Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
147_1947 AT

147. Verordnung: Ingenieurkammer für Tirol und Vorarlberg in Innsbruck (Kammerstatut).

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 147. Verordnung: Ingenieurkammer für Tirol und Vorarlberg in Innsbruck (Kammerstatut).

§ 1. Sprengel und Sitz der Kammer.

Die Ingenieurkammer für Tirol und Vorarlberg

hat ihren Sitz in Innsbruck.

§ 2. Zusammensetzung des Kammervorstandes.

(1) Der Kammervorstand besteht aus neun

Mitgliedern und zwei Ersatzmännern.

(2) Von den Vorstandsmitgliedern müssen

mindestens fünf ihren Geschäftssitz in Innsbruck

oder in einer angrenzenden Ortsgemeinde haben.

(3) Die Zusammensetzung des Kammervorstandes

muß eine solche sein, daß sich die Zahl der

Vorstandsmitglieder auf mindestens vier der von

der Kammer vertretenen Berufsrichtungen

(Kategorien) verteilt. Ausnahmen sind nur dann

und insoweit zulässig, als es die unzureichende

Anzahl oder Besetzung der von der Kammer

vertretenen Berufsrichtungen erfordern sollte

oder wenn ein Kammermitglied mehreren Berufsrichtungen

angehört [§ 4, Abs. (3)].

(4) Die Ersatzmänner müssen auf jeden Fall

verschiedenen Berufsrichtungen angehören; eine

Beschränkung hinsichtlich des Geschäftssitzes tritt

bei ihnen nicht ein.

§ 3. Wahl des Kammervorstandes.

(1) Zum Zwecke der Wahl ist jedem wahlberechtigten

Kammermitglied mit der schriftlichen

Einladung zur betreffenden Vollversammlung

ein Stimmzettel nebst einer liste der wählbaren

Mitglieder mit ihrer Berufsrichtung und

einer Belehrung über die Gattung und Zahl der

zu wählenden (Funktionäre, über die Beschränkung

hinsichtlich des Geschäftssitzes und der Berufsrichtung

(§ 2) und über die Vornahme der

Wahl auszufolgen. Die Stimmzettel sind nach

den Berufsrichtungen der zu wählenden Funktionäre

zu unterteilen.

(2) Die Wahl wird entweder durch persönliche

Abgabe des Stimmzettels in der Vollversammlung

oder durch Einsendung des Stimmzettels

ausgeübt. Im letzten Fall ist der Stimmzettel

in einem verschlossenen Kuvert, das mit der

Fertigung und dem Amtssiegel des Wählers zu

versehen ist, bis zu dem der Vollversammlung

vorangehenden Tage an jene Stelle einzusenden,

welche die Vollversammlung einberufen hat. Die

Einsendung des Stimmzettels ist nur den nicht

in Innsbruck oder einer angrenzenden Ortsgemeinde

wohnenden Kammermitgliedem gestattet.

(3) Eine Stellvertretung bei Ausübung des

Wahlrechtes ist nicht zulässig.

§ 4. (1) Für die Wahlen in der Vollversammlung

ist die relative Stimmenmehrheit maßgebend,

bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(2) Bei der Wahl der Vorstandsmitglieder ist

in folgender Weise vorzugehen

Die auf dem Stimmzettel namhaft gemachten

wählbaren Mitglieder werden nach der Anzahl

der auf sie entfallenden gültigen Stimmen geordnet.

In dieser Reihenfolge werden — von

der höchsten Stimmenanzahl angefangen — jene

Mitglieder ausgeschieden,

1. welche nicht in Innsbruck oder einer angrenzenden

Ortsgemeinde ansässig sind, wenn ihnen

vier ebensolche Mitglieder vorausgehen, oder

2. deren Berufsrichtung unter ihren Vormännern

schon zweimal vertreten ist.

(3) Gehört ein Mitglied zwei oder mehreren

Berufsrichtungen an, so scheidet es aus dem unter

Punkt 2 angeführten Grunde nur dann aus, wenn

alle seine. Befugnisse unter seinen Vormännern

schon zweimal vertreten sind.

(4) Die ersten neun Mitglieder, die nach

vorstehenden Grundsätzen nicht ausgeschieden

werden, gelten als gewählt.

(5) Wird auf diese Weise beim ersten Wahlgange

nicht die volle Anzahl der zu besetzenden

Stellen erzielt, so haben die anwesenden Mitglieder

eine [Ergänzungswahl vorzunehmen.

§ 5. Änderung der Wahlmodalitäten.

Die in §§ 3 und 4 festgesetzten Wahlmodalitäten

gelten so lang, als nicht durch die Geschäftsordnung

der Vollversammlung andere Bestimmungen

im Rahmen des Ingenieurkammergesetzes

getroffen worden sind.

§ 6. Ergänzung des Kammervorstandes.

(1) Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines

Vorstandsmitgliedes hat für den Eintritt in den

Kammervorstand [§ 12, Abs. (2), des Ingenieurkammergesetzes]

jener der Ersatzmänner den Vorzug,

dessen Berufsrichtung im Vorstande schwächer

vertreten ist. Kommen hiernach beide Ersatzmänner

in gleichem Maß in Betracht, dann

entscheidet die höhere Anzahl der bei der Wahl

auf die einzelnen Ersatzmänner entfallenen

Stimmen, bei gleicher Stimmenzahl das Los.

(2) Die Funktion der durch Kooptation berufenen

Vorstandsmitglieder [§ 12, Abs. (3), des

Ingenieurkammergesetzes] dauert bis zu der in

der nächsten Vollversammlung vorzunehmenden

Ergänzungswahl.

(3) Der Abgang von Ersatzmännern des Vorstandes

kann gleichfalls durch eine Ergänzungswahl

ersetzt werden.

(4) Ergänzungswahlen gelten für die restliche

Funktionsdauer des Vorstandes.

§ 7. Wahl des Kammerpräsidenten

und des Vizepräsidenten.

(1) Die Mitglieder des Kammervorstandes

wählen außer dem Kammerpräsidenten in gesondertem

Wahlgang einen Vizepräsidenten. Diese

Funktionäre müssen ihren Geschäftssitz in Innsbruck

oder in einer angrenzenden Ortsgemeinde

haben.

(2) Die Wahlen erfolgen durch Stimmzettel.

Als gewählt ist derjenige anzusehen, welcher

mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen

Stimmen auf sich vereinigt. Leere Stimmzettel

werden mitgezählt. Wird beim ersten Wahlgange

die absolute Stimmenmehrheit nicht erreicht, so

ist zwischen jenen zwei Vorstandsmitgliedern,

welche die größte Stimmenzahl erhalten haben,

eine engere Wahl vorzunehmen. Bei Stimmengleichheit

entscheidet in allen Fällen das Los.

(3) Wenn der Präsident oder der Vizepräsident

vor Ablauf der Funktionsperiode ausscheidet, hat

der Kammervorstand, eventuell nach seiner Ergänzung

(§ 6), eine Neuwahl für die restliche

Dauer der Funktionsperiode vorzunehmen.

§ 8. Konstituierung des Kammervorstandes.

Wenn alle neugewählten Vorstandsmitglieder

in der Vollversammlung der Ingenieurkammer

anwesend sind, findet die Konstituierung des

Kammervorstandes und die Wahl des Präsidenten

und des Vizepräsidenten unmittelbar im Anschluß

an die Vollversammlung unter Leitung des

Vorsitzenden der letzteren statt. Andernfalls

beruft der bisherige Präsident oder, wenn dies

nicht möglich ist, die Aufsichtsbehörde (§ 20

des Ingenieurkammergesetzes) die Vorstandsmitglieder

zur Vornahme der Wahl ein.

§ 9. Kammergutachten über die

Anrechenbarkeit der Praxis.

Zur Abgabe der gemäß § 13 des Ingenieurkammergesetzes

von den Behörden einzuholenden

Kammergutachten über die Anrechenbarkeit

der von den Bewerbern um die Befugnis eines

Ziviltechniker nachgewiesenen Praxis wird dem

Kammervorstand eine Frist von 14 Tagen eingeräumt,

die äußerstenfalls auf vier Wochen erstreckt

werden kann.

§ 10. Verständigung der Aufsichtsbehörden

von Sitzungen und

Wahlen.

Der Kammervorstand hat die Aufsichtsbehörde

von der Einberufung der Vollversammlung

und Vorstandssitzung unter Bekanntgabe

der Tagesordnung rechtzeitig zu verständigen

und ihr nach Durchführung von Wahlen deren

Ergebnis mitzuteilen.

§ 11. Vollzug der Beschlüsse des

Kammervorstandes.

(1) Der Präsident vollzieht die Beschlüsse des

Vorstandes.

(2) Er kann jedoch den Vollzug oder die Hinausgabe

eines Beschlusses verweigern, wenn er

findet, daß der Beschluß gegen die bestehenden

Vorschriften oder gegen die Würde der Ingenieurkammer

verstößt oder daß der Vorstand

damit seinen Wirkungskreis überschritten hat.

(3) Macht der Präsident von diesem Recht

Gebrauch, so hat er die Angelegenheit unverzüglich

der Aufsichtsbehörde zur Entscheidung

der Frage vorzulegen, ob der Beschluß zu vollziehen

sei oder nicht.

§ 12. Geschäftsordnungen.

Die Geschäftsordnungen der Vollversammlung

und des Kammervorstandes sind im Wege der

Landesregierung in Innsbruck dem Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau zur Genehmigung

vorzulegen.

§ 13. Übergangsbestimmungen.

(1) Erstmalig nach Inkrafttreten dieser Verordnung

hat das Bundesministerium für Handel und

Wiederaufbau nach Feststellung der endgültigen

Listen wahlberechtigter Kammermitglieder über

Antrag des Kammervorstandes den Zeitpunkt der

Wahlen festzusetzen und die für die Durchführung

der Wahlen erforderlichen Verfügungen

zu treffen.

(2) In einer Übergangszeit bis längstens Ende

1955 kann über Antrag des Kammervorstandes

das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau

die Zahl der Mitglieder des Kammervorstandes

auf 8, die Zahl der Ersatzmänner auf 2

nach Maßgabe der Notwendigkeit herabsetzen.

Ebenso kann das Bundesministerium für Handel

und Wiederaufbau wegen der Ermöglichung der

Ausübung der Funktionen im Hinblick auf den

Wohnsitz der in Betracht kommenden Kammermitglieder

abweichende Verfügungen treffen.

Diese Verfügung ist nach Maßgabe der Möglichkeit

kurz zu befristen.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →