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147_1956 AT

147. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Arbeitsinspektionsgesetzes.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 147. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Arbeitsinspektionsgesetzes.

Artikel I.

Auf Grund des Wiederverlautbarungsgesetzes,

BGBl. Nr. 114/1947, wird das Bundesgesetz vom

3. Juli 1947, BGBL Nr. 194, über die Arbeitsinspektion

(Arbeitsinspektionsgesetz — ArbIG.)

neu verlautbart.

Artikel II.

(1) Bei der Wiederverlautbarung werden die

Änderungen und Ergänzungen berücksichtigt, die

sich aus Artikel I der 5. Novelle zum Arbeitsinspektionsgesetz,

BGBl. Nr. 16/1954, ergeben.

(2) Die nachstehenden Rechtsvorschriften werden

als gegenstandslos geworden nicht berücksichtigt

1. das Bundesgesetz vom 16. Dezember 1948,

BGBl. Nr. 33/1949, betreffend Abänderung des

Bundesgesetzes vom 3. Juli 1947, BGBl. Nr. 194,

über die Arbeitsinspektion;

2. die 2. Novelle zum Arbeitsinspektionsgesetz,

BGBl. Nr. 12/1950;

3. die 3. Novelle zum Arbeitsinspektionsgesetz,

BGBl. Nr. 24/1951;

4. die 4. Novelle zum Arbeitsinspektionsgesetz,

BGBl. Nr. 16/1952.

Artikel III.

(1) In die Wiederverlautbarung wird die Bezugnahme

im § 29 auf § 3 des Bäckereiarbeitergesetzes,

StGBl. Nr. 217/1919, nicht aufgenommen,

weil dieses Gesetz durch das Bäckereiarbeitergesetz,

BGBl. Nr. 69/1955, außer Kraft

gesetzt worden ist.

(2) Die Bestimmung des § 30 des Arbeitsinspektionsgesetzes

in der Fassung des § 1 der 3. Novelle

zum Arbeitsinspektionsgesetz und des § 1

der 4. Novelle zum Arbeitsinspektionsgesetz, die

infolge Zeitablaufs gegenstandslos geworden ist,

wird als nicht mehr geltend festgestellt.

(3) Der § 31 des Arbeitsinspektionsgesetzes

wird als § 30 bezeichnet.

Artikel IV.

(1) Das Arbeitsinspektionsgesetz ist in seiner

ursprünglichen Fassung mit 6. September 1947 in

Kraft getreten.

(2) Die durch die 5. Novelle zum Arbeitsinspektionsgesetz

bewirkten Änderungen und Ergänzungen

sind mit 22. Jänner 1954 in Kraft getreten.

Artikel V.

Das wiederverlautbarte Gesetz ist als „Arbeitsinspektionsgesetz

1956" oder „ArbIG. 1956" zu

zitieren.

Artikel VI.

Als Tag der Herausgabe der Wiederverlautbarung

wird der Tag der Kundmachung im Bundesgesetzblatt

festgestellt.

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