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146_2001 AT

146. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Wehrgesetzes 1990

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 146. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Wehrgesetzes 1990

Abschnitt A

Artikel I

Auf Grund des Art. 49a B-VG wird in der Anlage das Wehrgesetz 1990, BGBl. Nr. 305,

wiederverlautbart.

Artikel II

Bei der Wiederverlautbarung werden die Änderungen und Ergänzungen berücksichtigt, die sich aus

folgenden Rechtsvorschriften ergeben

1. Bundesgesetz, mit dem das Wehrgesetz 1990 geändert wird, BGBl. Nr. 690/1992;

2. Bundesgesetz, mit dem der Hauptwohnsitz im Bundesrecht verankert wird und mit dem das

Meldegesetz 1991, das Wählerevidenzgesetz 1973, das Volksbegehrengesetz 1973, die Nationalrats-

Wahlordnung 1992, das Volksbefragungsgesetz 1989, das Volkszählungsgesetz 1980 und

das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 geändert werden (Hauptwohnsitzgesetz), BGBl. Nr. 505/

1994, Art. VIII Z 1;

3. Bundesgesetz, mit dem das Wehrgesetz 1990, das Heeresgebührengesetz 1992, das Bundesgesetz

über militärische Auszeichnungen, das Auslandseinsatzgesetz, das Beamten-Dienstrechtsgesetz

1979, das Gehaltsgesetz 1956 und das Bundes-Personalvertretungsgesetz geändert werden

(Heeresdisziplinarrechtsanpassungsgesetz 1994 – HDAG 1994), BGBl. Nr. 523/1994, Art. I;

4. Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, die

Reisegebührenvorschrift 1955, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Ausschreibungsgesetz

1989, das Verwaltungsakademiegesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz,

die Bundesforste-Dienstordnung 1986, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Bundesministeriengesetz

1986, das Auslandseinsatzzulagengesetz, das Einsatzzulagengesetz, das Wehrgesetz

1990, das Bundesgesetz über militärische Auszeichnungen und das Schulorganisationsgesetz

geändert werden (Besoldungsreform-Gesetz 1994), BGBl. Nr. 550/1994, Art. XIV;

5. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend die Berichtigung von Druckfehlern im Bundesgesetzblatt,

BGBl. Nr. 819/1994, Z 17;

6. Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (2. BDG- Novelle 1994), das

Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, die Reisegebührenvorschrift 1955, das

Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Karenzurlaubsgesetz, das Auslandseinsatzzulagengesetz,

das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz, das Bundestheaterpensionsgesetz,

die Bundesforste-Dienstordnung 1986, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, das Ausschreibungsgesetz

1986, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Land- und forstwirtschaftliche

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, das Verwaltungsakademiegesetz, das Wehrgesetz 1990,

das Richterdienstgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Allgemeine

Sozialversicherungsgesetz und das Verfassungsgerichtshofgesetz geändert werden, BGBl. Nr. 43/

1995, Art. XVII;

7. Strukturanpassungsgesetz 1996 umfassend

Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Endbesteuerungsgesetz geändert wird;

Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Finanz-Verfassungsgesetz 1948 geändert wird;

Bundesgesetz über eine Einmalzahlung für den öffentlichen Dienst in den Jahren 1996 und 1997;

Bundesgesetz betreffend die Finanzierung von Bundesstraßen (Bundesstraßenfinanzierungsgesetz

1996);

Bundesgesetz, mit dem eine Abgabe auf die Lieferung und den Verbrauch elektrischer Energie

eingeführt wird (Elektrizitätsabgabegesetz);

Bundesgesetz, mit dem eine Abgabe auf die Lieferung und den Verbrauch von Erdgas eingeführt

wird (Erdgasabgabegesetz);

Bundesgesetz über die Vergütung von Energieabgaben (Energieabgabenvergütungsgesetz);

Bundesgesetz, mit dem der Finanzausgleich für die Jahre 1997 bis 2000 geregelt wird und

sonstige finanzausgleichsrechtliche Bestimmungen getroffen werden (Finanzausgleichsgesetz

1997);

Bundesgesetz über Maßnahmen zur Vorbeugung und Beseitigung von Katastrophenschäden

(Katastrophenfondsgesetz 1996);

Bundesgesetz über die Errichtung einer Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft (Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetz);

Bundesgesetz über die Einrichtung und Aufgabe der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft

(Poststrukturgesetz);

Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz

1948, das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz, das

Bundestheaterpensionsgesetz, das Richterdienstgesetz, die Bundesforste-Dienstordnung 1986, das

Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Land-

und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, das Bezügegesetz, das Verfassungsgerichtshofgesetz

1953, das Dorotheumsgesetz, das Pensionsreform-Gesetz 1993, das

Karenzurlaubsgeldgesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, die Europawahlordnung, das

Parteiengesetz, das Bundesgesetz über die Förderung politischer Bildungsarbeit und Publizistik

1984, das Bundesministeriengesetz 1986, das Bundespflegegeldgesetz, das Behinderteneinstellungsgesetz,

das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Karenzurlaubszuschußgesetz, das

Arbeitsmarktpolitikfinanzierungsgesetz, das Betriebshilfegesetz, das Karenzurlaubserweiterungsgesetz,

das Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957, das Sonderunterstützungsgesetz,

das Arbeitsmarktservicegesetz, die Gewerbeordnung 1994, das Ausländerbeschäftigungsgesetz,

das Aufenthaltsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche

Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Freiberuflichen Sozialversicherungsgesetz,

das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Einkommensteuergesetz

1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Steuerreformgesetz

1993, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Normverbrauchsabgabegesetz 1991, das

Bewertungsgesetz 1955, das Grundsteuergesetz 1955, das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz

1955, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, das

Mineralölsteuergesetz 1995, das Tabaksteuergesetz 1995, das Alkohol – Steuer und Monopolgesetz

1995, das Glücksspielgesetz, das Bundesfinanzierungsgesetz, die Bundesabgabenordnung,

das Finanzstrafgesetz, das EG-Vollstreckungsamtshilfegesetz, das BIG-Gesetz, das Finanzausgleichsgesetz

1993, das Wohnbauförderungs-Zweckzuschußgesetz 1989, das Sicherheitspolizeigesetz,

das Bundesgesetz über den Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen,

die Straßenverkehrsordnung 1960, das Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetz, das

Versammlungsgesetz 1953, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Gerichtsgebührengesetz,

das Gerichtliche Einbringungsgesetz 1962, das Gerichtsorganisationsgesetz 1945, die

Exekutionsordnung, die Strafprozeßordnung 1975, das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, das

Wehrgesetz 1990, das Heeresgebührengesetz 1992, das Militär-Auszeichnungsgesetz, das

Auslandseinsatzgesetz, das Bundesgesetz über die Bundesämter für Landwirtschaft und die

landwirtschaftlichen Bundesanstalten, das Weingesetz 1985, das Umweltförderungsgesetz, das

Altlastensanierungsgesetz, das Unterrichtspraktikumsgesetz, das Studienförderungsgesetz 1992,

das Bundesgesetz über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, das

Eisenbahngesetz 1957, das Bundesbahngesetz 1992, das Fernmeldegesetz 1993 und das

Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion 1994 geändert werden,

BGBl. Nr. 201/1996, Art. 80;

8. Bundesgesetz, mit dem das Zivildienstgesetz 1986 und das Wehrgesetz 1990 geändert werden

sowie die ZDG-Novelle 1994 aufgehoben wird (ZDG-Novelle 1996), BGBl. Nr. 788/1996,

Art. III;

9. Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz, das Bundesverfassungsgesetz über

Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das

Ausland, das Wehrgesetz 1990, das Heeresgebührengesetz 1992, das Heeresdisziplinargesetz

1994, das Militär-Auszeichnungsgesetz, das Auslandseinsatzgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz,

das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungs-

gesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Notarversicherungsgesetz

1972, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz,

das Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991, das Arbeitsverfassungsgesetz, das Arzneimittelgesetz,

das Ärztegesetz 1984, die Verordnung betreffend Regelung der Ausbildung zum Zahnarzt, das

Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, das Heeresversorgungsgesetz, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz,

das Karenzgeldgesetz, das Landarbeitsgesetz 1984, das Medizinproduktegesetz,

das Post-Betriebsverfassungsgesetz, das Studienförderungsgesetz 1992, das Suchtmittelgesetz,

das Tierärztegesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Beamten-Dienstrechtsgesetz

1979, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, das Einkommensteuergesetz 1988, das Gehaltsgesetz

1956, das Pensionsgesetz 1965, das Richterdienstgesetz, das Vertragsbedienstetengesetz

1948, die Nationalrats-Wahlordnung 1992, das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, das Wählerevidenzgesetz

1973, die Exekutionsordnung, das Finanzstrafgesetz, das Militärstrafgesetz, das

Staatsanwaltschaftsgesetz, das Bahn-Betriebsverfassungsgesetz, die Gewerbeordnung 1994 und

das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert werden (Gesetz über die Ausbildung von

Frauen im Bundesheer – GAFB), BGBl. I Nr. 30/1998, Art. 3;

10. Bundesgesetz, mit dem das Wehrgesetz 1990 geändert wird, BGBl. I Nr. 121/1998;

11. Bundesgesetz, mit dem das Wehrgesetz 1990, das Heeresdisziplinargesetz 1994, das Heeresgebührengesetz

1992, das Auslandseinsatzgesetz, das Militärleistungsgesetz, das Sperrgebietsgesetz

1995, das Munitionslagergesetz, das Militär-Auszeichnungsgesetz, das Verwundetenmedaillengesetz,

das Tapferkeitsmedaillen-Zulagengesetz 1962 und das Kärntner Kreuz-Zulagengesetz 1970

geändert werden (Euro-Umstellungsgesetz-Wehrrecht – EUGW), BGBl. I Nr. 87/2000, Art. 1;

12. Bundesgesetz, mit dem das Wehrgesetz 1990 geändert wird, BGBl. I Nr. 140/2000;

13. Bundesgesetz, mit dem das Wehrgesetz 1990, des Heeresgebührengesetz 2001, das Heeresdisziplinargesetz

1994, das Munitionslagergesetz, das Sperrgebietsgesetz 1995 und das Militär-

Auszeichnungsgesetz geändert werden (Auslandseinsatzanpassungsgesetz – AuslEAG), BGBl. I

Nr. 56/2001, Art. 1;

14. Bundesgesetz, mit dem ein Nationaler Sicherheitsrat eingerichtet und das Wehrgesetz 1990

geändert wird, BGBl. I Nr. 122/2001, Art. II.

Artikel III

(1) Die wiederverlautbarte Fassung der folgenden Bestimmungen ergibt sich aus den nachstehend

angeführten Gesetzesänderungen

Inhaltsverzeichnis

(2) Folgende Bestimmungen entfallen infolge Aufhebung durch die nachstehend angeführten Gesetzänderungen

(3) Die Fassung der übrigen wiederverlautbarten Bestimmungen entspricht noch der Anlage 1 zur

Kundmachung BGBl. Nr. 305/1990.

Artikel IV

Folgende gegenstandslos gewordene Bestimmungen werden als nicht mehr geltend festgestellt

1. Im § 20 Abs. 1 Z 6 die Worte „oder eine vorzeitige Entlassung“.

2. Im § 24 Abs. 1 die Zitierung „(16)“.

3. Im § 24 Abs. 2 die Zitierung „(Abs. 1)“.

4. Im § 32 Abs. 3 die Zitierung „nach Abs. 2“.

5. Im § 62 die Worte „sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften mit strengerer Strafe bedroht

ist“ einschließend der diese Worte einschließenden Beistriche.

6. § 68 Abs. 1 bis 4h.

7. Im § 70 Z 2 die Zitierung „§ 3 Abs. 2,“.

Artikel V

Folgende Unstimmigkeiten werden richtig gestellt

1. Im § 36a Abs. 6 wird das Wort „ist“ vom Ende der Z 2 an das Ende des Absatzes versetzt.

2. Im § 40 Abs. 4 Z 5 wird die Zitierung „BGBl. I Nr. 31/2001“ durch die Zitierung „BGBl. I

Nr. 31“ ersetzt.

3. Im § 45 wird das Wort „eine“ durch das Wort „die“ ersetzt.

4. Im § 50 Abs. 2 wird die Zitierung „§ 22 NRWO“ durch die Zitierung „§ 22 der Nationalrats-

Wahlordnung 1992 (NRWO), BGBl. Nr. 471,“ ersetzt.

5. Im § 56 Abs. 2 Z 1 wird die Zitierung „Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979“ durch die Zitierung

„Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333,“ ersetzt.

6. In der Überschrift zu § 63 wird das Wort „einer“ durch das Wort „der“ ersetzt.

7. Im § 69 Abs. 11 entfallen nach dem Wort „Fassung“ der Beistrich, die Worte „die vor dem

1. Jänner 1993 erlassen wurden,“ und der zweite Satz.

8. Im § 70 Z 1 lit. b entfällt des Wort „soweit“.

9. Im § 70 Z 2 wird die Zitierung „§ 14“ durch die Zitierung „§ 14 Abs. 1 und 2“ ersetzt.

10. Im § 70 Z 4 wird die Zitierung „§13“ durch die Zitierung „§ 14 Abs. 3“ ersetzt.

11. Im § 70 Z 6 wird nach dem Wort „hinsichtlich“ das Wort „der“ eingefügt.

Artikel VI

Im wiederverlautbarten Text werden folgende terminologische Änderungen und systematische

Anpassungen vorgenommen sowie folgende veraltete Schreibweisen der neuen Schreibweise angepasst

1. Die Regeln der neuen Rechtschreibung werden umgesetzt.

2. Das Inhaltsverzeichnis wird dem wiederverlautbarten Text angepasst.

3. Im § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 4 und 10, § 23 Abs. 7, § 24 Abs. 1 mit Ausnahme des ersten Satzes, § 30

Abs. 1 sowie im § 42 Abs. 3 wird jeweils der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt und

anschließend jeweils mit einem neuen Satz begonnen.

4. Im § 5 Abs. 1 und 3, § 9, § 10 Abs. 1, § 20 Abs. 1, § 24 Abs. 3, § 35 Abs. 2, § 36 Abs. 1 sowie im

§ 70 entfällt jeweils der Doppelpunkt.

5. Im § 6 Abs. 1 wird das Wort „sich“ durch das Wort „einander“ ersetzt.

6. Im § 6 Abs. 1 und im § 69a Abs. 10 wird jeweils das Wort „gemäß“ durch das Wort „nach“

ersetzt.

7. Im § 6 Abs. 10 werden die Worte „von stellvertretenden Vorsitzenden“ durch die Worte

„stellvertretender Vorsitzender“ ersetzt.

8. Im § 9 und im § 41 Abs. 3 wird jeweils am Ende der Z 1 der Beistrich durch das Wort „und“

ersetzt.

9. Im § 15 Abs. 2 entfallen die Worte „im Abs. 1 genannten“ und wird nach dem Wort

„Aufnahmebedingungen“ die Zitierung „nach Abs. 1“ eingefügt.

10. Im § 17 Abs. 2 wird das Wort „beobachten“ durch das Wort „bewahren“ ersetzt.

11. Im § 19 Abs. 1 entfallen die Gedankenstriche und werden die Worte „unbeschadet sonstiger

Aufgaben“ durch das Wort „jedenfalls“ ersetzt.

12. Im § 20 Abs. 1 Z 6 wird der Beistrich durch das Wort „oder“ ersetzt.

13. Im § 23 Abs. 1 werden die Gedankenstriche jeweils durch Beistriche ersetzt.

14. Im § 23 Abs. 2, 6 und 7 entfallen jeweils die Worte „im Abs. 1 genannten“ und wird jeweils nach

dem Wort „Personen“ die Zitierung „nach Abs. 1“ eingefügt.

15. Im § 24 Abs. 7 entfallen die Gedankenstriche und werden die Worte „unbeschadet ihrer

allfälligen Straffälligkeit“ durch das Wort „jedenfalls“ ersetzt.

16. § 29 Abs. 4 wird im wiederverlautbarten Text im nunmehrigen § 61 als neuer Abs. 3 eingefügt.

17. Im § 36a Abs. 2 entfällt nach der Z 2 der Beistrich und werden die Worte „eingebracht werden“

vom Ende des ersten Satzes nach das Wort „Militärkommando“ verschoben.

18. Im § 39 Abs. 2 erster Satz werden die Worte „vorläufig aufgeschoben werden“ vom Ende des

Satzes nach das Wort „Wehrpflichtigen“ verschoben.

19. Im § 42 Abs. 3 entfällt das Wort „eigenhändige“ und werden die Worte „an die Teilnehmer für

die Dauer ihrer Anwesenheit“ nach das Wort „Weisungen“ verschoben.

20. Im § 42 Abs. 6 wird nach dem Wort „Einheitskommandanten“ der Beistrich durch das Wort

„oder“ ersetzt.

21. Im § 42 Abs. 7 entfällt die Zitierung „nach Abs. 3“.

22. Im § 44 Abs. 1 entfällt die Zitierung „nach § 42 Abs. 3“ und werden die Klammern jeweils durch

Beistriche ersetzt.

23. Im § 45 zweiter Satz werden die Worte „getragen werden“ vom Ende des Satzes nach das Wort

„nur“ verschoben.

24. Im § 46b Abs. 6 werden die Worte „weitergegeben werden“ vom Ende des Absatzes nach das

Wort „nur“ verschoben.

25. § 46c samt Überschrift wird im wiederverlautbarten Text als nunmehriger § 65 in das 5. Hauptstück

verschoben.

26. Im § 53 Abs. 2 wird das Wort „Monats“ durch das Wort „Monates“ ersetzt.

27. Im § 57 werden nach den Worten „Gewalt“ und „Drohung“ jeweils die Beistriche durch das Wort

„oder“ ersetzt.

28. Im § 65b erster Satz wird jeweils das Wort „die“ durch das Wort „eine“ ersetzt.

29. Im § 69 Abs. 5a wird die Zitierung „§ 11“ durch die Zitierung „§ 11 WG“ ersetzt.

30. Im § 69 Abs. 11 wird die Zitierung „nach § 39 Abs. 5“ durch die Zitierung „§ 39 Abs. 5 des

Wehrgesetzes 1990 (WG), BGBl. Nr. 305,“ ersetzt.

31. Im § 69 Abs. 12 wird nach dem Wort „fünf“ der Beistrich durch das Wort „oder“ ersetzt.

32. § 69 Abs. 17a wird im wiederverlautbarten Text dem nunmehrigen § 28 als neuer Abs. 6

angefügt.

33. Im § 69 Abs. 23 wird die Zitierung „§ 39 Abs. 6“ durch die Zitierung „ § 39 Abs. 6 WG“ ersetzt.

34. Im § 69 Abs. 24 entfallen die Worte „in der ab diesem Zeitpunkt geltenden Fassung“.

35. Im § 69 Abs. 25 entfallen die Worte „in der ab 1. Jänner 1997 geltenden Fassung“.

36. Im § 69 Abs. 27 wird die Zitierung „§ 28 Abs. 1“ durch die Zitierung „§ 28 Abs. 1 WG“ ersetzt.

37. Im § 69 Abs. 28 wird die Zitierung „§ 40 Abs. 3“ durch die Zitierung „§ 40 Abs. 3 WG“ ersetzt.

38. Im § 69b Abs. 12 wird die Zitierung „§ 40 Abs. 6“ durch die Zitierung „§ 40 Abs. 6 WG“ ersetzt.

39. Im § 69c Abs. 3 wird im ersten Satz die Zitierung „§ 50 Abs. 4 Z 1, 2, 3 und 5“ durch die

Zitierung „§ 50 Abs. 4 Z 1 bis 3 und 5“ und im zweiten Satz die Zitierung „§ 50 Abs. 4 Z 2, 3

oder 5“ durch die Zitierung „§ 50 Abs. 4 Z 2 oder 3 oder 5“ ersetzt.

Artikel VII

Im wiederverlautbarten Text werden die bisherigen Paragraphen- und sonstigen Gliederungsbezeichnungen

wie folgt geändert und Bezugnahmen darauf innerhalb des Textes entsprechend richtig gestellt

(Paragraphenspiegel)

Artikel VIII

Das Wehrgesetz 1990 – WG wird mit dem Titel „Wehrgesetz 2001 – WG 2001“ wiederverlautbart.

Abschnitt B

Artikel IX

Folgende in der Anlage 2 der Kundmachung BGBl. Nr. 305/1990 wiederverlautbarte Übergangsbestimmungen

entfallen infolge Aufhebung durch die nachstehend angeführten Gesetzesänderungen

Art. 1, 6 und 11 Abs. 1 BGBl. Nr. 550/1994, Art. XIV Z 13

Art. 2 bis 5, 7 bis 10 und 11 Abs. 2 BGBl. Nr. 690/1992, Z 55

Artikel X

Die Anlage 2 der Kundmachung BGBl. Nr. 305/1990 wird als nicht mehr geltend festgestellt.

BGBlPdf 146. Verordnung: Fahrradverordnung

Auf Grund des § 66 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch

BGBl. I Nr. 134/1999, und auf Grund des § 8 Abs. 1 des Produktsicherheitsgesetzes 1994, BGBl.

Nr. 63/1995, wird – nach erfolgter Notifizierung gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Rates vom 22. Juni

1998 (Notifikationsnummer 99/536 A) – hinsichtlich der Bestimmungen der §§ 1 Abs. 1 bis 3, 2, 3

Abs. 1, 4 Abs. 2, 5 Abs. 1 bis 3 sowie Abs. 5 und 6, 6 Abs. 2 und 3 sowie § 8 im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Justiz, verordnet

Allgemeines

§ 1. (1) Jedes Fahrrad, das in Verkehr gebracht wird, muss – sofern sich aus den folgenden

Bestimmungen nichts anderes ergibt – ausgerüstet sein

1. mit zwei voneinander unabhängig wirkenden Bremsvorrichtungen, mit denen auf trockener

Fahrbahn eine mittlere Bremsverzögerung von 4 m/sec2 bei einer Ausgangsgeschwindigkeit von

20 km/h erreicht wird;

2. mit einer Vorrichtung zur Abgabe von akustischen Warnzeichen;

3. mit einem hellleuchtenden, mit dem Fahrrad fest verbundenen Scheinwerfer, der die Fahrbahn

nach vorne mit weißem oder hellgelbem, ruhendem Licht mit einer Lichtstärke von mindestens

100 cd beleuchtet;

4. mit einem roten Rücklicht mit einer Lichtstärke von mindestens 1cd;

5. mit einem weißen, nach vorne wirkenden Rückstrahler mit einer Lichteintrittsfläche von

mindestens 20 cm²; der Rückstrahler darf mit dem Scheinwerfer verbunden sein;

6.mit einem roten, nach hinten wirkenden Rückstrahler mit einer Lichteintrittsfläche von

mindestens 20 cm²; der Rückstrahler darf mit dem Rücklicht verbunden sein;

7. mit gelben Rückstrahlern an den Pedalen; diese können durch gleichwertige Einrichtungen ersetzt

werden;

8. mit Reifen, deren Seitenwände ringförmig zusammenhängend weiß oder gelb rückstrahlend sind,

oder an jedem Rad mit mindestens zwei nach beiden Seiten wirkenden gelben Rückstrahlern mit

einer Lichteintrittsfläche von mindestens 20 cm² oder mit anderen rückstrahlenden Einrichtungen,

die in der Wirkung den zuvor genannten entsprechen;

9. wenn das Fahrrad für den Transport mehrerer Personen bestimmt ist, für jede Person mit einem

eigenen Sitz, mit einer eigenen Haltevorrichtung und eigenen Pedalen oder Abstützvorrichtungen.

(2) Bei bestimmungsgemäßer Verwendung von Fahrrädern abseits der Fahrbahn muss die Bremsverzögerung

– unbeschadet des Abs. 1 Z 1 – einen Wert erreichen, der einen sicheren Gebrauch des

Fahrrades gewährleistet.

(3) Sofern Scheinwerfer oder Rücklicht mit einem Dynamo betrieben werden, gilt Abs. 1 Z 3 und Z 4

mit der Maßgabe, dass die dort genannte Wirkung ab einer Geschwindigkeit von 15 km/h erreicht werden

muss.

(4) Bei Tageslicht und guter Sicht dürfen Fahrräder ohne die in Abs. 1 Z 3 und 4 genannte

Ausrüstung verwendet werden.

Mehrspurige Fahrräder

§ 2. Die Bestimmungen des § 1 gelten für mehrspurige Fahrräder mit folgenden Maßgaben

1. es müssen jeweils zwei Rücklichter und Rückstrahler in gleicher Höhe so angebracht sein, dass

sie die seitliche Begrenzung des Fahrrades erkennen lassen;

2. die Bremsen müssen auf alle Räder und innerhalb einer Achse gleichzeitig und gleichmäßig

wirken;

3. wenn das Fahrrad für den Transport mehrerer Personen bestimmt ist, muss abweichend von § 1

Abs. 1 Z 9 für jede beförderte Person lediglich ein eigener Sitz vorhanden sein.

Bestimmungen über das Ziehen von Anhängern

§ 3. (1) Für Fahrräder, die einen Anhänger ziehen, gelten außer den Vorschriften der §§ 1 und 2 noch

folgende Bestimmungen

1. der Tretmechanismus des Fahrrades muss zumindest eine Gangstufe mit einer Entfaltung von

höchstens 4 m pro Kurbelumdrehung aufweisen;

2. wenn mit dem Anhänger Kinder befördert werden, ist das Fahrrad oder der Anhänger so

auszurüsten, dass ein Berühren der Speichen durch beförderte Kinder und ein Einklemmen von

Gliedmaßen zwischen Hinterrad und Radabdeckung ausgeschlossen ist;

3. das Fahrrad muss über einen Fahrradständer verfügen.

(2) Rennfahrräder dürfen nicht zum Ziehen von Anhängern verwendet werden.

Rennfahrräder

§ 4. (1) Als Rennfahrrad gilt ein Fahrrad mit folgenden technischen Merkmalen

1. Eigengewicht des fahrbereiten Fahrrades höchstens 12 kg;

2. Rennlenker;

3. äußerer Felgendurchmesser mindestens 630 mm und

4. äußere Felgenbreite höchstens 23 mm.

(2) Rennfahrräder dürfen ohne die in § 1 Abs. 1 Z 2 bis 8 genannte Ausrüstung in Verkehr gebracht

werden; bei Tageslicht und guter Sicht dürfen Rennfahrräder ohne diese Ausrüstung verwendet werden.

Fahrradanhänger

§ 5. (1) Jeder Fahrradanhänger, der in Verkehr gebracht wird, muss ausgestattet sein

1. mit einer vom Fahrrad unabhängigen Lichtanlage,

2. mit einem roten Rücklicht,

3. vorne mit einem weißen und hinten mit einem roten Rückstrahler; die roten Rückstrahler dürfen

mit den Rücklichtern verbunden sein; sowie

4. jeweils einem gelben Rückstrahler an den seitlichen Flächen.

Bei Anhängern, die breiter als 60 cm sind, sind jeweils zwei Rücklichter sowie zwei weiße und zwei rote

Rückstrahler so anzubringen, dass die Breite des Anhängers zweifelsfrei erkennbar ist. Sämtliche

Rückstrahler müssen eine rückstrahlende Fläche von jeweils mindestens 20 cm² aufweisen.

(2) Fahrradanhänger sind einachsig und mit einer Radblockiereinrichtung, die auf beide Räder wirkt,

oder einer Feststellbremse auszustatten.

(3) Zum Personentransport bestimmte Fahrradanhänger müssen unabhängig von Abs. 1 und 2

zusätzlich ausgerüstet sein

1. mit geeigneten Rückhalteeinrichtungen,

2. mit einer mindestens 1,5 m hohen, biegsamen Fahnenstange mit leuchtfarbenem Wimpel und

3. mit einer Vorrichtung, die zur Abdeckung der Speichen und der Radhäuser und gegenüber

Hinausbeugen und gegenüber Kontakt der Beine mit der Fahrbahn wirksam ist.

(4) Personen dürfen nur in Fahrradanhängern befördert werden, die zum Personentransport bestimmt

sind (Abs. 3). Die Angaben des Herstellers über Gewicht, Größe und Anzahl der zu transportierenden

Personen sind einzuhalten. Die Befestigung am Fahrrad darf ausschließlich über eine betriebssichere

Kupplung erfolgen.

(5) Die Beschaffenheit der Kupplung muss gewährleisten, dass der Anhänger aufrecht stehen bleibt,

wenn das Zugfahrrad umkippt.

(6) Fahrradanhänger dürfen nur zusammen mit

1. einer leicht verständlichen Betriebsanleitung für die sichere Befestigung am Fahrrad

a) in deutscher Sprache oder

b) in Form einer bildlichen Darstellung und

2. sofern der Anhänger für den Personentransport bestimmt ist, einem Sicherheitshinweis

a) in deutscher Sprache laut Anhang I oder

b) in bildlicher Darstellung, wobei die Inhalte laut Anhang I dargestellt werden müssen,

in Verkehr gebracht werden.

Kindersitze

§ 6. (1) Der für ein mitfahrendes Kind bestimmte Sitz muss mit dem Fahrradrahmen fest verbunden

sein. Der Sitz ist hinter dem Sattel so anzubringen, dass der Fahrer nicht in seiner Sicht, Aufmerksamkeit

oder Bewegungsfreiheit behindert oder in seiner Sicherheit gefährdet werden kann. Die Beförderung von

mehr als einem Kind ist unzulässig.

(2) Jeder Kindersitz, der in Verkehr gebracht wird, muss ausgestattet sein

1. mit einem Gurtsystem, das vom Kind nicht leicht geöffnet werden kann,

2. mit einem höhenverstellbaren Beinschutz,

3. mit Fixierriemen für die Füße und

4. mit einer Lehne, die das Abstützen des Kopfes erlaubt.

(3) Kindersitze dürfen nur mit einem Sicherheitshinweis

1. in deutscher Sprache laut Anhang II oder

2. in bildlicher Darstellung, wobei sämtliche Inhalte laut Anhang II dargestellt werden müssen,

in Verkehr gebracht werden.

Ladegewicht

§ 7. Das Ladegewicht darf bei der Beförderung von Lasten oder Personen nicht überschreiten

1. bei mehrspurigen Fahrrädern 250 kg,

2. bei durchgehend- und auflaufgebremsten Anhängern 100 kg,

3. bei ungebremsten Anhängern 60 kg.

Gleichwertigkeitsklausel

§ 8. Von den in den §§ 1 bis 7 beschriebenen Anforderungen für Fahrräder, Fahrradanhänger und

zugehörige Ausrüstungsgegenstände darf dann abgegangen werden, wenn diese in anderen Mitgliedstaaten

der Europäischen Union sowie in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den EWR

rechtmäßig hergestellt oder in Verkehr gebracht werden dürfen und die Anforderungen dasselbe Niveau

für den Schutz der Gesundheit und für die Verkehrssicherheit gewährleisten, wie in dieser Verordnung

verlangt.

Inkrafttreten

§ 9. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2001 in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für öffentliche

Wirtschaft und Verkehr vom 24. April 1986 über die technischen Merkmale von Rennfahrrädern, BGBl.

Nr. 242/1986, außer Kraft.

Übergangsbestimmungen

§ 10. (1) Fahrräder, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung in Verwendung stehen und den

Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 idF der 19. StVO-Novelle, BGBl. Nr. 518/1994, nicht

aber dieser Verordnung entsprechen, sind innerhalb von zwei Jahren ab dem Inkrafttreten entsprechend

dieser Verordnung nachzurüsten; bis zu diesem Zeitpunkt dürfen sie weiter verwendet werden.

(2) Fahrradanhänger, die nicht den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen und bezüglich

derer vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung die Beförderung von Personen durch die Behörde bewilligt

wurde, gelten als dieser Verordnung entsprechende Anhänger, sofern der Bewilligungsbescheid während

der Beförderung mitgeführt wird.

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