147. Bundesgesetz: Lastverteilungs-Novelle 1948.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Bundesgesetz vom 6. März 1946, B. G. Bl.
Nr. 83, über Maßnahmen zur Sicherstellung
der Elektrizitätsversorgung {Lastverteilungsgesetz)
wird abgeändert wie folgt
a) § 2, Abs. (2), hat zu lauten
„Der Bundeslastverteiler ist ein Organ des
Bundesministeriums für Energiewirtschaft und
Elektrifizierung."
b) § 2, Abs. (3), entfällt.
c) § 3, Abs. (1), hat zu lauten
„Dem Bundeslastverteiler obliegt es, soweit
dies zur Sicherung der gefährdeten Elektrizitätsversorgung
erforderlich ist
a) den Bundesländern Landesverbrauchskontingente
vorzuschreiben, bei deren Ermittlung
die Verhältnisse in den Bundesländern zu
berücksichtigen sind;
b) die Abgabe der verfügbaren elektrischen
Energie an die Verbraucher nach dem
Grade der Dringlichkeit zu regeln, insbesondere
Stromverbraucher vorübergehend
vom Strombezug auszuschließen oder in
der Stromabnahme zu beschränken. Er
kann erforderlichenfalls Stromverbraucher
mit einem Monatsverbrauch von mehr als
5000 kWh aus dem Landesverbrauchskontingent
ausscheiden und ihren Verbrauch
einer gesonderten Regelung unterziehen;
c) den Elektrizitätsversorgungsunternehmungen
und Besitzern von Eigenanlagen zur
Stromerzeugung Anweisungen zu geben,
welche sich zur Sicherstellung der Versorgung
mit elektrischer Energie als unbedingt
notwendig erweisen, soweit dadurch bestehende
wasserrechtliche Verpflichtungen
oder gleichgeartete Rechte nicht berührt
werden."
d) Einzufügen ist
„§ 3 a. Für die entgegen den Stromverbrauch-
Beschränkungsmaßnahmen unzulässigerweise
mehrverbrauchte elektrische Energie sind durch
die Elektrizitätsversorgungsunternehmungen von
den Stromverbrauchern Mehrgebühren einzuheben.
Die Höhe der Mehrgebühren wird durch
Verordnung festgesetzt. Sie darf 2 S je kWh
nicht übersteigen; Die Hälfte der eingehobenen
Mehrgebühren verbleibt den Elektrizitätsversorgungsunternehmungen,
während der Rest an das
Bundesministerium für Energiewirtschaft und
Elektrifizierung abzuführen und zur Deckung
der Kosten der Lastverteilung zu verwenden ist."
e) § 4 hat zu lauten
„Die Landeshauptmänner (der Bürgermeister
der Stadt Wien) bestellen im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Energiewirtschaft
und Elektrifizierung Landeslastverteiler. Die Abberufung
der Landeslastverteiler erfolgt in sinngemäßer
Anwendung dieser Bestimmung."
f) § 5, Abs. (2), hat zu lauten:"
Den Landeslastverteilern stehen in bezug auf
die Landesverbrauchskontingente in ihrem Tätigkeitsbereich
sinngemäß die Befugnisse zu, wie sie
dem Bundeslastverteiler für das Gebiet der Republik
Österreich zukommen. Sie sind dabei berechtigt,
Verbrauchergruppen oder Einzelverbraucher
vorübergehend vom Strombezug aufzuschließen
oder in der Stromabnahme zu beschränken.
Im übrigen sind sie an die Weisungen
des Bundeslastverteilers gebunden und zur fortlaufenden
Berichterstattung an den Bundeslastverteiler
über alle Fragen der Elektrizitätsversorgung,
der Energieerzeugung und der Lastverteilung
in ihrem Tätigkeitsbereich verpflichtet."
g) Einzufügen ist
§ 5, Abs. (3). „Die Verteilung des Landesverbrauchskontingentes
gemäß § 3, Abs. (1), lit. a,
fällt in die Zuständigkeit des Landeslastverteilers,
der an die Bundeseinheitliche Verteilungsregelung
gebunden ist, sofern sich nicht aus der Stromlage
ergibt, daß eine Abweichung von der bundeseinheitlichen
Regelung zu keiner Gefahr einer
Überschreitung des Landesverbrauchskontingentes
führen wird. Wird das Landesverbrauchskontingent
überschritten, so kann der Bundeslastverteiler
die nötigen Anordnungen mit bindender
Wirkung für das betreffende Bundesland erlassen."
h) Einzufügen ist
§ 5, Abs. (4). „Unausgenützte, nicht speicherbare
Energieüberschüsse fließen, solange sie der
Bundeslastverteiler nicht einer anderen Verwendung
zuführt, dem Landesverbrauchskontingent
zu."
i) § 5, Abs. (3), bleibt unverändert, wird
jedoch § 5, Abs. (5).
j) § 8 hat zu lauten
„Nähere Vorschriften über die Grundsätze der
Regelung der Landesverbrauchskontingente [§ 3,
Abs. (1), lit. a], ferner der Regelung nach dem
Grade der Dringlichkeit [§ 3, Abs. (1), lit. b],
des Ausschlusses vom Strombezug und der Beschränkung
der Stromabnahme [§ 3, Abs. (1),
lit. b] und der Maßnahmen zur Sicherstellung
der Energieversorgung in den wichtigsten Fällen
[§ 3, Abs. (1), lit. c] können durch Verordnung
erlassen werden."
k) § 9, Abs. (1), hat zu lauten
„Soweit es zur Sicherstellung der Elektrizitätsversorgung
erforderlich ist, ist jedermann, insbesondere
auch jedes Elektrizitätsversorgungsunternehmen
und jeder Stromabnehmer zur Auskunftserteilung
an den Bundeslastverteiler und
— in deren Tätigkeitsbereich — an die Landeslastverteiler
sowie an die Organe dieser Lastverteiler
verpflichtet."
l) § 11 hat zu lauten
„§ 11. (1) Die Kosten des Bundeslastverteilers
trägt die Verbundgesellschaft, die Kosten des
Landeslastverteilers die betreffende Landesgesellschaft,
insoweit die hiefür bestimmten Eingänge
aus Mehrgebühren zur Bedeckung nicht ausreichen.
(2) Nähere Vorschriften hierüber können durch
Verordnung erlassen werden."
m) § 12 hat zu lauten
„§ 12. (1) Zuwiderhandlungen gegen Anordnungen
und Verfügungen auf Grund dieses
Bundesgesetzes werden auf Antrag des Bundeslastverteilers
oder des zuständigen Landeslastverteilers
als Verwaltungsübertretungen von den
Bezirksverwaltungsbehörden mit Arrest bis zu
drei Monaten oder an Geld bis zu 30.000 S
bestraft.
(2) Hat der Täter schuldhaft durch die Zuwiderhandlung
die Stromversorgung einer Gemeinde,
eines Stadtbezirkes oder einer lebenswichtigen
oder für den Aufbau der Wirtschaft
bedeutenden Unternehmung oder Institution
fühlbar geschädigt oder ernstlich gefährdet, so
macht er sich eines Vergehens schuldig und wird
mit strengem Arrest bis zu sechs Monaten und
an Geld bis zu 50.000 S bestraft.
(3) Die fristgerechte Bezahlung einer Mehrgebühr
(§ 3 a) schließt eine Bestrafung gemäß
§ 12, Abs. (1) oder (2), aus."
n) § 14, Abs. (2), hat zu lauten
„Dieses Bundesgesetz tritt am 30. Juni 1949
außer Kraft."
Artikel II.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes,
welches hinsichtlich der Bestimmung des § 3 a
am 1. Jänner 1948, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen
am 1. Juli 1948 in (Kraft tritt, ist
das Bundesministerium für Energiewirtschaft und
Elektrifizierung im Einvernehmen mit den jeweils
beteiligten Bundesministerien betraut.