147. Verordnung: 2. Teuerungszuschlagsverordnung 1951.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 68 Abs. 4 des Gehaltsüberleitungsgesetzes
vom 12. Dezember 1946, BGBl.
Nr. 22/1947, und des § 53 Abs. 4 des Vertragsbedienstetengesetzes
1948, BGBl. Nr. 86, sowie
des § 5 des Bundesgesetzes vom 28. Juli 1925,
BGBl. Nr. 282, über die Bildung eines Wirtschaftskörpers
„Österreichische Bundesforste"
wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß
des Nationalrates verordnet
§ 1. Die Bundesbeamten des Dienststandes, die
Empfänger von Ruhe(Versorgungs)genüssen und
die Vertragsbediensteten des Bundes, auf deren
Dienstverhältnis die Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes
1948 Anwendung finden und
die nach dem Entlohnungsschema I, II, I L oder
II L entlohnt werden, erhalten eine einmalige
Sonderzahlung.
§ 2. Diese Sonderzahlung beträgt für Bedienstete,
die spätestens am 15. April 1951 in den
Bundesdienst getreten sind, 25 v. H., für Bedienstete,
die spätestens am 1. Mai 1951 in den
Bundesdienst getreten sind, 20 v. H., für Bedienstete,
die spätestens am 1. Juni 1951 in den
Bundesdienst getreten sind, 10 v. H. des dem Bediensteten
für den Monat Juni 1951 gebührenden
Monatsbezuges (§ 12 Abs. 2 der Teuerungszuschlagsverordnung
1950, BGBl. Nr. 109).
§ 3. Empfänger von Ruhe(Versorgungs)genüssen
erhalten diese Sonderzahlung nicht, wenn sie
in einem Dienstverhältnis zu einem privaten
Dienstgeber stehen und das Arbeitseinkommen
aus diesem Dienstverhältnis den Betrag von 500 S
monatlich übersteigt.
§ 4. Vertragsbedienstete, mit denen ein Sondervertrag
im Sinne des § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes
1948 abgeschlossen wurde, erhalten
diese Sonderzahlung nur dann, wenn sie im Bezuge
der den Bundesbediensteten gewährten
Teuerungszuschläge stehen.
§ 5. Ob einem Bundesbediensteten die einmalige
Sonderzahlung gebührt und in welcher
Höhe sie gebührt, ist nach den dienstrechtlichen
Verhältnissen am 30. Juni 1951 zu beurteilen.
§ 6. Die Bestimmungen dieser Verordnung sind
auf die unter die Verordnung der Bundesregierung
vom 4. Oktober 1949, BGBl. Nr. 256, fallenden
Vertragsangestellten der Österreichischen
Bundesforste sinngemäß anzuwenden.