Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
146_2002 AT

146. Bundesgesetz: Strahlenschutz-EU-Anpassungsgesetz 2002

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 146. Bundesgesetz: Strahlenschutz-EU-Anpassungsgesetz 2002

Der Nationalrat hat beschlossen

Inhaltsverzeichnis

Artikel Gegenstand

1 Änderung des Strahlenschutzgesetzes

2 Änderung des Maß- und Eichgesetzes

Artikel 1

Änderung des Strahlenschutzgesetzes

Das Bundesgesetz über Maßnahmen zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen

einschließlich ihrer Nachkommenschaft vor Schäden durch ionisierende Strahlen (Strahlenschutzgesetz),

BGBl. Nr. 227/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 65/2002, wird wie folgt geändert

1. Die §§ 1 bis 4 samt Überschriften, die Überschriften des I. und des II. Teils und die §§ 5 bis 7 samt

Überschriften lauten

„I. TEIL

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz ist anzuwenden auf

1. den Umgang mit Strahlenquellen,

2. die Errichtung und den Betrieb von Anlagen für den Umgang mit Strahlenquellen,

3. die Zulassung von Bauarten von Strahlenquellen,

4. die behördliche Überwachung der Umwelt auf radioaktive Kontamination und sonstige radiologische

Notstandssituationen sowie die notwendigen Schutz- und Sicherungsmaßnahmen für radiologische

Notstandssituationen oder für Fälle andauernder Exposition auf Grund der Folgen einer

radiologischen Notstandssituation oder der Ausübung einer vergangenen oder früheren Tätigkeit

oder Arbeit,

5. Arbeiten, die nicht unter Z 1 oder Z 2 fallen, bei denen aber natürliche Strahlenquellen vorhanden

sind, sofern durch diese eine aus der Sicht des Strahlenschutzes nach dem Stand von Wissenschaft

und Technik erheblich erhöhte Exposition von Personen im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit

oder von Einzelpersonen der Bevölkerung besteht.

(2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten nicht

1. für Expositionen durch Radon in Wohnungen oder durch Expositionen infolge des natürlichen

Strahlenniveaus, dh. weder für im menschlichen Körper enthaltene Radionuklide, noch für kos-

mische Strahlen in Bodenhöhe noch für die oberirdische Exposition durch in der nicht durch Eingriffe

beeinträchtigten Erdrinde vorhandene Radionuklide;

2. mit Ausnahme der §§ 24 Abs. 1 und 25 für die Beförderung von radioaktiven Stoffen, soweit

diese durch die hiefür maßgeblichen Rechtsvorschriften über den Straßen-, Eisenbahn-, Schiffs-

oder Luftfrachtverkehr geregelt ist.

(3) Mit Ausnahme der Bestimmungen des § 30 Abs. 3 zweiter Fall und Abs. 4 gelten alle Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes für Personen beiderlei Geschlechtes.

(4) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind

diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Für dieses Bundesgesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen

(1) „Arbeiten mit Strahlenquellen“ sind Handlungen, die, ohne ein Umgang gemäß Abs. 38 zu sein,

bei natürlich vorkommender Radioaktivität die Exposition oder Kontamination erhöhen können, und zwar

insbesondere

1. im Zusammenhang mit der Aufsuchung, Gewinnung, Erzeugung, Lagerung, Bearbeitung, Verarbeitung

und sonstigen Verwendung von Materialien,

2. soweit sie mit Materialien erfolgen, die bei betrieblichen Abläufen anfallen, soweit diese Handlungen

nicht bereits unter Z 1 fallen,

3. im Zusammenhang mit der Verwertung oder Beseitigung von Materialien, die durch Handlungen

nach Z 1 oder 2 anfallen,

4. durch dabei einwirkende natürliche terrestrische Strahlenquellen, insbesondere von Radon-222

und Radonzerfallsprodukten, soweit diese Handlungen nicht bereits unter Z 1 bis 3 fallen und

nicht zu einem unter Z 1 genannten Zweck erfolgen, oder

5. im Zusammenhang mit der Berufsausübung des fliegenden Personals in Flugzeugen.

Nicht als Arbeiten im Sinne dieses Gesetzes gelten die landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche oder bautechnische

Bearbeitung der Erdoberfläche, soweit diese Handlungen nicht zum Zwecke der Entfernung

von Verunreinigungen gemäß § 36i erfolgen.

(2) „Beruflich strahlenexponierte Personen“ sind

1. hinsichtlich eines von diesem Bundesgesetz erfassten Umganges gemäß Abs. 38 Arbeitskräfte

(Selbständige, Arbeitnehmer oder Personen in Ausbildung), die einer Exposition ausgesetzt sind,

bei denen die für Einzelpersonen der Bevölkerung durch Verordnung festgelegten Dosisgrenzwerte

überschritten werden können. Diese beruflich strahlenexponierten Personen gehören den

Kategorien A oder B an, wobei solche der Kategorie A einer solchen Exposition ausgesetzt werden

dürfen, so dass eine ärztliche und physikalische Kontrolle erforderlich ist;

2. hinsichtlich einer von diesem Bundesgesetz erfassten Arbeit gemäß Abs. 1 diejenige Person, für

die die Abschätzung nach § 36f Abs. 3 ergeben hat, dass die Exposition im Kalenderjahr jene

Dosisgrenzwerte übersteigen kann, die die Zuordnung einer beruflich strahlenexponierten Person

gemäß Z 1 zur Kategorie A bewirkt oder für die die Ermittlung nach § 36g Abs. 1 ergeben hat,

dass die Exposition im Kalenderjahr jene Dosisgrenzwerte übersteigen kann, die die Zuordnung

einer beruflich strahlenexponierten Person gemäß Z 1 zur Kategorie B bewirkt.

(3) „Beseitigung“ ist die Einlagerung von radioaktiven Abfällen in einem End- oder Langzeitlager

oder an einem bestimmten Ort ohne die Absicht einer Rückholung; sie umfasst auch die genehmigte direkte

Abgabe von Abfällen mit anschließender Verbreitung in die Umwelt.

(4) „Dosisgrenzwerte“ sind maximale Bezugswerte für die Dosen, die aus der Exposition beruflich

strahlenexponierter Personen sowie von Einzelpersonen der Bevölkerung durch ionisierende Strahlung im

Sinne dieses Bundesgesetzes herrühren.

(5) „Dosisbeschränkung“ ist eine Beschränkung der voraussichtlichen Dosen für Einzelpersonen, die

aus bestimmten natürlichen oder künstlichen Strahlenquellen resultieren können und die im Planungsstadium

im Zusammenhang mit der Optimierung des Strahlenschutzes angewendet wird.

(6) „Einzelpersonen der Bevölkerung“ sind Personen, die einer Exposition ausgesetzt sind oder ausgesetzt

sein können, nicht jedoch

1. beruflich strahlenexponierte Personen,

2. Personen, die sich einer ärztlichen Untersuchung oder Behandlung unterziehen,

3. Personen, die wissentlich und willentlich, jedoch nicht im Rahmen ihrer Berufsausübung, bei der

Unterstützung und Pflege von Patienten, die sich einer medizinischen Untersuchung oder Behandlung

unterziehen, helfen, oder

4. freiwillige Probanden eines medizinischen Forschungsprojektes.

(7) „Ermächtigter Arzt“ ist ein für die ärztliche Überwachung von beruflich strahlenexponierten Personen

verantwortlicher Arzt, dessen Qualifikation in dieser Hinsicht von der zuständigen Behörde anerkannt

ist.

(8) „Ermächtigte arbeitsmedizinische Dienste“ sind Dienste bzw. Stellen, denen die Zuständigkeit

für die Feststellung der gesundheitlichen Eignung beruflich strahlenexponierter Personen und deren ärztliche

Überwachung zugewiesen werden kann und deren Qualifikation in dieser Hinsicht von der zuständigen

Behörde oder einer hierfür von der Behörde beauftragten Einrichtung anerkannt ist.

(9) „Ermächtigte Dosismessstelle“ ist eine für das Kalibrieren, Ablesen und Auswerten der von individuellen

Überwachungsgeräten registrierten Werte bzw. für die Messung der Radioaktivität im menschlichen

Körper oder in biologischen Proben oder für die Bewertung von Dosen behördlich zugelassene

oder akkreditierte Stelle.

(10) „Exposition“ ist jede Einwirkung ionisierender Strahlen auf den menschlichen Körper, soweit

sie für das Leben oder die Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft von Bedeutung

ist.

(11) „Externe Arbeitskräfte“ sind beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie A, die Arbeiten

in Kontrollbereichen durchführen und nicht dem Personal des Bewilligungsinhabers zuzurechnen

sind.

(12) „Externe Unternehmen“ sind natürliche Personen, juristische Personen oder Personengesellschaften

des Handelsrechts, mit Ausnahme des Bewilligungsinhabers und seines Personals, die mit der

Durchführung gleich welcher Arbeit im Kontrollbereich betraut sind.

(13) „Fliegendes Personal“ sind alle Personen, die an Bord von Luftfahrzeugen während des Fluges

tätig sind.

(14) „Freigabe“ ist ein Verwaltungsakt, der die Entlassung radioaktiver Stoffe sowie kontaminierter

beweglicher Gegenstände, Gebäude, Bodenflächen, Anlagen oder Anlagenteile aus der strahlenschutzrechtlichen

Überwachung regelt.

(15) „Freigabewerte“ sind von den zuständigen nationalen Behörden festgelegte Werte, ausgedrückt

als Aktivitätskonzentrationen bzw. Gesamtaktivität, bis zu deren Erreichen radioaktive Stoffe oder radioaktive

Stoffe enthaltendes Material aus einem melde- oder bewilligungspflichtigen Umgang mit radioaktiven

Stoffen den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht unterliegen.

(16) „Fund radioaktiver Stoffe” ist das Auffinden von herrenlosen radioaktiven Stoffen.

(17) „Gesundheitliche Beeinträchtigung“ ist das abgeschätzte Risiko einer Verkürzung oder qualitativen

Verschlechterung des Lebens in einer Bevölkerungsgruppe auf Grund einer Exposition. Hierzu

zählen Beeinträchtigungen infolge von somatischen Auswirkungen, Krebs und schwerwiegenden genetischen

Störungen.

(18) „Inkorporation“ ist die Aufnahme von Radionukliden aus der äußeren Umgebung durch den

Organismus.

(19) „Interventionen“ sind Maßnahmen zur Verhütung oder Reduzierung einer Exposition von Einzelpersonen

durch Strahlenquellen, die nicht unter die Bestimmungen des Abs. 38 fallen, oder durch

Strahlenquellen, die außer Kontrolle sind, wobei auf Strahlenquellen, Übertragungspfade oder einzelne

Personen eingewirkt wird.

(20) „Ionisierende Strahlung“ ist der Transfer von Energie in Form von Teilchen oder elektromagnetischen

Wellen mit einer Wellenlänge von 100 Nanometer oder weniger oder einer Frequenz von

3×1015 Hertz oder mehr, die direkt oder indirekt Ionen erzeugen können.

(21) „Kontrollbereich“ ist derjenige Teil eines Strahlenbereiches, der aus Gründen des Schutzes gegen

ionisierende Strahlung und zur Verhinderung der Ausbreitung einer radioaktiven Kontamination

besonderen Vorschriften unterliegt und dessen Zugang geregelt ist.

(22) „Medizinphysiker“ ist ein Experte für die auf Expositionen im Sinne dieses Bundesgesetzes angewandte

Strahlenphysik oder Strahlentechnologie, dessen Ausbildung und Fachkenntnis von der zuständigen

Behörde anerkannt ist und der gegebenenfalls bei der Patientendosimetrie, der Entwicklung und

Anwendung komplexer Verfahren und Ausrüstungen, der Optimierung, der Qualitätssicherung einschließlich

Qualitätskontrolle sowie in sonstigen Fragen des Strahlenschutzes bei medizinischen Expositionen

tätig wird oder berät.

(23) „Notfallexposition“ ist die Exposition von freiwilligen Einzelpersonen, die erforderliche Sofortmaßnahmen

durchführen, um in Gefahr befindlichen Einzelpersonen Hilfe zu leisten, um die Exposition

einer großen Zahl von Personen zu verhindern oder zu verringern oder um eine wertvolle Anlage

oder wertvolle Sachgüter vor der Zerstörung zu bewahren, wobei die für beruflich strahlenexponierte

Personen festgelegten Dosisgrenzwerte überschritten werden könnten.

(24) „Potentielle Exposition“ ist eine Exposition, die mit einer abschätzbaren Wahrscheinlichkeit,

jedoch nicht mit Sicherheit eintreten wird.

(25) „Qualifizierte Sachverständige“ sind Personen, die über die erforderliche Sachkenntnis und

Ausbildung auf dem Gebiete des Strahlenschutzes verfügen und deren Fähigkeit von der Behörde anerkannt

ist, um physikalische, technische oder radiochemische Untersuchungen zur Ermittlung von Strahlendosen

sowie Beratungen hinsichtlich des wirksamen Schutzes von Personen und des ordnungsgemäßen

Betriebes von Schutzeinrichtungen durchführen zu können. Als qualifizierte Sachverständige gelten insbesondere

für das in Betracht kommende Fachgebiet akkreditierte Stellen oder staatlich autorisierte Anstalten,

sowie Ziviltechniker oder sonstige Sachverständige des in Betracht kommenden Fachgebietes.

(26) „Qualitätssicherung“ ist die Summe aller planmäßigen und systematischen Maßnahmen, die

notwendig sind, um ausreichend zu garantieren, dass Anlagen, Systeme, Komponenten oder Verfahren im

Einklang mit den geltenden Normen zufriedenstellend arbeiten.

(27) „Qualitätskontrolle“ ist im Rahmen der Qualitätssicherung die Gesamtheit der Maßnahmen

(Planung, Koordination, Ausführung), die der Aufrechterhaltung oder Verbesserung der Qualität dienen

sollen. Sie umfasst die Überwachung, Bewertung und anforderungsgerechte Aufrechterhaltung aller erforderlichen

Leistungsdaten für Ausrüstung, die definiert, gemessen und kontrolliert werden können.

(28) „Radioaktive Abfälle“ sind Materialien, die radioaktive Stoffe enthalten oder hierdurch kontaminiert

sind und für die kein Verwendungszweck vorgesehen ist.

(29) „Radioaktive Kontamination“ ist die Verunreinigung von Materialien, Oberflächen, der Umwelt

oder einer Person durch radioaktive Stoffe, die vom Standpunkt des Strahlenschutzes nicht außer Acht

gelassen werden kann.

(30) „Radioaktive Stoffe“ sind Stoffe, die ein Radionuklid oder mehrere Radionuklide enthalten, sofern

deren Aktivität oder Konzentration nach dem Stand von Wissenschaft und Technik im Zusammenhang

mit dem Strahlenschutz nicht außer Acht gelassen werden kann.

(31) „Radiologische Notstandssituation“ ist eine Situation, die Dringlichkeitsmaßnahmen zum

Schutz von Arbeitskräften, Einzelpersonen der Bevölkerung, Teilen der Bevölkerung oder der gesamten

Bevölkerung erfordert.

(32) „Strahlenbereich“ ist ein Bereich, in dem Personen einer Exposition ausgesetzt sein können,

welche die nach wissenschaftlichen Erkenntnissen zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen

einschließlich ihrer Nachkommenschaft allgemein zulässigen Werte übersteigt. Er kann in Kontrollbereich

und Überwachungsbereich gegliedert sein.

(33) „Strahleneinrichtungen“ sind Strahlenquellen, die keine radioaktiven Stoffe enthalten.

(34) „Strahlenquellen“ sind Apparate, radioaktive Stoffe oder Anlagen, die imstande sind, ionisierende

Strahlung auszusenden oder radioaktive Stoffe freizusetzen. Dabei bezeichnet der Begriff „natürliche

Strahlenquellen“ Quellen ionisierender Strahlung natürlichen terrestrischen oder kosmischen Ursprungs,

der Begriff „künstliche Strahlenquellen“ andere als natürliche Strahlenquellen.

(35) „Strahlenschutz“ ist der Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich

ihrer Nachkommenschaft vor Schäden durch ionisierende Strahlen.

(36) „Strahlenschutzbeauftragter“ ist eine für die Erfordernisse ihres Tätigkeitsbereiches qualifizierte

Person, deren Ausbildung und Fachkenntnis von der zuständigen Behörde anerkannt ist und die mit der

Wahrnehmung des Strahlenschutzes vom Bewilligungsinhaber oder dessen vertretungsbefugtem Organ

betraut ist. Diese Person muss die erforderliche Verlässlichkeit besitzen und für die in Betracht kommende

Tätigkeit körperlich und geistig geeignet sein.

(37) „Überwachungsbereich“ ist derjenige Teil eines Strahlenbereiches, der aus Gründen des Schutzes

gegen ionisierende Strahlung einer angemessenen Überwachung unterliegt.

(38) „Umgang mit Strahlenquellen“ ist

1. der Betrieb von Strahleneinrichtungen,

2. die Gewinnung, die Erzeugung, die Lagerung, die Beförderung, die Abgabe, der Bezug, die Bearbeitung,

der Besitz, die Einfuhr, die Ausfuhr, die Verwendung und die Beseitigung von künstlichen

radioaktiven Stoffen oder von natürlichen radioaktiven Stoffen, die auf Grund ihrer Radioaktivität,

Spaltbarkeit oder Bruteigenschaft verwendet werden, sowie jede sonstige Tätigkeit

mit diesen Stoffen, die eine im Zusammenhang mit dem Strahlenschutz nicht außer Acht zu lassende

Exposition von Einzelpersonen bewirken kann.

Von diesem Begriff nicht erfasst sind Notfallexpositionen.

(39) „Unfallbedingte Exposition“ ist die Exposition von Einzelpersonen infolge eines Unfalls. Von

diesem Begriff nicht erfasst sind Notfallexpositionen.

(40) „Verbringung radioaktiver Abfälle“ sind die Vorgänge zur Beförderung radioaktiver Abfälle

vom Ausgangs- zum Bestimmungsort einschließlich Be- und Entladung.

Strahlenschutzrechtliche Verwaltungstätigkeiten nach anderen Rechtsvorschriften

§ 3. (1) Anlagen im Sinne des § 5 Abs. 1 oder des § 7 Abs. 1, die im Rahmen der Rechtsvorschriften

auf dem Gebiet des Gewerberechts bewilligt werden sollen sowie Anlagen im Sinne des § 5 Abs. 1, des

§ 6 Abs. 1 oder des § 7 Abs. 1, die im Rahmen der Rechtsvorschriften des Eisenbahn-, Straßen-, Luft-

und Schiffsverkehrs bewilligt werden sollen, bedürfen, sofern sie auf Grund der angeführten Rechtsvorschriften

genehmigungspflichtig sind, keiner gesonderten Bewilligung nach diesem Bundesgesetz, wenn

die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der daraus abgeleiteten Rechtsvorschriften eingehalten

werden. Die auf den angeführten Gebieten nach den für diese maßgeblichen Rechtsvorschriften erteilten

Genehmigungen gelten auch als Bewilligung im Sinne des § 5 Abs. 2 oder des § 6 Abs. 2 oder des § 7

Abs. 2. Im Bescheid, mit dem eine solche Genehmigung erteilt wird, ist hierauf hinzuweisen.

(2) Die Verantwortung für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, der auf Grund

dieses Bundesgesetzes erlassenen Verwaltungsakte und der von der Europäischen Gemeinschaft auf dem

Gebiet des Strahlenschutzes erlassenen, unmittelbar anwendbaren Rechtsvorschriften kommt dem Bewilligungsinhaber

zu.

Einwirkungen ionisierender Strahlen auf den menschlichen Körper

§ 4. (1) Jede Exposition ist innerhalb der auf Grund dieses Bundesgesetzes festgesetzten zulässigen

Dosisgrenzwerte so niedrig wie möglich zu halten; jede unnötige Einwirkung ist zu vermeiden. Dabei

sind durch Optimierung, gegebenenfalls unter Heranziehung von Dosisbeschränkungen, die Expositionen

von Einzelpersonen sowie der Bevölkerung insgesamt so niedrig zu halten, wie dies unter Berücksichtigung

wirtschaftlicher und sozialer Faktoren möglich und vertretbar ist.

(2) Alle neuen Kategorien bzw. Arten des Umganges mit Strahlenquellen, bei denen es zu einer Exposition

durch ionisierende Strahlen kommt, müssen vor ihrer erstmaligen Bewilligung oder Zulassung

durch Abwägung ihres zu erwartenden Nutzens gegenüber der möglicherweise von ihnen ausgehenden

gesundheitlichen Beeinträchtigung gerechtfertigt werden. Die Rechtfertigung bestehender Kategorien

oder Arten des Umganges mit Strahlenquellen kann überprüft werden, sobald wesentliche neue Erkenntnisse

über den Nutzen bzw. die Auswirkungen der Tätigkeit vorliegen. Bezüglich der Bewertung kann die

Strahlenschutzkommission befasst werden.

(3) Auf den menschlichen Körper dürfen ionisierende Strahlen nach Maßgabe des jeweiligen Standes

der medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse ausschließlich für medizinische Zwecke angewendet

werden, sofern nicht durch Bundesgesetz andere gerechtfertigte Anwendungen für zulässig erklärt

wurden.

(4) Nicht zulässig sind

1. die Herstellung von Lebensmitteln, Verzehrprodukten und Zusatzstoffen, Spielwaren und kosmetischen

Erzeugnissen im Sinne des Lebensmittelgesetzes 1975 sowie von persönlichen Schmuckgegenständen

unter dem absichtlichen Zusatz radioaktiver Stoffe und

2. das In-Verkehr-Bringen in Österreich einschließlich der Einfuhr oder Ausfuhr der in Z 1 genannten

Waren.

II. TEIL

Bewilligungserfordernisse und Meldebestimmungen

Errichtung und Erprobung von Anlagen

§ 5. (l) Die Errichtung von Anlagen für den Umgang mit Strahlenquellen, die im Hinblick auf deren

Betrieb schon bei ihrer Errichtung die Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen für den Strahlenschutz

erfordern, bedarf einer Bewilligung. Vor Erteilung der Bewilligung dürfen solche Anlagen nicht

errichtet werden.

(2) Eine Bewilligung nach Abs. 1 ist zu erteilen, wenn

1. für den Strahlenschutz, auch im Hinblick auf den in Aussicht genommenen Standort sowie auf

potentielle Expositionen und radiologische Notstandssituationen, in ausreichendem Maße Vorsorge

getroffen wird, soweit erforderlich ein Konzept für die Stilllegung der Anlage, die Wiederverwertung

oder Wiederverwendung radioaktiver Stoffe und die Beseitigung radioaktiver Abfälle

vorliegt und

2. hinsichtlich der Verlässlichkeit des Antragstellers in Anbetracht der beabsichtigten Tätigkeit

keine Bedenken bestehen. Ist der Antragsteller eine juristische Person oder eine Personengesellschaft

des Handelsrechts, muss die Verlässlichkeit des vertretungsbefugten Organs gegeben sein.

(3) In den Bescheid, mit dem die Bewilligung nach Abs. 1 erteilt wird, sind erforderlichenfalls solche

Bedingungen und Auflagen, auch für eine allfällige Erprobung, aufzunehmen, deren Erfüllung und

Einhaltung den Strahlenschutz gewährleisten sollen.

(4) Ist auch durch die Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen die Vorsorge für einen ausreichenden

Strahlenschutz nicht möglich, so ist die Bewilligung nach Abs. 1 zu versagen.

(5) Dem Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach Abs. 1 sind die zur Beurteilung des Vorhabens

erforderlichen Unterlagen, insbesondere eine genaue Beschreibung der Anlage samt Plänen und eine

Darstellung des beabsichtigten Umganges unter Anschluss einer vorläufigen Sicherheitsanalyse in mindestens

dreifacher Ausfertigung beizuschließen.

(6) Über das Vorliegen der gemäß Abs. 2 Z 1 geforderten Voraussetzungen sind qualifizierte Sachverständige

zu hören.

(7) Die spätere Vorschreibung zusätzlicher Strahlenschutzmaßnahmen ist unter möglichster Schonung

erworbener Rechte auch dann zulässig, wenn dies auf Grund der während der Errichtungszeit gewonnenen

Erfahrungen oder wissenschaftlichen Erkenntnisse notwendig wird.

Betrieb von Anlagen

§ 6. (1) Anlagen gemäß § 5 dürfen nur betrieben werden, wenn nach Überprüfung, falls erforderlich

nach Erprobung der Anlage, die Betriebsbewilligung erteilt wurde.

(2) Diese Betriebsbewilligung ist zu erteilen, wenn

1. die Anlage den für sie in Betracht kommenden, auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen

Vorschriften sowie den gemäß § 5 Abs. 3 und 7 vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen

entsprechend errichtet wurde,

2. ein Strahlenschutzbeauftragter mit dessen nachweislicher Zustimmung bestellt worden ist oder

erforderlichenfalls eine Strahlenschutzabteilung unter der Leitung des Strahlenschutzbeauftragten

eingerichtet worden ist, wobei die innerbetrieblichen Befugnisse schriftlich geregelt sein müssen,

und

3. beim ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage für den Strahlenschutz ausreichend Vorsorge getroffen

ist und, soweit erforderlich, eine aufrechte Haftpflichtversicherung oder eine gleichwertige

Sicherstellung im Sinne der Bestimmungen des Atomhaftungsgesetzes 1999, BGBl. I

Nr. 170/1998, nachgewiesen wird.

(3)

1. In den Bescheid, mit dem die Betriebsbewilligung erteilt wird, sind unter Bedachtnahme auf die

Bewilligung gemäß § 5 Abs. 1 erforderlichenfalls solche den Betrieb der Anlage betreffende Bedingungen

und Auflagen aufzunehmen, deren Erfüllung vom Standpunkt des Strahlenschutzes

unter Berücksichtigung potentieller Expositionen und radiologischer Notstandssituationen notwendig

ist.

2. Insbesondere ist unter Bedachtnahme auf den beabsichtigten Umgang und die dadurch notwendigen

Strahlenschutzmaßnahmen vorzuschreiben, dass

a) weitere Personen, die nachweislich hinreichende Kenntnisse im Strahlenschutz besitzen, mit

dessen Wahrnehmung zu betrauen sind,

b) erforderlichenfalls die notwendige Anzahl von Medizinphysikern zur Verfügung stehen müssen,

c) eintretende radiologische Notstandssituationen unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden

und Abschätzungen der Umstände und Folgen entsprechend dem Verlauf der radiologischen

Notstandssituation zu übermitteln sind,

d) der Bewilligungswerber alle geeigneten Maßnahmen zur Verringerung der Folgen einer radiologischen

Notstandssituation zu ergreifen hat.

(4) Liegen die in Abs. 2 geforderten Voraussetzungen nur für Teile der Anlage oder nur für eine geringere

Betriebskapazität als vorgesehen vor, so kann die Behörde eine entsprechend eingeschränkte

Betriebsbewilligung erteilen.

(5) Dem Antrag auf Erteilung einer Betriebsbewilligung sind die erforderlichen Unterlagen, insbesondere

eine genaue Darstellung des beabsichtigten Umganges und dessen Umfang unter Anschluss der

endgültigen Sicherheitsanalyse, einer Störfallanalyse und einer Notfallplanung in mindestens dreifacher

Ausfertigung beizuschließen. In dem Antrag um Erteilung der Betriebsbewilligung ist der Name des

Strahlenschutzbeauftragten bekannt zu geben; weiters sind die Nachweise zu erbringen, die auf Grund der

gemäß § 5 Abs. 3 und 7 vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen erforderlich sind.

(6) Über das Vorliegen der gemäß Abs. 2 Z 1 und 3 geforderten Voraussetzungen sind qualifizierte

Sachverständige zu hören.

(7) Ist auch durch die Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen die Vorsorge für einen ausreichenden

Strahlenschutz nicht möglich, so ist die Bewilligung nach Abs. 1 zu versagen.

§ 7. (1) Der Betrieb von Anlagen für den Umgang mit Strahlenquellen, deren Errichtung nicht gemäß

§ 5 und deren Betrieb nicht gemäß § 6 bewilligungspflichtig ist, bedarf einer Betriebsbewilligung.

Vor Erteilung dieser Bewilligung dürfen solche Anlagen nicht betrieben werden.

(2) Die Betriebsbewilligung nach Abs. 1 ist zu erteilen, wenn

1. für den Strahlenschutz, auch im Hinblick auf den in Aussicht genommenen Standort sowie auf

potentielle Expositionen und radiologische Notstandssituationen, in ausreichendem Maße Vorsorge

getroffen ist, soweit erforderlich ein Konzept für die Stilllegung der Anlage, der Wiederverwertung

oder Wiederverwendung radioaktiver Stoffe und die Beseitigung radioaktiver Abfälle

vorliegt und, soweit erforderlich, eine aufrechte Haftpflichtversicherung oder eine gleichwertige

Sicherstellung im Sinne der Bestimmungen des Atomhaftungsgesetzes 1999, BGBl. I

Nr. 170/1998, nachgewiesen wird,

2. ein Strahlenschutzbeauftragter mit dessen nachweislicher Zustimmung bestellt worden ist oder

erforderlichenfalls eine Strahlenschutzabteilung unter der Leitung des Strahlenschutzbeauftragten

eingerichtet worden ist, wobei die innerbetrieblichen Befugnisse schriftlich geregelt sein müssen,

und

3. hinsichtlich der Verlässlichkeit des Antragstellers in Anbetracht des beabsichtigten Umgangs

keine Bedenken bestehen. Ist der Antragsteller eine juristische Person oder eine Personengesellschaft

des Handelsrechts, muss die Verlässlichkeit des vertretungsbefugten Organs gegeben sein.

(3)

1. In den Bescheid, mit dem die Betriebsbewilligung nach Abs. 1 erteilt wird, sind erforderlichenfalls

solche den Betrieb der Anlage betreffende Bedingungen und Auflagen aufzunehmen, deren

Erfüllung vom Standpunkt des Strahlenschutzes unter Berücksichtigung potentieller Expositionen

und radiologischer Notstandssituationen notwendig ist.

2. Insbesondere ist unter Bedachtnahme auf den beabsichtigten Umgang und die dadurch notwendigen

Strahlenschutzmaßnahmen vorzuschreiben, dass

a) erforderlichenfalls weitere Personen, die nachweislich für ihren Tätigkeitsbereich hinreichende

Kenntnisse im Strahlenschutz besitzen, mit dessen Wahrnehmung zu betrauen sind,

b) eintretende radiologische Notstandssituationen unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden

und Abschätzungen der Umstände und Folgen entsprechend dem Verlauf der radiologischen

Notstandssituation zu übermitteln sind,

c) der Bewilligungswerber alle geeigneten Maßnahmen zur Verringerung der Folgen einer radiologischen

Notstandssituation zu ergreifen hat.

(4) Liegen die in Abs. 2 geforderten Voraussetzungen nur für Teile der Anlage oder nur für eine geringere

Betriebskapazität als vorgesehen vor, so kann die Behörde eine entsprechend eingeschränkte

Betriebsbewilligung erteilen.

(5) Dem Antrag auf Erteilung einer Betriebsbewilligung sind die erforderlichen Unterlagen, insbesondere

eine genaue Darstellung des beabsichtigten Umganges und dessen Umfang unter Anschluss einer

Sicherheitsanalyse, einer Störfallanalyse und einer Notfallplanung in mindestens dreifacher Ausfertigung

beizuschließen. In dem Antrag um Erteilung der Betriebsbewilligung ist der Name des Strahlenschutzbeauftragten

bekannt zu geben.

(6) Über das Vorliegen der gemäß Abs. 2 Z 1 geforderten Voraussetzungen sind qualifizierte Sachverständige

zu hören.

(7) Ist auch durch die Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen die Vorsorge für einen ausreichenden

Strahlenschutz nicht möglich, so ist die Bewilligung nach Abs. 1 zu versagen.“

2. In § 8 werden die Worte „radioaktiven Stoffen oder für Strahleneinrichtungen“ durch das Wort „Strahlenquellen“

ersetzt.

3. In § 9 Abs. 2 werden die Worte „unverzüglich die Veränderung bekanntzugeben“ durch die Worte

„unverzüglich diese Veränderung bekannt zu geben“ ersetzt.

4. In § 9 Abs. 2 wird das Wort „Geschäftsführers“ durch die Worte „vertretungsbefugten Organs“ ersetzt.

5. Die §§ 10 bis 13 samt Überschriften lauten

„Sonstiger Umgang mit Strahlenquellen

§ 10. (1) Der Bewilligungspflicht unterliegt

1. der Umgang mit Strahlenquellen, für den eine gemäß §§ 5, 6 oder § 7 bewilligungspflichtige

Anlage nicht benötigt wird,

2. jede Änderung oder Erweiterung des Umganges nach Z 1, die geeignet ist, eine zusätzliche Gefährdung

des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft

durch ionisierende Strahlen herbeizuführen.

(2) Diese Umgangsbewilligung ist zu erteilen, wenn

1. für den Strahlenschutz auch im Hinblick auf potentielle Expositionen und radiologische Notstandssituationen

in ausreichendem Maße Vorsorge getroffen ist, soweit erforderlich ein Konzept

für die Wiederverwertung oder Wiederverwendung radioaktiver Stoffe und die Beseitigung radioaktiver

Abfälle vorliegt und, soweit erforderlich, eine aufrechte Haftpflichtversicherung oder

eine gleichwertige Sicherstellung im Sinne der Bestimmungen des Atomhaftungsgesetzes 1999,

BGBl. I Nr. 170/1998, nachgewiesen wird,

2. ein Strahlenschutzbeauftragter mit dessen nachweislicher Zustimmung bestellt worden ist und

3. hinsichtlich der Verlässlichkeit des Antragstellers in Anbetracht des beabsichtigten Umgangs

keine Bedenken bestehen. Ist der Antragsteller eine juristische Person oder eine Personengesellschaft

des Handelsrechts, muss die Verlässlichkeit des vertretungsbefugten Organs gegeben sein.

(3) Vom Erfordernis der Bestellung eines Strahlenschutzbeauftragten gemäß Abs. 2 Z 2 kann abgesehen

werden, wenn es sich um den Umgang mit Strahlenquellen handelt, die auch nach § 19 zugelassen

werden können.

(4)

1. In den Bescheid, mit dem die Bewilligung erteilt wird, sind erforderlichenfalls solche Bedingungen

und Auflagen aufzunehmen, deren Erfüllung vom Standpunkt des Strahlenschutzes notwendig

ist.

2. Insbesondere ist unter Bedachtnahme auf den beabsichtigten Umgang vorzuschreiben, dass

a) erforderlichenfalls weitere Personen, die nachweislich hinreichende Kenntnisse im Strahlenschutz

besitzen, mit dessen Wahrnehmung zu betrauen sind,

b) eintretende radiologische Notstandssituationen unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden

und Abschätzungen der Umstände und Folgen entsprechend dem Verlauf der radiologischen

Notstandssituation zu übermitteln sind,

c) der Bewilligungswerber alle geeigneten Maßnahmen zur Verringerung der Folgen einer radiologischen

Notstandssituation zu ergreifen hat.

(5) Dem Antrag auf Erteilung einer Bewilligung sind die erforderlichen Unterlagen, insbesondere eine

genaue Darstellung des beabsichtigten Umgangs unter Anschluss einer Sicherheitsanalyse, einer Störfallanalyse

und einer Notfallplanung in mindestens dreifacher Ausfertigung beizuschließen. In dem Antrag

um Erteilung der Bewilligung ist der Name des Strahlenschutzbeauftragten bekannt zu geben.

(6) Über das Vorliegen der gemäß Abs. 2 Z 1 geforderten Voraussetzungen sind qualifizierte Sachverständige

zu hören.

(7) Ist auch durch die Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen die Vorsorge für einen ausreichenden

Strahlenschutz nicht möglich, so ist die Bewilligung nach Abs. 1 zu versagen.

(8) Der Wechsel des Inhabers einer Bewilligung gemäß Abs. 1 ist der Behörde zu melden, wobei § 9

Abs. 2 Anwendung findet. Die Behörde hat festzustellen, inwieweit die Voraussetzungen für die weitere

Gültigkeit der Bewilligung vorliegen.

(9) Tätigkeiten externer Arbeitskräfte bedürfen einer Umgangsbewilligung gemäß § 10. Sofern diese

Tätigkeiten der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, unterliegen, ist die Bewilligung im Rahmen

der gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigung zu erteilen.

Vorschreibung weiterer Auflagen

§ 11. Ergibt sich nach rechtskräftiger Erteilung einer Bewilligung gemäß §§ 6, 7, 10 oder nach

rechtskräftiger Zulassung einer Bauart gemäß §§ 19 oder 20, dass trotz Erfüllung der Bedingungen und

Einhaltung der Auflagen der Strahlenschutz nicht hinreichend gewährleistet ist, so ist die Vorschreibung

weiterer Auflagen für den Betrieb unter möglichster Schonung erworbener Rechte zulässig.

Erlöschen von Bewilligungen

§ 12. (1) In dem Bescheid, mit dem eine Bewilligung erteilt wird, sind Fristen für die Vornahme des

bewilligungspflichtigen Umgangs zu setzen. Bei Setzung dieser Fristen ist auf Art und Umfang des

beabsichtigten Umgangs Bedacht zu nehmen, wobei der von der Behörde festzusetzende Zeitraum

1. zwischen der Erteilung der Bewilligung und dem Baubeginn nicht mehr als ein Jahr,

2. zwischen Baubeginn und Bauende nicht mehr als fünf Jahre und

3. zwischen Erteilung der Betriebsbewilligung und Betriebsbeginn nicht mehr als ein Jahr

betragen darf.

(2) Die von der Behörde gemäß Abs. 1 gesetzten Fristen gelten ab Rechtskraft des betreffenden

Bescheides und können auf Grund eines vor ihrem Ablauf gestellten Antrages verlängert werden, wenn

ihrer Einhaltung unvorhergesehene Schwierigkeiten entgegenstehen; durch die Antragstellung wird die

Frist bis zur rechtskräftigen Entscheidung erstreckt.

(3) Die Bewilligung erlischt mit Ablauf einer gemäß Abs. 1 gesetzten Frist, wenn der bewilligungspflichtige

Umgang innerhalb dieser Frist nicht aufgenommen oder beendet worden ist.

(4) Eine Bewilligung gemäß §§ 6 oder 7 erlischt, wenn

1. der bewilligte Umgang länger als drei Jahre unterbrochen wird oder

2. die bewilligte Anlage stillgelegt oder abgebaut wurde oder

3. der Bewilligungsinhaber auf die Bewilligung verzichtet.

(5) Eine Bewilligung gemäß § 10 erlischt, wenn

1. der bewilligte Umgang länger als drei Jahre unterbrochen wird oder

2. der bewilligte Umgang beendet wurde oder

3. der Bewilligungsinhaber auf die Bewilligung verzichtet.

(6) Umstände gemäß Abs. 4 und Abs. 5 sind vom Bewilligungsinhaber unverzüglich der zuständigen

Behörde bekannt zu geben. Das Erlöschen einer Bewilligung ist mit Bescheid festzustellen.

Ausnahmen von der Bewilligungspflicht

§ 13. (1) Die Behörde hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand von Wissenschaft

und Technik den Umgang mit Strahlenquellen von der Bewilligungspflicht gemäß §§ 7 oder 10

auszunehmen, sofern der Strahlenschutz gewährleistet ist.

(2) Außerdem ist von der Bewilligungspflicht die Beförderung von radioaktiven Stoffen ausgenommen,

sofern diese nach den hiefür maßgeblichen Rechtsvorschriften über die sichere Beförderung gefährlicher

Güter im Straßen-, Eisenbahn-, Schiffs- oder Luftfrachtverkehr erfolgt.“

6. Nach § 13 wird folgender § 13a samt Überschrift eingefügt

„Freigabe

§ 13a. (1) Der Inhaber einer Bewilligung gemäß §§ 6, 7 oder 10 oder der Verwender einer gemäß

§§ 19 oder 20 zugelassenen Bauart darf radioaktive Stoffe sowie bewegliche Gegenstände, Gebäude,

Bodenflächen, Anlagen oder Anlagenteile, die aktiviert oder kontaminiert sind, als nicht radioaktive

Stoffe nur verwenden, verwerten, beseitigen, besitzen oder weitergeben, wenn die zuständige Behörde die

Freigabe bewilligt.

(2) Die zuständige Behörde erteilt auf Antrag des Inhabers einer Bewilligung gemäß §§ 6, 7 oder 10

oder des Verwenders einer gemäß §§ 19 oder 20 zugelassenen Bauart die Bewilligung zur Freigabe,

wobei für den Fall uneingeschränkter Verwendung, Verwertung oder Weitergabe die Exposition für

Einzelpersonen der Bevölkerung ein Hundertstel des für Einzelpersonen der Bevölkerung geltenden

Dosisgrenzwertes im Kalenderjahr nicht übersteigen darf.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft legt jene

Voraussetzungen fest, unter denen davon auszugehen ist, dass der gemäß Abs. 2 angeführte Wert der

Exposition nicht überschritten wird.

(4) Die Voraussetzungen für die Freigabe dürfen nicht zielgerichtet durch Vermischen oder

Verdünnen herbeigeführt, veranlasst oder ermöglicht werden.

(5) Im Falle einer Freigabe von festen Stoffen zur Beseitigung, von Gebäuden zum Abriss, von

Metallschrott zur Recyclierung dürfen keine Bedenken gegen die abfallrechtliche Zulässigkeit des

vorgesehenen Verwertungs- oder Beseitigungsweges und seiner Einhaltung bestehen. Vor Erteilung der

Bewilligung muss der zuständigen Behörde eine Erklärung des Antragstellers über den Verbleib des

künftigen Abfalls und eine Annahmeerklärung des Betreibers der Verwertungs- oder Beseitigungsanlage

vorliegen.

(6) Ist kein Bewilligungsinhaber vorhanden, kann eine Freigabe auch von Amts wegen erfolgen,

wenn die Exposition für Einzelpersonen der Bevölkerung ein Hundertstel des für Einzelpersonen der

Bevölkerung geltenden Dosisgrenzwertes im Kalenderjahr nicht übersteigt.“

7. § 14 samt Überschrift lautet

„Verlust der Verlässlichkeit

§ 14. (1) Besitzt der Inhaber einer Bewilligung gemäß §§ 5, 6, 7 oder 10 oder dessen vertretungsbefugtes

Organ oder der Verwender einer gemäß §§ 19 oder 20 zugelassenen Bauart die erforderliche Verlässlichkeit

nicht mehr, so hat die Behörde den weiteren Umgang durch diesen Inhaber oder dessen vertretungsbefugtes

Organ oder durch diesen Verwender zu untersagen.

(2) Besitzt der Inhaber einer Bauartzulassung oder dessen vertretungsbefugtes Organ die erforderliche

Verlässlichkeit nicht mehr, so hat die Behörde das weitere In-Verkehr-Bringen der Bauart durch

diesen Inhaber oder dessen vertretungsbefugtes Organ zu untersagen.

(3) Besitzt der Strahlenschutzbeauftragte die erforderliche Verlässlichkeit nicht mehr, so hat die Behörde

dessen Anerkennung zu widerrufen.“

8. In § 15 Abs. 1 werden nach den Worten „Bewilligung gemäß §§ 6, 7 oder 10“ die Worte „und der Verwender

einer gemäß § 20 zugelassenen Bauart“ eingefügt.

9. Der Klammerausdruck am Ende des § 15 Abs. 1 wird gestrichen.

10. Dem § 15 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) In besonders gelagerten Fällen kann die Behörde unter Berücksichtigung der Erfordernisse des

Strahlenschutzes zulassen, dass die in Abs. 1 genannten Personen während des Betriebes nicht dauernd

anwesend, jedoch leicht erreichbar sind. Der Umfang der Anwesenheitspflicht und die näheren Umstände

der Erreichbarkeit der in den Abs. 1 und 2 genannten Personen sind von der Behörde festzulegen.“

11. In § 16 Abs. 1 wird das Wort „Geschäftsführer“ durch die Worte „vertretungsbefugtem Organ oder

vom Verwender einer gemäß § 20 zugelassenen Bauart“ ersetzt.

12. In § 16 Abs. 2 werden die Worte „ohne Aufschub, längstens jedoch innerhalb von vier Wochen den

Fortbetrieb der Anlage (§§ 6 und 7), den sonstigen Umgang mit radioaktiven Stoffen und den sonstigen

Betrieb mit Strahleneinrichtungen (§ 10)“ durch die Worte „den Umgang mit Strahlenquellen“ ersetzt.

13. § 17 samt Überschrift lautet

„Überwachung von Strahlenbetrieben; Untersagung des Betriebes und Maßnahmen bei

unmittelbar drohender Gefahr

§ 17. (1) Der gemäß §§ 6 oder 7 bewilligte Betrieb oder der gemäß § 10 bewilligte Umgang mit

Strahlenquellen sowie die Verwendung von gemäß §§ 19 und 20 bauartzugelassenen Geräten ist von der

Bewilligungsbehörde mindestens einmal in zwei Jahren zu überprüfen. Wenn es aus Gründen des

Strahlenschutzes erforderlich ist, insbesondere bei Forschungsreaktoren, hochaktiven radioaktiven

Strahlenquellen, Teilchenbeschleunigern, Hochdosisgammabestrahlungseinrichtungen und größeren

nuklearmedizinischen Einrichtungen, sind solche Überprüfungen mindestens einmal jährlich von der

Bewilligungsbehörde durchzuführen.

(2) Art und Weise sowie Umfang der Überprüfungen gemäß Abs. 1 sind von der Behörde unter Bedachtnahme

auf den jeweiligen Stand von Wissenschaft und Technik im Verordnungswege oder durch

Verbindlicherklärung einer entsprechenden ÖNORM festzulegen. Ebenfalls durch Verordnung sind von

der Behörde Regelungen betreffend die Tragung der Kosten für die Überprüfungen zu treffen.

(3) Die Behörde kann sich zur Durchführung der Überprüfungen gemäß Abs. 1, soweit es sich nicht

um Forschungsreaktoren, hochaktiven radioaktive Strahlenquellen, Teilchenbeschleuniger, Hochdosisgammabestrahlungseinrichtungen

und größere nuklearmedizinische Einrichtungen handelt, akkreditierter

Stellen bedienen. Die Behörde hat in diesem Zusammenhang durch Verordnung zu regeln,

1. welche näheren Anforderungen an die akkreditierten Stellen hinsichtlich der Überprüfungen

gemäß Abs. 1 gestellt werden, wobei insbesondere sicherzustellen ist, dass die überprüfenden

Stellen weder mit der Planung, Konstruktion, Herstellung, dem Vertrieb noch der Instandhaltung

jener Geräte und Anlagen, bezüglich welcher sie ihre Überprüfungstätigkeiten entfalten, befasst

sind,

2. in welcher Form und innerhalb welchen Zeitintervalls das Überprüfungsergebnis dem Bewilligungsinhaber

sowie der zuständigen Behörde zu übermitteln ist,

3. in welcher Form bei von der akkreditierten Stelle festgestellten Mängeln, die eine Gefährdung

der Gesundheit oder des Lebens von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft befürchten

lassen, vorzugehen ist, und

4. wer die Kosten für die Überprüfungen gemäß Abs. 1 durch akkreditierte Stellen zu tragen hat.

(4) Der Betrieb, der Umgang oder die Verwendung ist zu untersagen, wenn eine der Voraussetzungen

für die Erteilung der Bewilligung gemäß §§ 6, 7 oder 10 oder die Verwendung einer gemäß §§ 19

oder 20 zugelassenen Bauart nicht gegeben und hierdurch eine Gefährdung der Gesundheit oder des Lebens

von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft zu befürchten ist.

(5) Der Betrieb, der Umgang oder die Verwendung darf erst wieder aufgenommen werden, wenn die

Behörde festgestellt hat, dass der die Untersagung begründende Mangel behoben worden ist.

(6) Berufungen gegen Bescheide nach Abs. 4 kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

(7) Die Behörde kann bei Vorliegen wichtiger Gründe (wie insbesondere Strafanzeigen, Beschwerden,

Verdacht des Vorliegens von Untersagungsgründen, Verdacht eines rechtswidrigen Betriebes) Überprüfungen

gemäß §§ 6 oder 7 bewilligter Anlagen oder des gemäß § 10 bewilligten Umganges mit Strahlenquellen

und der Verwendung von gemäß §§ 19 und 20 bauartzugelassenen Geräten jederzeit durchführen.“

14. § 18 Abs. 1 lautet

„(1) In Fällen unmittelbar drohender, von der Anlage für den Umgang mit Strahlenquellen ausgehender

Gefahr hat die Behörde alle geeigneten Maßnahmen zu veranlassen, um diese Gefahr abzuwenden.

Sie kann zu diesem Zweck einstweilige Verfügungen erlassen sowie nach den Bestimmungen des

Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991, BGBl. Nr. 53/1991, über die Ersatzvornahme vorgehen.“

15. In § 18 Abs. 2 werden die Worte „VVG. 1950“ durch die Worte „Verwaltungsvollstreckungsgesetz

1991, BGBl. Nr. 53/1991,“ ersetzt.

16. § 19 samt Überschrift und § 20 lauten

„Zulassung von Bauarten

§ 19. (1) Überschreiten bei Geräten, die Strahlenquellen enthalten, Aktivität und Dosisleistung die

durch Verordnung festzusetzenden Werte nicht, sind deren Bauarten auf Antrag durch Bescheid zuzulassen,

wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 erfüllt sind.

(2) Bauarten von Geräten, die radioaktive Stoffe enthalten, dürfen nur unter folgenden Voraussetzungen

zugelassen werden

1. Hinsichtlich der Verlässlichkeit des Antragstellers im Hinblick auf die vorgesehene Verwendung

der Bauart dürfen keine Bedenken bestehen. Ist der Antragsteller eine juristische Person oder eine

Personengesellschaft des Handelsrechts, muss die Verlässlichkeit des vertretungsbefugten Organs

gegeben sein.

2. Die Bauart muss dem anerkannten Stand der Technik entsprechen.

3. Bauarten, die radioaktive Stoffe enthalten, müssen so ausgeführt sein, dass bei üblicher betriebsmäßiger

Beanspruchung eine Verbreitung radioaktiver Stoffe in die Umwelt mit Sicherheit verhindert

wird.

(3) Dem Antrag auf Zulassung einer Bauart ist ein Gutachten eines qualifizierten Sachverständigen

über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 und 3 anzuschließen. Ferner sind

dem Antrag die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen, insbesondere eine genaue Beschreibung des

Gerätes, das radioaktive Stoffe enthält, oder der Strahleneinrichtung samt Plänen und eine Angabe des

Verwendungszweckes sowie eine Sicherheitsanalyse und eine Störfallanalyse beizuschließen. Dabei ist

auf potentielle Expositionen, radiologische Notstandssituationen und, soweit erforderlich, auf die Wiederverwertung

oder Wiederverwendung radioaktiver Stoffe und die Beseitigung radioaktiver Abfälle

Bedacht zu nehmen.

(4) Die Behörde hat in ihren Zulassungsbescheid die Merkmale der Bauart, deren zugelassene Verwendung

sowie allfällige Bedingungen und Auflagen für die Herstellung, Kennzeichnung und Verwendung,

sowie gegebenenfalls für die Wiederverwertung oder Wiederverwendung radioaktiver Stoffe und

die Beseitigung radioaktiver Abfälle aufzunehmen.

(5) Die für den Standort des Verwenders zuständige Behörde hat die Verwendung der Bauart zu untersagen,

wenn ihr bekannt wird, dass der betreffende Verwender nicht über die erforderliche Verlässlichkeit

verfügt.

§ 20. (1) Überschreitet bei Geräten, die Strahlenquellen enthalten, die Aktivität oder Dosisleistung

die durch Verordnung festzusetzenden Werte, sind deren Bauarten auf Antrag durch Bescheid zuzulassen,

wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 erfüllt sind.

(2) Bauarten dürfen nur unter folgenden Voraussetzungen zugelassen werden

1. Hinsichtlich der Verlässlichkeit des Antragstellers in Anbetracht der beabsichtigten Tätigkeit

dürfen keine Bedenken bestehen. Ist der Antragsteller eine juristische Person oder eine Personengesellschaft

des Handelsrechts, muss die Verlässlichkeit des vertretungsbefugten Organs gegeben

sein.

2. Die Bauart muss den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und den auf Grund dieses Bundesgesetzes

erlassenen Verordnungen dem Strahlenschutz entsprechend ausgeführt sein.

3. Die Bauart muss dem anerkannten Stand der Technik entsprechen und eine sichere Bedienung

ermöglichen.

4. Bauarten, die radioaktive Stoffe enthalten, müssen so ausgeführt sein, dass bei üblicher betriebsmäßiger

Beanspruchung eine Verbreitung radioaktiver Stoffe in die Umwelt mit Sicherheit verhindert

wird.

(3) Dem Antrag auf Zulassung einer Bauart ist ein Gutachten eines qualifizierten Sachverständigen

über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 bis 4 anzuschließen. Ferner sind

dem Antrag die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen, insbesondere eine genaue Beschreibung des

Gerätes, das radioaktive Stoffe enthält, oder der Strahleneinrichtung samt Plänen und eine Angabe des

Verwendungszweckes sowie eine Sicherheitsanalyse, eine Störfallanalyse und eine Notfallplanung beizuschließen.

Dabei ist auf potentielle Expositionen, radiologische Notstandssituationen und, soweit erforderlich,

auf die Wiederverwertung oder Wiederverwendung radioaktiver Stoffe und die Beseitigung radioaktiver

Abfälle Bedacht zu nehmen.

(4) Die Behörde hat in ihren Zulassungsbescheid die Merkmale der Bauart, deren zugelassene Verwendung

sowie allfällige Bedingungen und Auflagen für die Herstellung, Kennzeichnung und Verwendung,

sowie gegebenenfalls für die Wiederverwertung oder Wiederverwendung radioaktiver Stoffe und

die Beseitigung radioaktiver Abfälle aufzunehmen.

(5) Durch die Zulassung einer Bauart auf Grund der Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 wird eine Bewilligungspflicht

gemäß §§ 5, 6, 7 oder 10 nicht berührt. Jedoch kann die Behörde im Zulassungsbescheid

eine Ausnahme von der Bewilligungspflicht gemäß §§ 7 oder 10 aussprechen, wenn auf Grund der

Beschaffenheit oder des Verwendungszweckes der Bauart ein ausreichender Strahlenschutz gewährleistet

ist.

(6) Die für den Standort des Verwenders zuständige Behörde hat die Verwendung der Bauart, für die

eine Ausnahme von der Bewilligungspflicht gemäß §§ 7 oder 10 ausgesprochen wurde, zu untersagen,

wenn ihr bekannt wird, dass der betreffende Verwender nicht über die erforderliche Verlässlichkeit verfügt.“

17. § 20a erhält die Überschrift „Bauartzulassung bei Medizinprodukten“.

18. In § 20a wird nach dem Wort „Geräten“ die Wortfolge „gemäß §§ 19 oder 20“ eingefügt.

19. Nach § 20a wird folgender § 20b samt Überschrift eingefügt

„Änderung und Widerruf einer Bauartzulassung

§ 20b. (1) Die Änderung einer gemäß §§ 19 oder 20 zugelassenen Bauart, die zwar eine Änderung

der Typenbezeichnung, aber nachweislich keine Beeinträchtigung des Strahlenschutzes nach sich zieht,

ist der Behörde zu melden. Die Behörde hat zutreffendenfalls mit Bescheid festzustellen, dass die ursprünglich

erteilte Bauartzulassung auch für die geänderte Bauart gilt.

(2) Die Behörde hat die Zulassung einer Bauart gemäß §§ 19 oder 20 zu widerrufen, wenn eine der

Voraussetzungen für die Erteilung der Zulassung nicht gegeben und hierdurch eine Gefährdung der Gesundheit

oder des Lebens von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft zu befürchten ist. Weiters

hat die Behörde dafür Sorge zu tragen, dass die Verwender einer zugelassenen Bauart über die Zurückziehung

informiert werden, und den Weiterbetrieb der Bauart zu untersagen.“

20. § 21 erhält die Überschrift „Antragsteller hinsichtlich Bauartzulassung“.

21. § 22 erhält die Überschrift „Bauartschein“.

22. § 22 Abs. 1 lautet

„(1) Der Inhaber einer Bauartzulassung ist verpflichtet, jedem Stück einer zugelassenen Bauart einen

Bauartschein beizugeben. Sofern mehrere gleiche bauartzugelassene Geräte in einer geschlossenen

Anlage verwendet werden, wie Rauchmelder in einer geschlossenen Brandmeldeanlage, kann die

Ausstellung des Bauartscheines für alle in diese Anlage eingebauten Geräte erfolgen. Der Bauartschein

gilt als öffentliche Urkunde; in diesen sind aufzunehmen

1. die fortlaufende Nummer des Erzeugnisses, sofern die Behörde nicht durch Verordnung eine

andere Art der Kennzeichnung für zulässig erklärt,

2. die Feststellung, dass die Bauart behördlich zugelassen worden ist (Daten des Zulassungsbescheides)

und dass das vorliegende Erzeugnis dieser Bauart entspricht,

3. die zugelassene Verwendung,

4. Bedingungen und Auflagen für die Verwendung,

5. ein Hinweis auf die Pflicht zur Einhaltung der Bedingungen und Auflagen nach Z 4 und

6. Vormerke des Herstellers über die Durchführung behördlich vorgeschriebener Prüfungen.“

23. Die §§ 23 bis 25 samt Überschriften lauten

„Verkehr mit radioaktiven Stoffen; Ein-, Aus- und Durchfuhr

§ 23. (1) Wenn dies im Interesse der Einfachheit, Raschheit oder Zweckmäßigkeit der Vollziehung

liegt, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung bestimmen, dass an der Vollziehung

bestimmter Bereiche dieses Bundesgesetzes, von bestimmten darauf gegründeten Verordnungen und von

bestimmten, auf dem Gebiet des Strahlenschutzrechtes bestehenden unmittelbar anwendbaren Rechtsvorschriften

der Europäischen Gemeinschaft hinsichtlich der Überwachung des grenzüberschreitenden Verkehrs

mit Drittländern einzelne, besonders geschulte Organe der Zollbehörden mitzuwirken haben. Diese

Zollorgane unterstehen in fachlicher Hinsicht der jeweils zuständigen Behörde.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann aus

Gründen der Vereinfachung der Kontrolle

1. Ein- und Austrittszollämter bestimmen,

2. anordnen, dass bestimmte Waren nur dann verzollt und in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn

zuvor durch eine für derartige Untersuchungen akkreditierte Stelle festgestellt wurde, dass diese

Waren im Sinne dieses Bundesgesetzes, der darauf gegründeten Verordnungen und des auf dem

Gebiete des Strahlenschutzrechtes unmittelbar anwendbaren Rechtes der Europäischen Gemeinschaft

frei von radioaktiver Kontamination sind.

(3) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen kann im Zusammenhang mit dem

Warenverkehr von Lebensmitteln aus Gründen der Vereinfachung der Kontrolle

1. Ein- und Austrittszollämter bestimmen,

2. anordnen, dass Lebensmittel nur dann verzollt und in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn

zuvor durch eine für derartige Untersuchungen akkreditierte Stelle festgestellt wurde, dass diese

Waren im Sinne dieses Bundesgesetzes, der darauf gegründeten Verordnungen und des auf dem

Gebiete des Strahlenschutzrechtes unmittelbar anwendbaren Rechtes der Europäischen Gemeinschaft

frei von radioaktiver Kontamination sind.

Aufzeichnungspflichten

§ 24. (1) Wer radioaktive Stoffe abgibt, bezieht oder befördert, hat hierüber unter Angabe von Art

und Aktivität sowie des Namens und der Adresse des Lieferers oder Beziehers – bei Beförderungen der

Adressen des Absenders und des Empfängers – Aufzeichnungen zu führen. Diese sind mindestens zehn

Jahre aufzubewahren und zur jederzeitigen Einsichtnahme durch behördliche Organe bereitzuhalten und

auf Verlangen der Behörde vorzulegen.

(2) Radioaktive Stoffe, mit denen jeweils nur auf Grund einer Bewilligung gemäß §§ 6, 7 oder 10

oder einer Bauartzulassung gemäß § 20, für die eine Ausnahme von der Bewilligungspflicht gemäß § 20

Abs. 5 nicht ausgesprochen wurde, umgegangen werden darf, dürfen nur an Personen abgegeben werden,

die für den Umgang mit radioaktiven Stoffen der abzugebenden Art und Aktivität die entsprechende Bewilligung

besitzen. Die abgebende Stelle hat sich hiervon schriftlich zu vergewissern und diese schriftlichen

Nachweise mindestens zehn Jahre aufzubewahren und zur jederzeitigen Einsichtnahme durch behördliche

Organe bereitzuhalten und auf Verlangen der Behörde vorzulegen.

Meldepflicht

§ 25. (l) Der Behörde ist der Umgang mit Strahlenquellen, der auf Grund der Bestimmungen des

§ 13 Abs. 1 von der Bewilligungspflicht ausgenommen ist, unverzüglich zu melden.

(2) Der Inhaber einer Bewilligung gemäß §§ 5, 6, 7 oder 10 und der Verwender einer gemäß §§ 19

oder 20 zugelassenen Bauart hat dem Zentralen Strahlenquellen-Register gemäß § 35b beim Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft den Besitz von Strahlenquellen gemäß

den in § 35e festzulegenden Bedingungen zu melden.

(3) Ferner hat der Inhaber einer Bewilligung gemäß §§ 5, 6 oder 7 und der Verwender einer gemäß

§§ 19 oder 20 zugelassenen Bauart der Behörde im Vorhinein jede Tätigkeit externer Arbeitskräfte in

Kontrollbereichen zu melden, sofern das externe Unternehmen nicht selbst über eine Umgangsbewilligung

nach diesem Bundesgesetz verfügt. Die Behörde hat unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des

Strahlenschutzes festzustellen, inwieweit die geplante Tätigkeit der Bewilligungspflicht gemäß § 10 unterliegt.

(4) Keiner Meldung bedarf

1. der Umgang mit Strahlenquellen, sofern dabei die in einer Verordnung festzusetzenden Werte

nicht überschritten werden,

2. die Beförderung radioaktiver Stoffe, für die nach Z 1 eine Meldung nicht erforderlich ist, sowie

die Beförderung von Strahleneinrichtungen.

(5) Bei Festsetzung der Werte in der gemäß Abs. 4 Z 1 zu erlassenden Verordnung ist auf die Erfordernisse

des Strahlenschutzes sowie auf den jeweiligen Stand von Wissenschaft und Technik Bedacht zu

nehmen.“

24. In § 26 Abs. 1 wird der Klammerausdruck durch die Worte „gemäß § 25“ ersetzt.

25. In § 26 Abs. 1 wird der zweite Satz gestrichen.

26. § 26 Abs. 2 lautet

„(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten nicht für den örtlichen Betriebsbereich von Betrieben, die

einer Bewilligungspflicht gemäß §§ 6, 7 oder 10 unterliegen, sofern es sich um den Verlust oder Fund

radioaktiver Stoffe handelt, auf deren Umgang sich die behördliche Bewilligung erstreckt. In diesem Fall

sind der Strahlenschutzbeauftragte und die Behörde unverzüglich zu verständigen.“

27. Nach § 26 wird folgender § 26a samt Überschrift eingefügt

„Besondere Regelungen für den Umgang mit Strahlenquellen im militärischen Bereich

§ 26a. (1) Von der Bewilligungspflicht gemäß §§ 5 bis 7 und 10 ist der Umgang mit Strahlenquellen

im militärischen Bereich insoweit ausgenommen, als diese Strahlenquellen der wehrtechnischen Forschung

oder Erprobung dienen oder Bestandteile von militärischen Ausrüstungsgegenständen sind und

bei diesem Umgang der Strahlenschutz durch die im militärischen Bereich vorgesehenen Maßnahmen

gewährleistet ist. Diese Maßnahmen müssen den materiellen Inhalt der Bewilligungsbestimmungen gemäß

§§ 5 bis 7 und 10 enthalten; insbesondere sind Sicherheitsanalysen, Störfallanalysen und Notfallplanungen

durchzuführen. Ebenso ist ein Konzept für die Wiederverwertung oder Wiederverwendung radioaktiver

Stoffe sowie die Beseitigung radioaktiver Abfälle zu erarbeiten. Die notwendigen Schutzmaßnahmen

sind in Verordnungen zusammenzufassen, die der Bundesminister für Landesverteidigung im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu

erlassen hat. In diesen Verordnungen ist insbesondere auch zu regeln, auf welche Art und Weise den

regelmäßigen Überprüfungen im Sinne der Bestimmungen des § 17 Rechnung zu tragen ist und wie bei

Verlust und Fund von radioaktiven Stoffen vorzugehen ist.

(2) Die Zulassung von Bauarten gemäß §§ 19 und 20 für Geräte, die im militärischen Bereich verwendet

werden, hat unter Berücksichtigung des materiellen Inhaltes der Bestimmungen der §§ 19 bis 22

durch Verordnungen des Bundesministers für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu erfolgen; insbesondere sind Sicherheitsanalysen,

Störfallanalysen und Notfallplanungen durchzuführen. Ebenso ist ein Konzept für die

Wiederverwertung oder Wiederverwendung radioaktiver Stoffe sowie die Beseitigung radioaktiver Abfälle

zu erarbeiten. In diesen Verordnungen ist auch zu regeln, auf welche Art und Weise den regelmäßigen

Überprüfungen im Sinne der Bestimmungen des § 17 Rechnung zu tragen ist.

(3) Die Aufzeichnungspflicht über radioaktive Stoffe im militärischen Bereich hat unter Berücksichtigung

des materiellen Inhaltes der Bestimmungen des § 24 durch Verordnungen des Bundesministers für

Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt

und Wasserwirtschaft zu erfolgen.

(4) Die Meldepflicht gemäß § 25 entfällt für den Umgang mit Strahlenquellen im militärischen Bereich

insoweit, als diese Strahlenquellen der wehrtechnischen Forschung oder Erprobung dienen oder

Bestandteile von militärischen Ausrüstungsgegenständen sind und bei diesem Umgang der Strahlenschutz

durch die im militärischen Bereich vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist. Die notwendigen Maßnahmen

sind in Verordnungen zusammenzufassen, die der Bundesminister für Landesverteidigung im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu

erlassen hat. Art und Umfang der Meldung der im militärischen Bereich verwendeten Strahlenquellen an

das Zentrale Strahlenquellen-Register hat durch Verordnungen des Bundesministers für Landesverteidigung

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

zu erfolgen.“

28. Die Überschrift des III. Teils und § 27 samt Überschrift lauten

„III. Teil

Schutzbestimmungen

Allgemeine Strahlenschutzvorschriften

§ 27. (1) Beim Umgang mit Strahlenquellen ist durch geeignete Arbeitsmethoden und geeignete

Schutzmaßnahmen dafür zu sorgen, dass möglichst geringe Mengen radioaktiver Stoffe in Luft, Wasser

oder Boden gelangen.

(2) Radioaktive Stoffe oder deren Behältnisse sind entsprechend der durch diese Stoffe möglichen

Gefährdung von Leben oder Gesundheit von Menschen in ausreichender Weise zu kennzeichnen. Eine

missbräuchliche Verwendung dieser Kennzeichnung stellt eine Verwaltungsübertretung dar.“

29. § 29 lautet

„§ 29. (1) Der Bewilligungsinhaber ist verpflichtet, Personen, die in Strahlenbereichen tätig werden,

über die Gefahren zu belehren, welche der Aufenthalt in diesen Bereichen mit sich bringen kann. Der

Bewilligungsinhaber kann sich für diese Unterweisungen des Strahlenschutzbeauftragten bedienen. Personen,

die in Strahlenbereichen tätig sind, sind verpflichtet, an den Strahlenschutzbelehrungen teilzunehmen

und die bekannt gegebenen Verhaltensmaßregeln einzuhalten.“

30. Die Zwischenüberschrift vor § 30 wird von „Gesundheitliche Eignung; ärztliche und physikalische

Kontrolle“ auf „Gesundheitliche Eignung beruflich strahlenexponierter Personen; ärztliche und

physikalische Kontrolle“ geändert.

31. § 30 erhält die Überschrift „Ärztliche Untersuchungen“.

32. In § 30 Abs. 1 werden nach den Worten „beruflich strahlenexponierte Personen“ die Worte „der Kategorie

A“ eingefügt.

33. In § 30 Abs. 3 werden die Worte „ferner werdende und stillende Mütter“ durch die Worte „und

Schwangere“ ersetzt.

34. Dem § 30 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Stillende Frauen dürfen keine Arbeiten mit bewilligungspflichtigen radioaktiven Stoffen, bei

denen die Gefahr einer Inkorporation besteht, ausführen.“

35. § 31 Abs. 1 bis 3 lauten

„(1) Der Gesundheitszustand beruflich strahlenexponierter Personen der Kategorie A ist jährlich

durch ärztliche Untersuchungen zu kontrollieren.

(2) Ist zu besorgen, dass eine solche Person infolge Strahleneinwirkung eine Beeinträchtigung ihrer

Gesundheit erlitten hat, so ist unverzüglich ihre ärztliche Untersuchung zu veranlassen. Darüber hinaus

hat der Bewilligungsinhaber oder dessen vertretungsbefugtes Organ, sofern es sich um Arbeitnehmer

handelt deren Arbeitgeber, von dem Vorfall die Behörde sowie die zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes

berufene Behörde in Kenntnis zu setzen.

(3) Beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie A, die nicht mehr zu Arbeiten im Strahlenbereich

herangezogen werden, oder deren Arbeitsverhältnis gelöst wird, sind einer ärztlichen Untersuchung

(Enduntersuchung) zu unterziehen.“

36. § 32 Abs. 1 wird durch folgende Absätze ersetzt

„(1) Für die Durchführung der ärztlichen Untersuchungen gemäß §§ 30 und 31 hat der Bewilligungsinhaber,

sofern es sich um externe Arbeitskräfte handelt, das externe Unternehmen, Sorge zu tragen.

Kann eine Person zu einer End- oder Nachuntersuchung im Sinne des § 31 Abs. 3 und 4 vom Arbeitgeber

nicht mehr verpflichtet werden, so hat dies der Arbeitgeber der Behörde zu melden. Die Behörde hat nach

Verständigung durch den Arbeitgeber diese Untersuchungen anzuordnen. Ist eine End- oder Nachuntersuchung

nicht durchführbar, gilt das Ergebnis der letzten Kontrolluntersuchung.

(2) Im Falle des Wechsels einer beruflich strahlenexponierten Person von einem Arbeitgeber zu

einem anderen kann die Einstellungsuntersuchung beim neuen Arbeitgeber entfallen, wenn die Enduntersuchung

keinen auffälligen Befund ergeben hat.

(3) Bestehen Zweifel am Ergebnis der ärztlichen Untersuchungen gemäß §§ 30 und 31, hat hierüber

unter Heranziehung von ärztlichen Sachverständigen die zuständige Behörde über Antrag zu

entscheiden.“

37. Der bisherige Absatz § 32 Abs. 2 erhält die Bezeichnung „(4)“.

38. Im nunmehrigen § 32 Abs. 4 wird der zweite Satz gestrichen.

39. Im § 32 werden folgende Absätze angefügt

„(5) Die Ergebnisse der ärztlichen Untersuchungen sind von den ermächtigten Ärzten, arbeitsmedizinischen

Diensten oder Krankenanstalten gemäß § 35 Abs. 1 an das Zentrale Dosisregister beim

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu melden.

(6) Die Art der Verrechnung der Kosten gemäß Abs. 4 und die Meldungen gemäß Abs. 5 sind im

Verordnungswege zu regeln.“

40. § 33 Abs. 1 lautet

„(1) Ist zu besorgen, dass beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie B oder nicht beruflich

strahlenexponierte Personen infolge Strahleneinwirkung eine Beeinträchtigung der Gesundheit erlitten

haben, so ist unverzüglich ihre ärztliche Untersuchung vom Bewilligungsinhaber, sofern es sich um Arbeitnehmer

handelt, von deren Arbeitgeber zu veranlassen. Handelt es sich hierbei um Personen, die eine

solche Beeinträchtigung ihrer Gesundheit nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses zu einem Arbeitgeber

erlitten haben, dessen Tätigkeit einer Bewilligungspflicht nach diesem Bundesgesetz unterliegt und

welche die Beeinträchtigung hervorgerufen hat, so hat diese Untersuchung die Behörde anzuordnen. Für

die Verständigung der Behörde gilt § 31 Abs. 2 zweiter Satz.“

41. In § 33 Abs. 3 wird der Verweis „§ 32 Abs. 2“ durch den Verweis „§ 32 Abs. 4“ ersetzt.

42. § 34 samt Überschrift lautet

„Physikalische Kontrolle; Anforderungen an Dosismessstellen

§ 34. (1) Die Exposition beruflich strahlenexponierter Personen ist systematisch zu überwachen. Die

Überwachung ist zumindest bei beruflich strahlenexponierten Personen der Kategorie A auf individuelle

Messungen zu stützen. Die Auswertung dieser individuellen Dosisüberwachungen sowie von Inkorporationsüberwachungen

darf nur von einer hiefür ermächtigten Dosismessstelle vorgenommen werden. Als

ermächtigt gilt eine Dosismessstelle, wenn sie gemäß § 12b des Maß- und Eichgesetzes (MEG), BGBl.

Nr. 152/1950, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 146/2002 zugelassen ist. Eine einschlägige

Akkreditierung gemäß dem Akkreditierungsgesetz ist einer Ermächtigung gleichzuhalten, wenn sichergestellt

ist, dass die Bestimmungen des Abs. 3 und die Bestimmungen des § 12b MEG eingehalten werden.

(2) Wenn eine beruflich strahlenexponierte Person bei mehreren Arbeitgebern oder als Arbeitnehmer

und gleichzeitig selbständig tätig ist, so ist für jede dieser Tätigkeiten eine individuelle Dosisüberwachung

durchzuführen.

(3) Die Dosismessstelle hat im Zuge des Ermächtigungsverfahrens darzulegen, inwieweit sie über

die für die Durchführung der Aufgaben gemäß Abs. 1 erforderlichen Voraussetzungen, insbesondere im

Hinblick auf

1. ausreichende technische Ausstattung, das ist Anzahl und technischer Standard der Mess- und

Hilfseinrichtungen,

2. Anzahl der Personen und deren Fachkunde,

3. Qualitätssicherungssystem,

4. Nachweisgrenzen,

5. Messgenauigkeit und

6. Verlässlichkeit des Leiters

verfügt. Die Dosismessstelle hat weiters darzulegen, wie sie ihren Aufgaben im Falle des Verdachtes

eines Strahlenunfalls oder einer radiologischen Notstandssituation im Hinblick auf die Erfordernisse unter

Z 1 und Z 2 nachkommen kann.

(4) Die Dosismessstelle hat die Ergebnisse der individuellen Dosisüberwachung sowie von Inkorporationsüberwachungen

nach Abs. 1 zur Überprüfung bzw. Sicherstellung der Einhaltung der zulässigen

Dosisgrenzwerte einer beruflich strahlenexponierten Person

1. dem Zentralen Dosisregister beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und

Wasserwirtschaft zu übermitteln;

2. dem Bewilligungsinhaber zu übermitteln,

3. bei Überschreitung der für beruflich strahlenexponierte Personen höchstzulässigen Dosen, bei

unfallbedingter Exposition oder Notfallexposition unverzüglich dem Zentralen Dosisregister

beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu melden.

(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat Umfang

der zu übermittelnden Daten sowie Art und Weise der Übermittlung, insbesondere auch für den Fall von

Dosisüberschreitungen, durch Verordnung festzulegen. Ebenfalls ist durch Verordnung festzulegen, ob

und unter welchen Voraussetzungen ergänzende Messungen zur Inkorporationsüberwachung innerbetrieblich

durchgeführt werden können und welchen Anforderungen die Messstelle für die innerbetriebliche

Überwachung genügen muss.

(6) Über die Ergebnisse ihrer Überwachungstätigkeit haben ermächtigte Dosismessstellen bis zur

Einrichtung eines Zentralen Dosisregisters gemäß § 35a einmal jährlich einen Bericht, geordnet nach

Berufs- und Altersgruppen, zu erstellen, wobei allfällige Dosisüberschreitungen gesondert auszuweisen

sind. Dieser Bericht ist dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

bis zum Ende des dem Berichtsjahr folgenden Quartals zu übermitteln.“

43. § 35 erhält die Überschrift „Ermächtigte Ärzte“.

44. In § 35 Abs. 1 werden nach dem Wort „Ärzte“ ein Beistrich gesetzt und danach die Worte „arbeitsmedizinische

Dienste“ eingefügt.

45. In § 35 Abs. 1 wird nach den Worten „Antrag von der“ das Wort „zuständigen“ eingefügt.

46. § 35 Abs. 3 lautet

„(3) Die zu ermächtigenden Krankenanstalten und arbeitsmedizinischen Dienste müssen einen Arzt,

der hinreichende Kenntnisse im Sinne des Abs. 2 besitzt, mit der Durchführung der Untersuchungen

schriftlich betrauen.“

47. Nach § 35 werden folgende §§ 35a bis 35f samt Überschriften eingefügt

„Zentrale Strahlenschutzregister

Zentrales Dosisregister

§ 35a. Für alle im Bundesgebiet tätigen beruflich strahlenexponierten Personen der Kategorie A

sowie für die externen Arbeitskräfte der Kategorie A, die außerhalb des Bundesgebiets tätig sind, sowie

für die zu übermittelnden Expositionsermittlungen im Zusammenhang mit Arbeiten mit natürlichen

Strahlenquellen ist ein Zentrales Dosisregister einzurichten. Der Betroffene ist über die Datenspeicherung

zu unterrichten. Auf Anfrage sind ihm die gespeicherten Daten bekannt zu geben. Soweit es für Zwecke

der ärztlichen Untersuchung vor der Einstellung und der Überwachung der Exposition der beruflich

strahlenexponierten Person erforderlich ist, können alle sachdienlichen Informationen über die bisher von

ihr erhaltenen Dosen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zwischen den zuständigen Behörden oder

den ermächtigten Ärzten oder den arbeitsmedizinischen Diensten oder den qualifizierten Sachverständigen

oder den zugelassenen Dosismessstellen ausgetauscht werden. Im Zentralen Dosisregister sind auch

die Ergebnisse der ärztlichen Kontrolluntersuchungen zusammenzufassen. Die Einrichtung und Führung

des Zentralen Dosisregisters obliegt dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und

Wasserwirtschaft.

Zentrales Strahlenquellen-Register

§ 35b. Für alle im Besitz von Bewilligungsinhabern im Bundesgebiet befindlichen Strahlenquellen

ist ein Zentrales Strahlenquellen-Register zu führen, das regelmäßig wiederkehrend zu aktualisieren ist.

Die Führung des Zentralen Strahlenquellen-Registers obliegt dem Bundesminister für Land- und

Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.

Zentrales Bewilligungsregister

§ 35c. Die Bewilligungsbehörden haben nach Einführung des elektronischen Aktes in der

österreichischen Verwaltung dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

Kopien der Bewilligungsbescheide zu übermitteln. Diese Daten sind in einem zentralen

Register zusammenzufassen.

Zentrales Störfallregister

§ 35d. Die Bewilligungsinhaber gemäß §§ 6, 7 oder 10 oder die Verwender von bauartzugelassenen

Geräten gemäß §§ 19 oder 20 haben dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und

Wasserwirtschaft über Störfälle spätestens vier Wochen nach Eintritt des Ereignisses einen umfassenden

Bericht zu übermitteln. Diese Daten sind in einem zentralen Register zusammenzufassen.

Festlegungen hinsichtlich der Zentralen Register

§ 35e. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch

Verordnung die näheren Umstände der Einrichtung dieser Register, insbesondere Art, Umfang und Häufigkeit

der zu übermittelnden Daten, die Aufbewahrungsfristen der übermittelten Informationen und die

Voraussetzungen für die Erteilung von Auskünften und die Übermittlung personenbezogener Daten festzulegen.

Strahlenschutzpass

§ 35f. (1) Bis zur Einrichtung eines zentralen europäischen Strahlenschutzregisters haben externe

Arbeitskräfte im Besitz eines vollständig geführten, registrierten Strahlenschutzpasses gemäß Abs. 3 zu

sein. Soweit es der Strahlenschutz erfordert, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,

Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung festlegen, dass auch andere Personengruppen zur Führung

eines Strahlenschutzpasses verpflichtet sind.

(2)

1. Der Inhaber einer Bewilligung gemäß §§ 6, 7 oder 10 sowie der Verwender einer gemäß § 20

zugelassenen Bauart darf externen Arbeitskräften eine Tätigkeit im Kontrollbereich nur dann gestatten,

wenn diese ihm den Strahlenschutzpass vorweisen und einer individuellen Expositionsüberwachung

gemäß § 34 unterliegen.

2. Aus dem Strahlenschutzpass muss ersichtlich sein, dass die beruflich strahlenexponierte Person

der Kategorie A

a) für die auszuübende Tätigkeit gesundheitlich geeignet ist und

b) auf Grund der bisher erhaltenen Exposition durch Strahleneinwirkung von außen oder durch

Inkorporation radioaktiver Stoffe von der beabsichtigten Tätigkeit nicht auszuschließen ist.

(3) Der Strahlenschutzpass ist nur in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis gültig, nicht

übertragbar und hat jedenfalls folgende Angaben über den Strahlenschutzpass-Inhaber zu enthalten

1. Name, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Angaben

zur Tätigkeit, Arbeitgeber, Zeitraum der Beschäftigung,

2. Ergebnisse der individuellen Strahlenüberwachung gemäß § 34 Abs. 1,

3. Angaben gemäß Abs. 2 Z 2 lit. a und b und § 31 Abs. 1.

(4) Die zuständige Behörde kann Aufzeichnungen über den Nachweis von Expositionen, die außerhalb

des Geltungsbereiches dieses Bundesgesetzes ausgestellt wurden, als ausreichend anerkennen, wenn

diese den Anforderungen für den Strahlenschutzpass entsprechen und für österreichische Stellen verständlich

sind.

(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch

Verordnung weitergehende Bestimmungen über die Inhalte, die Art und die Form des Strahlenpasses

festlegen und sich zur Ausstellung, Registrierung und Evidenthaltung der Strahlenschutzpässe einer hierzu

geeigneten Institution bedienen.“

48. § 36 samt Überschrift lautet

„Besondere Strahlenschutzvorschriften

§ 36. (1) Soweit es der Strahlenschutz erfordert, hat die Behörde unter Bedachtnahme auf den jeweiligen

Stand von Wissenschaft und Technik durch Verordnung nähere Vorschriften darüber zu erlassen,

1. welchen Anforderungen bewilligungspflichtige Anlagen sowie Strahlenquellen zu entsprechen

haben,

2. welche Anforderungen die Strahlenschutzbeauftragten, die weiteren Personen, die mit der Wahrnehmung

des Strahlenschutzes betraut sind, ermächtigte Ärzte und Medizinphysiker hinsichtlich

ihrer Kenntnisse sowie die Ausbildungsstellen für die genannten Personen zu erfüllen haben,

3. welche Aufgaben dem Strahlenschutzbeauftragten zukommen,

4. welche Vorsorge- und Überwachungsmaßnahmen sowie sonstige Vorkehrungen beim Umgang

mit Strahlenquellen zu treffen sind,

5. welche Vorsorge- und Überwachungsmaßnahmen sowie sonstige Vorkehrungen bei erheblich

erhöhter Exposition durch natürliche Strahlenquellen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 5 zu treffen sind,

6. in welchem Maße der menschliche Körper Expositionen ausgesetzt werden darf,

7. in welchen zeitlichen Abständen sowie in welcher Art und Weise die ärztliche und physikalische

Kontrolle durchzuführen ist, wie die Ergebnisse dieser Kontrollen auszuwerten und die Aufzeichnungen

hierüber zu verwahren sowie welche Maßnahmen auf Grund der Ergebnisse der

ärztlichen und physikalischen Kontrolle zu treffen sind,

8. welche Vormerke zu führen und welche Meldungen im Zusammenhang mit dem Umgang mit

radioaktiven Stoffen zu erstatten sind,

9. in welcher Form und durch welche Symbole die in § 27 Abs. 2 vorgeschriebene Kennzeichnung

zu erfolgen hat, und

10. wie die Strahlenquellen allenfalls nach ihrem Gefahrenpotential in unterschiedliche Kategorien

einzuteilen sind und allenfalls festlegen, welche Inhalte die Sicherheitsanalyse, die Störfallanalyse

und die Notfallplanung für Strahlenquellen der jeweiligen Kategorie zumindest umfassen

muss. Die Sicherheitsanalyse hat insbesondere die Evaluierung der einzelnen Arbeitsvorgänge

und Arbeitsschritte in Bezug auf ihr mögliches Gefährdungspotential, die Ermittlung der notwendigen

Abhilfemaßnahmen und allenfalls die Erstellung von Arbeitsanleitungen zu umfassen.

Die Störfallanalyse hat insbesondere wahrscheinliche Störfälle zu analysieren und Abhilfemaßnahmen

auszuarbeiten, mit dem Ziel, Störfälle soweit wie möglich zu vermeiden. Die Notfallplanung

hat insbesondere für mögliche Notfälle innerbetriebliche und außerbetriebliche Maßnahmen

zur Bewältigung der Notfallsituation zu umfassen. Außerbetriebliche Maßnahmen sind, soweit

erforderlich, mit den zuständigen Einsatzorganisationen abzustimmen.

(2) Die zuständige Behörde kann auf dem Gebiete des Strahlenschutzes ÖNORMEN, Normen internationaler

Normungsorganisationen, in denen das Österreichische Normungsinstitut oder der Österreichische

Verband für Elektrotechnik vertreten sind, oder Teile von diesen durch Verordnung für verbindlich

erklären. Diese sind in der Verordnung entweder in ihrem vollen Wortlaut wiederzugeben oder sie sind

dort zu bezeichnen und es ist anzugeben, wo sie erhältlich sind und zur öffentlichen Einsicht aufliegen.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch

Verordnung für radioaktive Strahlenquellen Kriterien festlegen, die diese zu hochaktiven radioaktiven

Strahlenquellen erklären und besondere Anforderungen im Hinblick auf deren sichere Verwendung, deren

sichere Verwahrung und deren allfällige Wiederverwertung, Wiederverwendung oder deren sichere Beseitigung

sowie deren besonderer behördlichen Kontrolle festlegen. Er kann weiters durch Verordnung

den Nachweis der Bereitstellung einer finanziellen Vorsorge für die Absicherung derartiger Maßnahmen

durch den Bewilligungsinhaber, insbesondere jedoch für allenfalls in diesem Zusammenhang notwendige

Zwangsmaßnahmen gemäß § 18 oder für den Fall, dass derartige Strahlenquellen außer Kontrolle geraten,

festlegen.“

49. Nach § 36 wird folgender § 36a samt Überschrift eingefügt

„Strahlenschutzkommission

§ 36a. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat zu

seiner Beratung auf dem Gebiete des Strahlenschutzes eine Strahlenschutzkommission einzurichten, die

sich aus Behördenvertretern und Fachleuten, die auf dem Gebiet der ionisierenden Strahlung tätig sind

und über langjährige Erfahrung verfügen, zusammensetzt. Das Büro der Strahlenschutzkommission ist bei

der für allgemeine Angelegenheiten des Strahlenschutzes zuständigen Sektion des Bundesministers für

Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einzurichten.

(2) Als Mitglieder der Strahlenschutzkommission sind vom Bundesminister für Land- und

Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen

a) Fachleute, insbesondere aus den Fachgebieten Strahlenschutz, Röntgendiagnostik, Nuklearmedizin,

Strahlentherapie-Radioonkologie, Medizinphysik, Röntgentechnik, Humangenetik,

Strahlenbiologie, Radiochemie, Reaktorsicherheit, Kernphysik, Meteorologie, und

b) Vertreter jener Behörden, deren fachlicher Wirkungsbereich berührt wird.

(3) Der Vorsitz der Strahlenschutzkommission wird wahrgenommen vom Leiter der für allgemeine

Angelegenheiten des Strahlenschutzes zuständigen Sektion des Bundesministeriums für Land- und

Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und vom Leiter der für den Strahlenschutz und die

Überwachung von Lebensmitteln zuständigen Sektion des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und

Generationen als stellvertretendem Vorsitzenden.

(4) Alle Mitglieder sowie der Vorsitzende und sein Stellvertreter haben beschließende Stimme.

(5) Die Strahlenschutzkommission kann zur Bearbeitung bestimmter Sachgebiete Unterkommissionen

einrichten, welche dieser zu berichten haben. Bei Bedarf können Fachleute anderer Fachgebiete zur

Beurteilung spezieller Fragen beigezogen werden.

(6) Die Strahlenschutzkommission hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die der Genehmigung

des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bedarf.“

50. Nach § 36a werden der IIIa.Teil mit den §§ 36b und 36c sowie der IIIb.Teil mit den §§ 36d bis 36k

samt Überschriften eingefügt

„IIIa. TEIL

Radioaktive Abfälle

Grundzüge für die Beseitigung von radioaktiven Abfällen

§ 36b. (1) Der Bund bestimmt entsprechend dem Stand von Wissenschaft und Technik die Maßnahmen,

die einen gesicherten Umgang mit radioaktivem Abfall, seiner Trennung, Sammlung, Konditionierung,

Zwischen-, Transferlagerung und seiner Beseitigung gewährleisten. Der Bundesminister für Land-

und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft legt durch Verordnung fest, wohin radioaktive Abfälle

zu verbringen sind und welche Maßnahmen zu treffen sind.

(2) Im Interesse eines Risikoausgleichs, einer Optimierung des Strahlenschutzes und einer Kostenminimierung

sind bei der Abfallbehandlung und -entsorgung die Möglichkeiten der Kooperation mit

anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Staaten, die das „Gemeinsame Übereinkommen

über die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und über die Sicherheit der Behandlung

radioaktiver Abfälle“ (BGBl. III Nr. 169/2001) ratifiziert haben, in Betracht zu ziehen.

(3) Jedweder Umgang mit radioaktiven Stoffen hat im Sinne einer Minimierung anfallender radioaktiver

Abfälle zu erfolgen. Vor Beginn des Umganges mit radioaktiven Stoffen hat eine diesbezügliche

Evaluierung zu erfolgen. Entsprechende Aufzeichnungen sind zur Einsichtnahme durch die zuständigen

behördlichen Organe mindestens zehn Jahre bereitzuhalten.

Maßnahmen zur Beseitigung von radioaktiven Abfällen

§ 36c. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird,

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, weiters ermächtigt als Auftraggeber mit der

Austrian Research Centers Ges.m.b.H. – ARC oder anderen geeigneten Institutionen mit eigener Rechts-

und Handlungsfähigkeit, die über das entsprechende Fachwissen und die notwendige technische und

personelle Ausstattung verfügen, als Auftragnehmer Leistungsverträge über die dem Stand von Wissenschaft

und Technik entsprechende Entsorgung radioaktiver Abfälle, beginnend mit deren Sammlung,

abzuschließen. Diese Einrichtungen haben die Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit

zu beachten; dem Auftraggeber sind die hierfür notwendigen Kontrollrechte einzuräumen,

die sowohl eine nachprüfende als auch eine präventive und begleitende Kontrolle zu beinhalten haben.

(2) In diesen Verträgen ist der Auftragnehmer insbesondere zu verpflichten

1. die in Österreich anfallenden radioaktiven Abfälle zu übernehmen, zu sammeln, sie zu sortieren,

zu konditionieren und bis zu ihrer Beseitigung zwischenzulagern, wobei dem Stand von Wissenschaft

und Technik Rechnung zu tragen ist. Für diese Tätigkeiten haben die Bewilligungsinhaber

gemäß §§ 6, 7 oder 10, die Inhaber und Verwender von bauartzugelassenen Geräten gemäß §§ 19

oder 20, sonstige Besitzer von radioaktiven Abfällen, insbesondere Besitzer von radioaktiven

Abfällen aus dem Recycling von Metallstoffen und Besitzer von radioaktiven Abfällen aus Arbeiten

mit natürlichen Strahlenquellen sowie jene Behörden, die radioaktive Stoffe beschlagnahmt

haben oder denen herrenlose radioaktive Stoffe übergeben wurden, die zu beseitigen sind,

anlässlich der Übergabe von radioaktiven Abfällen an den Auftragnehmer ein unter Bedachtnahme

auf das Prinzip der Kostendeckung und unter Berücksichtigung eines allfälligen Risikozuschlags

festzusetzendes Entgelt zu entrichten. Der Auftragnehmer hat die diesbezüglichen Kalkulationen

jährlich zu überprüfen und die Ergebnisse dem Auftraggeber zur Kenntnis zu bringen.

Der Auftraggeber kann die Kalkulationen durch hiefür fachlich geeignete unabhängige Organe

oder Institutionen überprüfen lassen;

2. ein von den Bewilligungsinhabern gemäß §§ 6, 7 oder 10, den Inhabern und Verwendern von

bauartzugelassenen Geräten gemäß §§ 19 oder 20, von sonstigen Besitzern, insbesondere Besitzern

von radioaktiven Abfällen aus dem Recycling von Metallstoffen und Besitzern von radioaktiven

Abfällen aus Arbeiten mit natürlichen Strahlenquellen von radioaktiven Abfällen sowie von

jenen Behörden, die radioaktive Stoffe beschlagnahmt haben oder denen herrenlose radioaktive

Stoffe übergeben wurden, die zu beseitigen sind, anlässlich der Übergabe von radioaktiven Abfällen

an den Auftragnehmer zu leistendes Vorsorgeentgelt für die Endlagerung einzuheben. Dieses

Vorsorgeentgelt für die Endlagerung ist an den Bund abzuführen und ausschließlich für die

spätere Beseitigung der konditionierten radioaktiven Abfälle zu verwenden. Das Vorsorgeentgelt

für die Endlagerung ist nach dem jeweiligen Wissensstand zu ermitteln, wobei insbesondere die

Kosten für die Beseitigung und die dazugehörigen Vorarbeiten zur Einbringung ins End- oder

Langzeitlager sowie die Transportkosten zum End- oder Langzeitlager und ein allfälliger Risikozuschlag

in die Kalkulation einzubeziehen sind. Der Auftragnehmer hat die diesbezüglichen Kalkulationen

jährlich zu überprüfen und die Ergebnisse dem Auftraggeber zur Kenntnis zu bringen.

Der Auftraggeber kann die Kalkulationen durch hiefür fachlich geeignete unabhängige Organe

oder Institutionen überprüfen lassen.

(3) In diesen Verträgen können auch Regelungen zur Erreichung möglicher Kooperationen mit anderen

Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Staaten, die das „Gemeinsame Übereinkommen über

die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und über die Sicherheit der Behandlung radioaktiver

Abfälle“ ratifiziert haben, über notwendige technische Voraussetzungen und Anforderungen

für die zukünftige Beseitigung der radioaktiven Abfälle aufgenommen werden. Jedenfalls sind in diesen

Verträgen Regelungen über Maßnahmen für die Beseitigung der zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung

bei der Austrian Research Centers Ges.m.b.H. – ARCS zwischengelagerten konditionierten Abfälle

aufzunehmen. Weiters sind in diesen Verträgen allenfalls notwendige Maßnahmen für eine Rekonditionierung

dieser Abfälle sowie für die Vorarbeiten zu deren Einbringung ins End- oder Langzeitlager sowie

die Transportkosten zum End- oder Langzeitlager zu treffen. Der Auftragnehmer hat die diesbezüglichen

Kalkulationen jährlich zu überprüfen und die Ergebnisse dem Auftraggeber zur Kenntnis zu bringen. Der

Auftraggeber kann die Kalkulationen durch hiefür fachlich geeignete unabhängige Organe oder Institutionen

überprüfen lassen. Diese Leistungen sind dem Auftragnehmer vom Auftraggeber nach Maßgabe der

im jeweiligen Bundesfinanzgesetz hiefür veranschlagten Mittel abzugelten.

(4) Es sind allenfalls die notwendigen vertraglichen Änderungen vorzusehen, dass nach Maßgabe der

im jeweiligen Bundesfinanzgesetz hierfür veranschlagten Mittel der Bund die finanzielle Abdeckung

unvorhersehbarer Ereignisse übernehmen kann, die dem Auftragnehmer trotz größter Sorgfalt und regelmäßiger

Überprüfung der Kostendeckung gemäß den Bestimmungen im Abs. 2 im Zusammenhang mit

der Behandlung und Beseitigung der in Österreich anfallenden radioaktiven Abfälle sowie für den Fall,

dass kostendeckende Entgelte den Bewilligungsinhabern gemäß §§ 6, 7 oder 10, den Inhabern und Verwendern

von bauartzugelassenen Geräten gemäß §§ 19 oder 20, sonstigen Besitzern von radioaktiven

Abfällen sowie jenen Behörden, die radioaktive Stoffe beschlagnahmt haben oder denen herrenlose radioaktive

Stoffe übergeben wurden, die zu beseitigen sind, aus wirtschaftlichen Gründen nicht angelastet

werden können, erwachsen.

(5) Jene Behörden, die radioaktive Stoffe beschlagnahmt haben, haben die notwendigen Maßnahmen

zu setzen, um Regressansprüche gegen die ursprünglichen Besitzer zur Deckung der den Behörden erwachsenen

Kosten durchzusetzen.

IIIb. TEIL

Schutz vor natürlichen Strahlenquellen bei Arbeiten

Dosisbegrenzung

§ 36d. Wer eigenverantwortlich Arbeiten ausübt oder ausüben lässt, bei denen mit erhöhten Radon-

222-Expositionen bzw. mit erhöhten Expositionen durch Uran oder Thorium und deren Zerfallsprodukte

ohne Radon bzw. mit Expositionen durch kosmische Strahlung (fliegendes Personal) zu rechnen ist, hat

dafür zu sorgen, dass die Exposition jenen Wert, der der maximal zulässigen Exposition beruflich strahlenexponierter

Personen der Kategorie A entspricht, nicht übersteigt.

Dosisminimierung

§ 36e. Wer eigenverantwortlich Arbeiten gemäß § 36d sowie Arbeiten, bei denen überwachungsbedürftige

Rückstände anfallen, durch deren Verwertung oder Beseitigung für Einzelpersonen der Bevölkerung

die Exposition jenen Wert übersteigt, der für Einzelpersonen der Bevölkerung zulässig ist, ausübt

oder ausüben lässt, hat geeignete Maßnahmen zu treffen, um unter Berücksichtigung aller Umstände des

Einzelfalls die Exposition so gering wie möglich zu halten.

Anforderungen bei Arbeiten unter Einwirkung terrestrischer Strahlung

§ 36f. (1) Die Behörde hat durch Verordnung jene Arbeitsbereiche festzulegen, bei denen bei Arbeiten

mit erhöhten Radon-222-Expositionen oder mit erhöhten Expositionen durch Uran oder Thorium und

deren Zerfallsprodukte ohne Radon zu rechnen ist.

(2) Wer in den gemäß Abs. 1 durch Verordnung festgelegten Arbeitsbereichen eigenverantwortlich

Arbeiten ausübt oder ausüben lässt, hat innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der Arbeiten eine auf

den Arbeitsplatz bezogene Abschätzung der Radon-222-Exposition oder der Körperdosis durchzuführen.

Die Abschätzung ist unverzüglich zu wiederholen, wenn der Arbeitsplatz so verändert wird, dass eine

höhere Exposition auftreten kann. Die Bestimmungen des ersten Satzes gelten auch für denjenigen, der in

einer fremden Betriebsstätte in eigener Verantwortung derartige Arbeiten ausübt oder unter seiner Aufsicht

stehende Personen derartige Arbeiten ausüben lässt. In diesem Fall hat der nach den Bestimmungen

des ersten Satzes Verpflichtete ihm vorliegende Abschätzungen für den Arbeitsplatz bereitzustellen.

(3) Der nach Abs. 2 Verpflichtete hat der zuständigen Behörde innerhalb von drei Monaten nach

Durchführung der Abschätzung Meldung zu erstatten, wenn die Abschätzung ergibt, dass die Exposition

im Kalenderjahr jenen Wert überschreiten kann, der dem Wert entspricht, der beruflich strahlenexponierte

Personen der Kategorie A zuordnet.

(4) Aus der Meldung müssen die konkrete Art der Arbeit, das betreffende Arbeitsgebiet, die Anzahl

der betroffenen Personen, die einer Exposition ausgesetzt sein können, die den in Abs. 3 angeführten

Wert im Kalenderjahr überschreitet, die Art und Weise der Ermittlung der Exposition und die zur Dosisreduzierung

vorgesehenen Maßnahmen hervorgehen.

(5) Wer in eigener Verantwortung eine meldepflichtige Arbeit gemäß Abs. 3 ausübt oder ausüben

lässt, hat die Ergebnisse der Expositionsermittlung unverzüglich aufzuzeichnen und in geeigneter Form

an das Zentrale Dosisregister zu übermitteln.

(6) Die Behörde hat durch Verordnung festzulegen, auf welche Art und Weise die Expositionsermittlungen

zu erfolgen haben, welche Expositionen maximal zulässig sind, welche Maßnahmen bei Überschreiten

von zulässigen Expositionswerten zu setzen sind, wie lange die Aufzeichnungen aufzubewahren

sind, wer diese Aufzeichnungen aufzubewahren hat, wem die Ergebnisse vorzulegen sind und in welcher

Form sie an das Zentrale Dosisregister zu übermitteln sind.

(7) Ist die Überschreitung eines Expositionswertes so hoch, dass eine Person ihre bisherige Beschäftigung

nicht fortsetzen darf, kann die zuständige Behörde auf Antrag der betroffenen Person nach Hinzuziehung

eines ermächtigten Arztes Ausnahmen unter Vorschreibung entsprechender Schutzmaßnahmen

zulassen, wenn eine Gesundheitsgefährdung für diese Person auszuschließen ist.

(8) Der gemäß Abs. 2 Verpflichtete darf Personen, die meldepflichtige Arbeiten ausüben, eine Beschäftigung

oder Weiterbeschäftigung nur dann erlauben, wenn sie innerhalb des jeweiligen Kalenderjahres

von einem Arzt, einem arbeitsmedizinischen Dienst oder einer Krankenanstalt untersucht worden

sind, die gemäß § 35 hiezu ermächtigt worden sind, und dem Verpflichteten eine von dieser Stelle ausgestellte

Bescheinigung vorliegt, nach der der Beschäftigung keine gesundheitlichen Bedenken entgegenstehen.

Dies gilt auch für Personen, die in eigener Verantwortung in einer anderen Betriebsstätte Arbeiten

ausüben. Die näheren Anforderungen über die Durchführung der Untersuchungen hat der Bundesminister

für soziale Sicherheit und Generationen durch Verordnung festzulegen.

(9) Die Behörde legt durch Verordnung fest, welche Schutzmaßnahmen seitens der zuständigen Behörde

bei meldepflichtigen Arbeiten im Sinne des Abs. 3 anzuordnen sind, wenn es die Expositionsbedingungen

erfordern.

(10) Die zuständige Behörde kann auch anordnen, auf welche Weise die bei meldepflichtigen Arbeiten

anfallenden Materialien zu entsorgen sind.

Schutz der Bevölkerung bei natürlich vorkommenden radioaktiven Stoffen

Überwachungsbedürftige Rückstände

§ 36g. (1) Wer Arbeiten ausübt oder ausüben lässt, bei denen Rückstände anfallen, durch deren

Verwertung oder Beseitigung die höchstzulässige Exposition für Einzelpersonen der Bevölkerung überschritten

werden kann, hat Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung zu ergreifen. Eine Abschätzung der

Exposition für Einzelpersonen der Bevölkerung ist spätestens sechs Monate nach Aufnahme der Arbeiten

durchzuführen.

(2) Sofern die höchstzulässige Exposition für Einzelpersonen der Bevölkerung überschritten werden

kann, ist dies unter Anschluss der Expositionsermittlung, der getroffenen Maßnahmen zum Schutz der

Bevölkerung und unter Anschluss der vorgesehenen Beseitigungs- und Verwertungswege und allenfalls

eines Rückstandskonzeptes der zuständigen Behörde zu melden. Weiters ist der Behörde allenfalls jährlich

wiederkehrend eine Rückstandsbilanz vorzulegen.

(3) Die Behörde legt durch Verordnung insbesondere fest,

1. welche Rückstände überwachungspflichtig sind,

2. wie sie zu behandeln sind,

3. wohin in der Überwachung verbleibende Rückstände zu verbringen sind,

4. welche Aufzeichnungen über Art, Menge und Verbleib der überwachungspflichtigen Rückstände

zu führen sind,

5. welche Inhalte ein Rückstandskonzept sowie eine Rückstandsbilanz umfassen muss,

6. wann und unter welchen Bedingungen Rückstände aus der Überwachung entlassen werden können,

7. wie die Expositionsermittlungen zu erfolgen haben,

8. welche Schutzmaßnahmen zu ergreifen sind,

9. in welcher Form, wie lange und von wem Aufzeichnungen zu führen sind,

10. welchen Umfang und Inhalt die Meldung an die zuständige Behörde haben muss,

11. welche näheren Voraussetzungen bei der Entlassung aus der Überwachung gemäß § 36h einzuhalten

sind und welche Erklärungen der zuständigen Behörde vorzulegen sind.

(4) Überwachungspflichtige Rückstände sind gegen Abhandenkommen und vor dem Zugriff durch

Unbefugte zu sichern. Sie dürfen an andere Personen nur zum Zwecke der Beseitigung oder Verwertung

abgegeben werden.

Entlassung von Rückständen aus der Überwachung

§ 36h. (1) Die zuständige Behörde bewilligt auf Antrag die Entlassung überwachungsbedürftiger

Rückstände aus der Überwachung zum Zwecke einer bestimmten Verwertung durch Bescheid, wenn auf

Grund der Umstände des Einzelfalls und der getroffenen Schutzmaßnahmen der erforderliche Schutz der

Bevölkerung festgelegt ist. Voraussetzung hiefür ist, dass die Exposition für Einzelpersonen der Bevölkerung

den für Einzelpersonen der Bevölkerung geltenden Dosisgrenzwert nicht übersteigt.

(2) Die Voraussetzungen für die Entlassung aus der Überwachung dürfen nicht zielgerichtet durch

Vermischen oder Verdünnen herbeigeführt, veranlasst oder ermöglicht werden.

(3) Eine Entlassung kann nur erfolgen, wenn keine Bedenken gegen die abfallrechtliche Zulässigkeit

des vorgesehenen Verwertungs- oder Beseitigungsweges und seiner Einhaltung bestehen. Vor Erteilung

der Bewilligung muss der zuständigen Behörde insbesondere eine Erklärung des Antragstellers über den

Verbleib des künftigen Abfalls und eine Annahmeerklärung des Betreibers der Verwertungs- oder

Beseitigungsanlage vorliegen.

Entfernen von radioaktiven Verunreinigungen von Grundstücken

§ 36i. (1) Wer Arbeiten gemäß § 36g beendet, hat Verunreinigungen durch überwachungsbedürftige

Rückstände vor Nutzung des Grundstückes durch Dritte, spätestens jedoch fünf Jahre nach Beendigung

dieser Arbeiten, zu entfernen oder geeignete andere Schutzmaßnahmen zu ergreifen, so dass die

Rückstände keine Einschränkung des Grundstücks bei der weiteren Nutzung begründen. Voraussetzung

für eine Grundstücksnutzung ohne Einschränkungen ist, dass durch die nicht entfernten Rückstände die

Exposition für Einzelpersonen der Bevölkerung der für Einzelpersonen der Bevölkerung geltende

Dosisgrenzwert im Kalenderjahr nicht überschritten wird.

(2) Der gemäß Abs. 1 Verpflichtete hat der zuständigen Behörde die Entfernung der Verunreinigungen

innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der Arbeiten zu melden.

(3) Die Behörde hat durch Verordnung die Grundsätze für die ordnungsgemäße Entfernung der

Verunreinigungen einschließlich allfälliger Ausnahmeregelungen und den Umfang und Inhalt beizubringender

geeigneter Nachweise festzulegen.

Überwachung sonstiger Materialien

§ 36j. Kann durch Arbeiten mit Materialien, die nicht Rückstände im Sinne des § 36g sind, oder

durch die Ausübung von Arbeiten, bei denen solche Materialien anfallen, die Exposition von Einzelpersonen

so erheblich erhöht werden, dass Strahlenschutzmaßnahmen notwendig sind, so hat die zuständige

Behörde die erforderlichen Anordnungen zu treffen. Sie kann insbesondere anordnen, dass

1. bestimmte Schutzmaßnahmen zu ergreifen sind,

2. diese Materialien bei einer von dieser zu bestimmenden Stelle aufzubewahren oder zu verwahren

sind, und

3. in welcher Weise diese Materialien zu beseitigen sind.

Schutz des fliegenden Personals vor Exposition durch kosmische Strahlung

§ 36k. (1) Unternehmer und sonstige Arbeitgeber haben die Exposition des fliegenden Personals

durch kosmische Strahlen zu berücksichtigen, soweit diese den Dosisgrenzwert für Einzelpersonen der

Bevölkerung im Kalenderjahr überschreiten kann. Sie haben geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um

insbesondere

1. die Exposition des fliegenden Personals zu ermitteln,

2. bei der Aufstellung der Arbeitspläne der ermittelten Exposition im Hinblick auf eine Verringerung

der Dosen für stark exponiertes Personal Rechnung zu tragen,

3. das betreffende Personal über die gesundheitlichen Gefahren zu informieren,

4. den Schutz analog § 30 Abs. 3 und 4 für weibliche Mitglieder des fliegenden Personals zu

gewährleisten.

Die Ermittlungsergebnisse müssen spätestens sechs Monate nach dem Einsatz vorliegen.

(2) Die Behörde legt durch Verordnung fest, welche Schutzmaßnahmen zu ergreifen sind, ob und

unter welchen Voraussetzungen ärztliche Untersuchungen durchzuführen sind und wie und in welcher

Form die Meldungen über die ermittelte Exposition an das Zentrale Dosisregister weiterzuleiten sind.“

51. Die Überschrift des IV. Teiles wird von „Behördliche Überwachung der Umwelt auf radioaktive

Verunreinigungen; Schutz und Sicherungsmaßnahmen“ auf „Interventionen; behördliche Überwachung

der Umwelt auf radioaktive Kontamination“ geändert.

52. Am Beginn des IV. Teiles wird folgender § 36l samt Überschrift eingefügt

„Anwendungsbereich für und Durchführung von Interventionen

§ 36l. (1) Die Bestimmungen gemäß Abs. 2 und 3 sind anzuwenden auf Interventionen im Fall radiologischer

Notstandssituationen oder im Fall einer andauernden Exposition auf Grund der Folgen einer

radiologischen Notstandssituation oder eines Umganges mit Strahlenquellen in der Vergangenheit.

(2) Durchführung und Umfang sämtlicher Interventionen sind unter Beachtung der nachstehenden

Grundsätze zu prüfen

1. Eine Intervention hat nur zu erfolgen, wenn die Minderung der gesundheitlichen Beeinträchtigung

durch Strahlung ausreicht, um den Schaden und die Kosten einschließlich der volkswirtschaftlichen

Kosten der Intervention zu rechtfertigen.

2. Form, Umfang und Dauer der Intervention sind so zu optimieren, dass der Nutzen der Minderung

der gesundheitlichen Beeinträchtigung abzüglich des mit der Intervention verbundenen Schadens

maximiert wird.

3. Zur Vorbereitung von Interventionen sind unter Verwendung angemessener Interventionsschwellen

geeignete Interventionspläne von den zuständigen Behörden sowie für Anlagen vom Bewilligungsinhaber

zu erstellen und regelmäßig im geeigneten Umfang zu prüfen. Mit der Intervention

befasste Arbeitskräfte oder Mitglieder des Interventionspersonals sind physikalisch und erforderlichenfalls

ärztlich zu überwachen.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft legt durch

Verordnung angemessene Interventionsschwellen fest.“

53. Die §§ 37 und 38 samt Überschriften lauten

„Behördliche Überwachung auf großräumige Kontamination

§ 37. (1) Dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft obliegt

die großräumige Überwachung der Luft, der Niederschläge, der Gewässer und des Bodens sowie die

Überprüfung der land- und forstwirtschaftlichen Urprodukte auf radioaktive Kontaminationen. Dem Bundesminister

für soziale Sicherheit und Generationen obliegt die Überprüfung der Lebensmittel auf radioaktive

Kontaminationen. Diese Überwachungs- oder Überprüfungsmaßnahmen haben sich an den Erfordernissen

des Strahlenschutzes unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand von Wissenschaft und

Technik zu orientieren. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

hat unter Mitwirkung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen in regelmäßigen Abständen

einen Bericht über die Exposition der Bevölkerung zu erstellen. Nach Maßgabe der Erfordernisse

einer großräumigen Überwachung ist ein flächendeckendes automatisches Überwachungssystem zur

Erfassung der Ortdosisleistung und der Luftkontamination einzurichten und zu betreiben. Daneben ist ein

System von Messlabors zu betreiben, in dem ergänzende Messungen anhand von Probenziehungen

durchzuführen sind. Sowohl flächendeckende routinemäßige als auch schwerpunktmäßige anlassbezogene

Untersuchungen sind durchzuführen. Dafür sind jene ausgegliederten Einheiten des Bundes heranzuziehen,

bei denen der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft oder

der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen die Gesellschafterrechte wahrnehmen. Sonstige

nach ihrem Aufgabenbereich geeignete Institutionen sowie die Zentralanstalt für Meteorologie und

Geodynamik haben die oben genannten Stellen bei der Probenbeschaffung zu unterstützen. Im Fall einer

großräumigen radioaktiven Kontamination haben an der großräumigen Überwachung und der Überprüfung

einschlägige akkreditierte Prüf- und Überwachungsstellen, fachlich in Betracht kommende Universitätsinstitute

und sonstige nach ihrem Aufgabenbereich geeignete Einrichtungen mitzuwirken.

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die erhobenen

Messdaten in einer zentralen Datenbank zu erfassen. Er hat Vorsorge zu treffen, dass die Messdaten den

Ländern zugänglich sind und in den Landeswarnzentralen die entsprechenden technischen Voraussetzungen

geschaffen werden.

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat unter Mitwirkung

des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen die erhobenen Daten hinsichtlich eines möglichen

Strahlenrisikos zu bewerten und insbesondere im Fall einer großräumigen radioaktiven Kontamination

diese Bewertung den in Betracht kommenden Stellen mitzuteilen.

(2) Ergibt sich der Verdacht einer radioaktiven Kontamination oder einer sonstigen radiologischen

Notstandssituation, so sind, unbeschadet der großräumigen Überwachung, die sonst erforderlichen Beobachtungen

und Überprüfungen von der Bezirksverwaltungsbehörde, soweit die Beobachtungen und

Überprüfungen militärische Anlagen und Liegenschaften betreffen, im Einvernehmen mit dem Kommandanten

der militärischen Anlage oder Liegenschaft, zu veranlassen. Soweit diesen Behörden nicht andere

geeignete Organe zur Verfügung stehen, können sie sich zum Messen und Markieren der Kontamination

bzw. der Ermittlung der Exposition auf Grund einer sonstigen radiologischen Notstandssituation der Mitwirkung

der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bedienen. Die zum Schutze von Angehörigen

des Bundesheeres und der Heeresverwaltung in militärischen Anlagen und Liegenschaften oder für andere

militärische Maßnahmen notwendigen ergänzenden Beobachtungen und Überprüfungen sind vom

zuständigen Militärkommandanten zu veranlassen und durch Angehörige des Bundesheeres oder der

Heeresverwaltung durchzuführen.

(3) Wenn der Verdacht einer das Leben oder die Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer

Nachkommenschaft gefährdenden radioaktiven Kontamination bzw. einer sonstigen radiologischen Notstandssituation

besteht, dürfen zur Vornahme von Erhebungen einschließlich der entschädigungslosen

Probennahme Liegenschaften, ausgenommen militärische Liegenschaften, auch gegen den Willen des

Verfügungsberechtigten von den vom Landeshauptmann mit Erhebungen beauftragten Organen betreten

oder befahren werden. Die Befugnis, Liegenschaften auch gegen den Willen des Verfügungsberechtigten

zu betreten oder zu befahren, steht auch den mit Erhebungen betrauten Angehörigen des Bundesheeres

und der Heeresverwaltung bei Durchführung dieser Maßnahmen zu, soweit dies zur Gewährleistung der

Einsatzbereitschaft des Bundesheeres notwendig ist. Bei Gefahr im Verzuge können die Maßnahmen

auch gegen den Willen der Betroffenen durch unmittelbaren Zwang vollzogen werden. Im Falle eines auf

die Vereitelung der Amtshandlung gerichteten Widerstandes haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

die beauftragten Organe zu unterstützen. Für Schäden, die durch das Betreten oder Befahren

von Liegenschaften verursacht worden sind, ist auf Antrag des Verfügungsberechtigten eine Entschädigung

zu leisten. Über den Entschädigungsanspruch entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde.

(4) Zur Bewertung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft

gefährdenden radioaktiven Kontaminationen hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,

Umwelt und Wasserwirtschaft geeignete Entscheidungshilfesysteme einzurichten und zu

betreiben. Um eine frühzeitige Information der österreichischen Bevölkerung sicherzustellen und Schutzmaßnahmen

wirksam einleiten zu können, ist anzustreben, dass nach Maßgabe der Möglichkeiten auch

Messdaten aus analogen ausländischen Überwachungs- und Entscheidungshilfesystemen zur Verfügung

stehen. Die in Betracht kommenden ausländischen Behörden sind allenfalls bei der Errichtung solcher

Datenkopplungen zu unterstützen. Weiters ist auf bilateraler und multilateraler Ebene anzustreben, dass

im Fall nuklearer Störfälle mit möglichen grenzüberschreitenden Auswirkungen ehestens Quellterme von

der betroffenen Anlage zu Verfügung gestellt werden. Mit den entsprechenden ausländischen Behörden,

insbesondere der Nachbarstaaten, ist ein regelmäßiger Erfahrungsaustausch zu pflegen.

(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat auf Grund

der Bewertung der Umweltüberwachung sowie der Ergebnisse der Entscheidungshilfesysteme Empfehlungen

für Schutz- und Sicherungsmaßnahmen zu erstellen und den zuständigen Behörden zur Kenntnis

zu bringen.

Interventionsmaßnahmen bei radioaktiver Kontamination bzw. einer sonstigen radiologischen

Notstandssituation

§ 38. (1) Ist absehbar, dass die Exposition auf Grund einer radioaktiven Kontamination bzw. einer

sonstigen radiologischen Notstandssituation ein Ausmaß übersteigen wird, bei dem nach dem jeweiligen

Stand von Wissenschaft und Technik eine Beeinträchtigung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen

einschließlich ihrer Nachkommenschaft möglich ist, oder ist eine derartige Situation eingetreten, so

sind der Landeshauptmann und der Militärkommandant zu benachrichtigen; der Landeshauptmann hat,

ausgenommen die gemäß §§ 17 und 18 vorgesehenen Maßnahmen, die sonst erforderlichen Interventionsmaßnahmen

zu treffen. Soweit die Schutz- und Sicherungsmaßnahmen Angehörige des Bundesheeres

oder der Heeresverwaltung oder militärische Anlagen oder Liegenschaften betreffen, dürfen diese Maßnahmen

nur im Einvernehmen mit dem zuständigen Militärkommandanten angeordnet werden; von sonstigen

Schutz- und Sicherungsmaßnahmen ist der Militärkommandant unverzüglich zu benachrichtigen.

(2) Als Schutz- und Sicherungsmaßnahmen im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere Verkehrsbeschränkungen,

wie das Verbot des Verlassens der Häuser, die Absonderung von Personen und Gegenständen,

die Beschränkung des Personen- und Güterverkehrs, des Verkehrs mit Lebensmitteln und landwirtschaftlichen

Produkten und der Wasserbenützung, die Abgrenzung betroffener Gebiete, das Verbot

des Betretens oder die Evakuierung betroffener Gebiete, die Einrichtung eines Systems zur Überwachung

der Exposition, weiters die Unschädlichmachung von Gegenständen und die Absonderung, gegebenenfalls

Tötung von Tieren und Beseitigung von Tierkadavern anzusehen.

(3) Soweit solche Schutz- und Sicherungsmaßnahmen allgemein angeordnet werden, sind sie in einer

Weise, die eine rasche und möglichst umfassende Verbreitung gewährleistet, wie insbesondere durch

Anschlag auf öffentlichen Plätzen, durch Rundfunk und Fernsehen, kundzumachen.

(4) Der Landeshauptmann kann sich bei der Durchführung der Schutz- und Sicherungsmaßnahmen

der Bezirksverwaltungsbehörden bedienen. Soweit diesen Behörden nicht andere geeignete Organe zur

Verfügung stehen, haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes durch Überwachung der Einhaltung

der Maßnahmen mitzuwirken.

(5) Schutz- und Sicherungsmaßnahmen können bei Gefahr im Verzuge auch gegen den Willen des

Betroffenen durch unmittelbaren Zwang vollzogen werden.“

54. Nach § 38 wird folgender § 38a samt Überschrift eingefügt

„Behördliche Nachschau und Überprüfungen

§ 38a. (1) Die Organe der Behörde sind befugt, an Orten, bei denen Grund zu der Annahme besteht,

dass

1. Anlagen zum Umgang mit Strahlenquellen errichtet oder betrieben werden,

2. ein sonstiger Umgang mit Strahlenquellen erfolgt,

3. an ihnen gemäß § 38 Abs. 2 getroffenen Interventionsmaßnahmen zuwidergehandelt wird oder

4. im Falle des § 37 Abs. 3 an diesem Ort die Ziehung von Proben zur Feststellung der radioaktiven

Kontamination zweckmäßig ist,

Nachschau zu halten und dabei zur Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen Überprüfungen durchzuführen,

Einschau in die auf Grund dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes

erlassenen Verordnungen und Bescheide zu führenden Aufzeichnungen zu nehmen sowie Proben im

erforderlichen Ausmaß zu ziehen.

(2) Die Nachschau ist, außer bei Gefahr im Verzug, während der üblichen Geschäfts- oder Betriebsstunden

und unter Beiziehung eines zur Vertretung nach außen berufenen Betriebsorgans vorzunehmen.

Es ist darauf Bedacht zu nehmen, dass jede nicht unbedingt erforderliche Störung oder Behinderung des

Betriebes sowie jeder nicht unbedingt erforderliche Eingriff in Rechte Dritter vermieden wird. Soweit die

Nachschau militärische Anlagen und militärische Liegenschaften betrifft, sind die Veranlassungen im

Einvernehmen mit dem Kommandanten der militärischen Anlage oder Liegenschaft zu treffen.

(3) Der Betriebsinhaber sowie jedermann, der an diesem Ort anwesend ist, hat die Kontrollen und

Probenziehungen zu dulden, die erforderliche Unterstützung zu leisten, alle zur Kontrolle und Probenziehung

erforderlichen Auskünfte zu erteilen und alle für die Untersuchungs- und Überwachungsmaßnahmen

notwendigen Hilfsmittel und Informationen zur Verfügung zu stellen.“

55. Der bisherige § 38a entfällt.

56. Die Überschrift des V. Teiles lautet: „Strafbestimmungen, Beschlagnahme, Verfall“.

57. § 39 lautet

„§ 39. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden

strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht

ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 25000 Euro zu bestrafen,

wer

1. entgegen den Bestimmungen des § 5 Abs. 1 eine Anlage für den Umgang mit Strahlenquellen

ohne Vorliegen einer Errichtungsbewilligung errichtet,

2. entgegen den Bestimmungen des § 6 Abs. 1 eine Anlage für den Umgang mit Strahlenquellen

ohne Vorliegen einer Betriebsbewilligung betreibt,

3. entgegen den Bestimmungen des § 7 Abs. 1 eine Anlage für den Umgang mit Strahlenquellen

ohne Vorliegen einer Betriebsbewilligung betreibt,

4. entgegen den Bestimmungen des § 10 Abs. 1 mit Strahlenquellen ohne Vorliegen einer Bewilligung

umgeht,

5. entgegen den Bestimmungen des § 17 Abs. 4 den Umgang mit Strahlenquellen nicht einstellt

oder entgegen den Bestimmungen des § 17 Abs. 5 wieder aufnimmt,

6. einer von der Behörde gemäß § 18 Abs. 1 getroffenen Verfügung zur Gefahrenabwehr zuwiderhandelt,

7. entgegen den Bestimmungen des § 36b Abs. 1 radioaktive Abfälle nicht einer sicheren Entsorgung

zuführt.

Der Versuch ist strafbar. Wer den Tatbestand der Z 4 dadurch verwirklicht, dass er radioaktiv kontaminierte

oder durch Aktivierung radioaktive Waren in Verkehr bringt, ist mit einer Geldstrafe von mindestens

7500 Euro zu bestrafen.

(2) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren

Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 15000 Euro zu bestrafen, wer

1. entgegen den Bestimmungen des § 4 Abs. 3 ionisierende Strahlen anwendet,

2. entgegen den Bestimmungen des § 4 Abs. 4 Waren herstellt oder in Verkehr bringt,

3. eine gemäß §§ 5 Abs. 3, 6 Abs. 3, 7 Abs. 3, 8 oder 10 Abs. 4 erteilte Bedingung nicht erfüllt oder

einer gemäß §§ 5 Abs. 3, 6 Abs. 3, 7 Abs. 3, 8 oder 10 Abs. 4 verfügten Auflage zuwiderhandelt,

4. gemäß § 5 Abs. 7 vorgeschriebenen Strahlenschutzmaßnahmen zuwiderhandelt oder gemäß § 11

vorgeschriebenen weiteren Auflagen zuwiderhandelt,

5. eine gemäß § 6 Abs. 4 oder § 7 Abs. 4 vorgeschriebene Einschränkung der Bewilligung nicht

befolgt,

6. entgegen den Bestimmungen des § 9 Abs. 2 oder des § 10 Abs. 8 es unterlässt, den Wechsel des

Inhabers bekannt zu geben oder die vorgesehenen Unterlagen vorzulegen,

7. einen Bescheid, mit dem gemäß § 9 Abs. 2 die Fortführung der Errichtung oder der Fortbetrieb

der Anlage untersagt wird, nicht befolgt,

8. der Verpflichtung des § 13a Abs. 1 zuwiderhandelt,

9. einen Bescheid, mit dem gemäß § 14 Abs. 1 der Fortbetrieb untersagt wird, nicht befolgt,

10. einen Bescheid, mit dem gemäß § 14 Abs. 2 das In-Verkehr-Bringen der Bauart untersagt wird,

nicht befolgt,

11. nicht dafür sorgt, dass die gemäß § 15 Abs. 1 erforderliche Anwesenheitspflicht erfüllt wird,

12. es unterlässt, der Pflicht zur Bekanntgabe gemäß § 16 Abs. 1 zu entsprechen,

13. einen gemäß § 16 Abs. 2 erlassenen Untersagungsbescheid nicht befolgt,

14. eine gemäß § 20 Abs. 4 erteilte Bedingung oder Auflage als Hersteller nicht erfüllt,

15. einen gemäß § 20 Abs. 6 erlassenen Untersagungsbescheid nicht befolgt,

16. die Meldepflicht gemäß § 20b Abs. 1 nicht erfüllt,

17. einen gemäß § 20b Abs. 2 erlassenen Widerrufungsbescheid nicht befolgt,

18. entgegen den Bestimmungen des § 24 Abs. 1 Aufzeichnungen nicht führt, bereithält oder vorlegt,

19. entgegen den Bestimmungen des § 24 Abs. 2 radioaktive Stoffe abgibt,

20. es entgegen den Bestimmungen des § 26 Abs. 1 oder 2 unterlässt, den Verlust hochaktiver radioaktiver

Strahlenquellen zu melden,

21. mit Strahlenquellen entgegen den Bestimmungen des § 27 Abs. 1 umgeht,

22. es entgegen den Bestimmungen des § 27 Abs. 2 unterlässt, radioaktive Stoffe oder deren Behältnisse

zu kennzeichnen,

23. nach Maßgabe seiner Verantwortlichkeit für das Betriebsgeschehen entgegen den Bestimmungen

des § 28 nicht dafür sorgt, dass sich in Kontrollbereichen Personen nur im unumgänglich notwendigen

Maß aufhalten,

24. die in § 29 Abs. 1 vorgeschriebene Belehrung unterlässt,

25. den Bestimmungen des § 29 Abs. 2 zuwiderhandelt,

26. entgegen den Bestimmungen des § 30 Abs. 1, 3 oder 4 Personen tätig werden lässt,

27. es entgegen den Bestimmungen des § 31 Abs. 1, 2 oder 3 unterlässt, die ärztliche Untersuchung

von beruflich strahlenexponierten Personen zu veranlassen,

28. es entgegen den Bestimmungen des § 33 als Arbeitgeber unterlässt, die ärztliche Untersuchung

von beruflich strahlenexponierten Personen der Kategorie B oder von nicht beruflich strahlenex-

ponierten Personen zu veranlassen oder gemäß § 33 Abs. 2 die notwendigen Veranlassungen zu

treffen,

29. den Vorschriften einer gemäß § 36 Abs. 1 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,

30. ungeachtet einer vorangegangenen Abmahnung einer gemäß § 38 Abs. 1 getroffenen Schutz- und

Sicherungsmaßnahme zuwiderhandelt,

31. einer von der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des Strahlenschutzes erlassenen, unmittelbar

anwendbaren Rechtsvorschrift zuwiderhandelt.

(3) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren

Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 7500 Euro zu bestrafen, wer

1. der Verpflichtung des § 13a Abs. 4 zuwiderhandelt,

2. es entgegen den Bestimmungen des § 22 Abs. 1 unterlässt, den dort vorgesehenen Bauartschein

beizugeben,

3. den ihm als Verwender gemäß § 22 Abs. 2 obliegenden Verpflichtungen zuwiderhandelt,

4. die Meldepflicht gemäß § 25 Abs. 2 nicht erfüllt,

5. der Verpflichtung gemäß § 36f Abs. 5 zuwiderhandelt,

6. der Verpflichtung gemäß § 36g Abs. 2 zuwiderhandelt,

7. der Verpflichtung gemäß § 36k Abs. 1 oder den Bestimmungen der gemäß § 36k Abs. 2 erlassenen

Verordnung zuwiderhandelt.

(4) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren

Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 750 Euro zu bestrafen, wer

1. die Meldepflicht gemäß § 25 Abs. 1 nicht erfüllt,

2. es entgegen den Bestimmungen des § 25 Abs. 3 unterlässt, externe Arbeitskräfte zu melden,

3. es entgegen den Bestimmungen des § 26 Abs. 1 oder 2 unterlässt, den Verlust oder Fund von

radioaktiven Stoffen zu melden, sofern es sich nicht um den Verlust von hochaktiven radioaktiven

Strahlenquellen handelt,

4. entgegen den Bestimmungen des § 27 Abs. 2 Kennzeichnungen für radioaktive Stoffe oder deren

Behältnisse missbräuchlich verwendet,

5. der Verpflichtung des § 32 Abs. 5 zuwiderhandelt,

6. der Verpflichtung des § 35d zuwiderhandelt,

7. der Verpflichtung des § 35f Abs. 2 zuwiderhandelt,

8. der Verpflichtung des § 36g Abs. 4 zuwiderhandelt,

9. der Verpflichtung des § 36i Abs. 2 zuwiderhandelt,

10. wer Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Vorschriften

zuwiderhandelt, die zu seinem Schutz erlassen worden sind.

(5) Radioaktive Stoffe, mit denen ohne Vorliegen einer hiefür gemäß § 10 Abs. 1 erforderlichen Bewilligung

umgegangen wird, sind von der Behörde zu beschlagnahmen. Waren, die entgegen einer nach

§ 38 Abs. 1 getroffenen Interventionsmaßnahme in Verkehr gebracht werden, sind von der Behörde zu

beschlagnahmen. Die Behörde kann unter Vorschreibung geeigneter Auflagen anordnen, dass derjenige,

bei dem sie die beschlagnahmte Sache angetroffen hat, die beschlagnahmte Sache ohne Geldanspruch an

die Behörde aufzubewahren hat. Über die erfolgte Beschlagnahme ist binnen dreier Tage ein Bescheid zu

erlassen. Im Verwaltungsstrafverfahren ist der Verfall der beschlagnahmten Sachen auszusprechen. Liegt

der objektive Tatbestand einer Verwaltungsübertretung vor, so ist der Verfall auch dann auszusprechen,

wenn keine bestimmte Person wegen dieser Verwaltungsübertretung verfolgt oder bestraft werden kann.

(6) Die Beschlagnahme und der Verfall gemäß Abs. 5 haben zu erfolgen ohne Rücksicht darauf,

wem diese Sachen gehören. Die Beschlagnahme und der Verfall haben zu unterbleiben, wenn keine Gefährdung

des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft durch

ionisierende Strahlen zu besorgen ist.

(7) Die Behörde kann anstatt des Verfalls der Sache (Abs. 5) unter Vorschreibung geeigneter Auflagen

anordnen, dass derjenige, bei dem sie die beschlagnahmte Sache angetroffen hat, die beschlagnahmte

Sache ohne Geldanspruch an die Behörde unschädlich zu entsorgen hat; sie kann dem Verpflichteten über

dessen Wunsch auch gestatten, die beschlagnahmte Sache an seinen im Ausland gelegenen Vorlieferanten

zurückzustellen.“

58. § 40 samt Überschrift lautet

„Übergangsbestimmungen

§ 40. (1) Die zuständige Behörde hat rechtskräftige Bewilligungen gemäß §§ 5, 6, 7 oder 10

bezüglich allfälliger Anpassungserfordernisse an die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu überprüfen.

Erforderlichenfalls sind gemäß § 5 Abs. 7 oder § 11 zusätzliche Bedingungen und Auflagen unter

Setzung einer angemessenen Frist vorzuschreiben. Bis zur Entscheidung durch die Behörde darf die

bisher bewilligte Tätigkeit im gleichen Umfang fortgeführt werden.

(2) Messstellen, die gemäß § 12b des Maß- und Eichgesetzes, BGBl. Nr. 152/1950, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 146/2002 zugelassen sind, haben die Erfüllung der Anforderungen des

§ 34 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes (Strahlenschutzgesetz) bis spätestens 1. Jänner 2004 nachzuweisen.“

59. § 41 erhält die Überschrift „Zuständigkeiten“.

60. § 41 Abs. 1 lautet

„(1) Zur Vollziehung der Teile I bis III dieses Bundesgesetzes, der auf Grund desselben erlassenen

Verordnungen und des auf dem Gebiete des Strahlenschutzrechtes unmittelbar anwendbaren Rechtes der

Europäischen Gemeinschaft ist in erster Instanz zuständig

1. Der Bundesminister hinsichtlich

a) der Kernreaktoren,

b) des Umganges mit radioaktiven Stoffen, soweit es sich um die Herstellung von Kernbrennstoffen

oder die Aufbereitung bestrahlter Kernbrennstoffe handelt,

c) der Teilchenbeschleuniger, sofern sie nicht im Rahmen gewerblicher Betriebsanlagen betrieben

werden,

d) der Zulassung von Bauarten (§§ 19, 20 und 20b),

e) der Ermächtigungen nach § 35,

f) der Angelegenheiten des Strahlenschutzpasses (§ 35f),

g) der Angelegenheiten der Zentralen Register,

h) des internationalen Datenaustausches und des Informationsaustausches mit ausländischen

Stellen in Fällen großräumiger Kontamination,

i) der Registrierung der Ein-, Aus- und Durchfuhr sowie der Verbringung radioaktiver Stoffe,

j) der Berichte an die EU-Kommission,

k) der Angelegenheiten der Strahlenschutzkommission,

l) der Anerkennung von Ausbildungsstellen für Strahlenschutzbeauftragte und Medizinphysiker

und

m) der besonderen Regelungen für den Umgang mit Strahlenquellen im militärischen Bereich

(§ 26a).

2. unbeschadet der Z 1

a) für Betriebe, die dem Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I Nr. 38/1999, unterliegen, die gemäß dem

Mineralrohstoffgesetz zuständigen Behörden,

b) auf den Gebieten des Eisenbahn-, Luft- und Schiffsverkehrs die nach den für diese Gebiete

maßgeblichen Rechtsvorschriften in erster Instanz zuständigen Behörden,

3. in allen übrigen Fällen die Bezirksverwaltungsbehörden.“

61. § 41 Abs. 5 bis 8 lauten

„(5) Zuständiger Bundesminister im Sinne des Abs. 1 Z 1 ist

1. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, soweit nicht

die nachstehenden Z 2 bis 4 zur Anwendung gelangen,

2. der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur für die Kernanlagen und Teilchenbeschleuniger

im Bereich der Universitäten und der Forschungsinstitute der österreichischen Akademie

der Wissenschaften im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,

Umwelt und Wasserwirtschaft,

3. der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen für die Teilchenbeschleuniger im

medizinischen Bereich, die Bauartzulassungen von Geräten, die zur Anwendung in der Medizin

bestimmt sind, die Ermächtigungen gemäß § 35 und die Anerkennung von Ausbildungsstellen

für Medizinphysiker,

4. der Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land-

und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hinsichtlich der besonderen Regelungen für

den Umgang mit Strahlenquellen im militärischen Bereich (§ 26a).

(6) Zur Vollziehung des V. Teiles dieses Bundesgesetzes ist in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde

zuständig, sofern es sich aber um Betriebe handelt, die dem Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I

Nr. 38/1999, unterliegen, die gemäß dem Mineralrohstoffgesetz zuständige Behörde.

(7) Die Aufgaben und Befugnisse der zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes berufenen Behörden

werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

(8) Die Aufgaben und Befugnisse der Behörden nach den Bestimmungen des Wasserrechtes, Forstrechtes

und des Pflanzenschutzes sowie auf dem Gebiete der Elektrizitätswirtschaft werden durch dieses

Bundesgesetz nicht berührt.“

62. Der bisherige § 41 Abs. 9 entfällt.

63. § 42 erhält die Überschrift „In-Kraft-Treten“.

64. Dem § 42 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Die §§ 1 bis 8, 9 Abs. 2, 10 bis 13, 13a, 14, 15 Abs. 1 und 3, 16 bis 20, 20b, 22 Abs. 1, 23, 24,

25, 26, 26a, 27, 29, 30 Abs. 1, 2 und 4, 31 Abs. 1 bis 3, 32, 33 Abs. 1 und 3, 34, 35 Abs. 1 und 3, 35a bis

f, 36, 36a bis l, 37 bis 40, 41 Abs. 1, 41 Abs. 5 bis 8, 42 Abs. 3 und 43 in der Fassung des Strahlenschutz-

EU-Anpassungsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 146/2002, treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft. Die zum In-

Kraft-Tretens-Zeitpunkt anhängigen Verfahren sind nach der vorher geltenden Rechtslage weiterzuführen.“

65. § 43 samt Überschrift lautet

„Vollziehung

§ 43. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut

(1) soweit es sich um der Gewerbeordnung, BGBl. Nr. 194/1994, unterliegende Betriebe handelt, der

Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und

Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,

(2) hinsichtlich des § 35, des § 36, soweit die Vollziehung dieser Bestimmungen den Strahlenschutz

im Bereich der Medizin und die medizinische Beurteilung der Anwendung ionisierender Strahlen betrifft,

und hinsichtlich Angelegenheiten betreffend die Überprüfung von Lebensmitteln auf radioaktive Kontamination

der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen,

(3) hinsichtlich des § 26a der Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, sowie hinsichtlich des

letzten Satzes im § 37 Abs. 2 und des zweiten Satzes im § 37 Abs. 3 der Bundesminister für Landesverteidigung,

(4) hinsichtlich des Eisenbahn-, Straßen-, Luft- und Schiffsverkehrs, der dem Verkehrsarbeitsinspektionsgesetz

1994, BGBl. Nr. 650/1994, unterliegenden Betriebe der Bundesminister für Verkehr,

Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,

Umwelt und Wasserwirtschaft,

(5) hinsichtlich

1. § 41 Abs. 1 Z 1 lit. a und c bezüglich der Kernreaktoren und der Teilchenbeschleuniger im Bereich

der Universitäten und der Forschungsinstitute der österreichischen Akademie der Wissenschaften

und

2. hinsichtlich radiologischer Notstandssituationen, soweit Schulen, die dem Bundesschulaufsichtsgesetz,

BGBl. Nr. 321/1975, unterliegen, betroffen sind,

der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,

(6) ansonsten der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, hinsichtlich

1. der §§ 23, 32 Abs. 4, 33 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und,

soweit es sich um der Gewerbeordnung, BGBl. Nr. 194/1994, unterliegende Betriebe handelt, mit

dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit,

2. des § 36c im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,

3. des § 36k Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie

und dem Bundesminister für Landesverteidigung,

4. des § 37 Abs. 2 zweiter Satz und des § 38 Abs. 4 zweiter Satz im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Inneres,

5. des § 36, soweit die Vollziehung dieser Bestimmungen Angehörige des Bundesheeres oder der

Heeresverwaltung oder militärische Anlagen und Einrichtungen betrifft, sowie des ersten Satzes

des § 37 Abs. 2 und des § 38 Abs. 1, soweit militärische Angelegenheiten berührt werden, im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung.“

Artikel 2

Änderung des Maß- und Eichgesetzes

Das Maß- und Eichgesetz, BGBl. Nr. 152/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 136/2001, wird wie folgt geändert

1. § 12b lautet

„§ 12b. (1) Messgeräte für ionisierende Strahlung, die von Dosismessstellen bei individuellen Dosisüberwachungen

sowie bei Inkorporationsüberwachungen von beruflich strahlenexponierten Personen

eingesetzt werden, dürfen von diesen nur dann ausgegeben und ausgewertet werden, wenn diese Dosismessstelle

durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zugelassen wurden und die Messgeräte

regelmäßig einer messtechnischen Kontrolle (Abs. 2 und 3) durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen

unterzogen wurde.

(2) Die messtechnische Kontrolle für Messgeräte zur individuellen Dosisüberwachung (Dosimeter)

ist auf Antrag der Dosismessstelle vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen durch mindestens

jährliche stichprobenweise Prüfung von der Dosismessstelle ausgegebenen Dosimeter vorzunehmen. Die

Prüfung hat sich auf 1% der monatlich ausgegebenen Dosimeter, jedoch auf mindestens 20 Stück, höchstens

jedoch 100 Stück zu erstrecken.

(3) Die messtechnische Kontrolle für Messgeräte zur Inkorporationsüberwachung ist auf Antrag der

Dosismessstelle vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen durch jährliche Vergleichsmessungen

durchzuführen.

(4) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat in den Eichvorschriften die messtechnischen

Bedingungen für die Zulassung und die Aufhebung der Zulassung von Dosismessstellen festzulegen,

wobei auf § 38 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes und § 34 Abs. 3 des Strahlenschutzgesetzes, BGBl.

Nr. 227/1969, idF des Strahlenschutz-EU-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 146/2002, Bedacht zu nehmen

ist. Die näheren Bestimmungen über die Durchführung der messtechnischen Kontrolle sind in den

Eichvorschriften festzulegen.

(5) Die Bestimmungen der eichpolizeilichen Revision (Abschnitt D) sind sinngemäß anzuwenden.“

2. § 70 Abs. 2 lautet

„(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit,

hinsichtlich des § 12b im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt

und Wasserwirtschaft, hinsichtlich der §§ 27 und 28 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz,

hinsichtlich des § 57 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, betraut.“

3. Der bisherige Text des § 71 erhält die Bezeichnung „(1)“, folgender Abs. 2 wird angefügt

„(2) Die §§ 12b und 70 Abs. 2 in der Fassung des Maß- und Eichgesetzes 2002, BGBl. I

Nr. 146/2002, treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft.“

BGBlPdf 146. Verordnung: Änderung der Frischfleisch-Hygieneverordnung

Auf Grund des § 38 Abs. 2 und 3 des Fleischuntersuchungsgesetzes, BGBl. Nr. 522/1982, zuletzt

geändert durch die Bundesgesetze BGBl. I Nr. 73/2001 und 98/2001, wird verordnet

Die Frischfleisch-Hygieneverordnung, BGBl. Nr. 396/1994, in der Fassung der Verordnungen

BGBl. Nr. 519/1996, BGBl. II Nr. 332/2000 und BGBl. II Nr. 321/2001, wird wie folgt geändert

1. Dem § 7 wird folgender Abs. 9 angefügt

„(9) Vor erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit müssen Personen, die bei ihrer Tätigkeit mit Fleisch in

Berührung kommen, durch ein ärztliches Gesundheitszeugnis nachweisen, dass bei der Tätigkeit keine

Gefahr der Übertragung von Krankheitserregern besteht.“

2. In § 14 Abs. 8 lautet der letzte Satz

„Auf dem Begleitpapier ist folgender Vermerk anzubringen: ‚Der Schädel einschließlich Gehirn beziehungsweise

das Rückenmark unterliegen den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 und

ist als SRM zu entsorgen.‘“

3. Dem § 14 werden folgende Abs. 9 und 10 angefügt

„(9) Beim Transport von Fleisch von Rindern, das noch die Wirbelsäule enthält, ist auf dem Begleitpapier

zutreffendenfalls folgender Vermerk anzubringen: ‚Die Wirbelsäule unterliegt den Bestimmungen

der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 und ist als SRM zu entsorgen.‘

(10) Weiters ist bei jenen Teilstücken, bei denen die Wirbelsäule nicht zu entfernen ist, die Kennzeichnung

gemäß Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 (ABl. Nr. L 204 vom 11. August 2000) mit einem

blauen Streifen zu versehen. Auf dem Begleitpapier ist die Anzahl der Rinderkörper oder Teile von Rinderkörpern

anzuführen, bei denen die Wirbelsäule nicht als SRM zu entfernen ist.“

4. § 15 Abs. 1 lautet

„(1) Schlachtbetriebe, die wöchentlich höchstens 20 Großvieheinheiten (GVE) – höchstens aber

1000 GVE jährlich – schlachten und gegebenenfalls weiter bearbeiten, müssen, sofern sie ihre Erzeugnisse

ausschließlich im Inland in Verkehr bringen, hinsichtlich der baulichen Erfordernisse, sowie hinsichtlich

der Anlagen und Einrichtungsgegenstände den Bedingungen des § 16 entsprechen und von den

anderen Bestimmungen dieser Verordnung nur § 7, § 8, § 10 (ausgenommen Abs. 4 letzter Satz), § 11,

§ 12 Abs. 2, 3, 4 und 5, § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1 (ausgenommen die Bestimmungen über die Verplombung

der Transportmittel), § 14 Abs. 2 Z 1 sowie § 14 Abs. 3, 4, 5, 7, 8, 9 und 10 einhalten.“

5. § 15a Abs. 1 lautet

„(1) Zerlegungsbetriebe, die nicht Bestandteil eines Schlachtbetriebes (der keine Ausnahmen nach

§ 15 in Anspruch nimmt) sind und ihre Erzeugnisse ausschließlich im Inland in Verkehr bringen und

deren wöchentliche Produktion an entbeintem Fleisch nicht mehr als fünf Tonnen (oder eine entsprechende

Menge Fleisch mit Knochen) beträgt, müssen hinsichtlich der baulichen Erfordernisse sowie

hinsichtlich der Anlagen und Einrichtungsgegenstände den Bedingungen des § 16 Abs. 1 entsprechen;

von den anderen in dieser Verordnung genannten Bestimmungen müssen sie nur § 7, § 8 Abs. 5 erster

Satz, § 8 Abs. 8, § 9 Abs. 1 (mit der Maßgabe, dass die Räumlichkeiten dem § 16 Abs. 1 entsprechen),

§ 9 Abs. 3 (mit der Maßgabe, dass die Arbeitsräume und der Kühlraum dem § 16 Abs. 1 entsprechen),

§ 9 Abs. 4, § 9 Abs. 5 (ausgenommen der zweite Satz), § 9 Abs. 6 und 7, § 10 (ausgenommen Abs. 4

letzter Satz), § 11 Abs. 1 zweiter Satz, § 11 Abs. 2, § 12 Abs. 2, 3, 4 und 5, § 13 Abs. 1 und § 14 Abs. 1

(ausgenommen die Bestimmungen über die Verplombung der Transportmittel), § 14 Abs. 2 Z 1 sowie

§ 14 Abs. 3, 4, 5, 7, 8, 9 und 10 einhalten.“

6. § 16 Abs. 3 lautet

„(3) Der Betriebsinhaber oder ein von diesem bestellter Vertreter hat schriftliche Aufzeichnungen

über Arten und Mengen der Tier- und Wareneingänge, Warenausgänge, Herkunft der Tiere und Waren

sowie über durchgeführte Kontrollen der Waren und deren Ergebnisse zu führen. Die Aufzeichnungen

sind mindestens bis zum Ablauf des folgenden Kalenderjahres aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen

zur Einsicht vorzulegen.“

7. In § 18 lauten die Abs. 1 bis 3 wie folgt, und nach Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt

„(1) Der Betriebsinhaber oder ein von diesem bestellter Vertreter ist verpflichtet, regelmäßig zu kontrollieren

oder kontrollieren zu lassen (insbesondere auch durch mikrobiologische Kontrollen), ob die

Produktionsbedingungen im Betrieb den jeweiligen Hygienebestimmungen dieser Verordnung entsprechen.

Zu diesem Zweck muss er ein ständiges Kontrollsystem einführen und beibehalten, das nach den

folgenden HACCP-Grundsätzen (Hazard Analysis Critical Control Point-System) ausgelegt ist

1. Ermittlung von Gefahren, die verhütet, beseitigt oder auf ein annehmbares Niveau reduziert

werden müssen;

2. Ermittlung der kritischen Kontrollpunkte an dem Betriebspunkt beziehungsweise den Betriebspunkten,

an denen eine Kontrolle unverzichtbar ist, um Gefahren zu verhüten, zu beseitigen oder

auf ein annehmbares Niveau zu reduzieren;

3. Festlegung und Durchführung wirksamer Überwachungsverfahren für kritische Kontrollpunkte;

4. Festlegung von Grenzwerten für Überwachungsparameter an kritischen Kontrollpunkten, um im

Hinblick auf Gefahren, die verhütet, beseitigt oder reduziert werden müssen, zwischen annehmbar

und nicht annehmbar unterscheiden zu können;

5. Festlegung von Abhilfemaßnahmen, wenn die Überwachung die mangelhafte Kontrolle eines

kritischen Kontrollpunkts erkennen lässt;

6. Festlegung von Verfahren, um zu prüfen, ob die in den Z 1 bis 5 genannten Maßnahmen wirksam

sind; diese Prüfverfahren sind in regelmäßigen Abständen durchzuführen;

7. Erstellung von Dokumenten und Aufzeichnungen, die der Art und Größe des Betriebs angemessen

sind, um die wirksame Anwendung der in den Z 1 bis 6 genannten Maßnahmen zu gewährleisten

und amtliche Kontrollen zu erleichtern.

(2) Als Bestandteil des in Abs. 1 genannten Systems können die Betriebsinhaber oder deren Vertreter

gegebenenfalls Leitlinien für eine gute Betriebspraxis anwenden, die von gesetzlichen Interessenvertretungen

erarbeitet und vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen genehmigt sowie in

den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ kundgemacht wurden.

(3) Die Pflicht zur Eigenkontrolle gemäß Abs. 1, 2 und 3a bis 8 gilt nicht für Betriebe gemäß § 17.

In diesen Betrieben ist aber die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung vom Betriebsinhaber

oder von einem vom Betriebsinhaber bestellten Vertreter entsprechend den jeweiligen Erfordernissen

regelmäßig zu überprüfen; Verstöße sind unverzüglich abzustellen. Über die Überprüfungen sind Aufzeichnungen

zu führen; diese sind auf Verlangen der Behörde zur Einsicht vorzulegen.

(3a) Die in Abs. 1 genannten mikrobiologischen Kontrollen sind vom Betriebsinhaber oder dessen

Vertreter gemäß den im Anhang beschriebenen Verfahren durchzuführen oder durchführen zu lassen.

Kleinbetriebe gemäß § 15 und § 15a haben die von ihnen entnommenen Proben wenigstens einmal jährlich,

alle anderen Betriebe wenigstens zweimal jährlich von einem Labor gemäß § 27 des Fleischuntersuchungsgesetzes

oder gemäß den §§ 42, 49 oder 50 des Lebensmittelgesetzes 1975 (LMG 1975), BGBl.

Nr. 86/1975, in der jeweils geltenden Fassung, untersuchen zu lassen. Proben sind an denjenigen Betriebspunkten

zu entnehmen, an denen das Risiko einer mikrobiologischen Kontamination am größten ist.

Ein anderes als im Anhang beschriebenes Verfahren ist zulässig, wenn dem Landeshauptmann durch

Vorlage eines Gutachtens eines der oben genannten Labors nachgewiesen wurde, dass das Verfahren

dem im Anhang zu dieser Verordnung beschriebenen Verfahren gleichwertig ist und dies vom Landeshauptmann

schriftlich bestätigt wurde.“

8. Dem Text der Verordnung wird der angeschlossene Anhang angefügt.

9. Dem § 19 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) § 7 Abs. 9, § 14 Abs. 8, 9 und 10, § 15 Abs. 1 sowie § 15a Abs. 1 treten in der Fassung der

Verordnung BGBl. II Nr. 146/2002 mit 1. April 2002 in Kraft. § 16 Abs. 3, § 18 Abs. 1 bis 3a und der

Anhang treten in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 146/2002 für Betriebe gemäß den §§ 15 oder

15a mit 1. Juli 2003 und für alle anderen Betriebe mit 1. Juli 2002 in Kraft. Durch die Verordnung

BGBl. II Nr. 146/2002 wird die Entscheidung der Kommission vom 8. Juni 2001, Nr. 2001/471/EG

(ABl. Nr. L 165 vom 21. 6. 2001), in österreichisches Recht umgesetzt.“

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →