146. Bundesgesetz: Änderung des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes
Gesetzestext (2 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz, BGBl. I Nr. 8/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 169/2002, wird wie folgt geändert
1. § 4 Abs. 5 und 6 lautet
„(5) Ab 1. Jänner 1998 dürfen innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen im
Durchschnitt höchstens zehn verlängerte Dienste pro Monat gemäß Abs. 1 geleistet werden. Diese
Höchstanzahl vermindert sich
1. ab dem 1. Jänner 2001 auf acht verlängerte Dienste und
2. ab dem 1. Jänner 2004 auf sechs verlängerte Dienste. Durch Betriebsvereinbarung oder im Einvernehmen
mit der Personalvertretung kann festgelegt werden, dass bis zu acht verlängerte
Dienste zulässig sind. Abs. 3 ist anzuwenden.
Für die Berechnung zählt eine durchgehende Arbeitszeit von mehr als 32 Stunden als zwei verlängerte
Dienste.
(6) Durch Betriebsvereinbarung oder im Einvernehmen mit der Personalvertretung kann festgelegt
werden, dass abweichend von § 2 Z 3 als Wochenarbeitszeit die Arbeitszeit innerhalb eines anderen Zeitraumes
von 168 aufeinander folgenden Stunden gilt. Eine solche Regelung muss einheitlich für sämtliche
Dienstnehmer/innen einer Organisationseinheit, die verlängerte Dienste leisten, getroffen werden. Abs. 3
ist anzuwenden.“
2. Die Abschnittsbezeichnung nach § 7 lautet
„Abschnitt 4
Ausnahmen“
3. Dem § 11 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Die Verpflichtung zur Führung von Aufzeichnungen über die Ruhepausen gemäß § 6 Abs. 1
und 2 entfällt, wenn
1. durch Betriebsvereinbarung oder im Einvernehmen mit der Personalvertretung
a) Beginn und Ende der Ruhepausen festgelegt werden oder
b) es dem/der Dienstnehmer/in überlassen wird, innerhalb eines festgelegten Zeitraumes die
Ruhepausen zu nehmen, und
2. durch Betriebsvereinbarung oder im Einvernehmen mit der Personalvertretung keine längeren
Ruhepausen als das Mindestausmaß gemäß § 6 Abs. 1 und 2 vorgesehen sind und
3. von dieser Vereinbarung oder vom getroffenen Einvernehmen nicht abgewichen wird.“
4. Im § 15 wird folgender Abs. 2f eingefügt
„(2f) Die §§ 4 Abs. 5 und 6 sowie 11 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 146/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.“
Auf Grund
1. des § 108 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 8/2003,
2. des § 51 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 8/2003,
3. des § 47 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 8/2003,
wird kundgemacht
Die Kundmachung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen über die Aufwertung
und Anpassung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz,
dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz und dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
für das Kalenderjahr 2003, BGBl. II Nr. 479/2002, wird wie folgt geändert
Im Art. I wird in den §§ 2 Z 52, 6 Z 19 und 7 Z 21 der Ausdruck „918,13 €“ jeweils durch den Ausdruck
„965,53 €“ ersetzt.