147. Gesetz: Lenkung des Papierverbrauches für Druckzwecke (Papierverbrauchs-Lenkungsgesetz).
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Provisorische Staatsregierung hat beschlossen
§ 1. Zur Herstellung von Zeitungen (Zeitschriften,
privaten Reklameschriften und Anzeigenblättern)
darf Papier nur verwendet
werden, wenn auf Vorschlag des vom Politischen
Kabinettsrat bestellten Beirates das Staatsamt für
Inneres die Verwendungsgenehmigung erteilt.
§ 2. (1) Wer eine Druckschrift der in § 1 bezeichneten
Art herausgibt oder herauszugeben
beabsichtigt, hat die Erteilung der Verwendungsgenehmigung
für das erforderliche Papier zu beantragen.
(2) Aus dem Antrag muß die Menge des zur
Drucklegung benötigten Papieres zu entnehmen
sein. Insbesondere sind daher das Format, der
Umfang und die Höhe der Auflage der Druckschrift
sowie bei Zeitungen (Zeitschriften) die
Erscheinungsfolge anzugeben.
(3) Ebenso muß der Antrag eine kurze Angabe
des Inhaltes der Druckschrift und jener Umstände
enthalten, die zur Beurteilung der wirtschaftlichen
oder politischen Dringlichkeit der
Druckschrift dienen.
(4) Die Zeitungen (Zeitschriften), die bei Inkrafttreten
dieses Gesetzes bereits erscheinen,
können, wenn die Herausgeber binnen zwei
Wochen nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
einen Antrag nach Abs. (1) stellen, bis zur Entscheidung
über den Antrag weitergedruckt
werden.
§ 3. Das Staatsamt für Inneres hat vor der
Entscheidung den Vorschlag des Beirates (§ 1)
darüber einzuholen, ob dem Antrag mit Rücksicht
auf die vorhandenen Papierbestände entsprochen
werden kann. Die Zusammensetzung
und Geschäftsführung des Beirates wird durch
Verordnung geregelt.
§ 4. Wer ohne Vorliegen einer Verwendungsgenehmigung
Druckschriften der in § 1 bezeichneten
Art herstellt oder Papier zur Herstellung
solcher Druckschriften zur Verfügung
stellt, begeht eine Verwaltungsübertretung und
wird von der Bezirksverwaltungsbehörde, in
Orten mit einer staatlichen Polizeibehörde von
dieser, mit Geldstrafen bis zu 10.000 RM oder
mit Haft bis zu sechs Wochen bestraft.
§ 5. Dieses Gesetz tritt am 30. Juni 1946
außer Kraft.
§ 6. Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist
das Staatsamt für Inneres im Einvernehmen mit
den beteiligten Staatsämtern betraut.