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147. Bundesgesetz: Lastverteilungs-Novelle 1948.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 147. Bundesgesetz: Lastverteilungs-Novelle 1948.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Bundesgesetz vom 6. März 1946, B. G. Bl.

Nr. 83, über Maßnahmen zur Sicherstellung

der Elektrizitätsversorgung {Lastverteilungsgesetz)

wird abgeändert wie folgt

a) § 2, Abs. (2), hat zu lauten

„Der Bundeslastverteiler ist ein Organ des

Bundesministeriums für Energiewirtschaft und

Elektrifizierung."

b) § 2, Abs. (3), entfällt.

c) § 3, Abs. (1), hat zu lauten

„Dem Bundeslastverteiler obliegt es, soweit

dies zur Sicherung der gefährdeten Elektrizitätsversorgung

erforderlich ist

a) den Bundesländern Landesverbrauchskontingente

vorzuschreiben, bei deren Ermittlung

die Verhältnisse in den Bundesländern zu

berücksichtigen sind;

b) die Abgabe der verfügbaren elektrischen

Energie an die Verbraucher nach dem

Grade der Dringlichkeit zu regeln, insbesondere

Stromverbraucher vorübergehend

vom Strombezug auszuschließen oder in

der Stromabnahme zu beschränken. Er

kann erforderlichenfalls Stromverbraucher

mit einem Monatsverbrauch von mehr als

5000 kWh aus dem Landesverbrauchskontingent

ausscheiden und ihren Verbrauch

einer gesonderten Regelung unterziehen;

c) den Elektrizitätsversorgungsunternehmungen

und Besitzern von Eigenanlagen zur

Stromerzeugung Anweisungen zu geben,

welche sich zur Sicherstellung der Versorgung

mit elektrischer Energie als unbedingt

notwendig erweisen, soweit dadurch bestehende

wasserrechtliche Verpflichtungen

oder gleichgeartete Rechte nicht berührt

werden."

d) Einzufügen ist

„§ 3 a. Für die entgegen den Stromverbrauch-

Beschränkungsmaßnahmen unzulässigerweise

mehrverbrauchte elektrische Energie sind durch

die Elektrizitätsversorgungsunternehmungen von

den Stromverbrauchern Mehrgebühren einzuheben.

Die Höhe der Mehrgebühren wird durch

Verordnung festgesetzt. Sie darf 2 S je kWh

nicht übersteigen; Die Hälfte der eingehobenen

Mehrgebühren verbleibt den Elektrizitätsversorgungsunternehmungen,

während der Rest an das

Bundesministerium für Energiewirtschaft und

Elektrifizierung abzuführen und zur Deckung

der Kosten der Lastverteilung zu verwenden ist."

e) § 4 hat zu lauten

„Die Landeshauptmänner (der Bürgermeister

der Stadt Wien) bestellen im Einvernehmen mit

dem Bundesministerium für Energiewirtschaft

und Elektrifizierung Landeslastverteiler. Die Abberufung

der Landeslastverteiler erfolgt in sinngemäßer

Anwendung dieser Bestimmung."

f) § 5, Abs. (2), hat zu lauten:"

Den Landeslastverteilern stehen in bezug auf

die Landesverbrauchskontingente in ihrem Tätigkeitsbereich

sinngemäß die Befugnisse zu, wie sie

dem Bundeslastverteiler für das Gebiet der Republik

Österreich zukommen. Sie sind dabei berechtigt,

Verbrauchergruppen oder Einzelverbraucher

vorübergehend vom Strombezug aufzuschließen

oder in der Stromabnahme zu beschränken.

Im übrigen sind sie an die Weisungen

des Bundeslastverteilers gebunden und zur fortlaufenden

Berichterstattung an den Bundeslastverteiler

über alle Fragen der Elektrizitätsversorgung,

der Energieerzeugung und der Lastverteilung

in ihrem Tätigkeitsbereich verpflichtet."

g) Einzufügen ist

§ 5, Abs. (3). „Die Verteilung des Landesverbrauchskontingentes

gemäß § 3, Abs. (1), lit. a,

fällt in die Zuständigkeit des Landeslastverteilers,

der an die Bundeseinheitliche Verteilungsregelung

gebunden ist, sofern sich nicht aus der Stromlage

ergibt, daß eine Abweichung von der bundeseinheitlichen

Regelung zu keiner Gefahr einer

Überschreitung des Landesverbrauchskontingentes

führen wird. Wird das Landesverbrauchskontingent

überschritten, so kann der Bundeslastverteiler

die nötigen Anordnungen mit bindender

Wirkung für das betreffende Bundesland erlassen."

h) Einzufügen ist

§ 5, Abs. (4). „Unausgenützte, nicht speicherbare

Energieüberschüsse fließen, solange sie der

Bundeslastverteiler nicht einer anderen Verwendung

zuführt, dem Landesverbrauchskontingent

zu."

i) § 5, Abs. (3), bleibt unverändert, wird

jedoch § 5, Abs. (5).

j) § 8 hat zu lauten

„Nähere Vorschriften über die Grundsätze der

Regelung der Landesverbrauchskontingente [§ 3,

Abs. (1), lit. a], ferner der Regelung nach dem

Grade der Dringlichkeit [§ 3, Abs. (1), lit. b],

des Ausschlusses vom Strombezug und der Beschränkung

der Stromabnahme [§ 3, Abs. (1),

lit. b] und der Maßnahmen zur Sicherstellung

der Energieversorgung in den wichtigsten Fällen

[§ 3, Abs. (1), lit. c] können durch Verordnung

erlassen werden."

k) § 9, Abs. (1), hat zu lauten

„Soweit es zur Sicherstellung der Elektrizitätsversorgung

erforderlich ist, ist jedermann, insbesondere

auch jedes Elektrizitätsversorgungsunternehmen

und jeder Stromabnehmer zur Auskunftserteilung

an den Bundeslastverteiler und

— in deren Tätigkeitsbereich — an die Landeslastverteiler

sowie an die Organe dieser Lastverteiler

verpflichtet."

l) § 11 hat zu lauten

„§ 11. (1) Die Kosten des Bundeslastverteilers

trägt die Verbundgesellschaft, die Kosten des

Landeslastverteilers die betreffende Landesgesellschaft,

insoweit die hiefür bestimmten Eingänge

aus Mehrgebühren zur Bedeckung nicht ausreichen.

(2) Nähere Vorschriften hierüber können durch

Verordnung erlassen werden."

m) § 12 hat zu lauten

„§ 12. (1) Zuwiderhandlungen gegen Anordnungen

und Verfügungen auf Grund dieses

Bundesgesetzes werden auf Antrag des Bundeslastverteilers

oder des zuständigen Landeslastverteilers

als Verwaltungsübertretungen von den

Bezirksverwaltungsbehörden mit Arrest bis zu

drei Monaten oder an Geld bis zu 30.000 S

bestraft.

(2) Hat der Täter schuldhaft durch die Zuwiderhandlung

die Stromversorgung einer Gemeinde,

eines Stadtbezirkes oder einer lebenswichtigen

oder für den Aufbau der Wirtschaft

bedeutenden Unternehmung oder Institution

fühlbar geschädigt oder ernstlich gefährdet, so

macht er sich eines Vergehens schuldig und wird

mit strengem Arrest bis zu sechs Monaten und

an Geld bis zu 50.000 S bestraft.

(3) Die fristgerechte Bezahlung einer Mehrgebühr

(§ 3 a) schließt eine Bestrafung gemäß

§ 12, Abs. (1) oder (2), aus."

n) § 14, Abs. (2), hat zu lauten

„Dieses Bundesgesetz tritt am 30. Juni 1949

außer Kraft."

Artikel II.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes,

welches hinsichtlich der Bestimmung des § 3 a

am 1. Jänner 1948, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen

am 1. Juli 1948 in (Kraft tritt, ist

das Bundesministerium für Energiewirtschaft und

Elektrifizierung im Einvernehmen mit den jeweils

beteiligten Bundesministerien betraut.

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