147. Verordnung: Ingenieurkammer für Tirol und Vorarlberg in Innsbruck (Kammerstatut).
Gesetzestext (1 Artikel)
§ 1. Sprengel und Sitz der Kammer.
Die Ingenieurkammer für Tirol und Vorarlberg
hat ihren Sitz in Innsbruck.
§ 2. Zusammensetzung des Kammervorstandes.
(1) Der Kammervorstand besteht aus neun
Mitgliedern und zwei Ersatzmännern.
(2) Von den Vorstandsmitgliedern müssen
mindestens fünf ihren Geschäftssitz in Innsbruck
oder in einer angrenzenden Ortsgemeinde haben.
(3) Die Zusammensetzung des Kammervorstandes
muß eine solche sein, daß sich die Zahl der
Vorstandsmitglieder auf mindestens vier der von
der Kammer vertretenen Berufsrichtungen
(Kategorien) verteilt. Ausnahmen sind nur dann
und insoweit zulässig, als es die unzureichende
Anzahl oder Besetzung der von der Kammer
vertretenen Berufsrichtungen erfordern sollte
oder wenn ein Kammermitglied mehreren Berufsrichtungen
angehört [§ 4, Abs. (3)].
(4) Die Ersatzmänner müssen auf jeden Fall
verschiedenen Berufsrichtungen angehören; eine
Beschränkung hinsichtlich des Geschäftssitzes tritt
bei ihnen nicht ein.
§ 3. Wahl des Kammervorstandes.
(1) Zum Zwecke der Wahl ist jedem wahlberechtigten
Kammermitglied mit der schriftlichen
Einladung zur betreffenden Vollversammlung
ein Stimmzettel nebst einer liste der wählbaren
Mitglieder mit ihrer Berufsrichtung und
einer Belehrung über die Gattung und Zahl der
zu wählenden (Funktionäre, über die Beschränkung
hinsichtlich des Geschäftssitzes und der Berufsrichtung
(§ 2) und über die Vornahme der
Wahl auszufolgen. Die Stimmzettel sind nach
den Berufsrichtungen der zu wählenden Funktionäre
zu unterteilen.
(2) Die Wahl wird entweder durch persönliche
Abgabe des Stimmzettels in der Vollversammlung
oder durch Einsendung des Stimmzettels
ausgeübt. Im letzten Fall ist der Stimmzettel
in einem verschlossenen Kuvert, das mit der
Fertigung und dem Amtssiegel des Wählers zu
versehen ist, bis zu dem der Vollversammlung
vorangehenden Tage an jene Stelle einzusenden,
welche die Vollversammlung einberufen hat. Die
Einsendung des Stimmzettels ist nur den nicht
in Innsbruck oder einer angrenzenden Ortsgemeinde
wohnenden Kammermitgliedem gestattet.
(3) Eine Stellvertretung bei Ausübung des
Wahlrechtes ist nicht zulässig.
§ 4. (1) Für die Wahlen in der Vollversammlung
ist die relative Stimmenmehrheit maßgebend,
bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(2) Bei der Wahl der Vorstandsmitglieder ist
in folgender Weise vorzugehen
Die auf dem Stimmzettel namhaft gemachten
wählbaren Mitglieder werden nach der Anzahl
der auf sie entfallenden gültigen Stimmen geordnet.
In dieser Reihenfolge werden — von
der höchsten Stimmenanzahl angefangen — jene
Mitglieder ausgeschieden,
1. welche nicht in Innsbruck oder einer angrenzenden
Ortsgemeinde ansässig sind, wenn ihnen
vier ebensolche Mitglieder vorausgehen, oder
2. deren Berufsrichtung unter ihren Vormännern
schon zweimal vertreten ist.
(3) Gehört ein Mitglied zwei oder mehreren
Berufsrichtungen an, so scheidet es aus dem unter
Punkt 2 angeführten Grunde nur dann aus, wenn
alle seine. Befugnisse unter seinen Vormännern
schon zweimal vertreten sind.
(4) Die ersten neun Mitglieder, die nach
vorstehenden Grundsätzen nicht ausgeschieden
werden, gelten als gewählt.
(5) Wird auf diese Weise beim ersten Wahlgange
nicht die volle Anzahl der zu besetzenden
Stellen erzielt, so haben die anwesenden Mitglieder
eine [Ergänzungswahl vorzunehmen.
§ 5. Änderung der Wahlmodalitäten.
Die in §§ 3 und 4 festgesetzten Wahlmodalitäten
gelten so lang, als nicht durch die Geschäftsordnung
der Vollversammlung andere Bestimmungen
im Rahmen des Ingenieurkammergesetzes
getroffen worden sind.
§ 6. Ergänzung des Kammervorstandes.
(1) Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines
Vorstandsmitgliedes hat für den Eintritt in den
Kammervorstand [§ 12, Abs. (2), des Ingenieurkammergesetzes]
jener der Ersatzmänner den Vorzug,
dessen Berufsrichtung im Vorstande schwächer
vertreten ist. Kommen hiernach beide Ersatzmänner
in gleichem Maß in Betracht, dann
entscheidet die höhere Anzahl der bei der Wahl
auf die einzelnen Ersatzmänner entfallenen
Stimmen, bei gleicher Stimmenzahl das Los.
(2) Die Funktion der durch Kooptation berufenen
Vorstandsmitglieder [§ 12, Abs. (3), des
Ingenieurkammergesetzes] dauert bis zu der in
der nächsten Vollversammlung vorzunehmenden
Ergänzungswahl.
(3) Der Abgang von Ersatzmännern des Vorstandes
kann gleichfalls durch eine Ergänzungswahl
ersetzt werden.
(4) Ergänzungswahlen gelten für die restliche
Funktionsdauer des Vorstandes.
§ 7. Wahl des Kammerpräsidenten
und des Vizepräsidenten.
(1) Die Mitglieder des Kammervorstandes
wählen außer dem Kammerpräsidenten in gesondertem
Wahlgang einen Vizepräsidenten. Diese
Funktionäre müssen ihren Geschäftssitz in Innsbruck
oder in einer angrenzenden Ortsgemeinde
haben.
(2) Die Wahlen erfolgen durch Stimmzettel.
Als gewählt ist derjenige anzusehen, welcher
mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen
Stimmen auf sich vereinigt. Leere Stimmzettel
werden mitgezählt. Wird beim ersten Wahlgange
die absolute Stimmenmehrheit nicht erreicht, so
ist zwischen jenen zwei Vorstandsmitgliedern,
welche die größte Stimmenzahl erhalten haben,
eine engere Wahl vorzunehmen. Bei Stimmengleichheit
entscheidet in allen Fällen das Los.
(3) Wenn der Präsident oder der Vizepräsident
vor Ablauf der Funktionsperiode ausscheidet, hat
der Kammervorstand, eventuell nach seiner Ergänzung
(§ 6), eine Neuwahl für die restliche
Dauer der Funktionsperiode vorzunehmen.
§ 8. Konstituierung des Kammervorstandes.
Wenn alle neugewählten Vorstandsmitglieder
in der Vollversammlung der Ingenieurkammer
anwesend sind, findet die Konstituierung des
Kammervorstandes und die Wahl des Präsidenten
und des Vizepräsidenten unmittelbar im Anschluß
an die Vollversammlung unter Leitung des
Vorsitzenden der letzteren statt. Andernfalls
beruft der bisherige Präsident oder, wenn dies
nicht möglich ist, die Aufsichtsbehörde (§ 20
des Ingenieurkammergesetzes) die Vorstandsmitglieder
zur Vornahme der Wahl ein.
§ 9. Kammergutachten über die
Anrechenbarkeit der Praxis.
Zur Abgabe der gemäß § 13 des Ingenieurkammergesetzes
von den Behörden einzuholenden
Kammergutachten über die Anrechenbarkeit
der von den Bewerbern um die Befugnis eines
Ziviltechniker nachgewiesenen Praxis wird dem
Kammervorstand eine Frist von 14 Tagen eingeräumt,
die äußerstenfalls auf vier Wochen erstreckt
werden kann.
§ 10. Verständigung der Aufsichtsbehörden
von Sitzungen und
Wahlen.
Der Kammervorstand hat die Aufsichtsbehörde
von der Einberufung der Vollversammlung
und Vorstandssitzung unter Bekanntgabe
der Tagesordnung rechtzeitig zu verständigen
und ihr nach Durchführung von Wahlen deren
Ergebnis mitzuteilen.
§ 11. Vollzug der Beschlüsse des
Kammervorstandes.
(1) Der Präsident vollzieht die Beschlüsse des
Vorstandes.
(2) Er kann jedoch den Vollzug oder die Hinausgabe
eines Beschlusses verweigern, wenn er
findet, daß der Beschluß gegen die bestehenden
Vorschriften oder gegen die Würde der Ingenieurkammer
verstößt oder daß der Vorstand
damit seinen Wirkungskreis überschritten hat.
(3) Macht der Präsident von diesem Recht
Gebrauch, so hat er die Angelegenheit unverzüglich
der Aufsichtsbehörde zur Entscheidung
der Frage vorzulegen, ob der Beschluß zu vollziehen
sei oder nicht.
§ 12. Geschäftsordnungen.
Die Geschäftsordnungen der Vollversammlung
und des Kammervorstandes sind im Wege der
Landesregierung in Innsbruck dem Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau zur Genehmigung
vorzulegen.
§ 13. Übergangsbestimmungen.
(1) Erstmalig nach Inkrafttreten dieser Verordnung
hat das Bundesministerium für Handel und
Wiederaufbau nach Feststellung der endgültigen
Listen wahlberechtigter Kammermitglieder über
Antrag des Kammervorstandes den Zeitpunkt der
Wahlen festzusetzen und die für die Durchführung
der Wahlen erforderlichen Verfügungen
zu treffen.
(2) In einer Übergangszeit bis längstens Ende
1955 kann über Antrag des Kammervorstandes
das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau
die Zahl der Mitglieder des Kammervorstandes
auf 8, die Zahl der Ersatzmänner auf 2
nach Maßgabe der Notwendigkeit herabsetzen.
Ebenso kann das Bundesministerium für Handel
und Wiederaufbau wegen der Ermöglichung der
Ausübung der Funktionen im Hinblick auf den
Wohnsitz der in Betracht kommenden Kammermitglieder
abweichende Verfügungen treffen.
Diese Verfügung ist nach Maßgabe der Möglichkeit
kurz zu befristen.