147. Verordnung: Genehmigung von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung).
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des III. Teiles des Bundesgesetzes
vom 2. Juni 1948, B.G.Bl. Nr. 124, über den
Schutz der Kulturpflanzen (Pflanzenschutzgesetz)
wird im Einvernehmen mit den Bundesministerien
für Handel und Wiederaufbau und für soziale
Verwaltung verordnet
§ 1. (1) Wer die Genehmigung eines Pflanzenschutzmittels
[§ 13, Abs. (1), des Pflanzenschutzgesetzes]
anstrebt, hat unter Verwendung des
amtlichen Formblattes (Anlage) und unter Anschluß
einer Probe dieses Pflanzenschutzmittels
um dessen Untersuchung durch die Bundesanstalt
für Pflanzenschutz in Wien (später Bundesanstalt
genannt) gemäß § 13, Abs. (2), des Pflanzenschutzgesetzes
anzusuchen. Die Kosten für Fracht, Zoll,
Porto u. dgl. der Proben trägt der Antragsteller.
(2) Proben giftiger Pflanzenschutzmittel sind
zur Vermeidung von Unglücksfällen in dichten,
festen für eine längere Aufbewahrung geeigneten
und gut verschlossenen Behältern zu verpacken.
Diese Verpackungen müssen einen deutlichen Hinweis
auf die Giftigkeit des Inhaltes und auf die
erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen bei seiner
Aufbewahrung und Handhabung tragen.
(3) Alle während der Vegetationszeit anzuwendenden
Pflanzenschutzmittel (Fungizide und
Insektizide für Feld-, Wein-, Obst- und Gartenbau,
Saatgutbeizmittel zur Anwendung an Sommerungen
sowie Baumpflegemittel, wie Baumwachs,
Baumteer u. dgl. und Winterspritzmittel
zur Anwendung im Nachwinter) sind bis spätestens
1. Jänner, alle während der Vegetationsruhe
anzuwendenden Pflanzenschutzmittel
(Winterspritzmittel, Raupenleim sowie Saatgutbeizmittel
zur Anwendung an Winterungen) sind
bis spätestens 1. August der Bundesanstalt zur
Untersuchung vorzulegen.
(4) Die Bundesanstalt kann ein Pflanzenschutzmittel
von der Untersuchung ausschließen, wenn
a) die im amtlichen Formblatt gestellten Fragen
trotz Vorhalt nicht ausreichend beantwortet
werden oder
b) die Probe nicht in der geforderten Menge
oder nicht bis zu dem vorgeschriebenen Zeitpunkt
eingereicht wurde oder
c) die Art und Menge der verwendeten Stoffe
und die Anwendungsvorschrift für das
Pflanzenschutzmittel nicht angegeben werden.
§ 2. Die Bundesanstalt bestätigt dem Antragsteller
das Einlangen des Antrages und der Probe
[§ 1, Abs. (1)] und schreibt die Untersuchungsgebühr
vor.
§ 3. (1) Der Bundesanstalt bleibt es vorbehalten,
den Zeitpunkt und die Art der Durchführung der
notwendigen Untersuchung zu bestimmen. Die
Bundesanstalt kann den Antragsteller zur Durchführung
der Versuche heranziehen.
(2) Pflanzenschutzmittel, welche trotz vorschriftsmäßiger
Handhabung die Gesundheit der mit
ihrer Untersuchung und Erprobung beschäftigten
Personen gefährden, sind von der Untersuchung
ausgeschlossen.
(3) Wird im Laufe des Untersuchungsverfahrens
das Pflanzenschutzmittel vom Antragsteller in
seiner Zusammensetzung abgeändert, so ist die
Untersuchung dieses abgeänderten Mittels Gegenstand
eines neuen Verfahrens.
§ 4. (1) Die Bundesanstalt gibt das Ergebnis
der Untersuchung dem Antragsteller in Form
eines Gutachtens bekannt. In diesem Gutachten
sind auch die Bedingungen und Auflagen anzuführen,
die der Bundesanstalt durch das Bundesministerium
für soziale Verwaltung auf Grund
des gepflogenen Einvernehmens mitgeteilt wurden.
Dieses Gutachten darf nur im vollen Wortlaut
veröffentlicht oder zu Werbezwecken verwendet
werden.
(2) Das im Abs. (1) vorgesehene Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für soziale Verwaltung
entfällt, soweit es sich um Stoffe handelt,
die im § 4 der Giftverordnung vom 20. Dezember
1928, B. G. Bl. Nr. 362, in der Fassung der Verordnung
vom 3. Dezember 1934, B. G. Bl. II
Nr. 392, der Verordnung B. G. Bl. Nr. 177/1935
und der Verordnung zur Einführung der Betäubungsmittelgesetzgebung
im Lande Österreich vom
1. Dezember 1938, Deutsches R. G. Bl. I S. 1706
(G. Bl. f. d. L, Ö. Nr. 5/1939) aufgezählt oder im
Anhang E der Giftverordnung genannt sind.
§ 5. (1) Die Fachkommission [§ 13, Abs. (4),
Pflanzenschutzgesetz] besteht aus einem Vertreter
des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft
als Vorsitzenden, je einem Vertreter des
Bundesministeriums für soziale Verwaltung und
der Bundesanstalt und aus einem im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Handel und
Wiederaufbau entsendeten Vertreter der Fachgruppe
Pflanzenschutzmittel des Verbandes der
chemischen Industrie. Für jedes Mitglied der Fachkommission
sind ein oder zwei Stellvertreter namhaft
zu machen. Die Mitglieder der Fachkommission
können jederzeit von der sie entsendenden
Stelle abberufen werden. Im Bedarfsfalle können
der Fachkommission Sachverständige mit beratender
Stimme beigezogen werden. Die Fachkommission
ist bei Anwesenheit von drei Mitgliedern
oder deren Stellvertretern beschlußfähig.
Sie faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit;
der Vorsitzende stimmt mit. Der Antragsteller
ist auf sein Verlangen von der Fachkommission
zu hören. Das Verfahren vor der
Fachkommission ist nicht öffentlich.
(2) Die Tätigkeit der Mitglieder der Fachkommission
ist eine ehrenamtliche, doch haben sie Anspruch
auf den Ersatz ihrer Barauslagen. Diese
und der mit der Tätigkeit der Fachkommission
verbundene Sachaufwand sind in der vom Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft festzusetzenden
Höhe vom Antragsteller zu tragen.
§ 6. Im Falle einer positiven Begutachtung des
Pflanzenschutzmittels durch die Fachkommission
hat das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
die Genehmigung des Pflanzenschutzmittels
gemäß § 13, Abs. (1) und (3), des Pflanzenschutzgesetzes
zu erteilen.
§ 7. Die Genehmigung eines Pflanzenschutzmittels
nach § 13, Abs. (1) und (3), des Pflanzenschutzgesetzes
und § 6 dieser Verordnung gilt für
unbestimmte Zeit.
§ 8. Vor Erteilung der Genehmigung eines
Pflanzenschutzmittels hat der Antragsteller
1. die genaue Handelsbezeichnung, unter der
das geprüfte Pflanzenschutzmittel in den Verkehr
gebracht werden soll, dem Bundesministerium für
Land- und Forstwirtschaft bekanntzugeben;
2. sich zu verpflichten, das Pflanzenschutzmittel
a) nur in der Anwendungsform, die die
Bundesanstalt für wirksam erklärte, und
b) nur für die Anwendungsgebiete, für welche
sie es als geeignet bezeichnete,
zu empfehlen.
§ 9. (1) Nach Genehmigung ist das Pflanzenschutzmittel
in das bei der Bundesanstalt zu errichtende
amtliche Pflanzenschutzmittelregister
(amtl. Pfl. Reg.), später Register genannt, einzutragen.
Dieses Register ist nach Pflanzenschutzmitteltypen
(zum Beispiel Kupferspritzmittel)
untergeteilt zu führen.
(2) Die Eintragung hat zu enthalten
a) den Namen und die Anschrift des Inhabers
der Genehmigung;
b) die genaue Handebbezeichnung, unter der
das genehmigte Pflanzenschutzmittel in den
Verkehr gesetzt wird;
c) die genaue Bezeichnung des Bescheides, mit
welchem die Genehmigung ausgesprochen
wurde;
d) die genaue Angabe der Schädlinge, der
Krankheitserreger und der Anwendungsgebiete,
für die die Genehmigung auf Grund
der durchgeführten Untersuchung und Begutachtung
ausgesprochen wurde;
e) die Angaben über die im Gutachten vorgesehene
Konzentration und die Anwendungsformen.
§ 10. (1) Das Register ist öffentlich.
(2) Jedermann kann das Register in Gegenwart
eines Beamten der Bundesanstalt einsehen und Abschriften
oder Auszüge daraus nehmen.
(3) Mit Jahresende veröffentlicht die Bundesanstalt
alljährlich in geeigneter Weise eine Liste
der im abgelaufenen Jahre im Register eingetragenen
Pflanzenschutzmittel.
§ 11. Die Änderung der Eintragung eines
Pflanzenschutzmittels im Register erfolgt auf Antrag
des Inhabers der Genehmigung im Einvernehmen
mit der Bundesanstalt. Kommt ein Einvernehmen
nicht zustande, so entscheidet die Fachkommission
[§ 13, Abs. (4), Pflanzenschutzgesetz].
§ 12. (1) Die Genehmigung eines Pflanzenschutzmittels
kann auf Etiketten, Gebrauchsvorschriften,
Werbeschriften u. dgl. in folgender Fassung
vermerkt werden: „Vom Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft genehmigt mit
Bescheid vom , G. Zl. Von der
Bundesanstalt für Pflanzenschutz in Wien geprüft,
anerkannt und ständig kontrolliert."
(2) Auf allen zum Verkauf gelangenden
Originalpackungen des genehmigten Pflanzenschutzmittels
ist die Nummer, unter der das
Pflanzenschutzmittel in das Register eingetragen
ist, zu vermerken („amtl. Pfl. Reg. Nr ").
(3) Jede Packung hat neben einer etwaigen
Markenbezeichnung noch die Typenbezeichnung,
unter der das Pflanzenschutzmittel in das Register
eingetragen ist, aufzuweisen. Gifthältige Pflanzenschutzmittel
sind auf der Packung als solche zu
kennzeichnen. Außerdem muß jeder Packung,
auch der Großpackung, eine Gebrauchsanweisung
beigegeben werden, die bei giftigen Stoffen auch
die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen bei ihrer
Aufbewahrung und Handhabung zu enthalten hat.
§ 13. Die von der Bundesanstalt nach § 15,
Abs. (1), des Pflanzenschutzgesetzes angeforderten
Proben sind von den Erzeugern kostenlos zur
Verfügung zu stellen.