147. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Arbeitsinspektionsgesetzes.
Gesetzestext (1 Artikel)
Artikel I.
Auf Grund des Wiederverlautbarungsgesetzes,
BGBl. Nr. 114/1947, wird das Bundesgesetz vom
3. Juli 1947, BGBL Nr. 194, über die Arbeitsinspektion
(Arbeitsinspektionsgesetz — ArbIG.)
neu verlautbart.
Artikel II.
(1) Bei der Wiederverlautbarung werden die
Änderungen und Ergänzungen berücksichtigt, die
sich aus Artikel I der 5. Novelle zum Arbeitsinspektionsgesetz,
BGBl. Nr. 16/1954, ergeben.
(2) Die nachstehenden Rechtsvorschriften werden
als gegenstandslos geworden nicht berücksichtigt
1. das Bundesgesetz vom 16. Dezember 1948,
BGBl. Nr. 33/1949, betreffend Abänderung des
Bundesgesetzes vom 3. Juli 1947, BGBl. Nr. 194,
über die Arbeitsinspektion;
2. die 2. Novelle zum Arbeitsinspektionsgesetz,
BGBl. Nr. 12/1950;
3. die 3. Novelle zum Arbeitsinspektionsgesetz,
BGBl. Nr. 24/1951;
4. die 4. Novelle zum Arbeitsinspektionsgesetz,
BGBl. Nr. 16/1952.
Artikel III.
(1) In die Wiederverlautbarung wird die Bezugnahme
im § 29 auf § 3 des Bäckereiarbeitergesetzes,
StGBl. Nr. 217/1919, nicht aufgenommen,
weil dieses Gesetz durch das Bäckereiarbeitergesetz,
BGBl. Nr. 69/1955, außer Kraft
gesetzt worden ist.
(2) Die Bestimmung des § 30 des Arbeitsinspektionsgesetzes
in der Fassung des § 1 der 3. Novelle
zum Arbeitsinspektionsgesetz und des § 1
der 4. Novelle zum Arbeitsinspektionsgesetz, die
infolge Zeitablaufs gegenstandslos geworden ist,
wird als nicht mehr geltend festgestellt.
(3) Der § 31 des Arbeitsinspektionsgesetzes
wird als § 30 bezeichnet.
Artikel IV.
(1) Das Arbeitsinspektionsgesetz ist in seiner
ursprünglichen Fassung mit 6. September 1947 in
Kraft getreten.
(2) Die durch die 5. Novelle zum Arbeitsinspektionsgesetz
bewirkten Änderungen und Ergänzungen
sind mit 22. Jänner 1954 in Kraft getreten.
Artikel V.
Das wiederverlautbarte Gesetz ist als „Arbeitsinspektionsgesetz
1956" oder „ArbIG. 1956" zu
zitieren.
Artikel VI.
Als Tag der Herausgabe der Wiederverlautbarung
wird der Tag der Kundmachung im Bundesgesetzblatt
festgestellt.