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147_1954 AT

147. Bundesgesetz: Veräußerung des Bundesgutes Kuchlbach.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 147. Bundesgesetz: Veräußerung des Bundesgutes Kuchlbach.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Das Bundesministerium für Finanzen ist

ermächtigt, die Liegenschaften EZ. 13, KG.

Scheffau, Rabensteingut Nr. 13, und EZ. 17, KG.

Scheffau, Kuchlbachgut Nr. 17, Bezirksgericht

Hallein, zu verkaufen.

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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