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146_2003 AT

146. Bundesgesetz: Änderung des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 146. Bundesgesetz: Änderung des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz, BGBl. I Nr. 8/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 169/2002, wird wie folgt geändert

1. § 4 Abs. 5 und 6 lautet

„(5) Ab 1. Jänner 1998 dürfen innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen im

Durchschnitt höchstens zehn verlängerte Dienste pro Monat gemäß Abs. 1 geleistet werden. Diese

Höchstanzahl vermindert sich

1. ab dem 1. Jänner 2001 auf acht verlängerte Dienste und

2. ab dem 1. Jänner 2004 auf sechs verlängerte Dienste. Durch Betriebsvereinbarung oder im Einvernehmen

mit der Personalvertretung kann festgelegt werden, dass bis zu acht verlängerte

Dienste zulässig sind. Abs. 3 ist anzuwenden.

Für die Berechnung zählt eine durchgehende Arbeitszeit von mehr als 32 Stunden als zwei verlängerte

Dienste.

(6) Durch Betriebsvereinbarung oder im Einvernehmen mit der Personalvertretung kann festgelegt

werden, dass abweichend von § 2 Z 3 als Wochenarbeitszeit die Arbeitszeit innerhalb eines anderen Zeitraumes

von 168 aufeinander folgenden Stunden gilt. Eine solche Regelung muss einheitlich für sämtliche

Dienstnehmer/innen einer Organisationseinheit, die verlängerte Dienste leisten, getroffen werden. Abs. 3

ist anzuwenden.“

2. Die Abschnittsbezeichnung nach § 7 lautet

„Abschnitt 4

Ausnahmen“

3. Dem § 11 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Die Verpflichtung zur Führung von Aufzeichnungen über die Ruhepausen gemäß § 6 Abs. 1

und 2 entfällt, wenn

1. durch Betriebsvereinbarung oder im Einvernehmen mit der Personalvertretung

a) Beginn und Ende der Ruhepausen festgelegt werden oder

b) es dem/der Dienstnehmer/in überlassen wird, innerhalb eines festgelegten Zeitraumes die

Ruhepausen zu nehmen, und

2. durch Betriebsvereinbarung oder im Einvernehmen mit der Personalvertretung keine längeren

Ruhepausen als das Mindestausmaß gemäß § 6 Abs. 1 und 2 vorgesehen sind und

3. von dieser Vereinbarung oder vom getroffenen Einvernehmen nicht abgewichen wird.“

4. Im § 15 wird folgender Abs. 2f eingefügt

„(2f) Die §§ 4 Abs. 5 und 6 sowie 11 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I

Nr. 146/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.“

BGBlPdf 146. Kundmachung: Änderung der Kundmachung über die Aufwertung und Anpassung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz und dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz für das Kalenderjahr 2003

Auf Grund

1. des § 108 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 8/2003,

2. des § 51 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 8/2003,

3. des § 47 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch

das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 8/2003,

wird kundgemacht

Die Kundmachung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen über die Aufwertung

und Anpassung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz,

dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz und dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

für das Kalenderjahr 2003, BGBl. II Nr. 479/2002, wird wie folgt geändert

Im Art. I wird in den §§ 2 Z 52, 6 Z 19 und 7 Z 21 der Ausdruck „918,13 €“ jeweils durch den Ausdruck

„965,53 €“ ersetzt.

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