146. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Wehrgesetzes 1990
Gesetzestext (2 Artikel)
Abschnitt A
Artikel I
Auf Grund des Art. 49a B-VG wird in der Anlage das Wehrgesetz 1990, BGBl. Nr. 305,
wiederverlautbart.
Artikel II
Bei der Wiederverlautbarung werden die Änderungen und Ergänzungen berücksichtigt, die sich aus
folgenden Rechtsvorschriften ergeben
1. Bundesgesetz, mit dem das Wehrgesetz 1990 geändert wird, BGBl. Nr. 690/1992;
2. Bundesgesetz, mit dem der Hauptwohnsitz im Bundesrecht verankert wird und mit dem das
Meldegesetz 1991, das Wählerevidenzgesetz 1973, das Volksbegehrengesetz 1973, die Nationalrats-
Wahlordnung 1992, das Volksbefragungsgesetz 1989, das Volkszählungsgesetz 1980 und
das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 geändert werden (Hauptwohnsitzgesetz), BGBl. Nr. 505/
1994, Art. VIII Z 1;
3. Bundesgesetz, mit dem das Wehrgesetz 1990, das Heeresgebührengesetz 1992, das Bundesgesetz
über militärische Auszeichnungen, das Auslandseinsatzgesetz, das Beamten-Dienstrechtsgesetz
1979, das Gehaltsgesetz 1956 und das Bundes-Personalvertretungsgesetz geändert werden
(Heeresdisziplinarrechtsanpassungsgesetz 1994 – HDAG 1994), BGBl. Nr. 523/1994, Art. I;
4. Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, die
Reisegebührenvorschrift 1955, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Ausschreibungsgesetz
1989, das Verwaltungsakademiegesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz,
die Bundesforste-Dienstordnung 1986, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Bundesministeriengesetz
1986, das Auslandseinsatzzulagengesetz, das Einsatzzulagengesetz, das Wehrgesetz
1990, das Bundesgesetz über militärische Auszeichnungen und das Schulorganisationsgesetz
geändert werden (Besoldungsreform-Gesetz 1994), BGBl. Nr. 550/1994, Art. XIV;
5. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend die Berichtigung von Druckfehlern im Bundesgesetzblatt,
BGBl. Nr. 819/1994, Z 17;
6. Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (2. BDG- Novelle 1994), das
Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, die Reisegebührenvorschrift 1955, das
Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Karenzurlaubsgesetz, das Auslandseinsatzzulagengesetz,
das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz, das Bundestheaterpensionsgesetz,
die Bundesforste-Dienstordnung 1986, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, das Ausschreibungsgesetz
1986, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Land- und forstwirtschaftliche
Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, das Verwaltungsakademiegesetz, das Wehrgesetz 1990,
das Richterdienstgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Allgemeine
Sozialversicherungsgesetz und das Verfassungsgerichtshofgesetz geändert werden, BGBl. Nr. 43/
1995, Art. XVII;
7. Strukturanpassungsgesetz 1996 umfassend
Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Endbesteuerungsgesetz geändert wird;
Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Finanz-Verfassungsgesetz 1948 geändert wird;
Bundesgesetz über eine Einmalzahlung für den öffentlichen Dienst in den Jahren 1996 und 1997;
Bundesgesetz betreffend die Finanzierung von Bundesstraßen (Bundesstraßenfinanzierungsgesetz
1996);
Bundesgesetz, mit dem eine Abgabe auf die Lieferung und den Verbrauch elektrischer Energie
eingeführt wird (Elektrizitätsabgabegesetz);
Bundesgesetz, mit dem eine Abgabe auf die Lieferung und den Verbrauch von Erdgas eingeführt
wird (Erdgasabgabegesetz);
Bundesgesetz über die Vergütung von Energieabgaben (Energieabgabenvergütungsgesetz);
Bundesgesetz, mit dem der Finanzausgleich für die Jahre 1997 bis 2000 geregelt wird und
sonstige finanzausgleichsrechtliche Bestimmungen getroffen werden (Finanzausgleichsgesetz
1997);
Bundesgesetz über Maßnahmen zur Vorbeugung und Beseitigung von Katastrophenschäden
(Katastrophenfondsgesetz 1996);
Bundesgesetz über die Errichtung einer Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft (Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetz);
Bundesgesetz über die Einrichtung und Aufgabe der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft
(Poststrukturgesetz);
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz
1948, das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz, das
Bundestheaterpensionsgesetz, das Richterdienstgesetz, die Bundesforste-Dienstordnung 1986, das
Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Land-
und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, das Bezügegesetz, das Verfassungsgerichtshofgesetz
1953, das Dorotheumsgesetz, das Pensionsreform-Gesetz 1993, das
Karenzurlaubsgeldgesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, die Europawahlordnung, das
Parteiengesetz, das Bundesgesetz über die Förderung politischer Bildungsarbeit und Publizistik
1984, das Bundesministeriengesetz 1986, das Bundespflegegeldgesetz, das Behinderteneinstellungsgesetz,
das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Karenzurlaubszuschußgesetz, das
Arbeitsmarktpolitikfinanzierungsgesetz, das Betriebshilfegesetz, das Karenzurlaubserweiterungsgesetz,
das Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957, das Sonderunterstützungsgesetz,
das Arbeitsmarktservicegesetz, die Gewerbeordnung 1994, das Ausländerbeschäftigungsgesetz,
das Aufenthaltsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche
Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Freiberuflichen Sozialversicherungsgesetz,
das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Einkommensteuergesetz
1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Steuerreformgesetz
1993, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Normverbrauchsabgabegesetz 1991, das
Bewertungsgesetz 1955, das Grundsteuergesetz 1955, das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz
1955, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, das
Mineralölsteuergesetz 1995, das Tabaksteuergesetz 1995, das Alkohol – Steuer und Monopolgesetz
1995, das Glücksspielgesetz, das Bundesfinanzierungsgesetz, die Bundesabgabenordnung,
das Finanzstrafgesetz, das EG-Vollstreckungsamtshilfegesetz, das BIG-Gesetz, das Finanzausgleichsgesetz
1993, das Wohnbauförderungs-Zweckzuschußgesetz 1989, das Sicherheitspolizeigesetz,
das Bundesgesetz über den Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen,
die Straßenverkehrsordnung 1960, das Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetz, das
Versammlungsgesetz 1953, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Gerichtsgebührengesetz,
das Gerichtliche Einbringungsgesetz 1962, das Gerichtsorganisationsgesetz 1945, die
Exekutionsordnung, die Strafprozeßordnung 1975, das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, das
Wehrgesetz 1990, das Heeresgebührengesetz 1992, das Militär-Auszeichnungsgesetz, das
Auslandseinsatzgesetz, das Bundesgesetz über die Bundesämter für Landwirtschaft und die
landwirtschaftlichen Bundesanstalten, das Weingesetz 1985, das Umweltförderungsgesetz, das
Altlastensanierungsgesetz, das Unterrichtspraktikumsgesetz, das Studienförderungsgesetz 1992,
das Bundesgesetz über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, das
Eisenbahngesetz 1957, das Bundesbahngesetz 1992, das Fernmeldegesetz 1993 und das
Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion 1994 geändert werden,
BGBl. Nr. 201/1996, Art. 80;
8. Bundesgesetz, mit dem das Zivildienstgesetz 1986 und das Wehrgesetz 1990 geändert werden
sowie die ZDG-Novelle 1994 aufgehoben wird (ZDG-Novelle 1996), BGBl. Nr. 788/1996,
Art. III;
9. Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz, das Bundesverfassungsgesetz über
Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das
Ausland, das Wehrgesetz 1990, das Heeresgebührengesetz 1992, das Heeresdisziplinargesetz
1994, das Militär-Auszeichnungsgesetz, das Auslandseinsatzgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz,
das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungs-
gesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Notarversicherungsgesetz
1972, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz,
das Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991, das Arbeitsverfassungsgesetz, das Arzneimittelgesetz,
das Ärztegesetz 1984, die Verordnung betreffend Regelung der Ausbildung zum Zahnarzt, das
Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, das Heeresversorgungsgesetz, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz,
das Karenzgeldgesetz, das Landarbeitsgesetz 1984, das Medizinproduktegesetz,
das Post-Betriebsverfassungsgesetz, das Studienförderungsgesetz 1992, das Suchtmittelgesetz,
das Tierärztegesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Beamten-Dienstrechtsgesetz
1979, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, das Einkommensteuergesetz 1988, das Gehaltsgesetz
1956, das Pensionsgesetz 1965, das Richterdienstgesetz, das Vertragsbedienstetengesetz
1948, die Nationalrats-Wahlordnung 1992, das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, das Wählerevidenzgesetz
1973, die Exekutionsordnung, das Finanzstrafgesetz, das Militärstrafgesetz, das
Staatsanwaltschaftsgesetz, das Bahn-Betriebsverfassungsgesetz, die Gewerbeordnung 1994 und
das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert werden (Gesetz über die Ausbildung von
Frauen im Bundesheer – GAFB), BGBl. I Nr. 30/1998, Art. 3;
10. Bundesgesetz, mit dem das Wehrgesetz 1990 geändert wird, BGBl. I Nr. 121/1998;
11. Bundesgesetz, mit dem das Wehrgesetz 1990, das Heeresdisziplinargesetz 1994, das Heeresgebührengesetz
1992, das Auslandseinsatzgesetz, das Militärleistungsgesetz, das Sperrgebietsgesetz
1995, das Munitionslagergesetz, das Militär-Auszeichnungsgesetz, das Verwundetenmedaillengesetz,
das Tapferkeitsmedaillen-Zulagengesetz 1962 und das Kärntner Kreuz-Zulagengesetz 1970
geändert werden (Euro-Umstellungsgesetz-Wehrrecht – EUGW), BGBl. I Nr. 87/2000, Art. 1;
12. Bundesgesetz, mit dem das Wehrgesetz 1990 geändert wird, BGBl. I Nr. 140/2000;
13. Bundesgesetz, mit dem das Wehrgesetz 1990, des Heeresgebührengesetz 2001, das Heeresdisziplinargesetz
1994, das Munitionslagergesetz, das Sperrgebietsgesetz 1995 und das Militär-
Auszeichnungsgesetz geändert werden (Auslandseinsatzanpassungsgesetz – AuslEAG), BGBl. I
Nr. 56/2001, Art. 1;
14. Bundesgesetz, mit dem ein Nationaler Sicherheitsrat eingerichtet und das Wehrgesetz 1990
geändert wird, BGBl. I Nr. 122/2001, Art. II.
Artikel III
(1) Die wiederverlautbarte Fassung der folgenden Bestimmungen ergibt sich aus den nachstehend
angeführten Gesetzesänderungen
Inhaltsverzeichnis
(2) Folgende Bestimmungen entfallen infolge Aufhebung durch die nachstehend angeführten Gesetzänderungen
(3) Die Fassung der übrigen wiederverlautbarten Bestimmungen entspricht noch der Anlage 1 zur
Kundmachung BGBl. Nr. 305/1990.
Artikel IV
Folgende gegenstandslos gewordene Bestimmungen werden als nicht mehr geltend festgestellt
1. Im § 20 Abs. 1 Z 6 die Worte „oder eine vorzeitige Entlassung“.
2. Im § 24 Abs. 1 die Zitierung „(16)“.
3. Im § 24 Abs. 2 die Zitierung „(Abs. 1)“.
4. Im § 32 Abs. 3 die Zitierung „nach Abs. 2“.
5. Im § 62 die Worte „sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften mit strengerer Strafe bedroht
ist“ einschließend der diese Worte einschließenden Beistriche.
6. § 68 Abs. 1 bis 4h.
7. Im § 70 Z 2 die Zitierung „§ 3 Abs. 2,“.
Artikel V
Folgende Unstimmigkeiten werden richtig gestellt
1. Im § 36a Abs. 6 wird das Wort „ist“ vom Ende der Z 2 an das Ende des Absatzes versetzt.
2. Im § 40 Abs. 4 Z 5 wird die Zitierung „BGBl. I Nr. 31/2001“ durch die Zitierung „BGBl. I
Nr. 31“ ersetzt.
3. Im § 45 wird das Wort „eine“ durch das Wort „die“ ersetzt.
4. Im § 50 Abs. 2 wird die Zitierung „§ 22 NRWO“ durch die Zitierung „§ 22 der Nationalrats-
Wahlordnung 1992 (NRWO), BGBl. Nr. 471,“ ersetzt.
5. Im § 56 Abs. 2 Z 1 wird die Zitierung „Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979“ durch die Zitierung
„Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333,“ ersetzt.
6. In der Überschrift zu § 63 wird das Wort „einer“ durch das Wort „der“ ersetzt.
7. Im § 69 Abs. 11 entfallen nach dem Wort „Fassung“ der Beistrich, die Worte „die vor dem
1. Jänner 1993 erlassen wurden,“ und der zweite Satz.
8. Im § 70 Z 1 lit. b entfällt des Wort „soweit“.
9. Im § 70 Z 2 wird die Zitierung „§ 14“ durch die Zitierung „§ 14 Abs. 1 und 2“ ersetzt.
10. Im § 70 Z 4 wird die Zitierung „§13“ durch die Zitierung „§ 14 Abs. 3“ ersetzt.
11. Im § 70 Z 6 wird nach dem Wort „hinsichtlich“ das Wort „der“ eingefügt.
Artikel VI
Im wiederverlautbarten Text werden folgende terminologische Änderungen und systematische
Anpassungen vorgenommen sowie folgende veraltete Schreibweisen der neuen Schreibweise angepasst
1. Die Regeln der neuen Rechtschreibung werden umgesetzt.
2. Das Inhaltsverzeichnis wird dem wiederverlautbarten Text angepasst.
3. Im § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 4 und 10, § 23 Abs. 7, § 24 Abs. 1 mit Ausnahme des ersten Satzes, § 30
Abs. 1 sowie im § 42 Abs. 3 wird jeweils der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt und
anschließend jeweils mit einem neuen Satz begonnen.
4. Im § 5 Abs. 1 und 3, § 9, § 10 Abs. 1, § 20 Abs. 1, § 24 Abs. 3, § 35 Abs. 2, § 36 Abs. 1 sowie im
§ 70 entfällt jeweils der Doppelpunkt.
5. Im § 6 Abs. 1 wird das Wort „sich“ durch das Wort „einander“ ersetzt.
6. Im § 6 Abs. 1 und im § 69a Abs. 10 wird jeweils das Wort „gemäß“ durch das Wort „nach“
ersetzt.
7. Im § 6 Abs. 10 werden die Worte „von stellvertretenden Vorsitzenden“ durch die Worte
„stellvertretender Vorsitzender“ ersetzt.
8. Im § 9 und im § 41 Abs. 3 wird jeweils am Ende der Z 1 der Beistrich durch das Wort „und“
ersetzt.
9. Im § 15 Abs. 2 entfallen die Worte „im Abs. 1 genannten“ und wird nach dem Wort
„Aufnahmebedingungen“ die Zitierung „nach Abs. 1“ eingefügt.
10. Im § 17 Abs. 2 wird das Wort „beobachten“ durch das Wort „bewahren“ ersetzt.
11. Im § 19 Abs. 1 entfallen die Gedankenstriche und werden die Worte „unbeschadet sonstiger
Aufgaben“ durch das Wort „jedenfalls“ ersetzt.
12. Im § 20 Abs. 1 Z 6 wird der Beistrich durch das Wort „oder“ ersetzt.
13. Im § 23 Abs. 1 werden die Gedankenstriche jeweils durch Beistriche ersetzt.
14. Im § 23 Abs. 2, 6 und 7 entfallen jeweils die Worte „im Abs. 1 genannten“ und wird jeweils nach
dem Wort „Personen“ die Zitierung „nach Abs. 1“ eingefügt.
15. Im § 24 Abs. 7 entfallen die Gedankenstriche und werden die Worte „unbeschadet ihrer
allfälligen Straffälligkeit“ durch das Wort „jedenfalls“ ersetzt.
16. § 29 Abs. 4 wird im wiederverlautbarten Text im nunmehrigen § 61 als neuer Abs. 3 eingefügt.
17. Im § 36a Abs. 2 entfällt nach der Z 2 der Beistrich und werden die Worte „eingebracht werden“
vom Ende des ersten Satzes nach das Wort „Militärkommando“ verschoben.
18. Im § 39 Abs. 2 erster Satz werden die Worte „vorläufig aufgeschoben werden“ vom Ende des
Satzes nach das Wort „Wehrpflichtigen“ verschoben.
19. Im § 42 Abs. 3 entfällt das Wort „eigenhändige“ und werden die Worte „an die Teilnehmer für
die Dauer ihrer Anwesenheit“ nach das Wort „Weisungen“ verschoben.
20. Im § 42 Abs. 6 wird nach dem Wort „Einheitskommandanten“ der Beistrich durch das Wort
„oder“ ersetzt.
21. Im § 42 Abs. 7 entfällt die Zitierung „nach Abs. 3“.
22. Im § 44 Abs. 1 entfällt die Zitierung „nach § 42 Abs. 3“ und werden die Klammern jeweils durch
Beistriche ersetzt.
23. Im § 45 zweiter Satz werden die Worte „getragen werden“ vom Ende des Satzes nach das Wort
„nur“ verschoben.
24. Im § 46b Abs. 6 werden die Worte „weitergegeben werden“ vom Ende des Absatzes nach das
Wort „nur“ verschoben.
25. § 46c samt Überschrift wird im wiederverlautbarten Text als nunmehriger § 65 in das 5. Hauptstück
verschoben.
26. Im § 53 Abs. 2 wird das Wort „Monats“ durch das Wort „Monates“ ersetzt.
27. Im § 57 werden nach den Worten „Gewalt“ und „Drohung“ jeweils die Beistriche durch das Wort
„oder“ ersetzt.
28. Im § 65b erster Satz wird jeweils das Wort „die“ durch das Wort „eine“ ersetzt.
29. Im § 69 Abs. 5a wird die Zitierung „§ 11“ durch die Zitierung „§ 11 WG“ ersetzt.
30. Im § 69 Abs. 11 wird die Zitierung „nach § 39 Abs. 5“ durch die Zitierung „§ 39 Abs. 5 des
Wehrgesetzes 1990 (WG), BGBl. Nr. 305,“ ersetzt.
31. Im § 69 Abs. 12 wird nach dem Wort „fünf“ der Beistrich durch das Wort „oder“ ersetzt.
32. § 69 Abs. 17a wird im wiederverlautbarten Text dem nunmehrigen § 28 als neuer Abs. 6
angefügt.
33. Im § 69 Abs. 23 wird die Zitierung „§ 39 Abs. 6“ durch die Zitierung „ § 39 Abs. 6 WG“ ersetzt.
34. Im § 69 Abs. 24 entfallen die Worte „in der ab diesem Zeitpunkt geltenden Fassung“.
35. Im § 69 Abs. 25 entfallen die Worte „in der ab 1. Jänner 1997 geltenden Fassung“.
36. Im § 69 Abs. 27 wird die Zitierung „§ 28 Abs. 1“ durch die Zitierung „§ 28 Abs. 1 WG“ ersetzt.
37. Im § 69 Abs. 28 wird die Zitierung „§ 40 Abs. 3“ durch die Zitierung „§ 40 Abs. 3 WG“ ersetzt.
38. Im § 69b Abs. 12 wird die Zitierung „§ 40 Abs. 6“ durch die Zitierung „§ 40 Abs. 6 WG“ ersetzt.
39. Im § 69c Abs. 3 wird im ersten Satz die Zitierung „§ 50 Abs. 4 Z 1, 2, 3 und 5“ durch die
Zitierung „§ 50 Abs. 4 Z 1 bis 3 und 5“ und im zweiten Satz die Zitierung „§ 50 Abs. 4 Z 2, 3
oder 5“ durch die Zitierung „§ 50 Abs. 4 Z 2 oder 3 oder 5“ ersetzt.
Artikel VII
Im wiederverlautbarten Text werden die bisherigen Paragraphen- und sonstigen Gliederungsbezeichnungen
wie folgt geändert und Bezugnahmen darauf innerhalb des Textes entsprechend richtig gestellt
(Paragraphenspiegel)
Artikel VIII
Das Wehrgesetz 1990 – WG wird mit dem Titel „Wehrgesetz 2001 – WG 2001“ wiederverlautbart.
Abschnitt B
Artikel IX
Folgende in der Anlage 2 der Kundmachung BGBl. Nr. 305/1990 wiederverlautbarte Übergangsbestimmungen
entfallen infolge Aufhebung durch die nachstehend angeführten Gesetzesänderungen
Art. 1, 6 und 11 Abs. 1 BGBl. Nr. 550/1994, Art. XIV Z 13
Art. 2 bis 5, 7 bis 10 und 11 Abs. 2 BGBl. Nr. 690/1992, Z 55
Artikel X
Die Anlage 2 der Kundmachung BGBl. Nr. 305/1990 wird als nicht mehr geltend festgestellt.
Auf Grund des § 66 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 134/1999, und auf Grund des § 8 Abs. 1 des Produktsicherheitsgesetzes 1994, BGBl.
Nr. 63/1995, wird – nach erfolgter Notifizierung gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Rates vom 22. Juni
1998 (Notifikationsnummer 99/536 A) – hinsichtlich der Bestimmungen der §§ 1 Abs. 1 bis 3, 2, 3
Abs. 1, 4 Abs. 2, 5 Abs. 1 bis 3 sowie Abs. 5 und 6, 6 Abs. 2 und 3 sowie § 8 im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Justiz, verordnet
Allgemeines
§ 1. (1) Jedes Fahrrad, das in Verkehr gebracht wird, muss – sofern sich aus den folgenden
Bestimmungen nichts anderes ergibt – ausgerüstet sein
1. mit zwei voneinander unabhängig wirkenden Bremsvorrichtungen, mit denen auf trockener
Fahrbahn eine mittlere Bremsverzögerung von 4 m/sec2 bei einer Ausgangsgeschwindigkeit von
20 km/h erreicht wird;
2. mit einer Vorrichtung zur Abgabe von akustischen Warnzeichen;
3. mit einem hellleuchtenden, mit dem Fahrrad fest verbundenen Scheinwerfer, der die Fahrbahn
nach vorne mit weißem oder hellgelbem, ruhendem Licht mit einer Lichtstärke von mindestens
100 cd beleuchtet;
4. mit einem roten Rücklicht mit einer Lichtstärke von mindestens 1cd;
5. mit einem weißen, nach vorne wirkenden Rückstrahler mit einer Lichteintrittsfläche von
mindestens 20 cm²; der Rückstrahler darf mit dem Scheinwerfer verbunden sein;
6.mit einem roten, nach hinten wirkenden Rückstrahler mit einer Lichteintrittsfläche von
mindestens 20 cm²; der Rückstrahler darf mit dem Rücklicht verbunden sein;
7. mit gelben Rückstrahlern an den Pedalen; diese können durch gleichwertige Einrichtungen ersetzt
werden;
8. mit Reifen, deren Seitenwände ringförmig zusammenhängend weiß oder gelb rückstrahlend sind,
oder an jedem Rad mit mindestens zwei nach beiden Seiten wirkenden gelben Rückstrahlern mit
einer Lichteintrittsfläche von mindestens 20 cm² oder mit anderen rückstrahlenden Einrichtungen,
die in der Wirkung den zuvor genannten entsprechen;
9. wenn das Fahrrad für den Transport mehrerer Personen bestimmt ist, für jede Person mit einem
eigenen Sitz, mit einer eigenen Haltevorrichtung und eigenen Pedalen oder Abstützvorrichtungen.
(2) Bei bestimmungsgemäßer Verwendung von Fahrrädern abseits der Fahrbahn muss die Bremsverzögerung
– unbeschadet des Abs. 1 Z 1 – einen Wert erreichen, der einen sicheren Gebrauch des
Fahrrades gewährleistet.
(3) Sofern Scheinwerfer oder Rücklicht mit einem Dynamo betrieben werden, gilt Abs. 1 Z 3 und Z 4
mit der Maßgabe, dass die dort genannte Wirkung ab einer Geschwindigkeit von 15 km/h erreicht werden
muss.
(4) Bei Tageslicht und guter Sicht dürfen Fahrräder ohne die in Abs. 1 Z 3 und 4 genannte
Ausrüstung verwendet werden.
Mehrspurige Fahrräder
§ 2. Die Bestimmungen des § 1 gelten für mehrspurige Fahrräder mit folgenden Maßgaben
1. es müssen jeweils zwei Rücklichter und Rückstrahler in gleicher Höhe so angebracht sein, dass
sie die seitliche Begrenzung des Fahrrades erkennen lassen;
2. die Bremsen müssen auf alle Räder und innerhalb einer Achse gleichzeitig und gleichmäßig
wirken;
3. wenn das Fahrrad für den Transport mehrerer Personen bestimmt ist, muss abweichend von § 1
Abs. 1 Z 9 für jede beförderte Person lediglich ein eigener Sitz vorhanden sein.
Bestimmungen über das Ziehen von Anhängern
§ 3. (1) Für Fahrräder, die einen Anhänger ziehen, gelten außer den Vorschriften der §§ 1 und 2 noch
folgende Bestimmungen
1. der Tretmechanismus des Fahrrades muss zumindest eine Gangstufe mit einer Entfaltung von
höchstens 4 m pro Kurbelumdrehung aufweisen;
2. wenn mit dem Anhänger Kinder befördert werden, ist das Fahrrad oder der Anhänger so
auszurüsten, dass ein Berühren der Speichen durch beförderte Kinder und ein Einklemmen von
Gliedmaßen zwischen Hinterrad und Radabdeckung ausgeschlossen ist;
3. das Fahrrad muss über einen Fahrradständer verfügen.
(2) Rennfahrräder dürfen nicht zum Ziehen von Anhängern verwendet werden.
Rennfahrräder
§ 4. (1) Als Rennfahrrad gilt ein Fahrrad mit folgenden technischen Merkmalen
1. Eigengewicht des fahrbereiten Fahrrades höchstens 12 kg;
2. Rennlenker;
3. äußerer Felgendurchmesser mindestens 630 mm und
4. äußere Felgenbreite höchstens 23 mm.
(2) Rennfahrräder dürfen ohne die in § 1 Abs. 1 Z 2 bis 8 genannte Ausrüstung in Verkehr gebracht
werden; bei Tageslicht und guter Sicht dürfen Rennfahrräder ohne diese Ausrüstung verwendet werden.
Fahrradanhänger
§ 5. (1) Jeder Fahrradanhänger, der in Verkehr gebracht wird, muss ausgestattet sein
1. mit einer vom Fahrrad unabhängigen Lichtanlage,
2. mit einem roten Rücklicht,
3. vorne mit einem weißen und hinten mit einem roten Rückstrahler; die roten Rückstrahler dürfen
mit den Rücklichtern verbunden sein; sowie
4. jeweils einem gelben Rückstrahler an den seitlichen Flächen.
Bei Anhängern, die breiter als 60 cm sind, sind jeweils zwei Rücklichter sowie zwei weiße und zwei rote
Rückstrahler so anzubringen, dass die Breite des Anhängers zweifelsfrei erkennbar ist. Sämtliche
Rückstrahler müssen eine rückstrahlende Fläche von jeweils mindestens 20 cm² aufweisen.
(2) Fahrradanhänger sind einachsig und mit einer Radblockiereinrichtung, die auf beide Räder wirkt,
oder einer Feststellbremse auszustatten.
(3) Zum Personentransport bestimmte Fahrradanhänger müssen unabhängig von Abs. 1 und 2
zusätzlich ausgerüstet sein
1. mit geeigneten Rückhalteeinrichtungen,
2. mit einer mindestens 1,5 m hohen, biegsamen Fahnenstange mit leuchtfarbenem Wimpel und
3. mit einer Vorrichtung, die zur Abdeckung der Speichen und der Radhäuser und gegenüber
Hinausbeugen und gegenüber Kontakt der Beine mit der Fahrbahn wirksam ist.
(4) Personen dürfen nur in Fahrradanhängern befördert werden, die zum Personentransport bestimmt
sind (Abs. 3). Die Angaben des Herstellers über Gewicht, Größe und Anzahl der zu transportierenden
Personen sind einzuhalten. Die Befestigung am Fahrrad darf ausschließlich über eine betriebssichere
Kupplung erfolgen.
(5) Die Beschaffenheit der Kupplung muss gewährleisten, dass der Anhänger aufrecht stehen bleibt,
wenn das Zugfahrrad umkippt.
(6) Fahrradanhänger dürfen nur zusammen mit
1. einer leicht verständlichen Betriebsanleitung für die sichere Befestigung am Fahrrad
a) in deutscher Sprache oder
b) in Form einer bildlichen Darstellung und
2. sofern der Anhänger für den Personentransport bestimmt ist, einem Sicherheitshinweis
a) in deutscher Sprache laut Anhang I oder
b) in bildlicher Darstellung, wobei die Inhalte laut Anhang I dargestellt werden müssen,
in Verkehr gebracht werden.
Kindersitze
§ 6. (1) Der für ein mitfahrendes Kind bestimmte Sitz muss mit dem Fahrradrahmen fest verbunden
sein. Der Sitz ist hinter dem Sattel so anzubringen, dass der Fahrer nicht in seiner Sicht, Aufmerksamkeit
oder Bewegungsfreiheit behindert oder in seiner Sicherheit gefährdet werden kann. Die Beförderung von
mehr als einem Kind ist unzulässig.
(2) Jeder Kindersitz, der in Verkehr gebracht wird, muss ausgestattet sein
1. mit einem Gurtsystem, das vom Kind nicht leicht geöffnet werden kann,
2. mit einem höhenverstellbaren Beinschutz,
3. mit Fixierriemen für die Füße und
4. mit einer Lehne, die das Abstützen des Kopfes erlaubt.
(3) Kindersitze dürfen nur mit einem Sicherheitshinweis
1. in deutscher Sprache laut Anhang II oder
2. in bildlicher Darstellung, wobei sämtliche Inhalte laut Anhang II dargestellt werden müssen,
in Verkehr gebracht werden.
Ladegewicht
§ 7. Das Ladegewicht darf bei der Beförderung von Lasten oder Personen nicht überschreiten
1. bei mehrspurigen Fahrrädern 250 kg,
2. bei durchgehend- und auflaufgebremsten Anhängern 100 kg,
3. bei ungebremsten Anhängern 60 kg.
Gleichwertigkeitsklausel
§ 8. Von den in den §§ 1 bis 7 beschriebenen Anforderungen für Fahrräder, Fahrradanhänger und
zugehörige Ausrüstungsgegenstände darf dann abgegangen werden, wenn diese in anderen Mitgliedstaaten
der Europäischen Union sowie in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den EWR
rechtmäßig hergestellt oder in Verkehr gebracht werden dürfen und die Anforderungen dasselbe Niveau
für den Schutz der Gesundheit und für die Verkehrssicherheit gewährleisten, wie in dieser Verordnung
verlangt.
Inkrafttreten
§ 9. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2001 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für öffentliche
Wirtschaft und Verkehr vom 24. April 1986 über die technischen Merkmale von Rennfahrrädern, BGBl.
Nr. 242/1986, außer Kraft.
Übergangsbestimmungen
§ 10. (1) Fahrräder, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung in Verwendung stehen und den
Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 idF der 19. StVO-Novelle, BGBl. Nr. 518/1994, nicht
aber dieser Verordnung entsprechen, sind innerhalb von zwei Jahren ab dem Inkrafttreten entsprechend
dieser Verordnung nachzurüsten; bis zu diesem Zeitpunkt dürfen sie weiter verwendet werden.
(2) Fahrradanhänger, die nicht den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen und bezüglich
derer vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung die Beförderung von Personen durch die Behörde bewilligt
wurde, gelten als dieser Verordnung entsprechende Anhänger, sofern der Bewilligungsbescheid während
der Beförderung mitgeführt wird.