der ansteckungsgefährlichen Teile

und Desinfektion der Ställe.

§ 12. Untersuchungsverfahren;

Heilbehandlung.

(1) Das Bundesministerium für Land- und

Forstwirtschaft hat unter Bedachtnahme auf die

Ergebnisse der wissenschaftlichen Forschung

durch Verordnung festzulegen

a) die zulässigen Untersuchungsmethoden zur

Feststellung der Ansteckung, der Keimausscheidung

oder des Ausscheidungsverdachtes

(wie Untersuchung des Blutes oder der

Milch);

b) soweit in diesem Bundesgesetz ein Verfahren

zur Feststellung der Seuche oder

der Bangfreiheit vorgesehen ist, den Gang

der Untersuchung (wie die Anzahl und

Art der erforderlichen Einzeluntersuchungen,

die Dauer des dazwischenliegenden

Zeitraumes);

c) die zur Entnahme der Untersuchungsproben

berechtigten Personen und

d) die Untersuchungsstellen.

(2) Der Tierhalter ist verpflichtet, die nach

diesem Bundesgesetz erforderlichen Untersuchungen,

insbesondere die Entnahme von Blut

und Milchproben, sowie die Durchführung der

Kennzeichnung zu dulden. Er hat ferner den

mit der Feststellung und Bekämpfung der Seuche

befaßten Organen jede nötige Hilfe zu gewähren.

(3) An Rindern, welche mit der Seuche behaftet

sind, dürfen Heilverfahren zur Bekämpfung

dieser Seuche nur von Tierärzten durchgeführt

werden.

§ 13. Impfung.

(1) Schutzimpfungen der Rinder gegen die

Seuche sind, unbeschadet der Bestimmungen des

§ 5, verboten.

(2) Für Bestände außerhalb der Bekämpfungsgebiete

kann der Landeshauptmann Ausnahmen,

jedoch nur für weibliche Rinder im Alter von

6 bis 12 Monaten, bewilligen, wenn diese infolge

Vorliegens von Umständen, wie Weidegang oder

Transport, der Gefahr der Ansteckung besonders

ausgesetzt sind. Die Bewilligung der Schutzimpfung

ist für Rinder eines Gebietes zu versagen,

dessen Einbeziehung in das Tilgungsverfahren

in Aussicht genommen ist.

(3) Schutzimpfungen dürfen nur von Tierärzten

und nur mit einem vom Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft unter

Bedachtnahme auf den Stand der wissenschaftlichen

Forschung zugelassenen Impfstoff vorgenommen

werden. Die Schutzimpfungen unterliegen

der amtstierärztlichen Überwachung.

(4) Die geimpften Rinder sind zu kennzeichnen.

Zu Zucht- oder Nutzzwecken dürfen sie

nur abgegeben werden

a) an nicht verseuchte Bestände, wenn die

serologische Blutuntersuchung ein negatives

Ergebnis aufweist,

b) an verseuchte Bestände, wenn sie ihren

Standort außerhalb der Bekämpfungsgebiete

haben.

§ 14. Bekämpfung der Seuche bei

anderen Haustieren als Rindern.

(1) Besteht der Verdacht, daß in einem Bestände,

der in das Bekämpfungsverfahren einbezogen

wurde, die Brucellose auf die Rinder

von anderen Haustieren des Betriebes (wie Ziegen,

Schafe, Schweine) übertragen werden kann,

so hat der Landeshauptmann die Untersuchung

auch dieser Haustiere anzuordnen.

(2) Ergibt die Untersuchung, daß Haustiere im

Sinne des Abs. 1 positiv reagieren, so hat auf

Anordnung des Landeshauptmannes der Tierhalter

diese Haustiere von den Rindern seines

Bestandes so abzusondern, daß deren weitere

Ansteckung ausgeschlossen ist.

(3) Gehören die Tiere zu einem landwirtschaftlichen

Betrieb, der in einem Bekämpfungsgebiet

seinen Standort hat, so hat der Landeshauptmann

überdies eine Frist zu setzen, innerhalb

der die Tiere der Schlachtung zuzuführen

sind. Die Frist ist so zu bemessen, daß in der

Freimachung des Bekämpfungsgebietes von der

Seuche keine Verzögerung eintritt.

(4) Wurden die Maßnahmen gemäß Abs. 1

bis 3 angeordnet, so gilt ein Bestand

a) auch dann als verseucht (§ 3 Abs. 2), wenn

ein untersuchtes Haustier positiv ist, und

b) erst dann als bangfrei (§ 7 Abs. 1), wenn

nach Entfernung sowohl des letzten Reagenten

als auch des sonstigen kranken

Haustieres das Nachuntersuchungsverfahren

bei allen vorhandenen Tieren zu einem

negativen Ergebnis geführt hat.

§ 15. Beschränkungen im Verkehr

mit Rindern.

(1) Zur Schlachtung bestimmte Rinder, die in

ein Bekämpfungsgebiet oder bangfreies Gebiet

eingebracht werden, sind ohne Zwischeneinstal-

lung in ein Schlachthaus oder in eine gewerbliche

Schlachtlokalität zu leiten und müssen innerhalb

einer Woche nach dem Einlangen am Bestimmungsort

geschlachtet werden.

(2) Rinder, die zu Zucht- oder Nutzzwecken

bestimmt sind, dürfen in ein bangfreies Gebiet

nur eingebracht werden, wenn sie aus bangfreien

Beständen oder Gebieten stammen.

(3) Rinder aus bangfreien Beständen oder Gebieten

dürfen mit anderen Rindern nicht gemeinsam

in einem Eisenbahnwagen, Kraftfahrzeug,

Schiffsabteil oder Flugzeug versendet werden. Die

etwaige Herkunft der Rinder aus bangfreien

Beständen oder Gebieten hat der Versender auf

den Transportpapieren zu vermerken. Sollen in

einem Eisenbahnwagen, Kraftfahrzeug, Schiffsabteil

oder Flugzeug Rinder mehrerer Versender

gemeinsam befördert werden, hat das Verkehrsunternehmen

dafür Sorge zu tragen, daß

Rinder aus bangfreien Beständen oder Gebieten

getrennt von anderen Rindern befördert werden.

(4) Soweit die Rinder gemäß § 11 des Gesetzes

vom 6. August 1909, RGBl. Nr, 177, betreffend

die Abwehr und Tilgung von Tierseuchen, beim

Ein- oder Ausladen zu untersuchen sind, ist von

den hiezu bestimmten Tierärzten auch die Einhaltung

der Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 zu

überwachen.

§ 16. Weideverkehr.

(1) Der Landeshauptmann hat je nach dem Bedarf

und dem Stand der Bangbekämpfung durch

Verordnung Weiden zu bestimmen, auf denen

nur bangfreie Rinder oder Rinder aus bangfreien

Beständen (bangfreie Weiden) oder nur Rinder

aus verseuchten Beständen (Bangweiden) weiden

dürfen.

(2) Besteht hinsichtlich bestimmter Weiden die

Gefahr, daß beim Auftrieb oder Weiden Rinder

aus bangfreien Beständen mit Bangreagenten

oder nicht untersuchten Rindern in Berührung

kommen, so hat der Landeshauptmann durch

Verordnung den Auftrieb oder das Weiden der

Bangreagenten und nicht untersuchten Rinder

zu verbieten oder nur unter solchen Beschränkungen

zu gestatten, die geeignet sind, ein Zusammentreffen

mit Rindern aus bangfreien Beständen

zu vermeiden (Benützung bestimmter

Wege, Errichtung von Zäunen, zeitliche Begrenzung

des Auftriebes u. dgl.).

§ 17. Viehmärkte, Absatzveranstaltungen,

Tierauktionen und Tierschauen.

(1) Der Landeshauptmann hat je nach dem

Bedarf und dem Stand der Bangbekämpfung

durch Verordnung Viehmärkte oder Abteilungen

von Viehmärkten zu bestimmen, auf die nur

bangfreie Rinder aufgetrieben werden dürfen

(bangfreie Viehmärkte und bangfreie Viehmarktabteilungen).

(2) Bangreagenten und nicht untersuchte Rinder

sind von solchen Viehmärkten oder Viehmarktabteilungen

und deren Einrichtungen fernzuhalten.

(3) Sind auf Viehmärkten nur einzelne Abteilungen

für bangfreie Rinder bestimmt, so

müssen diese Abteilungen vom übrigen Viehmarkt

so abgetrennt sein, daß jede Ansteckung

durch andere Tiere ausgeschlossen ist.

(4) Für Absatzveranstaltungen, Tierauktionen

und Tierschauen, die für bangfreie Rinder bestimmt

sind, gelten die Vorschriften der Abs. 2

und 3 sinngemäß.

§ 18. Handelsstallungen für bangfreie

Rinder.

(1) Jeder Inhaber eines Handelsstalles kann

diesen als Handelsstall für bangfreie Rinder bei

der Bezirksverwaltungsbehörde anmelden.

(2) Ein Handelsstall für bangfreie Rinder darf

als solcher erst nach der veterinärpolizeilichen Genehmigung

durch die Bezirksverwaltungsbehörde

in Benützung genommen werden. Die Genehmigung

ist zu erteilen, wenn der Stall und seine

Einrichtung leicht zu reinigen und zu desinfizieren

sind und eine räumliche Absonderung

der kranken oder verdächtigen Rinder möglich

ist. Wesentliche Änderungen in der Anlage sind

zur Genehmigung anzuzeigen.

(3) Der Handelsstall ist als solcher zu kennzeichnen,

periodisch zu reinigen und zu desinfizieren,

ferner hat der Betriebsinhaber ein Verzeichnis

über den Zu- und Abverkauf von Rindern

zu führen. Das Nähere hat das Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft im

Einvernehmen mit dem Bundesministerium für

Handel und Wiederaufbau durch Verordnung zu

regeln.

(4) Der Handelsstall unterliegt der amtstierärztlichen

Aufsicht.

(5) Zeigen sich nachträglich Übelstände, deren

Abstellung im Interesse eines einwandfreien Betriebes

geboten ist, oder werden die vorstehenden

Bestimmungen nicht eingehalten, so hat der

Landeshauptmann die Berechtigung, einen bangfreien

Handelsstall zu führen, zu entziehen.

§ 19. Ausmerzentschädigung.

(1) Tierhalter haben für Rinder, die auf behördliche

Anordnung gemäß § 4, § 5 Abs. 3,

§ 7 Abs. 3 und § 8 Abs. 4 abgegeben werden

mußten, Anspruch auf eine Ausmerzentschädigung

aus Bundesmitteln, sofern die Verwertung

im Sinne des § 6 für sämtliche in einer Anordnung

zur Abgabe bestimmten Rinder nachgewiesen

wird. Für die Bemessung der Entschädigung

ist der Zeitpunkt der Anordnung der Abgabe

maßgebend. Für ein Rind darf nur einmal

die Entschädigung gewährt werden.

(2) Die Ausmerzentschädigung ist mit einem

festen Betrag je Rind zu bemessen, dessen Höhe

vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Finanzen durch Verordnung

festzusetzen ist. Sie beträgt je Rind höchstens

900 S (Grundbetrag). Zu diesem Grundbetrag

kommt für Rinder aus Beständen, die in Bergbauerngebieten

ihren Standort haben, ein Gebietszuschlag

und für Herdbuchrinder ein Herdbuchzuschlag

je bis zu einem Drittel des Grundbetrages

der Ausmerzentschädigung. Als Bergbauerngebiete

gelten die in der Verordnung des

Bundesministeriums für Finanzen vom 11. Jänner

1956, BGBl. Nr. 14, aufgezählten Gemeinden.

Der Herdbuchnachweis ist durch Vorlage eines

Herdbuchauszuges oder eines Abstammungsnachweises

einer von der Landwirtschaftskammer anerkannten

Züchtervereinigung zu erbringen.

(3) Der Tierhalter verliert seinen Anspruch auf

eine Ausmerzentschädigung, wenn er oder sein

Beauftragter (§ 11 Abs. 2) einer auf Grund

dieses Bundesgesetzes bestehenden Verpflichtung

nicht nachkommt.

(4) Wenn der Tierhalter oder sein Beauftragter

nach dem Zuspruch einer Ausmerzentschädigung

einer auf Grund dieses Bundesgesetzes bestehenden

Verpflichtung nicht nachkommt, so hat

er die Ausmerzentschädigung, bei mehreren Ausmerzentschädigungen

die ihm zuletzt zugesprochene,

rückzuerstatten. Überdies wird er gemäß

Abs. 3 auch eines etwa neu entstandenen Anspruches

auf eine Ausmerzentschädigung verlustig.

Nach Ablauf von drei Jahren, gerechnet

ab dem Zeitpunkt des Zuspruches der Ausmerzentschädigung,

kann eine Rückerstattung nicht

mehr geltend gemacht werden.

(5) Über die Gewährung und die Rückerstattung

der Ausmerzentschädigung entscheidet das

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft.

§ 20. Kosten.

(1) Der Tierhalter hat die Kosten zu tragen,

die in einem Bekämpfungsgebiet oder in einem

bangfreien Gebiet aus Anlaß der periodischen

Untersuchung, der Absonderung, der Wartung

und der Beaufsichtigung der Tiere auflaufen, sowie

die bei der Durchführung der Desinfektion

notwendigen Hand- und Zugarbeiten zu leisten.

Weiters hat er in einem Bekämpfungsgebiet

mit Vorverfahren oder außerhalb eines Bekämpfungsgebietes

auch die Kosten zu tragen,

die aus Anlaß der Durchführung des Verfahrens

zur Anerkennung eines Bestandes als bangfreier

Bestand auflaufen.

(2) Für Rinder auf bangfreien Almen oder

Weiden, die Anzeichen des Verwerfens zeigen

und vom Hirten so rechtzeitig abgetrieben wurden,

daß sie außerhalb des Bereiches von Almen

oder Weiden verwerfen, kann der Landeshauptmann

dem Hirten Prämien gewähren, deren

Höhe vom Bundesministerium für Land- und

Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Finanzen durch Verordnung

festzusetzen ist. Sie dürfen den Betrag von 100 S

je Tier nicht übersteigen.

§ 21. Verlautbarungen.

(1) Das Bundesministerium für Land- und

Forstwirtschaft hat durch Kundmachung im

„Amtsblatt zur Wiener Zeitung" zu verlautbaren

a) die Festlegung der Bekämpfungsgebiete einschließlich

der in das Bekämpfungsverfahren

einbezogenen Bestände (§ 2 Abs. 1

und 3),

b) die Anordnung eines Orientierungsverfahrens

(§ 2 Abs. 5),

c) die Anordnung eines Vorverfahrens und

den Zeitpunkt der Beendigung des Vorverfahrens

(§ 2 Abs. 4 und § 5 Abs. 2),

d) die Erklärung zum bangfreien Gebiet und

den Verlust der Bangfreiheit (§ 8 Abs. 1

und 3).

(2) Die Kundmachungen treten am Tage nach

ihrer Verlautbarung in Wirksamkeit, sofern

nicht in der Kundmachung ein anderer Wirksamkeitsbeginn

festgesetzt ist.

(3) Vor Verlautbarung einer Kundmachung im

Sinne des Abs. 1 sind der Landeshauptmann und

die Landwirtschaftskammer zu hören.

§ 22. Strafbestimmungen.

Wer diesem Bundesgesetz oder den auf Grund

dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen

oder Verfügungen zuwiderhandelt, begeht eine

Verwaltungsübertretung und ist hiefür, sofern

die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer

strengeren Strafe unterliegt, mit Geld bis zu

3000 S, bei besonders erschwerenden Umständen

bis zu 30.000 S oder mit Arrest bis zu 6 Wochen

zu bestrafen.

§ 23. Wirksamkeitsbeginn.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt zwei Wochen nach

seiner Kundmachung in Kraft. Mit dem gleichen

Zeitpunkt verliert das Bundesgesetz, BGBl.

Nr. 175/1935, betreffend die Bekämpfung des

seuchenartigen Verwerfens der Rinder, seine

Wirksamkeit.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes

können von dem der Kundmachung

des Gesetzes folgenden Tage an erlassen werden

und treten frühestens zugleich mit diesem in

Kraft.

§ 24. Vollziehungsklausel.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist,

soweit darin nicht ausdrücklich anderes bestimmt

ist, das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

betraut.

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