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147. Verordnung: Genehmigung von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung).

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 147. Verordnung: Genehmigung von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung).

Auf Grund des III. Teiles des Bundesgesetzes

vom 2. Juni 1948, B.G.Bl. Nr. 124, über den

Schutz der Kulturpflanzen (Pflanzenschutzgesetz)

wird im Einvernehmen mit den Bundesministerien

für Handel und Wiederaufbau und für soziale

Verwaltung verordnet

§ 1. (1) Wer die Genehmigung eines Pflanzenschutzmittels

[§ 13, Abs. (1), des Pflanzenschutzgesetzes]

anstrebt, hat unter Verwendung des

amtlichen Formblattes (Anlage) und unter Anschluß

einer Probe dieses Pflanzenschutzmittels

um dessen Untersuchung durch die Bundesanstalt

für Pflanzenschutz in Wien (später Bundesanstalt

genannt) gemäß § 13, Abs. (2), des Pflanzenschutzgesetzes

anzusuchen. Die Kosten für Fracht, Zoll,

Porto u. dgl. der Proben trägt der Antragsteller.

(2) Proben giftiger Pflanzenschutzmittel sind

zur Vermeidung von Unglücksfällen in dichten,

festen für eine längere Aufbewahrung geeigneten

und gut verschlossenen Behältern zu verpacken.

Diese Verpackungen müssen einen deutlichen Hinweis

auf die Giftigkeit des Inhaltes und auf die

erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen bei seiner

Aufbewahrung und Handhabung tragen.

(3) Alle während der Vegetationszeit anzuwendenden

Pflanzenschutzmittel (Fungizide und

Insektizide für Feld-, Wein-, Obst- und Gartenbau,

Saatgutbeizmittel zur Anwendung an Sommerungen

sowie Baumpflegemittel, wie Baumwachs,

Baumteer u. dgl. und Winterspritzmittel

zur Anwendung im Nachwinter) sind bis spätestens

1. Jänner, alle während der Vegetationsruhe

anzuwendenden Pflanzenschutzmittel

(Winterspritzmittel, Raupenleim sowie Saatgutbeizmittel

zur Anwendung an Winterungen) sind

bis spätestens 1. August der Bundesanstalt zur

Untersuchung vorzulegen.

(4) Die Bundesanstalt kann ein Pflanzenschutzmittel

von der Untersuchung ausschließen, wenn

a) die im amtlichen Formblatt gestellten Fragen

trotz Vorhalt nicht ausreichend beantwortet

werden oder

b) die Probe nicht in der geforderten Menge

oder nicht bis zu dem vorgeschriebenen Zeitpunkt

eingereicht wurde oder

c) die Art und Menge der verwendeten Stoffe

und die Anwendungsvorschrift für das

Pflanzenschutzmittel nicht angegeben werden.

§ 2. Die Bundesanstalt bestätigt dem Antragsteller

das Einlangen des Antrages und der Probe

[§ 1, Abs. (1)] und schreibt die Untersuchungsgebühr

vor.

§ 3. (1) Der Bundesanstalt bleibt es vorbehalten,

den Zeitpunkt und die Art der Durchführung der

notwendigen Untersuchung zu bestimmen. Die

Bundesanstalt kann den Antragsteller zur Durchführung

der Versuche heranziehen.

(2) Pflanzenschutzmittel, welche trotz vorschriftsmäßiger

Handhabung die Gesundheit der mit

ihrer Untersuchung und Erprobung beschäftigten

Personen gefährden, sind von der Untersuchung

ausgeschlossen.

(3) Wird im Laufe des Untersuchungsverfahrens

das Pflanzenschutzmittel vom Antragsteller in

seiner Zusammensetzung abgeändert, so ist die

Untersuchung dieses abgeänderten Mittels Gegenstand

eines neuen Verfahrens.

§ 4. (1) Die Bundesanstalt gibt das Ergebnis

der Untersuchung dem Antragsteller in Form

eines Gutachtens bekannt. In diesem Gutachten

sind auch die Bedingungen und Auflagen anzuführen,

die der Bundesanstalt durch das Bundesministerium

für soziale Verwaltung auf Grund

des gepflogenen Einvernehmens mitgeteilt wurden.

Dieses Gutachten darf nur im vollen Wortlaut

veröffentlicht oder zu Werbezwecken verwendet

werden.

(2) Das im Abs. (1) vorgesehene Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für soziale Verwaltung

entfällt, soweit es sich um Stoffe handelt,

die im § 4 der Giftverordnung vom 20. Dezember

1928, B. G. Bl. Nr. 362, in der Fassung der Verordnung

vom 3. Dezember 1934, B. G. Bl. II

Nr. 392, der Verordnung B. G. Bl. Nr. 177/1935

und der Verordnung zur Einführung der Betäubungsmittelgesetzgebung

im Lande Österreich vom

1. Dezember 1938, Deutsches R. G. Bl. I S. 1706

(G. Bl. f. d. L, Ö. Nr. 5/1939) aufgezählt oder im

Anhang E der Giftverordnung genannt sind.

§ 5. (1) Die Fachkommission [§ 13, Abs. (4),

Pflanzenschutzgesetz] besteht aus einem Vertreter

des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft

als Vorsitzenden, je einem Vertreter des

Bundesministeriums für soziale Verwaltung und

der Bundesanstalt und aus einem im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Handel und

Wiederaufbau entsendeten Vertreter der Fachgruppe

Pflanzenschutzmittel des Verbandes der

chemischen Industrie. Für jedes Mitglied der Fachkommission

sind ein oder zwei Stellvertreter namhaft

zu machen. Die Mitglieder der Fachkommission

können jederzeit von der sie entsendenden

Stelle abberufen werden. Im Bedarfsfalle können

der Fachkommission Sachverständige mit beratender

Stimme beigezogen werden. Die Fachkommission

ist bei Anwesenheit von drei Mitgliedern

oder deren Stellvertretern beschlußfähig.

Sie faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit;

der Vorsitzende stimmt mit. Der Antragsteller

ist auf sein Verlangen von der Fachkommission

zu hören. Das Verfahren vor der

Fachkommission ist nicht öffentlich.

(2) Die Tätigkeit der Mitglieder der Fachkommission

ist eine ehrenamtliche, doch haben sie Anspruch

auf den Ersatz ihrer Barauslagen. Diese

und der mit der Tätigkeit der Fachkommission

verbundene Sachaufwand sind in der vom Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft festzusetzenden

Höhe vom Antragsteller zu tragen.

§ 6. Im Falle einer positiven Begutachtung des

Pflanzenschutzmittels durch die Fachkommission

hat das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

die Genehmigung des Pflanzenschutzmittels

gemäß § 13, Abs. (1) und (3), des Pflanzenschutzgesetzes

zu erteilen.

§ 7. Die Genehmigung eines Pflanzenschutzmittels

nach § 13, Abs. (1) und (3), des Pflanzenschutzgesetzes

und § 6 dieser Verordnung gilt für

unbestimmte Zeit.

§ 8. Vor Erteilung der Genehmigung eines

Pflanzenschutzmittels hat der Antragsteller

1. die genaue Handelsbezeichnung, unter der

das geprüfte Pflanzenschutzmittel in den Verkehr

gebracht werden soll, dem Bundesministerium für

Land- und Forstwirtschaft bekanntzugeben;

2. sich zu verpflichten, das Pflanzenschutzmittel

a) nur in der Anwendungsform, die die

Bundesanstalt für wirksam erklärte, und

b) nur für die Anwendungsgebiete, für welche

sie es als geeignet bezeichnete,

zu empfehlen.

§ 9. (1) Nach Genehmigung ist das Pflanzenschutzmittel

in das bei der Bundesanstalt zu errichtende

amtliche Pflanzenschutzmittelregister

(amtl. Pfl. Reg.), später Register genannt, einzutragen.

Dieses Register ist nach Pflanzenschutzmitteltypen

(zum Beispiel Kupferspritzmittel)

untergeteilt zu führen.

(2) Die Eintragung hat zu enthalten

a) den Namen und die Anschrift des Inhabers

der Genehmigung;

b) die genaue Handebbezeichnung, unter der

das genehmigte Pflanzenschutzmittel in den

Verkehr gesetzt wird;

c) die genaue Bezeichnung des Bescheides, mit

welchem die Genehmigung ausgesprochen

wurde;

d) die genaue Angabe der Schädlinge, der

Krankheitserreger und der Anwendungsgebiete,

für die die Genehmigung auf Grund

der durchgeführten Untersuchung und Begutachtung

ausgesprochen wurde;

e) die Angaben über die im Gutachten vorgesehene

Konzentration und die Anwendungsformen.

§ 10. (1) Das Register ist öffentlich.

(2) Jedermann kann das Register in Gegenwart

eines Beamten der Bundesanstalt einsehen und Abschriften

oder Auszüge daraus nehmen.

(3) Mit Jahresende veröffentlicht die Bundesanstalt

alljährlich in geeigneter Weise eine Liste

der im abgelaufenen Jahre im Register eingetragenen

Pflanzenschutzmittel.

§ 11. Die Änderung der Eintragung eines

Pflanzenschutzmittels im Register erfolgt auf Antrag

des Inhabers der Genehmigung im Einvernehmen

mit der Bundesanstalt. Kommt ein Einvernehmen

nicht zustande, so entscheidet die Fachkommission

[§ 13, Abs. (4), Pflanzenschutzgesetz].

§ 12. (1) Die Genehmigung eines Pflanzenschutzmittels

kann auf Etiketten, Gebrauchsvorschriften,

Werbeschriften u. dgl. in folgender Fassung

vermerkt werden: „Vom Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft genehmigt mit

Bescheid vom , G. Zl. Von der

Bundesanstalt für Pflanzenschutz in Wien geprüft,

anerkannt und ständig kontrolliert."

(2) Auf allen zum Verkauf gelangenden

Originalpackungen des genehmigten Pflanzenschutzmittels

ist die Nummer, unter der das

Pflanzenschutzmittel in das Register eingetragen

ist, zu vermerken („amtl. Pfl. Reg. Nr ").

(3) Jede Packung hat neben einer etwaigen

Markenbezeichnung noch die Typenbezeichnung,

unter der das Pflanzenschutzmittel in das Register

eingetragen ist, aufzuweisen. Gifthältige Pflanzenschutzmittel

sind auf der Packung als solche zu

kennzeichnen. Außerdem muß jeder Packung,

auch der Großpackung, eine Gebrauchsanweisung

beigegeben werden, die bei giftigen Stoffen auch

die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen bei ihrer

Aufbewahrung und Handhabung zu enthalten hat.

§ 13. Die von der Bundesanstalt nach § 15,

Abs. (1), des Pflanzenschutzgesetzes angeforderten

Proben sind von den Erzeugern kostenlos zur

Verfügung zu stellen.

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