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147_1951 AT

147. Verordnung: 2. Teuerungszuschlagsverordnung 1951.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 147. Verordnung: 2. Teuerungszuschlagsverordnung 1951.

Auf Grund des § 68 Abs. 4 des Gehaltsüberleitungsgesetzes

vom 12. Dezember 1946, BGBl.

Nr. 22/1947, und des § 53 Abs. 4 des Vertragsbedienstetengesetzes

1948, BGBl. Nr. 86, sowie

des § 5 des Bundesgesetzes vom 28. Juli 1925,

BGBl. Nr. 282, über die Bildung eines Wirtschaftskörpers

„Österreichische Bundesforste"

wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß

des Nationalrates verordnet

§ 1. Die Bundesbeamten des Dienststandes, die

Empfänger von Ruhe(Versorgungs)genüssen und

die Vertragsbediensteten des Bundes, auf deren

Dienstverhältnis die Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes

1948 Anwendung finden und

die nach dem Entlohnungsschema I, II, I L oder

II L entlohnt werden, erhalten eine einmalige

Sonderzahlung.

§ 2. Diese Sonderzahlung beträgt für Bedienstete,

die spätestens am 15. April 1951 in den

Bundesdienst getreten sind, 25 v. H., für Bedienstete,

die spätestens am 1. Mai 1951 in den

Bundesdienst getreten sind, 20 v. H., für Bedienstete,

die spätestens am 1. Juni 1951 in den

Bundesdienst getreten sind, 10 v. H. des dem Bediensteten

für den Monat Juni 1951 gebührenden

Monatsbezuges (§ 12 Abs. 2 der Teuerungszuschlagsverordnung

1950, BGBl. Nr. 109).

§ 3. Empfänger von Ruhe(Versorgungs)genüssen

erhalten diese Sonderzahlung nicht, wenn sie

in einem Dienstverhältnis zu einem privaten

Dienstgeber stehen und das Arbeitseinkommen

aus diesem Dienstverhältnis den Betrag von 500 S

monatlich übersteigt.

§ 4. Vertragsbedienstete, mit denen ein Sondervertrag

im Sinne des § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes

1948 abgeschlossen wurde, erhalten

diese Sonderzahlung nur dann, wenn sie im Bezuge

der den Bundesbediensteten gewährten

Teuerungszuschläge stehen.

§ 5. Ob einem Bundesbediensteten die einmalige

Sonderzahlung gebührt und in welcher

Höhe sie gebührt, ist nach den dienstrechtlichen

Verhältnissen am 30. Juni 1951 zu beurteilen.

§ 6. Die Bestimmungen dieser Verordnung sind

auf die unter die Verordnung der Bundesregierung

vom 4. Oktober 1949, BGBl. Nr. 256, fallenden

Vertragsangestellten der Österreichischen

Bundesforste sinngemäß anzuwenden.

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