Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
147_1945 AT

147. Gesetz: Lenkung des Papierverbrauches für Druckzwecke (Papierverbrauchs-Lenkungsgesetz).

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 147. Gesetz: Lenkung des Papierverbrauches für Druckzwecke (Papierverbrauchs-Lenkungsgesetz).

Die Provisorische Staatsregierung hat beschlossen

§ 1. Zur Herstellung von Zeitungen (Zeitschriften,

privaten Reklameschriften und Anzeigenblättern)

darf Papier nur verwendet

werden, wenn auf Vorschlag des vom Politischen

Kabinettsrat bestellten Beirates das Staatsamt für

Inneres die Verwendungsgenehmigung erteilt.

§ 2. (1) Wer eine Druckschrift der in § 1 bezeichneten

Art herausgibt oder herauszugeben

beabsichtigt, hat die Erteilung der Verwendungsgenehmigung

für das erforderliche Papier zu beantragen.

(2) Aus dem Antrag muß die Menge des zur

Drucklegung benötigten Papieres zu entnehmen

sein. Insbesondere sind daher das Format, der

Umfang und die Höhe der Auflage der Druckschrift

sowie bei Zeitungen (Zeitschriften) die

Erscheinungsfolge anzugeben.

(3) Ebenso muß der Antrag eine kurze Angabe

des Inhaltes der Druckschrift und jener Umstände

enthalten, die zur Beurteilung der wirtschaftlichen

oder politischen Dringlichkeit der

Druckschrift dienen.

(4) Die Zeitungen (Zeitschriften), die bei Inkrafttreten

dieses Gesetzes bereits erscheinen,

können, wenn die Herausgeber binnen zwei

Wochen nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes

einen Antrag nach Abs. (1) stellen, bis zur Entscheidung

über den Antrag weitergedruckt

werden.

§ 3. Das Staatsamt für Inneres hat vor der

Entscheidung den Vorschlag des Beirates (§ 1)

darüber einzuholen, ob dem Antrag mit Rücksicht

auf die vorhandenen Papierbestände entsprochen

werden kann. Die Zusammensetzung

und Geschäftsführung des Beirates wird durch

Verordnung geregelt.

§ 4. Wer ohne Vorliegen einer Verwendungsgenehmigung

Druckschriften der in § 1 bezeichneten

Art herstellt oder Papier zur Herstellung

solcher Druckschriften zur Verfügung

stellt, begeht eine Verwaltungsübertretung und

wird von der Bezirksverwaltungsbehörde, in

Orten mit einer staatlichen Polizeibehörde von

dieser, mit Geldstrafen bis zu 10.000 RM oder

mit Haft bis zu sechs Wochen bestraft.

§ 5. Dieses Gesetz tritt am 30. Juni 1946

außer Kraft.

§ 6. Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist

das Staatsamt für Inneres im Einvernehmen mit

den beteiligten Staatsämtern betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →